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ohne 5 ndelsregister se. Soweit der Deuts⸗ Preußische Staatsanzeiger in setzen und Rechtsvero Verkündungsorgan bezeichnet worden ist, bezieht sich das auf Bezugsprets der Bollausgabe durch Zustellgebühr, für Selbstabholer hei der Anzeigenstelle monatlich Bezugsprets der Ausgabe ohne Zentrafhandels
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1942
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Deutsches Reich 8
Erlaß über Aufgabenverteilung zwischen LWsI. und Gau⸗ wirtschaftskammern bzw. Wirtschaftskammern. Zusammen⸗ arbeit der fachlichen Lenkungsstellen mit bezirklichen Stellen.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein⸗ kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Bekanntmachung über die Ausgabe verzinslicher Schuldver⸗ 1. der Konversionskasse für deutsche Auslands⸗ schulden. b
Die, Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Mai 1943.
Erlaß des Reichswohnungskommissars über die Erklärung der Hansestadt Köln zum „Brennpunkt des Wohnungsbedarfs“.
Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Magdeburg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Anordnung Nr. 123 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗
produktion als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheit⸗ lichung von Fliehkraft⸗Stababscheidern. Vom 24. Mai 1943.
Anordnung Nr. 124 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheit⸗ lichung von Wandlufterhitzern. Vom 24. Mai 1943.
Anordnung Nr. 125 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion als Reichstelle Maschinenbau zur Vereinheit⸗ lichung von Fliehkraft⸗Lüftern (Zentrifugal⸗Ventilatoren und ⸗Exhaustoren). Vom 25. Mai 1943.
Anordnung Nr. 126 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheit⸗ lichung von Geradstrom.⸗Metallflächen⸗Luftfiltern für lufttechnische Anlagen. Vom 25. Mai 1943.
Anordnung Nr. 127 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion als Reichsstelle Maschinenbau zur Einschränkung
der Konstruktions⸗, Modell⸗ und Fertigungsarbeiten für hüttenmännische Erz⸗Vorbereitungseinrichtungen zur Ge⸗ winnung von Eisen⸗ und Nichteisenmetallen. Vom 26. Mai 1943.
Anordnung Nr. 128 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Her⸗ stellung von fahrbaren Kolben⸗ und Rotationskompressoren. Vom 26. Mai 1943.
Anordnung Nr. 129 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗ produktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Her⸗ stellung von Kolben⸗Naßluftpumpen und trockenen Schieberluftpumpen (Vakuumluftpumpen). Vom 26. Mai 1943.
Anweisung Nr. 46/43 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrice als Bewirtschaftungsstelle der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Bewirt⸗ schaftung von Milcheimern. Vom 24. Mai 1943.
Anweisung Nr. 47 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über die Herstellung von bestimmten Erzeugnissen. Vom 27. Mai 1943.
Anweisung Nr. 48 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für technische Erzeugnisse über Elektrogeschirre. Vom 27. Mai 1943.
Anordnung M 59 der Reichsstelle Eisen und Metalle über die Gewinnung von Schwermetallen und Schwermetall⸗Legie⸗ rungen. Vom 31. Mai 1943.
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Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage
Amtliches Deutsches Reich Betr.: Aufgabenverteilung zwischen LWAe. und Gauwirt⸗
schaftskammern bzw. Wirtschaftskammern. Zusammenarbeit der fachlichen Lenkungsstellen mit bezirklichen Stellen
Die bezirkliche Zusammenfassung der gewerblichen Wirt⸗ schaft in den Gauwirtschaftskammern ist abgeschlossen. Damit ist die Voraussetzung geschaffen, die Grundsätze, die ich im vergangenen Jahr bei der Neuordnung der Bewirtschaftung verwirklicht habe, auch im Bezirk zur Geltung zu bringen. Hier gilt es, diejenigen Aufgaben, die zweckmäßig durch Selbst⸗ verwaltungsorgane der Wirtschaft durchgeführt werden, ein⸗ heitlich den Gauwirtschaftskammern zu übertragen und ferner das Verhältnis der fachlich⸗zentralen Lenkungsstellen zu den Gauwirtschaftskammern für die Duxchführung bestimmter Be⸗ wirtschaftungsaufgaben zu regeln. .
I. Aufgabenverteilung zwischen LWAe. und Gauwirtschafts⸗ kammern bzw. Wirtschaftskammern
1. Das Verhältnis der LWAe. zu den Gauwirtschafts⸗ kammern für die Betreuung der Betriebe und die Sicherung der Produktionsvoraussetzungen wird durch die Linie bestimmt, die für die Aufgabenverteilung zwischen den Dienststellen des Staates und den Organen der wirtschaftlichen Selbstverwal⸗ tung allgemein gilt. Die LWAe. sind staatliche regionale Lenkungsorgane. Die unmittelbare Hinarbeit zum Betriebe in Gestalt der Betreuung und Bewirtschaftung ist Aufgabe der
wirtschaftskammern
betriebsnäheren Gauwirtschaftskammern mit ihren Wirt⸗ schaftskammern und Zweigstellen. Diese Linie ist bisher nicht in allen Bezirken innegehalten worden, sie kann und muß nun⸗ mehr einheitlich durchgeführt werden.
2. Eine Reihe von Aufgaben sind bisher schon den Gau⸗ bzw. Wirtschaftskammern übertragen. Andere Aufgaben, wie z. B. die Einschaltung in die Kohle⸗ verteilung, laufen in einzelnen Bezirken erst an.
Nach dem derzeitigen Stand sind den Gauwirtschaftskam⸗ mern und Wirtschaftskammern — soweit dies noch nicht ge⸗ schehen ist — die aus der Anlage ersichtlichen Aufgabengebiete zu übertragen.
3. Die Gauwirtschaftskammern bzw. Wirtschaftskammern und Zweigstellen handeln bei der Ausführung der ihnen vom LWA. übertragenen Aufgaben im Auftrage des LEAs. Sie führen diese Aufgaben durch neben den Selbstverwaltungs⸗ aufgaben der früheren Industrie⸗ und Handelskammern und Handwerkskammern. Die Kammern haben das LWA. über die Durchführung der vom LWA. gestellten Aufgaben zu unterrichten und Auskunft zu erteilen. Die Uebertragung der Aufgaben durch die LWAe. hat im Rahmen allgemeiner An⸗ ordnungen zu erfolgen und hat sich nicht auf Einzelfälle zu erstrecken.
Zusatz für die LWAe. Königsberg, Danzig und Posen:
Die Stellung und Aufgaben der Industrie⸗ und Gewerbe⸗
aufbaustellen werden von dieser Regelung nicht berührt.
II. Zusammenarbeit der fachlich zentralen Lenkungs⸗ stellen mit bezirklichen Stellen
Die Ueberwindung der zentral und regional auftretenden kriegswirtschaftlichen Schwierigkeiten und eine rasche und möglichst reibungslose Umsetzung der Maßnahmen der zen⸗ tralen Wirtschaftslenkung erfordern sinnvolle Zusammenarbeit im Wege der Arbeitsteilung unter Vermeidung jeglicher Kon⸗ kurrenz zwischen fachlich⸗zentraler und regionaler Wirtschafts⸗ lenkung. Ich ordne daher die Mitwirkung der bezirklichen Stellen an der zentvalen Bewirtschaftung vornehmlich bei der Belegung der Betriebe und bei der Zuteilung bestimmter Be⸗ triebsstoffe und Materialien wie folgt:
1. Mitwirkung bei der Belegung
Nach dem gemeinsamen Erlaß des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichsministers für Bewaffnung und Mu⸗ nition vom 24. Januar 1943 — Runderlaß Nr. 41/43 LWA. sind die Gauwirtschaftsammern — Auftragslenkungsbüros — bei der Aufstellung von Belegungsplänen zu beteiligen.
Die endgültige Entscheidung, auch über die Einzelbelegung, liegt entsprechend der notwendigen Einheitlichkeit des auf⸗ gestellten Erzeugungsplans bei der Reichs⸗ bzw. Bewirtschaf⸗ tungsstelle. Bezirklichen Einsprüchen oder Vorschlägen ist von diesen dann zu entsprechen, wenn dies im Rahmen des Erzeu⸗ gungsplans möglich ist.
In Ausführung des Erlasses vom 24. Januar 1943 ordne ich für meinen Bereich folgendes an:
a) Auf Wirtschaftsgebieten, bei denen der Kreis der zu
belegenden Betriebe, ihr Leistungsvermögen und die sonstigen Verhältnisse der zentralen Lenkungsstelle nicht genau bekannt sein können, stellen die Reichsstellen oder Bewirtschaftungsstellen die Belegungspläne (Einzel⸗ belegungen) gemeinsam mit den fachlich⸗bezirklichen Stellen (Bezirksgruppen, Bezirksobleute, Fachbeauf⸗ tragte, Verbindungsleute) auf, soweit solche vorhanden sind. Die bezirklichen Stellen überprüfen die von der zentralen Stelle vorgesehene Belegung nach ihrer fach⸗ lichen und betrieblichen Kenntnis. Ihre Stellung⸗ nahme zu den Belegungsplänen bzw. ihre Belegungs⸗ vorschläge sind der zuständigen Gauwirtschaftskammer — Auftragslenkungsbüros — vorzulegen, die sie vom Standpunkt der gesamten Produktionslage ihres Gaues überprüft und gegebenenfalls berichtigt der Reichsstelle oder Bewirtschaftungsstelle übermittelt.
Ich lege Wert darauf, daß die Ueberprüfung der Be⸗ legungspläne durch die bezirklich⸗sachlichen Stellen und Auftragslenkungsbüros so unbürokratisch wie möglich, d. h. in der Regel in gemeinsamer Besprechung, erledigt wird.
Sind fachlich⸗bezirkliche Stellen im Gau nicht vor⸗ handen, so haben die Reichsstellen oder Bewirtschaf⸗ tungsstellen sich der Gauwirtschaftskammern — Auf⸗ tragslenkungsbüros — unmittelbar zu bedienen. Auf Wirtschaftsgebieten, bei denen der Kreis der zu belegenden Betriebe von der Zentrale leicht zu über⸗ sehen ist und ihr die einzelbetrieblichen und örtlichen Verhältnisse genau bekannt sind, können die Belegungs⸗ pläne von der zentralen Lenkungsstelle ohne vorherige Mitwirkung bezirklicher Stellen aufgestellt und in Kraft gesetzt werden. Dies wird z. B. bei gewissen Gruppen der rohstoffschaffenden Industrie, aber auch bei be⸗ stimmten weiterverarbeitenden Indusgrien der Fall sein, bei denen die zentrale Stelle die Produktion jedes einzelnen Betriebes schon längere Zeit beobachtet und die Produktionsaufgaben den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten angepaßt hat. Hier genügt die nach⸗ trägliche Bekanntgabe der Belegung an die Gauwirt⸗ schaftskammern — Auftragslenkungsbüros .
Die vollzogene Belegung ist den Gauwirtschaftskammern — Auftragslenkungsbüros — in Listenform oder mittels Durchschrift der Herstellungsanweisung oder durch sonstige Bekanntgabe zur Kenntnis zu bringen.
Ein Anschriftenverzeichnis der schon bestehenden Auftrags⸗ lenkungsbüro liegt an *).
Soweit bei den Gauwirtschaftskammern Auftragslenkungs⸗
büros noch nicht eingerichtet sind, nehmen vorläufig die Be⸗ zirksausgleichstellen für öffentliche Aufträge deren Aufgaben wahr; die Anschriften dieser Bezirksausgleichstellen sind eben⸗ falls beigefügt. Die Reichsstellen berichten mir bis zum 15. Juni d. J. auf welchen Gebieten sie die vorherige Mitwirkung des Bezirks und auf welchen sie die nachträgliche Unterrichtung beabsichtigen bzw. bereits handhaben. Abschrift dieser Berichte ist der Reichswirtschaftskammer, z. Hd. von Herrn Dr. Grosse, zu übersenden.
2. Zuteilung von Betriebsstoffen durch die Gauwirtschafts⸗ kammern Bestimmte Betriebsstoffe werden zweckmäßig den einzelnen Betrieben nicht zentral durch die Reichsstellen oder Bewirt⸗ schaftungsstellen oder aus den den Wirtschaftsgruppen zuge⸗ wiesenen Kontingenten zugeteilt, sondern durch den Betrieb örtlich nähere Stellen regional gesteuert. Dies sind insbeson⸗ dere solche Stoffe, die von einer Vielzahl von Betrieben — unabhängig von ihrer Fertigung — zur Inganghaltung der Produktion laufend gebraucht werden und bei denen der Bedarf nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem Umfang der Pro⸗ duktionsaufgaben steht. Soweit diese Betriebsstoffe bewirtschaftet sind und die fachlich⸗zentrale Zuteilung nicht zweckmäßiger erscheint, werden in Zukunft die Zuteilungen durch die Gauwirtschaftskammer bzw. Wirtschaftskammern und Zweigstellen vorgenommen. Die in Betracht kommenden Betriebsstoffe werde ich noch bezeichnen. Für die Zuteilung wird ein einfaches Verfahren eingeführt werden, das ohne Rücksicht darauf gelten wird, ob sie zentral oder regional bewirtschaftet werden. Ein einheit⸗ licher Vordruck für Antrag und Zuteilung, der sogenannte „Universalscheck“ der an die Stelle der bisherigen verschieden gearteten Zuteilungsformen tritt, wird die Bearbeitung sowohl für die zuteilende Stelle als auch für den Betrieb vereinfachen. Die Reichsstellen verweise ich hierzu auf meinen Erlaß GRA 1/10 009/43 vom 19. April d. J. betreffend Vereinfachung der Hilfsstoffbewirtschaftung — Universalscheck —.
III. Durchführung der Aufgabenübertragung
1. Durch den Uebergang von Aufgaben auf die Gauwirt⸗ schaftskammern darf keine Stockung in der Erledigung der Arbeiten selbst eintreten. Die Uebertragung muß jedoch bis 30. September 1943 vollzogen sein. Die LwAe. haben jeweils Art und Umfang der übertragenen Aufgaben zu melden.
2. Um für den erweiterten Aufgabenkreis der Kammern die erforderlichen Arbeitskräfte sicherzustellen, wird es u. U. zweck⸗ mäßig sein, G a’) das Personal der feachlich⸗bezirklichen Gliederungen
weeitgehend zur Erledigung dieser Arbeiten heran⸗
zuziehen, 1
in stärkerem Umfang als bisher geeignete Kräfte aus der Wirtschaft des Gaues als ehrenamtliche Mitarbeiter einzusetzen,
den Kammern auf ihren Wunsch diejenigen Sach⸗ bearbeiter und sonstigen Kräfte abzutreten, die bei den Landeswirtschaftsämtern infolge von Aufgabenüber⸗ tragungen freiwerden; dies wird insbesondere bei den Betriebsabteilungen der LWAe. der Fall sein.
Zusatz für die Reichswirtschaftskammer:
Ich ersuche, die Betriebe auf den vorstehenden Erlaß, der im Ministerialblatt des RWM. und im Deutschen Reichs⸗ anzeiger veröffentlicht wird, besonders hinzuweisen und dabei zum Ausdruck zu bringen, daß sie sich in Betreuungs⸗ und Bewirtschaftungsfragen sowie hinsichtlich der Belegung in Zukunft nicht mehr unmittelbar an die Reichsstellen oder an die LWAe. zu wenden haben, sondern an die Gauwirtschafts⸗ kammern bzw. Wirtschaftskammern, oder, sofern besondere fachliche Fragen zu klären sind, an die Bewirtschaftsstellen unter Kenntnisgabe an die Kammern.
Berlin, den 18. Nai 1943. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
chaftskammern bisher übertragen wurden
1. Betriebsbetreuung und Betriebsplanung
Die Behandlung aller Einzelfälle der Betriebsbetreuung.
Die Prüfung von W⸗Betriebsanträgen; Aenderungsvor⸗ schläge für die Betriebsbetreuung. Planungsanträge sind von den Kammern in Verbindung mit den beteiligten Dienststellen vorzuprüfen. Das gilt ins⸗ besondere für Vorschläge für Betriebserweiterungen und verlagerungen. 18 111“*“
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