1943 / 125 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jun 1943 18:00:01 GMT) scan diff

S Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1. Jüuni 1943.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1. Juni 1943. S.

nehmigung. Anträge auf Derstellungserlaubnis sind an den Arbeitsausschuß Lufttechmi sche Anlagen, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 9, Lindenallee 15, ein Zureichen. 8

§ 5 Die Hersteller der unter S 2,1 genannten Wandlufterhitzer sind verpflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Wandlufterhitzer zugelassenen Firmen auf mein Verlangen die

1 b „Industri Wirtschaftsgruppe DPrruckluft⸗ und Pumpen⸗Industrie der Wirtschaf 8 Brachuftn an Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben.

g. Staubab⸗ Aufträge auf nicht mehr zugelassene Fliehkraf Stau a cheft für lfttechnische Anlagen sind dem Auftraggeber zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die sich bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere triegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen spätestens bis zum 30. Dezember 1943 noch ausgeliefert Fertigungsbetriebe, die die Herste ung der unter § 2, ge⸗ .ea⸗ Fliehkraft⸗Staubabscheider für lufttechnische Anlagen als neues Aufgabengebiet aufzunehmen beabsichtigen, hierzu meiner besonderen Genehmigung. Anträge auf Her⸗ stellungserlaubnis sind an den Arbeitsausschuß Lufttechnische Anlagen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, einzu⸗ reichen. 9

Die teller der unter § 2, 1 genannten Fliehkraft⸗Staub⸗ ö“ verpflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Fliehkraft⸗Staubabscheider zugelassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fert gungsunterlagen gegen eine angemessene V rgütung zur Ver⸗ fügung zu stellen. Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der

S bkommen befriedigt werden können, die Abgeltung

bon⸗ Frrüͤche mit 8 zbengenannten 3 higen Schuldver⸗

schreibungen „Neue Ausgabe“ an. Die Gläubiger der vor⸗ stehend genannten Forderungen habey ihre Ansprüche auf

ie Schuldverschreibungen 8. 98

8 hns 1 30. September 1943 für spätestens am 30. Juni 1943 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die Konversionskasse gezahlte Erträgnisse,

b) bis zum 31. März 1944 für spätestens am 31. De⸗ zember 1943 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die Konversionskasse gezahlte Erträgnisse 8

eltend zu machen. Bei Anträgen, die bei der Konversions⸗

baffe nach den genannten Terminen beginnt die

Verzinsung der Schuldverschreibungen erst, mit dem ersten

Tage desjenigen Kalenderhalbjahres, in dem der Antrag

gestellt wird.

Gläubiger deutscher

1 § 8 * Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen. 1 Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 8 9 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet: 8

1

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 1 den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr Einrichtungen für hütten männische Erz⸗Vorbereitungs⸗ prozesse zur Gewinnung von Eisen und Nichteisenmetallen,

bestraft.

b Dderr ; § 10 wie Drehrohröfen, Sintereinrichtungen, Röstöfen, Schachtöfen

E“ vEesh eeas en Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im girnaktinnieh Rgert vef LPrest⸗

stellen. v11““ s zur Versugung 3 Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in flamm⸗ und Drehflammöfen, sowie Metallschmelzkesselöfen, 8 86 8 8 ““ drt a hegahcs aei 1“ Schlackentöpfe dürfen, von geringfügigen

88 1 8 11““ ete sen, iedy und Moresnet sowie Aenderungen und Anpassungen abgesehen, nur e

„Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil⸗ dns ühruggen 88 hergeseehl 88 16“

Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpenindustrie Auskunft zu er⸗ verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und den betreffenden Firmen bereits gebaut oder geliefert worden

teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter⸗ Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ sind.

lagen, Zeichnungen usw. zur gewähren und Betriebsbesichti⸗

ngen und eune ersordertkehe Aeirsen Fbat mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. 2 rder e en zu b 8 gung f gen zu gestatten Berlin, den 25. Mai 1943. JNeukonstruktionen dürfen ohne meine ausdrückliche Ge⸗

8 1 Hehs EW 1 8 nehmigung nicht in Angriff genommen werden. Diese wird Ich 1 vor, 8 besonders de 8 88 Maschinenbau nur dann erteilt, wenn nach vorheriger Prüfung durch den Fällen 8 usnahmen zuzulassen. ntrage auf Ausnahme⸗ 8 8 8 8 b genehmigung sind an den Arbeitsausschuß Lufttechnische An⸗ Leiter des Hauptausschusses Maschinen

Arbeitsausschuß Aufbereitungsmaschinen für Erze und andere 1““ Mineralien, Berlin W 50, Marburger Straße 3 III, die lagen einzureichen. beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

Notwendigkeit des Neubaues unter Würdigung der wehrwirt⸗ schaftlichen Belange nachgewiesen wird. Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferunge § 9

Zuwiderhandlungen gegerr diese Anordnung werden nach

„Falls bei den Firmen Aufträge vorliegen, deren Aus⸗ führung Neukonstruktionen größeren Umfangs erfordern

den §§ 10, 12 bis 15 der Vevordnung über den Warenverkehr

bestraft.

S 10

würden, ist mit dem Besteller zu verhandeln, ob an Stelle

der bestellten Ausführung nicht eine solche treten kann, für Diese Anordnung tritt ar Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in

Auskämm⸗, Konzentrations⸗ und Stillegungsmaßnahmen. Die Kammern haben in Form von Einzelprüfungen oder im Rahmen einer Mitwirkung bei den in Betracht kommenden Kommissionen alle Auskämm⸗, Konzentrations⸗ und Still⸗ legungsmaßnahmen für die entscheidenden Stellen vor⸗ zubereiten, gegebenenfalls auftragsgemäß durchzuführen. Maschinenausgleich. Im Rahmen der Maschinenauskämm⸗ Kommissionen haben die Kammern die Prüfungen für die Freimachung von Maschinen durchzuführen. 2. Arbeitseinsatz, Einziehungen zur v 8 Einsatz von Arbeitskräften, d. h. Prüfung der Kräfte⸗ anforderungen der Betriebe und Festlegung der Zuweisungen iin Zusammenarbeit mit den vabehh . Bearbeitung aller anfallenden Uk⸗Anträge. Verteilung des Auflagesolls der Betriebe bei Einziehungen zur Wehrmacht. Sicherung von Arbeit ege darfsstellen, wie Polizei, DRK., OX., 3. Verkehr

Shestellung erdesicherstellung. 8 Elercsich Bgonsgofeemnigschasen den irtschaft nach örtlichen und fachlichen Gesi unkten. 1Bae eeg 9. Kammern in folgenden Angelegenheiten gutachtliche Aeußerung gegenüber den

Auslandsanleihen haben die fälligen

Zinsscheine wie bisher bei der Deutschen Reichsbank, Wert⸗ papierabteilung, Berlin C 111, einzureichen. , Die Berechtigung zum Bezug Nid hebeusft. Berlin, den 1. Juni 1943. . Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Arbeitskräften gegenüber den übrigen Be⸗ TeNo. usw.

8

von Schuldverschreibungen

8 Anordnung Nr. 126 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion

als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheitllichung von Geradstrom⸗Metallflächen⸗ Luftfiltern für lufttechnische Anlagen Vom 25. Mai 1943 . Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister

Außerdem ist den

die Vorprüfung oder 9 entscheidenden Dienststellen zu übertragen:

Ent⸗ und Bewinkelung von Kraftfahrzeugen,

Die Reichsindexziffer . für die Lebenshaltungskosten im Mai 1943 Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebens⸗

88 1 ise für di üter des täglichen

brikneuer Kraftfahrzeuge, b 8 altungskosten haben die Preise für die Fücjazehn whrdeösehefacsn 8 ena 88 eee“ Bie oeemüscerähe Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpen⸗Industrie, Berlin⸗ har⸗ 8 dem ormonat um 0, 8 ’. E. 8 3 S 1 5 Nus ilen Einsicht in

6 i ar 9128 = 100 enüber tenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen, 8 stellt sich für Mai auf 138,5 (1913/14 100) geg 8 Geschäftsbücher, einschlägtgen Unterlagen, Zeichnungen usw

welche die Zeichnungen und Modelle vorhanden sind. L“ EE1ö13“ zum Ziel, ist der Fall über— chaft en Arbeitsausschuß Aufbereitungsmaschinen für Erze und aft, 1 andere Mineralien dem 11 88 Ein⸗ Einsetzung von Transportbeauftragten.

5*

1 8,I PF

bereits in Werkstattfertigung Vormaterial vorhanden

Kraft. Sie gilt auch in derr eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten vo Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten FKärntens und Krains. Berlin, den 24. Mai 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition

Anordnurng Nr. 125

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsftelle Maschinenbau zur Vereinheitlichung von Fliehkraft⸗Lüftern Zentrifugal⸗Bentilatoren und⸗Exhaustoren) Vom 25. Mai 1943

Auf Vorschlag des Sonde rausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 4 942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zu⸗

stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S 1 Fliehkraft⸗Lüfter (Zentrifugal⸗Ventilatoren und Exhau⸗ storen) dürfen von den Herstellern, von geringfügigen Aende⸗ rungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Januar 1938 gebauten Ausführungen her⸗ gestellt werden.

1. Die Durchmesser der Saugöffnungen von Fliehkraft⸗ Lüftern im Bereich von 200 bis 850 mm sind nur nach

folgender Reihe zu bemessen:

200, 250, 300, 355, 420, 500, 600, 710 und 850 mm.

.Die Hersteller sind bexechtigt, an Stelle einer vor⸗

geschriebenen Größe eine Grbße ihrer jetzigen Fertigung

vorläufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe

nahekommt. Jede Firma heat sich zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fach⸗ gruppe Druckluft⸗ und Pumpen⸗Industrie der Wirt⸗ schaftsgruppe Maschinen Hau, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzügluch Kenntnis zu geben.

„Falls die Berechnung des Lüfters eine Abmessung ergibt, die zwischen zwei Größen der Ziffer 1 dieses Paragraphen liegt, ist zwecks Baustoff⸗ und Energie⸗Einsparung die nächstniedrigere Größe auszuführen.

S 3 Die Hersteller haben die Aufträge auf Fliehkraft⸗Lüfter, die

sie nicht mehr herstellen dürfen, dem Auftraggeber zurück⸗

ugeben. Aufträge, die sich bei Denafetreen dice Fitorheng efinden oder für die bereits

ist, das für andere kriegswichtige

Zwecke nicht verwendet werdent kann, dürfen noch ausgeliefert

werden.

S 4 . Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter § 2, 1

genannten Lüfter als neues Aufgabengebiet aufzunehmen

ausschuß Lufttechnische Lindenallee 15, einzureichen.

lassenen Firmen auf zeichnungen und sonstigen Fextigungsunterlagen gegen eine

beabsichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen Genehmi⸗

ung. Anträge auf Herstellungs erlaubnis sind an den Arbeits⸗ Anlagen, Berlin⸗Charlottenburg 9,

S 5 Die Hersteller der unter § 2, 1 genannten Lüfter sind ver⸗ flichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Lüfter zuge⸗ mein BVerlangen die Konstruktions⸗

angemessene Vergütung zur Werfügung zu stellen.

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der

Fachgruppe Druckluft⸗ und Paumpen⸗Industrie Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter⸗ lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 7 Ich behalte mir vor, auf Amtrag in besonders begründeten Die Anträge sind an den lrbeitsausschuß Lufttechnische Anlagen

Vorbereitungseinri

für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗ raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1““

Die Geradstrom⸗Metallflächen⸗Luftfilter zur Filterung von I für lufttechnische Anlagen dürfen nur n99g aus inzelzellen mit einem Kasten⸗Ausmaß von 500 ¼ 500 mm angefertigt werden. Aus dieser Einheitszelle sind sämtliche benötigten Filtergrößen zusammenzusetzen. Die Tiefe der Kästen richtet sich nach dem Füllgut der einzelnen Hersteller. 8 2

Aufträge auf Filter mit nicht mehr zugelassenen Einzelzellen sind dem Auftraggeber zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die sich bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen spätestens am 30. September 1943 noch aus⸗ geliefert werden. 1

8 3

Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der in § 1 genannten Filter für lufttechnische Anlagen als neues Aufgabengebiet aufzunehmen beäabsichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen Genehmigung. Anträge auf Herstellungserlaubnis sind an den Arbeitsausschuß Lufttechnische Anlagen, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

§ 4 Die Hersteller der in § 1 genannten Filterzellen sind ver⸗ pflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Zellen zu⸗ gelassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktionszeich⸗ nungen und sonstigen Fertigungsunterlagen gegen eine ange⸗ messene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpen⸗Industrie, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa er⸗ forderliche Prüfungen zu gestatten.

8 6 8 1 Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Anträge sind an den Ar⸗ beitsausschuß Lufttechnische Anlagen einzureichen.

§ 7

Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.

§ 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 8 9

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens nd Krains.

Berlin, den 25. Mai 1943. 16

1

Der Reichsbeauftragte für den

G1“ Karl Lange Leiter des Hauptausschusses Maschinen

beim Reichsminister für Bewaffnung und Munitio

nenbau.

Anordnung Nr. 127 e. des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau zur Einschränkung der Konstruktions⸗, Modell⸗ und Fertigungsarbeiten für hüttenmännische Erz⸗

veeaghen zur Gewinnung von Eisen und Nichteisenmetallen 1 .“ Vom 26. Mai 1943 8 Auf Vorschlag des Sonderausschusses Maschinen und Ein⸗ richtungen für den Bergbau im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird

richtungen für den Bergbau zur Entscheidung vorzulegen. § 4 „Die Anordnung gilt auch für Betriebe und Konstruktions⸗ büros, die organisatorisch der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nicht an⸗ geschlossen sind. 8 § 5

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirt⸗ schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 50, Marburger Str. 3, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlä⸗ gigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Be⸗ triebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. 5

8

Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen

u6

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 26. Mai 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange

Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister 8 für Bewaffnung und Munition»

Anordnung Nr. 128

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau 8 über die Herstellung von fahrbaren Kolben⸗ und Rotations⸗

kompressoren Vom 26. Mai 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗ raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet::

1. Fahrbare Kolben⸗ und Rotationskompressoren dürfen

nur noch von Firmen, die dazu meine besondere Geneh⸗ migung erhalten, und in den für sie genehmigten Typen hergestellt werden.

Anträge auf Herstellungserlaubnis sind an den Son⸗ derausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin-⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

Genehmigungen werden nur noch erteilt für unter 1. ge⸗ nannte Kompressoren mit einem Druck von 6 atü und einer Leistung von 2, 3, 4 und 6 cbm/min. (effektiv an⸗ gesaugte Luftmenge zu messen nach den VDI-Verdichter⸗ Regeln DIN 1945). Vorhandene Konstruktionen brauchen wegen der Umstellung der Antriebsmotoren auf andere Treibstoffe nicht geändert werden. Fahrbare Kom⸗ pressoren für einen Druck von mehr als 10 atü fallen nicht unter diese Anordnung. b

Fahrbare Kolben⸗ und Rotationskompressoren im Sinne dieser Anordnung bestehen in der Regel aus einem Kom pressor mit zugehöriger Antriebsmaschine, dem Kühler, den Rohrleitungen, Druckluftbehältern und Armaturen, die auf einem ein⸗ oder mehrachsigen Fahrgestell aufge baut sind.

§ 2

Die Lieferung von Ersatzteilen und die Ausführung von Reparaturen bleiben von der Anordnung unberührt.

auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Ver⸗ it d

bindung mi

b. sind dem Sonderaus ordnung über die Bewirtschaftung von l melden und dürfen bis zum 30. November 1943 noch ausge⸗

Aufträge, die bei Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnun künftig nicht mehr anzunehmen sind, schuß Kompressoren und Pumpen zu

* ie mit i S 1— ittelbar Betriebe und leiten sie mit ihrer Stellungnahme unmit der Außenstelle Rüstungsausbau des Reichsministers für Be⸗ waffnung und Munition zu,

Glas, soweit die Versorgung nicht über das Handwerk erfolgt.

liche Wirtschaft einzuschalten. Nähere Bestimmungen hierüber

4. Bewirtschaftung b Schreibmaschinen. Die Kammern erhalten ein eigenes rschlagskontingent. 8 8

Die Kammern haben die Anträge der Betriebe zu prüfen und die Bedarfsscheine Föshetftellen. Unterkunftsbedarf. Die Kammern prüfen die Anträge der

Glas. Die Kammern prüfen die Anträge auf Zuteilung von Bauheizgerät. Die Kammern genehmigen die Anträge ge⸗ werblicher Betriebe. 5. Industriekohle, Energie und Kraftstoff Die Kammern sind in die Kohleverteilung für die gewerb⸗

olgen in den nächsten Tagen. 8 Fur Zeit wird mit dem Herrn Generalinspekteur für

und Energie geprüft, in welcher Weise die Bestim⸗ ge, der von elektrischem Strom in weiterem Umfang der Neuregelung angepaßt werden können. Auf die Kraftstoffzuteilung nehmen die Kammern Einfluß, indem sie zu den bei den unteren Verwaltungsbehörden 98 Entstehung begriffene Abteilungen „Fahrzeugeinsatz bns Kraftstoffe“ geeignete Persönlichkeiten der Wirtschaft a ehrenamtliche Gutachter abordnen. .“ 6. Abwehrfragen, Sonstiges 8 Auswahl und Ver lichtung von Vertrauenspersonen. Peeneihens von ploeneangelegenheiten (Prüfung von Veröffentlichungen usw.), Werkschutz, Werkluftschutz. Auszeichnungen. Bearbeitung sämtlicher Vorschläge für die Verleihung von Kriegsverdienstkreuzen, die Ernennung von Wehrwirtschaftsführern usw.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisen⸗ bahnfrachtverkehr beigefügten Liste

ür April. 1 fürdhf er für Ernährung hat sich von 133,3 auf 134,3 (+ 0,8 vH) erhöht. Das beruht hauptsächlich auf dem sres. zeitlichen Anziehen der Preise für Kartoffeln; daneben wirkt sich auch noch der Uebergang vom Wintergemüse zu dem im Preise höher liegenden Frühjahrsgemüse aus. Die Index⸗ iffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge jahreszeit 168 reisermäßigung für Hausbrandkohle von 122,3 Auf 122, 0,2 vH) zuruckgegangen. Die Inderziffer für Bekleidung 1 sich von 177,2 auf 177,6 (4+ 0,2 vH) erhöht. Im Förigen stellt sich die Indexziffer für „Verschiedenes auf 150,2 ( monat 150,3) und die Indexziffer für Wohnung auf 121,2 (unverändert). Berlin, den 31. Mai 1943.

Steatistisches Reichsamt.

Erlaß 8 Auf Grund der Verordnung zur Wohnraumlenkung vo 27. Sübehen 1943 RGBl. I S. 127 § 11 (1) erkläre ich die Hansestadt Köln zum „Brennpunkt des Wohnungsbedarfs mit der Wirkung, daß der Zuzug auswärtiger Familien nach Köln nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt erfolgen darf, soweit er nicht auf Veranlassung oder mit Zustimmung

einer Behörde erfolgt. 1u1“ Berlin, den 27. Mai 1943. * ““ DSDer Reichswohnungskommissarx.

J. V.: Dr. Wagner.

8 8

31 mözch.

Verfügung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ niluches Vermögens 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293), des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. 1933 (RGBl. I S. 497) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung eingezogenen Vermögens vom 29. Mai 1941 RSBl. I S. 303) wird hiermit das gesamte im Reichsgebiet

Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiff⸗ 8. 8 Internationale Töö“ über den Eisenbahnfrachtverkehr Awendan 8— scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 8. Oktober 1938), wird mit Wirkung vom 6. Juni 192 wie folgt geändert: . 8e hpschnitt „Deutschland“ Nummer 29 a nachgetragen: 18 290 a. Euskirchener Kreisbahnen Vereinigte Kleinbahnen Aktiengesellschaft in Frankfurt (Main). Berlin, den 29. Mai 1943.

Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Dr. Friebe.

wird unter A als neue

Bekanntmachung G

betreffend die Ausgabe

der Konversionskasse für deutsche Auslands chulden

8 1 d des Ge⸗ Wir geben hierdurch bekannt, daß wir auf Grun

I verbindlichkeiten gegenüber dem Aus⸗

Zahlungsverbindlich pegenüber en ün

2

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

8ö1 6 kt⸗ er 1937) auch für die im Jahre 1943

setzes über 6 vom 9. 1933 und gemäß §

der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober

Nr. 248 vom 27. O fälligen Ertragsforderungen die

97i Reichsmark bzw. auf ausländische Währung 3 Pigen auf Reichsmark bz uf enaeeeger e

iden Schuldverschreibungen santentsche Ruslandsschulden „Neue Ausgabe“ am Sitz der Konversionskasse für deutsche in Berlin ausgeben, ; der Zeit vom 1. Januar 1937 91. T gegeben wurden. Wir verweisen hierbei machung des Reichsbankdirektoriums vom (Deutscher Nr. 122 vom

ist, daß Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden a) an Gläubiger, die Feinde im über die

ehemaligen Republik Polen,

v) an Gläubiger, die ihre Ansprüche von einem unter a

8

erworben haben.

Wir bieten hiermit den berechtigten Gläubigern von im ahre 1943 bei der Konversionskasse eingezahlten Eichahen ö die nicht nach einem der in Kraft befindlichen

9 194 we

verzinslicher

Auslandsschulden die bisher für Ertragsfälligkeiten aus 1 biů 31. Dezember 1942 aus⸗ auf die Bekannt⸗ 28. Mai 1943 Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 28. Mai 1943) und machen insbesondere auf⸗ merksam auf Abschnitt 4 der Bekanntmachung, in dem gesagt

Sinne der Verordnung Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 191) und deren Ergän⸗ zungen sind, sowie an frühere Staatsangehörige der

genannten Gläubiger nach den maßgebenden Stichtagen

efindliche Vermögen des Hans Israel Blumenthal, ve. 28. Fveniher 1901 in Egeln, zuletzt wohnhaft gewesen in Egeln, Horst⸗Wessel⸗Straße 14, verstorben am 25. März 1943, zugunsten des Deutschen Reichs, vertreten

durch den Oberfinanzpräsidenten in Magdeburg, entschädi⸗

““

gungslos eingezogen. u“ Magdeburg, den 27. Mai 1943. v 1 äsident. von Jagow.

ollmächtigten für die Maschinenproduktion

als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheitlichung von Fliehkraft⸗Staubabscheider 8 Vom 24. Mai 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kom ressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim eichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗ raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

geringfügigen

führungen hergestellt werden. § 2

sind nur noch nach folgender Reihe zu bemessen:

4000, 5000 und 5600 mm.

nach DIN 3 Vn undepden Z

3. Die Hersteller 2 benen Größe eine Größe

röße sie bis auf weiteres beibehalten will.

imm 8„ 9„, 2 8 8 8

liehkraft⸗Staubabscheider dürfen von den Herstellern, von Füiehtvaf Aenderungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Januar 1938 gebauten Aus⸗

1. Die Manteldurchmesser im Bereich von 800 bis 5600 mm 800, 1000, 1250, 1600, 2000, 2400, 2800, 3150, 3550,

2. Den an den Abscheidern angebrachten Rohrleitungsan⸗ schlüssen ist ein Querschnitt zu geben, der einem messer von etwa einem Viertel des Manteldurchmessers entspricht. Für runde Anschlüsse sind genormte Nenn⸗

weiten und Flanschen, für andere Anschlüsse Normzahlen

ind berechtigt, an Stelle einer vorgeschrie⸗ ihrer jetzigen Fertigung vor⸗ läufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahe⸗

Jede Fir t sich zu entscheiden, welche Ersatz⸗ kommt. Jede Firma hat sich z sch Von dieser

zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder⸗

liche Prüfungen zu gestatten.

§ 7 Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründet

Faͤlen zuzulassen. Die Anträge sind an den

Arbeitsausschuß Lufttechnische Anlagen einzureichen.

§ 8

S8 Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen. § 9

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88düh 12 bar 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. G 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Essaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 24. Mai 1943. G Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau.

8 Karl Lange

g. 8 Leiter des Hauptausschusses Maschinen 8 beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

8

““

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion

88 als Reichsstelle Maschinenbau

zur Vereinheitlichung von Wandlufterhitzern

Vom 24. Mai 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗ raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1 Wandlufterhitzer dürfen von den Herstellern, von gering⸗ fügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Januar 1938 gebauten Aus⸗ führungen hergestellt werden.

§ 2 1. Wandlufterhitzer dürfen nur noch für folgende Leistungen hergestellt werden: 1800, 2800, 4500, 7100, 11 200 Nm ' h Luftmenge (siehe Hütte, 26. Auflage, S. 512, und DIN 1301, Ausgabe März 1933). 8 Die Wandlufterhitzer können mit Ansaugeöffnungen seit⸗ lich, rechts oder links oder doppelseitig ausgeführt werden. Die Ausführung mit unterer Ansaugung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung (siehe § 7). Die Her⸗ stellung von Umluftansaugeschächten ist für die Dauer des Krieges verboten. Die Hersteller sind berechtigt, an Stelle einer vorgeschrie⸗ benen Größe eine Größe ihrer jetzigen Fertigung vor⸗ läufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahekommt. Jede Firma hat sich zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fg gruppe Druckluft⸗ und Pumpen⸗Industrie der Wirt⸗ schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben. Aufträge auf nicht mehr zugelassene Wandlufterhitzer sind dem Auftraggeber zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die sich bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere triegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen spätestens bis zum 30. September 1943 noch ausgeliefert werden.

Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter § 2, 1 ge⸗ nannten Wandlufterhitzer als neues Aufgabengebiet aufzu⸗

8

ntscheidung ist der Geschäfts ührung

der Fachgruppe

nehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen Ge⸗

16“ 1 1“