zum deutschen Re
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
strie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet:
.
Die Herstellung von Elektrogeschirren aus Stahlblech ist für den gesamten In⸗ und Auslandsbedarf nur noch in den folgenden Arten und Ausführungen zulässig:
Niedriger Kochtopf 16
Kochplattendurchmesser em 14,5
Höhe “
Inhalt —
Hoher Kochtopf
Kochplattendurch
“
e“
Hoher Bratentopf Kochplattendurchmesser em Höhe ecm
Inhalt Ltr.
Pfanne mit Stiel (Brattiegel mit Griffen) Kochplattendurchmesser em Bodendurchmesser em
Deckel (Topfdeckel)
In begründeten Einzelfällen kann zur Deckung des kriegs⸗ wichtigen Bedarfs die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für techn. Erzeugnisse Ausnahmen von den Be⸗ stimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahmegenehmi⸗ gungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auf⸗ lagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fachgruppe Blechwarenindustrie der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Berlin W 62, Budapester Str. 21, ein⸗ zureichen. 8 “ § 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestim⸗ mungen werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Anweisung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in ft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Gebiet ⸗Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 27. Mai 1943. t7 Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten
n
“ “
Anordnung M 59
Reichsstelle Eisen und Metalle über die Gewinnung von Schwermetallen und Schwermetall⸗Legierungen
Vom 31. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Als Schwermetalle und Schwermetall⸗Legierungen im Sinne dieser Anordnung gelten alle in der Anlage zur An⸗ ordnung M I (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom
4. Juli 1942 aufgeführten Metallklassen, mit Ausnahme von Aluminium, Aluminiumlegierungen, Magnesium und Magnesiumlegierungen (Metallklassen 301, 310, 320, 300, 302 und 339). “ “
Die Gewinnung von Schwermetallen und Schwermetall⸗ Legierungen — mit Einschluß von Vorlegierungen — in Form von Rohmaterial sowie von Loten in jeder Form und Beschaffenheit ist nur auf Grund besonderer Genehmigung nach § 4 dieser Anordnung zulässig.
§ 3 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 2 ist die Gewinnung von Schwermetallen oder Schwermetall⸗Legie⸗ rungen in Force von Rohmaterial in einem Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe, soweit diese Gewinnung ausschließlich für Zwecke der eigenen Weiterverarbeitung erfolgt. Dagegen unterliegt die Gewinnung von Loten auch in Betrieben der vrften Verarbeitungsstufe uneingeschränkt der Genehmigungs⸗
§ 4
auf Genehmigung zur Gewinnung von
tallen, Schwermetall⸗Legierungen oder Loten sind
für den “ zuständige Fachgruppe an die
Wirtschaftsgruppe Metallindustrie zu richten und unter Dar⸗
legung der wirtschaftlichen und technischen Besonderheiten des Betriebes eingehend zu begründen.
(2) Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie kann die Ge⸗ nehmigung zeitlich begrenzen, unter Bedingungen oder Auf⸗ lagen erteilen oder auf die Gewinnung aus bestimmten Aus⸗ gangsstoffen beschränken.
(3) Gegen eine Entscheidung der Fearticaftagrupfe Metall⸗ industrie kann begründeter Pinspruch bei der Reichsstelle Eisen und Metalle eingelegt werden.
§ 5 Soweit ein Betrieb nicht unter die Ausnahme des § 3 fällt und keine Genehmigung nach § 4 besitzt, darf er Metalle 1ö“
1 + 2
Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den 1. Funi
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in Form von Vormaterial, Rohmaterial und Abfallmaterial zum Zwecke der Gewinnung von Schwermetallen, Schwer⸗ metall⸗Legierungen oder Loten nicht mehr beziehen und über seine für diesen Zweck bestimmten Bestände an solchen Me⸗ tallen nicht mehr ohne beondere Genehmigung der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle verfügen.
§ 6 (1) Alle Betriebe, die unter die Vorschriften des § 5 fallen, sind verpflichtet, die ihrer Verfügungsgewalt nach § 5 ent⸗ zogenen Bestände an Metallen binnen zwei Wochen nach In⸗ krafttreten dieser Anordnung der Reichsstelle Eisen und Me⸗ talle zu melden. Die Meldung ist mit Gewichtsangaben in Kilogramm, getrennt nach Metallklassen und Material⸗ gruppen, zu erstatten. Die Reichsstelle wird auf Grund dieser Meldung darüber entscheiden, wie die Bestände zu ver⸗ werten sind.
(2) Bis zur Entscheidung der Reichsstelle über die Ver⸗
wertung der gemeldeten Bestände bleiben erlaubt a) die Veräußerung von Abfallmaterial nach den Vor⸗ schriften der Anordnung 48 a vom 10. Juni 1940 in Verbindung mit der Anordnung 49 vom 1. März 1940, b) die Ablieferung auf Grund von Maßnahmen zur Mobi⸗ lisierung von Metallen.
1““ . 8 Die Vorschriften des § 8 der Anordnung M II vom 10. Se tember 1942 über Zulassung zur Aufnahme und Erweiterung des Verkehrs mit Metallen bleiben durch diese Anordnung
a4“ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
2
bestraft. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 31. Mai 1943. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.
1
ichsanzeiger und Preußischen Stantsanzeiger
Nichtamtliches
Deutsches Reich Der Slowakische Gesandte in Berlin, Herr Matus Cernäk, hat Berlin am 28. Mai d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Dr. Eduard Malis die Geschäfte der Gesandtschaft.
ü Aus der Verwaltung Ab 1. Juni vereinfachte Zustellung Der Reichsjustizminister gibt in der „Deutschen Justiz“ Er⸗ läuterungen zu den am 1. Juni in Kraft tretenden Bestimmungen über die vereinfachte Zustellung durch die Post bekannt. Zu⸗ stellungen durch die Post können danach in der Weise bewirkt werden, daß der Gerichtsvollzieher oder die Behörde das zu über⸗ gebende Schriftstück unter der Anschrift des Empfängers zur Post gibt. Einer Beurkundung durch den Postbediensteten bedarf es nicht mehr. Sendungen mit Zustellungsurkunden werden also nicht mehr aufgegeben. Die Zustellung gilt im Ortsbestellverkehr am zweiten, im übrigen am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, auch dann, wenn die Sendung tatsächlich früher bestellt worden ist. Die Zustellung wird in der Regel⸗ durch gewöhnliche Sendung erfolgen. Einschreibsendungen sind nur vorgesehen, wenn die an die Zustellung geknüpften Folgen besonders schwerwiegend sind oder wenn der Wert der Sendung es im Einzelfall erforderlich erscheinen läßt. Im Gebiet der bürgerlichen Rechtspflege wird danach die Einschreibsendung selten nötig sein, insbesondere nicht bei der Zustellung von Klage⸗ schriften, Terminladungen, Verfügungen und Beschlüssen, und zwar auch dann nicht, wenn an die Zustellung der Beginn einer Frist geknüpft ist. In Strafsachen ist für bestimmte Fälle der Einschreibbrief vorgesehen. Ergänzend wird dazu ausgeführt, daß diese Regelung manchem, der bisher nur an die Form und Garantie der förmlichen Zustellung gewöhnt war, vielleicht etwas gewagt vorkommen werde. Aber solche Besorgnisse müßten nicht nur vor den Kriegserfordernissen zurücktreten. Sie seien auch praktisch kaum begründet. Die förmliche Zustellung sei auch in der Vergangenheit schon stark abgebaut worden, und bei den Finanzbehöoörden beispielsweise sei man von jeher ohne die förm⸗ liche Zustellung ausgekommen. Man möge getrost darauf ver⸗ trauen, daß auch gewöhnliche Postsendungen ihr Ziel erreichen und daß, wo einmal der Nichtzugang oder der verspätete Zugang einer Sendung glaubhaft gemacht sei, die Möglichkeiten der Ver⸗ ordnung oder nötigenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichen, um Unæzuträglichkeiten und Härten zu ver⸗ meiden. Im übrigen aber werde jeder Empfänger amtlicher ge⸗ richtlicher Zuschriften gut daran tun, solche Zuschriften zu be⸗ achten und sich den Tag der Absendung und des Empfangs zu merken, also eine Sorgfalt zu beobachten, die auf anderen Lebens⸗ gebieten längst als selbstverständlich angesehen würde.
““
Wirtschaftsteil
8
vDlI⸗Lehrschau „Leistungssteigerung“ der Oeffentlichkeit übergeben
Die von der Arbeitsgemeinschaft deutscher Betviebsingenieure
des VDI im NS BTT. unter Förderung des Reichsministers für Bewaffnung und Munition mit Unterstützung zahlreicher Indu⸗ striefirmen geschaffene Lehrschau „Leistungssteigerung“ wurde heute in Gegenwart von Vertretern der Partei, des Staates und der Wehrmacht der Oeffentlichkeit übergeben. Die Lehrschau ist in einem Reichsbahnsonderzug untergebracht worden und tritt nunmehr eine Deutschlandreise an, auf der vor allen Dingen Industrieorte aufgesucht werden, um den Fachleuten, Betriebs⸗ führung und Gefolgschaft, Anregungen und Hilfe bei ihrer Arbeit u geben. Es sind aus den einzelnen Gebieten der Fertigung, der betrieb⸗ lichen Gestaltung markante Beispiele zusammengetragen worden, die in anschaulicher Weise Beispiele geben, wie eine Steigerung der Leistung bei der Herstellung technischer Erzeugnisse erreicht wurden, und zwar durch Ersparnis von Werkstoff und Arbeitszeit oder durch Erhöhung der Erzeugung in der Zeiteinheit. Bei der Fertigung gilt es, die Form mit möglichst geringem Zeitaufwand und Werkstoffabfall zu erreichen und auf schnellstem Wege eine entsprechende Wirkung zu erzielen. Es ist darüber hinaus not⸗ wendig, die Form den besten Fertigungsmöglichkeiten anzu⸗ passen, ohne dabei den Gebrauchswert zu schmälern. Dazu ist ein weiteres Mittel die planende Arbeit, die in dem zweiten Teil der Ausstellung gezeigt wird. Im Mittelpunkt des betrieblichen Geschehens steht heute der Mensch; denn sein Leistungswille ist letzten Endes bei dem Erfolg entscheidend. Die Lehrschau gibt deswegen auch einen Einblick in die Maßnahmen, die venrs en werden, damit der Mensch an dieser Leistungssteigerung teil⸗ nimmt.
Mit den treffend ausgewählten Beispielen wind die Lehrschau den Besuchern beweisen, wie ohne wesentlichen Einsatz neuer Be⸗ triebsmittel und ohne größeren Aufwand an Werkstoff Arbeits⸗ zeit eingespart werden kann und schwierige technische Aufgaben mit höchstmöglichem Wirkungsgrad einfach zu lösen sind. Das betriebliche Vorschlagswesen, das in letzter Zeit so erfreulichen Aufschwung genommen hat, wird sicherlich erneuten Auftrieb er⸗ halten, wenn die Gefolgschaften der Betriebe sehen, was an anderer Stelle erreicht wurde. Der selbstlose Erfahrungsaus⸗ tausch vom Fachmann zum Fachmann und von Unternehmen Unternehmen wird gleichfalls seine Förderung erfahren.
Energieersparnis durch Arbeitszeitverlagerung
Die dauernde technische Beratung der Betriebe durch die auf Anordnung von Reichsminister Speer eingesetzten Energieingeni⸗ eure hat allein durch das Mittel der Arbeitszeitverlagerung er⸗ hebliche Ersparnisse mit sich gebracht. So gelang es einer größe⸗ ren Zahnradfabrik, durch Verlagerung der Tagesarbeit einiger Betriebsabteilungen in die Nacht sowie durch Staffelung des Arbeitsbeginns einzelner Schichten neben einer besseren Aus⸗ nutzung der Geräte und Maschinen, eine Spitzensenkung von 16 % der Höchstlast zu erzielen. Eine Eisengießerei hat die Schmelz⸗ zeit, in der der höchste Strombezug auftritt, in die Nachmittags⸗ stunden verlegt; eine Metallgießerei, deren Belastungskurve an⸗ nähernd gleichmäßig über 24 Stunden verlief, hat dafür gesorgt, daß die größeren Maschinen während der Spitzenzeit nicht zu laufen brauchen. Solche Spitzensenkungen durch Arbeitszeitver⸗ lagerung bedeuten für die Rüstung einen beträchtlichen Gewinn, denn mit je 4 t Kohle kann 1 t Benzin, mit je 100 t Kohle 1 Panzerwagen und mit je 120 t Kohle 1 Bombenflugzeug her⸗ gestellt werden.
Verbindliche Einführung von Lieferungsbedingungen für Abfälle, Fabrikationsrückstände und Altmaterial aus Aluminium und Aluminiumlegierungen Im Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums Nr. 15 vom 29. Mai 1943 ist eine Anordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers veröffentlicht, durch welche die auf Vorschlag der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle vom Reichsausschuß für Lieferbedin⸗
8*
gungen und Gütesicherung beim Reichskuratorium für Wirt⸗ schaftlichkeit in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen der Wirtschaft aufgestellten Lieferungsbedingungen für Abfälle, Fabri⸗ kationsrückstände und Altmaterial aus Aluminium und Alumi⸗ niumlegierungen für den inländischen Verkehr für verbindlich, erklärt werden. Die Anordnung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft. Soweit in den Geschäftsbedingungen für den deutschen Handel mit Altmetallen, Metallabfällen und Blockmetallen Lieferungs⸗ bedingungen für Abfälle, Fabrikationsrückstände und Altmaterial aus Aluminium und Aluminiumlegierungen enthalten sind, treten diese gleichzeitig außer Kraft. . 8b 8 8
Tagung der internationalen Tabakpflanzer⸗Kommission in Rom
Rom, 31. Mai. Am Sitz des Internationalen Landwirtschaft⸗ lichen Instituts in der Villa Umberto fand am Montag die erste Tagung der internationalen Kommission der Tabakpflanzer statt. An den Beratungen nahmen Vertreter von zwölf Ländern, und zwar Deutschland, Italien, Albanien, Bulgarien, Kroatien, Griechenland, Holland, Rumänien, die Slowakei, die Schweiz, die Türkei und Ungarn teil. Zu der Eröffnungssitzung waren der Finanzminister Baron Acerbo, der Präsident des Internatio⸗ nalen Landwirtschaftlichen Instituts, die Unterstaatssekretäre der Landwirtschaft und Finanzen sowie zahlreiche Persönlichkeiten der Wirtschaft anwesend.
Nationalrat Prof. Angelini wies in einer einleitenden An⸗ sprache auf die Bedeutung der Zusammenarbeit der Tabakpflanzer der vertretenen Länder mit den Vertretern des Verbrauchs, des Handels und der Industrie hin, um auf diese Weise eine bessere Auswertung der Tabakproduktion und der Tabakherstellung zu erreichen. Der Generaldirektor des italienischen Tabakmonopols, Boselli, übermittelte die Wünsche der italienischen Tabakerzeuger und betonte gleichfalls die Notwendigkeit einer internationalen Zusammenarbeit. In einer eingehenden Untersuchung der gegen⸗ wärtigen Lage der Tabakerzeugung wies der Generalsekretär des Internationalen Tabakzentrums, Rossi, auf die gegenwärtigen europäischen Produktionsziffern hin, die über den Vorkriegsver⸗ brauch Europas hinausgehen, und unterstrich die große Bedeu⸗ einer engen Zusammenarbeit aller Tabak erzeugenden
ander.
Devisenbewirtschaftung Zahlungsverkehr mit der Türkei Der Reichswirtschaftsminister hat durch Runderlaß 24/43 D. St. — 13/43 R. St. vom 26. Mai 1943 die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr mit der Türkei bekanntgegeben, die sich aus dem am 18. April 19438 Feschlosenen neuen deutsch⸗türkischen Verrechnungsabkommen ergeben. Die, Bestimmungen gelten rück⸗ wirkend ab 1. April 1943 zunächst bis zum 31. Mai 1944. An Art und Form der im Verrechnungswege zu leistenden 3b1 en hat b dem bisherigen 3e. rundsätzlich nichts geändert. Bedeutsam ist der Wegfall des bisherigen Kontos D und des bisherigen Liquidationsspezialkontos. Es gibt für den Zahlungsverkehr mit der Türkei daher von jetzt ab, abgesehen von den Sonderkonten Tabak, Chemie und Papier, die auf den gleichnamigen Sondergeschäften beruhen, nur noch das Verrech⸗ nungskonto A.
Wirtschaft des Auslandes
Italien begibt 5 Mrd. Lire 5 proz. Schatzanweisungen
Rom, 31. Mai. Durch italienisches Regierungsdekret ist die Ausgabe von 5 proz. Schatzanweisungen in Tranchen von je 5 Milliarden Lire genehmigt worden. Die Zeichnungen der beiden ersten Tranchen von je 5 Milliarden, insgesamt somit 10 Mrd. Lire, erfolgen in der Zeit vom 7. bis 21. Füni. Unter Führung des Gouverneurs der Bank von Italien ist ein Bankkonsortium 1 worden, das die Unterbringungen der ersten zwei Tranchen er Anleihe übernommen hat.
8
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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1. Juni 1943. S.
— veex.⸗ n“]
führt werden, wenn das hierfür erforderkiche Naterial sich bereits im Herstellerwerk befindet oder bei dessen Unterliefe⸗ ranten vorgearbeitet ist. 5 § 4
Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Ab⸗ weichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzu⸗ lassen. Anträge sind on den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen einzureichen. h“
Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpen⸗Industrie, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen. Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen⸗ ufw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa er⸗ forderliche Prüfungen zu gestaten. ——
Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach b
den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. 8 8 .
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im. Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in⸗ Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unterstéiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Gleichzeitig tritt meine Anordnung zur Vereinheitlichung von fahrbaren, Kolben⸗ und Rotationskompressoren vom 9. März 1940. (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 70 vom 23. März 1940) außer Kraft. 8
Berlin, den 26. Mai 1943. “ Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange
Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.
“ 11*4
Anordnung Nr. 129
des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Herstellung von Kolben⸗Naßluft⸗ pumpen und trockenen Schieberluftpumpen (Vakuumpumpen)
Vom 26. Mai 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und
Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und
Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7,. Oktober 1942) mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
1. Kolben⸗Naßluftpumpen und trockene Schieberluftpumpen in liegender und stehender Anordnung dürfen nur noch von Firmen, die dazu meine besondere Genehmigung er⸗ halten, und in den für sie genehmigten Größen hergestellt werden. b
Anträge auf Herstellungserlaubnis sind an den Sonder⸗ ausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 9, Lindenallee 15, einzureichen.
.Unter diese Anordnung fallen — gleichgültig, ob oder ein anderer Durchflußstoff gefördert wird —
a) alle liegenden und stehenden Kolben⸗Naßluftpumpen,
soweit sie nicht als Kondensations⸗Luftpumpen für
Dampfmaschinen dienen,
alle liegenden und stehenden trockenen Schieberluft⸗
pumpen mit Flach⸗, Rund⸗ oder Drehschiebersteue⸗
rung — auch wenn sie nicht nur zur Erzeugung von
Vakuum benützt werden, sondern als Verdichter ar⸗
beiten —, soweit bei einstufigen Maschinen das Hub⸗
volumen je Zylinder und bei mehrstufigen Maschinen
das Hubvolumen der ersten Stufe unter 3000 cbm
Die Lieferung von Ersatzteilen und die Ausführung von Reparaturen bleiben von der Anordnung unberührt.
§ 3 1 ““
Aufträge, die bei Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber
nach dieser Anordnung künftig nicht mehr anzunehmen sind,
sind dem Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen zu
melden und dürfen bis zum 30. November 1943 noch aus⸗
geführt werden, wenn das hierfür erforderliche Material sich
bereits im Herstellerwerk befindet oder bei dessen Unterliefe⸗
ranten vorgearbeitet ist. b
Luft
Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Ab⸗ weichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzu⸗ lassen. Anträge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen einzureichen. 11A4A“*“
Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗- und Pumpen⸗Industrie, Berlin⸗Chax⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa er⸗ forderliche Prüfungen zu gestatten. wü-
Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 1
§ 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie
—
9½
mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗
waltung, — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 26. Mai 1943. 1 Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau Karl Lange vrg Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition
F* 4 .
Anweisung Nr. 46/43 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwareninduftrie als Bewirtschaftungsstelle der Reichsstelle für technische Er⸗ zeugnisse über die Bewirtschaftung von Milcheimern Vom 24. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
(1) Milcheimer dürfen von Herstellern und Händlern nur gegen Bezugschecks geliefert, von Händlern und Verbrauchern nur gegen Bezugschecks bezogen werden.
(2) Die Bezugschecks werden von der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungs⸗ stelle an die Hauptvereinigung der Milch⸗ und Fettwirtschaft, Berlin W 9, ausgegeben.
(3) Nach Prüfung der Dringlichkeit des Bedarfs werden die Bezugschecks von der Hauptvereinigung Milch⸗ und Fettwirt⸗ schaft an die Molkereien ausgegeben. Molkereien verteilen Milcheimer entweder selbst oder über den Handel an den land⸗ wirtschaftlichen Verbraucher.
§ 2
Den Lieferern und Händlern ist verboten, von den Beziehern Eisen⸗ oder Metallbezugsrechte für Milcheimer zu fordern oder anzunehmen.
(1) Die Herstellung der Milcheimer ist nur denjenigen ge⸗ stattet, welche eine Herstellungsanweisung der Wirtschafts⸗ gruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug⸗ nisse erhalten haben.
(2) Die Hersteller von Milcheimern haben nach den Weisun⸗ gen der Bewirtschaftungsstelle monatlich die Erzeugung, den Versand und den Auftragsbestand zu melden.
683) Die Hersteller haben die von ihnen angenommenen Be⸗ zugschecks der Bewirtschaftungsstelle nach deren Weisung zu übersenden.
Die Hersteller sind verpflichtet, Milcheimer nach den bis⸗ herigen Richtlinien an die Molkereien und den Handel ohne Anforderung von Bezugschecks zu liefern, soweit von ihnen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und
Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er⸗ zeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung) in der
Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft. § 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der vetbaraltan — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 24. Mai 1943. Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse.
Anweisung Nr. 47 8
der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie
als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse über die Herstellung von bestimmten Erzeugnissen Vom 27. Mai 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4d. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: 1 818
Die Herstellung nachstehender Erzeugnisse aus dem Bereich der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie ist nur den Herstellern gestattet, die von der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungs⸗ stelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse eine Herstellungsanweisung erhalten haben bzw. erhalten werden:
Einheitsbehälter
Fliesenartikel ““
Laufrollen, Hangrollen und Schienen
Schlösser für Kraftfahrzeuge .⸗
Kühlschrankbeschläge 11“
Koffer⸗ und Börsenschlösser ““ ““ Fensterverschlüsse und Fensterbeschläge aller Art leinschl.
Schiffsbeschläge E1111“] 1“
Massive eiserne Scharniere
Türdrücker 8 1
Vorhangschlösser6.
Maßperschtbsser, Fireee
Fecic chenschlösser Tierohrmarken
.4 ..2 .. . * EEEEWEb
5
12888
Spreizhülsen für Baracken Schneidstähle für Schnellarbeitsstahl 11““ gefalzte oder geschweißte zylindrische Rollreifenfässer mit Spundverschlüssen, angestrichen oder verzinkt “ geschweißte zylindrische Sickenfässer mit Spundverschlüssen, angestrichen oder verzinkt. 1 gefalzte zylindrische Sickenfässer mit Spundverschlüssen, angestrichen oder verzinkt “ gefalzte zylindrische glattwandige Trommeln mit Spundver⸗ schlüssen, mit Handgriff am Boden, angestrichen oder verzinkt 8 “ gefalzte zylindrische Rollreifenfässer mit Spezialspundver⸗ schluß mit eingebranntem innerem und äußerem Lack⸗ überzug 1“ gefalzte zylindrische Sickenfässer mit Spezialspundverschluß und eingebranntem innerem und äußerem Lacküberzug zylindrische Rollreifenfässer mit eingeschweißtem oder ein⸗ gefalztem Boden, mit zum verschließbaren Deckel aus⸗ ebildetem Oberboden, befestigt mit losen Schrauben der außenliegendem Spannring oder innenliegendem Spreizring, wahlweise auch mit Spundverschraubung im Mantel, angestrichen oder verzinkt oder mit innerem undsoder äußerem eingebranntem Lacküberzug zylindrische Sickenfässer mit eingefalztem Boden, mit zum verschließbaren Deckel ausgebildetem Oberboden, mit beliebigen Verschlüssen, angestrichen oder verzinkt glattwandige Bauchfässer mit eingeschweißtem oder ein⸗ gefalztem Boden, mit zum verschließbaren Deckel aus⸗ gebildetem Oberboden, mit außenliegendem Spann⸗ „ringverschluß, angestrichen oder verzinkt oder mit innerem und / oder äußerem eingebranntem Lacküberzug bauchige Fässer, Mantel durch Quer⸗ und Längsrippen ver⸗ stärkt, mit eingefalztem Boden, oberer Faßrand in Spezialkonstruktion, mit ganz abnehmbarem Deckel, mit Keilringverschluß, angestrichen oder verzinkt bauchige Fässer, Mantel durch Quer⸗ und Längsrippen ver⸗ stärkt, mit eingefalztem Boden, oberer Faßrand in Spezialkonstruktion, mit ganz abnehmbarem Deckel, mit Riegelverschluß, angestrichen oder verzinkt bauchige Fässer, Mantel durch Quer⸗ und Längsrippen ver⸗ starkt, mit eingefalztem Boden, oberer Faßrand in Spezialkonstruktion, mit ganz abnehmbarem Deckel, mit Spannringverschluß, angestrichen oder verzinkt zylindrische Trommeln mit zum verschließbaren Deckel aus⸗ gebildetem Oberboden, mit glattem oder gewelltem Mantel, mit eingefalztem Boden, Deckel mit außen⸗ liegendem Spannringverschluß, angestrichen oder ver⸗ zinkt oder roh zylindrische Trommeln mit zum verschließbaren Deckel aus⸗ gebildetem Oberboden, mit glattem oder gewelltem Mantel, mit eingefalztem Boden, Deckel mit innenlie⸗ gendem Keil⸗ oder Spreizringverschluß, roh, ange⸗ strichen oder verzinkt 9 zylindrische Trommeln mit Einfüllöffnung im Oberboden, mit glattem oder gewelltem Mantel, mit eingefalzten Böden, mit beliebigen Deckel⸗ und Verschlußausfüh⸗ rungen, roh, angestrichen oder verzinkt zylindrische Eisenblechtrommeln mit Deckelverschlüssen zylindrische, glattwandig⸗bauchige und gerippt⸗bauchige Fässer mit ganz abnehmbarem Deckel“ 1 Transportkannen mit Korktülle, 55 mm, roh oder ange⸗ strichen 20 ʒ Transportkannen mit Korktülle, 55 mm, verzinkt Transportkannen mit weitem Hals, Riltendeckel, Schar⸗ nier⸗ und Klappenverschluß, roh oder angestrichen Transportkannen mit weitem Hals, Rillendeckel, Scharnier⸗ und Klappenverschluß, verzinkt Transportkannen mit weitem Hals, Rillendeckel und Spe⸗ zialdrehringverschluß, roh, angestrichen, emailliert, mit eingebranntem innerem und äußerem Lacküberzug, ver⸗ zinkt oder verbleit (in der Typenliste nicht enthalten) schwere Hobbocks mit Rillendeckel und Klappenverschluß, roh oder angestrichen schwere Hobbocks mit Rillendeckel und Klappenverschluß, verzinkt leichte Hobbocks mit Uebergriffdeckel, Scharnier⸗ 2 Klappenverschluß, roh oder angestrichen Sägen, soweit sie zum Bereich der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie gehören.
und
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Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.. 1 ö111“
Diese Anweisung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 27. Mai 1943.
Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. 1 Erzeugnisse.
8* 88
111““ 8
C“ Anweisung Nr. 4 —— der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindu⸗ strie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für teechn. Erzeugnisse über Elektrogeschirre Vom 27. Mai 1943.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu⸗ gungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Indu⸗
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
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Verautwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam; 8
4 verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: 88 Rudolf Lantsche in Berlin NW 21
Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerer GmbH. Berlin.
Drei Beiläͤgen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.