1943 / 131 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jun 1943 18:00:01 GMT) scan diff

üe

Der bereits fertiggestellte Entwurf sieht vor, daß die Zusammen⸗ legungsarbeiten auf Staatskosten durchgeführt werden. Ferner e ga⸗ 5 daß 11“ Boden 8 zu 2 *& 8 3 8 tar nicht geteilt werden darf. ie man weiter erfährt, ist au 8 Zur Durchführung des japanischen Gesetzes über die Regelung 8* ichss Erbgesek i M.2hr 2 dder Auslandsschulden Nr. 60 vom 13. dürs 1943, veröffentlicht Erb ätefliches Erögeset in Vorbereitung, das sich an däs deutsche

im Japanischen Staatsanzeiger Nr. 4849 vom 15. März 1943, 1 randri 1

haben das Finanzministerium und Justizministerium Japans ¹ dgypt. Pfund —2. eeine gemeinsame Verordnung vom 31. März 1943 erlassen. Da⸗ 12e EETF“

nach werden die Besitzer aller japanischen auf Pfund oder Dollar 1 fund —. lautenden Staatsanleihen, Kommunalanleihen und Gesellschafts⸗ 100 Belga 39,96

obligationen sowie der auf Yen lautenden 5 % Anleihe der Stadt

Nagoya aufgefordert, ihren Besitz bei der Bank von Japan zur Konversion innerhalb einer Frist anzumelden, die für die in Deeutschland ruhenden Stücke voraussichtlich Ende Juni 1943 ab⸗ llaufen wird. Für die deutschen Besitzer sind folgende Vorschriften

vorgesehen:

a) Eine in Japan lebende Person ist für die Zwecke der Konver⸗

tierung zu bevollmächtigen. b) Der Japanischen Botschaft in Berlin sind die Stücke zu über⸗ geben mit einer Erklärung, die enthalten muß

aa) Bezeichnung des Wertpapiers, Nennwert, Stückzahl und

In Berlin feftgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

7. Juni 4. Juni Geld Brief Geld Brief

18 Umtausch japanischer Pfund⸗ und Dollaranleihen in Yenanleihen

Die Ständige Kommission zur Wahrung der Interessen deut⸗ scher Besitzer ausländischer Wertpapiere gibt bekannt:

Die französischen Steuereinnahmen im April Paris, 5. Juni. Die Steuereinnahmen des französischen Staates im Monat April 1943 betrugen 8980 Mill. ffrs. gegenüber 8024 Belgie Mill. ffrs. im März 1943. In den ersten vier Monaten des E8 laufenden Rechnungsjahres kamen damit 36 995 Mill. ffrs. gegen⸗ eurta) 9 über 30 215 Mill. ffrs. an Steuern ein. Bulgarien (Sofia)

Afghanistan (Kabul) .. Argentinien (Buenos Aires) . Australten (Sidney)

Belgien (Brüssel u. A ntwerpen)

100 Rupien ¹ 100 Lewa 3,047 Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen 52,15 England (London) 11 engl. Pfund Finnland (Helsink))) 100 Finnmark 5,06 B . 8 8 Frankreich (Pari) 1100 Frs.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Ibü 1“

8 ; ; —] 3 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗

Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B. g 100 Gulden 132,70 132,70 132,70

am 7. Juni auf 74,00 R. (am 5. Juni auf 74,00 R. ℳ) für 100 kg. Dran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,61 14,59 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. 38,42 38,50 38,42 Italien (Rom und Mailand) . 100 Lire 13,14 18,16 13,14 Japan (Tokio und Kobe) 1 Pen 0,585 0,587 0,585 Kanada (Montreal).. 1 kanad. Dollar

n

Einzelne Nummern kosten 30 0, einzelne Beilagen 10 9. Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des

Erscheint an jedem Wochentag abends 8 vn veene 82 Leeewene i ow er Deu eichsanzeig 11u“] 1— 8.ng 12ee esien 1.85 4. Anzeigen nimmt an die -aen Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Fellpebühe für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 8 Alle Dreuckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig bdruckreif b ezug i bdor Ausgabe ohne e“ durch die Post EW“ 8. 2 1 „vöv2* 8. 824 Fetehru nma unterstri m) o rr. Verm monatlich 2,— zuzüglich Zustellgebühr, für Selbsta Rande) hervorgehoben werden sollen. seete Anzeigen müssen 3 Tage

8

monatlich 1,60 ℛ. . Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in 8 *88.Zle, die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. 22.

holer bei der em. r

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Berlin, Dienstag, den 8. Funi, abends

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkontv: Berlin 418 21

Nr. 131 Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33

Inhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich

lnordnung des Reichsministers für Bewaffnung und Mu⸗ nition über die Einführung eines Genehmigungszwanges für die Anlage von Nummern⸗ und Kennziffern⸗Verzeich⸗ nissen. 1 1“ des Staatsministeriums des Innern in München und der Geheimen Staatspolizei Berlin und Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. 8 Mietbedingungen für private Eisenbahnkesselwagen. 8 Bekanntmachung 1 der Reichsvereinigung Textilveredlung (Fachliche und bezirkliche Gliederung). Vom 28. Mai 1943.

Amtliches eutsches Reich

1.“ Anordnung über die Einführung eines Genehmigungszwanges für die Anlage von Nummern⸗ und Kennziffern⸗Verzeichnissen

Auf Grund der mir durch Erlaß des Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches vom 1. März 1942 im Rahmen des Vierjahresplanes erteilten Befugnisse ordne ich zur weiteren Bereinfachung des Berichtwesens ank:

§ 1 1“ Die Anlage eines Verzeichnisses, das für bestimmte Sach⸗ gebiete (z. B. Dringlichkeitsstufen, Planungsprogramme usw.) eine Kennzeichnung durch Nummern oder Kennziffern vorsieht nd im Bereich der Rüstungswirtschaft Anwendung finden soll, bedarf der Genehmigung des Reichsministers für Bewaffnung ind Munition. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver⸗ bunden werden. § 2

Vorhandene Nummern⸗ und Kennziffernverzeichnisse der in § 1 verzeichneten Art sind dem Reichsminister für Bewaffnung und Munition binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung unter Beifügung von ausreichenden Unterlagen anzuzeigen. 8

Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition kann die Abänderung oder Angleichung bestehender Verzeichnisse der in § 1 verzeichneten Art verlangen.

§ 4 16“ 8

In Zweifelsfällen, ob ein Sachgebiet zum Bereich der Rüstungswirtschaft gehört, entscheidet der Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der 2. Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 (-GBl. I S. 936) bestraft.

§ 6

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündigung

in Kraft, sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 7. Juni 1943. Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition und Gene⸗ ralbevollmächtigter für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan.

Speer.

1“ 1“uX“

Verfügung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I S. 479 wird das gesamte Ver⸗ mögen der Ida Laudenheimer, geb. Alkewitz, geboren am 23. Juni 1871 in Uszpiaunen, zuletzt wohnhaft München, Ainmillerstr. 7/II, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. München, den 2. Juni 1943. 1 Staatsministerium des Innern.

mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 Seite 303 wird der Nachlaß des Juden Ernst Israe Kirstein, 12. April 1872 Berlin geboren, zuletzt wohn⸗ haft gewesen in Berlin SW 68, Ritterstr. 66, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.

a144“

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einhiehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindun mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 1a 1594,39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche des Wenzel Kruta, geb. 29. 3. 1900 zu Kamyk a. d. Moldau, und dessen Ehefrau Marie geb. Dittrich verw. Cihal, geb. am 26. 7. 1898 zu Lenesic, Bez. Laun, beide früher wohnhaft gewesen in Priesen, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 5. Juni 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

J. B.: Thyrolf

für private Eisenbahnkessel⸗ wagen

Die Reichsstelle für Mineralöl und „Chemie“ setzen auf Grund von § 1 gof 3 der Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über Mietsätze für private Eisenbahn⸗ kesselwagen vom 27. Mai 1943 (Reichsanzeiger Nr. 123 vom 29. Mai 1943) mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung und unter Aufhebung der von der Reichs⸗ stelle für Mineralöl bereits bekanntgegebenen Mietbedingun⸗ en vom 16. November 1942 (Reichsanzeiger Nr. 276 vom 24. November 1942) folgende Mietbedingungen fest:

6 § 1

Geltungsbereich der Bedingungen.

Die Mietbedingungen gelten nur für solche private Eisen⸗ bahnkesselwagen, die unter die Anordnung des Reichskom⸗ missars für die Preisbildung vom 27. Mai 1943 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 123 vom 29. Mai 1943) fallen. 2 S

Beginn der Mietzahlung⸗

(1) Die Verpflichtung zuxr Zahlung der Miete beginnt mit dem Tage, an dem der Kesselwagen in ordnungsmäßigem Zustand vereinbarungs⸗ oder weisungsgemäß an den Meter abgesandt ist. Maßgebend ist der Frachtbriefstempel des Ab⸗ gangsbahnhofs.

(2) Wird der Wagen nicht am Bereitstellungstage vom Mieter abverfügt, so beginnt die Verpflichtung zur Fähtung der Miete mit dem Bereitstellungstage.

Zahlbarkeit der Miete. Der Mietpreis ist ohne Abzug portofrei an den Ver⸗ mieter zahlbar bei einer Mietzeit von

a) einem Monat oder weniger am Ende des Mietver⸗

8 trages,

b) mehr als einem Monat am Ende jeden Kalender⸗

monats,

c) einem Kalendervierteljahr oder mehr am Ende des zweiten Monats jeden Kalendervierteljahres. Zu die⸗ sem Zeitpunkt ist die Miete stets auch dann zu zahlen, wenn der Wagen über die zunächst beabsichtigte Miet⸗ zeit hinaus ein Kalendervierteljahr oder länger in Miete bleibt. .

Mietbedingungen

.“

Unterhaltung und Instandsetzung

(1) Der Vermieter hat zu tragen: u“ a) die Betriebs⸗ und Unterhaltungskosten einschl. der Kosten der bahnamtlichen Untersuchung des Wagens, b) die Kosten der Instandsetzung des Wagens, es sei denn, daß der Mieter sie verschuldet hat, 1“ oe) seine Steuern und Abgaben, ö cd) die Kosten der einfachen Reinigung des Wagens zum

1

Schaefer. “]

1“

Bekanntmachung 1“ Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I, Seite 293 —, in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ ziehung volks und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. I, Seite 479 —, dem Runderlaß des Reichs⸗ ministers des Innern vom 14. Juli 1942 I 903/42 5400 NMBliV. vom 22. 7. 1942, Seite 1481, über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens in Berlin, und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗

5

8 .

ggggwoecke der Instandsetzung, z. B. durch Auswischen, Ausdämpfen.

(2) Ist 1n der Menge oder Art der Ladungsrückstände

vor Instandsetzung des Kessels eine Reinigung von größerem

Mit Textisien, asten Kleidungsstöcken und Schohen

im Schronk ist kein Sieg zu erringen. 8edenke, doß

die kömpfende front auch Deiner Unterstötzung bedorf durch die Spende zwe

5 PIINNSTOFF. UND 5SCHUHISAAMLUNG 1943

1

Umfang erforderlich, so hat der Mieter die Kosten der Reini⸗ gung zu tragen.

(3) Entsteht Streit darüber, wer solche Reinigungskosten zu tragen hat, so hat im Falle der Ausführung der Reinigung in einer privaten Werkstatt auf Aufforderung des Vermieters der Mieter einen Vertreter zur gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Wagens zu benennen. Kommt er der Auf⸗ nicht binnen drei Tagen nach Erhalt nach, so sind die der Werkstatt maßgeblich, der der Vermieter den Wagen zur Instandsetzung übergeben hat.

Reinigung durch eine Werkstatt der Deutschen Reichsbahn, so sin deren Feststellungen über den notwendigen Umfang der Reinigung maßgeblich.

Erfolgt die

(4) Wird der Wagen während der Mietzeit instandgesetzt

oder bahnamtlich untersucht, so hat der Mieter für diese 89 4 einschließlich der notwendigen Wartezeit keinen Anspruch auf einen Ersatzwagen oder auf Wegfall oder Ermäßigung der Miete, es sei denn, daß der Vermieter die Unbenutzbarkeit verschuldet oder schuldhaft verlängert hat.

(5) Wird der Wagen in einer Eisenbahnausbesserungs⸗ werkstatt instandgesetzt, so sind für Mieter und Vermieter die Bestimmungen maßgebend, die für die Instandsetzung solcher Wagen in der betreffenden Werkstatt gelten.

(6) Die notwendigen Kosten der Beförderung des Wagens 8 Werkstatt und zurück zum Zwecke einer während der Mietzeit erforderlichen Instandsetzung trägt der Mieter.

§ 5 Miängel des Wagens, Der Mieter hat dem Vermieter Mängel innerhalb einer Woche seit Erhalt des Wagens bei später sich zeigenden Mängeln binnen einer Woche seit Kenntnis durch einge⸗ schriebenen Brief anzuzeigen.

Aenderunge 1) Der Mieter darf an dem Wagen keine Aenderung vor⸗ es sei denn, daß sie von einer Bahnverwaltung an⸗ geordnet ist. 2) Der Mieter darf die durch besceinche Anordnung vor⸗ geschriebenen Kennzeichen und Anschriften an dem Wagen nicht ändern.

Untervermie tung ist unzulässig.

§ 8 1“*“ 8*8

(1) Im Inne trägt der Mieter allein die den Vermieter auf Grund von

11 der Bedingungen der Deutschen Reichsbahn für die Ein⸗ hne von Privatgüterwagen treffende Haftung als Ein⸗ steller, es sei denn, daß ein Verschulden des Vermieters vorliegt. .

(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für eine Lrschiiqung des Wagens infolge Verschuldens der Personen bzw. deren Erfüllungsgehilfen —, denen er den Wagen überläßt, also z. B. für das Verschulden der von diesen mit der Be⸗ und Entladung betrauten Arbeitskräfte.

(3) Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, daß bei der Verwendung des Wagens alle behördlichen Vorschriften ein⸗ gehalten werden.

Versendungskosten für Leerwagen

nverhältnis zwischen Vermieter und Mieter

Die Kosten der Beförderung des leeren Wagens bei Beginn

und Ende der Mietzeit vom und zum Vermieter trägt der Mieter. Hinsichtlich der Kosten der Beförderung des Wagens zur Werkstatt vergleiche § 4 Abs. 6. Wird der Wagen vom Mieter auf Weisung einer Behörde oder einer von ihr beauf⸗ tragten Stelle oder bei Mietende auf Weisung des Vermie⸗ ters an einen Dritten versandt, so fallen die Kosten der Ver⸗ sendung an den Dritten diesem zur Last. § 10 Gefahrtragung

(1) Der Vermieter trägt das Kaskorisiko innerhalb des Deutschen Reiches. Im Ausland trägt es der Mieter.

(2) Das Kaskorisiko umfaßt den Verlust und die Beschädi⸗ gung des Wagens, z. B. durch höhere Gewalt, Feuer, Explo⸗ sion, Diebstahl oder Transportunfall.

(3) Das Kriegs⸗ und Kriegssabdotagerisiko trägt der Mieter.

(4) Steht nicht fest, daß es sich um einen Kriegs⸗ oder Kriegssabotageschaden handelt, so trägt der Vermieter das Risiko. .

(5) Das Risiko für Verlust oder Beschädigung von Zubehör des Wagens, z. B. der Bodenventile, Domdeckel, Domdeckel⸗ verschlüsse, T⸗Stücke, Zwischenrohre, Hähne und ihrer Teile, Verschlußkappen, Ventilhauben, Sicherheits⸗ (Druckausgleich⸗) vorrichtungen, trägt der Mieter ohne Rücksicht auf die Schadensursache vom Zeitpunkt der Absendsing des Wagens bis zu seiner Rückkunft beim Vermieter. G

8 8

übernehmen.

1 Nummer, bb) Name des Besitzers,

ce) Erklärung, daß die Stücke seit dem 7. 12. 1941 ununter⸗ . brochen in deutschem Eigentum gestanden haben und im deutschen Reichsgebiet aufbewahrt worden sind.

die Stücke nicht in deutschem Reichsgebiet aufbewahrt,

8 hat der Besitzer durch Bescheinigung einer Bank des ufbewahrungslandes den Nachweis zu führen, daß die

Stücke seit dem 7. 12. 1941 in deutschem Eigentum ge⸗

tanden haben,

dd) Erklärung, daß der Besitzer mit der Konvertierung ein⸗

verstanden ist.

c) Die Japanische Botschaft wird den Inhalt dieser Erklärungen dem Außenministerium in Tokio melden, das dem für die evollmächtigten eine entspréechende Bescheini⸗ gung zur Vorlage bei der Bank von Japan ausstellen wird. d) Die auf Grund der Konvertierung neu ausgegebenen auf Yen lautenden Anleihestücke werden voraussichtlich dem Bevoll⸗ mächtigten in Tokio zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Deutsche Bank für Ostasien AG. in Tokio hat sich bereit erklärt, die Vertretung für die Konversion dieser Anleihen zu Es wird sich empfehelen, sie als Bevollmächtigte zu bestellen. Die Anmeldungen sind an die Deutsche Bank für d ohrenstr. 20, bis zum 23. Juni 1943 u richten. Gleichzeitig müssen die Stücke bei der Deutschen Bank gerfügung der Japanischen Botschaft hinter⸗ egt werden unter Beifügung (in dresiacher Ausfertigung) der Er⸗ gemäß b) Banken, die die Einreichung vermitteln, haben die Erklärung abzugeben, daß die Voraussetzungen für die Kon⸗ „—, vertierung gemäß b ecc) und dd) vorliegen. Der Erklärung ist ein —,—,

Konvertierung

asien AG., Berlin W8, ür Ostasien AG. zur

klärun

Namensverzeichnis der Besitzer mit den

fügen, desgleichen eine Vollmacht des Besitzers auf den Namen er Deutschen Bank für Ostasien AG. in Tokio, worin diese be⸗ auftragt wird, die Konvertierung durchzuführen und die Yen⸗ anleihe entgegenzunehmen. Die Japanische Botschaft behält sich die Nachprüfung der Voraussetzungen vor. at bekanntgegeben, daß für diejenigen Besitzer, die mit er Konvertierung jetzt nicht einverstan erst 1“ des Ostasienkrieges getroffen werden kann. der in Deutschland befindlichen fällig gewordenen 5 b9 ist zu bemerken, daß die Dotation für gewesenen Zinsen bereits nach London

oder New York überwiesen war, so daß wegen ihrer Auszahlung erst nach Kriegsende eine Regelung getroffen werden lann. Für die nach Ausbruch des Ostasienkrieges bis zur ersten Zahlung auf Grund der Konvertierung fälligen Zinsen ist eine Sonderregelung

ierung

Bezügli es Ostasienkrieges fällig

in Vorbereitung.

4,43 - 4,47, Werden

London, Paris —,—

Schweiz 17,30 17,40, 16,85 16,95, Rio 83,64 %, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten New York 4,02 ½ —4,03 %⅜, (offiz.) 40,50, Montreal msterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Kopenhagen (Freiv.) —,— soffiz.) —,

5. Juni. (D. N. B.) Berlin —,— Spanien

Oslo —,—, Buenos Aires

Kroatien (Agram) . Neuseeland (Wellington). Norwegen (Oslio). .. Portugal (Lissabon) Rumänien (Bukarest) . Schweden (Stockholm u. Göte⸗ e“ Eö“

Stockholm

Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .

Serbien (Belgradb)))

Slowakei (Preßburg) V

2

Jetzt ins nicht die Teit, Spina- stoffe soder Art und Schuoha för „bessere Zeiten“ aufzo- heben. Was O0 nicht selb-

brauchstf, gib zor SpInnstoff, vod Sebhohsommlung 1943]

Spanien (Madrid u. Barcelona)

Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg)

Türkei (Istanbuaa)

Ungarn (Budapest)

Uruguay (Montevideo)

Verein. Staaten von Amerika (New York)

100 Kuna 4,995 5,005 4,995 1 neuseel. Pfb. 100 Kronen 56,76 56,88 58,76 100 Escudo 10,19 10,21 10,19 100 Lei

100 Kronen 59,46 59 58 59 46

100 Frs. 57,89 55,01 57,89 100 serb. Dinar 4,995 5,005 4,995 100 slow. Kr. 8,591 8,609 8,591 100 Pesetas 23,565 28,605 28,565

1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,978 100 Pengö 1 Goldpeso 1,199 1,201 1,199

1 Dollar

Fraänkerich . 1““

Britisch⸗Indien Kanada

Brasilien

Angaben zu b aa) beizu⸗

22,67 ½ B., Die Japanische Re⸗

den sind, eine Regelung

die vor Ausbruch

Wirtschaft des Auslandes Gesundungsmaßnahmen für die flowakische Landwirtschaft Preßburg, 5. Juni. In der Slowakei ist ein Gesetz in Vor⸗ bereitung, nach welchem die Zusammenlegung von Kleinstparzellen

landwirtschaftlich genutzten Bodens im Ausmaß lionen Hektar innerhalb von zehn Jahren vollzogen werden soll.

2. Zwangsversteigerungen,

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 3. Aufgebote,

4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Funbsachen, 6. Auslosfung usw. von Wertpapieren,

von rd. 2 Mil⸗

Amsterdam, 5. Juni. [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Brüssel Schweiz 43,63 43,71, Italien (Clearing) —,—, O Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—

Kopenhagen —,— 8 ari 70,

Zürich, 5. Juni. London 17,30,

Stockholm 104,55 G., Rom 22,20 G., 23,20 B.

1 Hffentlicher Anzeiger

(D. N. B.)

30,11 30,17 Madrid —,—,

(D. N. B.) New York 4,31,

[11.40 Uhr.]

(D. N. B.) London

(D. N. B.)

(D. N. B.)

[12.00 Uhr; holl. S

Brüssel 69,25 B., Madrid 39,75 B., Holland 229 % B., Berlin 172,55, Lissabon 17,79, Stockholm 102,63 ¾, Oslo 98,62 ½ B., 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Pra 8,75, Athen —,—, Istanbul 3,2 8,77 ½¼ B., Buenos Aires 99,50, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 5. Juni. York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 5. Juni. 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Amsterdam —,— G.,

17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb B., Bukarest 2,37 ½

19,34, New Antwerpen 76,80, Zürich

London Paris —,— G., 9,00 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.

Oslo, 5. Juni.

4,20 B., Helsinki Prag —,—, Madrid Lissabon —,— G., 17,75 B.,

London —,— G., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B.,

235 B., Zürich 101,50 G.,

Australien, Neuseelannd..

wPaeche uuöumüÜÜÜVÜÜÜÜÜÜüüüüü,ü—

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld Brief

England, Aegypten, Südafrikanische Union 9,89 9,91

8e1“ 4,995 5,005 .“ ““ 7,912 7,928 EE1“ 74,18 74,32 2,098 2,102

Vereinigte Staaten von Ameriaa 2,498 2,502

0,130 0,132

Auslänbische Geldsorten und Banknoten

Paris Helsinki o —,—, 20⸗Francs⸗Stücke *“

Gold⸗Dollars

Aegyptische Amerikanische: 1000 —5 Dollar Argentinische Australische .... Belgische.. seeeeZZ“ Britisch⸗Indische.... Bulgarische: 1000 Lewa und

darunter . Dänische: große

10 Kr. und darunter Englische: 10 2 und darunter . Finnische Französische Holländische Italienische: große...

18,en . Kanadische Kroatische 8 Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und

500 Lei . Schwedische: große ..... .

50 Kronen und darunter .. Schweizer: große

100 Frs. und darunter... Serbische Slowakische: 20 Kronen und

darunter Südafrikanische Union . Türkische Ungarisch: 100 Pengö und

darunter

Kopenhagen B., Helsinki

16,85 G.,

17,75 B.,

100 Gulden

100 Kuna

7. Juni 4. Juni Geld Brief Geld Brief

für 16,16 16,22 16, 18,28

1 Stück 4,205 4,205

1 ägypt. Pfd. 4,41 4,41 1 Dollar 1 Dollar 1 Pap.⸗Peso V 0,46

L““ 1 Notiz 20,38 20,46 20,38 20,46

1 austr. Pfd. 2,468

100 Belgas 39, 40,08 39, 1 Cruzeiro 8 0,09 100 Rupien 2 28,06

100 Lewa 3,09 8 100 Kronen

100 Kronen 52,30 52,10 1 engl. Pfd. 100 Finnmark 5,055 5,075 5,065

100 Frs. 4,99 5,01 4,99 132,70 132 70 138,70 100 Lire 100 Lire 1383188118 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,99 5,01 4,90

100 Kronen 56,89 57,11 56,89

100 Lei 11

100 Kronen

100 Kronen 59,40 59,64 59,40 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,99

100 flow. Kr. 8,58 8,62 8,58 1 südafr. Pfd. 1,39 4,41 4,39 1 türk. Pfund 1,91 1,98 1,91

100 Pengö 60,78 61,02 60,78

7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Arktien, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,

10. Gesellschaften m. 5. H., 13. 11. Genossenschaften, 14. 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 15.

Unfau⸗ und Invalidenversicherungen, Deutsche Reichsbank und Bankausweise, Verschtebene Bekanntmachungen.

3. Aufgebote

[9124]

7 F 2, 8, 24, 25, 26, 33, 34/1943. Das Amtsgericht München hat am 29. Mai 1943 folgendes Aufgebot erlassen: Nachbezeichnete Urkunden, deren Verlust laubhaft gemacht ist, werden zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgebo⸗ ten, und zwar auf Antrag von: 1. Michel, Luise, verw., Berlin⸗Gru⸗ newald, Friedrichsruher Str. 33 a, ver⸗ treten durch Konrad Michel Fabrikant, Berlin W. 35, Hochkirchstr. 1: Die Schuldverschreibungen der 5 % Gold⸗ anleihe von 1923 der Rhein⸗Main⸗ Donau A. G., München, Gruppe V. C Nr. 1131, 1132, 1133, 1134, 1135 zu je 2.ℳ 42,—; 2. Katharina Eham. Bauers⸗ und Bürgermeistersehefrau, Wies, Hs. Nr. 85, Post Miesbach, und Josef Feicht, Bauer, Geitau, A.⸗G.

Miesbach: Der 5 ½ % Liquidations⸗

goldpfandbrief der Bayer. Hypothe⸗ ken⸗ und Wechselbank, München, Reihe] Buchst. EE Nr. 33 947 zu G. 200,—; 3. Annemaxrie Simon, Staatsanwalts⸗ ehefrau, Nürnberg, Kapellenstr. 5: Die Pfandbriefe der Bayer. Hypotheken⸗ und Wechselbank, München, 4/7 2% Buchst. C Reihe 7 Nr. 29 539 zu G. 290,— und 4 ½ % Buchst. EM Reihe 6 Nr. 55 585 zu Hℳ 200,—; die 4 % Pfandbriefe der Bayer. Vereinsbank, München, Ser. 17 Lit. D Nr. 18 494 7 29) zu G 200,— und Ser. 20 Lit. B Nr. 26 472, 26 473 zu je R.ℳ 1000,—; der 4 % fr. 8 % Gold⸗Hypo⸗ theken⸗Pfandbrief der Mitteldeutschen Bodenkreditanstalt, jetzt Südd. Boden⸗ kreditbank, München, Reihe 9 B 0898 zu G 500,—, die 4 ½ % Hypotheken⸗ pfandbriefe der Südd. Bodenkredit⸗ bank, München, Reihe 2 D Nr. 48 284 und Reihe 3 D Nr. 74 153 zu je Hl. N 500,—; 4. Maria Sibylla Reif, Heil⸗ und Pflegeanstalt, Ansbach, vertr. durch

4

Pfleger Karl Schwimmer, Bauer, Wet⸗ telsheim, Hs. Nr. 39 b. Gunzenhausen: Der 5 ½ %. fr. 4 ½ % Liquidations⸗ Goldhypothekenpfandbrief der Bayer. Handelsbank, München, Lit. NI. Nr. 22 876 über 35,842 290 g Feingold (6ℳ 100,—); 5. Adam Böhner, Land⸗ wirt, Streitau, Hs. Nr. 32, A. G. Ber⸗ neck i. F.: Die 4 ½ % (8) Bayer. Komm. Goldanleihen von 1928, 1593 I C zu H. 500,— und 100 I A zu Rℳ 100,— (Bayer. Sparkassen⸗ und Giroverband und Bayer. Gemeindebank, G. Z. Mün⸗ chen), ferner die 4 % fr. 8 % Gold⸗ pfandbriefe der Bayer. Vereinsbank, München, Ser. 82 Lit.“ AA Nr. 17 184 zu G.ℳ 2000,— und Ser. 83 Lit. EE Nr. 30 187, 30 188, 30 189, 30 190, 30 191 zu je 6,ℳ 100,—; 6. Frau Adelheid Probst, München, Jakobs⸗ platz 6: Der Versicherungsschein der Bayer. Beamtenversicherungsanstalt, Allg. Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, München, Nr. IV 203 166 vom 3. 10. 1941, lautend auf Karl Probst, O.⸗Gefreiter, München, über eine Versicherung zu . 1000,—: 7. Karl Weinrich, Bauer, Bodenrode, Eichsfeld, Untermühle 1: Der Ver⸗ sicherungsschein der vorbezeichneten Bayer. Beamtenversicherungsanstalt Nr. IV 188 753 vom 12. 4. 1940,

Llautend auf Christof Weinrich, Uffz.,

Mühlhausen, Thür rung zu EH.ℳ 1000,—.

über eine Versiche⸗ Die Inhaber

dieser Urkunden werden aufgefordert.

spätestens in dem auf Samstaa, den 18. Dezember 1943. vorm. 10 Uhr, im Zimmer 493 h/I des Gebäudes an⸗ der Luitpoldstraße auberaumten Auf⸗ gebotstermin ihre Rechte bei dem unter⸗ fertigten Gerichte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfoloen wird 8 Amtsgericht München. Abteilung für Aufgebote.

[9123] Aufgebot.

12 F 6/43. Der Konrad Hermel in Hassenhausen hat das Aufgebot folgen⸗ der Wertpapiere der Landeskreditkasse in Kassel, 1. 8 %, 4 ¼ % (4 %) Gold⸗ pfandbrief über 200 6 ℳ, Reihe 1 Buchstabe E Nr. 01 478, 2. 8 %, 4 ½ % (4 %) Goldkommunal⸗Schuldver⸗ schreibung über 500 H ℳ, Reihe 1 Buchstabe D Nr. 03 019, beide vom 10. Februar 1936, beantragt. Der In⸗ 1. der Urkunde wird aufgefordert, pätestens in dem auf Mittwoch, den 15. Dezember 1943, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Platz der SA. Nr,. 2, Zimmer 123, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Kassel, den 1. Juni 1943. 1

Amtsgericht. Abt. 12.

17. Februar 1926 über die im Grund⸗ buch von Arenberg Band 6 Blatt 12 Abt. III Nr. 4 eingetragene Aufwer⸗ tungshypothek von 805,57 G6,ℳ mit Zinsen nach Maßgabe des Aufwertungs⸗ gesetzes vom 16. 7. 1925, die an Stelle einer Hypothek von 5000 Darlehn mit 6 % Zinsen qemäß Eintragungs⸗ bewilligung vom 24. 1918, einge⸗ tragen im Grundbuch von Vallendar Band 6 Blatt 12 Abt. III Nr. 3 ein⸗ getragen war, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 27. Oktober 1943, 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, Zimmer 10, anberaum⸗ ten Aufgebotstermin seine Rechte an⸗ zumelden und den Hypothekenbrief vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgt. Koblenz⸗Ehrenbreitstein, 214. 5. 1943. Das Amtsgericht.

[9120] Aufgebot.

4 F. 1/43. Der Gutsbesitzer Heinrich Schloesser, Gut Slowoszew, hat das Aufgebot der angeblich verlorengegan⸗ genen beiden Namensaktien Nr. 47 und 733 der Schloesserschen Baumwoll⸗ spinnerei und Weberei Aktiengesellschaft in Ozorkow im Nennbetrage von je 4500 Zl. beautragt. Der Inhaber der beiden Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 1. Fe⸗ bruar 1944, 10 .% Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte im Gebände des Amtsgerichts Lentschütz in Lentschütz anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Aktien vor⸗ zulegen, anderenfalls deren Kraftlos⸗ erklärung erfolgen wird.

Brunnstadt (Ozorkow), 25. 5. 1943.

Das Amtsgericht.

[8940] Aufgebot.

3 F. 4/43. Der Musiklehrer Josef Buschmaun aus Koblenz⸗Ehrenbreit stein, Kelffensteinstr. 86, hat das Auf⸗

des Hypothekenbriefes vom

[9125] Aufgebot.

Der Bauer Erich Fricke in Papen⸗ rode Nr. 4 hat das Aufgebot seiner verlorengegangenen Hypotheken⸗ briefe über 15 000,— Darlehns⸗ forderung, aufgewertet auf 3750,— 0. ℳ, vom 2. Februar 1911 und 3000,— Darlehnsforderung, aufgewertet auf 750,— G ℳ, vom 6. Dezember 1913, ein⸗ getragen im Grundbuche von Papen⸗ rode Band I Blatt 4 in Abt. III unter Nr. 2 bzw. Nr. 6, beantragt. Der In⸗ haber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. Jauuar (Mittwoch) 1944, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufagebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Vorsfelde, den 2. Juni 1913. Das Amtsgericht.

[9119

Oeffentliche Aufforderung! Die Witwe Auguste Pannenberg geb. Schulz ist am 7. Juni 1942 in Bln.⸗

1

Biesdorf, mit dem letzten Wohnsitz in Bln.⸗Altglienicke, Kolonie Waldfrieden, Laube 15, gestorben. Da ein Erbe nicht

ermittelt worden ist, werden diejenigen⸗ 8

denen Erbrechte an den Nachlaßsachen zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Erb⸗ rechte bis zum 1. September 1943 bei dem unterzeichneten Gericht anzu⸗ melden, andernfalls wird festgestellt werden, daß ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden ist. Amtsgericht Blu.⸗Köpenick, den 19. Mai 1943. 4 a. VI. 360. 42.

[9121]

Aufgebot. Amtsgericht Dramburg. Dramburg, den 27. Mai 1943.

F 1/43. Durch Ausschlußurteil vom 27. Mai 1943 ist der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Dramburg Häuser Band V Blatt 356 in Abtei⸗ lung III Nr. 26 eingetragene Aufwer⸗ tungshypothek von 1500,— Fℳ für kraflos erklärt.

9122]

Durch Beschluß des Amtsgerichts in Gumbinnen vom 28. Mai 1943 ist der verschollene Malermeister Emil Hoppe, geboren am 16. Februar 1894 in Pran⸗ genau, Kreis Rastenbura. und zuletzt wohnhaft gewesen in Gumbinnen, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 1. Januar 1936, 12 Uhr, fest⸗ gestellt worden. 2 II 26/42.

Gumbinnen, den 28. Mai 1943.

Das Amtsgericht. 8

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Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentral⸗ handelsregisterbeilage fort.