1943 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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. 5 . 8 8 3. G 2. 8 Reichb- und Staatgandetger Nr. 151 veꝛs 2. Iult 1943. S. 2 Reichs und Ziaatvsanzeiger Nr. 151 vom 2. Julti 1943. S. 3

Auf Grund 26 der Verordnung zur Wohnraumversor⸗ gung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943 (RGBl. 1 S. 355) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei⸗Kanzlei und dem Reichsminister des Innern, daß die Abschnitte C, D und E dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1943 in den Gauen Baden, Düsseldorf, Essen, Köln⸗Aachen, Mainfranken, Niederdonau, Niederschlesien, Oberdonau, Pommern, Sachsen, Schwaben, Steiermark, Su⸗ detenland, Thüringen, Westfalen⸗Süd und Württemberg⸗ Hohenzollern in Kraft treten.

Berlin NW 40, den 30. Juni 1943.

Der Reichswohnungskommissar. Dr. R. Ley.

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8 Erlaß 1 Auf Grund der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. Februar 1943 RGBl. I S. 127 § 11 (1) erkläre ich die Städte Gleiwitz, Halle /Saale, Kattowitz, die Hauptstadt der Bewegung München und die Stadt Potsdam zu „Brenn⸗ punkten des Wohnungsbedarfs“ mit der Wirkung, daß der Zuzug auswärtiger Familien nach diesen Städten nur mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Gemeinde erfolgen darf, soweit er nicht auf Veranlassung oder mit Zustimmung einer Behörde erfolgt. Berlin, den 24. Juni 1943. Der Reichswohnungskommissar. D8DL8II

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗ kosten im Juni 1943

Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebens⸗ haltungskosten haben die Preise für die Güter des täglichen Bedarfs im Durchschnitt des Monats Juni 1943 gegenüber dem Vormonat um 0,6 vH angezogen. Die Gesamtindexziffer stellt sich für Juni auf 139,4 (1913/14 = 100) gegenüber 138,5 für Mai.

Die Indexziffer für Ernährung hat sich von 134,3 auf 135,9 (+ 1,2 vH) erhöht. Hierin kommt neben dem jahreszeitlichen Anziehen der Preise für Kartoffeln der weitere Uebergang des Verbrauchs zum Frühjahrsgemüse zum Ausdruck. Die Inderziffer für Bekleidung hat von 177,6 auf 178,0 (+ 0,2 vH) angezogen. Im übrigen sind die Indexziffern für Heizung und Beleuchtung (122,0), für „Verschiedenes“ (150,2) und für Wohnung (121,2) gleichgeblieben.

Berlin, den 30. Juni 1943.

Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der BO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (7GBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39,3810 und des Reichsstatt⸗ halters im Sudetengau vom 29. August 1939 III/WisJd. 7126/739 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen

1. des Josef- Frieser, geb. 29. 8.1875 zu Podseditz, dessen Ehefrau Wilhelmine Sara geb. Löwy, geb. 6. 7. 1882 zu

Podseditz, und deren Tochter Marie Frieser, geb. 117. 2. 1912 zu Podseditz, sämtlich früher in Podseditz, jetzt in Chrastian (Protekrtorat), G

2. des Rudolf Israel Roubitschek, geb. am 4. 4. 1884

zu Jarow früher wohnhaft in Tetschen⸗Bodenbach

hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen.

Reichenberg, den 29. Juni 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reiche

Schröder. 1

b Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens vom 26. Mai 1933 (7GBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ feinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird hiermit das gesamte Vermögen des Josef Filipowiak, geb. am 18. 1. 1892 in Empchen, zuletzt in Bochum⸗Dahlhausen, Auf dem Pfade wohnhaft, zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗

ezogen. Arnsberg (Westf.), den 26. Juni 1943. 2 er Regierungspräsident. J. A.: von pke

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Bekanntmachung M 18

der Reichsstelle Eisen und Metalle (2. Bekanntmachung über Veräußerung, Anbietung und Ablieferung von beschlagnahmten Metallen und Metallerzeugnissen nach Anordnung 52 a)

1 Vom 30. Juni 1943

Unter Bezugnahme auf § 17 der Anordnung 52 a der früheren Reichsstelle für Metalle, betr. Beschlagnahme von Lagerbeständen an Metallen und Metallerzeugnissen, vom

März 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) wird bekanntgemacht: Die durch die Anordnung 52 a beschlagnahmten Bestände an Metallen und Metallerzeugnissen sind, soweit sie bisher nicht durch die Bekanntmachung 17 der früheren Reichsstelle für Metalle vom 30. Juni 1942 (Deutschex Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 153 vom 3. Juli 1942) erfaßt worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu veräußern bzw. anzubieten und abzuliefern. u

A. Stilliegende Betriebe 1. Die nachstehenden Bestimmungen für stilliegende Be⸗ triebe gelten für alle Betriebe, die beim Inkrafttreten der An⸗ ordnung 52 a stillgelegt waren, in der Zwischenzeit stillgelegt worden sind oder in Zukunft noch stillgelegt werden. Den stilliegenden Betrieben werden gleichgestellt stilliegende Teil⸗ betriebe oder Betriebsteile, soweit bei ihnen besondere (d. h. von den sonstigen Beständen des Gesamtbetriebes getrennte) Läger an Metallen oder Metallerzeugnissen vorhanden sind. 2. Bei den stilliegenden Betrieben werden von dieser Be⸗ kanntmachung erfaßt

a) Rohmaterial und Abfallmaterial folgender Metallarten: Blei und Bleilegierungen, 11.“ Kupfer und Kupferlegierungen, Nickel und Nickellegierungen, Zink und Zinklegierungen, Zinn und Zinnlegierungen, b) Lote in jeder Form und Zusammensetzung, c) Halbmaterial und unfertige Gegenstände aus solgenden Metallen: Blei, nicht legiert, Hartblei (Antimonblei), 4 Kupfer, nicht legiert, Messing⸗ und Tombaklegierungen, Rotgußlegierungen, Bronzelegierungen, Neusilberlegierungen,

EE“

Andere Kupferlegierungen.

3. Die stilliegenden Betriebe sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bzw. innerhalb eines Monats nach Stillegung

a) ihre gesamten Bestände an Abfallmaterial an den Alt⸗ metallhandel zu veräußern, ihre gesamten Bestände an Rohmaterial und Loten gegen Metallbelegscheine an Metallhändler oder Ver⸗ braucher zu veräußern, ihre gesamten Bestände an Halbmaterial und unferti⸗ gen Gegenständen aus den unter Ziffer 2 c aufgeführ⸗ ten Metallen nach den Bestimmungen der Bekannt⸗ machung 17 dem zuständigen Vertrauenshändler anzu⸗ bieten und nach dessen Weisungen abzuliefern.

4. Ist einem stilliegenden Betrieb die Veräußerung seiner Bestände an Rohmaterial, Abfallmaterial und Loten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bzw. innerhalb eines Monats nach Stillegung nicht möglich, so hat er dies der Reichsstelle Eisen und Metalle zu melden. Diese wird ihm dann Abnehmer für die Metalle zuweisen.

5. Für die Abgabe von Rohmaterial, Abfallmaterial und Loten dürfen nur Preise im Rahmen der geltenden Höchst⸗ preisvorschriften für Metalle gefordert und gezahlt werden. Für die Abgabe des Halbmaterials und der unfertigen Gegen⸗ stände erfolgt Vergütung zu den Preisen nach Ziffer 2 der Bekanntmachung 17 in Perbindung mit den Richtlinien für den Ausgleich von wirtschaftlichen Härten vom 12. September 1942. Anfragen zu diesen Richtlinien sind ausschließlich an die für den Ablieferer zuständige Gruppe in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu richten.

B. In Gang befindliche Betriebe

6. Bei den in Gang befindlichen Betrieben werden von dieser Bekanntmachung erfaßt Halbmaterial und unfertige Gegenstände aus den in § 5 der Anordnung 52 a genannten Metallen, unbeschadet der inzwischen eingetretenen veränderten Einteilung und Bezeichnung der Metallklassen.

7. Bei den in Gang befindlichen Betrieben wird unter⸗ schieden zwischen ungängigen Erzeugnissen (im Sinne von

§ 6a, § 7a und § 8a der Anordnung 52 a) und über⸗

schüssigen Beständen an gängigen Erzeugnissen (im Sinne von § 6 b, § 7 b und § 8b der Anordnung 52 a).

8. Für die ungängigen Erzeugnisse wird die vierteljährlich wiederkehrende Beschlagnahme nach § 19 der Anordnung 52 a aufrechterhalten. Die zu Beginn eines jeden Kalender⸗ vierteljahres (erstmalig am 1. Juli 1943) festgestellten Be⸗ stände an ungängigen Erzeugnissen sind, ohne daß es hierfür eines besonderen Aufrufes bedarf, innerhalb des ersten Kalendermonats dieses Vierteljahres nach den Bestimmungen der Bekanntmachung 17 dem zuständigen Vertrauenshändler anzubieten und nach dessen Weisungen abzuliefern.

9. Die Höhe der überschüssigen Bestände an gängigen Er⸗ eugnissen nach dem Stande vom 1. Juli 1943 ist nach § 19. Absatz 2 der Anordnung 52 a zu ermitteln. Diese überschüssi⸗ gen Bestände sind bis zum 31. Juli 1943 nach den Bestimmun⸗ gen der Bekanntmachung 17 dem zuständigen Vertrauens⸗ händler anzubieten und nach dessen Weisungen abzuliefern.

10. Für solche Erzeugnisse, die ausschließlich der Ausbesse⸗ rung oder Instandhaltung eigener Betriebsmittel und An⸗ lagen dienen, wird nach wie vor eine Vorratshaltung bis zur Höhe des voraussichtlichen Bedarfs für sechs Monate zu⸗ gelassen. Sie sind also nur soweit als überschüssige Bestände im Sinne von Ziffer 9 anzubieten und abzuliefern, wie ihre Bevorratung den voraussichtlichen Bedarf für solche Aus⸗ besserungs⸗ und Instandhaltungszwecke bis zum 31. Dezember 1943 übersteigt.

11. Mit der erfolgten Anbietung und Ablieferung der über⸗ schüssigen Bestände nach den Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung tritt für die überschüssigen Bestände die vierteljähr⸗ lich wiederkehrende Beschlagnahme nach § 19 der Anord⸗ nung 52 a außer Kraft. .

12. Für die Abgabe der ungängigen Erzeugnisse und über⸗ schüssigen Bestände durch in Gang befindliche Betriebe erfolgt Vergütung zu den S nach Ziffer 2 der Bekannt⸗ machung 17 in Verbindung mit den Richtlinien für den Aus⸗ gleich von wirtschaftlichen Härten vom 12. September 1942.

C. Gemeinsame Bestimmungen zu Abschnitt A und B

13. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten nicht für handwerkliche Betriebe; bei diesen erfolgt die Erfassung der ungängigen Erzeugnisse und überschüssigen Bestände durch besondere Maßnahmen des Reichshandwerksmeisters und der Reichsinnungsmeister.

stelle ist in der Metallbuchführung ihr C——

vermerken: „Beschlagnahme (52 a, s

14. Im Hinblick auf die Neuordnung der Metallbewirt⸗ schaftung durch die Anordnung MI der früheren Reichsstelle für Metalle vom 4. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Pse Zeaatsanz. Nr. 161 vom 13. Juli 1942) und die dazu er⸗

lassenen Durchführungsanordnungen sind die Ausnahme⸗

bestimmungen in § 13 der Anordnung 52 a wie folgt anzu⸗ wenden:

a) Ein Bezugsrecht für Metallerzeugnisse darf von dem Berechtigten durch Entnahme aus seinen beschlag⸗ nahmten Beständen ausgenutzt werden, soweit die be⸗ nötigten Erzeugnisse weder in den beschlagnahmefreie Beständen des triebes vorhanden sind noch 9 Grund laufender Aufträge ihre rechtzeitige Anliefe⸗ rung zur Deckung des vorliegenden Bedarss erwartet werden kann.

Erzeuger von Halbmaterial, Händler mit Halb⸗ material und Verarbeiter von Halbmaterial dürfen au Grund ihnen ordnungsmäßig übertragener Bezugs⸗ rechte für Metallerzeugnisse Lieferungen aus ihren be⸗

schlagnahmten Beständen ausführen, soweit das zu

liefernde Material aus den beschlagnahmefreien Be⸗ ständen oder der laufenden Erzeugung nicht ent⸗ nommen werden kann, also eine Neuanfertigung bzw. Neubeschaffung erforderlich sein würde.

Die bei stilliegenden Betrieben nach § 4 der Anord⸗ nung 52 a beschlagnahmten, aber nach Ziffer 2 dieser Bekanntmachung nicht erfaßten Bestände an Halbmaterial und unfertigen Gegenständen aus Nickel und Nickellegierungen, Zink und Zinklegierungen Zinn und Zinnlegierungen dürfen uneingeschränkt au Grund ordnungsmäßig übevtragener Bezugsrechte für Metallerzeugnisse abgegeben verden.

Die Ausnahmen gemäß a, b und e sind nicht mehr anwendbar auf diejenigen beschlagnahmten Mengen, die bereits dem zuständigen Vertrauenshändler ange⸗ boten sind, oder über die sonst von der Reichsstelle Eisen und Metalle oder in deren Auftrag verfügt worden ist.

15. Soweit von einem stilliegenden Betrieb Rohmaterial oder Lote gegen Metallbelegscheine abgegeben werden, dürfen die empfangenen Metallbelegscheine nicht zur Ausstellun weiterer Metallbelegscheine zwecks Ersatzbeschaffung verwende werden, sondern sind unausgenutzt unter Hinweis auf Ziffer 15 der Bekanntmachung M 18 der Reichsstelle Eisen und Metalle einzusenden.

16. Soweit von einem in Gang befindlichen oder einem stilliegenden Betrieb Halbmaterial oder unfertge Gegenstände aus den beschlagnahmten Beständen auf Grund von Bezugs⸗ rechten entnommen oder abgegeben werden, dürfen diese Be⸗ zugsrechte nicht an einen Lieferer weiter übertragen und auch nicht (bei der ersten Verarbeitungsstufe) zur Stellung von Anträgen auf Metalldeckungsscheine verwendet werden. Sie sind vielmehr sofort nach der erfolgten Entnahme oder Ab⸗ gabe des Materials an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu übertragen. Diese Uebertragung kann durch Ablieferung der empfangenen Metallscheine oder Metallüt trgg tü2*2 in Urschrift oder durch Ausstellung eigener . rhu scheine auf die Reichsstelle Eisen und Metalle ecsoigen einer Ablieferung der empfangenen Scheine 81„641 617

und ihre Ablieferung als Ausgang zu ver⸗ 2 6949 Buchungsbelegen der Vermerk einzufügen, 1 223 1537 Schein auf Grund von Ziffer 16 der Bekinnemachun urschriftlich an die Reichsstelle abgeliefert worden ist. 2 bei der Ablieferung eines empfangenen Netallschein⸗ Metallübertragungsscheins wie auch bei den Ansstellung eigenen Metallübertragungsscheins auf die Reichsstelle is⸗ der Vorderseite des Schriftstückes auffällig in roter Schet

17. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unter die Strafandrohung des § 22 der Anordnung 52 a.

18. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederte Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und M. resnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs de Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringe

und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗

steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 30. Juni 1943.

Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmmermann.

Bekanntmachung 8

Die am 30. Juni 1943 ausgegebene Nummer 63 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil I enthält:

88 des Führers über die Besetzung des Wehrmachtdienst⸗ strafhofs. Vom 25. Juni 1943.

Verordnung über Einschränkung des Energieverbrauchs. Vom 22. Juni 1943.

Neunte Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamten⸗ gesetzes. Vom 22. Juni 1943. 8 1G

Verordnung über Räumungs⸗Familienunterhalt im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 28. Juni 1943. 1 1

Hinweis auf eine nicht im Reichsgesetzblatt veröffentlichte Be⸗ kanntmachung.

Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H. ℳ. vHoftversendunsg. gebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf un Postscheckkonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 1. Juli 1943.

Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

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Weniger Kapitalberichtigungen im Juni

Sowohl der Anzahl als auch der Aufstockungsbeträge nach sind die Kapitalberichtigungen im Juni gegenüber dem Vormonat urückgegangen. Mit 7 Aktiengesellschaften (sim Vormonat 10), ie von 27,2 auf 39,6 Mill. berichtigten, ist sogar die niedrigste Ziffer im letzten Halbjahr erreicht worden. Die Auf⸗ stockungssumme in Höhe von 12,4 Mill. K.ℳ war nur im April mit 5,9 Mill. R.ℳ noch kleiner. Etwa drei Viertel davon ent⸗ fallen auf die Auto⸗Union mit einem Aufstockungsbetrag von 5,8 und auf die Gruschwitz⸗Textilwerke A. G. mit 3,36 Mill. H. A. Zwei Kleinbahngesellschaften haben um 200 bzw. 100 % guste stockt. Die Berichtigungsbeträge der restlichen drei Gesellschaften liegen jeweils unter 1 Mill. MM. Die Steigerung der durch⸗ veg. Berichtigungssätze für die einzelnen Monate, die seit März zu beobachten, ist und sich im Juni (März 26,8 %, April 35 %, Mai 41,1 %,“ Juni 45,67 %) fortgesetzt hat, hat zu einer

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weiteren Annäherung an den Gesamtdurchschnittssatz aller be richtigenden Gesellschaften geführt der für Ende Juni zum erstch Male in diesem Jahre keine Veränderung mehr nach unten e fahren hat. Insgesamt haben nach den Aufzeichnungen d Dresdner Bank bis Ende Juni 1276 Aktiengesellschaften ih Kapital von 9156,2 Mill. Hℳ auf 13 561,8 Mill. Kℳ, d. h. u. 48,12 % aufgestockt.

Bei den Ges. m. b. H. ergeben sich im Juni sowohl hinsichtli der Anzahl als auch des Aufstockungsbetrages die niedrigste monatlichen Berichtigungsziffern seit Jahresbeginn (12 mit 3 Mill. .ℳ gegenüber 13 mit 7,1 Mill. N.A imd ormonat). Inds gesamt haben bis Ende 502 Ges. m. b. H. ihr Kapital vo 759,6 auf 1738,2 Mill. Hℳ, d. h. um durchschnittlich 128,83 berichtigt. Der Verictigeörsese „der sich bei der ve amth lun Ende vorigen Monats abweichend von der bisherigen Entwicklun auf 129 % leicht erhöht hatte, ist also wiederum rückläufig.

tember 1935 bis Februar 1937 in Il⸗ menau sowie auch an anderen Orten,

Das Deutsche Kreditabkommen von 1943

er einst so geläufige Begriff der „Still aalttung“ hat sich, so stellt. Dr. H. A. Si mon in der In gasehe fest, im 810 der Zeit vollständig verflüchtigt. Zwar führten die Stillhaltever⸗ träge auch früher die Bezeichnung „Kreditabkommen“, aber in⸗ zwischen ist auch der Substanz nach die Entwicklung immer mehr in der Richtung einer Rückkehr zu normaleren Kreditbeziehungen fortgeschritten. In dieser Richtung bewegt sich auch das „Deutsche Kreditabkommen von 1943“, dessen Kontrahent nur noch die Schweiz ist, nachdem die übrigen Partner der früheren Abkommen durch die Kriegsereignisse nacheinander ausgefallen sind. Ge⸗ regelt wird in diesem Abkommen ein Kreditvolumen von Id. 125 Mill. HR.ℳ, wovon mehr als ein Viertel auf langfristige, aus Registermark stammende Anlagen entfällt. Die offenen Linien betragen etwa 22 Mill. .ℳ und stellen immerhin eine wertsvolle Kreditreserve zur Finanzierung internationaler Geschäfte dar.

Diese Kreditreserve wurde gegenüber Schweizer Kürzungswünschen

verteidigt und erhalten.

In das Kreditvolumen einbezogen sind die von Schweizer Banken nach dem Reichsgebiet, Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Kärnten, Krain, Untersteiermark, Protektorat Böhmen und Mäh⸗ ren und dem Generalgouvernement (ohne Distrikt Galizien) ge⸗ währten Kredite; von den Krediten außerhalb des Reichsgebietes sind bisher nicht ganz 5 Mill. F. als zugehörig anerkannt wor⸗ den. Das neue Abkommen gleicht in seiner Struktur durchaus dem vorangegangenen, bemerkenswert sind aber nicht nur ver⸗ schiedene Fassungsverbesserungen und die Ausmerzung überflüssig gewordener Bestimmungen, sondern auch gewisse sachliche Aende⸗ rungen.

So ist vor allem der „Weg in die Freiheit“ ausgebaut und erweitert worden. Den Ausgangspunkt bildete dabei der Gedanke, die Liquidierung eines Finanzkredits in der Weise zu ermöglichen, daß der Kredit aus dem Abkommen herausgenommen und inner⸗ halb eines zu vereinbarenden Zeitraums endgültig in Devisen abgedeckt wird. Voraussetzung ist die gleichzeitige Gewährung

einer neuen Kreditlinie in mindestens gleicher Höhe. Es handelt sich hier also um eine neue Art der Rekommerzialisierung. Be⸗ merkenswert ist auch die Kreditregelung für den Bereich des Ge⸗ neralgouvernements. Aehnlich wie früher bei Elsaß, Lothringen üsw. wird hier die beschleunigte Liquidierung der Kleinstforde⸗ rungen, und zwar durch Registerzloty⸗Abruh, erleichtert. Der Höchstbetrag für derartige Liquidierungen 5 bei den Forderungen gegen Handels⸗ und Industrieschuldner auf 4000 Zlotv, bei For⸗ derungen gegen Bankschuldner auf 2000 Zloty festgesetzt worden. Die Laufzeit des neuen Abkommens beträgt wiederum zwölf Mo⸗ nate, und zwar vom 1. Juni 1943 bis Ende Mai 1944.

Der wesentlichste Inhalt des neuen Vertragswerkes ist die Aufrechterhaltung der Kredite, und zwar sowohl im Sinne einer Erhaltung des bisherigen Kreditvolumens wie im Sinne einer der „alten Kreditbedingungen“. Der entscheidende Wert des Abkommens liegt aber, wie Dr. Simon abschließend feststellt, nicht allein in dieser Sicherung des Kreditvolumens, son⸗ dern darüber hinaus in der Aufrechterhaltung von Kredit⸗ beziehungen, die trotz der zur Zeit unvermeidlichen Bindungen die Zielrichtung einer Wiederherstellung der Kreditfreiheit sichtbar enthalten.

Tagung des Deutschen und Kroatischen Regierungsausschusses

in Agram 8 Der Deutsche und der Kroatische Regierungsausschuß für die Regelung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern haben in der Zeit vom 16. bis 30. Juni 1943 unter Vorsitz des Ministerialdirigenten Reinhardt auf deutscher Seite und des Generaldirektors Cabas auf kroatischer Seite ihre fünfte Tagung in Agram abgehalten. In den Besprechungen wurde volles Ein⸗ vernehmen über die schwebenden Fragen des gegenseitigen Waren⸗ und Zahlungsverkehrs erzielt. Auch hinsichtlich der Preisgestaltung im Warenverkehr wurde eine der Sachlage entsprechende, die Be⸗ b der beiden Volkswirtschaften berücksichtigende Regelung getroffen.

Wirtschaft des Auslandes

Ueberzeichnung der italienischen Prämienschatzscheinanleihe

Rom, 1. Juli. Die vom 7. bis 21. Juni in Höhe von 10 Mil⸗ liarden Lire zur Zeichnung aufgelegte italienische 5 % ige Prämien⸗ schatzscheinanleihe wurde überzeichnet und ergab, wie Finanz⸗ minister Acerbo meldete, 12 011 668 000 Lire. In dieser Zahl sind einige Zeichnungsergebnisse aus Sizilien und Sardinien noch nicht enthalten.

Die Bautätigkeit der Schweiz 3 Zürich, 1. Juli. Ueber die private und öffentliche Bautätigkeit der Schweiz wird im Jahresbericht des Schweizerischen Bau⸗ meisterverbandes u. a. ausgeführt: Im Wohnungsbau trat eine bemerkenswerte Zunahme ein. In den von der Statistik erfaßten 382 Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern wurden 1942 ins⸗ gesamt 5168 Wohnungen neu erstellt, 11,2 % mehr als im Vor⸗ jahr und 6,6 % mehr als im Jahre 1940. In 33 Städten wurden 3735 Wohnungen neu erstellt, 16 % mehr als im Vorjahr und 6,7 % mehr als im Jahre 1940 in 30 Städten. Die Nachfrage nach Wohnungen ist nach wie vor groß, die Bautätigkeit wird durch diverse Kriegswirtschafts⸗Maßnahmen und den Mangel an Material gehemmt. Die erteilten Baubewilligungen sind gegen⸗ über dem Vorjahr um 22 % zurückgegangen, was jedoch nicht bedeutet daß die Baulust abgenommen hat. Es darf im Gegen⸗ Bekanne. ver werden, daß die infolge Materialknappheit (2. Bek⸗ vorhaben nach dem Kriege nachgeholt werden.

Abliefer 91 8⸗

erzeugnissen der schweizerischen Seeschiffahrt Bekanntmachung us jeden Eigentümer von schweizerischen Teil I Nr. 63. Stransportamt gechartert werden, wird —. 68 Bundesrats bei der eidgenössischen Iin Erneuerungsfonds geschaffen. Die bei In⸗ schlusses vorhandenen Seeschiffe werden durch wuer selbst aus den von ihnen vom Kriegstransport⸗ molten Praczraten auf den provisorischen Nachkriegs⸗ t ert Sinsesämtliche Schiffe eines Eigentümers auf Deue ischen Nachkriegswert abgoschrieben, so wird der Er⸗ cACteeesonds ourch die Amortisation und die Erneuerungs⸗ quoten und durch Beiträge, die im Bundesratsbeschluß näher be⸗ stimmt sind, gespeist, auch neu erworbene Schiffe fallen unter diese Bestimmung. Der Begriff des provisorischen Nachkriegswertes wird mit Rücksicht auf das Alter der Schiffe in einem Franken⸗ wert per Tonne ausgedrückt. Die vom Kriegstransportamt mit den Schiffseigentümern vereinbarten Frachtraten enthalten An⸗ sätze für die Betriebskosten und für eine Amortisations⸗ und Er⸗ neuerungsquote, die grundsätzlich so bemessen ist, daß sie die Ab⸗ schreibung der bei Inkrafttreten dieses Beschlusses vorhandenen Seeschiffe auf den provisorischen Nachkriegswert innerhalb von voraussichtlich zwei Jahren ermöglicht, sowie Ansätze für General⸗ unkosten, Zinsendienst und Unternehmergewinn. Der Bundesrats⸗ beschluß enthält noch eine Reihe weiterer Bestimmungen über eine Schiedskommission, über Durchführung der Amortisation und Be⸗ stimmung des Buchwertes, über das Verfahren bei Verlust eines Schiffes usw. Der Beschluß tritt rückwirkend ab 1. Januar 1943 in Kraft. R“ EE

8 Das argentinische Finanzprogramm Finanzminister Santa Marina vor den Vertretern . der argentinischen Wirtschaft

Buenos Aires, 1. Juli. Das Finanzprogramm der argen⸗ tinischen Regierung werde, wie Finanzminister Santa⸗ Marina in grundlegenden Ausführungen vor den Vertretern der argen⸗ tinischen Wirtschaft darlegte, durch zwei Probleme bestimmt, und war erstens durch die Frage nach einem möglichen Abbau der taatlichen Einflußnahme auf die Wirtschaft und zweitens durch.

die Frage nach der Methode einer Beseitigung des Defizits im Staatshaushalt. Zum ersten Punkte versicherte Santa Marina, daß die argentinische Regierung die einzelnen Wirtschaftszweige unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen Schwierigkeiten auf die Notwendigkeit staatlicher Eingriffe hin untersuchen und sodann um die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen staatlicher Direk⸗ tive und unternehmerischer Initiative bemüht sein werde. Zur Frage des Defizits erklärte der Finanzminister, daß bereits ein unter der früheren Regierung aufgestellter Haushaltsplan mit einem Defizit von 360 Mill. Pesos im ordentlichen Haushalt ab⸗ geschlossen habe, das möglicherweise auf 400 Mill. Pesos ansteigen könnte. Dazu komme ein Fehlbetrag von 456 Mill. Pesos im außerordentlichen Haushalt, in dem die Kosten für öffentliche Arbeiten, Rüstung und so weiter eingestellt seien. Wesentliche Abstriche in den Staatsausgaben seien daher unbedingt erforder⸗ lich. Das Bautenministerium habe bereits derartige Abstriche in Höhe von 50 bis 60 Millionen verfügt, und andere Ministerien würden seinem Beispiel folgen, wobei allerdings dem Kriegs⸗ ministerium unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine Sonder⸗ stellung zugebilligt werden müsse. Die Regierung werde ihre Maßnahmen so gestalten, daß daraus keine zusätzliche Arbeits⸗ möglichkeit erwachse. Diese Aufgabe werde ihr dadurch erleichtert, daß die Unterbringung von Arbeitern in der Privatwirtschaft verhältnismäßig einfach sei. Dieses Sparprogramm könne dadurch ergänzt werden, daß Neueinstellungen in der Staatsverwaltung weitgehend zurückgestellt würden. Die Regierung beabsichtige jedoch nicht, irgendwelche Gehälter herabzusetzen, sondern werde vielmehr in Anpassung an die in den letzten vier Jahren um 18 % gestiegenen Lebenshaltungskosten die kleineren Gehälter für verheiratete Angestellte um 10 und für Junggesellen um 5 % erhöhen. Neben diesen Sparmaßnahmen werde sie im laufenden Finanzjahr rund 750 bis 800 Mill. Pesos Staatspapiere unter bringen, was angesichts der Flüssigkeit des Kapitalmarktes an sich kein Problem, jedoch mit der Notwendigkeit verbunden sei, hierzu⸗ besonders das private Kapital zur Abschöpfung seiner über⸗ schüssigen Kaufkraft heranzuziehen. Der äußerst lebhafte Arbeits⸗ rhythmus biete für alle diese Maßnahmen denkbar günstige Vor⸗ aussetzungen, so daß die argentinischen Staatsfinanzen wohl als ernst, aber besonders auch wegen des weitreichenden Kredites des argentinischen Staates nicht als besorgniserregend bezeich⸗ net werden könnten. Der Finanzminister schloß mit einem Appell an die Vertreter der argentinischen Wirtschaft, die Regierung bei ihrem Sanierungswerk mit Rat und Tat zu unterstützen.

Die Elektrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 2. Juli auf 74,00 (am 1. Juli auf 74,00 R C) für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Devitenm rkten

London, 1. Juli. (D. N. B.) New York 4,02 ½ —- 4,03 ½, Paris —,—, Berlin —,— Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,642 8, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

Budapest, 1. Jul. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 1½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 1½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

Amsterdam, 1I. Juli. (D. N. B.) 112.00 Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, St ckholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 1. Juni. (D. N B.) 111.40 Uhr.] Paris 4,82 ½, London 17,30, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand

Osfentlicher Anzeiger

. Brasiljanische

22,67 ½ B., Madrid 39,75 B., Holland 229 ½ B., Berlin 172, Lissabon 17,72 ½ B., Stockholm 102,67, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhagen 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Za * 8,75, Athen —,—, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsi 8,77 ½ B., Buenos Aires 97,50, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 1. Juli. (D. N. B.) London 19,34, N. York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, 82 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockhalm 114,15, O. 109,00, Helsinki 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Briefkurse,

Stockholm, 1. Juli. (D. N. B.) London 16,85 G, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B.⸗ Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B. Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsini 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon —,— G., 17,65 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.

Oslo, 1. Juli. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B. Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.

London, I. Juli. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

1. Jult 30. Juni Geld Brief Geld Briof

v at; (Alexandrien und airob)h ͤ.1 ãagypt. Pfund Afghanistan (Kabu))) 100 Afghani 18,79 18,83 18,29 18,8 8 Argentinien (Buenos Aires). 1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592 0,588 0,592 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 96 40,04 39 96 40,04 Brasilien (Ri'o de Janeiro) . 1 Cruzeiro

Britisch⸗Indten (Bombay⸗Cal⸗ Lttaa“ 100 Rupien Pöas Sns Bulgarien (Sofia)) 100 Lewa 3,047 3,0530 8,047 3,9055 Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen 52,15 52,25. 52,15 52,25 England (London)) 1 engl. Pfund Finnland (Helsinki) 100 Finnmark 5,06 5,07 5,06 5,07

Frankreich (Pari)) 1100 Frs. 8 Griechenland (Athet) 100 Drachmen 1 668 1.672 1 668 1,678 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ 2, 82 1 bam) 1111““ 100 Gulden 132,70 132,70 132,70 132,70 Iran (Teheran) 8 100 Rials 14 59 14,61 14 59 14,61 Is and (Reykjavik) 100 igl. Kr. 38,42 38,50 38,42 38,50 Italien (Rom und Mailand) 100 Lire 13,14 13,18 13,14 13,16 Japan Toko und Kobe) 100 Yen 58,591 58,711 58,591 58,711 Kauada (Montreal) 1 kanad. Dollar Süpeh Kroatien (Agram) 100 Kuna 4,995 5,005 4,995 5,005 Neuseeland (Wellington)) [1 neuseel. Pfd. Mens Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,88 56,76 56,88 Portugal (Lissabon).. 100 Escudo 10 19 10,21 10,19 10,21 Rumänten (Bukarest, . 100 Lei Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg) . 100 Kronen 59,46 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .100 Frs. 57,89 58,01 57,89 Serbien (Belgrad) .1100 serb. Dinar 4,995 5,005 4,995 Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. 8,591 8,609 s8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23,565 28,605 23,565: Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg) 1 südafr. Pfd. Türkei (Istanbul) . . L““ 1 türk. Pfund 1,978 1,982 Ungarn (Budapest)) 1100 Pengö Uruguay (Montevideo) 1 Goldpeso 1,199 1.201 Verein. Staaten von Amerika (Nerw yec5h 1 Dollar

59 58 59 46

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld England, Aegypten, Südafrikanische Union.. 9,89 Frankreich . 4,995 Australien, Neuseeland . 7,912 Britisch⸗Indien . 74,18 Kanada . 2,098 Bereinigte Staaten von Amerika.. 2,498 Vrasilien 3 7 0.130

Ausländische Gelbsorten und Banknoten

1. Juli 30. Geld Brief Geld Covereonses 5s Notiz 20,38 20,46 20,38 20⸗-Francs⸗Stücke .. für 16,16 16,22 16,16 Gold⸗Dollars 1 Stüc 4,185 4,205 ,4, 185 Aegyprische 1 ägypt. Pfb 4,39 4,41 4,39 Amerikanische 1000 —5 Dollar 1 Dollar

2 und 1 Dollar 1 Dollar

1 Pap.⸗Peso 0,44 0,46 0,44

1 austr Pfd 2,44 2,46 2,44

100 Belgas 39,92 30,08 939,92 .1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 Britisch⸗Indische.. 5 100 Rupien 22,95 23,05 22,95 Buigarische: 500 Lewa und

darunter

Argeneintsche Australische Peilnischh

100 Lewa 3,07 3,09 3,07 Dänische: große 100 Kronen 10 Kr. und darunter .... 100 Kronen 52,10 52,30 52,10 Englische 10 £ und darunter 1 engl. Pfb. Finnische u6 E 100 Finnmar 5,055 5,075 5,9055 Französishhe.. 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 Holländische.. ö1100 Gulden 132,70 132 70 132 70 132 70 Italienische: grosfee 100 Lire 10 Sr . 100 Lire 13,12 13,18 13,12 19,18 Kanadische. 1 kanad., Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01 Kroatische 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 56.89 57,11 Rumäntsche: 1000 Lei und 114“ 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,68 Schwedische: große . 100 Aronen 50 Kronen und darunter . 100 Kronen M59,40 59,64 59,40 59,64 Schweizer: große . 100 Frs⸗ 57,83 58,07 57,83 56,07 100 Frs. und darunter . 10900 Frz. 57,83 58,07 57,83 58,07 Serbischee. 100 erb Dinar 4,99 5 01] 94 99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und darunter 100 iow. Kr. 8,58 8,62 2,5G 8,62 Südafrikanische Union 1 südafr. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 1 türk Pfund 1,91 1,938 1,91 1,99 Ungarisch: 100 Pengö und darunter. 100 Peng) 60,78 60,78 1,02

1. Unt 6⸗ und Straffachen. 4. Oesffentliche Zustellungen, 2. -11c.n MeeIen 5. Verluft⸗ und Fundsachen,

3. Aufgebote 6. Anslosung usw. von

ertpapieren,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktian. 11. Genoffenschaften,

9. Deutsche Kolontalgefellschaften,

7. Artiengesellschaften, 10. Gesellschaften m. b. H.,

14. Deutsche Reichsbank und Bankaugwesße,

13. Unfall⸗ und Invalthenverficherungen, 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 15. Verschiebene Bekanntmachungen.

[12480] ꝙOeffentliche Ladung.

b 37 8891 hiermit öffenklich geladen 4.1 sKr en. darauf hingewiesen, daß auch bei seinem schriebenen sann un Ausbleiben die Hauptverhandlung statt⸗ Blatt 150: Lfd. Nr. 1, Gemarkung Notar Dr. Walter Doß in Schweidnitz findet und das Urteil vollstreckbar ist. Wölfelsgrund, Kartenblatt 3, Parzelle eingetragen. Die Ladungsfrist ist auf drei Tage ab⸗ Nr.

Jakob Neumann, geboren am 12. Ja⸗ nuor 1876 in Preußisch⸗Stargard (Polen), zuletzt wohnhaft in Berlin⸗ Friedenau, Niedstraße 5 1, z. Zt. unbe⸗

e Sro ekürzt. kannten Aufenthalts, ist hinreichend 9. Goiha, den 29. Juni 1943.

Der Oberstaatsanwalt bei, dem Landgericht.

verdächtig, in der Zeit vom 17. Sep⸗

als Jude mit einer Staatsangehörigen deutschen Blutes, außerehelichen Ver⸗ kehr unterhalten zu haben. Verbrechen nach § 2 und § 5 Absatz 2 des Blut⸗ schutzgesetzes vom 15. September 1935 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der ersten Verordnung zum NReichsbürgergesetz [12481]

8 1 November 1935. Am Dienstag,V Am 28. Juli 1943, vormittags Parzelle Nr. 298/35, 295 35, Grund⸗ E1ö1“*“ r, werden an der Gerichtsstelle, steunermmtterrolle Nr 173, Holz und

20. Jun 1943, ittags 9 Uhr.]

2. Zwangs⸗ versteigerungen

247/35,

91 qm groß; Wölfelsgrund Blatt 166: 1. Blatt

ung Wölfelsgrund, Kartenblatt Nr. 3,

*

sindet vor der Strafkammer beim Friedrichstraße Nr. 2, Zimmer Nr. 14, Garten im 20 1 1. Unzenucungs- und 6traflacen Landgericht in Gptha Hauptverhand⸗ die im Grundbuch von Wölfelsgrund, groß, versteigert. Der Versteigerungs⸗ lung statt. Hierzulwird der Angeklagte Kreis Habelschwerdt, Blatt Nr. 150, vermerk ist am 21. Juli 1942 in das und wird 166, 169 eingetragenen, nachstehend be⸗ Grundbuch eingetragen. Als Eigentümer rundstücke: Wölfelsgrund war damals der Rechtsanwalt und l12484]

8 Lfd. Nr. 1, Wölfelsgrund, Kartenblatt Blatt 166 mit 1000 Hℳ, 3. Blatt 169 nete Verschol Im Auftrage: Dr. Rost. Nr. 3, Parzelle Nr. 277/35, 278/35, mit 1000 Rℳ. Gegen diesen Bescheid sich spätestens in dem auf Diensta ¹ * Grundsteuermutterrolle Nr. 170, Ge⸗ kann jeder am Vollstreckungsverfahren bändesteuerrolle Nr. 124, Holzung und Beteiligte binnen zwei Wochen, nach⸗ 9 Uhr, vor dem unterzeichneten 6. Gebäudefläche mit Gebäude an Her⸗ dem ihm die Terminsbekanntmachung richt anberaumten Aufgebotsterm dens Stücke, 74 a 3 qm groß; Wölfels⸗ zugestellt worden ist, bei der Preis⸗ persönlich oder schriftlich a Blatt 169: Lfd. Nr. 4, Gemar⸗ eeweeeee erheben. (2. K. 3/42.) widrigenfalls die Todeserklärung erfg Habelschwer Amtsgericht.

Niederdorf, 20 a 51 qm

3. Aufgebote

Aufgebot. Die Rosa Felger geb. Betz in Troch⸗ Das höchstzulässige Gebot telfingen hat beantragt, ihren verschol⸗

Grundsteuermutterrolle ist von der Preisbehörde (Landrat Ha⸗ lenen Ehemann, den Taglöhner arl Nr. 153, Gebäudesteuerrolle Nr. 116, belschwerdt 13. Dezember 1942 Pol. Felger, geb. am 14. Oktober 1877 in Hofraum an Herdens Stücke, 23 a 507⁄2. S.) wie folgt bestimmt worden: Höfingen, zuletzt wohnhaft in Eningen 150 mit 18 000 Hℳ, 2. u. A., für tot 5 erklären. Der bezeich

ene wird aufgeforde

en 28. September 1943, vormitt

zu melde

gen wird. An alle, welche Auskal über Leben oder Tod des Verschollenen een, ergeht die Auf⸗

dt, den 29. Juni 1943.