1943 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 154 vom 6. Juli 1943. S.

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grunde zu legen. Bei amtlicher Gewichtsfeststellung ist die AInwendung der einheit Nchen Anrechnungsgewichte nicht mehr zulässig.

(5) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat für die ordnungsmäßige Anrechnung aller Hausschlachtungen Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Haus⸗ schlachtungen, für die eine amtliche Gewichtsfeststellung weder angeordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stich⸗

probenweise die tatsächlichen Gewichte festzustellen. Diese

Gewichtsfeststellungen sind durch amtliche Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Aufsicht des Ortsbauernführers oder einer anderen vom Ernährungsamt beauftragten Person durchzuführen.

VIII. Anrechnungsverfahren (1) Nach erfolgter Schlachtung muß der Antragsteller den Genehmigungsbescheid sofort seiner Kartenausgabestelle zurück⸗ geben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Personenzahl

die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Versorgungs⸗-

anspruch des Selbstversorgerhaushaltes in der Schlachtkarte (Gruppe A) oder durch einen Anrechnungsbescheid (Gruppe B) vor. 8 (2) Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist das Anrechnungs⸗ gewicht auf den Bedarf zu verrechnen; das Ernährungsamt hat diesen Bedarf nach den geltenden Vorschriften festzustellen. (3) Die Anrechnung aus Hausschlachtungen des Haus⸗ schlachtungsjahres 1943/44 soll bei Selbstversorgern der Gruppe K nicht über den 12. November 1944 hinaus erfolgen (Anrechnungszeit). Soweit Antragsteller der Gruppe A aus Hausschlachtungen bis zum 14. November 1943 versorgt sind, dürfen ihnen weitere Hausschlachtungsgenehmigungen nicht vor dem 15. Oktober 1943 erteilt werden. Antragsteller der Gruppe B dürfen vor dem 15. Oktober 1943 Hausschlachtungs⸗ genehmigungen nicht erhalten.

IX. Schlacht⸗ und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche Selbstversorger .

(1) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) erfolgt die Durchführung der Anrechnung auf der Schlacht⸗ karte (Muster Anl. 3) und der Anrechnungskarte (Muster Anl. 4). Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabe⸗ stelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbstversorger.

(2) Die laufenden Schlachtkarten des Hausschlachtungsjahres 1942/43 werden im Hausschlachtungsjahr 1943/44 fortgeführt. Sie sind bis zum 14. November 1943 abzuschließen.

(3) Für die neue Anrechnungszeit vom 15. November 943 his 12. November 1944 sind als zustehende Gesamt- menge in Spalte 6 jür jede zum Selbstversorgerhaushalt gehörige Person über 6 sahre 40 kg, sür Kinder bis zu 6 fahren 20 kg Schlachtgewicht einzutragen. Soweit ein Uebertrag aus dem Hausschlachtungsjahr 1942/43 eingetragen ist, muß er sofort von der zustehenden Gesamtmenge für die neue Anrechnungszeit abgezogen werden, um die verbleibende Gesamtmenge zu ermitteln, die während der neuen An⸗

rechnungszeit noch eingeschlachtet werden darf.

() Die laufenden Anrechnungskarten des Hausschlachtungs⸗ jahres 1942/43 werden im Hausschlachtungsjahr 1943/44 fort⸗ geführt. Sie sind mit dem ersten Antrag auf Genehmigung

einer Hausschlachtung für die neue Anrechnungszeit vorzu⸗

legen. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) trägt dann die für die neue Anrechnungszeit zustehende Gesamtmenge

nach Abs. 3 ein. ö“

X. Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche

88 Selbstversorger

Jedem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B) teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anl. 5 beigefügten Muster mit, für welche An⸗ zahl von Wochen er auf Grund der von ihm vorgenommenen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu berücksichtigenden Angehörigen seines Haushaltes als Selbstversorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der An⸗ rechnungsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.

XI. Abgabe aus Hausschlachtungen

(1) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat den Verkauf von Fleisch oder Erzeugnissen aus Hausschlachtungen mit Zustimmung des Ernährungsamtes Abt. A anzuordnen, wenn die Anrechnung größere überschießende Mengen über die dem Selbstversorgerhaushalt zustehende Gesamtmenge bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern bis zum 12. November 1944, bei nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgern für 52 Wochen seit der ersten Schlachtung nach dem 28. Juni 1943 ergibt. Wenn der Haushalt aus mindeslens 2 Personen besteht, kann die Anrechnungszeit so bemessen werden, daß dem Antragsteller mindestens eine Sehweinehälfte ver- bleibt. Das Frnährungsamt soll nach Möglichkeit, wenn größere überschiegende Mengen zur Ablieserung Rommen werden, gemeinsame Hausschlachtungen mehrerer Selbsit- versorgerhaushalle veranlassen. Selbstversorger, die danach an einer anderen Hausschlachtung telmehmen, haben ein bestimmungsgemäß gehaltenes und gemasletes Schlachttier an den Markt abzuliefern.

(2) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Ernäh⸗ rungsamtes Fleisch aus Hausschlachtungen abgegeben wird, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder an andere Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Ernäh⸗ rungsamt trifft die Rerzu erforderlichen Maßnahmen.

(3) Personen, diẽ Anspruch auf eine Hausschlachtungs⸗ genehmigung für ein bestimmungsgemäß selbst gehaltenes und gemästetes Schlachttier haben, können die Abgabe dieses Tieres gegen Empfang von Fleischberechtigungsscheinen beantragen.

(4) Bei Selbstversorgern der druppe C hann die Ge- nehmigung zur Hausschlachtung mit der Nuflage erteilt werden, daß eine bestimmte Zahl von Schweinen oder eine beslimmte Menge von Schweinefleisch jür die gewerbliche Versorgung abgegeben wird. Wenn diese Abgabe von Schweinen und Sehweinefleisch angeordnet wird, Rann in entsprechendem Umsange der Bezug von Schlachtlieren oder Fleisch anderer Art zugelassen werden.

(5) Soweit das Ernährungsamt nicht die Abgabe von Haus⸗ schlachtungserzeugnissen anordnet, soll es den freiwilligen Ver⸗ kauf von Hausschlachtungserzeugnissen nur gestatten, wenn Gefahr des Verderbs besteht. Ein Verkauf oder Kauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen ohne Genehmigung des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) ist verboten. Dem

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außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen ist (z. B.

ung im Sinne des § 7 Abs. 2 angesehen wer

Verkauf stehen dabei gleich der Tausch sowie jede sonstige Ueberlassung aus Hausschlachtungen gegen eine gewerbliche oder berufliche Gegenleistung (z. B. Dienste). Die Ablösung des Schlachtlohnes durch Naturallieferungen bei Haus⸗

schlachtungen ist gleichfalls verboten.

XII. Nachweis der Marktleistung

Die Landesernährungsämter Abi. A sind ermächtigt, im Benehmen mit der Abi. B Bestimmungen zu erlassen, nach denen die Genehmigung zur Hausschlachtung von dem Nachweis abhängig gemacht oder mit der Auflage erteilt werden hann, daß in den der Genehmigung vorhergehenden 6 Monaten eine angemessene Zahl von Schlachischweinen zur gewerblichen Versorgung abgegeben worden ist oder in den auf die Genehmigung jolgenden 6 Monaten abge- geben werden wird.

XIII. Fleischberechtigungsschein

(1) Fleischberechtigungsscheine sind nur auf Antrag in den nachstehend bezeichneten Fällen auszügeben:

a) Landwirtschaftliche Selbstversorger können bei der ersten Hausschlachiung im Hausschlachtungsjahr 1943/44 beantragen, zur Selbstversorgung zugelassene Haushaltsangehõörige während des, ganzen Haus- schlachtungsjahres dureh AHusgabe von Fleisch- berechtigungsscheinen zu versorgen, in diesem Fall kann von je 5 Personen des Selbstversorgerhaushalls eine Person Fleischberechligungsscheine sosern im entsprechenden Umsang die Ablieserung von Schweinen oder Schweinefleisch zur gewerblichen Ver- sorgung nachgewiesen wird.

b) Landwirtschaftliche Selbstversorger können ferner Fleisch⸗

berechtigungsscheine beantragen, wenn sie aus zwingen⸗ den Gründen nicht in der Lage sind, Hausschlachtungen vorzunehmen oder wenn sie sich aus zwingenden Grün⸗ den nicht während des ganzen Hausschlachtungsjahres (bis 12. November 1944) aus Hausschlachtungen selbst ver⸗ sorgen können oder wenn im Laufe der Anrechnungszeit zum Selbstversorgerhaushalt Personen, die zur Selbst⸗ versorgung zugelassen sind, hinzukommen und aus zwin⸗ genden Gründen Hausschlachtungen hierfür nicht vorge⸗ nommen werden können. Nichtlandwirtschaftliene Selbstversorger hönnen Fleischberechtigungsscheine beantragen, wenn bestim- mungsgemäß das selbst gehaltene und gemästele Schlachitier nach näherer Anweisung des Ernährungs- amles an Stelle einer Hausschlachlungsgenehmigung abgegeben wird.

(2) Der Fleischberechtigungsschein berechtigt den Inhaber zum Bezuge von 2,2 kg Fleisch, Fleischwaren oder Mar⸗ garine; hiervon können 600 g zum Bezuge von Margarine wahlweise benutzt werden. Da die Ration in diesem Fall 550 g je Person und Woche (für Kinder bis zu 6 Jahren 275 g) beträgt, sind bei Inhabern von Schlachtkarten in Spalte 9 für jeden ausgegebenen Fleischberechtigungsschein ab⸗ gerundet 3 kg Schlachtgewicht als in Anspruch genommen einzutragen.

(3) Fe Person des Selbstversorgerhaushaltes darf für die Zuteilungsperiode höchstens ein Fleischberechtigungsschein ausgegeben werden. Für Kinder bis zu 6 Jahren ist in diesem Fall für je 2 Zuteilungsperioden ein Fleischberech⸗ tigungsschein auszugeben. v1AA“

XIV. Notschlachtungen

Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere können, falls die Genehmigung nicht vorher eingeholt werden konnte, auch ohne Vorliegen eines Genehmigungsbescheides vorgenom⸗ men werden. In diesen Fällen ist die Hausschlachtungs⸗ genehmigung jedoch unverzüglich, spätestens am Tage nach der Schlachtung, zu beantragen. Auch der Fleischbeschautier⸗ arzt oder Fleischbeschauer hat die Schlachtung alsbald der Kartenausgabestelle zu melden.

v XV. Verderb oder Verlust von Vorräten

Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vorhan⸗ denen Vorräte aus einer Hausschlachtung kaun eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleisch⸗ und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn Vernichtung oder Abhandenkommen unverschuldet oder auf Feuer, Diebstahl usw.). Die Folgen eigenen Verschuldens, also auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu trägen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.

XVI. Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er⸗ lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diefem Erlaß verbotenen Haus⸗ schlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vor⸗ schriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Ver⸗ brauchsregelungs⸗Strafverordnung) in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) eingezogen werden.

(2) Bei Hausschlachtungen, deren, Genehmigung durch falsche oder unvollständige des Antragstellers herbei⸗ geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Er⸗ zeugnissen vom 7. September 1939 RGBl. I S. 1714 zugunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirt⸗ schaft Geschäftsabteilung für verfallen erklären; eine er⸗ schlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmi⸗

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XVII. Rechtsmittel 8

(1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu⸗ ständige Landesernährungsamt Abt. B, bei Selbstversorgern der Gruppe C das zuständige Landesernährungsamt Abt. A zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zu⸗ gang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt

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erhalten,

1943. bis. 4. I. 1944.

hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern⸗ falls hat sie die Beschwerde an das Landesernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.

(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Karten⸗ ausgabestelle bzw; des Ernährungsamtes nach den Bestim⸗ mungen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mit⸗ zuwirken hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung berufene Ländesernährungsamt vorher die Abt. A zu hören.

1 XVIII. Schlußbestimmungen (1) Dieser Fele tritt am 28. Juni 1943 in Kraft. Gleich⸗— zeitig treten die Erlasse vom 30. Mai 1942 II B 6 3000 —, 31. Mai 1942 II B 6. 3000, I1 —, 3. Dezember 1942 II A 12 2800 —,

24. März 1943 II A 12 1300 außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt der Land⸗ wirtschaftlichen Verwaltung ist vorgesehen. .

(2) Der diesem Erlaß als Anlage beigefügte Fleischberech⸗ tigungsschein ist ab 26. Juli 1943 auszugeben. Von diesem Zeitpunkt an sind die auf Grund des Erlasses vom 30. Mai 1942 II B 6 - 3000 ausgegebenen Fleischberechtigungs⸗ scheine ungültig und einzuziehen. Die Abschnitte des neuen Fleischberechtigungsscheines sind'zu Kontrollzwecken durch zwei waagerecht liegende Kreuze gekennzeichnet. Für den Druck der Fleischberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleisch⸗ karten vorgeschriebene Wasserzeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberechtigungsscheines sind bei der Deutschen Zentraldruckerei anzufordern. 1“

(3) Nach dem Erlaß vom 7. April 1943 I A12-1200 —- haben Antragsteller, die Ferkel, Läufer oder Schafe zur Hausschlachtung einstellen wollen, nachzuweisen, daß sie im Hausschlachtungsjahr 1941/42 für die entsprechende Anzahl von Schweinen oder Schasen Hausschlachtungs- genehmigungen erhallen haben. Mit Inkrasttreten dieses Erlasses ist nicht mehr die Zahl der Hausschlachtungen im jahre 1941/42, sondern im Hausschlachtungsjahr 1942/43 nachzuweisen.

(4) Auf die Beachtung meines Erlaässes vom 25. September 1941 HB 6- 5900 betreffend sachgemäßes Schlachten und Enthäuten von Hausschlachtungsschweinen weise ich be⸗ sonders hin. 1

(5) Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen werden durch besonderen Erlaß geregelt werden.

Abdrucke für die Ernährungsämter (Kartenausgabestellen) sind beigefügt. 8 1

Berlin W8, den 18. Juni 1943..

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft., Mitt der Führung der Geschäfte beauftragt: 11““ Beispiel——

“”“

8

auf Genehmigung einer Hausschlachtung

Name des Antragstellers:.... Schulze, Fa““ Beruf:... Kaufmann 8„„ Anschrift: 5.. Konstana, Bahnhofstraße 5..

Ich beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von:

T.. Schwein im Lebendgewicht von 3 (Es handelt sich nicht um die Schlachtung von Sauen Ebern Altschneidern *)

.. Falb GSechaf, Rind*)

Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungsgemäß, Schweine länger als 3 Monate, selbst gehalten und gemästet habe. Den Besitz des Tieres habe ich seinerzeit gemeldet*). Die vorgeschriebene Einkaufsgenehmigung habe ich seinerzeit eingeholt. Die Einkaufs⸗ bestätigung habe ich ordnungsgemäß zurückgegeben*).

Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben.

„22„2„72„22⸗

Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Ge⸗ 8

wichtsfeststellung“*):

a) wegen Ueberschreitung des für Schweine fest gesetzten Höchst⸗

gewichts und weil mir andere Tiere zur Hausschlachtung nicht zur Verfügung stehen*), b“

b) weil das einheitlich festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden konnte*).

Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben.

Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen unter Strafe stehen. b1A“ „, .KGSHts as..... 10. Dezember. 19 43

3 (Ort) (Datum)

qq6q66666q111A1A1XA“ (Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

Genehmigungsbescheid erteilt über... I.. (Zahl) .. Schwein.., für die Zeit vom. 12. 12..

Amtliche Gewichtsfest- stellung angeordnet*): a) auf öffentl. Waage*)

b) durch amtl. Wäger“*)

(Tiere) 1

8

.. Konslanz.., den II. 12.1943. (O 8* 8 (Datum)

Rückseite

Lelbstversorgungsberechtigte

Stellung innerhalb der Selbstversorgungs⸗ gemeinschaft

Geburts⸗

Name tag

Vorname

Paul 3. 4. 02 Marie 6. 6.09 Sehulze Adol 9. 7. 99 Schulze Erna 713. 70.37 Schulze Ilse §. 3. 39

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Schulze

Haushaltungsvorstand Schulze

Ehefrau Sohn

T'ochter Tochtar

Æ C0 dd

veilpiei

Hausschlachtende!

Tierhaare und Borsten sind kriegswich⸗ tige Rohstoffe. Sammelt sie und gebt sie getrocknet dem Ortsbauernführer

Der Kaufmann Paul Schulze

ist berechtigt, in folgende Hauss

„, Schwein, Kalb, Schaf,

Rind*)

Amtliche Gewichtsfest⸗ stellung ist angeordnet*).

Dieser Bescheid ist

Genehmigungsbescheid

für Hausschlachtungen

der Zeit vom .. chlachtung vorzunehmen:

..in.. Konstanz, Bahnhofstr. 5,. .12. 12. 43 bis

son hat am

schlachtet.

Bescheinigung des Fleischbeschau⸗ tierarztes oder Fleischbeschauers

Die in diesem Bescheid angegebene Per⸗

Schwein, Rind, Kalb, Schaf*) ge⸗

(Unterschrift)

Bescheinigung des amtlichen Wägers

Das Schlachtgewicht / Lebendgewicht*) des Schweines, Rindes, Kalbes, Schafes*) kg betragen. Kennzeichnungs⸗Nr. ..

(Datum)

nach der Schlachtung unverzüglich an

die Ausgabestelle zurückzugeben.

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Beruf:

Anschrift:.. Gültig für die Zeit vom 15. II. 43

Anrechnungskarte

LE11“n CSE 5

(Name)

Landijirt. 86

FBelswvirehoen.. HGis . 19 1

e““ 2 b für Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten

(Vorname)

Datum

Anzahl der zu versorgenden Personen in kg

Inhaber dieser Karte hat noch Anspruch auf fol⸗ gendes Anrech⸗ nungsgewicht

Unterschrift

und Stempel der Karten⸗

ausgabestelle

X

260 200

2 O0 O. O. O. D. —— t2 be

bn to te te d0

Schmidt Schmidt Schmidt Sechmidt Schmidt Schmicdlt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmicdt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmicd

Schlach

tkarte Anschrift:

Name des Inhabers:

Dem Selbstversorger zustehende Menge

an Fleisch einschließlich Fetten

2 3 2

Inanspruchnahme der Gesamtmenge

(in Spalte 6)

8 M

10

vo

Für die Zeit

Zu⸗ schläge der Versor⸗ für hin⸗ 258 zukom⸗ gungs⸗ mende berechtigten Per⸗ sonen

Anzahl

über bis zu

m bis 6 Jahre 6 Jahren

Ab⸗ züge für aus schei⸗ dende Pe r⸗ sonen

kg

Zustehende Gesamt⸗ menge

kg

Schlachtgenehmigung

Schlachtung Fleisch⸗ Anrech⸗ berechti⸗ gungs⸗ scheine

erteilt nungs⸗ für ggewicht

Zahl Art kxg kg

Ausgenutzte Gesamt⸗ menge (Spalte 8 + 9)

kg

Unterschrift des Ein⸗ tragenden

75.1 3. 7.

16.1

I.43 12. 11.44† 3 4.44 12.11.44 3 5.44 12.11I. 44 2 0.44 12. I1. 44 2

20. 11.43

- 1 1. Übertrag a. d. Hausschlachtungsjahr 194201.

I Schwein] 22. 11.43 130 22.11.44

Schwein

Schmidt Schmid't Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Sehmidt Schmidt Schmiclt Sehmidt Schmicdt Schmidt Schmidt Schmidt

8 8

8 100 g

Bemerkung für ble Kartenausgabestelle: Bei Inhabern von Schlachtkarten sind für diesen Fleischberechtigungs⸗ schein in Sp. 9 der Schlachtkarte 3,0 kg als empfangen

einzutragen.

bültig ab

Raum für Numerierung

Raum für Krels- wappen

Name:.

Margarine 58

8

Fleisch 5 2

8

10⁰⁰0 g S *

dJzeceeass cst⸗ Mersis 1. Ssertsemesa.

Straße: been. 1,„.71.7„.vvvv.F2v7..v.vvv2„1Ir21env. Nicht überttagbar!

Die Einzelabschnitte sind ohne den Stammabschnitt

Ohne Namenseinttagung ungültig!

ungültig!

X

den Abschnitten, die wahlweise zum Bezug von Fleisch en. oder Margarine berechtigen, ist beim

Bezug von Fleisch und Fleischwaren der über Margarine eee 2.,5 beim Bezug von Margarine der über Fleisch lautende Teil des Abschnittes nicht mit abzutrennen.

Ohne Nuckgabe

. —;—q

* Margarine 2851e,,.

8 berechtigungs⸗

scheine nicht aus⸗ gegeben!

2 :* 5.

Margarine

Margarine 2 *

8S α ½ν¶ 8 58 α ꝙE9Q½ S8 .

Fleisch

„assneeeneeaeenenne

2 9 9 8 8 22 8 6162192 8 * 8 9 8

100 g

n AX

Margarine

5 α 2m .ãʒ%¶ñ ¹S5 * nISAunnnn

Fleisch

5 α ½ρ½ 8 21☚ m8

50 g Fleisch

2 86860 ⁄8 50

Fleisch

50 g Fleisch

Fleisch Fleisch

5 Fleisch 54 8. 6 5 910 8 »e

Fleich

8 α ˙½α à

Fleisch

Anlage 6

. 50 g Fleisch

50 g Fleisch

g

: Fleisch

5 ½ 1 ½ν 8 2 8 2½2 5 l

* 2. 50

0g Fleisch 4

Fleisch

50 g Fleisch

50 g Fleisch

Fleisch Fleisch „% 58 EIIILTqEEöE—

JZ Fleisch Fleisch

192*2122121212 2.2*.

80 q

Fleisch

80, g. 8 Fleisch Fleisch

1212„ , 8 ℛα ‧˙½⁴ —5 2

: 50 g; Fleisch 8S να ½ʒSZ8 H lỹ9 νπ ãν% 5 ½1˙˙1 ½ 8 2

1““ Fleisch ; Fleisch

5 α *⁴

50 9 2 Fleisch 8

Fleisch

50 g

50 g Fleisch

50 g

50 g Fleisch 26 2 2ℳ 8,

50 g Fleisch

N116

schlachtung pon J... des dabei festgestellten Anrechnungsgewichtes von Ihnen

auf die Dauer von 20. §. 44) ständig mit Fleisch, verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten Personen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für Butter.

Anlage 5

Anrechnungsbescheid bei Hausschlachtungen Herrn Paul Schulze, Konstana, Bahnhofstr. 5ö5ö6ö..

Auf Grund der von Ihnen am B.1. 44.. vorgenommenen Haus⸗ Schwein. ..Kalb. .., Schaf. .. Rind... und ..700.. kg sind von 2Q

Name: Name:

Schulze, Paul.... Maria.... 4dol)..

Erna

ö33. Wochen (d. h. vom .. . bis zum . Fleischwaren und Schlachtfetten zu

Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen

sind sofort der Ausgabestelle zwecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden.

..Konstanz., den 6. 1I.. 1944.

E“

Betrifft: Hausschlachtungen: Selbstver⸗

sorger mit Fleisch und Fett (laußer Butter)

In Ergänzung meines Runderlasses vom 18. Juni 1943 II A 12-.2500 treffe ich folgende Durchführungsbestim⸗

mungen zur Regelung des Hausschlachtungswesens *): Zu III Wer erhält eine Hausschlachtungsgenehmigung?

(1) Zur Gruppe A (Landwirtschaftliche Selbstversorger) zählen

a) Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren ständigen

Wohnsitz auf ihrem Betrieb haben. Als Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne dieser Bestimmungen gilt jedoch nur, wer landwirt⸗ schaftlich genutzten Grundbesitz, der von einer Hofstelle aus bewirtschaftet wird, besitzt und seine Arbeitsleistung während des überwiegenden Teiles des Jahres dem Betrieb tatsächlich widmet. 1 b) Altenteiler, sofern sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde des Betriebes haben, von dem sie das Altenteil beziehen. (Andere Ansprüche auf Naturalleistungen begründen nicht ddie Selbstversorgereigenschaft.) c) Alle sonstigen ständig in der Landwirtschaft haupt⸗ G beruflich tätigen Personen (z. B. Deputanten). Hierzu gehören auch die in der Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe (Domänen, Saatzuchtbetriebe usw.) beschäftigten Personen, sofern sie ihren Wohnsitz auf dem Betrieb oder in der Gemeinde haben, zu der der landwirtschaft⸗ liche Betrieb gehört (z. .(Gutsinfpektoren, Gutssekretärd). Die Landesernährungsä;mter sind ermächtigt, bei diesen Personen in besonders gelagerten Husnahmesällen vom Wohnsitz als Bestimmungsmerhmal jür die Selbstver- sorgerolgenschast Abstand zu nehmen. 1.“ Soweit es sich jedoch um Personen handelt, die in Generalverwaltungen oder besonderen, dem Betrieb angegliederten wissenschaftlichen oder kaufmännischen Abteilungen beschäftigt sind, ist eine Zugehörigkeit zur Gruppe A im allgemeinen nicht gegeben. Die Landes⸗ ernährungsämter werden ermächtigt, in den einzelnen Fällen abweichend hiervon die Selbstversorgungsberechti⸗ gung festzustellen. 8 1 d) Haushaltsangehörige zu a), b) und c), sofern sie dauernd oder länger als 4 Wochen beköstigt werden, und zwar: Mle eigenen Kinder des Haushaltungsvorstandes und seines Ehegatten ohne Rücksicht auf Alter und Hauptberus; die übrigen Haushaltsangehörigen, sofern sie in der Landwirtschaft oder im Haushalt haupt⸗ beruflich tätig sind. 8

(2) Zur Gruppe B (nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger) zählen: 18

a) Personen, die Schlachttiere zur Eigenversorgung mit

Fleisch und Fett (außer Butter) selbst halten und mästen, ohne zur Gruppe A zu gehören. 8 Hierzu zählen auch Inhaber landwirtschaftlicher Be⸗ triebe, die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Betrieb haben. Sie sind nur dann Selbstversorger, wenn sie alleinige Eigentümer oder zusammen mit Ehegatten oder mit Personen, mit denen sie ständig einen gemein⸗ samen Haushalt führen, Miteigentümer des betreffenden Betriebes sind. In allen anderen derartigen Fällen kann aus Miteigentum an landwirtschaftlichen Betrieben nicht. die Zugehörigkeit zur Selbstversorgergruppe B herge⸗ leitet werden.

b) Haushaltsangehörige zu a), sofern sie dauernd oder

länger als 4 Wochen beköstigt werden, und zwar: 3 Alle eigenen Kinder des Haushaltunsgvorstandes oder seines Ehegatten, ohne Rücksicht auf Alter und Hauptberus, die übrigen Haushaltsangehörigen, sofern sie im Haushalt oder der dem Haushalwungsvorstande gehörenden Landwirtschaft hauptberuflich tätig sind; bei Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren stän⸗ digen Wohnsitz nicht auf ihrem Betrieb haben, nur der andere Ehegatte und die eigenen Kinder beider Ehe⸗

atten ohne Rücksicht auf Alter und Hauptberuf.

(3) von der Bestimmung des Abschnittes Ml Gruppe B Absatz 2 a, nach der Hausschlachtungsgenehmigungen höchstens für die gieiche Zahl von Schlachtungen und die gleiche Tierart wie im Hausschlachtungsjahr 1942/43 zu erteilen sind, können vom Ernâhrungsamt in den Fällen Husnahmen zugelassen werden, wenn an Stelle der Haus- schlachtung eines Schweines in entsprechendem Umsange Schafschlachtungen ersolgen sollen. 8

11“

*) Die von den Bestimmungen des Erlasses vom 31. Mai 19422

IB 6‧3000 II abweichenden Vorschriften sind durch Kurstv⸗ schrift besonders gekennzeichnet. 8