1943 / 154 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

7

Reichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 154 vom 6. Juli 194

Hat der Antragsteller seit 1938/39 regelmäßig ge- schlachlet, im Hausschlachtungsjahr 1942/43 dagegen aus besonderen Gründen keine Hausschlachtungsgenehmigung beantragen Rönnen, so bin ich damit einverstanden, daß in diesen Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Haus- e“ für die gleiche Zahl und Tier- art der im Hausschlachtungsjahr 194!/42 geschlachteten

Tiere erteilt werden. Wenn Antragsteller, die seit 1938/39 noch keine Hausschlachtung vorgenommen haben, allf Grund des Erlasses vom 7. April 1943 der Einkauf von Ferkeln, Läufern und Schasfen zum Zwecke der Haus- schlachtung genehmigt und von ihnen die Einkaufsbestäti- gung ordnungsmäßig eingereicht worden ist, so kann diesen Personen, soweit sie die übrigen Bedingungen erfüllen, gleichsalls aus Billigkeitsgründen die Hausschlachtungs-

Lgenehmigung erteilt werden.

(4) Als selbst gehalten und gemästet ist ein Tier nur dann anzusehen, wenn es - a) in einem Raum (z. B. Stall) untergebracht ist, über den der Tierbesitzer allein oder mit anderen Personen die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, z. B. auf Grund

(12) Zur Gruppe C (Anstalten, Kantinen usw.) zählen:

Kranken⸗-F Heil⸗ und Pflegeanstalten, Schulen, Kantinen, Werkküchen, Gemeinschaftslager und ähnliche Einrichtungen sowie Einheiten der Wehrmacht oder des Reichsarbeitsdienstes, die zur Versorgung der von ihnen zu beköstigenden Personen bewirtschaftete Erzeugnisse gewinnen, wenn sie vom zuständi⸗ gen Ernährungsamt Abt. B als Selbstversorger der Gruppe C anerkannt sind.

(13) Landwirtschaftliche Arbeiter, die in einem landwirt⸗ schaftlichen Betrieb eines Selbstversorgers der Gruppe C beschäftigt werden, gelten, soweit sie dort ständig haupt⸗ beruflich tätig sind, als Selbstversorger der Gruppe A. Zur Gruppe A zählen dagegen bezüglich der Anrechnung aus Hausschlachtungen nicht die Insassen von Klöstern und Stiften, die Zöglinge von Internaten, die aus einer Werk⸗ küche verpflegten Betriebsangehörigen oder andere von einem Selbstversorger der Gruppe C beschäftigte Personen, selbst wenn sie auf dem landwirtschaftlichen Betrieb einer derartigen Einrichtung landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.

(14) Außer den Voraussetzungen zu Abschnitt III C darf den zur Sekbstversorgergruppe C zählenden Einrichtungen die, Hausschlachtungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die

dem Tag der Schlachtung zu unterrichten. Der amtliche Wäger sowie die übrigen mit der Gewichtsseststellung beauftragten beamteten Personen haben das Ergebnis ihrer Gewichtsfest⸗ stellung auf dem Genehmigungsbescheid zu vermerken.

(6) An die amtlich bestellten Wäger oder die beamteten Personen ist für die Gewichtsfeststellung bei Hausschlachtungen einheitlich je Schwein, Kalb, Rind oder Schaf eine Ver⸗ gütung von 0,50 zu zahlen. Die Vergütung trägt der Tierhesitzer. b

(7) Für die Gewichtsfeststellung zu E11“ gelten die öTö über die amtliche Gewichtsfeststellung sinn⸗ gemäß. Ergibt eine Kontrollwägung bei Anwendung des ein⸗ heitlichen Anrechnungsgewichtes eine Ueberschreitung des Höchstgewichtes bis zu 10 vH., so ist nichts zu veranlassen und von einer Bestrafung abzusehen. 8

(8) Die amtlichen Wäger oder die beamteten Personen erhalten auch für Gewchtsfeststellungen zu Kontrollzwecken die festgesetzte Vexrgütung. Sind Beanstandungen zu erheben, hat der Tierbesitzer die Vergütung zu tragen. Für die Fälle, in denen Beanstandungen nicht zu erheben sind, trägt das Ernährungsamt die Kosten für die Gewichtsfeststellung. Diese Kosten zählen zu den laufenden Ausgaben der Ernährungs

Preußischen

Berlin, Dienstag, den 6. Fuli

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) be 82 hg Sohlac 8 8 fü, Hersonen über sechs Iahre 20 8 Schlachtgeun he unter sechs sahren 1 Lochen. Ergibt si ei Haus zeit die Tabeile ioht, so ist zur Berechnung der 85 G) B 3 18 e 8 anzuwenden (pgl. Beispiel Tabelle (2) Be Pausschlachtungen von 5 EE1’“ on Kälber S Anrechnungsgewicht 1 glei Antrlich als Fleisch verrechnet werdent wenn 8 vornimmt Vebeter Hausschlachtungen von Schweinen nicht Personen üb.— ei ist von einer Wochenrati 5 ü über 6 Jahre oder 250 8 Cehrsstign 8 500 g für 5 Jahren auszugehen. gewicht für Kinder

63) Um den Selbstver 11“ Verbrauch der Friscscversorgern die Möglichkeit zum geregelten

Kartenausgabestelle) das 1“

““ ell as amtlich festgestellte Lebend⸗ 3 1“

gewicht des abgelieferten Schweines nd 1. enderen Hausschlachtungen versorgt, so ist stets die Ab⸗

C 8 58 9 ronen.

T“ A 8 Ernährungsamtes (4) 1”

8 mgeteilten amtlichen Lebendgewichtes 7 8 Aurechfungsgewicht nach den er Be. solche Schle stimmungen festgesetzt. Nach die B Be⸗

hlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur heas An ahrhngen, zu befürchten ist, daß das Tier ti festges sem Anrechnungsgewicht 01 zur Ankun des zuständigen Beschauers verenden ode 18 b (Echlachigewicht) ist dem Antragsteller für hn ö Weerschlimmerung de. kasn8, Sasandes gstens 12 Monaten = 13 Zuteiluna.en, eeaner!: flentlich an Wert verlieren würde, oder we d ier i Person ein Fleischberechtigungssce nngsperioden für jede folge eines ücksfalles sofort getötet werden uugf e8,u Bersoan ein Fleischberechtigungsschein je Zuteilungsperiode hech . Vnßglücksfalle sofort getötet werden muß 1 zzve Sige . er unter 6 Jahren erhalten für EE11— Peschaugesetzes 18 zwei Zute gsperioden einen Fleischberechti sschei Soweit das Anrechnungsgewi Fßzer ist wls i. ben⸗ das 2 gsgewicht größer ist als die de Antragsteller nach Tab 3 11“ ) Tabelle II zustehende Ges 1“ zuste Gesamtmenge, Prath überschießende Menge bei der Ausgabe 6 Rreisch rechtigungsscheinen unberücksichtigt. Die Abt B des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) kann mit

Vorliegen dieser Voraus’ s

Vorlieg „oraussetzungen ist durch tierärztliche 2

scheinigung zu bestätigen. n 5 Dj 3 1 1 1 8

b Bestimmungen über Notschlachtungen finden auch

8 Schlachtungen kranker Tiere Anwendung. Eine Schlach⸗

ung infolge Krankheit kann jedoch nur dann anerkannt

beginnt die 9 usschlachtun serzeugnisse; 2 8 ; beg die Anrechnung bere rungserzeugnisse zu geben, werden, wenn das Tier von einer so wesentlichen Störung des

M 38 ¹ ; 8918 Hr S

Allgemeinbefindens (Krankheit, Schadens⸗ und Unglücksfall

1n.) betroffen ist, daß eine schnelle Verschlimmerung des

mit erheblichem Wertverlust des Fleisches oder das

S ieee een des Tieres zu befürchten ist; das Vor⸗ Bdrn eer Voraussetzungen ist vom Fleischbes ierarz

ausdrücklich zu bescheinigen.

Zustimmung der Abt des Ernährungs 1 ng Abt. igsamte hehendem Fanl das Schwein auch S Selb ic ssrvor haushalt zuteilen, der gemäß Abschnitt III Abs. 3 eine Hamsschlachtungsgenehmigung ohne eigene Haltung und g beanspruchen kann; die Verrechnung nach a) is b) ist sinngemäß vorzunehmen amtliche Gewichts⸗ feststellung ist in jedem Fall anzuordnen. (3) Beim Nusscheiden einzelner Personen aus der Selbst-

bersorgergemeinschasft eines 8 1 1

V letung weihe Selsondenge 1. nichtlandwirtschaftlichen . 3 Selbs Lgers während d nd dio Reichs teischiayen zur Abgabe in kann vom Ernährungsamt vbl-

benützen. W gs Ernährungsamtes Abl. A an Stelle einer Neuen Berechmnung

Pacht, Miete, unentgeltlicher Ueberlassung Bedingungen des Erlasses vom 7. April 1943 II A ämter, die von den Stadt⸗ und Landkreisen als Träger der 1 folgenden Woche Die der auf den Schlachttag v“ 1“ zefahr 12-1200 über die Genehmigungspflicht beim Ein⸗ und Ernährungsämter zu tragen sind. Die Ernährungsämter bereits ausgegebenen 8 ülaufende Zuteilungsperiode etect encz agtr sanost, auf seine Rochnung und Cefahr Verkauf von Ferkeln, Lufern und Schafen erfüllt worden Erwrährun Durchführung der Gewichtsfeststellung zu Kontroll⸗ BZButter) sind von diesem Zeitpun eaf eisch und Fett (außer G 8 8 8 . 2 8 ic ; S s s schaftlichen Betrieb beschäftigte Personen füttern und 1 teilt u. IEA“ Zu VIII müb der sa ngszoge werden bönnen,beginnt die hensrgern pflegen läßt. Wer erteilt die 8n Anrechnungsverfahren () Diese Bestimmungen gelten auch für Mitbesitz an Tieren, (1) Für die Deckung des Bedarfes an bewirtschafteten ö“ gerfarh 8 Werkbvy mlschaftliche Selbstvers die nicht zum Viehbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes Gewürzen bei Hausschlachtungen werden auf Antrag von der r. CnShh Füneickerxung de⸗ ö“ bee II 4 8 . 7 b danach mehrere ö’ Sahahees mit 11“ ergiht sich aus ben beigefügten Beispielen er schlachtung bestimmten Tiere gemeinsam selbst gefüttert un gungsscheine für Gewürze (Gewürze für Haussch ge 8 11““ 3 8 epflegt, so liegt für alle Selbsthaltung und ⸗mästung vor. nach dem als Anl. 4 beigefügten Muster in folgenden Mengen (2) Der Selbstversorger und die zu seinem Haushalt zählen⸗ G gepflegt, g sth g stung gefug 1 8i. 0 Fleisch und Gehören jedoch in diesem Fall die Mitbesitzer nicht dem ausgestellt: den Personen gelten mindestens für die hednnit Nea bHaus⸗ gleichen Haushalt an, so kann Selbsthaltung und mästung Für eine Schweineschlachtung 190 g Gewuürze, davon HE d de ot 2ncha .— nur anerkannt werden, wenn nicht mehr als 2 Personen höchstens 25 Psfeffer, 25 g Majoran, 50 g Paprika sch htungen S te g. 1 9 3 88 9 estgesetzten Ration Mitbesitzer sind und wenn ihre Haushalte und der gemein⸗ oder 175 g Gewürzmischung, Personenzahl 5 18 deee hnn e Fleisch und Woche same Stall in derselben Gemeinde liegen. 3 jur eine Rinderschlachtung 225 8 Gewürze, davòn Fechert afaszen gin⸗ gesonderte hnung F 9 11“ 39 in Reise- und Gasi- (5) Für die Abgabe von Futtermitteln als Entgelt für hächstens 55 g Pfeffer, 55 g Majoran und 115 / Fektt ersolgt nicht. v äͤble Kind W 6“ elschmenge ist in jolgender geleistete Arbeit in der Landwirtschaft gelten insbesondere Paprika oder 400 g Gewürzmischung. (3) Wird ein zum Selbstversorgerhaushalt 88 111“ die Bestimmungen der Hauptvereinigung der deutschen Ge⸗ e8. 16 während der Anrechnungszeit 6 Fahre alt, so verdoppelt sich &den Keise- reide⸗ und Futtermittelwirtschaft (2) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern die ihm wöchentlich zustehende Ration. Wird das Kind im wirtschaftlichen (6) Von der Voraussetzung daß nichtlandwirtschaftliche werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt Laufe einer Zuteilungsperiode 6 Jahre alt, so erhält es 1 d. Selbstversorger die ehe ausschließlich mit selbsterzeugten (3) Anspruch auf die Auslieferung veiner bestimmten bereits vom Beginn dieser Zuteilungsperiode an die Ration jah A Futtermittel äste üs ist vei 8 itern unter Gewürzart besteht nicht. Berechtigungsscheine über Nelken, für Personen über 6 Jahre, . 1 „Für welche Zanl von Wochen d Futtermitteln mästen müssen, ist bei Bergarbeitern unter 1b zarr vesteht ut 4 eger. 1 . orgerhaushalt sich er Selbstver- Tage abzusehen. Bei anderen Personen ist dies nur dann Piment undd Zimt dürfen nicht ausgestellt werden. (4) Bei der Errechnung des Bedarfs von Selbstversorgern 18 sich aus der Hausschlachtung selbst zulässig, wenn die Abteilung A des Ernährüngsamtes ein (4) Der Berechtigungsschein ist mit einer Gültigkeitsdauer der Gruppe C hat das Ernährungsamt von den Rationssätzen, 90 Srgehen 88 Für die hieraus sich ergebende Zah)] dringendes wirtschaftliches Bedürfnis, die Fleisch⸗ und Fett⸗ von 3 Moöonaten auszustellen. Bei neuer Druckauflage ist die für die verpflegten Personen nach den jeweiligen Bestim⸗ stättenmarhe nnen bis zu 100 g Rei und Gasit- versorgung des Antragstellers durch Hausschlachtungen zu diese Gültigkeitsdauer einzusetzen. mungen gelten, auszugehen. Die Selbstversorgerration darf n je Selb sichern, anerkennt oder wenn ihr dies aus sozialen Gründen (5) Für die Deckung des Bedarfes an Grütze oder Speise- keinesfalls gewährt werden. Eine Anwendung Fire bielenn geboten erscheint. hirse bei Hausschlachtungen stellt die Kartenausgabestelle auf Erlaß beigefügten Tabellen I und S unzurssig Soziale Gründe sind z. B. als gegeben anzusehen: - Antrag zugleich mit dem Genehmigungsbescheid für eine Haus⸗ N“ der H 8 e a) bei Arbeitersiedlern, sofern die Siedlung für die schlachtung Berechtigungsscheine für Grütze oder Speisehirse BeFhrectctenmbeere Deutschen tehwirtschaft ange Schweinehaltung eingerichtet ist und in ihr der über⸗ nach dem als Anl. 5 beigefügten Muster bis zu folgenden Schlachtfettabgabe. wiegende Teil des Futtexmittelbedarfes selbst erzeugt —Höchstmengen aus: wird; für eine Schweineschlachtung 5 kg Grütze saußer Ger- b) bei Antragstellern, die aus zwingenden Gründen nicht stengrütze) oder Speisehirse, 8 in der Lage waren, den ganzen Futtermittelbedarf selbst ür eine Rinderschlachtung 10 kg Grütze saußer Gersten- 1“ . u“ zu erzeugen und bei denen die Ablehnung eine unbillige henee) gehe See 8 be 8 (1) Bei allen Hausschlachtungen, die ab 28. Huni 1943 1 1 Härte bedeuten würde, sofern die übrigen Voraus- B1“ 2 1“ bhänai genehmigt werden, ist das Schlachtgewicht der Anrechnung Fanj setzungen für die Hausschlachtungsgenehmigung erfüllt Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn die Haus⸗ sind Ge ninerrcshe Mütter) daß die Verwendung von Grütze oder Speisehirse in der schlachtung noch zur Versorgung des Selbstversorgerhaushaltes 8 2. 8 jon 1 bHö 1 5 a nön beantragten Menge schon bisher ortsüblich war. 1 bis zum Ende des Hausschlachtungsjahres 1942/1943 (14. No⸗ 31 8 hufje, 85 28, 99 Eb1 (6) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern vember 1943) dient. innenschisser ab 26. suni 1943 nur noch eine Ha ee werden Berechtigungsscheine für Grütze oder Speisehirse 2) Bei Veränderungen der Personenzahl ist bereits ab tungsgenehmigung sjür Schlachttiere erhallen, die sie nach ich zaestellt (2) Bei eränderungen der Personenzahl ist berei den des Abschnittes II Gruppe B selbst nicht 8 insheinnders eins 28. Juni 1943 die Tabelle II. anzuwenden. Für v de gehalten und gemästet haben. Einkaussgenehmigungen 0 Abweichende Regelungen (Abs. 5, 6), insbesondere eine Personen ist der Versorgungsanspruch bis zum 14. November dürsen daher an Binnenschifser nicht mehr erteilt andere Festsetzung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind 1943, abgerundet auf volle Wochen nach unten, von der zu⸗ Die Bestimmungen des Erlasses vom 10. Februar 1942 nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen stehenden Gesamtmenge Labzuziehen. Für hinzutretende HB 6-732 in der Fassung vom 7. April 1943, Ab- Getreide⸗ und Futtermittelwirtschaft zulässig. Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruch vom Tage schnitt III b, Satz 3 und 4, nach denen Binnenschisser jür 8 1 des Eintritts bis zum 14. November 1943, aufgerundet auf Hausschlachlungszwecke die Genehmigung zum Einkau 2 1 vI wicht .“ volle 8. ü 1 Se .“ Gesamtmenge hinzu⸗ von Schlachtschweinen erteilt werden durste, treten außer nrechnungsgewi 1““ zurechnen vgl. Beispiel Tabe 86 1 Kraft. Binnenschiffer, denen eine Hausschlachtung ge- (1) Für Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern und Im Hausschlachtungsjahr 1943/44 ist entsprechend zu ver⸗ nehmigt wird, können au) Antrag neben den Familien- Schafen wird ein einheitliches Schlachtgewicht als Anrech⸗ fahren. 8 angehörigen auch jür sämtliche zur Schissbesatzung zäh- nungsgewicht nicht festgesetzt. Hier ist in jedem Fall das (3) Wird während der Dauer der Anrechnungszeit mehr⸗ lende Personen die Rationssätze jür 114“ Schlachtgewicht amtlich festzustellen. mals geschlachtet, so ist für jede weitere Schlachtung eine hallen. Die auf Grund des erzielten IUnrechnungsgewichtes 2) Bei Festftel EE““ EEE“ b 8 8 5 c 2) Bei Feststellung des Lebendgewichtes ist bei Schweinen Cohlachlgewicht) jestgestellte Anrechnungszeit für die das Schlachtgewicht in der Weise zu ermitteln, daß von dem

Genehmigung zu heant 111A““ ver⸗ , 1ec vgngandwirkschafälich merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stellt einen 5) Eine Zweitschrift des A 11 Fers. Nee⸗ 1 (NGHBl. I S. 1521) die Ernateu 8 1 I ⸗—⸗ 1— 8 s Anrechnungs b 15, der Anrechnungs; enden Woche ei, v * b ugsamter die recht⸗ Selbstversorgung in Fleisch und Feit (außer Buller) 18! Tauf den Wiegeschein angegebenen Lebendgewicht ein Schlacht⸗ 1 echnungsbescheides bleibt im uungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungs⸗ dbweichend von den geltenden Bestimmungen nicht nur im verlust von 20 vH. abgezogen wird. Zur erleichterten Er⸗

8 beschoj 8 8r- s198 ; S bo f . I1 1 8 mäßige Verwend v. 8 2 Genehmigungsbescheid aus. Der Genehmigungsbescheid und Besitz der Kartenausgabestell b v AH genden 2 laßig ung der den Selbstver 8 ; ; ee 1 G 8 89 e. Diese dar 8 estgesetzte Periode je Person des So ; lmn . Ses b Selbstversorgern zuge⸗ ; die Anrechnungskarte sind nach erfolgter Schlachtung der Zahl der Wochen keine Karten fur auf iür die sestgeseste berechtigun sschoin ese loftverforgerhaushaltes einen Fleisch⸗ villigten Verbrauchsmengen zu Üüberwachen Anrechnungsbescheid, sondern auch in jedem Lebens- mittlung des Schlachtgewichtes ist die Tabelle III als Anlage Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anrechnungsgewicht Butter) ausgeben, F d Fett (außer Zuteilinnezs es bis zu 6 Jahren erhalten serhebungen durchführen können. Sofern Trocenfrüchte miltelstammausweis der zur Selbstversorgergemeinschaft beigefügt. Das lebendverwogene Tier ist, um einen Umtausch (Schlachtgewicht) wird in der Schlachtkarte vermerkt (Spalte 8) (6) Bei Veränderungen der schein. Wenn das daee An rechnen Fleischberechtigungs⸗ bei 88 vonaf Grund falscher Angaben über die noch 1Rotwein und gehörenden Personen, die gleichzeitig wenn auch nur 48 1.“ c⸗ kennzeichnen 9 8 und der ausgenutzten Gesamtmenge zugesetzt (Spalte 10). Die schaftlichen Selbstversorgerhaushol, nenzahl im nichtlandwirt⸗ Beginn einer Zuteilun zvarienrechnungszeit nicht mit dem Fettka vfhg vorhandenen Vorräte vorzeitig Fleisch⸗ 88 .e elektrische vorübergehend zur Sehiffsgemeinschajt zählen, einzu- ö““ 8 Anrechnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Ein⸗ öbes Falt ist, aulch soweit es sich sprechende Teile des i Fsperiode Bitsammenfällt, sind ent⸗ 1 ““ erhalten haben oder zu erhalten versuͤchen, ist sche Produkte tragen. Binnenschiffer im Sinne dieser Bestimmung ist (3) Bei Feststellung 8* 8 Fflt,, 1 tragung zurück. Er ist damit stets in der Lage, aus ihr die aemangen nee, ndenn 28. [uni 1943 erjolgten stempeln. Ä es Fleischberechtigungsscheines ungültig zu öb irafung auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ote Abmachungen 2 . . ( 3 8 8 S 9 8 88 2 3 8 8 4 2. 4 FMA. . . b g 4 82 8 § 2 Abs. 5 1“ F 2 2 t jeder, der einen Lebensmittelstammausweis erhalten hal. Ferns hash eh e ihm für den Rest der Versorgungszeit noch zustehende Menge nungszeit nach Tabelle I/ Festꝛus ellen fugs 9 815 (3) Neue Fleischbereck dua 2 . Berbrauchsregelungs⸗Strasverord⸗ 11““ u““ 3 8 1 Tieres nach Abzug 9ste 1 . 88 esehe . ob“ 1 Beispiel Ta- (5) Neue Fleischberechtigungsscheine dürfe„ 8 3 SSun er tn () Weitere Ausnahmegenehmigungen für nichtlandwirt⸗ Der Organe und der Eingeweide der Brust⸗, Vauch⸗ . Selbstversorger k Schlachtgenehmigungen er⸗ 8 B 8 gesehenen Menge nur 1““ 8 F vnt⸗ 26. November 194, Mos! I Se Fenbhechang g . schaftliche Selbstversorger (Gruppe B) können aus noch so ein⸗ und Beckenhöhle sowie Zunge, Luftröhre und Schlund mit (4) Der Se sisersonghsr s. 1 48 genezehe iens Nicht gZu XI ““ steller der Kartenausgabestelle die 1.“ Ir. Antrag. (2) Wir b * b 8 Herbeizuführen. kn 1 leuchtenden Billigkeitsgründen im Hinblick auf die notwendige Ausnahme der Nieren und des Schmers (Flomen, Liesen), halten, bis die zustehende Gesamtmenge erreicht ist. Nich 88.s Stammabschnitte Foerrhg⸗ Soenote entsprechende Anzahl (2) Wird durch diese Bestimmungen die Verson wird durch die Sicherung der Futtermittelversorgung nicht zugelassen werden. bei männlichen Schweinen außerdem der äußeren Ge⸗ ausgenutzte Res mengen u für 8 na A bei Begn ger B Hausschlachtungen scheine zurückgibt. 8 er Fleischberechtigungs⸗ fähre schaftlichen Arbeitskräfte in einzelnen Betrieben ge⸗ uldung hinein⸗ So begründet z. B. Futterabgabe jeder Art. (Kraftfutter, schlechtsteile. Für die Feststellung des Schlachtgewichtes bei zeit nicht gutgeschrieben üs häs Katfachlich 85 Für die Abgabe von Hausschlachtungsschweinen Frisch⸗ (4) Bei den Abschni aae 8 üets an derartige Antragsteller mit Ablauf 88 Pershrinister Kartoffeln, Küchenabfälle usw.) an andere Personen, die Rindern, Kälbern und Schafen gilt § 70 Abs. 2 Satz 1, 2 neuen Anrechnungszeit zu streichen. Geh as to fleisch oder sonstigen Erze „2 ei den Abschnitten des Fleischbere s laufenden Zuteilungsperiode neue Hausschlachtungs⸗ enget v. selbst Schweine, Rinder, Kälber aehs gtsae rt und mästen, und 4 der Anordnung Nr. 1/43 der Hauptvereinigung der Vaus gs 8 g für den Abgebenden keinen Anspru auf Genehmigung einer

U 8 üugnissen aus Hausschlachtungen i beis 1A erreichte Anrechnungsgewicht über die zustehende Gesamt⸗ einzelnen gelten die von der Har WIp, gen im wahlweise zum Bezug von Fleisch der genehmigungen erteilt werden Da dig? 8 5 . 5 ö 8 ArS 3 G : 8 X iptvereinigung der Deut chen ist bei 2 %, ) Fle sch oder doch boo üe No ; ea Da diese Selb tversor 0 jo⸗ taatseinnahmen keasedh⸗ 28 Deutschen Viehwirtschaft vom 18. Dezember 1942 betr. menge hinaus, so wird die überschießende Menge auf die b sch st beim Bezug von Fleisch der über Me doch gegen die Bestimmungen dieses Erlasses, sich wahtecs. izit im Staats⸗ Hausschlachtung der mit diesen Futtermitteln gemästeten Schlachtviehmarktordnung für das Jahr 1943 RNVBl.

Viehwirtschaft den Landesernährnnass G Men Bieh! Landesernährungsämtern erteilte kicht⸗ bei 1 3 S 8 Anrech⸗ 8 b 1 Feees G erteilten Richt⸗ beim Be⸗ I,he 85 44 Aure 85 1 8 G

ausgenutzte 1“ 10) 1e linien. In der Regel ist die Abgabe von Frischfleisch anzu— Abschnezug Margarine der über F licher hnns gszeit aus der Hausschlachtung einschließlich sänt- während es sich

Tiere. S. 551 vetgäze vorgetragen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung ordnen. Ist eine Abgabe an andere Selbstversorger nuht 2 8 nicht mit abzutrennen. 8 n zählenden Personen selbst zu ver⸗ erte. Die Ver⸗

.. 4 8 . . G. 8 2 8 9 1 ür .“ 2 1 - er oßen 38 21 9g ; 8 1 3 r⸗ s . 1 98

(9) Hausschlachtungsgenehmigungen sind an Inhaber von (4) Die amtliche Gewichtsfeststellung muß grundsätzlich au au Frehe stoßen haben, ist gegen sie auf Grund des § 1 Abs. 1 trichen wird, ist Fleischereien nicht zu grteilen. einer öffentlichen Waage erfolgen. Nach Möglichkeit ist die

1 möglich, so ist die für die Fleischereibetriebe örtlich auftsmdie. . Z Mg Zu X 8 Zuteilungsstelle ben ebee- 8 b 8 Lerhrauchsregelungs⸗Strasverordnung in der (10) Gastwirte und Lebensmitteleinzelhändler, die gleich⸗ Gewichtsfeststellung nach grundsätzlichem Einvernehmen mit Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftlich 1 1 stelle) unverzüglich von der abzugebenden Menge zu unter⸗ (1) Bei C1114““ E11“ nBl. §. Lei GC 26. November 1941 zeitig einen Fleischereibetrieb haben oder sonstige gewerbliche dem zuständigen Viehwirt chaftsverband auf den von den S ngen kranker he Strafe festzusetzen. Schlachtungen vornehmen, können Hausschlachtungsgenehmi⸗ Viehwirtschaftsverbänden eingerichteten Verwiegestellen anzu⸗ gungen nicht erhalten. Alle übrigen Gastwirte und Lebens⸗ ordnen, auf denen eine besondere Kennzeichnung der

S richten. Die Zuteilungsstelle bechrr Selbstversorger Finest. Die Zute ungsstelle benennt dann dem Abgebenden ie K ; Tiere 1 9 en E er des Fleisches. Si je er g- ann die Kartenausgabestelle die sschlac z (1) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger dürsen sich Empfänger des Fleisches. Sie hat die erfolgte Abgabe dem ohne Rücksicht auf E Hausschlachtungsgenehmigung 8 mitteleinzelhändler können nur dann als Selbstversorger an⸗ ewogenen Tiere sstattfindet. 18⸗ Falle der Gewichtsfest⸗ erkannt werden, wenn sie sich der Kartenausgabestelle gegen⸗ stellung auf einer öffentlichen Waage ist der amtliche Wiege⸗

Ernährun samt (K artenaus EEEEEE57 „do 8 8 waͤl rend der 8 9 1 1 S g (Kartenausgabestelle) zurückzumelden. das geschlachtete Tier selbst ht he echl. z 8 0 8 242 Schlußbestimmungen über ausdrücklich verpflichten, ausschließlich für die Ver⸗ schein mit dem Genehmigungsbescheid fest zu verbinden. sorgung des eigenen Haushalts zu schlachten. (5) Wenn in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Einzel⸗

8 2) Soweit die Abgabe eines H zschlachtungs von der auf den Schlachttag der ersten Schlachlung nach egen den E g Hon Flatfchh-ussschlachtungsschweines (o) Erteilt die Kartenausgabestelle die G lo n dem 28. suni 1943 jolgenden Woche an versorgen. Die gegen den Empfang von Fleischberechtigungsscheinen oder das als tauglich festgestelleg Hlftele vin eheget gishc Fe Die den Hausschlachtungserlass d ge anzurechnen. Das Noerd. un Pausschlo gserlassen als 5 2 Vordrucke (außer der Schlachtkeseie 8 (11) Die Landesernährungsämter werden ermächtigt, bei] hoflage usw.) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer landwirtschaftlichen Betrieben, mit denen eine Fleischerei als öffentlichen Waage möglich ist, sind für diesen Zweck bestellte

wegen der vom Ernährungsamt angeordne Tei e⸗ 2 gs ngeordneten Teilnahme an Gewi üs ich festsus einer gemeinsamen Hausschlactnnne 9 88 Gewicht ist amtlich festzustellen. Das als bedingt 8. ho 8 htung erfolgt, ist folgender⸗ oder minderwertig erklärte Flejsch 1f C1131“ sschein) si 8 maßen zu verfahren: gestellten Gospeefs elärte Fleisch ist mit 50 v. H. des fest⸗ gungsschein) sind lediglich als Beisz gestellten Gewichtes anzurechnen, wenn die Zustimmung der den Landesernährungsämtern übe 1 . 1 1 Hrtspolizeibehörde zu dieser Verwendung vorliegt 8 den jeweils örtlichen Bedürfnisse Nebenbetrieb verbunden ist, in besonders begründeten Fällen amtliche Wäger mit der Gewichtsfeststellung auf einer anderen Hausschlachtung erfüllt sind; 1 8 8 die Selbstversorgung mit Fleisch und Fett (außer Butter) Waage zu beauftragen. Soweit amtliche Wäger nicht bestellt für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam; b) sind die Vorceaise⸗ durch Hausschlachtungen zuzulassen. Dies darf jedoch nur sind, kann die Gewvichtsfeststellung dusch. verantwortlich für den Wirtschaftstetl und den übrigen redaktionellen Teil: sund die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Haus⸗ .(3) Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so hat d ‚s-sche onn die 9 irtschaft eindeutig als Haupt⸗ Personen (Bürgermeister Ortsbauernführer oder dergl. Rudolf Lanvsch in Berlin NW 21 2 1 4 Ernährungsamt zu entscheide 1A161“ agt, so at das dann geschehen, wenn die Landwirtschaft g p Pers g . des Ernährungsamtes (Zuteilungsstelle) zu: die Abt. A gsamt zu entscheiden, ob die Abgabe des notgeschlach⸗ . 5* 2 . 44α P Sern 14 3 5 1 4 2 sch 8s gi 98 91 je 1 ämter gemeinsam mit dem zuständigen Viehwirtschaftsver⸗ besitzer oder dessen Beauftragter haben die vom Ernährungs⸗ (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Hausschlachtungsschwei es teilt die Abt. A der Abt. B. haushalt bereits bis zum Ende der laufenden Anrec S. 88 nenn⸗ Veh en 8 8 amt mit der Gewichtsfeststellung beauftragten Personen von er gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage font. fenden? nrechnungszeit

8 8 8 8

Verderb und Verlust von Vorräten

(1) Soweit Anträge von Selbstveriyn e““ Fett (außer Butter) vorliegen⸗ vore ghb hee unt leh uad däsa,e,. GG oder Fleisch⸗ und Fettkarten an sie rgangenen d 8 d.et den zur Anrechnung gelangten Vorräten im Hin⸗ weit nicht Hausschlachtung nichts mehr vorhanden sei, ist, so⸗ ngetragene 2 ot die Bestimmungen über Verlust von Vorräten zur wird und 8 nwendung kommen, wie folgt zu verfahren: 0 te Bedürf⸗ 1 Handwerk htung einer die kriegs⸗ sind listen⸗ de ihr Ge⸗ elbständigen enen es um hchen Bedarf laß auf das Auch auf der erfor⸗ htet werden ben, die in⸗ inberufung, rtschaftlichen eizeit Repa⸗

6 enn diese Regelung in Ei 8 b führbar ist inzelsällen nicht durch- I Haushalt nur aus ein bis zwer der Anrechnungszeit (vgl. zu X. s6]) di nen die Ernahrungsamter au (bg X. (6)) die Abgabe der auẽh gerhaushalt Reise- und Gaststätten- auer der Anrechnungszeit in Hõöhe bis zu

versorger der G vorzusehen. W chfu

. . . . N.s 2 9 8 3 a) Ist die Zeit, die der Selbstversorger aus der letzten Haus⸗ ie Bestimmungen des Absatzes I. kewn Besh

schlachtung noch versorgt sein soll, kürzer als 3 Monate so ist im allgemeinen eine vorzeitige Ausgabe von Fleisch⸗ und Fettkarten unzulässig. Es kann jedoch falls 8 sonstigen notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, vor⸗ zeitig, eine Hausschlachtungsgenehmigung erteilt werden Die Anrechnungszeit rechnet in diesen Fällen von der auf den Schlachttag folgenden Woche an. Eine Streichung der rechnungsmäßig noch vorhandenen Vorräte aus der letzten Hausschlachtung hat jedoch nicht zu erfolgen, viel⸗ ist die Zeit, die der Antragsteller an sich noch zu hätte, der neu ermittelten Anrechnungszeit hin⸗ zußr g Duen. Dabei bin ich zur Vermeidung unbilliger damit einverstanden, daß in diesen Fällen die An⸗ 1 f steclengszeit um längstens die Zeit, die der Antrag⸗ veictgctragen . b b teller an sich aus der letzten Hausschlachtung noch zu der zustän⸗ .“ Hn 3 8 z 6 8 reichen hätte, verlängert wird. 8 ung kenmntlich Schlacht⸗ und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche ür di. ür die Zei- Juni bi Wird eine neue Haussch. Selbstversorger b

Zu XIII

Anspruec 1 . . D 8 Fleischberechtigungsscheine ersolgt ausschlie ha ga, 68

Dauer des ganzen lausschlachlungsjahres. erartige An-

traãge, die im Laufe des Ha h Usschla werden, sind grundsätzlich dHaaise hngna cnss athres e

1 achtungsgenehmigung nich antragt, so kann die an sich noch verbleibende Anrech⸗ nungszeit um die Hälfte gekürzt werden.

Woche ausgegeben werden. In diesem

ist zunaãchst seslzustellen, welche Mengen nach

(2) Landwirtschaftliche Selbstversorge den geltenden Nationen der Sel

aus zwingenden Gründen nicht in gend n der haupt oder bis zum Ende b8n Anre. achtungen selbst zu versorgen au- oben ese Ausstellung einer Schlachtkarte d 1 129ge2one dem unprüngüenen Anrechnungs- karte abzuschließen hlachtkarte . 1 7 die restliche Zahl F von 118 die enisprechende Menge, die in Reise- und asls bezogen werden soll, hinzugerech- G 9 as verbleibende Gewicht wird durch die Ge- 89. 7Scheche o2 entsprechend der Personenzahnl des ʒelbstversorgerhaushaltes geteilt, hieraus ergibt sich ndet, die neue 3

Ist die Zeit, die der Selbstbers 81 8 Jelt, die der Selbstversorger aus der letzten Hausschlachtung noch versorgt sein soll, länger als 3 Mo⸗ 1. so können bereits nach der Häͤlfte der restlichen An⸗ beremungszeit,wieder Fleisch⸗ und Fettkarten bzw. Fleischha gungsscheine ausgegeben werden. In diesem Fall 1 d aber bei 718 derartigen Umfangedes Mehrver⸗ auches unzweckmäßig und nicht kechtfertig ine Anches unzweckmäßige gerechtfertigt, * eine Ihect Cs hstbepsorgung durch Hausschlachtung zuzu⸗ 8 agerten Ausnahmefällen zu eoe, s sind daher Genehmigungen für Haust 6““ ist unter Angabe der Ureünnbe hbei anigen an die Antragsteller 1iegs 1 in Abt. A des Ernährungs e1“ 88 8 aufende Ausgabe i Fleischbe schei kan Abt. A die vom Antragstellos 11A“ hectt pie in Dee Füchabe mm übeigrsch ezdchtigungescheinen 8* ve seser EEC Eiekungnasnünsg cnerkennt, werden, daß eine der Versorgungsmona üngig, See. Jahres 1943 Anttogtellden Aktrag m 1f 1 g 1 de entsprechende Ans gungs; ge des Haushaltes einem Aktien⸗ eine Schlachtkoite ndigen, Kartenausgabestelle weiter. War E11“ Anzahl Schlach eine an den Markt ge⸗ en. Von dieser FSs 1““ liefert wird. S Antr. ; ge en. Von dieser stelle diese ab und steltz fest⸗ deh. 11“ älcgje vdie nezüse wne .“ selse dese a6 und swlt ses Versorgung des be⸗ I“ 8— eise in diesem Zusammen⸗ 88 w 9 ellers 88 8 5 * hang sbe 8† 85 . . 1 5 8 je Person und Wlen 1 8 geltenden Rationen denen in, daf nach * Pheter 1 28 und as: ausgenutzten Menge (Spalte 10 8 111“ bereits tung von landwirtschafflicnder ie nintliche Bewirtschaf 1 Die Kartenausgabestelle mib. 2 Schlachtkarte) beendet ist. 1 521) die grbegnissen vom 27.9 kartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Ende bra ierche 8 8

r (Gruppe A), welche Lage sind, sich über⸗ Inrechnungszeit aus Haus⸗ beantragen, von der hükarte abzusehen bzw. ihre Schlacht⸗ 5 und für die Dauer der Anrech szei

Keischberechtigungsscheine an sie easgirge er heisteütes fangch gttt ses auf die Sicherung der Fleisch⸗

gung i besonders gel

16““ ag im Außen⸗ weite Jahres⸗ ischen Handels⸗

mit geringen Länder in der

chtigungsscheines, die Margarine berechtigen, argarine lautende Teil, leisch lautende Teil des . 8 .

9

Staatsbonds

g über Anleihen öffentlicht wurde, zialanleihen und unden. Nachdem iung am 28. Mai rinisterium nun⸗ hanischen Staats⸗ eten. Der Zins⸗ 100 Nen Nenn⸗ ember 1960 fest⸗ en im Laufe des hren Zweigstellen

rt der Auslands⸗ uf insgesamt 2,70

Anlagen beigefügten und dem Fleischberechti⸗ biele anzusehen. Es bleibt rlassen, diese Vordr

sjen, diese Vordrucke nach n zu ergänzen oder umzu⸗

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und Abdrucke für die

1 uck Ernährungsämter sind beigefügt. gsämter

a) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) prüft, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Schlachtende nicht den Verkauf dieses —las gestalte htend Verkauf dieses Fleisches an die Frei 8 8 bank bevorzugt. N 1 18 4 ’1 (K 8 8 81¼% schlachtung erfüllt, so leitet sie den Antrag der Abt. A 8 % Slo: 18 v Ne e zuüfe erfolgen. Diese si om Leiter des Ernährungsamtes zu Druck der Preußischen Verlags. und Druckeret Gmbd Gerlin. uf se ieres anzuordne 8 u“ Nleischszet we 1 “““ vesstsenhaser Herrichtsfetheieen 8 verpflichten 1”ss Tier⸗ .— Fünf Beilagen (Zuteilungsstelle) regelt den Verkauf. Nach Abnahme des ö“ das Fleisch dem Schlachtenden ist. Zur Regelung dieser Frage können die Landesernährungs⸗ gewissenh 1 8 g z Der 8 1 g G 1— b seine Zuteilung anzurechnen ist. Ist der Selbstversorger⸗

JJga; 7 Berlin W 8, den 19. Juni 1943 Der Reichsminist. r für Ernähr

Ir für Ernährung und L J. A.: Mor;n W“