1943 / 155 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

5 Tage, so erhält der Urlauber eine Karte für 5 Tage und nicht eine über 2 und eine über 3 Tage. ““

Urlaub über 7 Tage

Wenn der Urlaub 7 Tage übersteigt, so sind dem Urlauber so viele Karten auszuhändigen, daß die Gesamtzahl der Tage mit der Urlaubsdauer übereinstimmt. In diesem Falle bleibt es den Kartenstellen überlassen, die Karten unter Berück⸗ sichtigung etwaiger Wünsche der Urlauber zusammenzustellen. Bei einem 12tägigen Urlaub können also z. B. zwei Karten für je 6 Tage oder je eine Karte für 5 und für 7 Tage aus⸗ gehändigt werden. Bei Urlaubszeiten zwischen 7 und 14 Tagen sollen nur zwei Karten (also in dem angeführten Beispiel nicht drei Karten zu 4 Tagen oder vier zu 3 Tagen), ei Urlaubszeiten zwischen 14 und 21 Tagen nur drei Karten ff. ausgehändigt werden. .

Die Vorschriften über die Zusammenstellung der Urlauber⸗ karten sind nicht nur von den Ernährungsämtern, sondern auch von den sonstigen Ausgabestellen zu beachten, die nach diesem Erlaß zur Ausgabe von Urlauberkarten berechtigt sind.

U

Kartenausgabekontrolle

9. Zur leichteren Kontrolle der Kartenausgabe durch die Ernährungsämter haben die Urlauber und sonstigen Berech⸗ tigten den Empfang der Karten in einer fortlaufenden numerierten Liste, gemäß dem anliegenden Muster *), zu bestätigen. In die diste die die Ernährungsämter selbst zu beschaffen haben, sind die Zahl der Urlaubstage und die Zahl und Art der ausgegebenen Karten einzutragen. Die Ein⸗ tragungen müssen bei der Abrechnung der einzelnen Seiten übereinstimmen. Zur Erleichterung der Kartenverteilung an die einzelnen Kartenstellen können die Karten mit fortlaufen⸗ den Nummern versehen werden.

Im Hinblick darauf, daß neben den Urlauberkarten vielfach noch andere Bedarfsnachweise wie z. B. Verpflegungszulagen für Wehrmachtangehörige im Einsatz, örtliche Bezugsausweise 88 auszugeben sind, bestehen keine Be⸗ denken dagegen, daß die Ausgabestellen zur Verwaltungsver⸗ einfachung und zwecks Ersparung doppelter Listenführung die reichseinheitlich vorgeschriebene Ausgabeliste in der Weise umgestalten, daß die Ausgabe und der Empfang aller Bedarfs⸗ nachweise durch diese eine Liste nachgewiesen werden.

Herstellung der Karten

10. Die Landesernährungsämter haben die Reichskarten für Urlauber, die wie bisher zentral angefertigt und versandt werden, von der Deutschen Zentraldruckerei AG., Berlin SW 11, Dessauer Str. 6, anzufordern. Die unmitttelbare Bestellung durch nachgeordnete Dienststellen ist nicht zulässig Aus Gründen der Papierersparnis sind nur so viel Urlauber⸗ karten zu bestellen, als voraussichtlich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit (14. November 1943) benötigt werden

IV. Schlußbestimmungen

Erweiterung der Urlauberkarten

1. Einzelne Ernährungsämter haben angeregt, die Urlauberkarten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung beemit weiteren Abschnitten zu versehen, die zum Bezuge von

Kartoffeln, entrahmter Frischmilch und Mangelwaren wie

z. B. Gemüse, Obst, Fische, Zuckerwaren, Trinkbranntwein und dergl. berechtigen. Ich bin leider nicht in der Lage, diesen Wünschen zu entsprechen. Die Schaffung besonderer Kar⸗ toffelabschnitte erscheint unzweckmäßig, da sich z. B. für die Urlauberkarten für 1 und 2 Tage Rationen von nur 500 und 1000 g ergeben würden. Würde man aber bei diesen Karten die Kartoffelabschnitte ganz weglassen und sie nur für die 7⸗Tagekarte und etwa für die 5⸗Tagekarte (5 Pfd.) anbringen, so würden sich Schwierigkeiten bei der stellung der Karten ergeben, weil die Empfänger bald mehr, bald weniger Kartoffeln erhielten, als sie rationsmäßig zu beanspruchen haben (bei einer Urlaubsdauer von 11 Tagen könnten z. B. nur für 7 Tage Kartoffeln bezogen werden). Die Ausgabe der anderen genannten Waren erfolgt nicht einheitlich für das gesamte Reichsgebiet, sondern jeweils nur örtlich und ist überdies in der Regel auf gewisse Abgabezeiten beschränkt. Die Karteninhaber, die sich z. B. an solche Orte begeben, wo die Bezugsregelung für entrahmte Frischmilch nicht gilt oder wo zur Zeit ihres Aufenthalts eine Mangel⸗ warenverteilung nicht stattfindet, würden auf die entsprechen⸗ den Abschnitte der Urlauberkarten keine Ware beziehen können. Darunter aber würde das Vertrauen in die Bewirt⸗ schaftung leiden. Hinzu kommt, daß bei der längeren Gültig⸗ keitsdauer der Karten in den Gebieten, in denen zeitweise eine Verteilung von Mangelwaren stattfindet, die Karten über die für die Lebensmittelversorgung des Karteninhabers bestimmte Zeit hinaus von Dritten aufbewahrt und zum Bezuge derartiger Waren zu einem späteren Zeitpunkt ver⸗ wendet würden. Da der Umfang der zu diesem Zwecke ehorteten Urlauberkarten nicht zu übersehen wäre, könnten sich hieraus leicht Störungen in der Verteilung der Mangel⸗ waren ergeben. Aehnliche und andere Schwierigkeiten würden auch durch die Schaffung von Abschnitten für gewerbliche

Erzeugnisse wie Seife, Waschmittel, Rasierseife, Tabakwaren

sw. auftreten. Altmaterialverwertung 1 2. Die für die Ausgabe nicht mehr benötigten Bestände an alten Karten sind nach ordnungsmäßiger Abrechnung unter amtlicher Aufsicht über die Wirtschaftsämter der Wieder⸗ verwertung als Altmaterial zuzuführen.

Inkrafttreten

3. Die Bestimmungen dieses Erlasses treten am 1. August 1943 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: Erlaß vom 12. 6.40 II/1 a 6648 Erlaß vom 29. 5.41 II C 1 2122 Erlaß vom 27. 11.41 II C 1 5170 Erlaß vom 5. 3.42 II C 1 850 Erlaß vom 8. 7. 42 II B 1 3100,

Erlaß vom Erlaß vom Berlin W8, den 1. Juni 1943. 88 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. v11““ J. A.: Dr. Claußen. .“ Geschäftszeichen: IIB 1 1840. 1

Zweiter Abschnitt, Abs. 2 und 3 21. 9.42 II B 1 4166

5.10.42 II B 1 4855.

—— ——

*) Hier nicht abgedruckt.

Rations

.

(Mengen in Gramm)

Urlaubstage

5

Brot:

a) mit R gekennzeich⸗ nete Abschnitte..

b) ungekennzeichnete Abschnitte..

8

1250

750 1000 220 290

360

insgesamt

970 1290

11610

Fleisch

100 150

200

Fett:

vButter ... b) Margarine..

90

80 40

120

insgesamt

120

60 150 180

Marmelade...

100

125 150

Zucker.....

150 200

Nährmittel.. 3

100 125

Kaffee⸗Ersatz

40 60

30

Gi

[30 60 V

Sechzehnte Anordnung über die Aenderung der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren

Vom 3. Juli 1943

Auf Grund des §

5 des Gesetzes über Aus⸗ und Einfuhr⸗

verbote vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 578) in Verbindung

mit § 4 der Ersten setz vom 27. März 1939

urchführungsverordnung zu diesem Ge⸗ (RGBl. I S. 589) wird angeordnet:

9 1

(1) Die Anlage 1 (Verzeichnis der ausfuhrverbotenen Waren) zu der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29. März 1939) in der

vom Mai 1943 Staatsanz. Nr. 126 vom 2. ändert: a) Die Ausfuhrnummern „13 a 16 d 94 126 130a, 131 a 1 132 153 8/8 166 a 167 168— 171 d aus 237 a/% aus 237r *

(Erze usw.)

aus 373

aus 869 A6 erhalten folgende Fassung: —ÿñ ꝛr ͥWM⁰ —ʒ——

Fassung der Fünfzehnten Anordnun 81. (Deutscher

über

eichsanz. uni 1943) wird wie fo

ihre Aenderung und 7 gt ge⸗

8

(Oelfruchte und Oelsämereien) (Algarobilla, Bablah usw.)

(cierische Fette)

(Felle und Häute usw.) (Fette, Oele, nicht gehärtet) (Pflanzliche Fette)

(Eisen⸗ oder manganhaltige Gasreinigungs⸗ mäsj usw.)

(Käsestoff usw.)

(Glühspan usw.) I

(Chrom, Kadmium usw.)“.

———

Ausfuhr⸗Nr.

des Statist. Warenver⸗ zeichnisses

Für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Stellen

„Oelfrüchte und Oelsämereien, aus⸗ genommen Rizinussamen..

Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Knoppern, Myro⸗ balanen, Sumach, Valonea so⸗ wie sonstige anderweit nicht ge⸗ nannte Gerbstoffe (ausgenom⸗ men Galläpfel), auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt; 23B11“

eesrliche Gattz

Felle und Häute zur Leberberei⸗ tung sowie Teile davon, aus⸗ enommen Abfälle von rohen Füschhäuten, nicht zur Leder⸗

W8811A*“

Fette Oele, nicht gehärtet, aus⸗ enommen Lavat⸗ und Sulfuröl, Folzbl und Oiticicaöbl sowie Rizi⸗ 4“*“

Pflanzliche Fete

Erze, auch aufbereitet, ausgenom⸗ men: Gold⸗, Platin⸗ und Siber⸗ erze, Braunstein, Schwefelkies, Markasit und andere Schwefel⸗ erze mit gediegenem Schwefel, v1146*

ar venn- und Sinter aller Art zum Metallhüttenbetrieb, auch ge⸗ mahlen; Schlacken und andere Abfälle vom Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (Schlackenmehl)

ausgenommen Hochofen⸗ schlacke, Schlackenfilze und

Schlackenwolle sowie ungemah⸗

lene Thomasschlacke —; eisen⸗

haltige, zinkhaltige usw. Kies⸗ abbrände (ausgebrannter eisen⸗ haltiger, zinkhaltiger usw. Schwe⸗

felkies), auch ousgelaugt. .

aus 13 a 16 d

aus 94 126 129

131 a1 131 b

8

aus 1532/r

aus 1668

167

168 170 171 b/d

aus 297 a/0

„RSt III (ausgen. Saatgut von Oelsämereien der Nrn. 13a, 13 b sohne He⸗ derichsaat], 130 14 a2, 15 b 1— und 16 bl)

gut von Oel⸗ sämereien der Nrn. 13a, 13 b lohne he. saat], 130—

14a2, 15 u/b u. A“

RSt III (ausgen. 129) RSt XIV (1209)

RSt XV

RSt III (ausge⸗ nomm. Leinöl) RSt XIv (Lein⸗

öl)

Inet III

RSt IV (Saat⸗

Ausfuhr⸗Nr.

des Statist. Warenver⸗ zeichnisses

Vuarenbezeichnung

Für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Stellen

Käsestoff (Kasein), nicht für nische Zweckkhe . aaus 373 I 848 Chrom, Kadmium, Mangan, Titan, Wolfram, Tantal und sonstige zur Herstellung von Metall⸗ waren geeignete unedle Metalle und Legierungen (mit Aus⸗ nahme von Ferromangan, -chrom, ⸗wolfram, ⸗titan, ⸗mo⸗ lybdän, ⸗vanadium) daraus ausgenommen Magnesium und Alegierungen sowie Wismut —, roh oder als Bruch, auch Abfälle von der Verarbeitung dieser Me⸗ talle und Metallegierungen ..

tech⸗

aus 869 A6 b) es fallen weg die Ausfuhrnummern: 8 (Harze) (Kautschuk, Guttapercha u (Knochen usw.) (Oelsäure usw.) (Tallöl usw.) . (Kalk, natürlicher usw.) (Asbest usw.) (Boraxkalk usw.) (Stearinsäure usw.) (Glyzerin [Oelsüß!]) (Borsäure usw.) (Kupfervitriol usw.) (Tonerde, künstliche usw.) (Zinkoxyd usw.) (Terpentinöl usw.) (Thomasphosphatmehl) (Mit Säuren behandelte Düngemittel usw.)

(Kautschuklösung) (Weichkautschukteig usw.)

RSt III RK

sw.)

phosphorhaltige

(Geschnittene Platten [Patentplatten] usw.) (Gebrauchte Schutz⸗[Lauf⸗] Decken usw.)

(Weichkautschukmehl) (Schläuche aus Kautschuk

usw.)

(Hartkautschukteig (nicht vulkanisiert))

(Hartkautschukteig für zah usw.)

(Hartkautschukstaub)

(Roheisen)

(Rohluppen; Rohschienen

(Träger usw.)

(Formeisen usw.)

(Bandeisen usw.)

(Blech)

(Wellblech usw.)

(Dehnblech usw.)

gepreßt usw.)

(Dra 1 usw.)

(Schlangenröhren usw.) Andere Röhren usw.)

(Eisenbahnschienen usw.)

786 a 7880 789 a

789 b

790

791

793

794/795 b 796 b 7998o 797

798 a 799 f 798a 8940 894 p 799 h

803

874 a

8775 877 d 880 a

(Eisenbahnlaschen usw.) (Eisenbahnachsen usw.)

aus aus aus aus aus aus aus aus aus aus aus aus aus

(Kurbelwellen)

(Rippenrohre usw.) (Stahlflaschen usw.

(Stevenrohre)

880 b 880 b 894 d l a 8940e1 aus 8940 aus 894 p

c) In Spalte 2) ist die Ausfuhrnummer „aus 67 zu ändern in „aus 671a“.

d) In Spalte 3) ist bei den Ausfuhrnummern 1. 18 2 19 °

2. 23 (Kartoffeln, frisch) statt „RSt VI“

„RSt VI zu setzen kartoffeln)

(Schiffsschrauben usw.) (Dieselmotoren usw.)

SS. 8 (Eisenbahnschwellen aus Eis

ntechnische Zwecke

usw.)

9

en)

(Schmiedestücke und Kesseltrommeln)

(Walzen aus Kupfer usw.)

- (Brennstoffeinspritzpumpen usw.)

1“

att „RSt 1“ zu setzen „RSt IV“; (ausgenommen Pflanz⸗

RSt IV (Pflanzkartoffeln)“;

3. 28 a⁄i (Spinnstoffe usw.) „RSt XI (ausgen.

28„/b sowie Fiber

und sonstige Agavefasern, Kokos⸗

statt ¹ pok] aus 28 h)

fasern und Pflanzendaunen [Ka⸗

RSt VIII (28 /b)“ „RSt IX (ausgen. Fiber und sonstige Agavefafern, Kokosfasern u. Pflan⸗ 8 1 zendaunen [Kapok] aus 28 h)“; 4. 28r (Flockenbast usw.), 438a (Baumwolle usw.) und 438 b

(Abfälle usw.) jeweils statt „RSt VIII“ zu setzen „RSt IX“;

5. 144 a/f (Schafwolle usw.), 1452 1/145 146 (Pferdehaare usw.), 413 ℳg (Wolle wolle usw.), 415 (Krollhaare usw.), 416 pelt usw.), aus 416 b (Kreuzzuchtwolle

o (Haare usw.), usw.), 414 (Reiß⸗ a (Wolle, gekrem⸗ ), 515 a (Pferde⸗

haare usw.), 515 b (Krollhaare usw.) und aus 543 (Abfälle

von Gespinstwaren usw.) jeweils statt „RSt VII“ zu setzen „RSt IX“; 6. 231 e (Glimmer usw.) statt „RSt XXIV“ zu setzen „RSt VIII“;

3170 (Ferrosilizium usw.), 777 b (Ferrosilizium usw.),

869 B1 (Ferromangan usw.), 869 B2 (Ferr

925 (Wasserfahrzeuge usw.) jeweils statt „RSt XIII“ zu setzen „RSt XII“;

ochrom usw.) und

470 ⁄% (Andere pflanzliche Spinnstoffe usw.)

statt „RSt XI. zu setzen „RSt IX“; aus 492/497 (Gebrauchte Säcke usw.)

„RSt Xb (492 494, ausgenommen

Säcke)

statt] RSt XI (496b,

497)

RSt XXIII (Säcke aus 492 494,

496 a)“

zu setzen (492 494

)

RSt IX (496 a 497)“;

503 B2 (Zellwolle usw.)

statt

„RSt Xa“ zu setzen „RSt IX“; 11. aus 656 a, b usw. bis aus 670h

(Briefmarken aller Art usw.) jeweils

statt

„RSt XXV“

zu setzen „RSt XXIII“;

12. aus 8133 815 a 2 906 D21]

aus statt zu setzen

(2) In der Anlage 2

(Werkzeug Blumen)

„RSt XIII“

„RSt XXIV“.

(Verzeichnis der einfuhrverbotenen

(Postkarten usw.), 673 b

e für die Herstellung künstlicher

6

Waren) zu der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Ein⸗ fuhr von Waren vom 27. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom 29. März 1939) in der

Fassung der Anlage

a zu der Anordnung über die Auf⸗

1 Aus⸗ und Einfuhrverboten vom 5. Oktober 1942

(Deut

7. Oktober 1942) ist in Spalte

„RSt XXIII“.

3 statt „RSt

§ 2

Der Reichswirtschaftsminister ist ermächtigt, die Anlagen 1 und 2 (Verzeichnisse der aus⸗ und einfuhrverbotenen Waren) unter Berücksichtigung der Anordnung über die Füg teh

von Aus⸗ und Einfuhrverboten im Verkehr mit den

er Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom

XXV“ zu setzen

esetzten

niederländischen Gebieten vom 15. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 18. August 1942) und der Anordnung über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten vom 5. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) in der nunmehr geltenden Fassung neu bekanntzumachen.

§ 3 Diese Anordnung tritt am 17. Juli 1943 in Kraft.

Berlin, den 3. Juli 1943.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung des

der neuen das

Staatssekretärs:

Bekanntmachung assung der Anlagen 1 und 2 der Anordnung über erbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren

Vom 3. Juli 1943

Auf Grund des § 2 der Sechzehnten Anordnung über die Aenderung der vnhrdnmng über das Verbot der Aus⸗ und

Einfuhr von Waren vom

Riecke.

Juli 1943 (Deutscher Reichsanz.

und Preuß. Staatsanz. Nr. 155 vom 7. Juli 1943) werden nachstehend die Anlagen 1 und 2 der Anordnung über das

Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren vom 27.

März 1939

(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 75 vom

29. März 1939) in der nunmehr geltenden Fassung ne

kanntgemacht. Berlin, den 3. Juli 1943. Der Reichswirtschaftsminister.

2

8

J. V.: Dr. Landfried.

Anlage 1.

Berzeichnis der ausfuhrverbotenen Waren. ¹)

zE

8 u Warenbezeichnung 8

Ausfuhr⸗Nr.

des Statist. Warenver⸗ zeichnisses

Für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Stellen)

* Oelfrüchte und Oelsämereien, aus⸗ genommen Rizinussamen..

2-Ieeeeeeöö1ö1ö1ö“”“ 88-eeeeeheeeeee1“*“ *Serradellasaat; Weißkleesaat u.

sonst. a. n. g. Kleesaaten.. *Raygras⸗, Timotheesaak . Andere Grassaat

*Kartoffeln, frisch 8

*Spinnstoffe, roh, gereinigt, ge⸗ röstet, gebrochen, geschwungen, entleimt und Abfälle davon zum Spinnen oder zu anderen Zwecaett

(RSt III (ausgen. Saatgut von Oelsämereien der Nrn. 13a, 13 b lohne Hede⸗ richsaat], 13e 14 a2, 15 a/b u. 16 b 1)

6 RSt IV (Saatgut

von Oelsäme⸗ reien der Nrn. 13a, 13 b lohne hederichsaat], 30— 14 a2,

15 /b u. 16 b 1)

RSt vI (ausge⸗ nommen Pflanz⸗ kartoffeln)

RSt IV (Pflanz⸗ kartoffeln)

[RSt IX (ausgen. Fiber und son⸗ stige Agave⸗ fasern, Kokos⸗ fasern u. Pflan⸗ zendaunen [Ka⸗ pok] aus 28 h) RSt XXV (Fiber und sonstige Aga⸗ vefasern, Ko⸗ kosfasern und Pflanzendaunen à[Kapoklaus 28h)

¹) Einer Ausfuhrbewilligung bebarf es nicht (Anordnung über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten im Verkehr mit den besetz⸗ ten niederländischen Gebieten vom 15. August 1942 [Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 18. August 1942] und Anordnung über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten vom

vom 7. Oktober 1942])

5. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235

a) im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten, den be⸗ setzten norwegischen Gebieten, den besetzten Gebieten Belgiens und Frankreichs, dem Generalgouvernement, den besetzten Ost⸗ ebieten, Serbien und Griechenland für alle Waren mit dem eichen „*“ vor der Warenbezeichnung in Spalte 1,

b) im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten, den be⸗

ssetzten Gebieten Belgiens und dem Generalgouvernement für alle Waren mit dem Zeichen „o“ vor der Warenbezeichnung in

Spalte 1.

¹) RK = Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, Berlin

Ws, Französische Str. 45 RSt = Re⸗ verkehrs.

schsstelle zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗

Warenbezeichnung

Ausfuhr⸗Nr. des Statist. Warenver⸗ zeichnisses

Für die Erteilung der Bewilligungen

zuständige Stellenꝛ)

Warenbezeichnung

Ausfuhr⸗Nr. des Statist. Warenver⸗ zeichnisses

Für die Erteilung

der Bewilligungen

zuständige Stellen:)

*Flockenbast (kotonisierte Bast⸗ fasern, Kotonin), auch gebleicht *Korbweiden, gespalten; Reifen⸗ stäbe (gespalten für Faß⸗ und ähnliche Reifen), auch mit dem Zugmesser geglättet oder geho⸗ belt, auch rund gebogen oder mit den zur unmittelbaren Verwen⸗ dung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten Schloß, versechsn ... 8-e11X1“ *Gerbrinden, auch gemahlen... *Quebrachoholz und anderes Gerb⸗ *Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit nicht genannte erbstoffe (ausge⸗ nommen Galläpfel), auch ge⸗ mahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder ge⸗ reingt; Kimno .. *Torfstreu, auch Torfmull.. beeeee

Tierische Fette . .

*Butter, frisch, gesalzen (Milch⸗ butter) oder eingeschmolzen (Butterschmulhlhh

*Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch Abfälle von roher 11“*“

*Haare, roh, auch gesotten ...

* Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), auch gesotten

*Felle und Häute zur Lederberei⸗ tung sowie Teile davon, aus⸗ genommen Abfälle von rohen Fischhäuten, nicht zur Leder⸗ 14bö1“;

2-e vhh

Faninchenfelle, tph . ..

*Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnäbel, roh, auch in der Querrichtung in ein⸗ Vzelne Stücke zerschnitten, zu Schnitzzwecken ... ..

*Fette Oele, nicht gehärtet, aus⸗ genommen Lavat⸗ und Sulfur⸗ öͤl, Holzöl und Oiticicaöl sowie NiI“

* Pflanzliche Fette

*Wein und frischer Most von Trau⸗

ben, auch entkeimt: in Behältnissen mit einem Raumgehalt von 501 oder mehr.) 16535325252 in anderen Behältnissen¹) .. *Margarine und mit Milch, Wasser, Salz und Farbstoffen oder in ähnlicher Weise zu Kunstbutter verarbeitetes Oleomargarin; Mischungen von Oleomargarin mit Milchbutter oder Butter⸗ schmalz; Kunstspeisefett .. . * Pflanzlicher Talg zum Genuß ge⸗ eignet (geläutertes Kokosnußöl Kplosbuzter] usw.). .. ʒMargarinekäse

* Gehärtete fette Oele und Trane.

*Speckstein (spanische oder Vene⸗ zianer Kreide), roh, auch ge⸗ mahlen oder gebrannt...

*Glimmer (Mika), roh, auch in rohen Platten oder Scheiben.

* Bauxit, roh, auch EBg. auch aufbereitet; Eisstein (Kryolith, Grönlandspat), natürlicher, auch gemahlen1*

*Erze, auch aufbereitet, ausgenom⸗ men: Gold⸗, Platin⸗ und Silber⸗ erze, Braunstein, Schwefelkies, Markasit und andere Schwefel⸗ erze mit gediegenem Schwefel, Wismütere *

*Schlacken und Sinter aller Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen; Schlacken und andere Abfälle vom Metallhüttenbe⸗ trieb, auch gemahlen (Schlacken⸗ mehl) ausgenommen Hoch⸗ ofenschlacke, Schlackenfilze und Schlackenwolle sowie ungemah⸗ lene Thomasschlacke —; eisen⸗ haltige, zinkhaltige usw. Kies⸗ abbrände (ausgebrannter eisen⸗ haltiger, zinkhaltiger usw. Schwefelkies), auch ausgelaugt

*Blei⸗, Messing⸗, Zinn⸗ und son⸗ stige anderweit nicht genannte Metallaschen (Metalloxyde);

inkasche (Zinkgekrätz); graues Fintasche (Zinkgrau), einschl. des Zinkstaubes, das zur Ge⸗ winnung von metallischem Zink bestimmt ist; Zinnoxyd (Zinn⸗ säureanhydrid), Zinnsäure (Zinnoxydhydrat) sowie Zinn⸗ abfallerzeugnisse und zinnhal⸗ tige Waschabfälle aus Färbe⸗

reien zur Gewinnung von me⸗

tallischem Zinn.

¹) Die Ausfuhr ist ohne Bewilligung zulässig, wenn bei der Ausfuhr

ͤrsectl⸗ in Berlin vorgelegt wird, daß der auszuführende Wein untersucht und zur Aussuhr zu elassen ist, oder wenn das Gewicht der Einzelsendung einschließlich 8-

eine Bescheinigung der Weinausfu

t mehr als 25 kg beträgt.

28r

aus 94 aus 96 b 109

131 a1 131 b 134

144 a/f 145 21/1450

146

aus 153 a/r 154 2 154 b

156 b

167

1ger 171 b, 4

180 e 180 f

aus 237 8/0

aus 237r.

2378

RSt VI RSt XXV.

RK RSt III daüere n8 III (ausgen.

RSt XIV (129)

RSt III

aus 166 L

129)

RSt IX

RSt XV

9 St XXV

RSt III (ausgen. einöl)

RSt XIV (Lein⸗ ö1)

RSt III.

RSt III

RSt III. RSt III (ausgen. SFersot Lein⸗ ) RSt XIV (ge⸗ härtetes Leinöl) RSt XXIX RSt VIII

*Wolle,

*Retortengraphit (Retortenkohle) und Koksofengraphit. ... . „Quecksilber und Quecksilberlegie⸗ rungen (Amalgame), z. B. Gold⸗, Silber⸗, Blei⸗, Kalium⸗, Natrium⸗, Kadmium⸗, Kupfer⸗, Nickel⸗, Zink⸗, Zinnamalgam . *Ferrosilizium mit einem Silizium⸗ gehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium, Kalziumsilizium .. *Zinkstaub, mit Ausnahme des zur Gewinnung von metallischem Zink bestimatten *„Käsestoff (Kasein), nicht für tech⸗ tsche Swecke *Wolle und andere Tierhaare, ge⸗ hechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder ge⸗ mahlen 1“ *Reißwolle, ungefärbt oder ge⸗ färbt, auch gekrempelt.. *Krollhaare aus. Rindvieh⸗, Schweine⸗ oder anderen groben Tierhaaren, auch mit anderen Tierhaaren oder mit pflanz⸗ lichen Faserstoffen gemischt .. gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kammzug), mit Ausnahme der in Nr. 414 und 415 genaunten Reißwolle und Krollhaare: Merinowolle.. —: Kreuzzuchtwolle. * Baumwolle, gebleicht, gefärbt, ge⸗ krempelt (gestrichen), gekämmt, auch gemms „Abfälle von gebleichter oder ge⸗ färbter Baumwolle; vom Krem⸗ peln oder Kämmen; von der Spinnerei, Weberei oder Wirke⸗ rei; Reißbaumwolle ..

»Andere pflanzliche Spinnstoffe, gehechelt, gekrempelt, gekämmt gebleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend; Abfälle

*Gebrauchte äcke; gebrauchte dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Unter⸗ abschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle oder mit Pferde⸗ haaren, jedoch ohne Bei⸗ mischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert

*r9u20 20

*Zellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt: ungefärbt . II ““ *Abfälle von Kunstseide und Zell⸗ 11“” *Zellwolle, gekrempelt kämmt: ungefärbt *—: gefärbt . 6 *Pferdehaare (aus der Mähne oder

oder ge⸗

hechelt, gezogen, gebleicht, ge⸗ färbt, auch Abfälle hiervon.. *—: Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Tier⸗ haaren oder mit pflanzlichen Waie ieI *Abfälle von Gespinstwaren aller Art (Lumpen und Schneiderei⸗ abfälle, letztere zur Schneiderei nicht mehr verwendbar); Tuch⸗

werk, alte Stricke, alte Weber⸗ litzen, aus Garn (Gespinsten) aller Art, zur ursprünglichen Be⸗ 1“ nicht mehr verwend⸗ *Abfalleder aller Art, noch als Leher verwenöbak . *Abgenutzte Lederstücke und⸗waren sowie sonstige Lederabfälle (auch gemahlen), sofern ihre Be⸗ nutzung als Leder oder zu Leder⸗ waren nach ihrer Beschaffen⸗ heit ausgeschlossen ist..

oPostkarten aller Art mit nicht ent⸗ werteten eingedruckten Wert⸗ eö“

oStreifbänder mit nicht entwerte⸗ ten eingedruckten Wertstempeln oPaketkarten, Postanweisungen Telegrammformulare mit nicht entwerteten eingedruckten Verti oKartenbriefe mit nicht entwerte⸗ ten eingedruckten Wertstempeln oBriefumschläge mit nicht entwer⸗ teten eingedruckten Wert⸗ stempeln oder mit nicht ent⸗ werteten aufgeklebten Brief⸗ 4*“* oPaketkarten, Postanweisungen, Postkarten, Telegrammformu⸗ lare, Kartenbriefe und Streif⸗ bänder mit nicht entwerteten eingedruckten Wertstempeln oder mit nicht entwerteten aufge⸗ klebten Briefmarken sowie Zahl⸗ karten mit nicht entwerteten

erpackung

aufgeklebten Briefmarken „.

dem Schweife), bearbeitet: ge⸗

leisten; alte Netze, altes Tau⸗

b

aus 238h

aus 416 b

416 a

569 b aus 656 a, b aus 657 a aus 657 b2a,

b 2 d aus 658 aus 664 b aus 657 b2 d aus 664 b

aus 670 b

RSt XXI

RSt XII. RSt XII

RSt III

[RSt IX (ausgen. Fiber und son⸗ stige Agave⸗ fserr Kokos⸗ asern u. P zendaunen pok] aus 4 RSt XXVv Fi⸗ ber u. sonstige

Kokosfasern und Pflanzendaunen

[Kapokz aus

Ret (492 494) REt IX (49640 1—497)

Ret XXIII

aus 670 h