1943 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 158 vom 10.

Juli 1943. S. 2

) 1. Rohblöcke unbearbeitet an die Reichsvereinigung Eisen, Berlin,

2. flüssiger Stahl zur Herstellung von Stahlformguß an die Reichsvereinigung Eisen, Berlin, und an die Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Industrie, Berlin,

Walzwerkserzeugnisse, Schmiede⸗, Preßstücke und Gieße⸗ reierzeugnisse, auch in Form von Nutzeisen

1. von Herstellern der Walzwerkserzeugnisse, Schmiede⸗ und Preßstücke gemäß Anlage 1, Ziff. VII, 1—13, 15 21, 25 a —e an die Reichsvereinigung Eisen, Berlin,

2. von Herstellern der Gießereierzeugnisse gemäß An⸗ lage 1, Ziff. VII, 14 an die Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Industrie, Berlin,

3. von Eisen⸗ und Stahlhändlern und Nutzeisenhänd⸗ lern an die Reichsvereinigung Eisen, Berlin,

4. von Bauherren und Bauausführenden (einschl. Fachgruppe Stahlbau) an die örtlich zuständigen Baubevollmächtigten des Reichsministeriums Speer,

5. von den Betrieben der Eisen verarbeitenden Indu⸗ strie (mit Ausnahme der Fachgruppe Stahlbau) an die zuständigen Wirtschaftsgruppghen.

11111’1 Schlußvorschriften

§ 7 Vermeidung doppelter Lagerbuchführung und Meldepflicht Soweit für eine der in Anlage 1 aufgeführten Waren eine Lagerbuchführungs⸗ und Meldepflicht sowohl nach dieser An⸗ ordnung wie nach der Anordnung M II der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 10. September 1942 besteht, sind zur Ver⸗ meidung doppelter Erfassung die lagerbuchmäßigen Aufzeich⸗ nungen und Meldungen nur nach den Vorschriften dieser

Anordnung vorzunehmen.

96 Aenderungen, Ausnahmen und Anfragen

(1) Die für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen Stellen 6) sind berechtigt, die Lagerbuchführungs⸗ und Meldepflicht auf andere als die in den Anlagen 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl zu erweitern, zusätzliche Eintragungen im Lagerbuch vorzuschreiben, andere Meldezeiträume, Stichtage und andere Mengengrenzen für die Meldungen festzusetzen.

(2 Ausnahmen von den können zulassen:

1. die Reichsvereinigung Eisen für ihre Mit⸗

glieder,

2. der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft für die Bau⸗ herren und Bauausführenden,

3. die Reichsstelle Eisen und Metalle für die übrigen Lagerbuchführungs⸗ und Meldepflichtigen.

(3) Anträge auf Ausnahmen nach Abs. 2 Ziff. 3 sind nicht unmittelbar bei der Reichsstelle Eisen und Metalle, sondern bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe einzureichen. Die Reichsstelle kann die Entscheidung über solche Anträge ganz oder teilweise den Wirtschaftsgruppen übertragen.

(4) Anfragen zu dieser Anordnung sind ausschließlich an die Stellen zu richten, die nach §.6 für die Entgegennahme der Meldungen zuständig sind.

Vorschriften dieser Anordnung

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft.

(2) Die Ausübung der Ordnungsstrafbefugnisse (§§ 14 und 15 der Verordnung über den Warenverkehr) bleibt dem Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle vorbehalten.

(3) Die Strafverfolgung auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr schließt, wenn die Zuwiderhandlung von einem Mitglied der Reichsvereinigung Eisen begangen worden ist, die Festsetzung einer Vertragsstrafe 88 12 und 13 der Satzung der Reichsvereinigung Eisen) nicht aus.

Inkrafttreten und örtlicher Geltungsbereich

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

§ 11 Außerkrafttreten bestehender Anordnungen

11) Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung treten folgende Anordnungen außer Kraft:

1. Anordnung 3 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Einkaufsgenehmigungszwang) vom 25. August 1934 (Deutscher Reichsanz u. Preuß Staatsanz. Nr. 198 vom 25. 8. 1934).

2. Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Bestandsaufnahme I1) vom 14. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 15. 9. 1934). ¹

3. Anordnung 9 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen im Saarland) vom 1. Mätz 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 51 vom 1. 3. 1935).

4. Anordnung 16 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lagerhaltung an eisen⸗ und manganhaltigen Roh⸗ stoffen) vom 28. September 1936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 226 vom 28. 9. 1936).

5. Anordnung 28 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lagerbuchführung über den Bestand an Eisen⸗ alzwerks⸗ und Gießereierzeugnissen) vom 31. Juli 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 174 vom 31. 7. 1937).

6. Anordnung 28 a der Ueberwachungsstelle für Eisen und

Stahl (Inkrafttreten der Anordnung 28 der Ueber⸗

wachungsstelle für Eisen und Stahl betr. Lagerbuch⸗ ührung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walzwerks⸗ nd Gießereierzeugnissen vom 31. 7. 1939 in der Ost⸗ mark und im Reichsgau Sudetenland) vom 24. Juni 939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 143 vom 24. 6. 1939).

7. Anordnung 28 b der Reichsstelle für Eisen und Stahl Cagerbuchführung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walzwerks⸗ und Gießereierzeugnissen in den eingeglie⸗ derten Ostgebieten) vom 30. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 25 vom 30. 1.1940).

.Anordnung 29 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lagerhaltung, Meldepflicht und Auftragserteilung im Eisen⸗ und Stahlhandel und Baäugewerbe) vom 6. August 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗

anz. Nr. 179 vom 6. 8. 1937).

.Anordnung 29 a der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Meldepflicht des Eisen⸗ und Stahlhandels und Bau⸗ 3 in den eingegliederten Ostgebieten) vom

0. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 25 vom 30. 1. 1940).

Anordnung 31 b der Reichsstelle für Eisen und Stahl 11“““ und Meldepflicht für Baueisen) vom .April 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Fr. 77 vom 1. 4. 1942).

.Anordnung 37 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueber⸗ wachungsstelle im Lande Oesterreich) vom 15. Juli 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 162 vom 15. 7. 1938).

E“ der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Meldepflicht für Unternehmungen in den sudeten⸗ deutschen Gebieten) vom 6. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 284 vom 6. 12. 1938).

.Anordnung 49 der Reichsstelle für Eisen und Stahl

(Inkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten) vom 29 Juni 1940 (Deutscher Kerchsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 151 vom 1. 7. 1940). Anordnung A7 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Höchstlagerbestand der Fachgruppe Stahlbau Aende⸗ rungen der Anordnungen 29, 29 a der Reichsstelle für Eisen und Stahl und der Anordnung 1 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaf⸗ tung) vom 24. Juli 1940 (durch Zustellung in Kraft ge⸗ treten).

15. Anordnung E 14 a der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Lagerbuchführung für. Schnellarbeitsstähle) vom 12. März 1942 (durch Zustellung in Kraft getreten).

(2) Folgende Anordnungen sind durch Zeitablauf oder Auf⸗

hebung anderer Anordnungen gegenstandslos geworden und

werden deshalb aufgehoben:

1. Fussene⸗ 1 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Allgemeine Meldepflicht) vom 21. August 1934 (Deutscher Reichsanz. Nr. 194 vom 21. 8. 1934)⸗

Anordnung 2 der EET“ für Eisen und Stahl (Begrenzung der Anmeldepflicht 8 Anord⸗ nung 1) vom 23. August 1934 (nicht veröffentlicht).

.Anordnung 6 der neberwachungsstenn für Eisen und Stahl (Anmeldung der Einkaufsabschlüsse) vom 14. Sep⸗ tember 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 15. 9. 1934).

. Anordnung 7 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Strafvorschriften für Anordnung 3 und 4 Meldepflicht nach Anordnung 1 und 2) vom 10. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 237. vom 10. 10. 1934).

. Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle 6 Eisen und Stahl (Meldepflicht für Einführer von Eisen⸗ und Stahl⸗ waren) vom 5. November 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 259 vom 5. 11. 1934).

.Anordnung 11 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Betriebsanmeldung für Erze und Ferrolegie⸗ rungen) vom 8. Juli 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 156 vom 8. 7. 1935).

.Anordnung 26 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Bestandserhebung) vom 30. Juni 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 1. 7. 1937).

. Anordnung 39 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueber⸗ wachungsstelle im Lande Oesterreich) vom 15. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 292 vom 15. 12. 1938)

Anordnung 44 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle ffrüher Ueberwachungsstelle Eisen und Stahl) vom 11. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 290 vom 11. 12. 1939).

. § 1 Ziff. V der Anordnung 51 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl in den eingegliederten Ost⸗

ebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet) vom 1. März 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 1. 3. 1941).

. Anordnung A 4 des Reichsbeauftragten für Eisen und Stahl (Meldepflicht für Erzeugnisse, die ganz oder teil⸗ weise aus Eisen und Stahl bestehen) vom 27. April 1940 (durch Zustellung in Kraft getreten).

Berlin, den 8. Juli 19483.

Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen 1 Metalle. Müller⸗Zimmermann.

Reichsvereinigung Eisen. Der Vorsitzer: H. Röchling.

Anlage 1 zur Gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsvereinigüng Eisen über Lagerbuch⸗ führung und Meldepflicht für Eisen und Stahl

I. Eisen⸗ und Manganerze Reichsw.⸗Gr. Nr. 1. Eisenerze, roh und aufbereitet 120. 1 und 120. 2 2. Abbrände (eisenhaltig mit weniger als

1114*“ S. Cim Wvlettob * 120. 5 4. Renm1“*“ 120. 6 5. Gichtstaub 1111A1“ 6. Schlacken, Walzzunder, Eisenschwamm

und andere eisenhaltige Abfälle für die

Eisen⸗ und Stahlgewinnung (mit Aus⸗

nahme von Schrotkt) . .

7. Manganetze. ...

u. Preuß. Staatsanz.

9 * . .⁴ 8.

. 85 Veredlungserze G

Reichsw.⸗Gr. Nr.

1. Wolframerze, wolframhaltige Vorstoffe 12

und Rückstände . . . .. Molybdänerze, stoffe und Rückstände .. . .Nickelerze,

molybdänhaltige Vor⸗ nickelhaltige Vorstoffe und

Rückstände, soweit sie zugleich eisenhaltig u“ 1264

sind.

8 Chromerze, chromhaltige Vorstoffe und

Rückstände .... Titanerze, titanhalti Rückstände ...

Uranerze, Rückstände...

und Rückstände .. . ..

8. Tantal⸗ und Nioberze, fantal⸗ und niob⸗

ge Vorstoffe und 1

. 1266

267

uranhaltige Vorstoffe und

212121268 Vanadinerze, vanadinhaltige Vorstoffe 1269

haltige Vorstoffe und Rückstände 1281 III. Schrott

1VVEVW 2. Stahlwerksschrott..

3. Legierter Schrott (einschl. legierter Guß⸗

bruch) 4. Gußbruch . 5. Kupolofenschrott..

92„ 27272

zinnt oder mit Metall überzogen)

IV. Roheisen

. Thomasroheisen 2. Vanadinroheisen..

151

152 und 153

Z“ 6. Sonstiger Schrott (z. B. verzinkt, ver⸗

157

.... 160

. 1602

.Stahleisen (auch Stammeisen) bis 60% An 1605 . Spiegeleisen von über 6 bis l4 % Mn 1606

27

14 2„ 3090%

. 1607

Hochofenferromangan über0 bis 600% 1n 1611

. Hämatitroheisen . . Temperroheisen. . Gießereiroheisen T.. IV A 8 [WVZZZF

9

I’ 79 1es2.

. 1622 .1623 . 1624 .1625 .1626

. Siegerländer Spezialroheisen. 1627 Sonstiges Roheisen aus Kokshochöfen (z. B. H. K. Roheisen, Roheisen der

Duisburger Kupferhütte))..

. 1628

Sonstiges Roheisen nicht aus Kokshoch⸗ 8 öfen, auch Rohschienen 1629 17. Hochofenferrosilizuum 1630

Ferrolegierungen

Feeeh suraffiné erromangan affins . Silicomangan. 85„ Ferrosiliceiuum.. (Cleso1“ Silical, Alsikal, Feralsit, Alsimin Simanal Ferrochrom niedrig gekohlt 8 hoch gekohlt.. . Ferronickel über 50 % . 9 10 bis 50 % „Nickelflußeisen .6 2. Nickelroheisen.. 8 Ferrotitaan . Ferrotantal, ⸗niob . Ferromolybdän-.. Calciummolybdat . Ferrowolfram.. Ferrovanadin unter 2 % C Ferrovanadin über 2 % C. Vanadinsäure Vanadinsäurebriketts..

1 2

. . .

Ferrophosphor. Ferrozirkon

Vb. Legierungsmetalle

6. Wolframmetall.. VI. Rohblöcke und flüssiger Stahl

Aluminiummetall’*) Kobaltmetall’*) . Nickelmetall“** ) Siliciummetall.. . Chrommetall. Manganmetall . . Molybdänmetall . Titanmetall. .

== —2 8 8

Meldepflicht)

1. Rohblöcke unbearbeitet .. 2. Flüssiger Stahlforttt31

VII. Walzwerkserzeugnisse, Schmiede⸗, Preßstücke und Gießereierzeugnisse

A. Materialarten gem.

A0 EI der

Reichsstelle Eisen und Metalle 1. Halbzeug ““

a) Rohblöcke bearbeitet b) vorgewalztes Halbzeug c) vorgeschmiedetes Halbzeug

8 2. Eisenbahnoberbaustoffe

a) Rillenschienen

b) Schienen bis einschl. 20 kg Meter⸗ gewicht

c) Schienen von mehr als 20 kg Meter⸗ gewicht

8 d) Schwellen unter 15 kg Metergewicht o) Schwellen von 15 kg und mehr

Metergewicht 1 f†) Laschen, Platten, Kleineisenzeug

¹ Formstahl und Spundwandstahl )

darüber )

a) Formstahl von 80 mm Höhe und u

p) Breitflanschträger')

8

c) Spundwandstahl“) Stabstahl, Formstahl Höhei) 1“ Breitflachstahl

unter 80 mm.

6. Bandstahli)

warmgewalzter Bandstahl, auch mit eingewalzten Mustern, Röhrenstreifen

7. Grobbleche, alle Formate von 4,76 mm.

4

eeeE“

154 und 155 156 (ohr

.1643 bis 1948

.1646 .1647

. 1651 bis 1664

. 1670 bis 1674 . 1675 bis 1679

1690

1691

1692

9 5 0 5

Stahl zur Herstellung von

Reichsw.⸗Gr. Nr.

unlegiert 191 0 19 ¼ 0

195—⸗

200 bis 207 0

8

211¼ 0 210 0 21 5⅝ 0 —0 24 0 25 0

26 0

legiert 191 5 194— 5

19 5 200 bis

21 ½ 5

210 5 21 5 5 2 ½ 5

24 5 25 5

26 5

*) Für 1 gilt die Lagerbuchführung und Meldepflicht gemäß § 1 und §4 dieser Anordnung nur für Hersteller von Eisen⸗ und Stahlmaterial,

oweit Aluminiummetall für Legierungszwecke verwandt wird.

**) Für 2 und 3 gilt die Lagerbuchführung und Meldepflicht gemäß §l und §4 dieser Anordnung nur für Hersteller von Eisen⸗ und .

material, Hartmetall und Stelliten.

¹) Hierunter fallen nicht die Erzeugnisse mit Oberflächenver⸗ edlung (z. B. verzinnt, verzinkt usw 8

D. Kaltgewalzte und gezogene Werk⸗

E. Nutzeisen

tahl⸗

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1943. S. 3

Reichsw.⸗Gr. Nr.

unlegiert legiert

Dicke und mehr, Riffel⸗, Waffel⸗, War⸗ zen⸗, Raupen⸗ und mit anderen Mustern gewalzte Bleche mit einer Grunddicke von 3 mm und mehr (ohne Riffel usw. gemessen) Mittelbleche von 3 mm bis unter 4,76 mm Dicke Feinbleche, unter 3 mm Dicke, Riffel⸗, Waffel⸗, Warzen⸗, Raupen⸗ und mit anderen Mustern gewalzte Bleche mit einer Grunddicke unter 3 mm (ohne Riffel usw. gemessen) a) über 1 mm bis unter 3 mm Dicke b) über 0,32 mm bis 1 mm Dicke davon aa) Elektrofeinbleche) bb) sonstige Feinbleche²) c) bis 0,32 mm Dicke 10. Verzinkte und verbleite Bleche (auch Wellbleche und Pfannenbleche) 20 ¾ —o 20 5

(ohnne 292 bis 298) 30 0

31 0 32 0

11. Weißbleche und Weißband sowie Weiß⸗ blechersatz und Weißbandersatz 12. Walzdraht, warmgewalzt ) 13. Stahlrohre und Formstücke I1. bis 318 mm äußerer Durchmesser 1 a) nahtlos warmgewalzt und warm⸗ gezogen b) feuergeschweißt⸗ II. über 318 mm äußerer Durchmesser a) nahtlos warmgewalztt: 1 b) geschweißt 8 B. Gießereierzeugnisse 1 3 14. a) Grauguß 1 ½ 1 b) Stahlformguß 1 ½ 02 0) Temperguß 88 03 C. Walzwerkserzeugnisse, Schmiede⸗ und Preßstücke, die nicht in der A0 EI genannt sind 15. Warmgewalzter Bandstahl, verbleit 16. Stahlflaschen aus nahtlos warmgewalz⸗ ten Röhren . 8 17. Rollendes Eisenbahnmaterial a) unbearbeitet a1) Radreifen, Radscheiben a2) Achsen, Naben, Sprengringe 78. usw. 1 b) bearbeitet 18. Sonstige Stahlbleche mit Oberflächen⸗ veredlung (plattierte Bleche)

(soweit nicht in R. W. Nr. 29— 0

und 29 8— 5 erfaßt) 1

19. Buckel⸗ und Tonnenblecbhe

20. Freiformschmiedestücke und Preßstücke, roh und bearbeitet, sowie roh geschmie⸗ dete Stäbe

21. Vorstehend nicht aufgeführte Erzeug⸗ nisse der Warmwalzwerke (z. B. ge⸗ walzte Ringe, gewalzte Reifen für Last⸗ kraftwagen, gewalzte, Trommeln)

30 5 31 5 32 5

verzinkt, 259 0

3266 0 208 0

209 0 292 bis

stoffe, Gesenkschmiedestücke 22. Stabstahl, gezogen, gedreht, geschliffen, ggeschält 23. Bandstahl und Bandstahlprofile, kalt gewalzt oder geschweißt 24. Gezogener und sonstiger Stahldraht a) Eisendraht gezogen b) Stahldraht gezogen c) Schweißdraht gezogen d) Flachdraht 0) vnst. be⸗ und verarbeiteter Draht 25. Stahlrohre und Formstücke, kaltgezogen oder schmelzgeschweißt bis 318 mm. äußerer Durchmesser 2) Schmelzge schweigte (autog. und elektr. geschweißte) Röhren b) Nahtlose, kaltnachgezogene Präzi⸗ sionsröhren ) Schmelzgeschweißte (autog. und elektr. geschweißte) kaltnachgezogene Präzisionsröhren d) Sonderrohre, Rohrteile und Ver⸗ bindungsstücke, geschmiedet, Flan⸗ schen, Fittings 1 26. Gesenkschmiedestücke und Gesenkpreße- 8 stücke 39 0

8—

39 5

27. Erzeugnisse gemäß A bis D in Form

von Nutzeisen 1591 bis 99

¹) Hierunter fallen nicht die Erzeugnisse mit Oberflächenveredlung (z. B. verzinnt, verzinkt usw.). ) Gilt nur für die W.⸗Gr. Elektroindustrie

Anlage 2 8 zur Gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsvereinigung Eisen über E

führung und Meldepflicht für Eisen und Stah

Schnellarbeitsstähle

8 L1““ 1. Legierungsgruppe A B C)II,

2. Legierungsgruppe A B C)/III,

8

6 3. Legierungsgruppe D,

4. Legierungsgruppe E,

5. Kobaltlegierter Schnellarbeitsstahl, 6. Sonstiger Schnellarbeitsstahl in Form von Stabstahl (schwarz, gezogen, geschliffen, poliert u. a., auch in Sonderprofilen), in Form von Blechen (auch poliert u. a.) oder in Form von auf Maß geschmiedeten Stücken (Scheiben u. ä.).

Die Bedeutung der Legierungsgruppen 1-ℳ ergibt sich aus der Anlage zur Anordnung E 14 der Reichsstelle Eisen und Metalle, betr. Erzeugung und Auftragsregelung für Schnell⸗ arbeitsstahl, 3. Neufassung vom 10. Oktober 1942, in der jeweils gültigen Fassung dieser Anlage.

v

Anordnung E 66

der Reichsstelle Eisen und Metalle über Beschlagnahme und

e . Verwertung der Bestände an Baueisen Vom 8. Juli 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗

bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung Eund Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

Beschlagnahme 5

(1) Die auf Grund der §§ 4—6 der Gemeinsamen Anord⸗ nung der Reichsstelle Eisen und Metalle und der Reichsver⸗ einigung Eisen über Lagerbuchführung und Meldepflicht für Eisen und Stahl (Anordnung E V der Reichsstelle Eisen und Metalle und Anordnung 3 der Reichsvereinigung Eisen) vom 8. Juli 1943 meldepflichtigen Bestände der Bauherren und Bauausführenden einschließlich der Mitglieder der Fachgruppe Stahlbau an Baueisen (Walzwerkserzeugnissen, Schmiede⸗, Preßstücken und Gießereierzeugnissen ausschließlich Nutzeisen) werden zugunsten des Generalbevollmächtigten für die Rege⸗ lung der Bauwirtschaft beschlagnahmt, soweit sie nicht inner⸗ halb der drei auf den Meldestichtag folgenden Monate für Bauvorhaben benötigt werden, die vom Generalbevollmäch⸗ tigten 88 die Regelung der Bauwirtschaft genehmigt sind. Diese Beschlagnahme wird an jedem Meldestichtag erneut wirksam.

(2) Darüber hinaus werden die jeweiligen Bestände bei Bauherren und Bauausführenden einschließlich der Mitglieder der Fachgruppe Stahlbau an Eisen⸗ und Stahlmaterial und Halb⸗ und Fertigerzeugnissen, die ganz oder teilweise aus Eisen und Stahl bestehen, soweit sie zur Ausführung von Auf⸗ trägen für stillgelegte Bauvorhaben beschafft worden sind, so⸗ wie Restbestände von fertiggestellten Bauvorhaben beschlag⸗ nahmt.

(3) Die Beschlagnahme hat die in der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenver⸗ kehrs vom 4. März 1940 (RGBl. I S. 551) genannten Folgen.

Verwertung der Bestände

(1) Die Unternehmungen, denen Material aus beschlag⸗ nahmten Beständen durch den Generalbevollmächtigten für die Regelung der Banuwirtschaft bzw. durch dessen örtlich zu⸗ ständige Baubevollmächtigte zugewiesen wird, haben Eisen⸗ bezugsrechte in Höhe des zugewiesenen Kontingents⸗ gewichtes dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft gemäß den Vorschriften der Anordnung E] der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisen⸗ bewirtschaftung) vom 13. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) und ihrer Durchführungsanordnungen, insbesondere der Durchführungsanordnung EI6 vom 9. September 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 214 vom 12. September 1942) zur Verfügung zu stellen.

(2) Ueber die Vergütung des beschlagnahmten Materials und die dabei entstehenden Nebenkosten erläßt der General⸗ bevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft besondere Richtlinien.

§ 3

Strafvorschriftemrn

8*

Zuwiderhandlungen gegen diesen Anordnung werden nach

den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. EVI“ 6 § 4 G

Inkrafttreten und Geltungsbereich „Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und

Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs

der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Außerkrafttreten geltender Anordnungen Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung treten außer Kraft:

1. die Anordnung 2 (Beschlagnahme von Baueisen) des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ schaftung vom 23. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 118 vom 23. Mai 1940)

die Erste Durchführungsanordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 15. Juni 1940 zur Anordnung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahl⸗ bewirtschaftung (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 138 vom 15. Juni 1940)

die Zweite Durchführungsanordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 31. Juli 1940 zur Anordnung 2

des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahl⸗ bewirtschaftung (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 177 vom 31. Juli 1940) die Ausnahmegenehmigung des Reichsbeauftragten für Eisen und Stahl vom 11. November 1940 zur Anord⸗ nung 2 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 265 vom 11. November 1940).

Berlin, den 8. Juli 1943. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. * Müller⸗Zimmermann.

Anweisung Nr. 51 der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn.

Erzeugnisse über Fleischgabeln

Vom 5. Juli 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse

angeordnet:

1“

§ 1

Die Herstellung von Fleischgabeln ist nur noch für den in⸗ und ausländischen Großküchenbedarf zulässig, und zwar nur noch in den Gesamtlängen von 34 und 60 cm. Die Länge

der Zinken dieser Fleischgabeln wird den Gesamtlängen ent⸗ sprechend auf 20,5 und 45 em festgesetzt. v““

§ 2 1

Im Zeitpunkt des Inkraftiretens dieser Anweisung vor⸗ handenes Rohmaterial und Halbzeug für nicht mehr zu⸗ gelassene Ausführungen dürfen bis zum 30. Juli 1943 auf⸗ gearbeitet werden. 1

Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwar industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse kann in begründeten Einzelfällen zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗ genehmigungen). Sie kann diese Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Er⸗ teilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fach⸗ gruppe Schneidwarenindustrie der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie, Sol Bruck⸗Straße 17, einzureichen. b Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach

den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

4

§ 5 8 Diese Anweisung tritt am 7. Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ ebieten und den Gebieten von⸗Eupen, Malmedy und oresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Loth⸗ ringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 5. Juli 1943. Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse.

*

Anweisung Nr. 522

schaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse über Frisiereisen

b

8 8 Vom 5. Juli 1943 8

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs⸗ lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Industrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse

angeordnet: 8

(1) Jeder Hersteller darf für In⸗ und Ausland nur ein Lockeneisen entweder mit Vierkant⸗ oder Rundschloß und ein⸗Onduliereisen mit losem Vierkantschloß oder losem Rund⸗ schloß anfertigen.

(2) Für das Inland gilt die Herstellungsbefugnis nur im Rahmen der von der Reichsstelle Eisen und Metalle erteilten Ausnahmegenehmigung, also nur für den Bedarf des Friseur⸗ handwerks und dessen Fachschule

8,2

Die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwaren⸗ industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse kann in begründeten Einzelfällen zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme⸗ genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Er⸗ teilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fach⸗ ruppe Schneidwarenindustrie, ““ Moeller⸗van⸗den⸗ ruck⸗Straße 17, einzureichen.

12 vniee 8 3 114““ Zuwiderhandlungen segen diese Anweisung und die vo der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmun⸗ gen werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

8 8 § 4 4 8 sb 8 1 (1) b Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ ö; und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Loth⸗ ringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

(2) Gleichzeitig tritt die Verbindlichkeitserklärung und die Verbindlichkeitsliste E SIT B 5/03/40 des Mobbeauftragten der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie vom 11. Oktober 1940 außer Kraft.

Berlin, den 5. Juli 1943. 8 Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten fir technische Erzeugnisse.

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8

Anordnung Nr. 2 1b zur Durchführung der Anordnung Vv/43 Vom 10. Juli 1943 HG Auf Grund der Anordnung V/43 der Reichsstelle Chemie vom 6. März 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 54 vom 6. März 1943) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1 Einziger Paragraph 1 Hie Fe des § b Anordnung V/43 der Reichs⸗ telle „Chemie“ vom 6. März 1943 werden mit tiger Wirkung aufgehoben. 8 68 Berlin, den 10. Juli 1943.

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Der Reichsbeauftragte für Chemie.

Dr. Claus Ungewitter.