SAüngeigene
10. Deutsche Reichslotterie Amtlicher Gewinnplan
1 200 000 Lose,
480 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es werden insgesamt ausgespielt: 102 899 760 Reichsmarf.
18 Zweite Schluß der Erneuerung Klasse Montag, 8. Novbr. 1943
Erste Klasse Ziehung am 15. und 16. Ottober 1943
Gewinne Reichsmark Gewinne 3 zu 100 000 300 000 3 zu 1 3 50 000 150 000 3 50 000 150 000 3 25 000 75 000 3 25 000 75 000 10 000 60 000 6 650 000 12 5 000 60 000 12 60 000
15 1“ 15 60 000
30 3 000 90 30 90 000 45 2 000 90 000 45 2000 90 000
90 „ 1 000 90 000 90 1 000 90 000 300¹) 500 150 000 300 „ 500 150 000
1 200 200 240 000/ 1 200 „ 200 240 000 2 100 100 210 000 2 100 150 315 000 6 1098 65 4 571 580 26 1993 S8. 90 2 357 370
30 000 3 146 580]30 000 4 037 370
Ziehung am 15. und 16. Nov. 1943 Reichsmark 100 000 300 000
Gewinne Gewinne
Vierte Schluß der Erneuerung Klasse Montag, 3. Januar 1944 Ziehung am 10. und 11. Jan. 1944 Reichsmark
Dritte Schluß der Erneuerung Klasse Freitag, 3. Dezbr. 1943 Ziehung am 10. und 11. Dez. 1943
Gewinne
Reichsmark Gewinne 3 zu 100 000 300 000 3 Sv 50 000 150 000 3 28 25 000 75 000 3 10 000o0) 6 5 000 12 4 000 18 15 3 000 1 30 2 000 45 1000 9 90 5000) 150 000 300 300 360 000 1 200 501 000 2 100 3 143 160 26 193
5 132 160 30 000 Gewinne
70 000 150 000
75 000
60 000
60 000 6060 000 -990 000 90 000 90 000 150 600 480 000 630 000
4 928 950
6 163 950
500 400 300 150
2 100 26 193
30 000 (Gewinne
Fü n; te Klat se Schluß der Erneuerung: Dienstag, 1. Februar 1944
Zöbungetager &. 9. 10., 11 101 .. 112161 22. 23., 24., 25., 27., 28., 29. Februar, 1., 2., 3., 4., 6. März 1944.
P rämien 3 zu 500 000 Reichsmark =— 1 ½ Millionen Reichsmark.
Gewinne 3
500 000 Reichsmark
1 500 000 Reichsmark 300 000 8 1
900 000 600 000 600 000 600 000 600 000 630 000 780 000
1 500 000 1 650 000 1 680 000 2 700 000 3 600 000 5 100 000 6 000 000 7 200 000 47 279 700 4
84 419 700 Reichsmark
200 000 .
100 000
50 000
40 000
30 000
39 20 000 150 10 000 330 5 000 420 4 000 900 2 000
1 800 2 000 5 100 1 000 12 000) 500 24 000 300 815 198 „ 150
360 000 Gewinne und 3 Prämien
Größte Gewinne im günstigsten Falle (§ 2, III der amtlichen Spielbedingungen) Naauf ein dreifaches Los 3 Millionen Reichsmark Nhlaauf ein Doppellos 2 Millionen Reichsmark auf ein ganzes Los 1 Million Reichsmark
““
9 9 9 „ 2 2 2 2 9 9 9 2 82
Es gelten die amtlichen Spielbedingungen. Die Gewinne sind einkommensteuerfrei.
88 Lospreis für jede Klasse: 1¼ = 6 R.A, ½ = 12 Rℳ, 1½1. — 24 H,
¼ = 3 RH.M. 2 4. Zfaches Los 72 RE. ℳ.
Doppellos 48 Rℳ,
Amtliche Spielbedingungen
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Spietern und der Deutschen Reichslotterie sind der Gewinnplan und die nachstehenden Spielbedin⸗ gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer⸗ gewöhnlicher Umstände bleibt vorbehalten: sie bedarf der Zu⸗ stimmung des Reichsministers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose werden durch die Staatlichen Lotterie⸗Einnehmer verkauft. Ver⸗ einbarungen zwischen Spielern und St. L.⸗Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen abweichen, verpflichten die Deutsch Reichslotterie nicht. Die Deutsche Reichslotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St. L.⸗Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. Von Gemein⸗ schaftsspielen nimmt die Deutsche Reichslotterie keine Kenntnis.
Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den St. L.⸗ Einnehmern verboten.
Ein Anspruch auf Verabsolgung von Losen Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.
Beschwerden sind ausschließlich an den Präsidenten der
Deutschen Reichslotterie zu richten.
Der Verkauf von Losen an Juden deutscher Staatsangehörigkeit,
bestimmter
südische Angehörige des Protektorats und des Generalgouvernements⸗
sowie an solche staatenlosen Juden, die ihren Wohnsitz oder gewöhn⸗ lichen Aufenthalt im Gebiet des Großdeutschen Reichs oder im Generalgounvernement haben ist verboten: Gewinne werden an diese nicht zusgezahlt 4 § 1. vose
1. Die Lose rauten auf den Inhaber. Es werden 1,2 Millio⸗ nen Lose m drei Abteilungen von je 400 000 Nummern ausgegeben.
Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung 1, II oder I11 und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Die Lose sind in ganze, Vierter⸗ und
Achtellose eimgeteit: die Viertellose sind neben der Losnummer mit den.
Buchstaben A, B. C D, die Achtellose mit a, b, c, d, e, k, g, h bezeichnet.
11. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrist des Prä⸗ denten der Deutschen Reichelotterie und den gestempelten oder gevruckten Namenszug der zuständigen St. L.⸗Einnehmers. Erst durch diese Unterschrwift des St. L.⸗Einnehmers erhält das Los eine Gültigkeit.
8§ 2. Znehungs E1116““
1. Es werden zwei Ziehungsräder benutzt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Z ehung 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Röllchen mit den aufgedruckten Nummern 1 b.s⸗ 400 000 in das Nummernrad geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinnröllchen mit dem Aufdruck der plan⸗ mäßigen Gewinne dieser Klasse in das Gewinnrad eingeschüttet. Das Einschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen sinden öffentlich im Ziehungssaal der Deutschen Reichslotterie in Berlin unter amtlicher Aussicht statt. Auf jede aus dem Nummernrad gezogene Nummer entfällt je in den Abteilungen I, II und III der⸗ senige Gewinn, der dem gleichze tig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern gezogen, wie Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet sind.
Damit fallen m jeder Klasse auf drei Losabteilungen so viele Gewinne,
wie im Plan für diese Klasse vorgesehen sind. Die am Schluß der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten.
11. Ueber die Gültigkeit emer Ziehung entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Deutschen Reichslotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Reichsminister der Finanzen.
II1. Die Prämie wird dem höchsten Gewinn des letzten Ziehungs⸗ tages der Schlußklasse zugeschlagen, von mehreren höchsten Gewinnen gleichen Betrages dem zuerst gezogenen. 1
1V. Nach der Ziehung gibt die Deutsche Reichslotterie eine Amtliche Gewinnliste heraus, die bei den St. L.⸗Einnehmern un⸗ entgeltlich eingesehen oder zum amtlich festgesetzten Preise gekauft
werden kann. Andere Gewinnlisten, Ziehungsmeldungen und sonstige
Nachrichten begründen keinen Anspruch auf Gewinnzahlung.
V. Ein im Laufe der Lotterie gezogenes Los nimmt am Spiel dieser Lotterie nicht mehr teil. Will der Spieler eines solchen Loses sich weiterhin am Spiel derselben Lotterie beteiligen, so hat er ein Ersatzlos (Kauflos) zu erwerben. Bei Kauflosen, die ein Spieler nach der 1. Klasse erwirbt, ist der Lospreis der früheren Klassen nachzubezahlen.
§ 3. Erneuerung der Klassenlose 1. Jedes Klassenlos gewährt den Anspruch auf Teilnahme an der
Ziehung und Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet.” Der
Spieler, der ein nichtgezogenes Los in der folgenden Klasse weiter⸗ spielen will, hat Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der folgenden Klasse (Erneuerungslos) gegen Zahlung des Klassenpreises.
II. Die Erneuerung der Klassenlose hat spätestens am 7. Tage vor Beginn der Ziehung der nächsten Klasse bis 18 Uhr unter Vorlegung des Vorklassenloses und Bezahlung des neuen Einsatzes zu erfolgen. Ver⸗ säumt der Spieler diese Frist, so verliert er den Anspruch auf das Er⸗ neuerungslos. G
III. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als in der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Losnummer wieder zugeteilt, sobald der Umtausch möglich ist, spätestens ur nächsten Klasse. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, hn ser. die Inhaber der verwechselten Losnummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den St. L.⸗Einnehmer zurückzureichen. Ist eine der verwechselten Losnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche
Inhaber diees Loses ein neues Los zum Klassenpreis. . § 4. Vorauszahlung und Verwahrung
1. Dem Spieler ist eine Vorauszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen gestattet. Der St. L.⸗Einnehmer hat ihm eine Quittung auf rotem Papier oder eine Abrechnung über die Voraus⸗ ahlung auszufolgen. Von der Beachtung der planmäßigen Vor⸗ Fa über Loserneuerung, Gewinneinlösung oder Verlustanzeige entbindet die Vorauszahlung nicht.
11. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassenloses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahrsamschein auf weißem Papier im Gewahrsam des St. L.⸗Einnehmers lassen. Der St. L.⸗Einnehmer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein⸗ ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses für die neue Klasse ermächtigt. Eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt.
1II. Werden für Gewahrsamlose Einsätze für mehrere Klassen vorausgezahlt, so werden Quittung und Gewahrsamschein auf rotem Papier ausgefertigt.
IV. Gegen Rückgabe des Gewahrsamscheines kann der Spieler
jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.
§ 5. Gewinne
1. Nur der rechtmäßige Besitz des vor Ziehung bezahlten Loses gewährt den Gewinnanspruch. Wird an einem Ziehungstag ein vom Käufer der Nummer nach nicht bestimmtes Los Zug um Zug gegen Entrichtung des Kaufpreises bezahlt, so steht ein darauf ge⸗ sallener Gewinn dem Spieler zu. Der Inhaber eines Gewinnloses kann die Auszahlung des Gewinnes verlangen, sobald der St. L.⸗Ein⸗ nehmer von dem Ziehungsergebnis amtlich Kenntnis hat, frühestens jedoch nach Ablauf einer Woche nach Beendigung der Ziehung der Klasse, auf die das Los lautet. Vermag der St. L.⸗Einnehmer einen Gewinn von 1000 R.K und darüber nicht sogleich zu zahlen, so kann sich der Inhaber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Deutsche Reichslotterie zur unmittelbaren Auszahlung einreichen. Die Prämien von 500 000 RK mit den dazugehörenden Gewinnen und die Haupt⸗ von 500 000 R.4 werden durch die Reichslotteriekasse unmittel⸗
ar ausgezahlt.
11. Die Deutsche Reichslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinnloses zur Zahlung verpflichtet. Das Gewinnlos ist dem zuständigen St. L.-⸗Einnehmer zur Einlösung zu übergeben. 89* einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Deutsche Reichslotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung vorläufig auszusetzen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist.
I1II. Die im Gewinnplan verzeichneten Gewinne und Prämien werden unter Abzug von 20 % ausgezahlt.
IV. Der Gewinnanspruch erlischt mit Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungstage der Klasse, in der das Los gezogen worden ist.
V. Wenn ein Los abhanden gekommen ist, so hat der Spieler den Verlust dem zuständigen St. L.⸗Einnehmer unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich anzuzeigen. Der Gewinn auf ein abhanden gekommenes Los kann nach den für diesen Fall dem St. L.⸗Einnehmer gegebenen Dienstvorschriften bis 5 Monate nach Ablauf der Klasse, in der das Los gezogen wurde,
sgezahlt werden. 1 § 6. Post gebühren 1. Der Spieler hat im Geschäftsverkehr mit dem St. L.⸗Ein⸗
nehmer alle Postgebühren zu tragen.
11. Besondere Postgebühren, wie Einschreib⸗ und Nachnahme⸗ kosten, die durch den Spieler veranlaßt werden, hat dieser zusätzlich zu tragen. . . 111. Wünscht der Spieler die Zusendung der Lose und Gewinn⸗ listen durch die Post, so hat er für jede Klasse einen Pauschbetrag von 0,23 E.K im Ortsverkehr und von 0,28 Hℳ im Fernverkehr zu ent⸗ richten. Dadurch sind die Kosten des gewöhnlichen v“ auch wenn mehrere Lose oder Losabschnitte von einer Staatlichen Lotterie⸗Einnahme bezogen werden, abgegolten. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert, kann aber auch für alle Klassen im voraus bezahlt werden.
Ber’in W 35, Viktoriastraßẽ 29, 1. Juli 1943. n Der Präsident der Deutschen Reichslotterie.
J. B.: Konopath. 8 Nachdruch verboten!
Über die Preisbildung bei Feuerschutzanstrichen Vom 29. Inli 1943
Auf (und des § 2 des Gesetzes zur Durchführung deß Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars fü die Feaisftung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. J S. 92 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Bauprei bildung (Baupreisverordnung vom 16. Juni 1939 (RGBl. S. 1041) wird für die Preisbildung bei Feuerschutzanstrichen von Dachgeschossen unter Verwendung von Kalk nach den
Richtlinien des Chefs der Ordnungspolizei für die Durch⸗
führung der Feuerschutzmittelaktion 1943 angeordnet:
§ 1 (1) Das Aufmaß der zu behandelnden Holzteile ist wi folgt vorzunehmen: a) Die Fläche des Dachgeschoßgrundrisses (Außenmch des Mauerwerks) ist bei Dächern bis zu einer First höhe von 5 m mit der Zahl 3,3, bis zu einer First⸗
— höhe von 7 m mit der Zahl 3,6, bei einer Firsthöhe
* über 7 m mit der Zahl 4 zu multiplizieren. b) Soweit Dachgeschosse voll ausgebaut sind, Dachgeschoßgrundriß die Fußbodenfläche ausgebauten Räumen. 8 c) Abzüge für⸗-Schornsteine und dergl., Treppenhänsegt Waschküchen und einzelne Kammern erfolgen nicht, (2) In den gemäß Abs. 1 errechneten Flächen sind sämtz liche Holzbauteile der Dachkonstruktion, der Lattung oden Schalung, des Fußbodens sowie kleinerer Ausbauten wie Dachfenster, Frontspieße und dergl. enthalten. 8 (3) Bei massiven Fußböden ermäßigen sich, falls eine Ab⸗ deckung des Fußbodens nicht gefordert wird, die in Abs. 1 genannten Multiplikatoren auf 2,3 bzw. 2,6 bzw. 3. (4) Bei hölzernen Trennwänden aus Latten, Schwarten oder Bxrettern wird die beiderseitige Ansichtsfläche gemessen, Etwaige Hilfskonstruktionen der Trennwände bleiben außen
gilt alz
Ansatz. (5) Bei außergewöhnlichen Dachkonstruktionen, wie größeg
ren Turmausbauten, Türmen und dergl., sind die Ansichts⸗ flächen der Holzbauteile gesondert aufzumessen. Zur Ab⸗ eltung der mit derartigen Konstruktionen verbundenen be⸗ ees Arbeitserschwernisse darf auf die aufgemessene Fläche ein Zuschlag von höchstens 40 v. H. berechnet werden.
§ 2 (1) Es dürfen je qm der gemäß § 1 errechneten Gesamt 8 höchstens folgende Preise berechnet, gefordert, ver⸗ prochen oder gezahlt werden: a) Für das Grobreinigen und Entstauben der Hölzbam⸗
teile des Dachgeschosses, soweit es durch betriebseigemß.
Kräfte erfolgt:
“ „ Tariflohngruppe in Sof
Höchstpreis 0,10 o,oo o,os 0,e7 je qm in R. ℳ
105 -95
0,06
b) Für das Feinreinigen und den Anstrich der Holzbanteilzg
—
— ☛ — * Tariflohngruppe 105 95 in of 1“ —
Höchstpreis je qm in R. ℳ
94 -85 84 75 74 -65 64 1
0,22 1 0,20 0,18 c. 16
—
(2) In den Preisen sind einbegriffen: a) Beschaffung der Werkstoffe einschließlich Anfuhr un Rückbeförderung der Verpackung, b) Herrichten der Werkstoffe zum Feuerschutzmittel,
gebrauchsfertiger
c) Aufbringen des Feuerschutzmittels nach dem Merbl
blatt des Reichsinnungsverbandes des Malerhand⸗ werks für die Verarbeitung von Kalk bei Ausführung voon Feuerschutzanstrichen Juni 1943, d) Vorhalten aller Werkzeuge, Gerüste und Geräte ein⸗ schließlich ihrer An⸗ und Abbeförderung,
e) Stellung der notwendigen Schutzkleidung. 8 †) Erschwerniszuschläge sowie Zuschläge für Mehrarbe Feeiertags⸗ und Sonntagsar beit. “ “ (1) Folgende Kosten dürfen gegen Nachweis zusätzlich in Rechnung gestellt werden: a) Lohnnebenkosten (Wegegelder, Trennungsgelden Kosten der Wochenendheimfahrten, Unterkunfts⸗ un Uebernachtungsgelder und dergl.). Ein Zuschlag hier auf darf nur für Umsatzsteuer berechnet werden; Fahrzeitentschädigungen und Wegezeitentschädigungen soweit ein gesetzlicher Anspruch besteht. Auf Fahy⸗ zeitentschädigungen darf ein Zuschlag von 70. v. § auf Wegezeitentschädigungen nur ein Zuschlag fül Umsatzsteuer berechnet werden; 1 e) bei Bildung von Arbeitsgemeinschaften ein Zusschlaf vpoon 10 v. H. auf die Lohnsumme der von den auß⸗ wärtigen Betrieben dieser Arbeitsgemeinschaften ens sandten Arbeitskräfte. 1 v Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die voh ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich, bo Se. Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härt usnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulasse oder anordnen.
§ 5 Die Anordnung hat Geltung für alle seit dem 1. Mai 1998
im Rahmen der Arbeiten.
Die Anordnung des Stadtpräsidenten von Berlin, Preit bildungsstelle, betr. Preisbildung bei Feuerschutzanstrichen vom 7. Juli 1943 wird hierdurch nicht berührt.
Berlin, den 29. Juli 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung. “
b über den
euerschutzmittelaktion 1943 ausgeführten.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 175 vom 30 Juli 1943. S.
Bekanntmachung
c Neulose der 5. Klasse der 9. Deutschen Reichslotterie nach den §§ 3 und 5 der amtlichen Spielbedingungen
Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des tzbetrages spätestens bis Dienstag, dem 3. August 1943, hr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den aidigen Lotterei⸗Einnehmern zu entnehmen. e Ziehung der 5. Klasse 9. Deutscher Reichslotterie be⸗
Dienstag, den 10. August 1943, 7,30 Uhr, im ingssaal des Lotteriegebändes Berlin, Margareten⸗ rlin, 30. Juli 1943. 98 81
Der Präsident der Deutschen Reichslotteri
Anordnung M 62 geichsstelle Eisen und Metalle über die walzerzeugnissen und Halbmaterial aus
“ legierungen
Vpom 29. Juli 1943
† Grund der Verordnung über den Warenverkehr in hassung vom 11. September 1942 (RGBl. I S. 686) in indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen leberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom ngust 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. 92 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des swirtschaftsministers angeordnet: .
Herstellung von Blei und Blei⸗
“
Vorschriften dieser Anordnung gelten für: hfolgende Arten von Zinkwalzerzeugnissen: 88
gewalzte Zinkplatten und Zinkbleche in allen Ab⸗
messungen, ferner gewalzte Zinkbänder von minde⸗ stens 0,1 mm Stärke, soweit diese Erzeugnisse aus
Feinzink (Metallklasse 374), anderem Zink (Metall⸗
klasse 375) oder einer Mischung von beiden ohne son⸗
stige zugesetzte Legierungsbestandteile hergestellt
werden; 8
ch solgende Arten von Halbmaterial aus Blei und Blei⸗
legierungen: h
gewalzte und gepreßte Erzeugnisse gemäß Ab⸗
schnitt I Ziffer 1 der Halbmaterialliste zur Anord⸗ nung MII der Reichsstelle Eisen und Metalle vom
10. September 1942 sowie Riffelblei, Wolle, Pul⸗
ver und Geruchverschlüsse in den Metallklassen 370
und 372.
Herstellung von Zinkwalzerzeugnissen und Halb⸗ ial aus Blei und Bleilegierungen der in § 1 aufge⸗ n Arten ist nur auf Grund besonderer Genehmigung § 4 dieser Anordnung zubässig.
e Genehmigungspflicht nach § 2 besteht nicht für die Herstellung von Zinkfolien unter 0,1 mm Stärke, auch dann nicht, wenn bei den Herstellern als Zwi⸗ schenstufe der Herstellung solcher Folien Zinkwalz⸗ erzeugnisse nach § 1 entstehen; das nochmalige Walzen von Zinkwalzerzeugnissen bei deren Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen; ) die Herstellung von Bleifolien unter 0,1 mm Stärke.
§ 4
Anträge auf Genehmigung zur Herstellung von Zink⸗ rzeugnissen und Halbmaterial aus Blei und Blei⸗ ungen sind an die Fachgruppe Metallhalbzeug⸗Industrie Wirtschaftsgruppe Metallindustrie, Berlin⸗Schöneberg 1, sbrucker Straße 42, zu richten und zu begründen.
Die Fachgruppe⸗Metallhalbzeug⸗Industrie kann die hmigung zeitlich begrenzen, unter Bedingungen oder gen erteilen oder auf die Herstellung bestimmter Arten Erzeugnissen beschränken. 1 Gegen eine Entscheidung der Fachgruppe Metallhalb⸗ Industrie kann Einspruch bei der Reichsstelle Eisen und
hlle eingelegt werden, wenn eine Berechtigung hierzu⸗
ben ist. Der Einspruch ist zu begründen.
pweit ein Betrieb keine Genehmigung nach § 4 besitzt,
er
) als Zinkwalzwerk Metalle der Metallklassen 374 und 375,
) als Hersteller von Halbmaterial aus Blei und Blei⸗ legierungen Metalle der Metallklassen 370 und 372. Fform von Rohmaterial und Abfallmaterial zum Zwecke nach § 2 in Verbindung mit § 3 genehmigungspflich⸗ Herstellung von Erzeugnissen nicht mehr beziehen und seine für diesen Zweck bestimmten Bestände an solchen llen nicht mehr ohne besondere Genehmigung der hsstellen Eisen und Metalle verfügen. 8 “ 8
Alle Betriebe, die unter die Vorschriften des § 5 fallen, verpflichtet, die ihrer Verfügungsgewalt nach § 5 ent⸗ nen Bestände an Metallen binnen zwei Wochen nach rafttreten dieser Anordnung der Reichsstelle Eisen und aille zu melden. Die Meldung ist mit Gewichtsangaben Nilogramm, getrennt nach Metallklassen und Material⸗ pen, zu erstatten. Die Reichsstelle wird auf Grund r Meldung darüber entscheiden, wie die Bestände zu erten sind. Bis zur Entscheidung der Reichsstelle über die Ver⸗ zung der gemeldeten Bestände bleiben erlaubt 2) die Veräußerung von Abfallmaterial nach den Vor⸗ schriften der Anordnung 48 a vom 10. Juni 1940 in Verbindung mit der Anordnung 49 vom 1. März 1940, ) die Ablieserung auf Grund von Maßnahmen zur Mo⸗ bilisierung von Metallen. veeg⸗ Vorschriften bleiben durch diese Anordnung un⸗ rt: 9 der Anordnung M II vom 10. September 1942 über
Zulassung zur Anfnahme und Erweiterung des Ver⸗ ehrs mit Metallen,
verwertbaren Materials erlauben, dann
2. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers betr. Her⸗ stellung von Zwrametzeczen et,sen vom 24. April 1940 (Deutscher 5881 n. Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 30. April 1940) in der Fassung der Anordnung vom 6. März 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 58 vom 10. März 1942),
die Anordnung des Reichswirtschaftsministers hetr. Be⸗ schränkung der Herstellung von gewalzten und gepreßten Bleifabrikaten vom 21. Dezember 1937 (Dentscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 294 vom 21. De⸗ zember 1937) in der Fassung der Anordnung vom 6. März 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 58 vom 10. März 1942).
§ 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. § 9
Diese Anordnung tritt am 15. September 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — finngemäß. auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 29. Juli 1943. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann. eenenne d „ t vb Bekanntmachung Dj 2 6 Die am 28. Juli 1943 ausgegebene Nummer 30 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: Zwölfte Verordnung zur Aenderung der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung. Vom 23. Juli 1943. Bekanntmachung über die Aenderung des Behördenverzeichnisses zu dem deutsch⸗schweizerischen Beglaubigungsvertrag. Vom
10. Juli 1943. Bekanntmachung zum Madrider Abkommen betreffend die Registrierung von Fabrik⸗ oder
internationale Handelsmarken (Beitritt der Slowakischen Republik). Vom 23. Juli 1943. Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Eℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 H.A für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00. Berlin NW 40, den 29. Juli 1943.
8 2 7 „ 1 “ Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Deutsches Reich
Nummer 30 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1943 hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verwaltung. Rderl. 21. 7. 43, Richtl. üb. d. w bei Behörden. — Anordn. 23. 7. 43, Erholungsurlaub. — Reichs⸗ u. Staatshaushalt, Kassen⸗ u. Rechnungswesen. RdErl. 17. 7. 43, Nicht⸗ beitreibg. kleiner Beträge im Verw.⸗Zwangsverfahren. — RdErl. 20. 7. 43, Kassenanschl. d. Verw. d. Inn. f. d. RJ. 1943. — Kom⸗ munalverbände. RdöErl. 20. 7. 43, Schülerunfall⸗ u. Haft⸗ pflichtversicherg. — RdErl. 20. 7. 43, Personenstandsaufnahme 1943. — RdErl. 23. 7. 43, Wohnraumlenkg. — RdErl. 23. 7. 43, Abwicklg. veranlagter Bürgersteuer f. d. Kalenderjahr 1942 durch Erstattg. — RdErl. 23. 7. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 672. — Sammlungs⸗ u. Lotterie⸗ wesen. RdErl. 23. 7. 43, WHW. 1943/44. — RdErl. 23. 7. 43, Beteilig. d. dt. Stiftgn. am KWHW. 1943⁄44. — Polizeiver⸗
waltung. RdErl. 17. 7. 43, Gebuhrenpflichtige Verwarngn. n. Ordnungsstrafversahren gegenüb. Personen, die der Kriegsgerichts⸗ barkeit u. der 4½⸗ u. Pol.⸗Gerichtsbarkeit unterliegen. RdErl. 17. 7. 43, Platzbeleg. in Gaststätten. — RdErl. 20. 7. 43, Fahrpreis⸗ ermäßig. f. Hilfskräfte in d. Landw. RdErl. 21. 7. 43, Sammlg. aller Preisvorschr. — RdErl. 22. 7. 43, Sicherheitspolizeil. Vor⸗ kehrgn. bei Vorführgn. v. Seilkünstlern usw. — RdErl. 23. 7. 43, Traditionsabzeichen „Kreuz d. Südens“. — RdErl. 23. 7. 43, Be⸗ zugsberechtigungsscheine f. Papierbindfaden. — RdErl. 21. 7. 43, Erstattg. v. Haftkosten an Gemeindepol.⸗Verw. — RdErl. 19. 7. 43, Bekleidungsabsindg. d. Pol.⸗Reservisten d. Ordn Pol. — RdErl. 22. 7. 43, Bedarfsanzeigen üb. Pol.⸗Dienstkleidg. usw. d. Ordn Pol. — RdeErl. 23. 7. 43, Dienstkldg. d. unif. weibl. Angestellten. — RdErl. 21. 7. 43, Berichterstattg. üb. erfolgte Verleihg. d. Luft⸗ schutz⸗Ehrenzeichens im Schnellverfahren. — RdErl. 19. 7. 43, Ak⸗ tive Schutzimpf. d. Personals d. Freiw. Krankenpflege geg. Diphtherie mit Diphtherie⸗Adsorbatimpfstoff. — W. 768- angelegenheiten. Kriegsschäden. Familien⸗ unterhalt. RdErl. 21. 7. 43, Sachschäden an nach Flieger⸗ angriffen od. weg. Luftgefährdg. vorläufig geborgenen Sachen. — RdErl. 21. 7. 43, Ersatz v. Tabaksteuerzeichen u. Erstattg. d. Tabak⸗ steuer bei Fliegerschäden d. Tabakwarenhersteller. — RSErl. 23. 7. 1943, Beseitig. v. Bombenschäden; hier: Schäden an kittlosen Indu⸗ stries u. Hallenverglasgn. — RdErl. 23. 7. 43, Notdienstverpflichtg. Jugendlicher f. d. Transportregimenter Speer. — Reichs⸗ arbeitsdienst. RdErl. 21. 7. 43, Beurteilg. d. Dienstfähigkeit u. Arbeitsfähigkeit d. weibl. Iugend im RAD. — Volks⸗
„gesundheit. RdErl. 20. 7. 43, Hebammenlehrbuch. — RdErl.
20. 7. 43, Nutzg. d. Wasserwerksgelände u. d. Schutzbezirke v. Wasserwerken. — RdErl. 20. 7. 43, Meningokokkenserum. — RdErl. 21. 7. 43, Beurteilg. d. Dienstfähigkeit u. Arbeitsfähigkeit d. weibl. Jüugend im RAD. — RdErl. 23. 7. 43, Rattenbekämpfg. — Veterinärverwaltung. RdErl. 20. 7. 43, Verwendg. v. Salz mit Sodazusatz zum Salzen v. Dbärmen. — Neuer⸗ scheinungen. — Stellenausschreibungen von Ge⸗ meindebe amten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W 8, Manuerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 ℛℳ für Ausgabe A tzweiseitig bedruckt) und 2,70 1 ℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Nummer 21 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Juli 1943 hat folgenden Inhalt: Teil I. Der Reichsarbeitsminister. Arbeits⸗ schutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die lager⸗ mäßige Unterbringung von Arbeitskräften während der Dauer des Krieges (Lagerverordnung). Vom 14. Juli 1943. — Betr.: Lagerverordnung. — Städtebau und Baupolizei. Gesetze, Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Betr.: Baupolizeiliche Behandlung von elek⸗ trischen Freileitungen auf Holzmasten. — Betr.: Bau von LS.⸗ Deckungsgräben. — Neunte Bekanntmachung zur Verordnung über Grundstückseinrichtungsgegenstände. Vom 19. Juli 1943. — Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Auflösung der Arbeitsämter Dippoldiswalde, Freital und Oelsnitz und Neuab⸗ grenzung der Arbeitsämter Dresden, Meißen, Plauen und Riesa. — Neuabgrenzung der Arbeitsämter Bamberg, Nürnberg und Schweinfurt. — Neuabgrenzung der Arbeitsͤämter Augsburg, Donauwörth, Ingolstadt und München. — Arbeitseinsatz un Arbeitseinsatzhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Wirt⸗ schaftsbeihilfe nach Nr. 52 der Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme für reichs⸗ und volksdeutsche Umsiedler⸗ und wiedereindeutschungsfähige Familien. —-Arbeitseinsatz Lungen⸗ kranker. — Betr.: Arbeiterurlaubern und Arbeiterheimkehrern in Sonderzügen. — Betr.: Einsatz von Werkbeurlaubten in der Landwirtschaft. —
8.
8
8 8
8 8
Tarifliche Regelung der Beförderung von
Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Ge⸗
setze, Verordnungen, Erlasse: Vierte Verordnung über die Ein⸗ führung sozialrechtlicher Vorschriften in den Alpen⸗ und Donau⸗ Reichsgauen. Vom 23. Juni 1943. — Betr.: Lohnausfälle bei Be⸗ schädigungen durch Luftangriffe; hier: Beschädigung der Woh⸗ nungen von Gefolgschaftsmitgliedern und Fernbleiben von der Arbeit. — Anordnung zur Aenderung der Anordnung über die
arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten. Vom
23. Juni 1943. — Betr.: Trennungsentschädigung für bulgarische Arbeitskräfte. — Betr.: Einsatzbedingungen der Ostarbeiter; hier: Lohnausfall infolge betrieblicher Schulung. “
Wirtschaftsteil
Die Preisbildung des Handwerks bei öffentlichen Aufträgen
Das Handwerk ist in stärkstem Maße in die öffentlichen Auf⸗ träge, namentlich in die Rüstungswirtschaft, eingeschaltet. Wie Rechtsanwalt Dr. Roesen, Sachbearbeiter beim Reichskommissar für die Preisbildung, im Mitteilungsblatt des Preiskommissars berichtet, vollzieht dc die Einschaltung insbesondere in vier Formen: in unmittelbaxen Leistungen des einzelnen, durch Ar⸗ beitsgemeinschaften, in Leistungen der Zentral⸗ und Landesliefe⸗ rungsgenossenschaften und in Unterlieferungen an Hauptlieferer.
Stoppreise gelten noch vielfach im Verhältnis von Unter⸗ und Feneheliearer das oft in alten Geschäftsbeziehungen wurzelt. Sie aben nicht selten eine Senkung dadurch erfahren, daß für den Hauptlieferer ein Gruppenpreis bestimmt wurde, der diesen zu einer Preissenkung zwang. Dann konnte er auch von seinen Unterlieferern eine angemessene Preissenkung fordern. Die Ge⸗ nossenschaften haben meist keine eigenen Stoppreise, und je nach dem Auftrag sind auch Vergleichspreise nicht leicht zu ermitteln. Wo normale Höchstpreise für öffentliche Aufträge vorhanden waren, sind sie meist in Gruppenpreise umgewandelt worden. Ganz wird sich diese Entwicklung aber nicht durchführen lassen. Wenn z. B. die Höchstpreise für die Instandsetzung von Unisormen so beschaffen sind, daß sie die restlose Ausnutzung allen irgendwie kann die Pflicht aus § 22 KWVO,, Uebergewinne durch Senkung der Preise nach der Ertragslage zu vermeiden, nicht entbehrt werden. Gruppenpreise bestehen auf dem Gebiet der handwerklichen Fertigung in der Hauptsache für Uniform⸗ und Schuhzeugfertigung, für die An⸗ fertigung von Bekleidungs⸗ und Unterkunftsgegenständen für die Lederausrüstung sowie für chemische Reinigung und für Waschen. Bei diesen Gruppenpreisen gibt es mehrere Formen: 1. Werk⸗ lohnarbeiten; 2. feste Verarbeitungsspannen; 3. Gruppenpreise für das Fertigerzeugnis.
Welche Methode der Preisfestsetzung im einzelnen gewählt wird, hängt von den besonderen Verhältnissen ab. Die Werkstoffe wer⸗ den dann restlos beigestellt oder besonders vergütet, wenn sie zweckmäßig einheitlich beschafft werden oder in ihrer Qualität so verschieden sind, daß das die Bildung eines einheitlichen Waren⸗ preises verhindert. Bei reinem Verarbeitungsentgelt ist zu be⸗ rücksichtigen, daß der Leistende keinen Verdienst am Werkstoff hat und auch keinen Kostenausgleich beim Werkstoff suchen kann. Des⸗ halb hat es sich z. B. als notwendig erwiesen, bei der Uniform⸗ sertigung auf die nach Ortslohnklassen verschiedene Lohnhöhe Rücksicht zu nehmen. B
Für die Preisbildung nach LSOe, ist auch das Kostenrechnungs⸗ wesen des einzelnen Handwerkers fast immer un eeignet. Aller⸗ dings liegt es im Interesse des Handwerkers, sein Kostenrechnungs⸗ wesen mindestens so auszugestalten, daß er einen ungefähren Ueberblick darüber hat, ob und wo unzulässige Gewinne entstehen,
lglich unter dem Gebot des § 22 KWVO. Pe hesh er⸗ wfolgrich, sind. Bei Genossenschaften, um deren Kostenrechnungs⸗ wesen sich die Reichszentrale für Handwerkslieferungen mit Er⸗
solg bemüht, ist die schivankende Gruͤndlage bemerkenswert, auf der
die Selbstkosten beruhen. Denn die Selbstkosten der Genossenschaft gehen zurück auf die Kosten und Preise der beteiligten Mitglieder, und deren Kreis ändert sich mitunter während der Erfüllung des Auftrages. Das erschwert natürlich die Nachkalkulation. Gerade für das Handwerk sind deshalb Gruppenpreise vorteilhaft. Es kommt bei den Gruppenppisen durchaus mit. Zunächst hat das Handwerk einen Vorsprung, wo die Handarbeit schwer zu erfetzen ist oder wo es — so in Zweigen der Feinmechanik — auf genaues technisches Können ankommt. Aber auch dort, wo es sich um serienmäßige Massenfertigung handelt, hat —sich das Handwerk durchgesetzt. Die Genossenschaften führen unter ihren Mitgliedern
eine weitgehende Arbeitsteilung durch, die selbstverständlich bei den 1
einzelnen die Kosten senkt. 9
Das Ergebnis der Leistungssteigerung im Handwerk ist z. B. die Tatsache, daß die Preisgruppen, die am Anfang bei der Uni⸗ B;haeg zusätzlich für das Handwerk gebildet wurden, in⸗ zwischen beseitigt werden konnten und Handwerk und Industrie jetzt dieselben Gruppenpreise haben. Trotz der Erfahrung, daß eine Leistung, an der zwei mit selbständigem Verdienst beteiligt sind, teurer zu sein pflegt als die gleiche Leistung, die einer allein vollbringt, ist die Ersparnis, welche durch die Ritwirkung einer Genossetkschaft erzielt wird, fast stets groß genug, um sowohl die Kosten der Genossenschaft wie die der Mitglieder zu decken und beiden einen angemessenen Gewinn zu sichern. Richtig gesehen ist es gar nicht die gleiche Leistung, die die Genossenschaft empfängt und die sie weitergibt. Sogar dort, wo die Arbeitsteilung nicht viel tiefer greift, nimmt die Genossenschaft ihren Mitakie wenigstens Verwaltungs⸗ und Vertriebsarbeit ab, die sonst diesen Kosten verursacht hätte. Daß bei Gruppenpreisen für Ge⸗ nossenschaften ein Zuschlag festgesetzt werden muß, also doch wieder tatsächlich verschiedene Preise für Handwerk und Industrie not⸗ wendig sind, ist eine Ausnahme; ein derartiger Zuschlag wird gewährt bei Unterkunftsgeräten aus Holz.
Das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern kann nicht nur auf die Formel Hanptlieferer —Unterlieferer gebracht werden. Es trägt auch genossenschaftliche Züge. In manchen Ge⸗ nossenschaften sind innere Preisgruppen geschaffen, in die die Mit⸗ glieder eingestuft sind. Anderswo erhalten diese freilich, wie sonstige Unterlieferer, individuelle Preise. Zum Teil ist auch dad Gesetz über die Heimarbeit anwendbar, bei der Beschäftigung vor
Hausgewerbetreibenden mit nicht 84 als zwei fremden Arbeits⸗
kräften. Bei der Preisgestaltung für Arbeitsgemeinschaften bleiben trotz des Sammelauftrages bürgerlich-⸗rechtlich die einzelnen Auf⸗ tragnehmer selbständig, haftet z. B. der Generalunternehmer nicht für die schlechte Leistung eines von rechtlich sind die einzelnen für sich zu betrachten.
Die veree, ansrug 88 der Vereinigung für dent 9.
Elektrolytkupfemotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „T.N. B.
8.
81
. 8
. 8
dern * i
b
den übrigen, und auch preis⸗
8
am 30. Inli auf 74,00 Rℳ (am 29. Inti auf 74,00 Hü) für 100 kg.
eaan —
— ⏑—
AAAEEEü