Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 187 vom 13. August 1943. S. 2
Siegmund Robitschek, geb. 9. 12. 1866 in Smilau, Ehaclotte Robitschek; 8 Bergmann, geb. 1874, zu⸗ letzt Prag II, Viktoriastraße 21,
Franz Turnovsky, geb. 26. 6. 1909 in Prag, Anna Hymanova, geb. 26. 7. 1913 in Jitschin, Georg Kraus, geb. 15. 12. 1908 in Prag, Anna Kraus, geb. Nova, geb. 26. 6. 1918 in Pilsen, Erich Löwi, geb. 19. 2. 1911 in Jechnitz zuletzt Prag III, Nepomuckstr. 10, bzw. Prag XVI, Klieperagasse 7, bzw. Prag XI, Lupatiusstr. 17, bzw. Prag XII, Pstroßgasse 9,
Paul Lokesch, geb. 25. 3. 1905 in Prag, zuletzt Prag XIII, Kopenhagener Straße 7,
Karl Benda, geb. 19. 4. 1903 in Kazko, zuletzt Prag V, Josefstädter Gasse 4,
Franz kRehounek, geb. 23. 12. 1887 in Rosch⸗ dialowitz, zuletzt Sedlischt Nr. 79, Bez. Jitschin,
.Marie Vetter, geb. Pastrnek, geb. 2. 1.1888 in Wien, zuletzt Prag XIII, Elbegasse 41,
.Josef Volin, geb. 19. 3. 1899 in Chocenice, zuletzt Aujezd b. Pilsen,
Jindrich Klement, geb. 24. 6. 1899 in Polna, zuletzt Prag XVI, Clampark Nr. 1415,
Ludmilla Rosa Jirat⸗Kabat, geb. 20. 3. 1893 in Neu⸗Bidschow, Milena Firat, geb. 13. 4. 1920 in Prag, zuletzt Prag III, Waldsteingasse 8, später Schweiz,
.Jaroslaus Smidl, geb. 27. 4. 1902 in Vrtbo, zuletzt Nekmirsch Nr. 96,
Franz Tichy, geb. 6. 6. 1893 in Dachau, zuletzt Chrudim II/348,
Franz Odvarka, geb. 1. 2. 1904 in Mähr. Budwitz, zuletzt Chrast 403,
Jaroslav Razek, geb. 18. 4. 1902 in Pardubitz, zuletzt Pardubitz, Familie 861,
„Julius Klemens, geb. 8. 3. 1894 in Budweis, Eva Edika Klemens, geb. 31. 7. 1928 in Budweis, Vera Klemens, geb. 12. 5. 1930 in Budweis, zuletzt Budweis,
.Juce Viktor Bachrach, geb. 18. 11. 1911 in Petrowitz, zuletzt Petxowitz, Bez. Tabor,
.Josef Houra, geb. 26. 10. 1898 in Rozelov, Bez. Blatna, zuletzt Prag XIX, Hötzendorfstraße 11,
.Karl Glaser, geb. 29. 9. 1891 in Litschkau, zuletzt Prag⸗Lieben, Königstraße 52,
Karl Bocek, geb. 1. 1. 1901 in Pisek, Jindra Bozek, geb. Nypl, geb. 4. 3. 1906 in Novosedlitz, zuletzt Klein⸗
Jentsch Nr. 60,
Franziska Sojkova, geb. 5. 6. 1891 in Pisek, Vera Sojkova, geb. 6. 5. 1920 in Pisek, zuletzt Prag III, Aujezd 33,
Karl Henzl, geb. 7. 10. 1898 in Jaromeritz, zuletzt Prag XIX, St.⸗Veit⸗Straße 3,
Milos Nedved, geb. 21. 9. 1908 in Prag, zuletzt Prag⸗ Podol, Muldenweg Nr. ,
Karl Fiala, geb. 29. 12. 1895 in Budweis, zuletzt Budweis, Reichsstr. Nr. 225,
Rudolfine Fischer, geb. 27. 7. 1871 in Hermannstädtl, zuletzt Prag V, Saazer Gasse Nr. 14,
Rudolf Novotny, geb. 7. 2. 1898 in Sopoty, zuletzt Chotieborsch, Bahnhofstraße 622,
„Jaroslaus Novak, geb. 13. 6. 1897 in Klein⸗Bernharz, zuüͤletzt Popelin Nr. 145
.Siegmund Schulh of, geb. 47. 8. 1858 in Saap, Bez. Brandeis, zuletzt Prag II, Galligasse 25,
Emanuel Wilhelm, geb. 26. 2. 1863 in Pustlitz, zu⸗ letzt Prag II, etereaast NC. 1135,
Josef Maxa, geb. 31. 7. 1891- in Med⸗Aujezd b. Rokitzan, zuletzt Beraun 11/930,
Karl Malec, geb. 26. 1. 1900 in Neuhütten, zuletzt Neuhütten u. d. M. 31, Bez. Beraun,
.Wenzel Höfler, geb. 2. 3. 1901 in Eisenstraß, zuletzt Radobschitz Nr. 138,
Jaroslav Lochman, geb. 27. 5. 1906 in Hronov, zuletzt Leitomischl, Husviertel Nr. 708,
Marie Lederer, geb. 20. 12. 1850 in Karlsbad, zu⸗
letzt Prag II, Korngasse 46,
Johann Beck, geb. 4. 7. 1904 in Stienowitz, zuletzt
Stienowitz Nr. 8,
MuUDr. Josef Jelinek, geb. 10. 11. 1907 in Prag, zuletzt Pibrans 163/II,
Hermann Kaufmann, geb. 11. 7. 1896 in Jung⸗ bunzlau, Jana Kaufmann, geb. Horcickova, geb. 17. 12. 1907 in Prag, zuletzt Prag I, Fleischmarkt Nr. 9, bzw. Prag VII, Bildhauergasse 2,
Franz Krizek, geb. 29. 12. 1896 in Rokitzan, zuletzt Senetz 115,
Wenzel Kodet, geb. 25. 9. 1894 in Neu⸗Joachimsthal, zuletzt Neu⸗Joachimsthal Nr. 72, Bez. Rakonitz,
„Verein für die Ausnützung der Freizeit der Arbeiterschaft „Schönes Leben“, Prag II, Wenzelsplatz,
Martin Finkelgrün, geb. 5. 5. 1876 in Berlin, Anna Bartl, geb. Kraft, geb. 5. 9. 1891 in Rosenau b. Kronstadt, zuletzt Prag⸗Podol, Linksscheidt 606,
hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch
den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren, eingezogen.
Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt beim
Reichsprotektor in Prag III, Drazitzplatz 7 /, zu melden. 1
Prag, den 10. August 1943. 16“
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag. w 8
L1““ — Anordnung Nr. 1!
zur Durchführung der Anordnung Nr. 10 (A 3) der Wirt⸗
schaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für
feinmechanische und optische Cesenatge “
(Schaffung von Reservelägern für Brillengläserir)
Vom 7. Juli 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗
bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung fein⸗
mechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942-
(Deutscher Reichsanz. und Pzeuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 30. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗
ministers angeordnet: 8 1
8 1 ,
Großhandelsunternehmen, die nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 10 (A 3) der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanische
und optische Erzeugnisse vom 29. März 1943 (Deutscher
Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 122 vom 28. Mai 1943) zur Bildung eines Reservelagers verpflichtet sind, haben der Fachgruppe Edelmetallwaren, Foto, Optik und Fein⸗ mechanik der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel, Berlin W 35, Woyrschstr. 47, jeweils bis zum 5. des Monats den Lagerbestand, getrennt nach
Meniskengläsern h 1
torischen Gläsern Zweistärkengläsern
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
schriftlich zu melden. bestraft. 1 . (1) Die Anordnung . dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft. 1
(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermart und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 7. Juli 19443.
“ Der Reichsbeauftrag
für feinmechanische und optische d1144414*“ des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Vereinheitlichung von Abricht⸗ hobelmaschinen, Dickenhobelmaschinen und kombinierten
Hobelmaschinen für die Holzbearbeitung Vom 9. August 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Holzbearbeitungs⸗ maschinen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (-RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Ver⸗
ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa⸗
raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1 b 8 8 “ AX. Technischer Tilll 1 Baugrößen
1. Abrichthobelmaschinen dürfen nur in Hobel⸗ breiten von 400 und 630 mm hergestellt werden. Die Ab⸗ messungen der Maschinen sind nach DIN E 8821, die der dazu⸗ gehörigen Messerwellen nach DIN E 8825 einzurichten.
2. Dickenhobelmaschinen dürfen nur in Hobel⸗ breiten von 400, 630, 800, 1000, 1250 und 1800 mm herge⸗ stellt werden. Nur Dickenhobelmaschinen von 400 und 630 mm Hobelbreite dürfen amit ⸗Kehleinrichtung versehen werden. Die Abmessungen der Maschinen sind nach DIN E 8822, die der dazugehörigen Messerwellen nach DIN E 8826 einzurichten: Die Messerwellen nach DIN E 8826 sind auch für dreiseitige Hobelmaschinen zu verwenden.
3. Komb. Hobelmaschinen dürfen nur als Abricht⸗ und Dickenhobelmaschinen in Hobelbreiten von 400 und 630 mm hergestellt werden. Der Zusammenbau mit Lang⸗ lochbohrapparaten, Bandsägen, Kreissägen, Fräsen, Schleif⸗ apparaten oder anderen Anbauapparaten ist unzulässig. Die Abmessungen der Maschinen sind nach DIN E 8823, die der dazugehörigen Messerwellen nach DIN E 8827 einzurichten.
“ 8 8 5 8
Atu 8 . vvS 1
Aulàusführung von Bestandteilen und Zubehör 8* 1. Die Tischlippen sind nach DIN E 8824 auszuführen.
2. Die Messerwellen müssen den Einsatz von 4 Messern ermöglichen. Klappenmesserwellen mit parallel zur Achse liegenden Messern sind unzulässig. Auf den Messerwellen sind die höchstzulässigen Drehzahlen und die übrigen in den Unfallverhütungsvorschriften geforderten Kennzeichen anzu⸗ bringen.
3. Hobelmesser sind als Streifenhobelmesser nach DIN E 8828 auszuführen und nur nach besonderer Vereinbarung mit den Messerwellen mitzuliefern.
4. Bei Riemenantrieb sind Riemenscheiben nach DIN 111 zu verwenden.
5. Bei Abrichthobelmaschinen und komb. Abricht⸗ und Dickenhobelmaschinen ist der Antrieb rechtsseitig vom Ab⸗ richten aus gesehen anzubringen. Das Abrichtlineal ist bis 45“°9 neigbar auszuführen.
Allgemeiner Teil “
9 ““
§ 3 Hobelmaschinen und Einzelteile hierzu, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, dürfen noch hergestellt und geliefert werden, — 1. soweit es sich um Abrichthobelmaschinen, Messerwellen für Abrichthobelmaschinen, Tischlippen und Streifen⸗ hobelmesser handelt, bis 30. Juni 1944,
2. soweit es sich um Dickenhobelmaschinen, Messerwellen für Dickenhobelmaschinen, komb. Abricht⸗ und Dicken⸗ hoobelmaschinen und Messerwellen für komb. Abricht⸗
üund Dickenhobelmaschinen handelt, bis 30. September
1944.
3 84
Die Lieferung von Ersatzteilen wird durch diese Anordnung nicht berührt. Bei Reparaturen sind jedoch, soweit die Ar⸗ beitsbreiten und sonstigen Verhältnisse es gestatten,
ddie Messerwellen nach DIN E 8825 bis 8827,
Die Tischlippen nach DIN E 8824, 88
die Streifenhoöbelmesser nach DIN E 8828 zu verwenden. 1 § 5
In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. An⸗ träge auf Ausnahmegenehmigung sind an den Sonderaus⸗ schuß Holzbearbeitungsmaschinen, Berlin W 35, Cornelius⸗ straße 1, einzureichen, von Handwerksbetrieben über den zu⸗ ständigen Reichsinnungsverband.
§ 6 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Holzbearbeitungsmaschinen der Wirtschaftsgruppe Ma chinenbau, Berlin W 35, Corneliusstr. 1, Auskunft zu er⸗ teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter⸗ lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichti⸗ gungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft. § 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit
ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. b
Berlin, den 9. August 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange, Leiter des Hauptausschusses Maschinen
beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition
der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Mo⸗ toren in explosionsgeschützter essege Bauart erhöhte Sicherheit, swie Motoren in Bauart erhöhte Sicherheit mit druckfest gekapselten Schleifringen Vom 9. August 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (7GBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elek⸗ trotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 131¹“
§ 1
b 11* 11616.“ Die Vorschriften der über Ausführung normaler, geschlossener, oberflächen⸗
Anordnung Nr. 3 (FA 1) oeffener, geschützter und ib gekühlter Dreh⸗ und Wechselstrommotoren von 0,63 bis 100 kW, vom 3. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. nund Preußischer Staatsanz. Nr. 233 vom 5. Oktober 1942) Anordnung Nr. 23 (FA 1) über die Herstellung offener, geschützter und geschlossener, oberflächengekühlter Dreh⸗ und Wechselstrommotoren normagler Bauart im Leistungs⸗ bbereich von 0,1 kW einschließlich bis 0,63 kW aus⸗ sschließlich vom 5. Februar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 32 vom 9. Februar 1943) Anordnung Nr. 38 (FA 1) über Ausführung normaler, offener, geschützter und geschlossener, oberflächengekühlter Dreh⸗ und Wechselstrommotoren im Leistungsbereich von mmehr als 100 bis 300 kW, vom 16, April 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 93 vom 21. April 1943) gelten auch für Motoren in explosionsgeschützter Ausführung, Bauart erhöhte Sicherheit, sowie Motoren in Bauart erhöhte Sicherheit mit druckfest gekapselten Schleifringen. 1
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. Anträge sind bei der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle, Berlin W 35, Corneliusstr. 3, zu stellen. Handwerksbetriebe haben ihre Anträge beim Reichsinnungsverband des Elektro⸗ handwerks, Berlin⸗Lichterfelde⸗West, Potsdamer Str. 26, ein⸗ zureichen.
Die Annahme von Aufträgen auf Motoren, die den unter § 1 aufgeführten Vorschriften nicht entsprechen, ist verboten. Für bereits angenommene Aufträge dürfen den Vorschriften gese⸗ Anordnung nicht entsprechende Motoren noch hergestellt werden
im Leistungsbereich von 0,1 bis 10 kW, wenn sie bis zum
1. Oktober 1943, im Leistungsbereich von 10,1 bis 100 kw, wenn sie bis zum 1. Januar 1944,
zum 1. April 1944
ausgeliefert werden. “ I
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. § 5
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗
emäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 9. August 1943.
Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.
88
EEEE111“ G 8 üvh ö1 Bekanntmachug
Die am 11. August 1943 ausgegebene Nummer 75 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erkag des Führers über Kriegsmaßnahmen in der Elektrizitäts⸗ wirtschaft. Vom 6. August 1943.
Verordnung zur Aenderung der Wildverkehrsordnung. Vom 3. August 1943. G
Dritte Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Saar⸗ Bergbamten. Vom 10. August 1943.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R ℳ. Postbeförderungs⸗ gebühren: 0,03 Hlr für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.
Berlin NW 40, den 12. August 1943. Reichsverlagsamt. Dr. Hubri ch.
“
19
im Leistungsbereich von 100,1 bis 300 kW, wenn sie bis
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.
ngenenne
Wirtschaftsteil
Die Verteilung von Mangelware im Einzelhandel Reichskommissar für die Preisbi stellt in ei Runderlaß Nr. 44/43 1 31. Fuh 1943 an. 88. a 2 e8; fest, daß es nach § 1 der Verordnung zur Verbilligung 822 Warenverkehrs vom 29. Oktober 1937 verboten ist, die Abgabe von Lebens⸗ und Futtermitteln davon abhängig zu⸗ machen daß gleichzeitig Lebens⸗ und Futtermittel anderer Art oder andere Waren abgenommen werden oder ihre Abnahme ver⸗ sprochen wird. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Einzelhändler Mangelware nur an solche Kunden abgibt die bei ihm zugleich mit ihren Lebensmittelkarten eingetragen sind oder wenn der Lebensmittelgroßhändler seinen Abnehmern Mangel⸗ ware nur nach Anzahl und Mengen der dem Auftrag beige⸗ fügten Bezugscheine zuteilt. Da dieses Verfahren jedoch nicht er⸗ folgt, um dem Kunden nicht gewuͤnschte Schwemmware aufzudrän⸗ gen und ihn preislich zu benachteiligen, sondern um dem Handel eine möglichst gerechte Verteilung der Mangelware zu erleichtern hat der Preiskommissar auf Grund des § 3 der Warenverbilli⸗ gungsverordnung für die Dauer des Krieges eine jederzeit wider⸗ rufliche Lnah nesenehmtgang dahingehend erteilt, daß im Ein⸗ zelhandel die Abgabe von Mangelware auf dem Gebiet der Lebens⸗ und Futtermittel zur Unterscheidung zwischen Stamm und Laufkunden vom Nachweis der Eintragung zum Bezuge be⸗ wirtschafteter Waren abhängig gemacht werden und im Groß⸗ handel unter Berücksichtigung von Anzahl und Mengen der ein⸗
Der
oder Güte⸗
gereichten Bezugscheine erfolgen darf. Die Preisüberwachungs⸗ stellen und Preisbehörden haben daher in diesen Fällen von einem Einschreiten nach § 1 der Warenverbilligungsverordnung vom 29. Oktober 1937 bzw. der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 abzusehen. .
11““
Berechnung der Groß⸗ und Kleinhandelsspanne durch den gleichen Geschäftsinhaber
Mit Erlaß vom 9. 1. 1948 — A — 102 — 5627/42 — hatte der Reichskommissar für die Preisbildung eine Anfrage dahingehend beantwortet, daß unter bestimmten Voraussetzungen preisrechtlich nichts dagegen einzuwenden sei, wenn die zu Großhandelspreisen eingekauften Waren von den Einzelhandelsgeschäften zu dem üblichen Kleinverbraucherpreis verkauft werden. Nur für den Fall, daß durch preisrechtliche Bestimmungen eine anderweitige Regelung vorgeschrieben ist, habe diese Anweisung keine Geltung. Im übrigen sei immer § 22 KWVO. zu beachten. Ergänzend teilt der Preiskommissar dazu mit, daß diese Entscheidung sich nur auf Einzelhandelsgeschäfte bezieht, bei denen die erwähnten Vor⸗ aussetzungen vorliegen. B. Bestimmung ändere aber nichts an bestehenden preisrechtlichen Vorschriften, die im Einzelfall (z. B. dacsccvaren. Aexfenhäng in bezug auf mehrstufige Betriebe) eine anderweitige Regelung vorsehen. (A — 102 — 2880 26. Juli 1943.) 8 8 6. — 19 “
Wirtschaft des Auslandes
Der schweizerische Außenhandelsindex im 1. Halbjahr 1943.
Zürich, 12. August. Für das erste Halbjahr 1943 ergibt sich im schweizerischen Außenhandel ein Einfuhrindexr von 54,8 (19388 = 183 oder rund 10 % weniger als im Vorjahre. Den stärksten Rückgang verzeichnen die Fertigwaren, wobei insbesondere er Bezug von Konsumgütern eine erhebliche Abnahme aufweist und im Vergleich zur Vorkriegszeit um mehr als die Hälfte gesunken ist. Innerhalb der drei Hauptwarengruppen ist eine nennenswerte Verschiebung zugunsten der Le⸗ ensmitteleinfuhr festzustellen. Für Rohstoffe Sen sich der Index auf 57,8 im ersten und 56,1 im zweiten Vierteljahr.
Beim Export ist der Index von 59,6 im ersten auf 65,1 im zweiten Quartal gestiegen, wobei die Produktionsgüter stärker beteiligt sind als die Verbrauchsgüter. Der Versand von Lebens⸗ mitteln und Rohstoffen, der im Vergleich zur Fertigwarenausfuhr immer von untergeordneter Bedeutung war, hat weiterhin ab⸗ genommen. vi
Günstige Geschäftslage der schweizerischen Unfall⸗ und Schaden⸗ 1 versicherungen
Zürich, 12. August. Die schweizerischen Unfall⸗ und Schadens⸗ versicherungsgesellschaften können mit ihrer Geschäftsentwicklung 1942 zufrieden sein. Aus den Jahresberichten ergibt sich zu⸗ sammenfassend, daß die allgemeine Wirtschaftslage und der Krieg insbesondere hemmend auf die Autoversicherung gewirkt haben. Die industrielle Feuerversicherung weist dagegen eine erhebliche Zunahme auf, auch die normale Transportversicherung kann auf ein gutes Geschäftsjahr zurückblicken. Die Unfall⸗ und allgemeine Haftpflichtversicherung weisen ebenfalls eine Steigerung des Neu⸗ geschäfts auf, dagegen hat die Einbruch⸗Diebstahl⸗Versicherung infolge zunehmender Unsicherheit eine Zunahme der Schadens⸗ erhöhung aufzuweisen. Der Schadensverlauf ist ziemlich günstig geblieben, wenn auch die Schadensquote anwuchs. Die Teuerung hat sich in höheren Schadenszahlungen und Personet⸗Entschädi⸗ ungen ausgewirkt. Die Prämieneinnahmen der Unfall⸗ und schadensver erungs⸗Gesellschaften sind brutto von 405,6 auf 428,8 Mill. ffrs gestiegen, der Gewinn hat dagegen von 24,3 auf 21,1 Mill. ffrs abgenommen. Statt ihr Ueberschüsse zu er⸗ höhen, verstärkten die Gesellschaften ihre Garantiemittel; darum wurden auch wie im Vorjahr 14,9 Mill. ffrs trotz der teilweisen Kapital⸗ oder Einzahlungserhöhungen für die Aktionär⸗Dividen⸗ den verwendet. Die Gesellschaftskapitalien nahmen von 150,9 auf 155,1, die Spezialreserven von 45,2 auf 17,5, die Prämien⸗ reserven von 206,3 auf 209,1 und die Schadensreserven von 252,8 auf 253,2 Mill. ffrs zu.
Rückgängiger Beschäftigungsgrad in der schweizerischen Textil⸗ ¹.88. industrie.
Zürich, 12. August. Ueber die Lage der schweizerischen Textil⸗ kndustrie im zweiten Quartal dieses Jahres wird berichtet, daß der Beschäftigungsgrad bei der Stickerei⸗Industrie eine Abnahme von 40 % aufwies, da der Export fast durchweg rückläufig war. Lediglich Italien bezog etwas größere Mengen als bisher. Be⸗ friedigend war auch, daß mit Spanien ein ansehnliches Jahres⸗ kontingent vereinbart werden konnte. In den übrigen Industrie⸗ zweigen wurde die Entwicklung dadurch gekennzeichnet, daß sich die Stoff⸗ und Garnversorgung weiter verschlechterte. Die Be⸗ triebe der Kammgarnspinnereien konnten beispielsweise ihre Kapazität nur noch zu 35 bis 60 % ausnutzen. Auch die Wirkerei⸗ industrie war infolge des Exportausfalls und der Rationierung der Inlandsnachfrage ungenügend beschäftigt. 1
Die „Schiffsleihgabe“ der USA — ein neues Zeichen des Verfalls
der britischen Seefahrt Nach der „Times“ wird die „Schifiesh⸗ Grund des Pacht⸗ und Lei
Genf, 12. August. gabe“ der USA an England auf
h1114144“
esetze; von monatlich 15 bis 20 Schiffen ür die Dauer von zeßn konaten bestehen. Die „Times“ er⸗ lärt dazu, die überschüssigen englischen Seeleute, die aus Mangel an Heuergelegenheit auf englischen Schiffen nicht mehr unter⸗ zubringen seien, könnten auf diese Weise eingesetzt werden. Damit gibt das Blatt zu, daß die englische Flotte derartige Ausfälle an Schiffen erlitten hat, daß englische Matrosen 5 englischen Fahrzeugen nicht mehr unterkommen können. Die USA be⸗ halten sich das Eigentums⸗ und Verfügungsrecht über die ge⸗ iehene Tonnage vor, obwohl die Schiffe unter englischer Flagge fahren. Damit haben die USA die Frachtenpolitik der englischen Schiffe in der Hand, zumal diese so gut wie ausschließlich USA⸗ Frachten übernehmen werden. Im Falle des Verlustes haftet England für die ausgefallene Tonnage. Die amerikanischen Schiffe gehören nicht, wie man einem Parlamentsbericht der „Times“ entnehmen kann, der schnellen Klasse der Nothandelsschiffe an, sondern zählen zu den viel langsameren und infolgedessen U⸗Booten und Fliegern leichter zur Beute fallenden alten Typen. Washington weiß also genau, was es England bieten darf.
Importe für Aegypten erst nach völliger Beseitigung der Transportgefahr
Istanbul, 12. August. Der soeben erschienene Jahresbericht der anglo⸗ägyptischen Handelskammer läßt erkennen, wie Eng⸗ land die von ihm beherrschten Länder für Zwecke seiner Krieg⸗ führung ausnutzt, ohne auch nur die geringste Gegenleistung zu bieten. Aus dem Bericht ergibt sich, daß sich die ägyptische Wirt⸗ schaft während des Krieges vollständig umstellen mußte, um den britischen Bedürfnissen, vor allem hinsichtlich der Bereitstellung von Lebensmitteln, Rechnung zu tragen. Der Dank Britanniens für diese Unterstützung ist die Erklärung, daß die Importe aus England erst dann im vollen Umfang wieder aufgenommen wer⸗ den können, wenn der Sieg der Achsengegner jegliche Transport⸗ gefahr beseitigt hätte⸗ Aegyptens⸗Wirtschaft mußssich also weiter⸗ hin mit einem Zukunftswechsel begnügen und hat trotz aller Anstrengungen das Nachsehen. 1
süec in der Verpachtun
esxeens
Kopenhagen, 12. August. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Lerlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Briefkurse.
Stockholm, 12. August. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon —,— G., 17,65 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.
Oslo, 12. August. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.
—
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten 888 Telegraphische Auszahlung — — —
11. August Geld Brief
18. August Geld Brief
e (Alexandrien und Hür9- . 1 ägtpt. Pfund — Afghanistan (Kabul) 100 Afghani 18,79 Argentinien (Buenos Aires) . 1 Pap.⸗Pes. 0,588 Australien (Sidney) . 1 austr. Pfund — I“ Antwerpen) 100 Belga 39,96
—
18,83
18,79 0,592
0,588
18,88 0,592
39,96
40,04 40,04 Brasilien (Rio de Janeiro) 1 Cruzeiro — — veng Britisch⸗Indien (Vombay⸗Cal⸗
eutta) . 100 Rupien Bulgarien (Sofia) 100 Lewa Dänemark (Kopenhagen) 100 Kronen England (London) . 1 engl. Pfund 9 (Helsinki) . 100 Finnmark Frankreich (Pariss)) 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachmen Holland (Amsterdam u. Rotter⸗
dam) . 8 100 Gulden Iran (Teheraunn) 100 Rials Italien (Rom und Mailand) . 100 Lire Faban (Tokio und Kobe) 100 Yen
anada (Montreal). . 1 kanad. Dollar Kroatien (Agra) 100 Kuna Neuseeland (Wellington)) 1 neuseel. Pfb. — — — Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,88 56,76 56,88 Portugal (Lissabon)) 1100 Escudo 10,19 10,21 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — — — —
Schweden (Stockholm u. Göte⸗ b uö 100 Kronen 59,46 59,58 59,46 59,58 (Zürich, Basel und
borg) .DI Schweiz
Bern) . ö100 Frs. 57,89 58,01 Serbien (Belgrad))) 100 serb. Dinar 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg 1100 flow. Kr. 8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23,565 Südafrikanische Union (Pretoria
und Johannisburg) 1 sübafr. Pfd. — — Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund 1,978 1,982 Ungarn (Budapest). 100 Pengö — Uruguay (Montevideo) Verein. Staaten von Amerika
(New Vork)
3,047 52,15
5,06 1,668 132,70 132,70 14,61 14,59 88,50 88,42 18,168 13,14 58,711 58,591
5,005 4,995
3,053 52,25
5,07
3,058 52,25
5,07
1,672 1,672
132,70 14,61 38,50 13,16 58,711
5,005
1,668
132,70 14,59 38,42 13,14 58,591
4,995
57,89 4,995 8,591
23,565
58,01 5,005 8,609
23,605
1,978
1 Goldpeso 1,199 1,201 1,199
1 Dollar — — Mes
2„225vb„vb„Fb„2⸗„2⸗2à 224„
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten Froenca. Kurse: Beld
9,89 4,995 7,912
74,18 2,098 2,498 0,130
England, Aegypten, Südafrikanische Uunion rankreich. 5 . ö Australien, Neufeelaud c u] Britischondien Kanada .. 1 „ Vereinigte Stgaten von Ameria Brasilien 5... 2376724 21399818292424—657685.„„
Auslänbische Gelbsorten und Banknoten
Die errrelftneserxu lernng der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 13. August auf 74,00 Rℳ (am 12.August auf 74,00 R.ℳ) für 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Budapest, 12. August. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New 8 —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 12. August. (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,03 ½⅛, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 - 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,64 1, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.
Amsterdam, 12. August. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
Zürich, 12. August. (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 5,50, London 17,30, New York 4,31 Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½, Madrid 39,75, Holland 229 %, Berlin 172,55, Lissabon 17,70, Stockholm 102,65, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhagen 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Athen —,—, Istanbul 3,50 B:, Bukgsrest 2,37 ½ B., Felsimnte 8,77 ½ B., Buenos Aires 93,75, Japan 101,00, Rio 22,50.
P8E11116“ I““
b1“ 11“
Geld Brief 20,38 20,46
11. August Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 16,16 16,22 4,185 4,205 4,185 4,205 4,41 1 4,41
Sovereinesg 8 Notiz 20⸗Francs⸗Stücke.. für Gold⸗Dollars.. 1 Stück Aegyptische.. ö . 1 ägypt. Pfd. Amerikanische: 1000 —5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar —
Ar entinische Peereererereess 1* Pap.⸗Peso 0,46 Australischee 1 austr. Pfd. 1 2,46 Belgische 100 Belgas 95* 39, 40,08 Brasilianische 1 Cruzeiro 8 0,09 Britisch⸗Indische. 1100 Rupien 23,05 22,95 23,05 Bulgarische: 500 Lewa und vg
100 Lewa 3,07 3,09
daruntieer P.
Dänische: große... 100 Kronen — — 100 Kronen 52,10 52,30
5,055 5,075
10 Kr. und darunter.. Englische: 10 £ und darunter. 1 engl. Pfd. . 1900 Finnmark 4,99 5,01 182,70 132,70
Finnische „ο ½ 5 9206 Französische 100 Frs. Holländische 100 Gulden Italienische: großße 100 Lire — — — 1 100 Lire 13,12 18,18 0,99 1,01 4,99 5,01
1 kanad. Dollar 56,89 57,11
3,09 52,30
5,075 4,99 5,01 132,70 132,70
18,12 18,18 0,99 1,01 4,99 5,01
56,89 57,11
1,66 1,68 1,66
Kanadische Kroatische. 46MN.. Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und
500 Lei „,„„ Schwedische: große 100 Kronen
50 Kronen und darunter. 100 Kronen Schweizer: große . 100 Frs.
100 Frs. und darunter 100 Frs. Gerbische .. .. 100 serb. Dinar Slowakische: 20 Kronen und
Fes .h eeeh .100 slow. Kr. 8,58 8,62 8,58 Südafrikanische Union 1 südafr. Pfd. 4,39 4,41 4,39 Türkischhe.. 1 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91
100 Pengö
100 Kuna
100 Kronen 100 Lei 1,68 59,64 58,07 58,07 5,01
8,62 4,41 1,93
59,40 57,88 57,83
4,99
59,40 59,64 57,88 58,07 57,83 58,07
4,99 5,01
Ungarisch: 100 Pengö und * darunter .
60,78
5. Berlust⸗ und Fundsa⸗ 6. Auslosung usw. von Annngnn,n
2. Zwangsversteigerungen, en,
8. Aufgebote,
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 4. Oeffentliche Enecjoen
hertpapieren,
8. RNommanditgesellschaften auf Aktien, 11. Genofsfenschaften,
7. Aktiengesellschaften, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,
10. Gesellschaften m. b. H., 12. Offene Handels⸗ und Kommandttgesellschaften, enmnmemnn
13. Unfall⸗ und Senned. ,sn28928, 14. 7ö599 Reichsbank und Bankausweise,
15. Berschiebene Betanntmachungen.
[17405] Aufgebot.
7502] Aufgebot. Die Eheleute Ludwig Wilhelm und
haben das Aufgebot des verlorengegan⸗
Grundbuch von Dudweiler Blatt 1549 in Abt. III unter Nr. 3 eingetragene Grundschuld von *⁶ % Kilogramm Feingold zugunsten der Saar⸗Genossen⸗ schaftsbank (Gersweiler Sparkasse) in
beantragt.
Zimmer 8, bestimmt.
1 äubi werden Saarbrücken gläubiger werden
der Urkunde wird aufgefordert, Rar⸗ stens in dem auf den 29. Okiober 1943, 10 Uhr vormittags, vor dem unterzeichneten Gericht, Heudukstr. 1 a, Zimmer 62, anberaumten Aufgebots termin seine Rechte anzumelden und die Urkünde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
aarbrücken, den 23. Juli 1943. Das Amtsgericht. Abt. 22.
Gegenstandes Forderung zu
die sich nicht
zu werden, von dem
Der Rechtsanwalt und Notar Pleß in Frankfurt am Main hat als Nach⸗ laßpfleger des 885 Februar 1943 in Fvar 1 benen Han⸗ Luise geborene Gräff zu udweiler d Dsecar ver tons 88. Auf⸗ w 8 degane gebotsverfahren zum Zwecke der Aus⸗ genen Grundschuldbriefes über die im sotießun ech Niüuglaßaläubigern bean⸗
tragt. Es wird daher Aufgebotstermin auf den 1. Oktober 1943, dem unterzeichneten Gericht, Zeil 42, Die 8 aufgefordert, Der Inhaber Forderungen spätestens ¹ Aufgebots⸗ termin bei dem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des und des Grundes der
enthalten; Beweisstücke sind in Urschr Abschrift beizufügen. Nachla melden, können, unbe⸗ schadet des Rechtes, vor den Verbind⸗ lichkeiten aus Bhgichetetartbrna ers. mächtnissen und Auflagen berücksichtigt rben nur inso⸗
10 Uhr, vor
weit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausge⸗ schlossenen Gläubiger noch ein Ueber⸗ schuß ergibt. Die Gläubiger aus Pflicht⸗ teilsrechten, Vermächtnissen und Auf⸗ lagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch
10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer 4, anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunde
erfolgen wird.
Stadthagen, den 14. Juli 1943. Das Amtsgericht.
[17406]
Der Justizinspektor a. D. Geistler in Neubrandenburg hat als Nachlaß⸗ pfleger für die unbekannten Erben des am 17. April 1943 verstorbenen Schäfermeisters Hermann Dickau in Brunn, Kreis Stargard, das Aufgebot der Nachlaßgläubiger nach § 1970 des
das Aufgebot nicht betroffen. — Franksurt am Main, 28. Juli 1943. Das Amtsgericht. Abt. 66.
[17404] Aufgebot.
Die Witwe des Steuerinspektors Wil⸗ helm Bradtmöller, Emilie Bradtmöller verwitwet gewesene Bömers geb. Meier in Stadthagen hat das Auf⸗ gebot des Hypothekenbriefes über die im Grundbuch von Stadthagen Band Nr. 13 Blatt 258. — Eigentümer: Stellwerksmeister Friedrich Kreft in Wunstorf, Wilhelmstr. Nr. 15 — in der III. Abteilung unter Nr. 4 eingetra⸗ genen Aufwertungshypothek in Höhe von 664 0ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 15. Oktober 1943,
[17412]
Nachlaß⸗ ihre
urkundliche ijt oder in
gläubiger, los.
Auf Anordnung des Gerichts wird
folgendes bekanntgemacht: Kraftloserklärung.
Die durch Herrn Emil Sprecher von Diez am 19. November Mutter Frau Rosa Sprecher geb. Stark in Baden⸗Baden, Voglergasse 1 a, er⸗ teilte schriftliche Vollmacht erkläre ich namens des Vollmachtgebers für kraft⸗
Diez, den 23. Juli 1943. 98 Dr. Schmidtborn, echtsanwalt und Notar. Baden⸗Baden, den 6. August 1943. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
BGB. beantragt. Alle, die Ansprüche gegen den Nachlaß Dickaus geltend machen wollen, werden aufgefordert, ihre Rechte bis zu dem am 3. Novem⸗ ber 1943, vormittags 10 Uhr, statt⸗ findenden Termin bei dem unter⸗ 1940 seiner sehigr Gericht anzumelden, andern⸗ alls werden sie mit ihren Forde⸗ rungen ausgeschlossen. eubrandenburg, den 5. August 1943. Amtsgericht.
[17413]
Durch Ausschlußurteil vom 3. August 1943 sind folgende, von Hermann Tepe in Osnabrück ausgestellten, von Hein⸗ rich Wulff in Velpe angenommenen und beim Aussteller zahlbar gestellten