1943 / 189 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Aug 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 189 vom 16. August 1943. SE. 2

Körbel, geb. Spiegl, Anna, geb. 17. 5. 1910 in Adler⸗ kosteletz, 4 .1— 1 velber bel, Marie Jana, geb. 15. 5. 1937 in Prag, Linhart, Zdenck, geb. 6. 11.,1907 in Ung. Hradisch, Linhart, geb. Pachner, Anna, geb. 11. 1921 in Trnowan, Lonnaz; fr. Lonna, geb. Herliêka, Marie, geb. Friedberg, 1 8 Kavrail, Bladimir, geb. 18. 7. 1904 in Brünn, Oppenheim, ‚Max, geb. 3. 12. 1876 in Brünn, .Oppenheim, geb. Filippi, Juli, geb. 13. 1. 1883 in Brünn, Patzek, Väclav, geb. Patzek, geb. Janda, 5. Pivniska, Emil, geb. Posamentier, Paul Karl, Zdounky, Bez. Kremsier, 1e 89. . Prochazka, Jaroslav, geb. 26. 6. 1897 in Pilsen, 28. Spaniel, Oldrkich, geb. 12. 2. 1894 in Jaromiersch, 29. Spurny, Jindrich, geb. 16. 7. 1906 in Skutsch, 30. Spurny, geb. Zavadilova, gesch. Hodinova, Anerka,

geb. 12. 1. 1895 in Doubrawitz, 31. Svatek, Ladislaus, geb. 3. 12. 1912 in Katzow.

Prag, den 14. August 1943. 1

Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren. J. A.: Dr. Weinmann, ℳ⸗Standartenführer.

Löwy, Franz, geb. 9. 7. 1874 in Wien, 24. 4. 1887 in

20. 2. 1891 in Pilsen, 3 Anna, geb. 6. 6.1895 in Pilsen, 23. 10. 1902 in Wien, G geb. 3. 3. 1892 in

Anordnung

zur Regelung der Auftragserteilung und zur Typen⸗

bereinigung auf dem Gebiete der elektrischen Meß⸗

und Prüͤfeinrichtungen für die Nachrichtentechnik

Zur Sicherstellung des Bedarfs an a) elektrischen Meß⸗ und Prüfeinrichtungen für die Nach⸗

richtentechnik (Bereich der Arbeitsausschüsse „Elektrische Meßeinrichtungen für Draht“ und „Hochfrequenz⸗Meß⸗ und Prüfeinrichtungen“ im Hauptausschuß „Nach⸗ richtengerät“ beim Reichsminister für Bewaffnung und G Munition), 1 66 b) Elektronenstrahloszillographen (Bereich des Arbeits⸗ unterringes „Prüfeinrichtungen“ des Arbeitsringes „Meßinstrumente und Geräte“ im Hauptring „Elektro⸗ technische Erzeugnisse“ beim Reichsminister für Bewaff⸗ nung und⸗Munition) 1 muß in Zukunft jede Ausführung von Aufträgen unter⸗ bleiben, die nicht unmittelbar der Durchführung kriegs⸗ wichtiger Fertigungen, Entwicklungen oder Forschungen bzw. zur Deckung des kriegsnotwendigen Bedarfs der Wehr⸗ macht und der Behörden dienen. Gleichzeitig ist es erforder⸗ lich, die Typenzahl dieser Meß⸗ und Prüfeinrichtungen zwecks Rationalisierung der Fertigung zu beschränken.

Auf Grund der Verordnung zur ö“ des Vier⸗ jahresplanes vom 18. Oktober 1936 (RGBl. I S. 887) und des mir mit dem 27. April 1939 von dem Herrn Vean tragten für den Vierjahresplan erteilten Auftrages erlasse ich im Einvernehmen mit dem Leiter der Reichsstelle Elektro⸗ technische Erzeugnisse folgende Anordnung:

1. Die Hersteller obengenannter Geräte haben alle ihnen vor dem 31. Dezember 1941 erteilten, noch nicht belieferten Aufträge, soweit sie nicht von den unter Ziffer 4 genannten Bedarfsträgern oder aus dem Ausland stammen, an die Be⸗ steller zurückzugeben. Die Besteller können gegen die Rück⸗ gabe begründeten Einspruch bei den Leitern der zuständigen Arbeitsausschüsse bzw. ⸗ringe erheben.

Nach dem genannten Termin erteilte Aufträge müssen eben⸗ falls, soweit sie nicht von den unter Ziffer, 4 genannten Be⸗ darfsträgern oder aus dem Auslande stammen, zurückgegeben werden, wenn keine kriegsnotwendige Dringlichkeit dafür vor⸗ liegt. Hierüber ergehen noch besondere Anweisungen durch die Leiter der zuständigen Arbeitsausschüsse bzw.⸗ringe.

2. Neue Aufträge sind, soweit sie nicht von den unter Ziffer 4 genannten Bedarfsträgern erteilt und daher durch besondere Be⸗ stimmungen geregelt werden, wie bisher an die Hersteller zu richten. Diese sind verpflichtet, die Kriegswichtigkeit gemäß be⸗ sonderer Anweisung zurprüfen und haben danach über die An⸗ nahme zu entscheiden. Die Zuteilungen aus der Fertigung er⸗ folgen durch eine für die zentrale Bestellung federführende Be⸗ hörde auf Anweisung des Generalbevollmächtigten im Einver⸗ nehmen mit den Leitern der Arbeitsausschüsse bzw.-⸗ringe.

3. Auf Vorschlag der Leiter der zuständigen Arbeitsausschüsse bzw. ⸗ringe liegt der Generalbevollmächtigte die Typen der elektrischen Meß⸗ und Prüfeinrichtungen fest, die in Zukunft noch gefertigt werden dürfen.

Bereits laufende Fertigungen anderer als der festgelegten Typen können zu Ende geführt werden. Ihre Auslieferung bedarf der Zustimmung des Generalbevollmächtigten oder der von ihm beauftragten Leiter der Arbeitsausschüsse bzw. ⸗ringe.

Die Herstellung anderer als der aus dem Bereich dieser Arbeitsausschüsse bzw. ⸗ringe zur Fertigung freigegebenen handelsüblichen Gerätetypen ist untersagt.

4. Ueber die Behandlung von Aufträgen der Wehrmacht, des Reichsführers⸗z4, der Deutschen Reichspost und der Deut⸗ schen Reichsbahn ergehen besondere Bestimmungen.

Berlin W 35, den 30. Juli 1943. 1 Der Generalbevollmächtigte für technische Nachrichtenmittel

Fellgiebel, General der Nachrichtentruppe.

Anordnung Nr. 3

22 Durchführung der Anordnungen 1/143 und V/43 der eichsstelle für Rauchwaren (Genehmigung von Veredelungs⸗ aufträgen) 1 48 2. August 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

(1) Die g Dern. von Aufträgen auf Veredelung von Fellen und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 154 a und b, 155,

zwecks Genehmigung der Veredelung vor

Aufträge bedürfen der Genehmigung des Gemeinschaftswerks

des deutschen Pelzveredelungsgewerbes, Leipzig, als Bewirt⸗

schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Rauchwaren.

(2) Wer Felle und Pelzwaren veredeln lassen will, hat Vergebung von

Veredelungsaufträgen dem Gemeinschaftswerk des deutschen

Pelzveredelungsgewerbes zu melden, wieviel und welche

Arten Felle und Pelzwaren zu veredeln sind. Er kann dabei

angeben, an welche Veredelungsbetriebe er die Felle und

Pelzwaren zur Veredelung zu geben wünscht. 1

(3) Das Gemeinschaftswerk des deutschen Pelzveredelungs⸗

gewerbes kann die Veredelungsbetriebe bestimmen, an die die Aufträge auf Veredelung zu vergeben sind. v11“ Das Gemeinschaftswerk des deutschen Pelzveredelungs⸗ gewerbes kann mit Zustimmung des Reichsbeauftragten Aus⸗ nahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zulassen.:

§ 3 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach deBam 10, 12 bis 15 der dnung über den Warenverkehr

(1) Diese Anordnung kündung in Kraft,

(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.

(3) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 1/43 und W/43 der Reichsstelle für Rauch⸗ waren (Genehmigung von Zurichteaufträgen) vom 22. Mai 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 119 vom 25. Mai 1943) außer Kraft.

Berlin, 12. August 1943.

Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. M. d. F. d. G. b.: Hoffmann.

Fern⸗ 2

tritt am siebenten Tage nach der Ver⸗

Nachtrag 1 zur Anordnung X/43 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete küber die Beschränkung des Bezuges und der Lieferung

1 9 von Spinnstoffwaren

1 Vom 10. August 1943

88

hält die Anlage I. genannten

Jacken und Janker8— Winterjoppen sonstige Mäntel (soweit nicht

Schirme

Schlafanzüge

liegen der Verkaufsbeschränkung des Lieferbeschränkung des § 1. 1

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in

Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ur Ueberwachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. Grund von § 1 Abs. 2 8 G ung Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 17. Februar 1943 (nRGBl. I S. nung X/43 vom 1. August 1943 1 und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 177 vom 2. August 1943) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers wie folgt geändert: S 6

192 vom 21. August 1939) sowie⸗ auf und § 13 der Verordnung über die

104) wird die Anord⸗ Deutscher Reichsanzeiger

In Abweichung von 81 (Lieferungsbeschränkung) wird der

Wiederbezug von Meterware gegen einen von der örtlichen Punktverrechnungsstelle bestätigten Punktscheck ohne jede Ein⸗ schränkung zugelassen.

II. Die in § 2 (Verkaufsbeschränkung) angeführte Anlage er⸗ Unter den in der Anlage Teile davon zu verstehen.

Der Anordnung X/43 wird eine Anlage II beigefügt, die

nzügen sind au

nachstehenden Wortlaut hat:

Anlage II. 1“ II. Frauen Kostüme Jacken und Janker sonstige Mäntel (soweit ni auf Anlage I) Schirme Morgenröcke, Schle u“ Nachtjacken, Bettjäckchen. Die in der Anlage II aufgeführten Gegenstände unter⸗ § 2, dagegen nicht der

I. Männer

auf Anlage 1) Schlafanzüge,

Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den E“ Ostgebieten und den

Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit

des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung i

ungemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 10. August 1943. G Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebi Hagemann.

Wirtschaftstei

Die Reinhaltung der deutschen Gewässer Gründung eines Abwässerausschusses der Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie

Die Reichsgruppe Industrie hat sich verschiedentlich in der letzten Zeit mit der Frage der Reinhaltung der deutschen Ge⸗ wässer und damit auch der Abwässerbeseitigung der einzelnen Fabrikationsbetriebe befaßt. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Reichsgruffe Industrie und den sonstigen mit der Abwässerfrage sich befassenden Stellen zustande gekommen. Im Rahmen dieser Arbeiten hat die Wirtschaftsgruppe Lebensmittel⸗ industrie vor einiger Zeit einen eigenen Abwässerausschuß ge⸗ ründet, an welchem die Fachgruppen Fleis warenindustrie, Fischindustrie, Obst⸗ und Gemüseverwertungsindustrie, Stärke⸗ industrie, Nährmittelindustrie, Getreidemühlenindustrie und Schälmühlenindustrie u. a. beteiligt sind. In den Beratungen unter Dir. Kerckhoff, Küstrin, wurde klar herausgestellt, daß es Aufgabe der beteiligten Industrien ist, in erster Linie der Ver⸗ schmutzung der deutschen Gewässer entgegenzutreten und Wege zu finden, die die Abwässer der Fabriken einer Verwertung zu⸗ führen. Auf der anderen Seite hat dieser Ausschuß aber auch den Zweck, die Industriebetriebe vor übertriebenen Forderungen

Wirtschaft des Auslandes

Englands Schiffsbauindustrie soll zugunsten der USA. ausgeschal⸗ tet werden. Ein „Abkommen“, das Englands Abhängigkeit von den Vereinigten Staaten beleuchtet 8

Stockholm, 14. August. „Das neue britisch⸗amerikanische Schiffahrtsabkommen, demzufolge die USA. England vorüber⸗ gehend Handelsschiffe zur Verfügung stellen, bedeutet nichts anderes als die Abdankung der englischen Schiffahrt zugunsten der amerikanischen“, heißt es in einem neutralen Bericht über einen Brief, den Roosevelt an den britischen Ministerpräsidenten Churchill schrieb und in dem er ihm versprach, für England eine Anzahl Schiffe für die nächsten zehn Monate bereitzustellen. In diesem Brief Roosevelts wird ausdrücklich darauf Bezug ge⸗ nommen, daß die USA. „heute die Führung im Bau von Han⸗ delsschiffen haben“, während England, das bis zum Jahre 1940 führte, sich in erster Linie auf den Bau von Kriegsschiffen, Ge⸗ leitfahrzeugen usw. beschränkte. Der Brief vermerkt aber auch eine Tatsache, die besonders aufschlußreich ist. Roosevelt erklärt, es sei unzweckmäßig, wenn England Handelsschiffsraum in größerem Umfang baue, da diese Bauten nur möglich sind, wenn die USA. das nötige Stahlmaterial erst zur Verfügung stellen. Dieses Verfahren sei unzweckmäßig, da man es sich angesichts des Mangels an Tonnage nicht leisten könne, daß die Amerikaner

würden. Es sei viel besser, England statt mit den Rohstoffen für den Bau von Schiffen gleich mit fertigen Schiffen zu be⸗ liefern. Dies bedeutet eine weitgehende Ausschaltung der briti⸗ schen Handelsschiffswerften zugunsten der amerikanischen.

In britischen Werftkreisen ist man mit dem Abkommen höchst unzufrieden. Man erklärt, England verfüge aus jahrhunderte langer Tradition über weit größere Erfahrungen in dem Bau von Handelsschiffsen als die USA., die erst seit einigen Jahren sich, dem Schiffsban in größerem Stil zugewandt hätten. Die praktische Erprobung der amerikanischen Einheitsfrachter habe keine günstigen Ergebnisse gebracht. Die Leistung und Lebens⸗ fähigkeit dieser Notfrachter sei sehr beschränkt. Außerdem sei zu befürchten, daß die USA. gerade ihre schlechtesten Schäffe an die Engländer weitergeben würden. 8

Dieses neue Schiffsgeschäft zwischen England und den USA. erhellt blitzartig den hohen Grad der Abhängigkeit Englands von

auf dem es zwei Jahrhunderte lang Alleinherrscherin war.

Eine Milliarde Pfund kurzfristige Schulden . Englands Finanzprobleme

Stockholm, 14. August. Den „gewaltigen

568, 564 und 565 und die Annahme und Ausführung solcher

die

Schulden“, England im Empire sowie in verbündeten und

zu schützen. Die Zusammenarbeit mat allen an der Frage inter⸗

essierten Stellen ist sichergestellt.

Sparbücher und Bankpapiere sicherstellen Die Sparkassen, Banken und sonstigen Kreditinstitute haben alle

Vorkehrungen getroffen, um im Falle der Zerstörung ihrer Ge⸗

schäftsgebäude den Geld⸗, Spar⸗ und Kreditverkehr sofort, wenn auch behelfsmäßig, weiterführen zu können; es braucht alst niemand um seine Ansprüche besorgt zu sein. Jedoch wird für

die Kunden sowohl wie für die Banken und Sparinstitute die

Ueberwindung der anfänglichen Schwierigkeiten erleichtert, wenn die Kunden ihre Unterlagen (Sparbücher, Kontoauszüge usw.) bei der Hand haben. 4 efaheFaprpt. weil sie unter Umständen als schneller „Nachweis für Guthaben und zerstörte Werte sowie für die Wiederherstellung des laufenden Geschäftsverkehrs gebraucht werden. Es ist also

ratsam, daß folgende Gegenstände und Dokumente mit im Luft⸗

schutzgepäck verwahrt werden: Sparbuch, Eisernes Sparbuch, Bank⸗ buch, Scheckheft, letzter Tages⸗ und Kontoauszug, letzte Wert⸗ papieraufstellung, Schließfachschlüssel, Quittung über Ver⸗ wahrstücke. 9

————-——

Stahlplatten nach England schickten, damit diese dort montiert.

den USA. England hat auch auf einem Gebiet abdanken müssen,

kurzfristigen

neutralen Ländern habe, schreibt der Finanzmitarbeiter des „Man⸗ chester Guardian“, werde bei der Erörterung von Nachkriegs⸗ problemen viel zu wenig Beachtung geschenkt. In seiner jüngsten Nummer teilt nun der „Economist“ mit, daß diese neuen Schulden, die sich in verschiedener Gestalt in London ansammelten, bereits den Betrag von einer Milliarde Pfund Sterling über⸗ stiegen und weiter schnell anwüchsen. Sobald England einmal seine Währungskontrolle aufgebe, sei damit zu rechnen, daß diese Schulden sofort von den Gläubigern durbcgcjorder würden. Das bedeute nichts anderes, als daß England zwei volle Jahresaus⸗ fuhren im Umfang von 1938 dem Ausland abtreten müsse, „ohne auch nur einen Knopf“ dafür als Gegenleistung zu erhalten.

Umstellung französischer Inhaberaktien auf den Namen

Ueber die Auswirkungen eines französischen Gesetzes vom 3. Februar 1943 bestehen in den beteiligten Kreisen wesentliche Unklarheiten. Zur Klarstellung teilt die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe daher mit, daß schon nach dem französi⸗ schen Gesetz vom 28. Februar 1941 französische Inhaberaktien, die nach dem 17. März 1941 dem Tage vor der Börsenwieder⸗ eröffnung ihre bigentumer gewechselt hatten, dem Erwerber nur ausgehändigt werden durften, wenn die Stücke vorher auf den Namen umgeschrieben waren. Wollte der Erwerber für die die von ihm neu erworbenen Aktien die Eigenschaft als In⸗ haberpapier erhalten wissen, so mußte der Veräußerer die von ihm zu liefernden Aktienurkunden bei einer Bank, einem

Etablissement Financier oder bei dem Intermédiaire, der das

Geschäft vermittelt hatte, für Rechnung des Empfängers nieder⸗ legen; der Verwahrer durfte das Stück aber nur dann aus⸗ händigen, wenn es vorher auf den Namen ungeschrieben war. Die Verwahrung bei einer Bank usw. war nur als Ueber⸗ gangsmaßnahme G nach und nach bei der neuerrichteten Caisse Centrale de Dépots et de Virements de Titres hinterlegt werden sollten. Diese Effektenzentralkasse, die ihren Sitz in Paris hat, hat inzwischen durch Veröffentlichung von Listen im Bulletin des Annonces Légales Obligatoires (BAL0) die Aktiengattungen bekannt⸗ gegeben, welche nunmehr immer unter der Voraussetzung, daß es sich um nach dem 17. März 1941 erworbene Stücke handelt bei ihr hinterlegt werden müssen. Eine Verwahrung solcher aufgerufener Inhabexaktien in einem freien Depot bei einer Bank usw. oder durch den Aktionär selbst ist glso schon seit 1941 nur noch dann möglich, wenn der Aktionär sie aus der Zeit vor dem 17. März 1941 besitzt oder wenn die Aktien⸗ lhheen vor der Aushändigung auf den Namen ausgestellt ind

Das neue Gesetz vom 3. Februar 1943 hat den bisherigen Rechtszustand praktisch abgesehen von einer gewissen steuer⸗ lichen Benachteiligung der Inhaberaktien noch nicht gs⸗

ddarüber

cht

Es ist daher eheti9 diese Unterlagen⸗

8 1. Untersuchun s⸗ und Strafsachen, 1

113.

3. Aufgebote

gedacht, weil die Sperrdepots bei Banken usw.

3

ändert. Durch lediglich „ermächtigt“,

auf den Namen umzustellen sind, oder Verwahrer der Wertpapiere bei der Caisse Centrale veranlaßt. infolge der Kriegsereignisse DPeponierung erforderlichen Sonderfristen bestimmt werden. Die Fe regeln die Rechtsfolgen, die Aktionär seiner Verpflichtung zur tellung seiner Inhaberaktien in Zur Zeit ist ausgefüllt wird. wirkungen des Gesetzes gehen dessen Inkrafttreten gemäß Art. sehen war, durch eine . Oktober 1943 hinausgeschoben ist

Deponierung bei der Caisse Centrale einen ieht der Art. 8 vor, daß die von die

ezeichneten, aber als gewordenen von 0,75 %

„Altbesitz“ noc Inhaberaktien ch

öhung kann bei gewissen rtrag aufzehren. Ein

punkt des Inkrafttretens des Art. hinausgeschoben ist, bleibt dafür 31. Dezember 1943.

werden, die Hinterlegung hür Stücke bei der Umwandlung in

8

direktion teilt mit: Die

folge dieser Außenhandelsgestaltun

32 (10,9) Mill. ffrs. erhöht. Einfuhr mit 134,4 Mill. ffrs.

damit einen Wertzuwachs um Juli 1942 zei die Ausfuhr i

mit einem Mehrerlös gewiesen. 1

ch Art. 1 dieses Gesetzes wird der lediglich nãck anzuordnen, daß selschaften. die in den von ihm noch zu zuführen wären, binnen der von ihm

sofern nicht der Eigentümer rechtzeitig 8

e verhindert Förmlichkeiten

eintreten werden, wenn der

- amensaktien nicht na nicht damit zu rechnen, 8 8

Die irrigen Auffassungen von den vornehmlich auf Art 8 zurück, 8 12 zum 1. Abänderungsverordnung aber auf den

künftig einem erhöhten Steuersa des Durchschnittskurses des Vorjahres te san werden, während freiwillig deponierte ö

8 geren Steuersatz von 0,50 % unterworfen

Werten fast den ganzen Dividenden⸗ Inhaberaktionär

schlüssig machen, ob er zur Steuerersparnis seine In⸗ haberpapiere hinterlegen will oder nicht. parnis seine In

noch eine ez Gleichwohl wird empfohlen. den, für welche französche Inhaberaktien schon jetzt die Entschließung darüber zu erbitten, ob sie

Namensstücke wünschen.

Der schweizerische Außenhandel im Zürich, 14. August. Die Sektion Handelsstatistik der Oberzoll⸗

rektion teilt Entwicklung des Schweizer Außenhandels wird im Juli 1943 durch eine mengen⸗ und 1 henh

der Einfuhr bei erhöhten Exportwertumsätzen charakterisiert. In⸗

enha hat sich die bereits im Juni eingetretene Aktivität der Handelsbilanz im Jul 8

Finanzminister Aktien französischer Ge⸗ erlassenden Arrétés auf⸗ zu bestimmenden Fristen

jtz ihre Niederlegung Für solche Aktionäre, die sind, die für die 1 zu erfüllen, können folgenden Artikel des Ge⸗ und

Deponierung oder Um⸗ die daß dieses Rahmengesetz 3 Aus⸗ schrift an „Tribune“ April 1943 vorge⸗ Um für die freiwillige n Anretz zu schaffen, ser Kasse als deponierbar

nicht deponierungspflichtig

Inhaberaktien dem billi⸗ bleiben. Die Er⸗

Genf, 14. August. eine E der Personenfahrpreise Wochenzeitschrift vensahrpeeit zusätzlichen Einnahmen aus Aktionären in der Londoner City in die Bezeichnend

infolgedessen nur zu einem gewissen Teil an die während ein verschwindet.

ständig wachsender Prozentsatz im

—-

Anmaßende Forderungen der britischen Eisenbahngesellschaften

in Argentinien Die

Sie spricht von diesen

Die argentinische

Bevölkerung,

Schleichhandel

britischen Eisenbahngesellschaften in rhöhung der Gütertarife um 20 N um 10 %, berichtet die englische Anmaßungen, zumal Tariferhöhungen den n de. x Taschen fließen sollten. für die Auffassung der Aktionäre 19 die 8 Sö.ene die argentinische Regierung enthaltene und von zitierte Erklärung: Es ist an der Zeit, mit der Vor⸗ stellung aufzuräumen, daß die argentinischen 8 dingungslos im Dienste der argentinis „Tribune“ meint zu dieser Anspruch auf grenzenlose Idealen Hohn. man das erfahre. sinnen abgelehnt und damit bewiesen als die britischen Geschäftsleute, die sich kraten nennen.

isenbahnlinien be⸗ chen Oeffentlichkeit stehen. Angelegenheit, „dieser aufrichtige e Ausbeutung“ spreche allen Man müsse sich als Engländer schämen, wenn Regierung habe dieses An⸗ daß sie fortschrittlicher denke aufrechte englische Demo⸗

eIL

0 7

Brüssel

Zürich, 14. August. 22,67 ⁄,

90,37 ½ B., Sofia 5,37

sozialen

Oslo, 14. August.

muß sich hiernach Nachdem der Zeit⸗ 8 auf den 1. Oktober „Schonfrist“ bis b von den Kun⸗ im Depot verwahrt

Caisse Centrale oder ihre

London, Paris —,—, Berlin

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

(D. N. B.) New York 4,02 ½ 4 03 ¼ —,—, Spanien (offiz.) 40,50 Montr a' 2 —, ea 4,43 - 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,— Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen 16,85 16,95, Oslo Rio 83,64 ⅜,

14. August.

8 —,—, Buenos Aires Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

7

(Freiv.) —,—,

Rom 22,20 G., 23,20 B.

Amsterdam, 14. August. [Amtlich.] Berlin —,—, Londen —,—, 30,11 30,17, Italien (Clearing) —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,— (D. N. B.) London 17,30, New York 4,31. Madrid 39,75, Lissabon 17,71 ¼, Stockholm 102,66 ¼, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhagen B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Athen —,—, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsinki 8,77 ½ B., Buenos Aires 93,75, Japan 101,00 B., Rio 22,50 B..

Kopenhagen, 14. August. York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki. 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 14. August. 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G. Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 H., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madr —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon —,— G., Buenos Aires 102,50 G., 1 (D. N. B.) Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B.,

(D. N. B.) [12.00 Uhr holl. 8

ew York —,—, 3 Schweiz 43,63 43,71, Helsinki Madrid —,—, Oslo —,—,

Paris 5,50, B., Mailand 172,55,

[11.40 Uhr.] Brüssel 69,25

Holland 229 3 2⅜, Berlin

(D. N. B.) London 19,34, New

(D. N. B.) London 16,85 G.,

87,90 B.,

London —,— G., 17,75 B., York

104,50 B.

7

Stockholm

Die Elektrolytkupfernotierun Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut 8 am 16. August auf 74,00 R (am 14. August auf 74,00 Rℳ) für 100 k..

der Vereinigung für deutsche erliner Meldung des „D. N. B.“

Juli

wertmäßige Abnahme

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung

E*“” - . Australien, Neuseeland... Britisch⸗Indien

airo)

Gegenüber dem

von 19,7 Mill. ffrs. aus⸗ cutta)

Stockholm, 14. August.

daß England abermals eine große

Kairo einberuf

Verteilun

werden.

5 b11

Diese Konferenz

englischer Sach⸗ erung Syriens, Hungerkatastrophe etroffen

borg) Schweiz Bern)

Als noch schlimmer

(New York)

d- i weiter auf Aegypten (Alexandrien und Gegenüber Juni ergibt sich bei der Linfuhr 1 8. eine Wertsenkung um 11,3 Mill. ffrs. Die Ausfuhr erreichte dieses Mal 166,4 Mill. ffrs. und zeigt

tzuwe 1 9,8 Mill. ffrs. ü die Einfuhr eine Abnahme von 43,7 Mill. ffrs.,

Afghanistan (Kabul) Argentinien (Buenos Aires) . Australien (Sidney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilten (Rio de Janeiro).. Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗

Bulgarien (Sofia). 1; Dänemark (Kopenhagen)).. England (London)

Die Ernährungskrise im Nahen Oste d QBanland, (Falsint)-..re.v..

Vllliges Versagen der britischen Verwaltung Griechenland (Athen))

Die Ernährungslage im Mittleren 8 een e . rse

Orient hat sich in den letzten Wochen derart kritisch zugespitzt, 1 5 Hemns rnnhs a.enn nach ifen mußte, um die Frage der Versorgung des Toli zeh Mittleren Orients mit Lebensmitteln und vor eongung der Panah (egtenenaah) d00

erteil dieser Lebensmittel zu besprechen. wird selbst von englischer Seite als ein Notsignal bezeichnet; es sei unbedingt notwendig, den Lebensstandard der eingeborenen Bevölkerung in Vorderasien zu heben. Berich verständiger weisen darauf hin, daß die B Transjordaniens und des IJrak einer schweren entgegentreibt, wenn nicht rechtzeitig Gegenmaßnahmen werden. Die zur Verfügung stehenden Lebensmittel reichen nicht aus, da die zivile Zufuhr auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden mußte, um die Versorgung der britischen Truppen im Mittleren Orient und in Nordafrika sicherzustellen. aber wird bezeichnet, daß die englischen Stellen mit dem Schwarz⸗ handel, der unvorstellbare Ausmaße angenommen hat, nicht fertig Die unzureichend vorhandenen Lebensmittel kommen

Iran (Teheran) Jsland (Reykiavik) 84 Italien (Rom und Mailand).

anada (Montreal) Kroatien (Agram) 84 Neuseeland (Wellington).. Norwegen (Oslo) Portugal (Lissabon)... Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm u. Göte⸗

Serbien (Belgrad)

Slowakei (Preßburg)

Spanien (Madrid u. Barcelona)

Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisbur).

Türkei (Ystanbul) 5.

Ungarn (Budapest)

Uruguay (Montevideo)

Verein. Staaten von Amerika

16. August Geld Brief

1 ägypt. Pfund 100 Afghani 18,79 1 Pap.⸗Pes. 0,588 1 austr. Pfund 100 Belga 39,96 1 Cruzeiro

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen

1 engl. Pfund 100 Finnmark 100 Frs.

100 Drachmen 100 Gulden 100 Rials

100 isl. Kr. 100 Lire

100 Yen

1 kanad. Dollar 100 Kuna

1 neuseel. Pfd. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

3,047 52,15

3,053 52,25

5,06 5,07

1,672

132,70 14,61 38,50 13,16 58,711

5,005 56,88 10,21

1,668

1382,70 14,59 38,42 13,14 58,591

4,995 56,76 10,19

100 Kronen 59,46 59,58

100 Frs.

100 serb. Dinar 100 flow. Kr. 8,591 100 Pesetas 23,565

1 füdafr. Pfd. 1 türk. Pfund 1,978 100 Pengö 1 Goldpeso 1,199

57,89 4,995

58,01 5,005 8,809

23,605

ürerceereee

1 Dollar

Kanada . 18. August Vereinigte Staaten von A

Geld Brief

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld England, Aegypten, Südafrikanische Unioln

in erika Brafilienk... IAöö“

Auslänbische Gelbsorten und Banknoten

2.22*

Brief 9,91 5,005 7,928

74,82 2,102

2

9,89 4,995 7,912 74,18 2,098 2,498 0,180

22 22422⸗2⸗

18,88 0,592 7

Sovereigns 20⸗Francs⸗Stücke.. Gold⸗Dollars. Aegyptische

18,79 0,588

39,96

Argentinische Australische. Bel ssch⸗. Brasi Britisch⸗Indische Bulgarische: darunter Dänische: große... 10 Kr. und darunter Englische: 10 % und darunter. innischs....... . ranzösische Holländische talienische: grosse. . 10 Lire Kanadische üreeeereereeeses Kroatische Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 800 Tei. . Schwedische: große 50 Kronen und darunter.. Schweizer: grose.. 85 100 Frs. und darunter.. Serbische .

„2„àv2b2„ 222922„2⸗

222⸗„

darunter ö Südafrikanische Union. Kürkischhe 656 Ungarisch: 100 Pengö und

darunter.

1e. 1 1 geng. 1 ägypt. 8

Amerikanische: 1000—5 Dollar 9

2 und 1 Dollar

verabele

100 Belgas üanische.. 1““

500 Lewa und

100 Lei 100 Kronen 100 Frs. Slowakische: 20 Kronen und V

V 1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund

100 Pengb

16. August Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22

4,185 4,205

18. August Geld Brief 20,38 20,46 16,16 4,185 4,41 4,39 1 Dollar

1 Dollar

Notiz ür

0,468 0,44 2,46 40,08 0,09 23,05

3,09 52,80

5,075 5,01 182,70

18,18 1,01 5,01

57,11

1,68

59,84 58,07 58,07

5,01

1 austr. Pf

1 Cruzeiro 100 Rupien

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen 1 engl. Pfd. 100 Finnmark 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

1 kanad. Dollar 100 Kuna 100 Kronen

0,08 22,95

3,07 52,10 5,055

4,99 132,70

8,09 52,30

5,075 5,01 132,70

18,18 1,01 5,01

132,70 18,12 18,12 0,99 4,99 56,89

1,86

59,40 57,83 57,88

4,99

1,68 59,64 58,07 58,07

5,01

8,62 4,41 1,983

61,02

100 Kronen 100 Frs.

100 serb. Dinar

100 slow. Kr.

8,58 4,39 1,91

60,78

8,62 4,41 1,93

61,02

8 8

wangsv

gerungen, gedote,

4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Funbsachen, 6. Auskosung usw. von aa ew eaexen

vertpapieren,

7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgeseilschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,

10. Gesellschaften m. b. H., 11. Genossenschaften,

12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

ö.2 8el -ISeeeezeeeeee. 15. Verschiebene

eenaesexxssvsG.

sbank und Bankauswetße, ekanntmachungen.

[17739]

Betreffs des Auslosungsscheins zur Schuldverschreibun der Anleiheab⸗ lösungsschuld des Deutschen Reiches von 1925, Gr. 41, Nr. 26 905 über 25 Hℳ ist die Zahlungssperre gemäß § 1019 sus. erlassen worden. 456. F. 294.

Berlin, den 13. August 1943.

Amtsgericht Berlin.

[17738]

„Das Aufgebot folgender Urkunden ist beantragt: Zu 1—8: a) der Schuld⸗ verschreibungen der Anleiheablösungs⸗ schuld des Deutschen Reiches von 1925, b) der Auslosungsscheine der Anleihe⸗ ablösungsschuld des Deutschen Reiches von 1925; 1: a Nr. 408 348 über 25 Hℳ, b) Gr. 14 Nr. 18 348 über 25 HRℳ, 2: a) Nr. 1 337 734 über 12,50 Hℳ und Nr. 1 473 894 über 25 R.ℳ, b) Gr. 40 Nr. 6734 über 12,50 H. und Gr. 45 Nr. 22 894 über 25 Hℳ, 3: a) Nr. 396 534 über 25 Rℳ, b) Gr. 14 Nr. 6534 über 25 Hℳ, 4: a) Nr. 145 010 über 100 Hℳ, b) Gr. 5 Nr. 25 010 über 100 Hℳ, 5: a) Nr. 271 537 über 12,50 Hℳ, b) Gr. 10 Nr. 1537 über 12,50 Hℳ, 6: a) Nr. 1 136 221 über 25 FR.ℳ, Nr. 1 003 463 über 50 H.ℳ, Nr. 1 163 546 über 100 H. ℳ, Gr. 34 Nr. 15 221 über 25 H.ℳ, Gr. 23 Nr. 23 963 über 50 H.ℳ, Gr. 20 Nr. 26 746 über 100 KEℳ, 7: a) Nr. 597 666 über 25 H.ℳ, b) Gr. 20 Nr. 27 666 über 25 H.ℳ, 8: a) Nr. 1 182 194 und 1 671 534 über e 50 H. ℳ, Nr. 2 277 808 über 25 Hℳ, Nr. 348 482, 1 795 245, 1 296 086 über je 12,50 R. , b) Gr. 30 Nr. 22 694 und Gr. 17 Nr. 57 034 über je 50 R. ℳ, Gr. 30 Nr. 41 808 über 25 R.ℳ, Gr. 12 Nr. 18 482, Gr. 13 Nr. 44 245, Gr. 38 Nr. 25 086 über je 12,50 H.ℳ, 9: der Deutschen Kommunal⸗Sammel⸗Ab⸗ lösungsanleihe Buchst. C Nr. 165 656 über 50 Rt sowie des veeese

scheins zu der gleichen Anleihe Ser

Buchst. C Gr. 56 Nr. 656 über 50 H. ℳ. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. März 1944, 11 Uhr, vor dem unter⸗ eichneten Gericht in Berlin, C 2, Neue Friedrichstr. 4, I. Stockwerk, Zimmer Nr. 118, anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird. 456. Fw. Sam. 4. 43. Berlin, den 9. August 1943. Amtsgericht Berlin. Abt. 456.

[17740]

Die unbekannten Erben der Lehrerin a, D. Hedwig Franziska Fox, zuletzt wohnhaft in Hildesheim, geboren am 27. Februar 1869 zu Allenstein und ver⸗ storben am 31. Januar 1943 in Hildes⸗ heim, werden 1 sich späte⸗ stens am 16. Okiober 1943 bei dem unterzeichneten Gericht zu melden.

Hildesheim, den 10. August 1943. Das Amtsgericht, Abt. 8.

[17744] Durch S. vom 10. August 1943 sind 8e e Namensaktien der Zuckerfabrik Nordharz Aktiengesellschaft in Osterwieck für kraftlos erklärt: 1. Aktie Nr. 72, Aktienbuch Seite 112, lautend auf Wilhelm Papst in Bühne, 2. Aktie Nr. 18, Aktienbuch Seite 332, lautend auf Wilhelm Mahnkopf in Lüttgenrode, 3. Aktie Nr. 963, Aktienbuch Seite 568, lautend auf Emilie Redemann geb. Quidde in Wiedelah, 4. Aktie Nr. 461/462, Aktienbuch Seite 587, lautend auf Ernst Keil in Zilly.

Osterwieck, den 10. August 1943.

Das Amtsgericht meen

[17746]- Kraftloserklärung. b

Nach fruchtlosem Ablaufe der Auf⸗ gebotsfrist (Edikt vom 24. 11. 1942, 14/42 4) wird folgendes Wert⸗ papier zugunsten des Johann Brand⸗ ner, Landwirt in Lausa 82, bei Losen⸗ stein, für kraftlos erklärt: Einlagebuch der Raiffeisenkasse für die Orts⸗ und

unbeschr. H., Nr. 996, lautend auf Jo⸗ hann Brandner mit einem Stand 2 650. 8 Steyr, am 28. Juli 1943. Landgericht Steyr. Abt. 2.

[17745

mögensbuchverträge Nr. 202 744 und 202 745 der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemn. reg. Gen. m. b. H. in Salzburg, Straße der SA. 7, lautend auf Hans Gräßle, mit einer vertraglichen Summe von je 5000 S, jedoch mit darauf geleisteten Einzahlungen von je ca. 400 RM. Salzburg, am 10. August 1943. Landgericht Salzburg. Abt. 4.

[17743]

Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ gerichts Koblenz⸗Ehrenbreitstein vom 28. Juli 1943 wird der Hypothekenbrief vom 15. 3. 1927 über die im Grund⸗ buch von Pfaffendorf, früher Band 19 Blatt 275, jetzt Band 24 Blatt 468 Abt. III Nr. 5 aus der Urkunde vom 19. 2. 1927 eingetragenen, nach g8 gabe des Aufwertungsgesetzes vom 16. 7. 1925 eingetragenen Aufwertungshypo⸗

klärt. Amtsgericht.

[17741] Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 6. August 1943 ist der Leutnant Martin Eugen Krickl, geboren am 16. Juni 1920 in München, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 29. April 1942 festgestellt worden. 455. II. 105. 43 Berlin, den 6. August 1943. Amtsgericht Berlin.

[17742]

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 6. August 1943 ist der Feld⸗ webel Karl Heinrich Fleßner, geboren am 8. Januar 1916 zu Poslau, für tot

Pfarrgemeinde bebze reg. Gen. m.

erklärt und als Zeitpunkt des Todes

von

Kraftlos erklärt wurden die Ver⸗

Koblenz⸗Ehrenbreitstein, 28. 7. 1943. 1176

455. II. 103. 43. Berlin, den 6. August 1943. Amtsgericht Berlin.

4. Oeffentliche Zustellungen

(17630] Oeffentliche Zustellung. Der Maschinenwärter Georg Neu⸗ mann aus Danzig, ese h ae. Danzig, Pegse bevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Dr. Fuchs in Danzig, klagt gegen seine Ehefrau Pauline Neumann geb. Kurz in New York, 135 Central⸗ Part West 73—74 th Street, mit dem

Antrage auf Ehescheidung aus § 55

Ehegesetz. Die Beklagte wird zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Danzig, Neugarten 30/34, 2. Stockwerk, Zimmer Nr. 227, auf den 5. Oktober 1943, 10 Uhr, geladen mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗

treten zu lassen. Danzig, den 29. Juli 1943.

thek von 1536,66 0, für kraftlos er⸗ Die Geschäftsstelle, Abt. 45,

des Landgerichts.

Oeffentliche Zustellung. 86/43. Der Heeresangestellte Adam Thiem in (Michelien) bei Leslau, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Uhlmann in Leslau, klagt gegen seine Ehefrau Marie Elise Thiem geb. Schack, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung und Schuldigerklärung der Beklagten gemäß 8 1574 Abs. 1 BGB. Das Landgericht eslau ladet die Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Leslau auf den 5. Oktober 1943, 9 Uhr, mit der Aufforderung sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. Leslau, den 5. August 1943.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

der 24. August 1940 festgestellt worden.

anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗

Prozeßbevollmächtigte:

wuTMerue

17631] Oeffentliche Zustellung! Der kaufmännische Angestellte Her⸗ bert Karl Battenberg, Kassel, Dörn⸗ bergstraße 7, Pro Ebevolmüchtigter Rechtsanwalt Dr. üuche in Kassel, klagt gegen seine Ehefrau Esperanza Carrasco de Battenberg geb. Carrosco y Preciado, zuletzt in Mexiko D. F. 2 a calla de Verfalles Nr. 27, auf Ehescheidung aus § 55 des Ehegesetzes. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor den Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel auf den 5. Oktober 1943, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten su lassen.

Kassel, den 6. August 1943.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

(17749] Oeffentliche Zustellung. 1

Die Studienassessorin Frau Eva Fetz 89 Schwidetzky, Kassel, Tannenkuppen⸗ traße 15, Klägerin, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Früchte in Kassel, klagt gegen den Diplom⸗In⸗ genieur Erich Fet⸗ Southport Conn. in USA., 159. Mill Hill⸗Road, Beklagten, auf Ehescheidung aus § 49 des Che⸗ 3 gesetzes und Schuldigerklärung des Be⸗ klagten. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Kassel, Platz der SA. Nr. 2, erstes Stockwerk,

Zimmer Nr. 227, auf den 19. Oktober

1943, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. 1b Kassel, den 10. August 1943. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[17750] Oeffentliche Zustellung. Die standeslose Luise Barbara Mar⸗ garetha Marti geb. Kuna, wohnhaft in Luxemburg, Pariser Platz 31, Klägerin, Rechtsanwälte Lomen in

Dr. Mehring und Dr