1943 / 192 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Aug 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 192 vom 19. August 1943. S. 2

Anna Jirouskova, geb. 22. 2. 1900 in Chotzen, zu⸗ letzt Chotzen, Dolni Nr. 241,

„Franz Klousek, geb. 6. 12. 1879 in Sekerice, zuletzt Pardubitz, Belobranska Nr. 9,

Miloé Kalina, geb. 11. 9. 1903 in Prag, zuletzt Prag VII., Arbeitergasse Nr. 40, 1

Karl Blatek, geb. 4. 11. 1896 in Weschin, zuletzt Pilsen, Bendagasse Nr. 8, 1

Wenzel Bouzek, geb. 26. 2. 1893 in Dnesice, zuletzt Pilsen, U Rolnicke Nr. 8,

Cenek Hochmann, geb. 22. 3. 1906 in Neudorf, Franz Hochmann, geb. 23. 11. 1901 in Neudorf, zu⸗ letzt Nassaberg Nr. 175, 8

Rosa Nadvornik, geb. 15. 6. 1898 in Treborvetice, zuletzt Prag XIX., Grabenzeile Nr. 1033,

Franziska Buliskova, geb. 11. 2. 1903 in Chrudim, zuletzt Prag XI., Cimburgstraße 11,

MuDr. Hugo Pokorny, geb. 1. 4. 1890 in Stehe⸗ loeves, zuletzt Prag V., Josesstädterstraße Nr. 4, Georg Mauer, geb. 11. 6. 1902 in Prag, zuletzt Prag XII., Beneschauerstraße Nr. 4,

Josef Horner, geb. 6. 12. 1869 in Budweis, Adele Horner, geb. 7. 5. 1874 in Horschitz, Heinz Horner, geb. 10. 7. 1908 in Budweis, zuletzt Budweis, Adolf⸗Hitler⸗Platz 8,

„Friedrich Roth, geb. 1. 12. 1884 in Cerveny⸗Hradek, zuletzt Solin, Kralovska gSesta Nr. 267,

.Josef Benes, geb. 22. 2. 1905. in Podiebrad, zuletzt Jitschin, Havlicekgasse Nr. 22,

Frantisek Vanata, geb. 28. 11. 1892 in Stecken, Anna Vanata, geborene Tkas, geb. 26. 3. 1894 in Igline, zu⸗ letzt Budweis, Theatergasse Nr. 452,

.Dr. Erich Steiger, geb. 23. 9. 1906 in Mährisch Ostrau, zuletzt Prag XII., Hradeschiner Straße Nr. 61, Imrich Biro, geb. 18. 5. 1911 in Döge Ungarn —, zuletzt Groß Hluschitze Nr. 136,

Jaoromir Vansk, geb. 4. 12. 1919 in Prag, zuletzt Prag XVI., Hafenstraße Nr. 13, 8

Tschechischer Verein für politische Wissenschaft, zuletzt

Prag II., Wenzelsplatz Nr. 43, 6 1

hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren, eingezogen. Fest⸗ gestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt beim Reichsprotektor in Prag III., Drazitzplatz 7n, zu melden. Prag, den 18. August 1943. 1 Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

4 ½ % ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Dritte Folge.

Bei der heute öffentlich vorgenommenen Auslosung der am 1. Dezember 1943 zum Nennwert einzulösenden 4 ½l % igen auslosbaren Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Dritte Folge, sind folgende Endziffernpaare gezogen worden:

12 15 27 32 82 88 89.

Als ausgelost gelten aus jedem Wertabscehnitt alle Schatzanweisungep, deren Nummer in den beiden leizten Stellen (Zehner und Einer) eines der gezogenen Ziffern- paare hat.

Die Inhaber der ausgelosten Schatzanweisungen werden aufgefordert, die am 1. Dezember 1943 fälligen Einlösungs- beträge gegen Ausnändigung der Schatzanweisungen und der Zinsscheine Nr. 15 bis 24 bei der Reichsschuldenkasse in Berlin SW 68, Oranienstr. 106/109, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 bis 13 Uhr, an den Sonnabenden von 9 bis 12 Uhr, kür den Kassenverkehr geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch durch Vermittlung aller Reichsbankanstalten mit Ausnahme der Deutschen Reichs- bank in Berlin. Die Wertpapiere können schon vom 1. No- vember 1943 an diesen Stellen eingereicht werden, die sie der Reichsschuldenkasse zur Prüfung vorlegen und nach deren Anweisung die Auszahlung vom 1. Dezember 1943 an zu bewirken baben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Stellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Ein- lösungstag erhoben werden, wenn die Schatzanweisungen bei ihnen wenigstens zwei Wochen vorher eingeliefert werden

Die Schatzanweisungen sind den Einlösestellen mit einem Verzeichnis einzureichen, zu dem Vordrucke von diesen Stellen unentgeltlich abgegeben werden.

Mit Ablauf des 30. November 1943 hört die Verzinsung

der ausgelosten Schatzanweisungen auf. Der Betrag der eiwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitalbetrag ab- gezogen.

Die Einlösungsbeträge der gezogenen im Reichsechuld- buch eingetragenen Schatzanweisungen werden den Gläu- bigern ohne ihr Zutun überwiesen, so daß Schuldbueb- gläubiger dieserhalb nichts zu veranlassen haben.ʒ

Berlin, den 16. August 1943. Reichsschuldenverwaltung.

33 35 38 39 45 49 54 60 62 69

Anordnung Nr. 151

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Herstellung von feinen Meßzeugen

Alee.e Vom 9. August 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Maschinen⸗ und Präzisionswerkzeuge im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Ok⸗ tober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 3 1““

Die Herstellung von feinen Meßzeugen für den Inlands⸗ und Auslandsbedarf ist nur noch nach folgenden Bestim⸗ mungen zulässig: 8 3

I. Präzisions⸗Wasserwaagen aus Grauguß 1. Wasserwaagen in Rahmen⸗ und Langform mit einstell⸗ baren Längslibellen und mit Querlibellen, mit Isoliergriffen. Empfindlichkeit der Längslibellen (nach DIN 877): I a): 0,05 bis 0,10 mm/m b): 0,15 bis 0,20 mm/m, keinesfalls größer als 0,04 mm/m bei einem Skalenteil⸗Ans⸗ schlag. Pänge: 200, 250 und 300 mm.

einstellbaren Isoliergriffe.

verschließbaren und einstellbaren Rohr.

als vorstehend festgelegt, wird dur betroffen.

winkel nach DIN 876. u

2. Wasserwaagen in Rahmen⸗ und Langform mit nicht Langslibellen und mit Querlibellen, ohne

Empfindlichkeit (nach DIN 877): I a): 0,05 bis 0,10 mm/m b): 0,15 bis 0,20 mm/m II : 0,3 bis 0,4 mm/m III : 0,6 bis 0,8 mm/m.

Länge: 60, 100 und 150 mm (Langform), 200, 250 und 300 mm (Rahmen⸗ und Langform), 400 mm (Lang⸗ form). .

3. Wasserwaagen in Langform mit verbreite

tischer Sohle (für große Durchmesser).

Empfindlichkeit nach Ziffer 2. Länge: 200, 250 und 300 mm.

4. Wasserwaagen in Langform nur mit einer Libelle im

Empfindlichkeit nach Ziffer 2. Länge: 150, 200, 300 und 500 mm.

5. Wasserwaagen in Langform mit Mikrometerschrauben

mit verbreiterter prismatischer Sohle, mit Längslibelle oder mit Längs⸗ und Querlibelle.

Einteilung an der Mikrometerschraube 0,01 mm. Länge: 230 und 250 mm.

6. Gradwasserwaagen mit glatter oder prismatischer Sohle,

mit Längslibelle oder mit Längs⸗ und Querlibelle, mit Grad⸗ vund Gradminutenablesung durch Kreisteilung oder Meßuhr.

Länge: 175 mm, Wetbe 6 bis 45⁰°, 300 mm, Meß⸗ bereich bis 450 und 90°, 100 mm, Meßbereich bis 90°, ½2% Feineinteilung.

Nur die Auflageflächen sind sauber zu bearbeiten. Alle anderen Flächen sind mit einem Farbanstrich zu ver⸗

8 II. Lineale aus Stahl 1. Haarlineale, gehärtet, in Messerform. Genauigkeit nach

sehen.

DIN 874. Länge: 75, 100, 125, 150, 200, 300 und 500 mm. Dreikant⸗ und Vierkantlineale dürfen nicht mehr gefertigt

werden. 2. Lineale, ungehärtet, in Normalqualität und in Genauig⸗

keitsgrad I und II. (Genauigkeit nach DIN 874.)

Länge: 500, 1000, 1500, 2000, 3000, 4000 und 5000 mm. Querschnitte der Lineale nach DIN 874, nach der Qualität gestuft. Eine einfacheren Ansprüchen genügende geringere Qualität, diese Anordnung nicht

III. Richt⸗ und Tuschierwerkzeuge 1. Richt⸗ und Tuschierplatten aus Grauguß. Genauigkeit

nach DIN 876:

131313“ 87 1 6 II ö geschabt, III nur gehobelt. ü68 150 % 150 mm 300 % 300 mm 200 % 200 mm. 400 % 400 mm 300 % 200 mm 500 % 400 mm 500 % 500 mm 1200 % 800 mm 600 % 500 mm 1500 % 1000 mm 800 % 500 mm 2000 % 1000 mm. 1000 % 750 mm

E““ Stirnseiten gehobelt. Die unbearbeiteten Flächen sind mit 60° Flächen⸗

einem Farbanstrich zu versehen.

2. Richtschienen aus Grauguß mit 450 und

Länge: 250, 500, 750 und 1000 mm.

3. Tuschierlineale aus Grauguß. 8 Genauigkeit nach DIN 876/I, Hochkanten gehobelt. Länge: 500, 750, 1000, 1500, 2000 und 3000 mm.

Die unbearbeiteten Flächen sind mit einem Farbanstrich zu versehen.

4. Prismen aus Grauguß in gehobelter oder geschabter

Ausführung.

Abmessungen: 100 % 40, 150 % 50, 200 % 70, 300 *%✕ 100 mm. 5. Kreuzprismen aus Grauguß. Länge: 60 75 90 mm, Breite: 120 150 200 mm, Höhe: 110 140 170 mmU.

6. Prismenstücke aus Stah Länge: 50 mm, Breite: 40 mm,

7. Parallelstücke aus Grauguß oder Stahl. Größe: 150 % 150 % 100 mm,

88 300 % 200 % 120 mm.

8. Winkelplatten aus Grauguß.

Größe: 200 % 150 80 mm, 300 % 250 % 100 mm, 500 % 250 % 150 mm.

geschliffen.

1. Haarwinkel, gehärtet und geschliffen Genauigkeit nach DIN 875. Schenkellänge: 50 % 40 mm.

75 % 50 mm 100 % 70 mm Gehärtete Flachwinkel ohne Haarlinealkante fallen weg.

2. Winkel mit starkem und schwachem Schenkel, gehärtet.

Schenkellänge: 50 % 40 mm 300 200 mm 75 % 50 mm. 400 % 225 mm

100 % 70 mm 500 % 250 mm.

150 % 100 mm 600 % 300 mm

200 % 130 mm 750 % 400 mm

1 250 % 165 mm 1000 % 550 mm.

3. Wintel mit und ohne Anschlagplatte, ungehärtet. Genanigkeit nach DIN 875: in Normalqualität und in Genauigkeitsgrad I: Schenkellänge: 100 % 70 mm. 500 % 330 mm

150 % 100 mm 600 % 400 mm 200 % 130 mm 750 % 500 mm 50 % 165 mm 1000 % 660 mm 300 % 200 mm

200 % 130 mm.

1

in Genauigkeitsgrad II:

Schenkellänge: 100 % 70 mm 150 % 100 mm 200 % 130 mm 250 % 165 mm. 1000 % 500 mm

u“ 300 % 175 mm 1500 % 750 mm.

4. Gehrungswinkel, Kreuzwinkel, Sechskantwinkel, 8 .

winkel, Zentrierwinkel, Flanschenwinkel, Zeichenwinkel, Ste

schmiegen werden durch diese Anordnung nicht betr

V. Maßstäbe aus Stahl mit verschiedenen Querschnitten: a) Arbeitsmaßstäbe nach DIN 866/I und IZI. Länge: 500, 1000, 1500, 2000, 3000 und 4000 mm. b Prüsma ßstäbe nach DIN 865. c Vergleichsmaßstäbe nach DIN 864. Länge für b und ce: 100, 200, 500, 1000 und VI. Schieblehren Genauigkeit nach DIN 862. 8

1. Feinmeßschieblehren mit Feinmeßschieber einschlie 9 Höhen⸗ und Zahnmeßschieblehren, mit gehärteten Meßflächen, mit mm⸗Teilung und Nonius⸗Unterteilung ½ mm.

Meßbereich: 150, 200, 250, 300, 500, 750 und 1000 mm.

Meßbereich für Höhenschieblehren: 250, 500, 750 und 1000 mm.

Meßbereich für Zahnmeßschieblehren nach Modul.

2. Werkstattschieblehren und Taschenschieblehren I. Qualität mit und ohne Spitzen, mit und ohne Feinmeßschieber, Schnabel⸗ enden und Spitzen gehärtet, mit Nonius⸗Unterteilung ½% mm. und ½⁄ mm. Spitzen nur bis 500 mm Meßbereich zugelassen.

Meßbereich für Taschenschieblehren: 120, 150 mm. Meßbereich für Werkstattschieblehren: 200, 250, 300, 500, 750, 1000, 1500, 2000 mm.

3. Werkstattschieblehren und Taschenschieblehren II. Qualität mit und ohne Spitzen, Schnabelenden und Spitzen gehärtet mit Nonius⸗Unterteilung ¹% und ½0 mm, Spitzen nur bis

300 mm Meßbereich. Meßbereich für Taschenschieblehren: 80, 120, Meßbereich für Werkstattschieblehren: 200, 250, 300 mm.

150 mm. ist nur Millimeterteilung, für Aus⸗ lan illimeter⸗ und engl. Zollteilung zu⸗

500 % 250 600 % 300 750 % 375

mm mm mm

100,

gelassen.

Bei Werkstattschieblehren darf die Bezeichnung „Glashart“ nur angebracht werden, wenn die Schnäbel der Schieblehre auf ihrer ganzen Länge gehärtet sind. 1 1

Bei nur gehärteten Schnabelenden darf nur die Bezeichnung „Gehärtet“ Verwendung finden.

Bei ungehärteten Schnäbeln müssen beide Bezeichnungen

wegfallen. 1u v114A4AA“

1. Feinmeß⸗Tiefenmaße mit Fereneglaadedce gehärtetem Anschlagsteg und gehärteten Meßenden, mit No teilung 1o mm. 8

Meßbereich: 200, 300, 400 und 500 mm.

2. Werkstatt⸗Tiefenmaße mit gehärtetem Meßende,

Nonius⸗Unterteilung ¼0 mm oder ⁄20 mm. Meßbereich: 150, 200, 300, 500 mm.

3. Mikrometer⸗Tiefenmaße mit 0,01⸗-mm⸗Ablesung, aus⸗ wechselbaren Verlängerungsstiften, gehärtetem Anschlagsteg, mit gehärteten Meßenden.

Meßbereich: 0 bis 25 mm, Meßbereich über 25 bis 75 mm durch Verwendung von Verlängerungsstiften⸗

4. Tiefenmaße mit Meßuhr. 0,01⸗mm⸗Ablesung, mit ge⸗ ärtetem Anschlagsteg, auswechselbaren Meßstiften, mit ge⸗ Fireien Meßenden.

Meßbereich: 0 bis 10 mm, Meßbereich über 10 bis 100 mm durch Verwendung von Verlängerungsstiften.

VIII. Schraublehren (Mikrometer) für Außen⸗ und 8

messungen Schraublehren für Außenmeffungen

1. Präzisionsschraublehren für Außenmessungen 0,01⸗mm⸗Ablesung, Genauigkeit nach DIN 863/I und II, Ver⸗

stellbarkeit der Spindel 25 mm, Meßbereich 0 bis 300 mm,

um 25 mm steigend.

2. Präzisionsschraublehren für Außenmessungen. 8

Ablesung, Genauigkeit wie unter 1., und Verstellbarkei der Spindel. Meßbereich 0 bis 1000 mm, durch Einschaltung von Meß⸗ ambossen um 100 mm steigend. Schraublehren über 1000 mm Meßbereich sind in be⸗ spoonderen Fällen zulässig.

3. Schraublehren mit nicht festgelegter Genanigkeit mit 0,01⸗mm⸗Ablesung, mit offenliegender oder verdeckter Ge⸗ windespindel.

Meßbereich: 0 bis 15 mm,

0 bis 20 mm,

0 bis 25 mm,

0 bis 40 mm,

0 bis 50 mm. „Spezialschraublehren mit Teilung auf Tellerscheiben. Ablesung 0,01 mm und mit u“ Gewinde⸗

spindel, Genauigkeit nicht festgelegt.

Meßbereich: 0 bis 10 mm.

5. Spezialschraublehren mit Scheiben⸗Tastflächen (zum Messen von Pappen, Leder usw.).

Ablesung: 0,01 mm, Genauigkeit nicht festgelegt. Meßbereich: 0 bis 15 mmn,

0 bis 20 mm,

0 bis 25 mm.

6. Schraublehren mit Scheiben⸗Tastflächen und Bügel.

Ablesung: 0,01 mm, Genauigkeit nicht festgelegt. Meßbereich: 0 bis 15 mm 0 bis 20 mm 0 bis 30 mm. Bügeltiefe: 50 100 200 mm

161a 500 mm. 7. Schranblehren ohne Bügel. b u

Ablesung 0,01 mm.

Genauigkeit nach DIN 863/1 und II.

Meßbereich: 0 bis 25 mm.

nius⸗-Unter⸗

mit

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 192 vom 19. Anguft 1943. 2. 3

8. Schieblehren mit Mikrometerschrauben.

Ablesung an der Mikrometerschraube 0,01 mm Genauigkeit nach DIN 863/1 und II. Meßbereich: 300, 500 und 1000 mm.

9. Schraublehren für Gewindemessungen und Schraub⸗ lehren für Zahnweitenmessungen wie bisher hergestellt. Schraublehren für Innenmessungen 10. Schraublehren für Innenmessungen, Spindel mi 0,5 mm Steigung. Ablesung 0,01 mm, Fencnckeit 884 DIN 863/I und II-⸗ Meßbereich: 5 bis 25 bis 30 bis 40 bis

30 mm (mit Meßbacken) 30 mm (mit kugeligen Me 40 mm (mit kugeligen Me is 50 mm (mit kugeligen Me 50 bis 70 mm (mit kugeligen Me 70 bis 100 mm. (mit kugeligen Me 100 bis 1000 mm um 25 mm steigend.

Die Meßbereiche können auch in anderen Stufungen ge⸗

enden) enden

enden) enden)

Hliefert werden. 11. Schraublehren für Innenmessungen, Spindel mit 1 mm

Steigung. Ablesung 0,01 mm, Genauigkeit nach DIN 8 eeßbereich. 100 bis 1000 mm. 50 B.es g 12. Schraublehren mit verschiebbarer Meßstange für Innen⸗ messungen. Ablesung 0,01 mm. Uießaa ht gat e teilung, Genauigkeit nicht festgelegt. Meßbereich: 200 bis 300 mm. 3300 bis 400 mm. 1400 bis 600 mm 600 bis 1000 mm 1000 bis 1700 mm 1700 bis 2500 mm. 2500 bis 4000 mm. Andere Meßbereiche sind zulässig. 13. Zusammensetzbare Schraublehren für Ablesung 0,01 mm, Genauigkeit nach DIN Meßbereich: 50 bis 2000 mm.

IX. Höhenmeß⸗

1. Höhenmaßstab mit Fuß. Fuß auswechselbar, Fuß aus Für Höhen von: L8e“ 8

GB

Innenmessungen. 3/I und II.

—,— H

und Anreißgeräte

Maßstab mit mm⸗Teilung, im Grauguß. 8

300 mm 500 mm 750 mm 1000 mm. 8

eßband

2. Höhenmaßstab mit mm⸗Teilung.

Höhe: 850 mm

1350 mm

1500 mm

2000 mm.

3. Parallelreißer mit runder Stange mit Fuß un wenk⸗ harer Nadel, in einem hkkeeh P Anreißhöhe: 300 mm 500 mm 750 mm

1600 b 4. Parallelreißer mit Prismenfuß mi und ohne Feinverstellung. Anreißhöhe: 300 und 500 mm. 5. Parallelreißer mit Fuß, auch für Höhenmessungen ge⸗ eignet, mit rechteckiger Stange, mit Schieber Aadekträgen), mit B“ ds. Schieber mit Feinstellung, mit mm⸗Teilung auf der Stange und Nonius⸗Unterteilung au Schieber: 18 1. 1¶o mm. ha ha Anreiß⸗ bzw. Meßhöhen:

E11“

mit verstellbarem 8 M 8

8

runder Stange mit

8

300 mm 500 mm 750 mm

1500 mm 2000 mm.

6. Parallelreißer mit verstellbarem Höhenmeßband oder verstellbarem Maßstab. Anreiß⸗ bzw. Meßhöhen wie bisher hergestellt. 8

X. Stangenzirkel aus Stahll 1. Stangenzirkel mit flacher Stange und zwei Schiebern, mit und ohne mm⸗Teilung auf der Stange. Meßbereich: 300, 500, 1000, 1500, 2000, 3000 und 4000 mm. 2. Stangenzirkel mit runder Stange (Rohr) mit und ohne mm⸗Teilung auf der Stange, mit und ohne Feinmeßschieber.

Meßbereich: 1000, 1500, 2000, 3000 und 4000 mm.

ö Taster und Zirkel aus Stahl b

1. Federlehren (Zehntelmaße) mit 0,1⸗mm⸗Ablesung für Außenmessungen: seßbereich: 0 bis 15, 0 bis 20 mm, für Unnenmessungen: Meßbereich: 4 bis 16, 30 bis 50, 10 bis

mm. 3

2. Taster für Außen⸗ und Innenmessungen mit Schiene und auf der Schiene verschiebbaren Schenkeln. Schiene mit mm⸗Teilung und Schenkel mit Nonius⸗Unterteilung.

Meßbereich: 500, 700 und 1000 mm.

3. Taster für Außen⸗ und Innenmessungen, mit Schrau⸗ benscharnier und gehärteten Meßenden.

Schenkellänge: 100, 150, 200, 300, 500, 600, 800 und 1000 mm.

4. Taster für Außen⸗ und Innenmessungen, mit Schrauben⸗

charnier, Hilfsschenkel für Feineinstellung und gehärteten

Meßenden.

Schenkellänge: 100, 150, 200, 300, 500, 600, 800 und 1000 mm.

5. Spitzzirkel mit kantigen Schenkeln und durchgestrecktem der aufgelegtem Gelenk (Gewerbe).

Spitzzirkel mit kantigen Schenkeln mit Bügel zum Fest⸗ tellen und auswechselbaren Spitzen werden durch diese An⸗ ordnung nicht betroffen.

§ 2 Lagerbestände an Vormaterial und halbfertigen Teilen für rzeugnisse, deren Herstellung nach § 1 verboten ist, können, oweit sie nicht für andere kriegswichtige Zwecke verwendet

werden können, spätestens bis Ende 1943 ausgearbeitet werden 7

ruppe Gießereimaschinen der

kun Unter besichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

Straße 29, zu richten.

§ 3

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsfü⸗

e er si Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen⸗ und Präzisionswerkzeuge der Wirt⸗ schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 2, Grol⸗ manstraße 6, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäfts⸗ vnhae einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu ge⸗ währen und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind an den Arbeits⸗ ausschuß Lehren und feine Meßzeuge, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Grolmanstr. 6, einzureichen. 8 8

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden den §§ 10, 12 bis bestraft.

111“*“

nach

15 der Verordnung über den Warenverkehr

b 1 § 6

lnordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 9. August 1943.

Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. 6 Karl Lange, Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

1

—- 8

8.— Anordnung Nr. 152

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Vereinheitlichung von Gießerei⸗ maschinen Vom 9. Auguft 1943

Auf Vorschlag des Arbeitsausschusses Gießereimaschinen im Maschinen beim Reichsminister für Be⸗ waffnung und Munition wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

Gießereimaschinen im Sinne dieser Anordnung sind Form⸗ maschinen, Sandaufbereitungsmaschinen und anlagen, Puzereimaschigin und ⸗einrichtungen, Kern⸗ und Form⸗ trockenöfen sowie Kupolöfen einschließlich Beschickungs⸗ anlagen, Zubehör für Gießereianlagen, soweit sie der Zu⸗ sebent der Fachuntergruppe Gießereimaschinen der Wirt⸗ chaftsgruppe Maschinenbau unterliegen. 8

Auf dem Gebiete des Gießereimaschinenbaues dürfen Pro⸗ jekte, die die Aufstellung von Wesgenen im Gesamtwerte von mehr als 10 000,— Eℳ vorsehen, nur ausgearbeitet

1“

werden, wenn der Sonderring Guß beim Reichsminister 8

Bewaffnung und Munition die Planung als notwendig anerkannt und die anfragende und veranlassende Stelle die Erklärung abgegeben hat, daß sie lediglich die aufgeforderte Firma mit der Ausarbeitung des Projektes beauftragen wird.

Die Vorschrift gilt in gleicher Weise für die Projektierung von Neuanlagen wie von Aenderungen bestehender Anlagen.

§ 3 Gießereimaschinen dürfen nur von Betrieben und nur in den Arten und Größen hergestellt werden, die in dem den einzelnen Herstellerbetrieben gesondert zugehenden Kriegs⸗ fertigungsprogramm für Gießereimaschinen enthalten sind.

§ 4 Vorliegende Aufträge auf Gießereimaschinen, deren Ferti⸗ auf Grund des Kriegsfertigungsprogrammes nicht zu⸗ gelassen ist, dürfen nur noch fertiggestellt werden, soweit ge⸗

nehmigte Zulassungsscheine vorliegen. § 5 FE

Die Fertigung von Zubehörteilen für Gießereimaschinen, die von zu angemessenen Lieferzeiten bezogen werden können, ist den Herstellern von Gießereimaschinen verboten, falls sie nicht die betreffenden Erzeugnisse bisher in größerem Umfange selbst hergestellt haben.

§ 6 Firmen, die aus der Fertigung bestimmter Gießerei⸗ maschinen ausscheiden, sind berechtigt, diese Maschinen zur Vervollständigung der zu liefernden Anlagen von einem zu⸗ gelassenen Hersteller zu beziehen. Diese Hersteller sind insoweit verpflichtet, die Maschinen zu liefern und diese Aufträge ent⸗ sprechend ihrer Dringlichkeit in die Fertigung einzuordnen. 47 Ersatzteillieferungen und die Ausführun fallen nicht unter diese Anordnung. § 8

2

Die Hersteller sind verpflichtet, der

Geschäftsführung der Wirtschaftsgruppe au, Berlin SW 11, Bernburger Str. 29, Aus⸗ t su erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen agen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebs⸗

§ 9 In besonders begründeien Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser zugelassen werden.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind an den Arbeits⸗

ausschuß Gießereimaschinen, rlin SW 11, Bernburger

§ 10

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

§ 11

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und

den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark nd in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 9. August 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbauu. Karl Lange,

Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

Anordnung Nr. 34 (Fà 5) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle sür elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Verbin⸗ dungs⸗ und Abzweigdosen

Vom 11. August 1943.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Keichswirtschaftsminist 8 ordnet: L“

Von Verbindungs⸗ und Abzweigdosen 2 gestellt werden: W Ilen 68 . 1

A. Abgedeckte Dosen 2,5 mm Nennquerschnitt, lichte Weite mindestens 38 mm mit 3 und 4 1 9 1. aus keramischem Werkstoff a) für Rohrdraht je 1 Ausführung in runder und . eckiger Form (letztere als U⸗ oder Kastendose), b) für Festngtictsfahr (Falzrohr) je 1 Ausfüh⸗ rung in runder und eckiger Form (letztere als U⸗ oder Kastendose), 2. aus Isolierpreßstoff a) wie 1 a, b) wie 1b, 3. Unterteil: keramisch Deckel: Isolierpreßstoff. a) wie 1 a, * b) wie 1 b. Für Eöö über 2,5 mm’ darf nur je 1 Fnee.-

rung für Rohrdraht⸗ und Rohrverlegung je N hergestellt werden. h gung je Nennquerschn

B. Abgedichtete Dosen fürkabelähnliche Lei⸗ tungen. 11144““ ’8. die hierzu verwendeten Klemmen darf nur eine Ausführung benutzt werden, die den ordnungs⸗ mäßigen Anschluß entweder von Kupfer⸗ und Alu⸗ miniumleitungen oder auch noch den von Zinkleitun⸗ gen gewährleistet.

Abgedichtete Dosen dürfen nur mit Leitungseinführungs⸗

stellen nach DIN 49 033 hergestellt werden.

§ 2

(1) Die eeqtriceeng von Verbindungs⸗ und Abzweig⸗ dosen in abgedeckter und abgedichteter Ausführung sowie deren Zubehör, auch für Behörden und Wehrmacht, ist verboten. In Arbeit befindliche Neuentwicklungen sind einzustellen. .(2) Das Verbot der Neuentwicklung gilt nicht für die Fälle, in denen an Stelle verbrauchter Werkzeuge Ersatzwerkzeuge hergestellt werden müssen. In dücfen Fa en ist unter Weg. fall der alten Typen bzw. Ausführung ein Uebergang auf Typen bzw. Ausführungen unter Berücksichtigung der Bau⸗ arten und Abmessungen nach den Normblättern DIN 49 033, DIN 46 250 fulassiulukut 46

Die Vorschriften der §§ 1 und 2 beziehen sich nicht auf Ver⸗ bindungs⸗ und Abzweigdosen für Falzrohr, Stahlrohr, Steck⸗ rohr und Schlitzrohr, deren Herstellung durch die Anordnung Nr. 18 (FA 6) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse vom 29. Dezem⸗ ber 1942 geregelt ist.

§ 4

Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten für Inlands⸗ und Auslandsbedarf und erstrecken sich auch auf Einzelteile.

§ 5 Der Zusammenbau und die Auslieferung von Verbindungs. und Abzweigdosen, deren Herstellun durch § 1 verboten 82 darf noch bis zum 30. September 1948 vorgenommen werden, wenn wichtige Einzelteile hierfür vorhanden sind. Die An⸗ fertigung fehlender Ergänzungsteile hierfür ist gestattet.

§ 6

„Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ hält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge sind bei der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle, Berlin W 35, Corneliusstraße 3, zu stellen. Handwerksbetriebe haben ihre Anträge beim Reichsinnungs⸗ verband des Elektrohandwerks, Berlin⸗Lichterfelde⸗West, Pots⸗ damer Straße 26, einzureichen.

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr beftrax

Diese Anordnung tritt am 1. September 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim⸗ mung des zuständig 8.Snr der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß⸗ Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. 8 9

Berlin, den 11. August 1943. r Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. 8

8 Lüschen.

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