1943 / 197 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Aug 1943 18:00:01 GMT) scan diff

8 8

197 vom 25. Angust 1243. S. 2 8 n 1 8 8 8 ““ . eichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 197 vom 25. Angußt 1943. S. 3

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

890,— Rℳ je 1000 1k Abschnitt VI 9,— .11 Johannisbrot Der Monopolverkaufspreis für Johannisbrot, auch ge⸗ mahlen, ist der Betrag, der dem Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 40 R.ℳ je t entspricht.

Abschnitet VII

Waren der Zolltarif⸗Nr. 161 (Tierkörpe 158,— 1XX““ A.

1. Der Monopolverkaufspreis 1 die

nannten Waren der Zolltarif⸗Nr. 161 in⸗ discher Erzeugung ist solgender:

Blut von geschlachtetem Vieh, eingetrocknet 260 R. je b

Griebenkuchen und Fleischfuttermehl 230 4 Dorschmehl, I. Qualitatt 232 Dorschmehl, II. Qualitt . 222 Weißfischmehhhhllll. . 212 ischmehl. 192 eringsmehll.. Ju . 162

Walfleischmehlll . . 230 Langusten⸗ und Krebsmeaehahhhz 125

2. Der Monopolverkaufspreis für Tierkörpermehl inlän⸗ discher Erzeugung ist folgender: a) für Tierkörpermehl mit einem Gehalt von weniger als 44 % Rohproten p) für Tierkörpermehl mit einem Gehalt von 44 50 % HMehntoteik . 61164“ c) für Tierkörpermehl mit einem Gehalt von 50 55 % Röhgrotghik1“ d) für Tierkörpermehl mit einem Gehalt von 55 60 % Reohpeoremnmn e) für Tierkörpermehl mit einem Gehalt von mehr als 18 60 % Rohprotein . C1“*“ Werden die Tierkörpererzeugnisse ungemahlen oder in ende Kuchenform in den Verkehr gebracht, so ermäßigt sich der ö CE“ Monopolverkaufspreis um 12 HRℳ je t. Senfkuchen, 3. Der Monopolverkaufspreis für inländisches Blut von Senfextraktionssch)uaoooo 127,— geschlachtetem Vieh, eingetrocknet, beträgt 260 Eℳ je t. Die Monopolverkaufspreise für die im Al treich aus 4. Die Festsetzung des Monopolverkaufspreises für inlän⸗ der Verarbeitung inländischer Oelsaaten angefallenen disches Futterfleisch bleibt. vorbehalten. Rückstände werden, soweit sie an den rns 89 Grund B. 2s sgeü 8 32 -⸗ 1 2 3 6“ af bi . s Zolltarif⸗Nr. 162 ten, soweit sie für die NHg mees 8 8 zeugung aus Zolltarif⸗Nr. gelten, 1 3 Getreidewirtschaftsverbandes Ostmark und im menschliche Ernährung Verwendun finden, bis auf weiteres

Getreidewirtschaftsverbandes Sudetenland zur Verwendung 1g e eehr gelangen. Die Ermäßigung entfällt, wenn die Ware in die vegcn. Reichsstelle, Geschäftsabteilung, 8 en Ver dh

Landesbauernschaft Alpenland zurückgeliefert wird. 4. Die Festsetzung der Monopolverkaufspreise für die im

Bucheckernkuchen unlage 11 Bucheckernextraktionsschrot Hanfkuchen,

Hanfextraktionsschrot ..

Hederichkuchen,

Hederichextraktionsschrot. Kürbiskernkuchen, Kürbiskernextraktionsschrot

Leindotterkuchen,

Leindotterextraktionsschrot

Leinkuchen,

Leinextraktionsschrot.. .

Mohnkuchen,

Mohnextraktionsschrot..

Rapskuchen,

Rapsextraktionsschrot .. B Senfkuchen, 8* Senfkuchenextraktionsschraaorot.. 137,—

Die Festsetzung von Monopolverkaufspreisen von Oel⸗ kuchen/ schrot anderer Art bleibt für den b vorbehalten, daß diese bei mittleren oder kleinen Oelmühlen anfallen.

3. Der Monopolverkaufspreis für nachstehende Waren, die aus der Verarbeitun inländischer Oelsaaten bei Groß⸗, Mittel⸗ oder Kleinmühlen anfallen, beträgt: Bucheckernkuc„en 80,— RAℳ je 1000 kg Bucheckernextraktionsschrot.. 70,— Hanfkuchen, Hanfextraktionsschrot.. Hederichkuchen, Hederichextraktionsschrot . Kürbiskernkuchen, Kürbiskernextraktionsschrot Leindotterkuchen, Leindotterextraktionsschrot Leinkuchen, Leinextraktionsschrot... Mohnkuchen, Mohnextraktionsschrot ..

b) Der Monopolverkaufspreis für die im Inlande an⸗ sfallenden Abfälle und Rückstände von der Stärke⸗ erzeugung aus Reis ist der Betrag, der dem Ueber⸗ nahmepreis entspricht. 8

vSW

p

100,— 9

5

8

156,50

Bayerische Ostmark

Oelkuchen Extraktionsschrot und Oelkuchenmehle, exm., sowie Mandelkleie

1. Der Monopolverkaufspreis für die aus dem Auslande ein⸗ geführten Waren oder im Inlande bei großen Oelmühlen aus der Verarbeitung ausländischer Oelsaaten angefallenen Waren der Zolltarif⸗Nr. 193 A ist aus der Anlage I und II zu errechnen. Hierbei ist von den Grundpreisen auszugehen,

ie in der Anlage 1 aufgeführt sind und jeweilig für die Lan⸗ desbauernschaften gelten, in welche die Waren geliefert bzw. in welchen sie verwendet werden. Von dem ermittelten Grundpreis ist die Durchschnittsfracht abzuziehen, die aus der Anlage II zu entnehmen ist; hierbei ist die Durchschnitts⸗ fracht zu ermitteln, die in der Tabelle für die Beförderung von Waren aus der Landesbauernschaft, in der sich der Aus⸗ lieferungsort befindet (Oelmühle oder Lager), in die Landes⸗ bauernschaft, in welche sie geliefert bzw. in welcher sie ver⸗ wendet werden, bestimmt ist. Der so ermittelte Preis ist der Monopolverkaufspreis; er versteht sich auf Basis ab Fabrik oder Lager.

Werden Waren ausländischer Erzeugung unmittelbar nach Grenzübertritt, ohne über Lager genommen zu werden, geliefert, so ist die deutsche Grenzstation Auslieferungsort, für die Errechnung der Durchschnittsfracht ist Ausgangspunkt die Landesbauernschaft, zu der die Grenzstation gehört. Der Monopolverkaufspreis versteht sich in diesem Falle eik Einfall⸗ hafen oder waggonfrei Grenzstation.

Verbleiben die Waren in der Landesbauernschaft, in der sich der Auslieferungsort (Oelmühle, Lager oder Grenz⸗ station) befindet, so wird der Monopolverkaufspreis wie in den vorhergehenden Absätzen aus der Anlage I errechnet; nur wird an Stelle einer Durchschnittsfracht gemäß Anlage II. der seste Frachtbetrag von 5 Rℳ je 1000 kg abgesetzt.

Uebersteigt beim Baumwollsaatkuchen, Baumwollsaat⸗ extraktionsschrot und Baumwollsaatkuchenmehl, extrahiert, der Protein⸗ und Fettgehalt 32 v. H., so erhöht sich der Mono⸗ polverkaufspreis für je 1 v. H. Mehrgehalt um 2 R.ℳ je 1000 kg. Unterschreitet der Protein⸗ und Fettgehalt dieser

.

Lothringen tieder⸗ sachsen aarpfal⸗ chlesien

137,—

32 0

Sudetenland

Schleswig⸗ S

N—

S

S

S * Holstein

Mpenland. Baden. Bayerische Ostmark Bayern Danzig⸗Westpreußen Donauland. Eljaß Hessen⸗Nassau. Kurhessen.. Kurmark . Lothtingen. Luxemburg . Mecklenburg Niedersachsen Ostpreußen . Pommern. Rheinland . Saarpfalz.. Sachsen Sachsen⸗Anhalt . Schlesien... Schleswig⸗Holstein. Sudetenland..

00

22 23 19 22 13 16 23 21 21 12 23 23 18 21 19 17 22 22 15 16

nachstehend ge⸗ und auslän⸗

be⸗ e 9*

187,—

197,—

80,— 160 RM je

100,— 200

0 p 14 21 20

Südmark 15 6 9 Thüringen.. . ; 22 10 21 Wartheland .. . . . . 8 22 . 2 18 17 Weser⸗Ems.. ʒ 22 2 16 7 Westfalen... 12 21 21 Württemberg 13 21 21 18 23 22

156,50 240 17 20 13 14 22

158,—

13

15

19 10

9S 20

Starke Ueberzeichnung der neuen argentinischen Innenanleihe

Buenos Aires, 24. August. Die neue 4 Pige Innenanleihe Argentiniens wurde innerhalb von zwei Stunden nach Auf⸗ legung bereits um das Dreifache der ursprünglich vorgesehenen 100⸗Mill.⸗Peso⸗Grenze überzeichnet. Daher dürften trotz der geplanten Verdoppelung der Anleihesumme auf 200 Mill. Pesos größere Beträge nur prozentual zugeteilt werden. Der günstige Begebungskurs von 93,6 % sichert dem Sparerpublikum eine Ver⸗ zinsung von fast 4,3 %. Die rasche Ueberzeichnung ist ein er⸗ neuter Beweis für die außergewöhnliche Flüssigkeit des argen⸗ tinischen Geldmarktes.

Wirtschaftsteil

43 Millionen Lebensversicherungen mit Kriegsrisiko⸗Schutz

Die Tatsache, daß alsbald nach Beginn des Krieges die Deckung des Föleshenistt grundsätzlich in die Lebensversicherungsverträge eingeschlossen wurde, hat wesentlich dazu beigetragen, daß gerade in den Kriegsjahren eine Ausweitung des Versicherungsbestandes der Lebensversicherungen erfolgt ist. Ende 1942 sind, wie „Die Deutsche Volkswirtschaft“ mitteilt, rund 43 Mill. bestehender „Lebensversicherungen mit 46 Milliarden Versicherungssumme

Asemfüm

ren Betrieb aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, ins⸗ besondere infolge einer Beschädigung des Betriebes, noch nicht möglich gewesen ist. 1 1““

Erstattung des Lohnausfalls bei Betriebs⸗ und Wohnungs⸗

8 itt VIII v1“ 1 beschädigung

5 8 8 11 Die Monopolverkaufspreise gelten für eine gesunde, han⸗

Waren 32 v. H., so ermäßigt sich der Monopolverkaufspreis für je 1 v. H. Mindergehalt um 3,50 R. je 1000 kg. Bei Bruchteilen von Hundertteilen erhöht oder ermäßigt sich der Monopolverkaufspreis entsprechend.

Uebersteigt bei Sonnenblumenkuchen, Sonnenblumenkern⸗ extraktionsschrot oder Sonnenblumenkuchenmehl, extrahiert, der Protein⸗ und Fettgehalt 32 v. H., so erhöht sich der Mvno⸗ polverkaufspreis für je 1 v. H. Mehrgehalt um 2 R.ℳ je 1000 kg. Unterschreitet der Protein⸗ und Fettgehalt dieser Waren 32 v. H., so ermäßigt sich der Monopolverkaufspreis für je 1 v. H. Mindergehalt um 4 Rℳ je 1000 kg. Bei Bruchteilen von Hundertteilen erhöht oder ermäßigt sich der Monopolverkaufspreis entsprechend.

2. Der Monopolverkaufspreis wird für folgende aus der Verarbeitung ausländischer Oelsaaten stammenden Waren inländischer Erzeugung, sofern sie bei mittlerenoderkleinen Oeln ühlen anfallen, wie folgt festgesetzt: 6““ 8

preise für

extrahiert, ge 1. Juli 1943 bi ordnungen des Vorf stelle vom 23. Juni im Deutschen Reichs 1943 II Vv. R. 17 (Bek Reichsanzeiger Nr. 27) festgesetzten Monopolverkaufspreise.

Inland angefallenen un zu anderen als zu Futterzwecken bes tarif⸗Nr. 193 A bleibt vorbehalten.

5. Die Reichsstelle, Geschäftsabteilung, bestimmt, welche Oelmühlen als große, mittlere oder kleine im Sinne dieser

Anordnung anzusehen sind.

6. Der Monopolverkaufspreis für trag, der dem Uebernahr 50 Rℳ je t entspricht.

7. Die in diesem Abs Oelkuchen / Extraktions lten erst ab 15. August 1943. s8 15. August 1943 gelten no 1 itzenden des Verwaltungsrats der Reichs⸗ 1942 II V. R. 69 (Bekanntmachung 147) und vom 30. Januar

anzeiger Nr.

d aus dem Auslande eingeführten, timmten Waren der Zoll⸗

chnitt festgesetzten Monopolverkaufs⸗ schrot und Oelkuchenmehle,

Mandelkleie ist der Be⸗ nepreis und einem Zuschlag von

anntmachung im

Für die eit vom die in den An⸗

Deutschen

delsübliche Ware. Für Waren geringerer Beschaf Monopolverkaufspreise entsprechen Soweit besondere Fests heit vorgenommen werden, treten

stehenden Bestimmungen.

Die

8 8 Anordnung

etzungen der Durchschnitt diese an die Stelle der vor⸗

Abschnitt IX tritt, soweit nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist, am 1. Juli 1943 in Kraft.

Gleichzeitig treten sämtliche Preisfestsetzungen allgemeiner

Berlin, den 20. August 1943.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats rmittel und sonstige

Getreide, Futte 1G Erzeugnisse.

*

ermäßigen sich die sbeschaffen⸗

Einzelanordnungen, soweit sts Art enthalten, außer Kraft.

der Reichsstelle für landwirtscha

ftliche

Anlage I

Baum⸗

Kürbis⸗

Lein⸗

Verkaufspreise für Oelkuchen, abgestellt auf Landesbauernschaften, unter Berücksichtigung der Durchschnittsfrachten

Sonnen⸗

Tabak⸗ V

anzusetzen. Die Deckung des Kriegsrisikos, auch für den an der Front Kämpfenden, bis zum Betrage von 100 000 Hlℳ erfolgte ohne jede Erhöhung der Prämien. Nur die Neuversicherten, d. h. alle, die nach dem 1. September 1939 Versicherungen abschlossen, mußten einen einmaligen, aber klein gehaltenen Gefahrenzuschlag zahlen, dessen Höhe vom Reichsaufsichtsamt für das Versicherungs⸗ wesen für alle derfccherungsge senschaften einheitlich festgelegt war. Zur Deckung der Kriegssterbefälle selbst waren die 6. esellschaften verpflichtet, aus eigenen Miteln LecFrecenge Kriegsrückstellungen vorzunehmen, während das Amt als Aussichtsbehörde sich vor⸗ behalten hatte, gegebenenfalls einen Ausgleich durch Erhebung einer Umlage anzuordnen. Das soll nunmehr geschehen. Kürz⸗ lich hat das Reichsaufsichtsamt die entsprechenden Anweisungen erlassen. Danach beträgt für alle am 31. Dezember 1942 bestehen⸗ den Kapitalversicherungen, soweit sie beitragspflichtig sind, die Umlage einheitlich 6 H. auf 1000 Hℳ Versicherungssumme. Für die zum gleichen Datum beitragsfrei gewesene oder in Form einer Einmalprämie gestaltete Versicherung beträgt der Satz 3 pro Mille. Für Kleinlebensversicherung mit festen Beiträgen ist eine Regelung vorgesehen, die die Erhöhung der Jahresprämie um 10 % Die Form der Umlageerhebung ist den Ge⸗ sellschaften freigegeben. Die Erhebung kann bei Auszahlungen auf dem Verrechnungswege oder auch durch Bareinforderung vor⸗ genommen werden; jedoch muß der Einzug bis zum 30. Juni 1944 erfolgt sein. Auf den Gesamtlebensversicherungsbestand er⸗ rechnet würde sich ungefähr ein Umlagebetrag von 250 Mill. F. ergeben. Die feindliche Agitation hat sich auch dieser Um⸗ lage bemächtigt und es so darzustellen versucht, als ob die Lage der deutschen Lebensversicherung angespannt fei. Davon kann gar keine Rede sein. Genaue Berechnungen bis zum letzten über die Inanspruchnahme der deutschen Lebensversicherung durch die

Beschädigung von Wohnungen durch Luftangriffe eingetreten sind,

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz regelt mit seinem Erlaß vom 16. Juli 1943 die Frage der Lohnerstattung in den Fällen, in denen eine Beschädigung sowohl des Betriebes als auch der Wohnung des Gefolgschaftsmitglieds durch Luft⸗ angriffe eingetreten ist und das betroffene Gefolgschaftsmitglied nach Ablauf von 14 Arbeitstagen infolge der beiden Beschädigun⸗ gen die Arbeit noch nicht aufnehmen kann. Wenn ein Gefolg⸗ schaftsmitglied infolge der Beschädigung der Wohnung durch Luftangriffe mit der Arbeit aussetzen mmu. werden ihm nach dem Runderlaß über Erstattung von Lohnausfällen, die infolge der

vom 18. August 1941 vom Betrieb die Lohnausfälle bis zu 90 % vergütet und dem Unternehmer die geleistete Vergütung vom Arbeitsamt erstattet. An sich ist diese Vergütung auch über den Zeitraum von 14 Tagen hinaus durch Einzelentscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes möglich. Ist aber auch der Betrieb, in dem das Gefolgschaftsmitglied beschäftigt ist, beschädigt und kann nach 14 Tagen die Arbeit noch nicht wieder aufgenommen werden, so erlischt das Arbeitsverhältnis 14 Tage nach Eintritt des Schadens, womit jeder Anspruch auf Arbeitsentgelt und somit Lohnerstattung und damit auch der Erstattungsanspruch des Be⸗ triebes gegen das Arbeitsamt entfällt. In dem neuen Erla

werden, nun die Landesarbeitsämter ermächtigt, zuzulassen, daß in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis nicht eher erlischt, als bis die unumgänglichen Besorgungen des Gefolgschaftsmitglieds, die zur Beschaffung einer anderweitigen Unterkunft, von neuem Hausrat usw. notwendig sind, erledigt sind. Bis zu diesem Zeit⸗ punkt bleibt dann sowohl der Vergütungsanspruch des Gefolg⸗ schaftsmitglieds gegen den Unternehmer als auch der Erstattungs⸗ anspruch des Unternehmers gegen das Arbeitsamt aufrechterhalten.

88 1

In Berlin festgestellte Notierungen für Selseeeh Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung 8

—2

23. August Geld Brief

25. August Geld Brief Aegypten

Kairo)

Afghanistan (Kabul) Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sidney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) .. Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗

cutta)

Bulgarien (Sofia)

Dänemark (Kopenhagen) England (London)

Finnland (Helsinki)). Frankreich (Pari)) Griechenland (Athen)

Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam)

FIran (Teheran)

Island (Reykjavik)

Italien (Rom und Mailand) .

Japan (Tolio und Kobe)..

Kanada (Montreal) .

Kroatien (Agram)

Neuseeland (Wellington).

Norwegen (Oslo)

Portugal (Lissabon)

Rumänien (Bukarest).

Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg)

Schweiz (Zürich, Basel und

Bern) .

Serbien (Belgrad)

Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Varcelona) Südafrikanische Union (Pretoria

(Alexandrien und 1 ägypt. Pfund 100 Afghani

1 Pap.⸗Pes.

1 austr. Pfund 100 Belga

1 Cruzeiro

18,88 0,592

18,79 0,588

18,83 0,592

18,79 0,588 39,96

.. .

40,04

10,04

39,96

100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen

1 engl. Pfund 100 Finnmark 100 Frs.

100 Drachmen

3,047 52,15

8,053 52,25

5,07 1,672

5,06 1,668 100

100 100

Gulden Nials

isl. Kr. 100 Lire

100 Yen

1 kangd. Dollar 100 Kuna

1 neuseel. Pfd. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

132,70 14,59 38,42 13,14 58,591

132,70 14,61 38,50 13,16 58,711

4,995 5,005

56,76

10,19

56,88 10,21

100 Kronen 59,46 59,58

100 57,89 4,995 8,591

23,565

Frs.

100 serb. Dinar 100 slow. Kr. 100 Pesetas

58,01 5,005 8,609

23,605

Sesam⸗ kuchen ⸗schrot ku’mehl

extr.

Raps⸗ ⸗kuchen schrot Alu’mehl

extr.

1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso

blumen⸗ Fkuchen schrot ku'’mehl extr.

Saf lor⸗ ⸗kuchen schrot lu'’mehl extr.

I Mais⸗ Mohn⸗ keimöl⸗ Aluchen kuchen⸗ ⸗schrot mehl Au'’mehl

Palm⸗ Auchen ⸗schrot ⸗ku’mehl

extr.

Dund Johannisburg,,) Türkei (Fstanbul) Ungarn (Budapest)). .v. Uruguay (Montevideo) Verein. Staaten von Amerika (New York)

Lein⸗ luchen ⸗schrot

ku’mehl

Kriegsereignisse kann es nicht geben. Die deutschen Versicherungs⸗ gesellschaften mit ihren großen Deckungsrücklagen waren aber und sind jederzeit in der Lage, allen Ansprüchen gerecht zu wer⸗ den. Die Erhebung einer Kriegsumlage in dem bescheidenen

Hanf⸗ Hederich⸗ luchen ⸗kuchen ⸗schrot schrot ⸗ku'mehl u'’mehl

Buch⸗ Cocos⸗ Erdnuß⸗ ecern⸗ luchen Auchen schrot schrot schrot

tumehl ku’mehl ku'mehl

Soja⸗ extrak⸗ tions⸗

schrot

dotter⸗ luchen ⸗schrot

⸗ku'mehl

kern⸗ ⸗kluchen schrot ku’mehl

rkuchen! 1,928 1,982 ⸗schrot lu’meh

extr.

wollsaat⸗ V luchen Buch- schrot eckern⸗ Au’'mehl kuchen

1,199 1,201

Börsenkennziffern

Auymehl für die Woche vom 16. bis 21. Auguft 1943

extr.

1 Dollar

extr.

extr. extr. extr. R. R. R.

extr. R. ℳ¹)

24—

extr. extr. R. R.

extr. R.

extr. HR. A

extr.

R. A

extr.

R. R. R. A

H.

R.

R. A

R.

Rℳ*)

R.

121,— 128,— 138,— 131,— 140,— 122,— 128,— 125,— 131,— 134,— 128,— 130,— 128,— 127,— 142,— 126,— 125,— 125,— 135,— 131,— 134,— 126,— 119,— 123,— 134,— 139,— 129,— 89,— 126,— 86 129,— 89,—

81,— 88,— 98,— 91,— 100,— 82,— 88,— 85,— 91,— 94,— 88,— 90,— 88,— 87,— 102,— 86,— 85,— 85,— 95,— 91,— 94,— 86,— 79,— 83,— 94,— 99,—

78,— 88, 72,— 78,—

143,— 150,— 160,— 153,— 162,— 144,— 150,— 147,— 153,— 156,— 150,— 152,— 150,— 149,— 164,— 148,— 147,— 147,— 187,— 153,— 156,— 148,— 141,— 145,— 156,— 161,— 151,—

151,—

154,— 161,— 171,— 164,— 173,— 155,— 161,— 158,— 164,— 167,— 161,— 163,— 161,— 160,— 176,0 159,— 158,— 158,— 168,— 164,— 167,— 159,— 152,— 156,— 167,— 172,— 162,— 159,— 162,—

Alpenkand.. Baden. Bayr. Ostmark . Bayern.. Daonzig⸗Westpr.. Donauland . Elssaß.. Feer wha lane urhessen. Kurmark. . Lothringen. Luxemburg. Mecklenburg Niedersachsen Ostpreußen Pommern . Rheinland . Saarpfalz . Sachsen. Sachsen⸗Anhalt. Schlesien Schleswig⸗Holst.. Sudetenland . Südmark.. Thüringen.. Wartheland .

84,— 89,— 79,— 76,—

75,—

Weser⸗Ems Westfalen . Württemberg.

¹) 32 % P. u. F., bei Mehrgehalt P. u. F. je Prozent 8 2,— je t Aufschlag, bei Untergehalt P. u. F. je Prozent Rℳ 3, je t Aufschlag, bei Untergehalt P

²) 32 % P. u. F., bei Mehrgehalt P. u. F. je Prozent ℛ˖ℳ 2,—

101,— 108,— 118,— 111,— 120,— 102,— 108,— 105,— 111,— 114,— 108,— 110,— 108,— 107,— 122,— 106,— 105,— 105,— 115,— 111,— 114,— 106,— 99,— 103,— 114,— 119,— 89,— 109,— 86,— 106,— 89,—] 109,—

81,— 88,— 98,— 91,— 100,— 82,— 88,— 85,— 91,— 94,— 88,— 90,— 88,— 87,— 102,— 86,— 85,— 85,— 95,— 91,— 94,— H 79,— 83,— 94,— 99,—

157,50 164,50 174,50 167,50 176,50 158,50 164,50 161,50

167,50

170,50 164,50 166,50 164,50 163,50

78,50 162,50 161,50 161,50 171,50 167,50 170,50 162,50 155,50 159,50 170,50 175,50 165,50 162,50

165,50

138,— 145,— 155,— 148,— 157,— 139,— 145,— 142,— 148,— 151, 145,— 147,— 145,— 144,— 159,— 143,— 142,— 142,— 152,— 148,— 151,— 143,— 136,— 140,— 151,— 156,— 146,— 143,— 146,—

C1“

159,— 166,— 176,— 169,—

167,— 164,— 167,—

je

8

Prozent H.ℳ 4,— je t Abschlag;

198,— 145,— 155,— 148,— 157,— 139,— 145,— 142,— 148,— 151,—

135,— 142,— 152,— 145,—

135,— 142,— 152,— 145,— 154,— 136,— 142,— 139,— 145,— 148,— 142,— 144,— 142,— 141,— 156,— 140,— 139,— 139,— 149,— 145,— 148,— 140,— 133,— 137,— 148,— 153,— 143,— 140,— 143,—

136,— 142,— 139,—

Br

E1“

1

ööö6ö656

154,—

145,— 148,— 142,— 144,— 142,— 141,— 156,— 140,— 139,— 139,— 149,— 145,— 148,— 140,— 133,— 137,— 148,— 153,— 143,— 140,—

uchteile er

116

8 8 1

71,— 78,— 88,— 81,— 90,— 72,— 78,— 75,— 91,—

78,—

its

138,— 145,— 155,— 148,— 157,— 139,— 145,— 142,— 148,— 151,— 145,— 147,— 145,— 144,— 159,— 143,— 142,— 142,— 152,— 148,— 151,— 143,— 136,— 140,— 151,— 156,— 146,— 143,—

146,—

146,— 153,— 163,— 156,—

165,—

153,— 150,— 156,— 159,— 153,— 155,— 153,— 152,— 167,— 151,— 150,— 150,— 160,— 156,— 159,— 161,— 144,— 148,— 159,— 164,— 154,— 151,—

50 je t Abschlag; Bruchteile entsprechend,

11““

147,—

181, 158,— 168,— 161,— 160,— 152,— 158,— 155,— 161,— 164,— 158,— 160,— 158,— 157,— 162,— 156,— 155,— 155,— 165,— 161,— 164,— 156,—

153,— 164,— 159,—

149,—

111,— 118,— 128,— 121,— 130,— 112,— 118,— 115,— 121,— 124,— 118,— 120,— 118,— 117,— 122,— 116,—

115,— 125,— 121,— 124,— 116,— 109,— 113,— 124,— 129,— 119,— 116,—

119,—

115,—

71,— 78,— 88,— 81,— 90,— 72,— 78,— 75,— 81,—

Rahmen von 6 pro Mille nach vier Jahren stellt praktisch nur eine vorsorgliche Maßnahme dar, um den an sich vorhandenen und intakt gebliebenen finanziellen Status zu stärken. 8 6

8 8 1“

Erlöschen des Arbeitsverhältnisses bei Beschädigung des Betriebes

Nach der Anordnung vom 6. Juli 1940 über Erstattung von Lohnausfällen, die infolge von Beschädigung der Betriebe durch Luftangriffe eintreten, erlischt das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Tage, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, die Arbeit in dem Betrieb nicht wieder aufgenommen werden kann. Tritt aber der Arbeiter oder Angestellte innerhalb von drei Mo⸗ naten nach dem Erlöschen des Arbeitsverhältnisses wieder in seinen alten Betrieb ein, so gilt das Beschäftigungsverhältnis hinsicht⸗ lich der Rechte, die von der Dauer der Betslebessgevrloteit ab⸗ üngig sind, als nicht unterbrochen. Der General evollmächtigte ür den Arbeitseinsatz hat diese Frist von drei Monaten jetzt urch eine ergänzende Anordnung vom 21. Juli 1943 verlängert, und zwar, falls erforderlich, um die Zeit, in der dem Gefolg⸗ schaftsmitglied eine Wiederaufnahme der Arbeit in seinem frühe⸗

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (16. bis 21. August 1943) im Vergleich zur Vorwoche wie folgt: .

Monats⸗ durchschnitt

Juli

162,10 158,11 151,04

157,92

Wochendurchschnitt vom 16.8. vom 9. 8. Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 21. 8. bis 14. 8. bis 1926 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie

Handel und Verkehr . Gesamt .

Kuröbniveau der 4 %igen Wertpapiere Pfandbriefe.. Kommunalobligationen.. Dtsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 und 7. . . Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder .. Anleihen der Gemeinden .. Gemeindeumschuldungsanleihe

162,12 157,59 153,62

157,57

162,14 157,68 153,81

157,66

102,50 102,50

102,50 102,50

102,50 102,50

. 2

103,92 105,00 103,44 103,38 104,92

103,78 105,00 103,30 103,33 104,92

104,84 104,97 103,29 103,18 105.38

Industrieobligationen .. .. 106,78 106,66 106,82

88

1S

Wmwirtschaft des Auslandes ʒBritische Schuldenlast immer drückender Vigo, 24. August. Die kurzfristige Verschuldung Großbritanniens allein an die Länder des Pfundblocks waͤchf an jedem Werktag um eine Million Pfund, d. h. um 300 Mill. Pfund im Jahr, erklärt man mit großer Unruhe in Londoner Citykreisen. Der Gesamtschuldenbetrag Englands allein gegenüber den Ländern, die zum Sterlingblock gehören, betrug vor einigen Wochen bereits rund eine Milliarde Pfund. Dabei besteht keinerlei Aussicht, daß gngh land diese Schulden in absehbarer Zeit bezahlen kann, denn es ist nicht möglich, sie rasch in Waren, Edelmetall oder Dienstleistungen umzuywandeln, da die gesamte britische Wirtschaft auf Kriegs⸗ produktion umgestellt ist und die normale Ausfuhr immer mehr

3 5

Halbjahresabschluß der Bank von Japan

Für ven innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld 9,89 4,995 7,912

Brief 9,91¹ 8 5,003 7,9283 74,3 32 2,102 8 2,502 0,182

England, Aegypten, Südafrikanische Union. Frankreich Eö“ 8„ Australien, Neuseeland 8 Britisch⸗Indien.

Kanada.. EE1A1“”“ Vereinigte Staaten von Amerika. Brasilien

7

Ausländische Gelbsorten und Danknoten 23. August Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205 4,39 41

25. August Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22

1,185 4,205 4,89 4,41

Notiz für 1 Stück 1 ägypt. Pfd. 1 Dollar 1 Dollar 1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belgas 1 Cruzeiro 100 Rupien

Sovereigss . 2„„ 20⸗Francs⸗Stücke Gold⸗Dollars.. E1“”“ Aegyptische Amerikanische: 1000—5 Dollar 2 und 1 Dollar 0,44 2,44 39,92 0,08 22,95

0,46 2,46 40,08 0,09 23,05

0,44 2,44 89,92 0,08 22,95

Argentinische Australische Belgisce . Brasilianischee. 16 Britisch⸗Indische Bulgarische: 500 Lewa und darunter Dänische: große 10 Kr. und darunter

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen

8,07

52,10

8,09

3,07

52,80 52,10 52,80

Tokio, 24. August. Die Bank von Japan veröffentlicht einen Bericht über das erste Kalenderhalbjahr. Der Reingewinn wird mit 78 Mill. Yen gegen 54 Mill. Yen im ersten Halbjahr des Vorjahres angegeben. Die Debetseite der Bilanz: Notenausgabe 7,16 Mrd. Yen gegen 5,43 Mrd. Yen Ende Juni des Vorjahres, die Regierungsdepositen 2,52 Mrd. Yen gegen 1,30 Mrd. Yen im Juni des Vorjahres, die Depositen von Banken 0,53 Mrd. Yen egen 0,46 Mrd. Yen im Juni des Vorjahres. Auf der Kredit⸗ eite stehen Ausleihungen mit 862 Mill. Yen gegen 373 Mill. Yen im Juni des Vorjahres, daraus geht am besten die ungemeine Belebung des Wirtschaftslebens durch die Wehrwirtschaft hervor. Die Regierungsbonds und Porteseuilles machen 7,39 Mrd. Yen aus gegenüber 5,89 Mrd. n im Juni des Vorjahres. Die Tagesgelder betragen 1,78 Mrd. Yen gegen 0,49 Mrd. Pe Honahrxx. 8 8

Fiumsohe u ..

Holländische.. Italienische: große .

Südafrikanische Union .

Englische: 10 £ und darunter. 1 engl. Pfd. 100 Finnmark 100 rs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

1 kanad. Dollar 100 Kuna

100 Kronen

5,075 5,01 192,70

5,055 4,99 182,70

5,075 5,01 132,70

5,055 4,99 132,70

ranzösische

18,12 0,99 4,99

56,89

18,18 1,01 5,01

57,11

1,68

13,12 0,99 4,99

56,89

10 Lire Kanadische Kroatische Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und

500 Lei Schwedische: große

50 Kronen und darunter.. Schweizer: große

100 Frs. und darunter... Serbische Slowakische: 20 Kronen und

darunter

13,18 1,01 5,01

57,11

100 100 Kronen 100 Kronen 109 Frs.

100 Frs.

100 serb. Dinar

100 slow. Kr. 1 süldafr. Pfb. 1 türk. Pfund

100 Pengb

1,68

59,64 58,07 58,07

5,01

1,66 59,40 57,83 57,83

4,99

Let

1,66 59,40 57,88 57,83

4,99

59,64 58,07 58,07 5,01 8,62 1,98

61,02

8,58 4,39 1,91

89,62 4,41 1,938

8,58 4,39 Türlische 1,91 Ungorisch: 100 Bengö und

dorunter

60,78 61,02 60,78