1943 / 212 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 212

16“ 2 1’“ om 11. September 1943.

(1) Der Geltungsbereich des „Rahmenbauvertrages Ost (2. Fassung)“ erstreckt sich: 8 1. räumlich auf die besetzten Ostgebiete, 2. sachlich auf alle Einsätze der im Reich einschließlich der eingegliederten Ostgebiete ansässigen Unternehmen des Bauhauptgewerbes, soweit die Arbeiten dieser Ein⸗ sätze nur im Wege der Selbstkostenerstattung und nicht zu Festpreisen nach Maßgabe der Baupreisverordnung vom 16. Juni 1939 (Reichsgesetzblatt 1939 1 S. 1041) oder der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber (LBOe.) Teil III vom 25. Mai 1940 (Reichsgesetzblatt 1940 1 S. 850) und auch nicht im Stundenlohn gemäß den Vorschriften des Rund⸗ erlasses des Reichskommissars für die Preisbildung Nr. 20/43 vom 19. April 1943 (Mitt.⸗Bl. 1943 1

S. 259) abgewickelt werden können, 3. zeitlich auf alle ab 1. Juli 1943 im Osteinsatz er⸗

rachten Bauleistungen.

(2) Der Einsatzträger kann den „Rahmenbauvertrag Ost“ auch von einem früheren als dem in Absatz 1 Ziff. 3 bezeich⸗ neten Zeitpunkt ab in Kraft setzen.

(3) Als erster Einsatztag gilt in allen Fällen der Tag der Ausstellung des Marschbefehls.

Als Facharbeiter im Sinne des Abschnittes II Ziff. 11 des „Rahmenbauvertrages Ost (2. Fassung)“ werden bezeichnet: die Poliere sowie die Angehörigen der Berufsgruppen I, II, III a, IIIb und IIIc sowie aus Berufsgruppe IV die Ein⸗ schaler, Eisenbieger und Eisenflechter, Baumaschinisten, Pflasterrammer und Steinhauer lt. Anhang zur Reichstarif⸗ ordnung für das Baugewerbe vom 1. November 1941, ferner selbständige Köche (ausgenommen Hilfsköche) und Lastkraft⸗ wagenfahrer mit Kenntnissen und Fertigkeiten, die denen des Baumaschinisten entsprechen.

Zur Wahrung der Einheitlichkeit sind die im „Rahmen⸗ bauvertrag Ost (2. Fassung)“ vorgesehenen besonderen Richt⸗ linien der Bauherren mir vor Inkraftsetzen zur Zustimmung vorzulegen.

(1) Die Bauherren sind verpflichtet, sobald die Voraus⸗ setzungen hierzu gegeben sind, Pauschabgeltungen nach Ab⸗ schnitt II. ziff 12 des „Rahmenbauvertrages Ost“ zu ver⸗ einbaren.

(2) Bauherren und Unternehmer haben im übrigen jede sich bietende Möglichkeit zu benutzen, um Teilarbeiten im Rahmen des „Rahmenbauvertrages Ost (2. Fassung)“ im Leistungs⸗ lohn auszuführen und darüber hinaus einen Uebergang zu Festpreisverträgen (Leistungsverträgen) nachdrücklich anzu⸗ streben.

§ 6

Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirt⸗ schaft erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete und dem Reichskommissäar für die Preis⸗ bildung die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anord⸗ nung und zur Anwendung des Rahmenvertrages Ost er⸗ forderlichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften; er kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung und des „Rahmenvertrages Ost“ anordnen oder zulassen.

Berlin, den 22. Juni 1943. Der Beauftragte für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft. Speer. 8 Anlage zur 25. Anordnung vom 22. Juni 1943 Reahmenbauvertrag OÖst (2. Fassung) Zwischen dem Deutschen Reich vertreten durch

.

ce“*“ im folgenden als Unternehmer bezeichnet, wird der nachstehende Vertrag geschlossen: I. Auftrag Der Unternehmer verpflichtet sich, mit seiner Baueinheit die ihm im Osteinsatz vom Bauherrn übertragenen Aufgaben auf Grund dieses Vertrages und der besonderen Richtlinien des Bauherrn auszuführen. 8 8 v“

II. Preisermittlung

A. Baustellenlöhne Baustellenlöhne werden auf Nachweis erstattet.

B. Stoffkosten

Die Stoffkosten (Bau⸗, Bauhilfs⸗ und Betriebsstoffe) werden auf Nachweis erstattet.

C. Kosten der Gerätevorhaltung (1) Für Kosten der Gerätevorhaltung werden erstattet:

a) für eigenes Gerät die einfachen jeweils geltenden (ge⸗ senkten) Gerätemietsätze der Geräteliste unter Beach⸗ tung der bestehenden Sonderregelung für die im Ab⸗

schnitt XI der Geräteliste aufgeführten Gegenstände; ) für fremdes Gerät höchstens der 3 ½ fache Satz der jeweils geltenden Gerätemietsätze abgestellt auf achtstündige Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Zu⸗ und Abschläge nach §§ 5 und 8 der Verordnung über Höchstmieten für Baugeräte vom 16. Juni 1930 RGBl. I 1939 S. 1043); Ueberstunden werden auf inzelnachweis vergütet, sofern nicht im Einzelfall für bestimmte Zeiträume eine Pauschvergütung verein⸗ bpart wird. 1 (2) Als Pauschvergütung für erhöhten Verschleiß im Ost⸗ einsatz wird außerdem für die in den Abschnitten I bis X der Geräteliste aufgeführten Eigengeräte ein Zuschlag von 20 v. H., Vezogen auf die einfachen ungesenkten Gerätemietsätze, für die

Vorhaltezeit gewährt; Ueberstundenzuschläge werden für Eigengerät nicht gewährt. 8 gg

8 K 8 1*

(3) Für Fremdgerät entfällt ein Zuschlag für erhöhten Verschleiß. 8 B

(4) Als Gerät gelten alle Maschinen und Geräte, soweit sie einen Einzelwert von 200,— n.ℳ überschreiten oder in der Geräteliste enthalten sind. G

(5) Gibt der Unternehmer auf Anordnung des Bauherrn Eigengeräte in Ausnahmefällen vorübergehend an einen anderen Unternehmer ab, so erhält der abgebende Unter⸗ nehmer vom Bauherrn für die Dauer der Abgabe weiterhin die für die Vorhaltung von Eigengeräten gewährten Beträge. Wird das Gerät länger als einen Monat abgegeben, so ist es als Fremdgerät zu behandeln und vom Kalenderersten des auf den Abgabetag folgenden Monats an den anderen Unter⸗ nehmer zu vermieten.

(6) Hält der Unternehmer auf Anordnung des Bauherrn eigenes Gerät länger als 10 Tage in der Heimat oder einem Gerätezwischenlager innerhalb der Grenzen des Großdeutschen Reiches einschließlich des Protektorates Böhmen⸗Mähren bereit, so erhält er vom Tage der Bereitstellung ab bis zum Tage der Verladung nur die jeweils geltenden einfachen Ge⸗ rätemietsätze unter Wegfall der Pauschvergütungen für er⸗ höhten Verschleiß und Instandhaltung. 1 8

(7) Die Regelung des Absatzes 6 gilt auch für Fremdgerät. (8) Der Bauherr ist berechtigt, bei Eigengerät während der Winterruhezeit für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum Geräteruhe anzuordnen; der Zeitraum der Geräteruhe ist in

vollen Kalendermonaten zu bemessen. Die Geräteruhe be⸗ ginnt und endet mit dem auf die Erklärung des Beginns oder des Endes der Winterruhe folgenden Monatsersten. 69

(9) Für die Zeit der Geräteruhe ermäßigen sich nach Nr. 25 der LSBOe. die zu erstattenden Vorhaltekosten auf 75 v. H. der in Abschnitt II C. Abs. 1 Buchstabe a vorgesehenen Sätze; ein Zuschlag für erhöhten Verschleiß entfällt. Die in Nr. 25 der LSBOe. vorgesehene zehntägige Schonfrist wird nicht angewendet.

(10) Arbeitet ein Eigengerät während eines Kalender⸗ monats der Geräteruhezeit an mehr als 6. Tagen, so wird für diesen Monat und dieses Gerät die ungekürzte Miete erstattet.

(11) Bei Fremdgerät verbleibt es hinsichtlich der Geräte⸗ ruhe bei der Regelung des § 9 des Einheitsmietvertrages mit der Maßgabe, daß die dort vorgesehene zehntägige Schonfrist nicht angewendet wird. 1

(12) Reichseigenes Gerät wird dem Unternehmer ohne Ver⸗ gütung für die Inanspruchnahme zur Verfügung gestellt; Zuschlag für erhöhten Verschleiß entfällt. 8

D. Frachten und Fuhrkosten v““

(1) Frachten und Fuhrkosten werden auf Nachweis erstattet. Fuhrleistungen mit unternehmereigenen Lastkraftwagen im Einsatzgebiet werden nach Maßgabe der vom Reichsverkehrs⸗ minister festgesetzten Vergütungssätze auf Grund des Reichs⸗ leistungsgesetzes vergütet, sofern nicht besondere Sätze für das betreffende Gebiet vom Reichsverkehrsminister werden.

(2) Für Auf⸗ und Abladekosten der Geräte und dgl. wird eine Pauschvergütung von je 4,— n.ℳ/t gewährt; erfolgt die An⸗ oder Abfuhr über die Grenzen eines Stadt⸗, Gemeinde⸗ oder städtischen Verwaltungsbezirks hinaus, so werden die Rollgeldkosten auf Nachweis erstattet; die Pauschvergütung für Auf⸗ und Abladekosten ermäßigt sich in diesem Falle auf 3,25 F. ℳt. Für die Gestellung einheimischer Beförderungs⸗ mittel wird auf den nachgewiesenen Rechnungsbetrag der ge⸗ samten Fuhrleistung ein Zuschlag von 6 v. H. gewährt.

E. Baustellengehälter

(1) Baustellengehälter werden auf Nachweis erstattet.

(2) Soweit die Lohnabrechnung und die Heimatlohnüber⸗ weisungen nicht auf der Baustelle bearbeitet werden, wird zur Abgeltung aller damit verbundenen persönlichen und sachlichen Kosten eine Pauschvergütung gewährt. Vorbereitungen der Lohnabrechnung (Führen von Lohnstundennachweisen z. B. Schichtbüchern oder Lohn⸗Stundennachweisbogen und das Vorbereiten von Lohnnachweislisten, durch Eintragen der Namen und geleisteten Stunden) bedingen keinen Entfall der Pauschvergütung. Die Pauschvergütung beträgt für jeden durch die heimische Verwaltung des Unternehmers entlohnten Baustellenlohnempfänger jeweils«

a) 2,0 v. H. des Lohnes bei deutschen und diesen gleich⸗ gestellten Fach⸗ und Hilfsarbeitern,

b) 0,17 Rℳ bei jeder sonstigen Arbeitskraft für jeden

Tag, für den Anspruch auf Lohnerstattung besteht.

(3) Ist der Inhaber einer Bauunternehmung im Einsatz persönlich ausschließlich tätig, so wird ihm auch wenn sein Unternehmen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft eingesetzt ist eine Vergütung entsprechend seiner Arbeitsleistung nach den besonderen Richtlinien des Bauherrn gewährt. 8

F. Sozialaufwendungen 9

Lohngebundene gesetzliche Sozialaufwendungen des Unter⸗ nehmers für deutsche und diesen hinsichtlich der Beitrags⸗ pflicht zur Sozialversicherung gleichgestellte Baustellenlohn⸗ empfänger werden mit einer Pauschvergütung in Höhe von 7,5 v. H., bezogen auf die sozialabgabepflichtigen und die sozial⸗ abgabefreien Lohnteile, abgegolten. Gesetzliche Sozialauf⸗ wendungen des Unternehmers für sonstige Baustellenlohn⸗ empfänger und für Baustellengehaltsempfänger werden auf Nachweis erstattet. ““ 8

G. Geräteinstandhaltung

(1) Die Kosten der Geräteinstandhaltung (Kosten für Er⸗ satzteile und Instandsetzungsstoffe der laufenden und der Schlußinstandsetzung und die anteiligen Kosten der Grund⸗ instandsetzung) werden abgegolten:

a) Bei eigenem Gerät durch eine Pauschvergütung in Höhe von 33 v H., bezogen auf die einfachen, ungesenk⸗ ten Gerätemietsätze der Geräteliste (genehmigte Sep⸗ temberausgabe 1939);

) bei fremdem und reichseigenem Gerät durch eine Pauschvergütung in Höhe von 17 v. H., bezogen auf die einfachen, ungesenkten Gerätemietsätze der Geräte⸗ liste genehmigte Septemberausgabe 1930).

(2) Die Hapxschpgtuch für Instandhaltung wird bei Eigengeräten für die Vorhalte⸗, bei Fremdgeräten für die Mietzeit gewährt. Wird das Gerät des Unternehmers einem anderen vorübergehend zugewiesen, so hat der abgebende Unternehmer dem übernehmenden die Ersatzteilkosten zu er⸗ setzen. Die Pauschvergütung für Instandhaltung steht stets dem abgebenden Unternehmer zu. Kommt bei Abgabe von Gerät über einen Monat hinaus ein neuer Mietvertrag zwischen dem abgebenden und dem übernehmenden Unter⸗ nehmer zustande, so erhält dieser die Pauschvergütung für die Instandhaltung, gleichgültig, welche Vereinbarungen zwischen

8 ssttelle ausgenommen

festgesetzt 1

den beteiligten Unternehmern über die Tragung der Instand⸗ setzungskosten entstehen. Streitigkeiten, die in diesem Zu⸗ sammenhang auftreten, entscheidet der Bauherr unter Aus⸗ schluß des ordentlichen Rechtsweges. ö;1“ H. Kleingerät und Werkzeug II (1) Die Kosten für Vorhaltung von Kleingerät und Werk⸗ zeug werden durch eine Pauschvergütung in Höhe von a) 3,0 v. H., bezogen auf die Löhne deutscher und diesen 6 gleichgestellter Fach⸗ und Hilfsarbeiter, b) 0,10 ℛℳ für jede es. Arbeitskraft auf der Bau⸗ austellengehaltsempfänger ⸗e Tagewerk abgegolten. (2) Wird Kleingerät und Werkzeug vom Bauherrn geliefert, 8 wird es dem Unternehmer käuflich überlassen; der Bauherr ehält sich jedoch das Rückkaufsrecht vor. 6 J. Sonstige Baustellenkosten (1) Von den sonstigen Baustellenkosten werden a) die Beförderungskosten beim Einsatz unternehmer⸗ eigener Personenkraftwagen, Krafträder und Fahrräder nach den densrben Richtlinien des Bauherrn, b) die Kosten der Büroeinrichtung und des laufenden Bürobetriebes der Baustelle mit Ausnahme der Perso⸗ nalkosten durch eine Pauschvergütung in Höhe von 1,0 v. H., bezogen auf die Löhne deutscher und diesen gleichgestellten Fach⸗ und Hilfsarbeiter ab⸗ gegolten. (2) Alle übrigen Baustellenkosten werden auf Nachweis erstattet. K. Allgemeine Geschäftskosten, Gewinn und Wagnis (1) Die allgemeinen Geschäftskosten und der Gewinn werden abgegolten durch: 8 a) einen Zuschlag in Höhe von

H SE BU M 60 v. H.

65 v. H.

45 v. H. 55 v. H.

für gemischte Baueinheiten Unterkunfts⸗ der Gruppen Rollfeldbau⸗ u. Betonbau-⸗ H, SE u. BU einheiten einheiten 6 bezogen auf die Summe der X““ a¹) Löhne der als Facharbeiter bezeichneten und ent⸗ lohnten deutschen und ihnen gleichgestellten Bau⸗ stellenlohnempfänger einschließlich esetzlicher Sozialaufwendungen, jedoch vusschließlich der Lohnnebenkosten, Gehälter der deutschen und diesen gleichgestellten Baustellengehaltempfänger einschließlich der ge⸗ haltgebundenen gesetzlichen Sozialaufwendungen und der Vergütungen gemäß Abschnitt II E Abs. 3, jedoch ausschließlich der Gehaltnebenkosten und der Pauschvergütung für die Lohnbearbeitung in der Heimat, Kosten der Gerätevorhaltung, hier angesetzt mit 150 v. H. der einfachen (ungesenkten) Gerätemiet⸗ sätze der Geräteliste, für alle eigenen und frem⸗ den (angemieteten) Geräte, ausgenommen reichs⸗ eigene Geräte; b) eine Pauschvergütung in Höhe von b¹) 6,5 v. H. des Lohnes deutscher und diesen gleich⸗ gestellten Hilfsarbeiter, b²) 0,35 E.ℳ je Tagewerk für jeden ausländischen Beaustellenlohnempfänger (ausgenommen Polen aus den eingegliederten Ostgebieten und dem Generalgouvernement), 0,30 EPℳ je Tagewerk für jeden einheimischen Arbeiter einschließlich Polen aus den eingeglieder⸗ ten Ostgebieten und dem Generalgouvernement, b) 0,20 E. je Tagewerk für einen Bausoldaten oder Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, b*) 0,15 Rt je Tagewerk für einen zugewiesenen Häftling, Arrestanten, Kriegsgefangenen oder Juden. (2) Der gemäß Abs. 1 auf die Gerätekosten zu gewährende Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten und Gewinn er⸗ mäßigt sich

für Brücken⸗,

für Hoch⸗ u. einfache

Hallenbau⸗ einheiten

für Straßen⸗, Eisenbahn⸗ oberbau⸗ u.

in wenn der Betrag der Gerätekosten

(hier eingesetzt mit 150 v. H.)

H. 30 v. H.

SE dh 19 3 3 der Summe der 1“ F9 Kosten nach Abs. 1

- Ziff. al und a⸗

überschreitet.

50 v. H.

b 100 v. H. 11 rC““

g der Höchstwerte der

8

(3) Die Summe der unter Beach in Abs. 2 ermittelten Vergütungen gemäß Abs. 1 Buchst. a und b darf bei halbjährlicher Abrechnung 100 v. H. der unter Abs. 1 Buchst. at bis as aufgeführten Kosten nicht übersteigen.

L. Pauschabgeltungen Es bleibt vorbehalten, zur Wecoteg n eeäftrehs⸗ für

feststehende Einsätze Monats⸗ oder Wochenpauschbeträge zu vereinbaren, die sich nach den Bestimmungen der Absätze A bis K errechnen. b M. Einstufung

Ueber die Einstufung der Baueinheit in die Vergütungs⸗ fehs (H, SE, M und B0) entscheidet der Bauherr. Die Ein⸗ stufung kann durch den Bauherrn während des Einsatzes ge⸗ ändert werden.

III. Selbstverantwortliche Prüfungspflicht des

G Unternehmers 8 89 Haben sich die Kosten des Unternehmers für die hei⸗ mische Organisation (allgemeine Geschäftskosten für Verwal⸗ tung, Lagerplätze, Reparaturwerkstätten, Bauhöfe usw.) nach dem Beginn der Beteiligung am Osteinsatz gegenüber dem Kostenanfall vor dem Osteinsatz verringert oder hat sich durch den Osteinsatz (Gesamteinsatz im Osten) des Unternehmers ge⸗

1 Kostenüberdeckungen

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943.

enüber früher eine unverhältnismäßige Ausweitu d shaͤftzumffanges ergeben, so ist der Unternehmer verpflicha⸗ von sich aus und selbstverantwortlich zu ermitteln, welche

Kostenersparnisse oder ⸗überdeckungen hierdurch eingetreten

sind.

(2) Ergibt sich nach Abs. 1, daß Kostenersparnisse oder

1 einen unangemessenen Mehrgewi entstehen lassen, so ist dieser auf Grund jährlicher fung innerhalb des auf den Abschluß des Geschäftsjahres fol⸗ genden Vierteljahres an den Bauherrn zu zahlen.

IV. Beteiligung an einer Baueinheit

oder zur Verstärkung der Arbeitskräfte fuͤr ine Baueinheit

von einem anderen Unternehmer Geräte und Arbeitskrä oder nur Arbeitskräfte zugeteilt, so sind die Beteili Arbeitsgemeinschaft zu behandeln, d. h. auch der a gebende 8 Unternehmer hat Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den Vergütungssätzen nach Abschnitt II K. Im einzelnen felten die besonderen Bestimmungen über den Arbeitsgemei schaftsvertrag zum Rahmenbauvertrag Ost.

8 V. Rechtsstreitigkeiten

1 echtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen Unterneh⸗ mer und Bauherrn sind durch die ordentlichen Gerichte 4. 1 entscheiden, soweit sich die Beteiligten nicht der Entscheidung eines Beauftragten des Generalbevollmächtigten für die Rege⸗ lung der Bauwirtschaft unterwerfen.

8 8 11„ G Werden dem Unternehmer zur rünzung seiner Geräte e

2. Durchführungsbestimmung

zum Erlaß des Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23. Januar 1943 über die Heranziehung der Selbst⸗ und Gemein chafts⸗

hilfe zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden Vom 9. September 1943

Auf Grund von Nr. 7 der 1. Durchführungsbestimmung vom 28. Januar 1943 bestimme ich im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt⸗ schaft und dem Reichsminister des Innern folgendes: I. Dem Gefolgschaftsmitglied, das im Aufräumungstrupp oder im Bauhilfstrupp eingesetzt wird, sind für die dadurch in seinem Betriebe ausfallenden Arbeitszeiten von seinem Unternehmer das Arbeitsentgelt und die sonstigen Bezüge weiterzuzahlen, die das Gefolgschaftsmitglied ohne den Einsatz erzielt hätte. 11. Darüber hinaus gilt für Gefolgschaftsmitglieder, die außerhalb ihres Betriebsortes eingesetzt werden, folgendes: 1. Für Gefolgschaftsmitglieder, die nicht täglich an ihren Wohnort zurückkehren können:

a) die Fahrtkosten 3. Klasse für die Anreise zur Einsatz⸗ stelle sind dem Gefolgschaftsmitglied von seinem Unternehmer zu zahlen;

b) die Fahrtkosten 3. Klasse für die Rückreise werden von dem für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofortmaßnahme gewährt;

c) den Gefolgschaftsmitgliedern ist von dem für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofortmaßnahme kostenlos Verpflegung und Unterkunft zu gewähren;

c) er hat ferner ledigen Gefolgschaftsmitgliedern ein Einsatzgeld in Höhe von 1,— N. ℳ, den übrigen ein solches von 2,— Eℳ kalendertäglich zu zahlen. Daneben wird eine Auslösung oder ein Trennungs⸗ geld weder vom Leiter der Sofortmaßnahme noch vom Unternehmer gewährt; auch kommt ein Tren⸗ nungszuschlag des Arbeitsamtes für die Zeit des Ein⸗

satzes nicht in Frage. 2. Für Gefolgschaftsmitglieder, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren können.

a) Der für den Schadensort zuständige Leiter der Sofort⸗ maßnahme hat die tatsächlich anfallenden Hin⸗ und Rückfahrtkosten 3. Klasse zu zahlen;

b) er kann solchen Gefolgschaftsmitgliedern hei einer unvermeidbaren längeren Abwesenheit als 12 Stunden vom Wohnort freie Verpflegung oder einen Ver⸗ pflegungszuschuß bis zu 1,50 .ℳ kalendertäglich

Gefolgschaftsmitgliedern aus öffentlichen Verwaltungen und Betrieben sind die Leistungen nach Abschnitt I und Abschnitt II, Nr. 1 Buchst. a von dem Leiter der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Betriebes zu gewähren.

IV.

1. Den Unternehmern sowie den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben mit Ausnahme der Verwaltungen und Be⸗ triebe des Reichs und der Länder werden Entgelte und sonstige Bezüge, die nach Abschnitt I und III sowie die An⸗ reisekosten, die nach Abschnitt II Nr. 1 Buchst. a und Ab⸗ schnitt III zu zahlen sind, auf Antrag von dem Arbeitsamt erstattet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Betriebes (der Ver⸗ waltung) befindet. Der Erlaß vom 14. Februar 1941 Zu⸗ ständigkeit der Betriebsstellen außerhalb des Hauptsitzes (Reichsarbeitsbl. S. I 123) gilt entsprechend. Der Erstattung werden die Bruttobeträge der zu zahlenden Arbeitsentgelte und sonstigen Bezüge zugrunde gelegt. Erstattet werden auch die Unternehmeranteile der Sozialversicherung einschließlich der Unternehmeranteile zur Angestelltenversicherung, jedoch aus⸗ schließlich der Unternehmeranteile zur Unfallversicherung.

2. Dem für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofort⸗ maßnahme werden die Aufwendungen, die er nach Abschnitt II. Nr. 12 Buchst. b, c und d und Abschnitt II Nr. 2 Buchst. a und b getragen hat, von dem Arbeitsamt erstattet, in dessen Bezirk der Schadensort liegt.

3. Das für die Erstattung nach Nr. 1 oder Nr. 2 zuständige Arbeitsamt hat dem Unternehmer (ggf. dem Leiter der öffent⸗ lichen Verwaltung oder des öffentlichen Betriebes) oder dem Leiter der Sofortmaßnahme auf die zu erstattenden Beträge auf Anforderung unverzüglich die erforderlichen Vorschüsse zu

gewähren.

4. Bei einem Einsatz des Aufräumungstrupps oder des Bauhilfstrupps im eigenen Betrieb kommt eine Erstattung durch das Arbeitsamt in keinem Fall in Betracht.

5. Für die Mitglieder der Aufräumungstrupps und der Bauhilfstrupps, die im Rahmen der 1. Durchführungs⸗ bestimmung vom 28. Jan. 1943 eingesetzt werden, regelt sich

6“

die Lohnerstattung nur nach den vorstehenden Bestimmungen, nicht nach der Anordnung über Lohnerstattung bei Heran⸗ ziehung betriebsfremder Kräfte zur Beseitigung oder Minde⸗ rung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Niecgerglarm vom 24. August 1942 (Deutscher Reichsanzeiger

1. Der Unternehmer hat den Erstattungsantrag gemä Abschnitt IV Nr. 1 nach dem 1 Anlage a9 9; nah Arbeitsamt zu stellen. Dem Antrag ist für jedes heran⸗ gezogene Gefolgschaftsmitglied eine Bescheinigung des zu⸗ ständigen Leiters der Sofortmaßnahme bzw. des zuständigen Gaubeauftragten des GB⸗Bau (Nr. 4 der 1. Durchführungs⸗ bestimmung vom 28. Jan. 1943) beizufügen, in der die Dauer des Einsatzes des Gefolgschaftsmitgliedes in dem Auf⸗ raumungstrupp bzw. Bauhilfstrupp bestätigt ist. Auch der Leiter einer öffentlichen Verwaltung oder eines öffentlichen Betriebes stellt den Antrag nach diesem Muster.

2. Der Leiter der Sofortmaßnahme stellt den Antrag auf Erstattung beim Arbeitsamt gemäß Abschnitt IV Nr. 2 nach dem Muster der Anlage 2.

11.

Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Be⸗ stimmung anläßlich des einzelnen Erstattungsfastes ergeben, haben die Präsidenten der Gauarbeitsämter endgültig zu ent⸗ scheiden. Das gleiche gilt für Beschwerden, wenn eine Er⸗ stattung vom Arbeitsamt ganz oder teilweise abgelehnt wird.

vII. Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. September 1943 in Kraft. Berlin, den 9. September 1943. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. 8 J. V.: Dr. Beisiegel.

Anlage 1 (zu Abschnitt Va) Muster

Betrifft: Lohnerstattung bei Heranziehung der Selbst⸗ und Gemeinschaftshilfe zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden. 3 88

An das Arbeitsamt .““ I. a, In der Zeit vom bis. . .. . (einschließlich) abe ich an (Zahl) .. . Arbeiter und .. . Angestellte meines Betriebes (der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Betriebes) in. die in dieser Zeit außerhalb des Betriebes zur Selbst⸗ und Gemeinschaftshilfe zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden (in Aufräumungstrupps oder Bau⸗ hilfstrupps) herangezogen waren, an Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen, die sie ohne den Einsatz erzielt hätten, gezahlt insgesamt (bruttaeao) h.ℳ M. Von diesem Arbeitsentgelt wurden die den Arbeiter oder Angestellten treffenden Steuern und Anteile zur Sozialversicherung entrichtet. Für den unter a enthaltenen Betrag an Arbeitsentgelt habe ich für die gleiche Zeit an erstattungsfähigen Unternehmeranteilen zur Sozialversicherung entrichtet insgesamt . . R.Müℳ Tpyl (erstattungsfähig und daher hier aufzuführen sind ge⸗ mãß Erlaß vom 20. November 1940 RABl. S. 1 569 und der Anordnung vom 4. September 19422 RABl. S. I 397 nur die Unternehmer⸗ anteile in der Krankenversicherung, Invalidenversiche⸗ rung, knappschaftlichen Pensionsversicherung, Ange⸗ stelltenversicherung und Arbeitslosenversicherung, nicht diejenigen in der Unfallversicherung). Ferner habe ich den herangezogenen Gefolgschaftsmit⸗ gliedern gemäß Abschnitt II. Nr. 1 Buchst. a der 2. Durchführungsbestimmung Fahrtkosten für die An⸗ reise zum auswärtigen Einsatzort gezahlt insgesamt F. h. Summe a †b †e ZI davon ab am . . . .. erhaltener Vorschuß 3 E. M Iot. Somit noch erstattungs⸗ fähig ER.“ IAh. Ich bitte den erstattungsfähigen Betrag auf mein Postscheckkonto C11125256 Bankkonto bei . zu überweisen II. Gleichzeitig bestätige ich, daß a) der unter Ziff. I Buchst. a genannte Betrag nur an ARrrbeiter und Angestellte meines Betriebes (der Ver⸗ waltung) gezahlte Arbeitsentgelte oder sonstige Bezüge enthält, zu deren Zahlung ich gemäß Abschnitt I der 2. Durchführungsbestimmung verpflichtet war, sowie daß die unter Ziffer I Buchst. c genannten Anreisekosten nur Beträge enthalten, zu deren Zahlung ich gemäß Abschnitt II Nr. 1 Buchst. a dieser Durchführungs⸗ bestimmung verpflichtet war, über die Berechnung der zur Erstattung angemeldeten Beträge beim Betrieb im einzelnen prüfungsfähige Unterlagen vorhanden sind, die dem Beauftragten des Arbeitsamtes zur Einsicht im Betriebe zur Verfügung stehen. Mir ist bekannt, daß der Betrieb für Ueberzahlungen haftet, die auf unrichtige Angaben in dem Erstattungsantrag zurückgehen.

111“X“

19

.* . * . 2 . . . . . *

(Name und Sitz des Betriebes) (Unterschrift des Unternehmers (Betriebsstempel) oder seines Bevollmächtigten) Bemerkung. Der Erstattungsantrag ist spätestens binnen vier Wochen nach Beendigung des tatsächlichen Einsatzes der Ge⸗ folgschaftsmitglieder bei dem Arbeitsamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Der Erstattungsantrag für Angestellte kann von demjenigen für Arbeiter getrennt eingereicht werden.

Anlage 2 (zu Abschnitt V b) Muster .““ 1“ Betrifft: Lohnerstattung bei Heranziehung der Selbst⸗ und Sa zur beschleunigten Beseitigung 1 von Bombenschäden. q a

16141416141414A4A44* (einschließlich) habe ich gemäß Abschnitt II Nr. 1 Buchst. b,

c und d und Abschnitt II Nr. 2 Buchst. a und b der 2. Durch⸗ führungsbestimmung an (Zahl) . . Arbeiter und An⸗ gestellte, die von mir in Aufräumungs⸗ oder Bauhilfstrupps zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden gemä

Erlaß vom 23. Januar 1943 und der 1. Durchführungsbe⸗

stimmung vom 28. Januar 1943 (Reichsministerialbl. i. V.

1943 Nr. 7 S. 255) herangezogen waren, gezahlt bzw. in Sachleistungen gewährt

inhesamt .. 7X““ 1“”“ erhaltener Vorschuß = Fe. N

folglich an mich noch zu er⸗ statten 14“*“*“

Ich bitte, den erstattungsfähigen Betrag auf mein Po c vJ8“

oI” 1“

Der Oberbürgermeister Landrat als Leiter der Sofortmaßnahme. 8

I. Einziehungsverfügung Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479), der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeind⸗ lichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 18. November 1938 (RGBl. I S. 1620), der VO. über die Einziehung volks und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911), in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ver⸗ wertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303), wird hiermit der Nachlaß der Jüdin Caspary, Flora Sara, geb. 6. Dezember 1863 in Nürnberg, zuletzt wohnhaft in Nürnberg, Mittl. Pirkheimer Straße 24, gestorben am 10. April 1942, und zwar mit Wirkung vom 9. April 1942, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. 8 Nürnberg, den 4. September 1943. . Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Nürnberg⸗Fürth

Otto

Bekanntmachung Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ein⸗ ziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen 1. Jan Chaloupka, geb. 7. 5.1908 in Brüx, zuletzt Prag XII., Italienische Straße 15,

2. Vladimir Svoboda, geb. 31. 5. 1907 in Budweis,

Helene Svoboda, geb. König, geb. 10. 10.1908 in Budweis, zuletzt Budweis, Theatergasse Nr. 1,

Robert Ullmann, geb. 20. 10. 1891 in Frauenberg, zuletzt Prag II., Korngasse Nr. 30, 1

. Johann Stöhr, geb. 8. 10. 1897 in Blansko, zuletzt Prag XVI., Waldenserstraße Nr. 11, b

Josef Strougal, geb. 1. 4. 1894 in Nesabuditze, zuletzt Mesomost Nr. 215,

Johanna Theiner, geb. 26. 1.1895 in Prag, zuletzt Prag II., Schulgasse 16, Marie Theiner, geb. 26. 11.1904 in Prag, zuletzt Prag II., Schulgasse 16, 1

„Ida Zentner, geb. 25. 2. 1877 in Prag V., Josefftädter Gasse Nr. 6,

Josef Calta, geb. 21. 6. 1918 Prag II., Fleischergasse Nr. 15,

Klara Ascher, geb. 24. 1. 1860 in Kameik, Prag IJ., Rittergasse Nr. 26,

.Hugo Bondy, geb. 20. 8. 1897 in Chlumee, zuletzt Prag⸗Bubentsch Nr. 144, 1

Friederike Brand, geb. 6. 3. 1862 in Pohled, zuletzt Prag II., Nr. 1782,

Josef Matejka, geb. 9. 2. 1894 in Osenie, zuletzt Pilsen, Celakovskygasse Nr. 18,

. MUDr. Karl Marek, geb. 20. 6. 1894 in Neu⸗Cerekev, zuletzt Jungbunzlau IJ., Altstädter Platz Nr. 106,

.Anton Soukup, geb. 25. 9. 1898 in Klattau, zuletzt Prag III., Magdeburger Straße Nr. 2,

6. Stanislav Richter, geb. 7. 5. 1912 in Böhm. Trübau, zuletzt Gersdorf a. d. A.,

Franz Hofmann, geb. 27. 12. 1916 in Prag, Sieg⸗ mund Hofmann, geb. 29. 4. 1865 in Pilsen, Fran⸗ iska Hofmann, geb. Weisl, geb. 11. 9. 1884 in pzilsen, Anton Hofmann, geb. 29. 3. 1882 in Prostibor, Therese Wahle, geb. Hofmann, geb. 10. 5. 1913 in Prag, Marie Wolf, geb. Hofmann, geb. im Jahre 1863 in Pilsen, Hedwig Sachs, geb. Hofmann, geb. 1. 12. 1869 in Pilsen, Anna Eger, geb. Hofmann,

geb. 1. 6. 1878 in Pilsen, Nina Spiro, geb. Beck, geb. im Jahre 1898 in Chemnitz, Anna Glaser, geb. Sachs, eb. im Jahre 1902 in Wien, Walter Sachs, geb. in

ien, zuletzt alle Prag II., Lützowgasse Nr. 49, 1

Dr. Bruno Ungerleider, geb. 3. 3. 1891 in Teplitz, zuletzt Prag V., Josefstädter Straße 10,

Viktor Rode, geb. 8. 6. 1863 in Teplitz⸗Schönau, Helene Rode, geb. 18. 10. 1876 in Prag, zuletzt Prag II., Pheesiga Nr. 10,

Karl Proche (ZUC), geb. 25. 12. 1907 in Pilgrams, zuletzt Pilgrams Nr. 850/II,

.Ernst Bleuer, geb. 22. 6. 1891 in Kelemes’/Slowakei,

Regina Bleuer, geb. Edelmann, geb. 4. 2. 1906 in DlouhaSlowakei, Vladimir (Aladar) Glattstein

geb. 6. 8. 1915 in Siler⸗Plekany, zuletzt Prag XVI., Bayrische Straße Nr. 32, 1

Klara Kafka, geb. 7. 11. 1866 in Pilsen, zuletzt Prag I., Konviktgasse Nr. 5,

.Anton Vansura, geb. 22. 11. 1890 in Cineves, Anna Vansura, geb. Nemee, geb. 27. 3. 1896 in Cineves, zuletzt Prag⸗Motol, Pilsener Straße Nr. 64,

„Johann Bufka, geb. 5. 9. 1913 in Pustlitz, Pustlitz Nr. 46,

Rudolf Prokes, geb. 22. 3. 1912 in Lutova, zuletzt Rokizan Nr. 136, Hermine Sabat, geb. 29. 7. 1872 in Swoll, zuletzt Prag I., Fingerhutgasse Nr. 9,

Wenzel Vaächa, geb. 27. 9. 1896 in Chyschke, zuletzt

Wemschen Nr. 134, Bez. Melnik,

Saaz, zuletzt

in Pilsen, zuletzt

zuletzt

zuletzt