8
zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1943. S. 2
aus den g Preisgebieten rMAtv aeeeee “ b XVII 8 1“ XVIII 86 8 AL311A4X*“; 8 XVII, XVIII, XIX 8 8 8 IX, X, XI, XII, XIII, XIV, Xv, XVII, XVIII- W, V, X, X, XI, XII, XIII, XIV, Xv, XVII, XVIII, XX, XXXV I, V. Ix, X, XI, XI, XIn, XIv, Xv, KVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXX, XXXV IX, X, XI, XII, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXV. I&, X. I, xII, xII, Xxv, XVI, XVII, 3881eee IX, X, XI, XII, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXV XXVIIu. XXVIII IVv, v, XI, XII, XIII, XIV, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIvY, 11X XXV, XXIX, XXX, XXXI, XXXII, XXXIII IV, v, XI, XII, XIII, XIV, XVII, XX, XXI, XXII, XXIII, XXVIII, XXX, XXXI, XXXII, XXXIII XXX v, XI, XIII, XIV, XVII, XVIII, XX, XXI, XXII, XXIII, XXXII, XXXII v, XI, XIII, XIv, XVII, XVIII, XX, XXI, IbEEEE, I
2 nach den Preisgebieten 838
xXIX
XXXI XXXII XXXIII XXXIV
IV, IVa, v, VII, VIIa, IX, X, XI, XIII, XIV, XXXV. 2386 III, RxIv, Xxv, XXI. 1 2. Ohne Rücksicht auf die Grenzen eines Preisgebietes darf Nadelschnittholz außerdem 1. im Umkreis von 50 km vom Betriebssitz des Lieferers, 2. innerhalb der Grenzen des Bezirkes eines Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes abgesetzt werden. . Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden auch bei Ver⸗ gebung von Lohnbearbeitungsaufträgen Anwendung. 18 1 8 1. Ausgenommen von 8 Einschränkungen der §§ 1—3 sind Transporte mit a) Schwellen, ““ b) Grubenschwarten, 8 ““ c) kieferne Stammware und Stammponys, Mittelware, kieferne astreine Seiten und Fichtenblockware, d) Lärchenschnittholz und Lärchenspurlatten, e) Werkstättennutzholz, !) Spezialsortimente wie Flugzeugkiefer und sichte, Propellerholz, Decksplanken usw., g) Nadelschnittholz, das für die Ausfuhr bestimmt ist. 2. Auch beim Absatz der vorgenannten Sortimente sind weite und vermeidbare, jnsbesondere gegenläufige Transporte uszuschalten. § 5
Sollte sich außer den in §§ 2 und 4 aufgeführten Ausnahme⸗
5
fällen aus zwingenden wehrwirtschaftlichen Gründen die Not⸗
wendigkeit der Verbringung von Nadelschnittholz von einem Preisgebiet in ein anderes ergeben, so sind unter eingehender Darlegung und Glaubhaftmachung dieser Gründe schriftliche Ausnahmeanträge an das für den Lieferer zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), zu richten.
§ 6 Lieferungen von ausländischem Nadelschnittholz an inlän⸗ dische Verbraucher⸗ und Verteilerbetriebe bedürfen der Geneh⸗ migung durch das zuständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt, wenn die Ware über 250 km vom Umschlagshafen bzw. von der ersten deutschen Empfangsstation mit der Bahn weiter versandt wird. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn es sich um Lieferungen der in § 4 Ziffer 1 aufgeführten Sortimente handelt. Im übrigen ist auch bei Lieferungen von Auslandsware die Ausschaltung vermeidbarer weiter Transportwege — im besonderen gegenläufiger Transporte — zu beachten. § 7
Gegen die Entscheidungen eines Forst⸗ und Holzwirtschafts⸗ amtes in den Fällen der §§ 5 und 6 ist binnen 14 Tagen nach Zustelung derselben die schriftliche Beschwerde an den Reichs⸗
eauftragten für Forst und Holz zulässig. Der Reichsbeauf⸗ tragte für Forst und Holz entscheidet endgültig
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. A“ Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Berlin, den 30. September 1943.
Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Storck, Ministerialdirigent.
“
11
b Anweisung Nr. 1 8 des Sonderbeauftragten des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtschaftung Betr.: Festsetzung der Einkaufsmengen, Durchführung der Käufereinweisung und Ausgabe der Einkaufsscheine für das Forstwirtschaftsjahr 1944 Vom 30. September 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 1. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685), in Verbindung mit der Anordnung Nr. 2/44 des Reichsbeauf⸗ tragten für Forst und Holz betr. Grubenholzbewirtschaftung vom 30. September 1943 wird mit Zustimmung des Reichs⸗ beauftragten für Forst und Holz folgendes angeordnet
1 “ ““
9g
Die Festsetung der Einkaufsmengen durch den Sonder⸗ beauftragten des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für
die Grubenholzbewirschaftung (im nachstehenden „Sonder⸗ beauftragten“) wird wie folgt durchgeführt 1. Ohne Antrag für Bergbaubetriebe— a) zum Einkauf beim Handel,
b) zum Einkauf vom Waldbesitz, in der Regel mit
der Menge, die sie bisher unmittelbar beim Wald⸗ besitz eingedeckt haben; Nauf schriftlichen Antrag lkein Vordruck) für Zechenlieferanten, die bis spätestens 15. Oktober 1943 ihre Lieferungs⸗ verpflichtungen an Bergbaubetriebe für den zum Forst⸗ wirtschaftsjahr 1944 gehörigen Versorgungszeitraum in Höhe von mindestens 300 fm durch Einreichung des Abschnittes II des Handelseinkaufsscheines an die Reichsstelle Forst und Holz, Berlin W 9, Köthener Straße 42/44, nachgewiesen haben; Nauf schriftlichen Antrag l(kein Vordruchk) für Unterlieferanten von Zechenlieferanten, die bis 15. Oktober 1943 ihre Lieferungsverpflichtun⸗ en an Zechenlieferanten für den zum Forstwirt⸗ schaftsjahr 1944 gehörigen Versorgungszeitraum durch Einreichung der Lieferungsverträge über min⸗ destens 300 fm nachgewiesen haben. Die Lieferungs⸗ verträge sind in zweifacher Ausfertigung, von beiden Vertragspartnern unterschrieben, an die Reichsstelle Forst und Holz einzureichen, wovon eine Ausfertigung bei den Akten verbleibt, während die andere Aus⸗ feertigung den Unterlieferanten mit der Einkaufs⸗ I veeide . dans zurückgesandt wird. Ein Anspruch auf Festsetzung einer bestimmten Einkaufs⸗ menge besteht nicht. Insbesondere werden in der Regel Ausweitungen der Lieferungsverpflichtungen von Zechen⸗
lieferanten an Bergbaubetriebe und der Unterlieferanten an
Zechenlieferanten über den Umfang des Vorjahres hinaus nicht berücksichtigt.
Käufereinweisungen § 2 1
(1) Rechtsgeschäfte, wie Kauf, Tausch, Aufrechnung, Ver⸗ gleich, Schenkung u. ä. über Grubenholz zur Verwendung in Bergbaubetrieben, zwischen Waldeigentümern und Wald⸗ nutzungsberechtigten einerseits und Abnehmern anderer⸗ seits 8 nur zulässig, soweit Käufereinweisungen durch den
„Sonderbeauftragten“ erfolgt sind. 1
(2) In Abweichung hiervon können Kaufabschlüsse über Grubenholz ohne Vorliegen eines Einweisungsbescheides er⸗ folgen, sofern das 8ehh. Herstellung von CCEE und Masten sowie Rüststangen, Steifen, Netzriegeln und dgl. Verwendung findet und hierfür Uenbenh c tne mit dem Aufdruck „Zur Verwendung als Telegraphenstangen zu Stammholzpreisen zuzüglich der für Leitungsmasten grlässi⸗
en Zuschläge“ bzw. „Zur Verwendung als wüßfesn en zum Prueneds seie zuzüglich 10 %% beim Kaufab chluß über⸗ geben werden.
§ 3
(1) Die Käufereinweisung wird in dem Bezirk eines jeden Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes von einem Einweisungs⸗ ausschuß vorbereitet, der die Richtlinien für seine Arbeit von dem „Sonderbeauftragten“ erhält.
(2) Der Einweisungsausschuß setzt sich zusammen aus dem Leiter des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes als Vorsitzer, aus Vertretern des Waldbesitzes, die vom Leiter des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes berufen, und Vertretern der Gruben⸗ G“ die vom „Sonderbeauftragten“ bestimmt werden.
(3) Die euggültige Einweisung erfolgt durch den „Sonder⸗ beauftragten“.
§ 4
(1) Als Käufer werden Bergbaubetriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Zechenlieferanten in Anlehnung an die nach § 1 festgesetzten Einkaufsmengen beim Waldbesitzer eingewiesen.
(2) Die Käufereinweisung gilt als erfolgt, sobald der Wald⸗ eigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigte und der Erwerber im Besitze ihrer rechtskräftigen Einweisungsbescheide sind.
(3) Die Waldeigentümer bzw. Waldnutzungsberechtigten er⸗ halten ihre Einweisungsbescheide im Auftrage des „Sonder⸗ beauftragten“ durch den Leiter des für sie zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes. Die Erwerber erhalten ihre Be⸗ scheide unmittelbar durch den „Sonderbeauftragten“.
§ 5
Die Einweisungsbescheide können binnen einer Frist von zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch Einspruch mittels eingeschriebenen Briefes angefochten werden. Wer Einspruch erhebt, hat hiervon sofort denjenigen, mit dem er auf Grund des Einweisungsbescheides ein Rechtsgeschäft über Gruben⸗ holz ases sehre des hätte, zu verständigen. Der Einspruch ist — vom Waldbesitzer über seine forstliche Prüfungsstelle — an den Leiter des für den Waldbesitzer zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes zu richten. Ueber den Finspruch ent⸗ scheidet der Leiter des Forst⸗ und ateihrcht nach Beratung im Einweisungsausschuß. eine Entscheidung ist rechtskräßtig, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde, von der ebenfalls der Ver⸗ tragspartner sofort zu verständigen ist, mittels eingeschriebe⸗ nen Briefes an den Reichsbeauftragten für Forst und Holz erhoben wird. Die Beschwerde ist bei dem Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt einzureichen, das über den Einspruch ent⸗ schieden hat. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz ent⸗ scheidet endgültig.
Bis zur Entscheidung über den Einspruch bzw. über die Beschwerde wird auch der an den vorgesehenen Vertrags⸗ partner gerichtete Einweisungsbescheid, sofern die vorgeschrie⸗ benen Se en erfolgt sind, nicht rechtskräftig, auch wenn jener selbst keine Rechtsmittel ergriffen hat. .“ Ausgabe der Einkaufsscheine
Die Einkaufsscheine für Grubenholz werden ohne Antrag mit dem Genehmigungsschreiben durch den „Sonderbeauf⸗ tragten“ übersandt, und zwar
1. We fte ngn Einkaufsscheine zum Ein⸗ auf beim Handel an Bergbaubetriebe zwecks Abschlusses der Lieferverträge mit den Zechenliefe⸗ ranten (§ 1, Ziff. 1 a),
dreiteilige Einkaufsscheine zum Ein⸗ kauf beim Küchs bee h an Bergbaubetriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Zechen⸗
1 bescheiden angegebenen Mengen. “
lieferanten für die in den Einweisungs⸗
eluSGSlrubenholzmeldungen 87 A1
Bergbaubetriebe, Zechenlieferanten und Unterlieferanten von Zechenlieferanten haben bis zum 10. eines jeden Monats der Reichsstelle Forst und Holz eine Meldung über Vorrat, Ein⸗ und Verkauf sowie Verbrauch im vorangegangene Monat auf Vordrucken für 1— az) Bergbaubetriebe (Bestell⸗Nr. 187h)), p) Zechenlieferanten und Unterlieferanten (Bestell⸗ Nr. 188) ohne Anschreiben zu erstatten. Vordrucke sind vom Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, unter Angabe der Bestell⸗Nr. ESchhlußvorschriften
(1) Unbeschadet der Vorschriften dieser Anweisung haben Erwerber und Lieferanten von Grubenholz die Bestimmungen der grundsätzlichen, marktordnenden A Näheren Anweisungen des Reichsbeauftragten für Holz zu beachten. .
(2) Die Einkaufsgenehmigungen (dreiteilige Einkaufsscheine zum Einkauf beim Waldbesitz) für Grubenholz dürfen nur gemäß dem Einweisungsbescheide verwendet werden. anderweitige Verwendung der Grubenholz⸗Einkaufsscheine sowie auch die entgeltliche oder unentgeltliche Uebertragung von Einweisungsbescheiden an Dritte sind untersagt.
orst und
b wüedezungen und
Jede 8
(3) Die mittels Grubenholz⸗Einkaufsscheinen eingekauften
Mengen sind ausschließlich zum Rundeinbau als Gruben⸗ langholz oder Grubenstempel, Mollrollen, Rollholz, Spitzen⸗ knüppel, Schienholz, Halbhölzer, Schalhölzer und Spitzen dem Bergbau zuzuführen.
(4) Die Herstellung zu bzw. Lieferung und Verwendung
als Pfeilerholz, Abschwarten, Schwellenholz, Schwarten,
Baggerschwellen und sonstiges Schnittholz sowie Telegrafen⸗ stangen, Masten, Rüststangen, Steifen, Netzriegel u. dergl. ohne Genehmigung des „Sonderbeauftragten“ ist verboten.
§ 9 Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung können in Einzelfällen vom „Sonderbeauftragten“ zugelassen werden. . § 10
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ weisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.
11
Die Bestimmungen der §8 2—5 dieser Anweisung gelten nicht für Rechtsgeschäfte über Grubenholz in den Wehrwirt schaftsbezirken XVII (Wien) und XVIII (Salzburg).
§ 12
Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Gleich⸗
zeitig treten außer Kraft: 1
1. Die Anordnung Nr. 1 der Sondergruppe „Grubenholz⸗
bewirtschaftung und ⸗verteilung“ in der Reichsstelle für Holz betr. vorläufiges Verbot von Kaufabschlüssen und sonstigen
Rechtsgeschäften über Grubenholz, vom 1. Oktober 1942 (Deut⸗
scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 231
vom 2. Oktober 1942); 1
2. Die Anweisung des Sonderbeauftragten für Gruben⸗
holzbewirtschaftung und ⸗verteilung bei der Reichsstelle fü Holz, betr. Verkauf von Nadelgrubenlangholz zur Verwen dung als Telegrafenstangen sowie als Rüststangen, Netzriegel Betonsteifen u. ä. vom 30. Oktober 1942 (Deutscher Reichs
anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 257 vom 2. No⸗
vember 1942);
3. Die Anordnung Nr. 2 der Sondergruppe „Grubenholz bewirtschaftung und ⸗verteilung“ in der Reichsstelle für Holz betr. Aufhebung des Verbots von Kaufabschlüssen und sonstigen
Rechtsgeschäften über Grubenholz und Durchführung 17
Käufereinweisungen vom 18. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 von 21. Dezember 1942). 1““
Berlin, den 30. September 144b.
Der Sonderbeauftragte des Reichsbeauftra Forst und HSHolz für die Grubenholzbewirtschaftung. 8 Bohnekamp. orstehender Anweisung stimme ich z.
Berlin, den 30. September 1943. “ Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. eee yrck, Ministerialdirigent.
TAUAnordnung Nr. 58 (FAàA 3) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung und Ver
wendung von handbetätigten Sterndreieckschaltern Vom 30. September 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver bindun mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (D
Reichsanz. und Preußischer g 18 8 8. nnsas eichswirtschaftsministers
1942 wird mit Zustimmung des angeordnet: § 1 Die Herstellung von handbetätigten Sterndreieckschaltern mit Nennstromstärken bis einschließlich 15 A ist verboten Herstellung ist auch der Zusammenbau von Einzelteilen.
ö Nicht unter dieses Verbot fällt die Herstellung von Ersatz teilen für bereits in Betrieb befindliche Schaltgeräte.
§ 3
Bereits vorhandene Einzelteile für handbetätigte Stern⸗
dreieckschalter bis 15 A dürfen nach ausreichender Rückstellung für Ersatzteillieferungen noch bis zum 31. Dezember 1943 aufgearbeitet werden.
§ 4
Die Verwendung von Sterndreieckschaltern für Motoren bis zu einer Leistung von 7,5 PS ist verboten.
§ 5 1“ Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für
elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, in besonders be⸗
gilt auch in den ein
„—.
Erste Beilage
zum Reichs, und Staatdaneiger Nr. 229 vom 1. Oktvber 1943. e. 3Z
gründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Handwerksbetriebe haben ihre Anträge über den Reichsinnungsverband des Elektrohand⸗ werks, Berlin⸗Lichterfelde⸗West, Potsdamer Str. 26, einzu⸗ reichen.
§ 6
Die von den Bezirksgruppen der Wirtschaftsgruppe Elek⸗ trizitätsversorgung nach Prüfung des Bedarfs für die Land⸗ wirtschaft ausgestellten Bezugscheine gelten als Genehmigung für die Verwendung des hierauf zu beziehenden Sterndreieck⸗
schalters. 97
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Sie gegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ Pemaß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 30. September 1943.
Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. 8 Lüschen,
Leiter des Hauptringes „Elektrotechnische Erzeugnisse“.
1“
PUAnordnung Nr. 60 (FA 5) ““ der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für
elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von elektro⸗ technischem Installationsmaterial
Vom 30. September 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der “ über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 3
Die Herstellung der in der Anlage 88 dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Er⸗ zeugnisse des elektrotechnischen Installationsmaterials ist von dem in der Anlage genannten Zeitpunkt ab nur auf Grund einer Herstellungsanweisung der Wirtschaftsgruppe Elektro⸗ industrie als Reichsstelle zulässig. .
§ 2
Entwicklungsarbeiten, auch solche für Wehrmacht und Be⸗ hörden, für die in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Erzeugnisse des elektrotechnischen Negsnch assaangea⸗ sind verboten. 8 7 Arbeit befindliche Neuentwicklungen sind sofort einzu⸗ ellen.
Der Zusammenbau und die Auslieferung von den in der Anlage zu dieser Anordnung und in etwaigen Nachträgen zu dieser Anlage genannten Erzeugnissen des elektrotechnischen Installationsmaterials darf, wenn wichtige Einzelteile hier⸗ für vorhanden sind, nur noch bis zu dem in der Anlage bei dem betreffenden Erzeugnis angegebenen Zeitpunkt vorge⸗ nommen werden. Die Anfertigung fehlender Ergänzungs⸗ teile hierfür ist gestattet.
Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle be⸗ hält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Aus⸗ nahmen von diesen Vorschriften zuzulassen,
Handwerksbetriebe haben ihre Anträge über den Reichs⸗ innungsverband des Elektrohandwerks, Berlin⸗Lichterfelde⸗ West, Potsdamer Str. 26, einzureichen.
1“ “” . § 5 ““ 2 .
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
8 § 6 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ Pmäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im ezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.
Anlage zur Anordnung Nr. 60 (FA 5)
der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für
elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von
elektrotechnischem Installationsmaterial vom 30. Sep⸗ tember 1943
1 inkrafttreten Erzeugnis 88S Verbots Geschlossene Schmelzeinsätze ö
mit erhöhter Verzögerung 1. Oktober 1943 30. September 1943 Herdregelschalter (Serien⸗
parallelschalter) mit Ause-
nahme solcher in den 3
Stromstufen von 25 und 11““
354 1. Oktober 1943 31. Dezember 1943 Kochplattenschalter (Serien⸗
parallelschalter)y 1. Oktober 1943 31. Dezember 1943 Installationsselbstschalter . 1. Oktober 1943 31. Dezember 1943
“ Auslauftermin
Erste Bekanntmachung zur Anordnung XV/8à43
der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse “
“
Vom 30. September 1943 Ft. Auf Grund der §§ 1 und 3 der Anordnung XV/‧43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung von RTE⸗Schecks und RTE⸗Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall vom 10. September 1943 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943) wird bestimmt:
““ I
Bezug von RTE⸗Schecks und RTE⸗Marken
(1) Zum Umtausch von RTE⸗Schecks in RTE⸗Marken sind die nachstehenden Firmen (Verlage) berechtigt:
für die Bezirke der
Landeswirtschafts⸗ Gauwirtschafts⸗ ämter kammern
Verlags⸗
Kenn⸗
zeichen Firma
B Krumbhaar, Breslau, Kattowitz, Breslau, Kattowitz, LgLiegnitz, Posen posen HSHaynauer Str. L1“
C v. Baensch, Dresden, Magde⸗ Dresden, burg, Reichen⸗ Bankstr. 3 berg, Weimar D Honsack, Kassel, Koblenz, Frankfurt/ M., Wiesbaden Braubachstr. 33 Littmann, Oldenburg, Rosenstr. 42 Brügel, Ansbach, Pfarrstr. 21
Hans Fuͤest, Berlin SW 29, Hasenheide 54 Wulff & Co., Dortmund⸗ Lüttgendort⸗ 1 mund, ““ Limbeckerstr. 36 oh. Ibbeken, Schleswig/ H., Friedrichstr. 22 Chr. Faaß, Karlsruhe,
2
Dresden, Halle, Magdeburg, Rei⸗ chenberg, Weimar
Frankfurt / M., Kassel, Koblenz
Bremen, Hannover Bremen, Hannover, Wesermünde
Augsburg, Bay⸗ reuth, München, Nürnberg, Würz⸗ burg
Berlin, Stettin
Fürth, München
Berlin, Branden⸗ burg, Stettin
Düsseldorf, Köln,
Dortmund, Düssel⸗ dorf, Essen, Köln, Münster
Hamburg, Lübeck,
Hamburg, Kiel, Rostock, Schwerin
Schwerin
Karlsruhe, Luxem⸗ Karlsruhe — Straß⸗
burg, Saarbrücken, burg, Saarbrücken, Jollystr. 21/3 Stuttgart Stuttgart P. Strohal, Linz, Salzburg, Graz, Innsbruck, Wien V, Wien Klagenfurt, Linz, Schloßgasse 18a Salzburg, Wien (2) Kafemann, Danzig, Königs⸗ Danzig, Königs⸗ Danzig, berg berg Ketterhager Gasse
Nr. 3 — 5
(2) Die für das RTE⸗Scheckverfahren maßgebenden Vor⸗ drucke sind bei den im Abs. 1 genannten Verlags⸗Firmen zu beziehen.
II.
Das Warenverzeichnis (Anlage zur Anordnung XV/43) erhält in der Spalte „Waren⸗Nr.“ für die nachfolgend auf⸗ geführten Waren folgende geänderte Fassung:
Waren⸗Nr. Küchensieb, 10 t m . 680/112 *) Elektro⸗Einzelkochplatte.. . 865/010 Berlin, den 30. September 1943. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna.
*) Dieses Erzeugnis ist an den gichtontingentierten (zivilen) Letztverbraucher frei auszuliefern. Für den Wiederbezug erhält der Händler Schecks oder Marken von seiner Gauwirtschafts⸗ kammer. v11131“ FoFtt. Sr. 1 11114A64A4*“ der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs⸗ stelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse über
Reparaturpflicht
Vom 12. August 1943
Die Notwendigkeit weitgehender Einschränkungen der Neu⸗ anfertigung optischer, feinmechanischer und medizin⸗ mechanischer Erzeugnisse erfordert besondere Maßnahmen zum Auf⸗ bzw. Ausbau einer leistungsfähigen Reparatur⸗ wirtschaft. Es wird daher auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: Sisdrgsa trns 1 81 ö““ ARieparaturbetriebe 1ne;
(1) Betriebe der Optik, Feinmechanik und Medizin⸗ mechanik sind verpflichtet, von ihnen selbst hergestellte Er⸗ zeugnisse zu reparieren, soweit diese für kriegswichtige Zwecke gebraucht werden.
(2) Betxiebe, die bisher schon neben selbst hergestellten Erzeugnissen gleichartige Erzeugnisse repariert haben, und
bisherigen Umfang Reparaturen an nicht selbst hergestellten optischen, feinmechanischen und medizinmechanischen Erzeug⸗ nissen auszuführen.
m LE § 2
Rieparaturdientte
(1) Der Reichsinnungsverband des Augenoptikerhandwerks, der Reichsinnungsverband des Bandagisten⸗ und 8- Orthopädiemechanikerhandwerks, ddie Reichsfachgruppe des Feinmechaniker⸗ und Fein⸗ ggcoptikerhandwerks im eichsinnungsverband des Meechanikerhandwerks, ddie Gruppenarbeitsgemeinschaft Optik und Feinmechanik in der Reichsgruppe Handel werden beauftragt, örtlichen und bezirklichen Stellen die Auf⸗ gaben des § 3 zu übertragen (Reparaturdienste).
(2) Die Aufsicht über die Reparaturdienste wird von den
Landeswirtschaftsämtern ausgeübt. 1“
Siccherstellung der Reparaturen
(1) Zur Sicherstellung der Reparaturen sind die in 8 enannten eie, er- der gewerblichen Wirtschaft jeweils für ihre Mitglieder berechtigt, a) Betrieben vorübergehend oder dauernd die Annahme und Ausführung von Neuanfertigungen zu untersagen, b) Betrieben Reparaturanweisungen zu erteilen und zu bestimmen, daß Reparaturarbeiten vor der Neu⸗
1“
anfertigung dieser Waren auszuführen sind,
Eee];
“
1.“
reine Reparaturbetriebe sind verpflichtet, mindestens in dem
c) Rangfolgen für die Ausführung von Reparaturarbeiten . an einzelnen Waren durch Bekanntmachung im Deut⸗ sschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vorzuschreiben. 3 d) Reparaturhöchstfristen für bestimmte Waren durch Be⸗ käanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ sschen Staatsanzeiger festzulegen mit der Maßgabe, daß die Betriebe die Uebernahme weiterer Aufträge ablehnen und die Auftraggeber an den Reparaturdienst verweisen, falls sie diese Hoͤchstfristen nicht einhalten können
(2) Die Reparaturdienste haben die Aufgabe, 1
a) Verbrauchern Reparaturbetriebe nachzuweisen,
b) zu Reparaturen verpflichtete Betriebe für bestimmte Phegere wmn einzusetzen, die Belastung der Betriebe mit Reparaturen zu überwachen und auszugleichen,
c) die Betriebe zu überprüfen, ob sie der Reparaturpflicht nachkommen.
(3) Die Reparaturdienste sind berechtigt,
a) den Reparaturbetrieben aufzuerlegen, sofort Meldung zu erstatten, sobald Reparaturaufträge bei ihnen nicht mehr vorliegen,
b) den Reparaturbetrieben jeweils bestimmte Bezirke zu⸗ zuweisen,
e) Reparaturannahme⸗ und Ausgabestellen einzurichten.
ZcIIII § 4 1“
Ausnahmevorschrift
Die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs⸗ stelle behält sich vor, selbst oder durch die Reparaturdienste Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzu⸗ lassen oder vorzuschreiben. 9 86
9 Strafvorschriisere
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund der §§ 2 und 3 ergangenen Weisungen werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Die Ordnungsstrafbefugnisse werden von dem Reichsbeauf⸗ tragten für feinmechanische und optische Erzeugnisse wahr⸗ genommen. 86
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Sg des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Der Reichsbeauftragte für feinmechanische und optische Erzeugnisse.
Preußen
4 ½ (vorm. 6) zinsige Lübeckische Staatsanleihe von 1923 (Schwedenkronenanleihe)
Die im Umlauf befindlichen noch nicht ausgelosten Schuld⸗ verschreibungen der auf den Preußischen Staat über⸗ gegangenen 4 ½ (vorm. 6) zinsigen Lübeckischen Staatsanleihe von 1923 (Schwedenkronenanleihe) werden den Inhabern zur Einlösung zum Nennwert gekündigt, und zwar die Stücke mit den Nennbeträgen zu 1000, 500 und 100 schwed. Kronen für den 1. Mai 1944, die Stücke mit den Nenn⸗ beträgen zu 50 und 20 schwed. Kronen für den 1. November 1944.
Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden aufge⸗ fordert, die an diesen Tagen fälligen Kapitalbeträge und die an den gleichen Tagen fälligen Zinsen, für die keine Zinsscheine ausgegeben werden, gegen Aus⸗ händigung der Schuldverschreibungen und der Erneuerungs⸗ scheine für die dritte Reihe Zinsscheine vom 2. Mai oder 1. November 1944 an bei den nachstehend aufgeführten Zahl⸗ stellen zu erheben: “
in Berlin: Preußische Staatsbank (Seehandlungz;
in Lübeck: Deutsche Bank Filiale Lübeck, Dresdner Bank Filiale Lübeck, Handelsbank in Lübeck;
in Hamburg: Brinckmann Wirtz & Co., Deutsche Bank Filiale Hamburg, Dresdner Bank in Hamburg, Nord⸗ deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale Hamburg, Vereinsbank in eee
in Köln: Deutsche Bank Filiale Köln, Dresdner Bank in Köln, Pferdmenges & Co.
Bei der Einlösung der Schuldverschreibungen wird der in
schwedischen Kronen géschuldete Betrag in Reichsmark aus⸗ ezahlt. Die Umrechnung in Reichsmark erfolgt nach dem Briefkurs der letzten dem Fälligkeitstag vorangehenden amt⸗ lichen Berliner Notierung für Auszahlung Stockholm. 8 „Die Verzinsung hört bei den für den 1. Mai 1944 ge⸗ kündigten Schuldverschreibungen mit dem Ablauf des 30. April 1944, bei den für den 1. November 1944 gekündigten mit dem Ablauf des 31. Oktober 1944 auf.
Eine Auslosung von Schuldverschreibungen findet für den 1. November 1943 nicht statt, weil die zur Tilgung erforderlichen Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 20 000 skr. durch Rückkauf erworben worden sind.
Berlin, den 1. Oktober 1943. Preußische Staatsschuldenverwaltung.
Deutsches Reich
Nummer 39 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 29. September 1943 hat folgenden Phehch b : Allgemeine Verwaltung. RdErl. 20. 9. 43, Mbl. Speer. — RdErl. 20. 9. 43, Nachweis d. deutschblütig. Ab⸗ stammg. — RdErl. 20. 9. 43, Aus⸗ u. Einfuhr v. Zahlungsmitteln bei Dienstreisen nach d. Ausland. — RdErl. 21. g. 43, Aufwand⸗ entschädig. f. Vertreter d. RVizepräs. — RdErl. 21. 9. 43, Sam⸗ melwerk „Die Ostkartei“. — Rderk. 24. 9. 43, Bestandserhebg. an Rund⸗ u. Schnittholz. — Verlust eines Personalausweises. — Kommunalverbände. RdErl. 23. 9. 43, Wohnraumlenkg. — RdErl. 24. 9. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. 8. Wochenschau Nr. 681. — Folheiverwalkung RdErl. 20. 9. 43, Polizeil. Strafverfügn, geg. Polen in d. eingeglied. Ostgebieten. — RdErl. 22. 9. 43, Einlageblätter f. d. Pol.⸗Dienst⸗