1943 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Neichs⸗ und Sezatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1943. S. 4

paß. RdErl. v. 23. 9. 43, Bezug d. HVBl., d. Allg. Heeres⸗ mitteilg. u. d. Heerestechn. VOBl. RdErl. 22. 9. 43, Ueber⸗ nahme v. Geldfehlbeständen auf d. Reichskasse durch Feindein⸗ wirkg. RdErl. 21. 9. 43, Dienstbuch f. d. außerh. d. Reichs⸗ grenzen eingesetzt. nichtbeamtet. Gefolgschaftsmitgl. d. Ordn Pol. RdErl. 21. 9. 43, Preise f. d. Uniformanfertig. d. Ordn Pol. RdErl. 10. 9. 43, Dienstanw. f. d. Generalinsp. d. Feuerlösch⸗ wesens (FSchP. u. Feuerw.). RdErl. 10. 9. 43, Dienstanw. f. d. Generalinsp. d. Feuerlöschwesens (Feuerw.⸗Schulen, Werk⸗ feuerw. u. Brandschau). RdErl. 21. 9. 43, Pflichten öffentl. zugängl. Betriebe gegenüb. Straßenpassanten bei Fliegeralarm. RdErl. 8. 9.43, Diphtherie⸗Schutzimpfstoff. RdErl. 22. 9. 43, Kieferorthopäd. Versorg. d. Familienangeh. d. Pol. (Gebißregu⸗ liergn.)ö. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. RdErl. 21. 9. 43, Wiederaufbau beschädigt. od. zerstört. wissenschaftl. Bibliotheken. RdErl. 22. 9. 43, Notdienst⸗VO; Reisekostenvergütg. d. Notdienstpflichtigen in d. Heimatschutzorganisat. RdErl. 24. 9. 43, Fliegerschäden; hier: Wiederbeschaffg. v. Maschinen, Fertigungsmaterial u. Ma⸗ azinbedarf aus Eisen, Stahl u. Metallen. Volksgesund⸗ Hei RdErl. 20. 9. 43, Gebühr f. d. staatl. Poch npstegeprüfg. RdErl. 22. 9. 43, Diphtherieserum. RdErl. 22. 9. 43, Te⸗ tanusserum. RdErl. 23. 9. 43, Bindgn. an volksfremde Frauen. Stellenausschreibungen von Gemeinde⸗ beamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey⸗

manns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 H.ℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Aus der Verwaltung Uunerwünschte Enteignungsverfahren

Es hat sich mehrfach gezeigt, daß Enteignungsverfahren ent⸗ gegen einem Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 5. März 1942 auch dann weitergeführt werden, wenn im Ver⸗ lauf des Verfahrens die Ausführung des Enteignungsunter⸗ nehmens aufgegeben oder bis nach Kriegsende zurückgestellt worden ist. Abgesehen davon, daß es durchaus unerwünscht ist, Gelände seinem bisherigen Eigentümer und der bisherigen Nutzung zu entziehen, obwohl es für den geplanten Zweck vorerst nicht benötigt wird, belastet die Weiterführung des Enteignungs⸗ verfahrens unnötig die Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls die Gerichte. In einem Runderlaß des KRWM. vom 10. September 1943 1 Verw. 4/7 860/43 (RWMBl. 1943 S. 725) wird daher ausdrücklich die Durchführung der Enteignungsverfahren unter⸗ sagt, sobald sich ergibt, daß der Grund für eine Enteignung vor⸗ erst nicht oder nicht mehr besteht, weil eine Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens wegen Zurückstellung oder Ein⸗ stellung bzw. Einschränkung des Enteignungsunternehmens nicht

18 v“

Wirtschaftsteil

ür das fünfte Jahr der Kriegs⸗

erzeugungsschlabhht

Nahrung als Waffe 8* b

Für den fünften Abschnitt der Kriegserzeugungsschlacht ergeben

sich zusammenfassend folgende Hauptarbeitsparolen für das dent⸗ sche Landvolk:

„Höchstleistungen im Hackfruchtba

Teilaufgaben: ““

a) Leistungssteigerung im Kartoffelbau,

b) Ausweitung des Fe.

Delfruchtanbau ausweiten!

Brotgetreideflächen auf dem Friedensstand

erhalten!

Leistungen im Gemüsebausteigern!

Schweinebestand wieder aufbauen!

Teilaufgaben:

a) Verstärkung der Sauenhaltung,

b) Zusätzlicher Anbau von Zuckerrüben für die Schweine⸗ mast sowie verstärkte Erschließung aller anderen wirt⸗ schaftseigenen Futterquellen,

e) Kleintierhaltung darf die Schweinehaltung nicht beein⸗ trächtigen.

Milchleistungen erhalten!

Teilaufgaben: vn

a) Ausmerzung der leistungsschwache

b) Jungvieh zur lückenlosen Nachzucht einstellen,

c) Verstärkte Erzeugung und sorgsamste Berwertung des

8 wirtschaftseigenen Futters.

Die Marschrichtung bleibt also auch im fünften Kriegsjahr die leiche. Uebersieht man auch nur diese Hauptarbeitsziele der Erzeugungsschlacht, so drängt sich jedem die Frage auf: Wie können diese schon bei normalen Verhältnissen schwierigen Auf⸗ gaben angesichts der mannigfaltigen kriegsbedingten Einschrän⸗ kungen der Produktionsmittel noch bewältigt werden? Auch in dieser Beziehung gelten in allen wesentlichen Punkten die Ar⸗ beitsparolen der Vorjahre. Sie lassen sich alle auf den einen Generalnenner bringen: Allseitige Erschließung der wirtschafts⸗ eigenen Kraftquellen. Die wichtigsten, stärksten Erfolg verspre⸗ chenden Möglichkeiten sind:

sorgsamste Bodenbearbeitung, 11“ beste Pflege des wirtschaftseigenen Düngers, planmäßiger Saatgutwechsel, 8 11A1A1“A“ Erhaltung der Landeskulturanlagen, Eigenvermehrung von Futtersaaten, Maschinenbestand einsatzfähig erhalten, I geschickteste Ausnutzung der vorhandenen Arbeitskräfte, Gemeinschaftsarbeit und Nachbarschaftshilfe zur Sicherung von Saat und Ernte.

Trotz der zahlreichen, verschiedenartigen kriegsbedingten Ein⸗ schränkungen an Produktionsmitteln ist kein Grund zur Entmutigung vorhanden. Betrachtet man beispielsweise die notwendig gewor⸗ denen Einschränkungen der Düngemittelverwendung, so darf nicht außer acht gelassen werden, wie stark in den Erzeungungsschlacht jahren vor dem Kriege die Steigerung der Düngemittelverwendung war. Trotz aller notwendig gewordenen Einschränkungen blieb der Düngemittelverbrauch noch immer wesentlich über dem des

u sichern!

8 18

90 9 9 10

Wirtschaftsjahres 1933734, ganz zu schweigen von den Verhält⸗ nissen im ersten Weltkrieg. Allerdings erfordern diese Einschrän⸗ kungen mehr denn je sorgfältige Planmäßigkeit der Düngemittel⸗ verwendung. Zweifellos läßt sich dadurch der Nutzeffekt der Düngemittelverwendung nicht unwesentlich erhöhen. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, daß vor dem Kriege die uneingeschränkte Möglichkeit der Düngemittelverwendung nux zu häufig dazu ver⸗ führt hat, der Gewinnung und Pflege des wirtschaftseigenen Dün⸗ gers nicht die wünschenswerte Sorgfalt zu widmen. Damit ist eine weitere Ausgleichsmöglichkeit für den Ausfall an Dünge⸗ mitteln gegeben, die gar nicht hoch genug geschätzt werden kann, besonders wenn sie mit sorgsamster Bodenbearbeitung Hand in Hand geht, die ebenfalls noch nicht überall zu der erstrebenswerten und erreichbaren Vollkommenheit entwickelt ist.

FEine weitere, noch ausbaufähige Intensivierungsmöglichkeit ist in einer Verbesserung des Saatgutes und einem planmäßigen Saatgutwechsel gegeben. Die in den Erzeugungsschlachtjahren vor dem Kriege geschaffene Grundlage konnte auch während des Krieges noch weiter ausgebaut werden. So stiegen die Anbau⸗ flächen von Hochzuchtsaaten bis 1942 in Prozent von 1940 bei Winterroggen um 144 %, bei Winterweizen um 107 %, bei Kar⸗ toffeln um 46 % und bei Winterraps um 39 .

Selbstverständlich hat sich auch der Krieg im Laufe der Jahre in einer immer stärkeren Einschränkung der Landmaschinenproduk⸗ tion ausgewirkt. Um so bedeutsamer aber ist es, daß in den Jahren von 1933 bis 1939 es gelungen ist, die Ausrüstung der Landwirtschaft, insbesondere auch der bäuerlichen Betriebe mit Maschinen und Geräten wesentlich zu verbessern und zu ver⸗ stärken. Dadurch bekommt die Forderung, den Maschinenbestand durch sorgsame Pflege und rechtzeitige Reparaturen stets einsatz⸗ fühiß zu erhalten, verstärktes Gewicht. Durch planvolle Gemein⸗ chaftshilfe läßt sich zudem der Ausnutzungsgrad des vorhandenen Maschinenbestandes noch wesentlich steigern, wie ja überhaupt der Gemeinschaftsarbeit und Nachbarschaftshilfe zur Ueberwindung des Arbeitermangels wachsende Bedeutung zukommt. In diesen Einrichtungen, die in vielen deutschen Gauen an alte noch leben⸗ dige Uebung anknüpfen und diese unter Ausrichtung auf die be⸗ sonderen Kriegserfordernisse fortsetzen, bewährt sich die alte Kraft genossenschaftlichen Zusammenhaltens, die stets in schwierigen Ver⸗ hältnissen den stärksten und zuverlässigsten Rückhalt des Landvolks bildete und einen Vergleich mit dem Geist der Frontkameradschaft nicht zu scheuen braucht.

Alle diese Mittel zur Erschließung der wirtschaftseigenen Kraftquellen erfordern ein stets waches Pflichtgefühl, das sich tagtäglich in einer Fülle von Kleinarbeit zu bewähren hat. Die einzelnen erforderlichen Fandlungen erscheinen, für sich genommen, oft in ihrer Bedeutung nur geringfügig. Aber aus ihrem Zu⸗ sammenwirken ergibt sich die Mobilmachung von so erheblichen Leistungsreserven, daß ihr Einsatz für die Fortführung der Kriegserzeugungsschlacht entscheidend ist. Zu diesem Zwecke ist eine fast minutiöse Selbstkontrolle notwendig, die auch die ge⸗ ringste Nachlässigkeit nicht übersieht. Gerade dieses ständige Auf⸗ dem⸗Posten⸗Sein erfordert ein besonders hohes Maß national⸗ politischen Verantwortungsbewußtseins, das nur der aufzubringen vermag, der bis ins Innerste von der Erkenntnis durchdrungen ist, daß sich auf die Bauernarbeit die Existenz der Nation auf⸗ baut, daß, wie das zum Erntedanktag 1943 zum Aushang ge⸗ kommene Plakat mahnt, Nahrung Waffe ist.

Leistungsertüchtigung der Weg zum beruflichen Aufstieg

Die verschiedenartigsten Maßnahmen im nationalsozialistischen Deutschland haben eindeutig bewiesen, daß auch ein totaler Kriegseinsatz die Weiterführung der Sozialpolitik nicht un⸗ möglich zu machen braucht. Ganz wesentliche Teile des deutschen Arbeitertums, die in der Heimat in den Betrieben schaffen, haben während des Krieges einen sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg erlebt, den sie kaum in normalen Zeiken vorausahnen konnten. Nicht zuletzt hat der Ruf der Deutschen Arbeitsfront nach Leistungsertüchtigung und Berufsfortbildung diesen Weg ange⸗ bahnt. Die gesamte deutsche Wirtschaft hat während des Krieges an allen Stellen größere Aufgaben in verhältnismäßig kürzester Zeit und mit weniger Kräften zu erfüllen, als das früher der Fall war. Dadurch entsteht zwangsläufig ein großer Bedarf an Führungskräften, der geeignet ist, ungeübte Kräfte für die ver⸗ schiedenartigsten Arbeiten anzulernen und vor allen Dingen auch die zahlreichen ausländischen Arbeiter wirksam zum Einsatz zu bringen. Diese Möglichkeit, die sich jedem vorwärtsstrebenden deutschen Arbeiter bietet, ist sowohl eine Frage charakterlicher Eignung als auch beruflichen Könnens. Aus diesem Grunde ist das Leistungsertüchtigungswerk der Deutschen Arbeitsfront auch nicht gleichzusetzen mit den berufsfortbildenden Be⸗ strebungen, wie sie früher schon in Deutschland üblich waren, sondern innerhalb dieses Strebens bemüht sich die DAF., auch charakterlich die beruflichen Führungskräfte heranzubilden. b

Wenn nunmehr das Leistungsertüchtigungswerk der Deutschen Arbeitsfront allenthalben mit einem umfangreichen Arbeits⸗ programm für das Winterhalbjahr 1943/44 unter der Devise: „Dein Weg: Leistungsertüchtigungswerk der DAF. Dein Ziel: Unterführer im Betrieb!“ an die dentschen Arbeiter herantritt, dann findet dieses Bestreben hier seine praktische Verwirklichung.

Unterführer, also Vorarbeiter, Gruppenführer, Meister, Ab⸗ teilungsleiter usw. zu werden, ist heute nicht mehr das Ziel Weniger und nicht mehr nur erreichbar durch eine lange betrieb liche Laufbahn, sondern winkt in nächster Zukunft jedem einzelnen, der sich ernsthaft darum bemüht. Es soll und muß der persönliche Willen zumindestens jedes deutschen Facharbeiters sein, seine berufliche Laufbahn nicht so zu beschließen, wie er sie begonnen hat, sondern von Stufe zu Stufe aufzusteigen, um selbst Be⸗ friedigung in seiner Berufsarbeit zu finden und gleichzeitig für sich und seine Familie auch den wünschenswerten sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg zu sichern.

Auch dann, wenn heute der einzelne durch eine ausgedehnte Arbeitszeit, durch Ueberstunden und häufig durch Sonntagsarbeit schon in umfangreichem Maße eingespannt ist, muß und wird er bei gutem Willen doch noch die Zeit finden, sich im Rahmen eines betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungsertüchtigungswerkes die Fähigkeiten anzueignen, die ihn im Arbeitsleben führungs⸗ fähig machen. Durch die Verwirklichung des Zieles, jeder Deutsche muß die Fähigkeiten haben, Führungsaufgaben im Be⸗ trieb übernehmen zu können, wird der Grundstein gelegt für die künftige Neuordnung des Arbeitslebens in Europa, in dem nicht nur das deutsche Volk an sich, sondern jeder einzelne Deutsche eine führende Rolle zu spielen berufen ist.

Abgrenzung der Stillegungshilfe gegenüber der Nutzungs⸗

schädenregelung

In einem Rundschreiben nimmt die Reichswirtschaftskammer Stellung zur Abgrenzung der Stillegungshilfe gegenüber der Nutzungsschädenregelung. Danach ist bei der Gewährung von Stillegungshilfe nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

1. Ein zufolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen stillgelegter Betrieb erleidet einen Kriegssachschaden. Dann beruht die Un⸗ möglichkeit der Nutzung allein auf den kriegswirtschaftlichen Maßnahmen. In diesem Fall sind daher keine Leistungen auf Grund der Nutzungsschädenregelung zu gewähren. In welchem Umfange Stillegungshilfe gewährt werden kann, hängt davon ab, ob noch beihilfsfähige Aufwendungen nach Eintritt des Sach⸗ schadens fortlaufen und in welchem Umfange der betroffene Unternehmer Mittel zur Deckung der Kosten des persönlichen Lebensunterhalts benötigt. Insoweit können Beihilfen aus der Stillegungshilfe gewährt werden.

2. Ein zufolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen stillgelegter Betrieb hat einen Kriegssachschaden erlitten. Stellt sich nach⸗ träglich heraus, daß die angeordnete Stillegung sachlich nicht gerechtfertigt war und nicht aufrechterhalten zu werden braucht, dann beruht die Unmöglichkeit der erneuten Nutzung des Be⸗ triebes nur noch auf dem Kriegssachschaden. In diesem Fall sind Beihilfen auf Grund der Nutzungsschädenregelung zu gewähren. Fälle dieser Art werden nicht häufig vorkommen. Es ist jedoch durchaus denkbar, daß gerade gegenwärtig Betriebe, bei denen die angeordnete Stillegung nachträglich zurückgenommen wird, inzwischen durch einen Kriegssachschaden zerstört worden sind.

3. Ein Betrieb ist zufolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen

z. T. stillgelegt. Tritt jetzt ein Kriegssachschaden ein, so ist 1 unterscheiden, ob der stillgelegte Teil oder der weiterarbeiten 4 Teil des Betriebes von dem Sachschaden betroffen wird. Wird der stillgelegte Teil betroffen, so gelten die zu 1 dargelegten Grund⸗ sätze. Wird der weiterarbeitende Teil betroffen, so beruht der Nutzungsverlust unmittelbar und ausschließlich auf dem Kriegs⸗ sachschadenereignis, so daß hinsichtlich dieses Betriebsteils di Beihilfen auf Grund der Nutzungsschädenregelung zu gewähren sind. 4. Ein Betrieb, der bereits durch einen Kriegssachschaden zu Stillstand gekommen ist, erhält vor der Beseitigung des Sach schadens im Zuge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen einen Still legungsbescheid. In diesem Fall ist eine dem Betrieb bis dahi gezahlte Nutzungsentschädigung bis zur Beseitigung des Sach schadens bzw. bis zur Entschädigung in bar fortzugewähren. Die Stillegungshilfe löst also die Nutzungsentschädigung erst dann ab, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der letzteren fortgefallen sind. Im übrigen ist anzunehmen, daß diesem Fall keine große praktische Bedeutung zukommt, da sich Fälle der ge⸗ nannten Art nur sehr selten ereignen werden. Regelmäßig wird keine Veranlassung bestehen, Unternehmen, die durch Bomben⸗ schaden zum Erliegen gekommen sind, noch in die Schließungs⸗ aktion einzubeziehen, da die Arbeitskräfte bei einem vollständigen Stillstand des Betriebes ohnehin regelmäßig schon seitens des zuständigen Arbeitsamts anderweitig eingesetzt werden. 5. Ein Betrieb, dessen Stillegung auf Grund kriegswirtschaft licher Maßnahmen zu erwarten war, wurde bevor die Still⸗ legung erfolgte durch einen Kriegssachschaden betroffen. In diesem Fall beruht der Nutzungsverlust unmittelbar und aus⸗ schließlich auf dem Kriegssachschaden. Abgesehen davon, daß nicht mit völliger Sicherheit gesagt werden kann, ob überhaupt und gegebenenfalls wann und in welchem Umfange dieser Betrieb wenn kein Sachschaden eingetreten wäre im Zuge kriegswirt⸗ schaftlicher Maßnahmen stillgelegt worden wäre, kann die drohende Stillegung zufolge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen aus dem Grunde nicht berücksichtigt werden, weil diese Ursache objektiv nicht eingetreten ist. Alleinige Ursache des Nutzungs⸗ verlustes ist das Kriegssachschadenereignis. Daher sind in diesem Fall Beihilfen nach der Nutzungsschädenregelung zu gewähren.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

1. Oktober 29. September

Geld Brief Geld Brief

Aegypten (Alexandrien und

Kairo) 1 ägypt. Pfund I Afghanistan (Kabul)) . 100 Afghani 18,79 18,83 18,79 Argentinien (Buenos Aires) . 1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592/ 0,588 Australien (Sidneyy) .. 1 austr. Pfund Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 40,04 39,96 Brasilien (Rio de Janeiro) . 1 Cruzeiro Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗

cutt * Bulgarien (Sofia)

100 Rupien 100 Lewa 3,047 3,053 3,047 Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen 52,15 52,25 52,15 England (London) 1 engl. Pfund Finnland (Helsinkik) 1100 Finnmark 5,06 5,07 5,06 Frankreich (Parisee 100 Frs. Griechenland (Athen) 100 Drachmen 1,668 1,672 1,668 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) . 100 Gulden 132,70 132,70 [132,70 Fran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,61 14,59 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. 38,42 38,50 38,42 Italien (Rom und Mailand) 1900 Lire 9,99 10,01 9,99 Japan (Toktio und Kobe) 100 Yen 58,591 58,711 58,591 Kanada (Montreal) 1 kanad. Dollau Kroatien (Agrama,, . .. 100 Kuna 4,995 5,005 Neuseeland (Wellington) 1 neuseel. Pfd. Norwegen (0slo) 100 Kronen 56,76 56,88 Portugal (Lissabon) 100 Escudo 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) . .100 Lei⸗ Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg) 100 Kronen 59,46 59,58 Schweiz (Zürich, Basel und

Bern) 100 Frs. 57,89 58,01 Serbien (Belgrad) 100 serb. Dinar 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) 100 flow. Kr. 8,591 8,609 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23,565 23,605 Südafrikanische Union (Pretoria

und Johannisburg 1 südafr. Pfd. Türkei (Istanbul))) 11 türk. Pfund 1,978 1,982 Ungarn (Budapest)) 1900 Pengö Uruguay (Montevideo) 1 Goldpeso 1,199 1,201 Verein. Staaten von Amerika

(Neib, Dort) 1 Dollar e 88

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: 8 Geld England, Aegypten, Südafrikanische Union 9,89 Frankreich . 1,995

Australien, Neuseeladd . 7,912

Veitisch⸗Enbien .... 74,18 Kanada 2,098 Vereinigte Staaten von Amerik * 2,498 Hrafiljien .116 Feeees 0,130

Ausländische Gelbsorten unbd Banknoten

1. Oktober Geld Brief Geld Brief Sovereigus .... Notiz 20,38 20,46 20,38 20,46 20⸗Francs⸗Stücke für 16,16 16,22 16,16 Gold⸗Dollars. .... I. 1 Stück 4,185 4,205 4,185 Aegyptische... I““ 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 Amerikanische: 1000—-5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,44 0,46 0,44 Australische 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 2,44 Belgische. 100 Belgas 39,92 40,08 39,92 Brasilianische.. 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 Britisch⸗Indische 100 Rupien 22,95 23,05 22,95 Bulgarische: 500 Lewa und darunter Dänische: große 10 Kr. und darunter Englische: 10 £ und darunter.

ümeemmmPeeee

100 Lewa 3,07 3,09 3,07

100 Kronen

100 Kronen 52,10 52,30 52,10

1 engl. PTdb.

29. September

Fnmischee. . 100 Finnmark 5,055 5,075 95,055 5,075 Französische . 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01

Holländische .. 109 Gulden 132,70 132,70 132,70 132,70 Italienische: grosesfee 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 Kanadische 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 hn Kroatische . 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 56,89 57,11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,68 Schwedische: große...... . 100 Kronen „. e9 1 50 Krounen und darunter .. 100 Kronen 59,40 59,64 59,40 59,64 Schweizer: große 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 100 Frs. und darunter 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 Serbische 100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und darunter

100 slow. Kr. 8,58 8,62 8,58 8,62 Südafrikanische Union... 1 südafr. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 Türkische 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91 1,93 Ungarische: 100 Pengö und

darunter 100 Pengö 60,78 61,02 60,78 61,02

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche

Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 1. Oktober auf 74,00 R. (am 30. September auf 74,00 R. ℳ) für

100 kg.

Berichte von auswärtigen Devisenm irkten

Budapest, 30. September. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 1½, Helsinki 6,90, London —,— Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 30. September. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 ½¼, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,— Schweiz 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires Rio 83,64 % Schanghai Tschungking⸗Dollar —X,—.

8 8 8

8

8

(offiz.) —,—,

Preußische Staatsanz

monatlich 2,— eeS; Zustellgebühr, für Selbsta

lich 1,60 ¹ 8 wonatlich Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. 32.

t 9 0 abends in einer Vollausgabe und in einer Ausgabe

Sesce an neen orheden ge. Soweit der Deutsche Reichsanzeiger und doe⸗ in Gesetzen C11“ 18 --h.

dungsorgan bezeichnet worden ist, bezieht auf die Vollausgabe. Voöllau sabe durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 ℛ.ℳ.

Bezugspreis der Ausgabe ohne LFäIee 8* 29

Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für

. 1 wax ummern kosten 30 4, einzelne Beilagen 10,4 %, Einzelnummern we en oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des 99 abgegeben. Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen? breiten Pekit⸗Zeile 1,10 2£ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breit eun. 1,85 ℛ.ℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, m Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier Lg--. 1,— einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte Nerwex. * Uch (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer

orgehoben werden sollen. Befristete 1“ Pdercangebermien bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

iten Petit⸗Zeile

Anzeigen müssen 3 Tage

Berlin, Sonnabend, den 2. Oktober, abends

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1 1913 98 Poftscheckonto: Derlin 418 21 1943

r. 230 Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

33. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Rege⸗

lung der Bauwirtschaft über die 8 ereitstellun nicht genutzter Baustoffe für das „Deutsche Wohnungshilfswerk“. Durchführungsbestimmung zur 33. Anordnung des Ge⸗ neralbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft über die Bereitstellung nicht genutzter Baustoffe für das „Deutsche Wohnungshilfswerk“. 1

Anordnung des Reichsministers für Rüstung, und Kriegs⸗ produktion über die Einführung eines Genehmigungs⸗ zwanges für die Herausgabe von Durchschreibebuch⸗ führungen.

8 E der Geheimen Staatspolizei Darmstadt

und Reichenberg sowie der Regierungspräsidenten in Düsseldorf und Osnabrück über die Einziehung von Ver⸗ mögenswerten für das Reich. Bekanntmachung über Aenderung der Bezugsbedingungen A und B für unverarbeiteten Branntwein. Vom 12. Sep⸗ tember 1929. Anordnung Nr. 59 (FA 23) der Wirtschaftsgruppe Elektro⸗ industrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von jeder Art von Elektroöfen, elek⸗ trisch beheizten Trocken⸗ und Wärmeschränken sowie sonsti⸗ en elektrisch beheizten Wärmebehandlungseinrichtungen für die Industrie. Vom 30. September 1943. Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung Nr. 52 der Wirt⸗ schaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle über Re⸗ paraturpflicht. Vom 30. September 1943. 1 Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 87.

33. Anorduung

des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt⸗ schaft über die Bereitstellung nicht genutzter Baustoffe für das „Deutsche Wohnungshilsswerk Auf Grund der mir von den zuständigen Reichsbeauftragten übertragenen Rechte und Vollmachten aus der Warenverkehrs⸗ ordnung bestimme ich hiermit folgendes:

1. Alle Baustoffe, die nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sta und sich nicht im Eigentum von Herstellern, Händlern oder Bauunternehmungen befinden, sind mit sofortiger Wirkung meldepflichtig. ö6“ Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind diejenigen

Baustoffe und Mengen, für die entweder durch die zu⸗ ständigen Reichsstellen oder Bewirtschaftungsstellen oder auf Grund der mir gegebenen Vollmachten durch mich bereits Meldepflicht mit Veräußerungs⸗ und Ver⸗ wendungsverbot ausgesprochen und die Meldung bereits ordnungsmäßig erstattet worden ist. .Die Veräußerung oder Verwendung der hiernach zu meldenden Baustoffe ist nur mit Genehmigung des zu⸗ ständigen Oberbürgermeisters bzw. Landrats zulässig. Diese Stellen haben das Recht, auf Grund meiner Voll⸗ machten aus der Warenverkehrsordnung, die ich ihnen hiermit übertrage, die Baustoffe für die Errichtung der „Behelfsheime“ nach dem Erlaß des Führers vom 9. September 1943 und den Durchführungsvorschriften des Reichswohnungskommissars zu beschlagnahmen und zu erwerben. 1 F Die Entschädigung richtet sich nach den hierfür gelten⸗ den allgemeinen Bestimmungen. 8 Die Unterlassung der Meldung und sonstige Verstöße gegen die Anordnung oder die von mir noch zu erlassenden Parchführungsbestimmungen werden nach der Verord⸗

nung über den Warenverkehr in der Fassung vom

11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) bestraft. Berlin, den 15. September 1943. 1 1 Der Beauftragte für den Vierjahresplan.

Bauwirtschaft. Reichsminister Speer. Speer. 9

2

1. Durchführungsbestimmung zur 33. Anordnung

des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt⸗

schaft über die Bereitsteltung nicht genutzter Baustoffe für das „Deutsche Wohnungshilfswerk“

1. Der Meldepflicht nach der 33. Anordnung unterliegen alle in Absatz 1 derselben erfaßten, für die Exrrichtung der „Behelfsheime“ in Betracht kommenden Baustoffe, vor allem Ziegel⸗ und andere Bausteine, Bauplatten, Dachziegel, Dach⸗ schieber, Bauholz, Baueisen, Kleineisenzeug, Eisenwaren (wie

I“ 8 .

Herde und Oefen),, soweit diese

a) sis zur Zeit stilliegende Bauvorhaben aller Art be

chafft oder bestellt sind und auf den Baustellen oder

anderen Plätzen ungenutzt lagern; 9

b) bei Abbruch von Baulichkeiten gewonnen oder bei Neu⸗ oder Umbauten übriggeblieben sind;

c) vorsorglich für Neubauten oder Instandsetzungsarbeiten beschafft oder bestellt sind, aber über den tatsächlich erforderlichen und nach den heutigen Bestimmungen zur Verarbeitung zugelassenen Bedarf hinausgehen.

2. Die Meldung ist unverzüglich von den derzeitigen Be⸗ sitzern der Baustoffe oder ihren Vertretern bei dem Bürger⸗ meister (Oberbürgermeister), in dessen Bereich die Baustoffe lagern, zu erstatten. Die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden haben die Meldungen nach Prüfung an den zu⸗ ständigen Landrat weiterzureichen. In den Meldungen sind die vorhandenen Mengen anzugeben. Falls genaues Auf⸗ maß oder Zählung nicht möglich ist, genügen schätzungsweise Angaben.

3. Die Mengen der gegebenenfalls nach Absatz 2 der 33. Anordnung zu beschlagnahmenden Baustoffe ri ten, sich nach der Anzahl der in den einzelnen Gemeinden bzw. Ge⸗ meindeverbänden durchzuführenden Behelfsheime. 8

4. Im einzelnen Beschlagnahmefalle sind die Oberbürger⸗ meister bzw. Landräte unmittelbar verfügungsberechtigt über Baustoffmengen bis zu

1 t Baueisen, Kleineisenzeug, Eisenwaren 3 cbm od. km Bauholz 8 8

5 000 Stck. Ziegel⸗, Kalksand⸗, Bims⸗ oder Schlackenbau⸗

steine

500 Dachziegel

1 000 Biberschwänze

25 qm Dachschiefer 30 Bimsdielen od. Leichtbauplatten.

Ueber diese Mengen hinaus können die vorgenannten Stellen nur mit Genehmigung des zuständigen Baubevoll⸗ mächtigten des Reichsministeriums Speer bzw. der zustän⸗ digen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel verfügen.

Berlin, den 15. September 1943.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan.s Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der 1 8 Bauwirtschaft 16

Reichsminister Speer.

V.: Stobbe⸗Dethleffsen.

Anordnung über die Einführung eines Genehmigungszwanges für die Herausgabe von Durchschreibebuchführungen Auf Grund der mir durch Erlaß des Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches vom 1. März 1942 im Rahmen des Vierjahresplanes erteilten Befugnisse ordne ich an: 3

Die Herstellung, der Druck oder der Vertrieb von Geräten und Vordrucken für Durchschreibebuchführungen aller Art für Hand oder Maschine, ausgenommen Maschinenbuchführungen mit Rechenwerk, bedarf der Genehmigung des Reichsministers für Rüstung

8 2 Eine Durchschreibebuchführung für Hand oder Maschine liegt vor, wenn an die Stelle der Uebertragung von Buchungs⸗ vorgängen die Durchschrift oder der Umdruck tritt.

Wird die Genehmigung gemäß § 1 nicht erteilt, so sind die vorhandenen Bestände an Buchungsmitteln bis zum 31. Dezember 1943 den Verbrauchern entsprechend ihrer bis⸗ herigen Zuteilung anzubieten.

§ 4 Berordnung zur Durchführung des

den Vorschriften der 2. V g 9 ing de Vierjahresplanes vom 5. November 1936 (RGBl. I S. 936)

bestraft. straf 8 5

Diese Verordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion und Generalbevollmächtigte für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan. J. A.: Schmeer.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzi eaaacce Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1. S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗

von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wirdedas gesamte bewegliche und unbewegliche Nachlaßver⸗ mögen des verstorbenen Juden Alfons Israel Groß, geb. am 3. 12. 1879 in Mainz, zuletzt wohnhaft in Mainz, Kaiser⸗

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens

straße 90, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Darmstadt, den 28. September 1943. 1 Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. Mohr, Regierungsrat.

Bekanntmachung 88 . Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. 1 ber die Ein⸗ ziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 RGBl. I S. 911 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939. I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen 1. des Alfred Israel Reichmann, geb. 20. 4.1888 zu Dauba, und dessen Ehefrau Grete Sara geb. Lamm, geb. 26. 9. 1895 zu Weißwasser, beide früher wohnhaft in Dauba, 2. des Moritz Israel Taussig, geb. 8. 9. 1865 zu Nedra⸗ howitz, und dessen Ehefrau Erxnestine Sara geb. Vogel, eb. 13. 6.1873 zu Selcan, beide früher wohnhaft in Nestomitz, 1 der Marie Sara Glaser, geb. Fischl, geb. 27. 12. 1896 zu Jitschin, früher wohnhaft in Gablonz a. N., des Dr. Arthur Ifrael Weisl, geb. 16. 5. 1894 zu Trebitsch, früher wohnhaft in Aussig, des Dr. Heinrich Israel Schwenger, geb. 16. 1. 1879 zu Kreischlitz, früher wohnhaft in Prag V, Nürnberger Str. 28, des Sergius Israel Nürsten (früher Nierenstein), geb. 24. 12. 1882 zu Witibsk / Rußland, dessen Ehefrau Helene Sara geb. Breslauer, geb. 8, 12. 1897 zu Reichenberg, und deren Kinder Harry Israel Nürsten, geb. 5. 8. 1927 zu Gablonz a. N., und Heinz Peter Ifrael Nür⸗ sten, geb. 2. 8. 1928 zu Reichenberg, sämtlich früher bhnba in Gablonz a. N., hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 29. September 1943. . Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

8 2

Verfügung

Auf Grund der Reichsgesetze vom 26. Mai und 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 293 u. 479) in Verbindung mit der Preu⸗ ßischen Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (GS,. S. 207) und dem Führererlaß vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1 S. 303) wird der Nachlaß des am 3. Mai 1943 verstorbenen Juden Meyer Israel Kann, geb. am 29. 12. 1860 in Mül⸗ heim / Ruhr, wohnhaft gewesen in Mülheim, Delle 29, mit der Maßgabe zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger die Vermögenswerte Eigentum des Deutschen Reiches werden.

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Düsseldorf, den 28. September 1943.

Der Regierungspräsident. J. A.: Ludwig.

Verfügung 1 Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ mtsbiscn Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) wird in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (ℳGBl. I S. 303) das ge⸗ samte Vermögen der Karl Weiß, zul. Osnabrück, Sandstr. 31, wohnh. gew., Joh. Weiß, zul. Osnabrück, Kamp 48, wohnh. gew., August Dusbaba, zul. Osnabrück. Kamp 48, wohnh. ew., Maärig Schmidt, zul. Osnabrück, a. d. Kläranl. 3, wohnh. gew., Franziska Schmidt, zul. Osnabrück, a. d. Kläranl. 3, wohnh. gew., Heinrich Winter, zul. Osnabrück, a. d. Papenhütte 13, wohnh. gew., Oswald Winter, zul. Osnabrück, a. d. Papenhütte 18, wohnh. gew., Heinrich Strauß, zul. Osnabrück, Schützenstr. 24, wohnh. ew., Röber. Imker, zul. Osnabrück, a. d. Papenhütte 21, wohnh. gew., Wilhelm Imker, zul. Osnabrück, a. d. wohnh. gew., zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Osnabrück, den 28. September 1943.

Der Regierungspräsident. J.