mengen und Auslieferungssätze ergeben sich aus den Matern der Mahlkarten. Die Neuregelung macht es erforderlich, die Anlage 3 meines
Mlasses vom 24. Juni 1943 — IIB 3 - 501 —, die die Ausf
eklung der Reichsbrotkarten für Selbstversorger und der Reichsmahlkarten in den einzelnen Landesernährungsämtern sowie die Aufgliederung zwischen Roggen⸗ und Weizenerzeug⸗ nissen bei den Selbstversorgerbrotkarten aufzeigt, in neuer
Fassung herauszugeben (vgl. Anlage 4). 1. Dritter Abschnitt 4 Kartenwesen G
Bestellscheinregelung für Käse Um Käsesonderzuteilungen in Zukunft zur Entlastung der Abrechnungsstellen und der Verteiler in zweckentsprechender Weise verteilen zu können, enthält der Käsebestellschein dhüstig keinen Mengenaufdruck. Die Ernährungsämter haben den Bestellschein einmal mit der festgesetzten Grundmenge von 125 g zu bewerten und dazu die Menge hinzuzuzählen, die gegebenenfalls durch besonderen Erlaß als Sonderzuteilung auf den F⸗Abschnitt gewährt wird. Dadurch erübrigt sich die Abrechnung der F-⸗Abschnitte an die Ernährungsämter, Der F-Abschnitt ist vielmehr grundsätzlich bei der Käseabgabe unter Entwertung an der Karte zu belasen. 6 8 8 11X“ Nach Aufbrauch der vorhandenen Papierbestände werden die reichseinheitlich herzustellenden Lebensmittel⸗, Fleisch⸗ und Brotsonderkarten auf einem rotbraunen Wasserzeichenpapier gedruckt. Die Karten erhalten eine neue Gestaltung, bleiben jedoch in der Einteilung der Abschnitte unverändert. Die
Karten in der bisherigen Ausführung gelten weiter.
Langfristige Bedarfsnachweise staho zFr98 Die Reichszuckerkarte, die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker), die Reichseierkarte und der Bezugsausweis für entrahmte Frischmilch verlieren mit Ablauf des 17. Ok⸗ tober 1943 ihre Gültigkeit. Die Karten werden daher für die 55.— 58. Zuteilungsperiode (18. Oktober 1943 bis 6. Februar 1944) neu ausgegeben und berechtigen in der bisherigen Weise zum Warenbezug. Den Verbrauchern ist also wieder die Möglichkeit eingeräumt, den wahlweise zu beziehenden Zucker auf die Reichskarte für Marmelade innerhalb der Ge⸗ samtgültigkeitsbauer der Karte vorweg zu beziehen. Marmelade darf jedoch wie bisher nur innerhalb der auf den Einzel⸗ abschnitten vorgesehenen Fristen abgegeben und bezogen werden. Die vorbezeichneten Karten sind in der üblichen Weise herzustellen. Es wird darauf hingewiesen, daß der Bezugs⸗ ausweis für entrahmte Frischmilch mit roter Druckfarbe zu
drucken ist. Reichszuckerkarte
Die Belieferung der Kleinverteiler mit Zucker ist bereits vorbereitet (vgl. Erlaß vom 7. August 1943 — II B 1-.54 —). Entsprechend der bisherigen Regelung können die Verbraucher jeweils auf die Abschnitte der nächsten Zuteilungsperiode vor⸗ greifen, also z. B. den Zucker für die 56. bereits in d 55. Zuteilungsperiode beziehen. CECE“ 1g,.
.
Reichseierkarte “ 8 Das Format der Reichseierkarte ist unter Ermäßigung der Bezugsabschnitte auf 2 je Zuteilungsperiode auf Din A 6 ver⸗ kleinert worden. 6 1u“] Bierter Abschnitt “ Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine 1.“
Die Verbraucher haben die Bestellscheine 55 in der Woche vom 11. bis 16. Oktober 1943 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. 8 11““
Maternübersendung
Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten
Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei
übersandt.
Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht
für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden,
sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Inkrafttreten
„Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 11. Oktober bis 14. November 1943 treten
) am 11. Sktober 1943, die übrigen Anordnungen, soweit nichts
anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. Berlin, den 12. September 1943. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Backe. 8 Geschäftszeichen: IIB 1 — 55
Zoneneinteilung
Die Zone I (50 Roggen: 50 Weizen) umfaßt die Gebiete der Landesernährungsämter
Württemberg
Baden
Reichshauptstadt Berlin
Hamburg
Wien
Kärnten 1 Die Pone II (60 Roggen: 40 Weizen) umfaßt die Gebiete der Landesernährungsämter
Bayern Rhein⸗Main Westmark Sachsen
Niederdonau Oberdonau Salzburg Steiermark Tirol/Vorarlberg.
Hessen⸗Nassau Rheinland 1 Sachsen⸗Anhalt chs Schleswig⸗Holstein Thüringen Westfalen Weser⸗Ems Sudetenland. ö ) Die Zone III (70 Roggen: 30 Weizen) umfaßt die Gebiete der Landesernährungsämter 1
Danzig⸗Westpreußen Mecklenburg 4 Wartheland — Mark Brandenburg Hannover
Ostpreußen 8 ommern Oberschlesien Niederschlesien.
11“
Normalver⸗
e6“ Brotration der Verso
Zone I II
braucher 4700 5000 Kinder und Ju⸗
e von . b
0— 20 Jahren
(Igd) 100 0 Kinber von —I5 11u
Roggen Weizen Roggen Weizen 5700 4000
. 6100 5000 7100 4000
Jahren (K). . “““ 4000
Kinder von 3—6 1X
Jahren (KIk). Kinder bis zu
3 Jahren (Klst) Zulagen für: Lang⸗(Nacht⸗)
Arbeiter.. Schwerarbeiter. Schwerstarbeiter.
betragen:
1. Für die 55. Zuteilungsperiode (einschl. der Erhöhung
für die 54. Zuteilungsperiode):
222) In den Bezirken der Landesernährungsämter Beayern, Württemberg, Baden, Westmark, Sudeten⸗ Niederdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol⸗Vorarlberg “
land, Wien, Kärnten,.
13,1 kg Brotgetreide oder 16,1 kg Brot;
18—
8
v“ 11,6 kg Brotgetreide “ oder 14,3 kg Brot;
2. Für die 56. und die folgenden Zuteilung
a) In den Bezirken der
land, Wien, Kärnten,
12,8 kg Brotgetreide oder 15,7 kg Brot;
11,3 kg Brotgetreide oder 13,9 kg Brot.
Aufteilung der Selbstversorgerbrotkarten und Mahlkarten auf die einzelnen Landesernährungsämter
Roggen Weizen
r eeeee Zuteilungssätze für Selbstversorger in Brotgetreide Die Zuteilungssätze für Selbstversorger in Brotgetreide⸗
h) in den Bezirken der übrigen Landesernährungsämter
8
bpbh) in den Bezirken der übrigen Landesernährungsämter
8*
sperioden: Landesernährungsämter ern, Württemberg, Baden, Westmark, Sudeten⸗ Niederdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol⸗Vorarlberg
Oberdonau,
Gs 2
8
Oberdonau,
E““ ““
“
—
1“
von
Weizen⸗ gebäck
in kg
Landesernährungsamt Roggen⸗
gebäck in kg
Back⸗ waren
in kg
Reichsbrotkarte für Selbstver⸗ sorger mit einem Zuteilungssatz mahlkarte
Reichs⸗
mit einem Zutei⸗ lungssatz
von kg
Ostpreußen.. Danzig⸗Westpreuße Wartheland.... Pommern. Mark Brandenburg Niederschlesien.. Oberschlesien.. Mecklenburg.. Hannover “
Schleswig⸗Holstein.
Weser⸗Ems . Sachsen⸗Anhalt Sachsen. Westfalen.. Hessen⸗Nassau Thüringen.. Rheinland .. Rhein⸗Main
E““ „82 99b95 9 9 5 9 9989
Sudetenland Bayern.. Westmark
Berlin.. Hamburg.. Württemberg Baden . Wien . „ Kärnten.. Niederdonau Oberdonau. Salzburg . Steiermark.. Tirol⸗Vorarlberg
"2 2 „ 2 2 52% 0o o oboo;8 bb5ö0 o „5- 99bb6; bb9 o
Zusammensetzung der Fettration der Versorgungsberech⸗ tigten in der 55. Zuteilungsperiode
Normalverbraucher über 18 Jahre
Butter.. Schlachtfette Margarine Speiseöl 50 =
.500 g . 112,5 g
62,5 vg 878 g
Jugendliche von 14 bis 18 Jahren
Butter . 8687,5 g Margariine 200 g auf Kle Speiseöl 100 g
in
1296, 8.
Kinder von 6 bis 14 Jahren Butter 797 6 ’g Margarine .375 g
1112,5 g
Kinder von 3 bis 6 Jahren WV I11 b
Kinnder bis zu 3 Jahren
... 200 g auf Kleinabschnitte
Anlage 5
D1I111“ über die Ersatzkassenmitgliedschaft von Gefolgsch der Wehrmachtdienststellen Vom 5. Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin
9. Oktober 1939 (7GBl. I S. 2017) § 2 und des Erlasses über
die Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin vom 24. Oktober
1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) Nr. 5 bestimme ich folgendes:
1
(1) Krankenversicherungspflichtige Gefolgschaftsmitglieder
8
auf die Betriebe und Verwaltungsstellen der Wehrmacht vom
8
von Dienststellen der Wehrmacht können nicht Mitglieder von
Ersatzkassen sein. Sind sie auf Grund des bisherigen Rechts bereits Mitglieder einer Ersatzkasse oder werden Mitglieder von Ersatzkassen in Zukunft Gefolgschaftsmitglieder von Dienst⸗ stellen der Wehrmacht, so ruhen bis auf weiteres die Ersatz⸗ kassenmitgliedschaft und die sich aus ihr ergebenden Rechte und vlashen. Das Ende des Ruhens bestimmt der Reichsarbeits⸗ minister.
(2) Die Betriebskrankenkasse des Reichs als Versicherungs⸗
träger für alle versicherungspflichtigen Gefolgschaftsmitglieder von Dienststellen der Wehrmacht führt eine etwa bestehende Zusatzversicherung der zu ihr zu überführenden Ersatzkassen⸗ mitglieder fort.
II
5
8
üe
Dieser Erlaß tritt mit dem 1. Oktober 1943 in Kraft. Mit
dem gleichen Tage tritt die bisherige Regelung nach dem Erlaß über die Ersatzkassenmitgliedschaft von Gefolgschaftsmitgliedern der Wehrmachtdienststellen vom 20. Januar 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom 24. Januar 1941) außer Kraft. 3 “ “ Berlin, den 5. Oktober 14bcg3. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Syrup.
Verordnung J16“ Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf
mittel werden im Anschluß an die Verordnung vom 2. Oktober 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 231 vom 4. Oktober 1943,
Reichssteuerblatt Seite 707) für die Umsätze im September 8
1943 wie folgt festgesetzt:
—
Lfd. Nr.
Staat Einheit
*
100 Pesos
Chile 100 YPuan
China(Nanking⸗Dollar) Kolumbien 100 Pesos Mexiko 100 Pesos Peru 100 Soles Berlin, 6. Oktober 1943. n
Der Reichsminister der Finanzen. Bekanntmachung .
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293)
in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗
und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗
kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens
von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (-GBl. I S. 303) wird hiermit das gesamte Vermögen des Josepf Israel Fillo, ge⸗
boren am 11. Juni 1879 in Bodenheim, Kreis Oppenheim,
uletzt wohnhaft gewesen in Dortmund, Stiftstraße 15, be⸗ stehend aus 1. Wohngrundstück Dortmund, Stiftstraße 15 (eingetragen im Grundbuch von Dortmund, Band 311. Blatt 10157), 2. Bargeld in Höhe von 4659,81 Eℳ, 3. ver⸗ schiedene Schmuckstücke, 4. Wohnungseinrichtung mit sämt⸗ lichem Hausrat, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Arnsberg (Westf.), den 29. September 1943. Der Regierungspräsident. F. A.: Kalau vom Hof
88
““ Bekanntmachung
schen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. I S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — RSBl. I S. 479 — und den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. I. S. 303 — wird hiermit das gesamte Vermögen des Herbert Israel Samuel, geb. am 11. 5. 1910 in Köpenick bei Berlin, zuletzt wohnhaft in Dortmund, Union Vorstadt, Markt 18, zugunsten des deutschen Reiches eingezogen.
Samuel hatte bei der Kölnischen Lebensversicherungs⸗A. G. in Köln 16, Postschließfach ie einen Lebensversicherungs⸗ vertrag abgeschlossen. Aus diesem Versicherungsverhältnis besteht ein Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 515,05 R-Aℳ. Auf diese Versicherungsleistung erstreckt sich auch diese Ein⸗ ziehungsverfügung.
Arnsberg (Westf.), den 25. September 1943.
Der Regierungspräsidentt.
J. A.: Kalau vom Hofe.
Nachtrag 2 zur Anordnung X/43 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete
über die Vescrxaäse,. Bezuges und der Lieferung von Ge
Vom 5. Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichssellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 13 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung
88
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗
Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗
vom 17. Februar 1943 (RGBl. I S. 104) wird die Anord⸗
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 8. Sktober 1943. S. 3
nung X/43 vom 1. August 1943 (Deutscher Reichsanzeiger
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 177 vom 2. August 1943) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers zust folgt
§ 2 (Verkaufsbeschrönkung) Abs. 1 erhält zu Ziffer 1 fol⸗ ende Fesgng. Kleiderkarten von FliegeeneschaZeffe helhe esitz der Zusatzkleiderkarte für Schwerfliegergeschädigte sind,
und die Zusatzkleiderkarten selbst, sowie alle Fl⸗Bezugsrechte.
II.
Diese Anordmung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den 8 Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit
Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg 89- im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den
besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 5. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.
Nrichtamtliches
11 Deutsches Reich Der Königlich Ungarische Gesandte, Herr Döme Sztöjay, hat Berlin am 29. September d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Hoff⸗ mann von Nagysötétäg die Geschäfte der Ge⸗ sandtschaft.
Nummer 40 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen
Ministeriums des Innern vom 6. Oktober 1943 hat folgenden
Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 28. 9. 43, vhe chließg. v. Beamten. — RdErl. 28. 9. 43, Dienstl. Einschreib⸗ briefsendgn. — RdErl. 29. 9. 43, Jnausgabebelassg. überzahlt. Dienstbezüge. — Kommunalverbände. RdErl. 23. 8. 43, Verurwachestene bei d. Auflösg. d. Landesverb. d. Reichsverb. f.
Dt. Jugendherbergen e. V. — Bek. 27. 9. 43, Freistellg. d. Bez.⸗
Verb. Nassau u. d. Hansestadt Danzig v. bestimmt. Genehmigungs⸗ vorbehalten d. Gemeindefinanzges. — RdErl. 27. 9. 43, Plang. v. Ladestellen u. Fehen in d. eingeglied. Ostgebieten. — RdErl. 27. 9. 43, Behandlg. d. Grundeigentums d. Gemeinden (GV.) in d. ehem. russ. Teilen d. eingeglied. Ostgebiete. — RdErl. 28. 9. 43, Dienstkleidg. d. Gemeindeforstbediensteten. — RdErl. 29. 9. 43,
Wohnraumlenkg. — RdErl. 30. 9. 43, Verns. Posteecg. d.
abrikmäßig. od. fabrikähnl. Reichsbetriebe. — RdErl. 1. 10. 43, kergnügungssteuer; hier: d. dt. Wochenschau Nr. 682. — Foßi eiverwaltung. RdErl. 28. 9. 43, Kriminalmed. - tralinst d. SicherhPol. — RdErl. 29. 9. 43, Vermerk üb. d. olkszugehörigkeit in d. polizeil. Melderegistern. — RdErl. 27. 9. 43, Pemüschver ütg. d. Gend. — RdErl. 28. 9. 43, Feldgn. üb. ng Verhältn. d. Offz. d. Ordn Pol. — RdErl. 28. 9. 43, Aus⸗ sonderg. v. Kraftfahrz. (ausschl. Boote) d. Ordn Pol. — KdErl. 28. 9. 43, Sportgemeinsch. d. OednPol⸗ — RdErl. 1. 10. 43, Ein⸗ itl. Doppellitzen ohne Kragenspiegel f. Feldblusen n. A. usw. d. rdaPol. — RdErl. 28. 9. 43, Fürsorge u. Versorg. d. Polit. Leiter od. Angeh. d. NSDAP., ihrer Gliedergn. u. angeschloss. Verb. — rl. 29. 9. 43, Personal⸗ u. Sachunkosten f. Plang. u. Bearbeitg. baul. LS.⸗Maßn. — RdErl. 29. 9. 43, Abfindg. d. Ostarbeiter bei Heranziehg. zum L2S.⸗Dienst. — RdErl. 30. 9. 43, kKöser. etzungs⸗ u. Betriebsstoffkosten f. Kraftfahrz. d. LSPol. — rl. 27. 9. 43, Verleg. verletzter u. kranker Zivilpers. d. Luft⸗ notstandsgebiete aus E“ — Staatsange⸗ hörigkeit, Paß⸗ und Ausländerpolizei. RdErl. 29. 9. 48, Sichtvermerke f. Reisen nach Bulgarien. — Per⸗ sonenstandsangelegenheiten. RdErl. 29. 9. 43, Standesamtl. Vordr.. — Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. RdErl. 27. 9. 48, Feuerschutzmittelbehandlg. v. Gebäuden. — RdErl. 28. 9. 43, Einwirkg. v. Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet⸗ u. Pacht⸗ verhältn. — RdErl. 1. 10. 43, Entschädigungsauszahlgn. an aus⸗ länd. Arbeiter in franz., belg. od. serb. FFehig — Volks⸗ gesundheit. RdErl. 28. 9. 43, Diphtherieserum. — RdErl. 28. 9. 43, Diphtherieimpfstoff. — RdErl. 28. 9. 43, Dysenterie⸗ serum. — RdErl. 28. 9. 43, Gasbrand⸗(Gasödem⸗) Serum. — RdErl. 28. 9. 43, Gasbrand⸗(Peritonitis⸗) Serum. — RdErl. 28. 9. 43, Meningolkokkenserum. — RdErl. 28. 9. 43, Tetanus⸗ (Anagsoben⸗) Serum. — RdErl. 28. 9. 43, Tetanusserum. — RdErl. 30. 9. 43, .PScgegeaeee en f. Umquar⸗ tierte. — Veterinärverwaltung. RdErl. 28. 9. 43, Milcherhitzungseinrichtgn. — RdErl. 30. 9. 43, Zulassg. v. Schlachthäusern f. d. Ausbildg. v. Fleischbeschauern u. Trichinen⸗ schauern; hier: Anerkenng. d. Lehrg. als Ersatzzeit in d. Reichs⸗ versicherg. — RdErl. 1. 10. 43, Fleischbeschau bei Tieren, die zur Serum⸗ u. Impfstoffgewinng. gedient haben. — Verschie⸗ denes. Reichsindexziffer f. September 1943. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 Rℳ für Ausgabe A Gwei⸗ seitig bedruckt) und 2,70 Kℳ für Ausgabe Bͤ (einseitig bedruckt).
Nummer 19 des Reichsministerialblatts vom 2. Oktober 1943 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Vierte Anordnung über die Durch⸗ führung städtebaulicher Maßnahmen im Reichsgau Wien. — Fünfte Anordnung über die Durchführung städtebaulicher Maß⸗ nahmen im Reichsgau Wien. — 2. Steuer⸗ und Zoll⸗ wesen: Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhand⸗ lungen gegen die Zollvorschriften des Generalgouvernements. — Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die niederländischen Zollvorschriften. — Verordnung über die Be⸗ strafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der besetzten Ostgebiete.
ö
1616g6g6g6g6g6g6g6g6g6g6g6ß6 Aus der Verwaltung .
Zur Personenstandsaufnahme am 10. Oktober: Erstmalig Frage nach der Kriegsbeschädigung — Die Einberufenen mit eintragen
In Spalte 12 der Haushaltsliste, die für die Personenstands⸗ aufnahme mit dem Stichtag des 10. Oktober 1943 auszufüllen ist, wird erstmals gefragt, ob eine der Personen, die in die Haushalts⸗ liste aufzunehmen sind, kriegsbeschädigt ist. Das hat, wie
inisterialrat Schmitt⸗Degenhardt vom Reichsfinanzministerium in der „Deutschen Steuer⸗Zeitung“ mitteilt, folgende Bedeutung: Kriegsversehrte erhalten bei der Lohnsteuer einen besonderen — Betrag, dessen Höhe nach dem Grade der Minderung er Erwerbsfähigkeit abgestuft ist. Der steuerfreie Betrag mu auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Bisherx erfolgte die Eintragung durch das Finanzamt, wozu der Steuerpflichtige einen besonderen Antrag an das Finanzamt richten mußte. Dieser umständliche Weg soll künftig verveinfacht werden. Der steuer⸗ freie Betrag wegen Kriegsbeschädigung soll mit Wirkung ab 1. Januar 1944 durch die Gemeindebehörde auf der Lohnsteuer⸗ karte eingetragen werden, und zwar gleich bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarten. Als Antrag auf Eintragung des steuerfreien Betvags gilt dabei die Angabe des Kriegsversehrten in Spalte 12
o nden
der Haushaltsliste. Personen, denen den maßgebenden Vor⸗ schriften wegen einer Ftregsbe chürignah Feschighgenenden nor⸗ oder Versehrtengeld zusteht, müssen in der Spalte 12 der Haus⸗ haltsliste „Ja“ eintragen, auch dann, wenn die zuerkannte Rente ruht oder das Versehrtengeld micht ezahlt wird. Die Spalte 12“ der Haushaltsliste ist auch auszu imgen wenn es sich um die fol⸗
den Personen handelt: Versorgungsberechtigte ehemalige 1Ree. Deckoffiziere und Beamte der früheren Wehrmacht mit Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge einer Kriegs⸗ oder — um gsgfan 25 v. H., sowie um Personen, die nach den 8 etzlichen Bestimmungen für den Arbeitsdienst, die Kämpfer für die nationale Er bung, nach dem Kriegs⸗ henee de dem Eagrentvergeset, dem Wehrmachtver⸗ orgungsgesetz, den früheren Militärver orgungsgesetzen und den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für die Polizei und die Kapitulanten versorgt sind. Diese Personen müssen den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, den die Versorgungsbehörde der Versorgung, zugrunde gelegt hat, angeben, ebenso gegebenen⸗
bescheid nach Diensrstelle, Tag der Ausstellung und Aktenzeichen. Personen, die außerhalb des genannten Kreises einen Unfall oder eine Verletzung erlitten haben, oder bei denen ein inneres Leiden in wpischem Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit steht, haben die Spalte 12 der Haushaltsliste nicht auszufüllen. Auch diese Personen erhalten zwar einen steuerfreien Betrag; sie müssen aber wie bisher die Eintragung dieses fteuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte bei dem -Seeeü; unter Beifügung der Unterlagen besonders beantragen. Bei Ausfüllung der Faus⸗ haltslisten ist noch zu beachten, daß auch diejenigen Personen, die zum Reichsarbeitsdienst, zur Wehrmacht oder Waffen⸗ einbe⸗ rufen sind, für die Personenstandsaufnahme als zu ihrer bis⸗ herigen Wohngemeinschaft gehörig angesehen werden. Sie sind also mit einzutragen; in Spalte 13 der Haushaltsliste ist zu ver⸗ merken, daß diese Personen einberufen sind, welchen Dienstgrad 1. haben und ob sie Gehalts⸗ oder Kriegsbesoldungsempfänger der Wehrmacht sind. .
falls die Verse faeteng und den maßgebenden Versorgungs⸗
Wirtschaftsteikl
Kriegswichtiger Rohstoff Holz Holzaufbringung und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1944
Der Reichsforstmeister hat im Reichsministerialblatt der Forst⸗ verwaltung Nr. 25 vom 1. 10. 1943 den sogenannten Herbsterlaß 1944 bekanntgegeben, der die Holzaufbringung und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1944 regelt. Einleitend heißt es darin, daß es der fentesamen Arbeit der Forst⸗ und Holzwirtschaft auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 tro mancher Schwierigkeiten gelungen ist, den Forderungen der Kri swirtschaft gerecht zu werden und den geplanten Einschlag im allgemeinen zu erfüllen. Hierzu ist ergänzend festzustellen, daß der gesamte e und Brennholzeinschlag, der im Jahre 1934 48 Mil Festmeter betrug, im Jahre 1943 auf 70 Mill. Festmeter angewachsen ist und für das Jahr 1944 sogar 8 80 Mill. Festmeter festgesetzt wurde, woraus sich die überragende Rolle des Rohstoffes Holz innerhalb der Kriegs⸗ und Rüstungswirtschaft eindeutig ergibt. Das Forst⸗ wirtschaftsjahr 1944 wird also, wie der Reichsforstmeister betont, im Zeichen des totalen Krieges noch höhere Anforderungen als die vergangenen Jahre stellen; in eingehenden mit den Bedarfsträgern hat sich für 1944 ein erhöhter kriegs⸗ bedingter Holzbedarf ergeben, was bei voraussichtlich gleichbleiben⸗ der Einfuhr die Erhöhung des Inlandseinschlages zur Folge hat. Dem Waldbesitz müssen deshalb wiederum große Opfer zugemutet werden. Die Aufbringung des Holzes war schon bisher insofern schwierig, als die erforderlichen Hö so vorgenommen werden, daß dem Wald möglichst wenig Schaden zugeftlgt wird. In diesem Zusammenhan bat eine Ueberprüfung der Gesamt⸗ waldungen im Großdeutschen Reich stattgefunden, in der neben den rein forstlichen die landeskulturellen, volkspolitischen und wehrwirtschaftlichen Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt wur⸗ den mit dem Ziele, unter weitgehender Schonung und Erhaltun des Waldbestandes den höchsten kriegswirtschaftlichen Nutzeffekt herauszuholen. In dieser Blickrichtung rückt die Parallelstellung des Holzes mit den Schlüsselrohstoffen Kohle und Eisen immer stärker in den Vordergrund.
Der Holzeinschlag ist auch im kommenden Forstwirtschaftsjahr nach altbewährten arktordnungsregeln vorzunehmen. Zur vollen Deckung des Bedarfs der Kriegswirtschaft ist es erforder⸗ lich, daß sämtliche Bezirke die auf sie entfallenden Umlagen in allen Sortimenten erfüllen und daß neben den Waldbesitzern a die holzwirtschaftlichen Betriebe ihren Auflagen mengen⸗ mäßig und fristgemäß nachkommen. Beim Holzeinschlag 1944 wird dafür Sorge getragen werden, daß mit Rücksicht auf die Transport⸗ und Arbeitseinsatzlage der Einschlag auf der Flächen⸗ einheit nicht zu gering sein darf, daß also bei stärkerer Durchfüh⸗ rung der Durchforstung ein höherer Einschlag je Flächeneinheit vorgenommen wird. es soll eine Verlagerung des Ein⸗ schlages auf abfuhrgünstige Lagen üüc insgesamt wesentliche Vorteile erreicht werden können. Grundsätzlich ist der Holzeinschlag so frühzeitig wie möglich einzuleiten und den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mit allen Mitteln zu fördern. Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Holzumlage durch Waldbesitzer können Zwangseinschläge angeordnet werden. Die immer wieder geforderten Anstrengungen zur Leistungssteigerung bei der Holzaufarbeitung müssen auch im Forstwirtschaftsjahr 1944 von allen beteiligten Stellen weiterhin betrieben werden, wobei die bisher . Vereinfachungsmaßnahmen weiter⸗ gelten. Die Ueberweisung des Holzes an die be⸗ und verarbei⸗ tenden Betriebe und Verbraucher muß möglichst unmittelbar nach der Aufarbeitung erfolgen. In der Hon⸗ ewirtschaftung und ⸗absatzlenkung treten für das Forstmohrt Lstssehr 1944 keine be⸗ sonderen Veränderungen ein. In die Absatzlenkung wird künf⸗
tig das Laubschnittholz einbezogen, da es in den einzelnen Sorti⸗ menten immer stärker in Anspruch genommen wurde. Mit der Durchführung der sich aus diesem Herbsterlaß ergebenden Maß⸗ nshn zur Holzbewirtschaftung und ⸗absatzlenkung nach den er⸗ teilten bzw. zu erteilenden Weisungen hat der Reichsforstmeister die Reichsstelle Forst und Holz beauftragt.
Der Arbeitseinsatz für den Einschlag 1944 muß durch restlose Ausnutzung aller Möglichkeiten, Arbeitskräfte zu gewinnen, sie mit bester Leistung einzusetzen und zeitweise nicht voll aus⸗ genutzte Arbeitskräfte zur Verwendung beim Holzeinschlag F. anzuziehen, auch unter den zunehmenden Schwierigkeiten sicher⸗ gestellt werden. Dabei ist in erster Linie an eine stärkere arbeits⸗ die Landwirtschaft zu denken, zumal die Arbeitsspitzen in der Landwirtschaft die Arbeitstäler in der Forstwirtschaft und umgekehrt sind. Da die Haupthilfe leistenden Arbeitskräfte aus der Landwirtschaft nur im Winter zur Ver⸗ fügung stehen werden, müssen bis zum 30. April 1944, soweit die Höhe der erteilten Gerbrindenumlage es zuläßt und unbeschadet der dem Kleinwaldbesitzer auferlegten Fristen, etwa 75 % des Holzes eingeschlagen sein, so daß mit den im Sommer zur Ver⸗ fügung stehenden Kräften der Rest der Holzumlage und die Gerb⸗ rindenumlage erfüllt werden können. 3
Im Forstwirtschaftsjahr 1943 hat sich erwiesen, daß die unver⸗ mindert sörbege Lenst Holzabfuhrschwierigkeiten in erster Lini in solchen Gebieten befriedigend bewältigt werden konnten, i denen eine rechtzeitige Planung und straffe Lenkung der Holz abfuhrmaßnahmen durch die DE settsölu ker ha Die letztgenannten Einrichtungen müssen daher auch im neue Forstwirtschaftsjahr mit aller Kraft unterstützt werden. Di Transportlage auf der Eisenbahn verlangt wie bisher, daß Ver⸗ kauf und Versand des Holzes unter dem Gesichtspunkte der Ver⸗ meidung unnötiger Transportweiten erfolgen. Für die flüssig Abwicklung des Transportes der Massensortimente auf dem Schienenwege ist es unerläßlich, daß eine weitgehende Abstimmun zwischen der Abfuhr aus dem Walde und der saisonmäßig schwan kenden Waggonlage bei der Bahn erzielt wird. Insbesondere ist für eine ausreichende Anfuhr der Massensortimente zurden Bahn⸗ lagerplätzen in den Winter⸗ und Frühjahrsmonaten zu sorgen damit die meist günstigere Waggonlage im Sommer voll aus genutzt und die Holzvorratslage 8 Industrie in dieser Jahres zeit genügend aufgebessert werden kann. Zur Entlastung der
isenbahn ist der Holztransport soweit als möglich auf de Wasserweg zu verlagern. Zeitweiligen Verladeschwierigkeiten so durch stoßweisen Einsatz von Kriegs⸗ bzw. Zivilarbeitern ode sonstigen kurzfristig verfügbaren Arbeitskräften abgeholfen wer den. Von der Sonntagsverladung muß mehr als bisher Ge⸗ brauch gemacht werden.
Der vorstehende Runderlaß gilt für das Großdeutsche Reich ohne Protektorat. Gleichzeitig werden in dem eingangs er wähnten Reichsministerialblatt besondere Anlagen über die Auf arbeitung und Aushaltung von Laubstammholz und Laubderb stangen, von Nadelstammholz und Nadelderbstangen, von Schwellenholz, von Grubenholz, von Faser⸗ und Schichtnutzderb holz, von Generatorholz und von Brennholz veröffentlicht. Ein besonderer Runderlaß des Reichsforstmeisters ist der Gerbrinden⸗ aufbringung und ⸗verwertung 1944 gewidmet. alle früher aus dem Auslande bezogenen Gerbstoffe ersetzt und die an sich gegenüber dem Vorjahr unverändert festgesetzten Auf bringungszahlen nur Mindestmengen darstellen, sollen sie bei⸗ vorhandenen Möglichkeiten unter allen Umständen überschritten werden. Dabei wird besonderer Wert auf die Aufrechterhaltung und Steigerung der Eichengerbrindenerzeugung gelegt.
Fehe Unterstützung dur
Die Altstoffsammlung durch die Schulen Bald 1 Milliarde Kilogramm Altmaterial erreicht
Die Schulaltstoffsammlung ist zu einer dauernden Einrichtung eworden, die mit ihren beachtlichen Ergebnissen einen wesent⸗ ichen Beitrag zur Ausweitung der inneren Rohstoffgrundlage des Reiches leistet. Die Alt⸗ und Abfallstofferfassung durch die Schulen gründet sich auf bestimmte organisatorische Maßnahmen in den Schulen selbst, welchen auf seiten des Altstoffhandels ge⸗ wisse Vorkehrungen zur Sicherung der Uebernahme des anfallen⸗ den Materials gegenüberstehen. Die Schulaltstofffammlung 9. ür alle Schulen, gleichgültig, ob Volksschule, Hauptschule, Mittel⸗ fühn ar Oberschule, eine Ehrenpflicht im Kriegsdienst der Schul⸗
Kleintierfell. Rechtzeitige Abliefo- cwung heisst obso unsere S5 doeton
vor Erfriorungen schötfzea.
jugend, wie der Reichserziehungsminister durch einen erneuten Runderlaß vom 11. August 1943 feststellte.
Die Sammlung wird entweder vom Leiter der Schule selbst ge⸗ leitet oder von einer hierzu von ihm eigens bestellten Lehrkraft. Gesammelt wird Altpapier und Pappe aller Art, wie Zeitungen, Zeitschriften, alte Bücher, Packpapier, Schreibhefte, Pappkartons, Zigarettenschachteln, riefe, alte Rechnungen und Belege usw. mit Ausnahme von Kohlepapier, mit Epesseresten und Fett ver⸗
unreinigtem Papier; weiter werden gesammelt Knochen aller Art,⸗
auch Wild⸗ und Geflügelknochen, gleichgültig, ob roh, gekocht, ge⸗ braten, ob zerhackt oder nicht; Alttextilien (Lumpen) jeder Art aus Wolle, Baumwolle, Leinen, Zellwolle, Seide, Kunstseide, Jute, Hanf oder Kokos. Unter die Altstoffe fallen schließlich noch Schrott (Alteisen), eiserne Küchengeräte und Pöpl⸗, alte Bügel⸗ eisen, unbrauchbare Werkzeuge und dergleichen, dann Altmetalle (Buntmetalle), das sind Gegenstände aus Blei, Kupfer, Messing, Bronze, Zinn, Zink, Aluminium usw., wie Tuben, Flaschen⸗ kapseln, Stanniol, glattgestrichenes „Silberpapier“ und dergl. Auch getrocknete Felle, Gummiabfälle und Asbest sind erwünscht.
gicht zu sammeln sind hingegen Glas⸗, Porzellan⸗ und Tonwaren⸗ erben.
Besondere Bedeutung, welche jedoch vielfach noch nicht voll er⸗ kannt ist, kommt den Knochen zu, die andernfalls ja zumeist über⸗ haupt einer Wiederverwertung verlorengehen, soweit sie in den Einzelhaushaltungen anfallen. Gerade sie werden aber für die derselung vordringlicher Stoffe gebraucht, wie Seife, Leim, alg, Klauenöl und Glyzerin und vielen anderen wichtigen che⸗ 1 Erzeugnissen.
Die Sammlung soll sich grundsätzlich neben dem eigenen Haus⸗ halt, welchem das Schulkind angehört, auch auf die benachbarten Haushaltungen, dann aber auch auf jede der Nachbarhäuser er⸗ strecken, soweit dort keine Schüler oder Schülerinnen vorhanden sind. Regelmäßig, mindestens aber einmal in der Woche, sollen die Alt⸗ und Abfallstoffe in jedem Haushalt von den Schülern abgeholt werden. Altpapier wird gebündelt oder in Säcken, Knüllpapier, falls es sich nicht glattstreichen läßt, in Beuteln und Rucksäcken zur Schule gebracht. b
Vom Reichskommissar für Altmatevialverwertung belohnen be⸗ sondere Fün eicgheusata die besten Sammelleistungen, zu deren gleichmäßiger Bewertung ein eigenes Punktsystem aufgestellt wurde. Für die erfolgreichsten Schulen, Schulklassen und g ul-⸗ kinder erfolgt in den Gauen und Kreisen eine besondere Aus⸗ eichnung durch die Verteilung von Prämien, Diplomen und be⸗ enberen schriftlichen Anerkennungen durch die Hoheitsträger der
SDAP. und die örtlichen Behörden des Staates.
Die gesammelten Altstoffe werden jeweils gewogen und in der Schule in einem trockenen, möglichst abschließbaren Raum unter⸗ gebracht. Das gesammelte Altmaterial wird dann fallweise ab⸗ gewogen an den Handel verkauft. Zur Uebernahme desselben ist in jedem Land⸗ und Stadtkreis ein Mittelhändler, der soge⸗ nannte Pflichtmittelhändler, durch das Landeswirtschaftsamt 8 sonders verpflichtet worden. Er ist für die gesamte Uebernahme des Materials verantwortlich.
In den ersten 21 Monaten haben die deutschen Schulen hereits 500 000 000 kg Altmaterial und 8 der Ver⸗ manpang. an Gebrauchsgütern wird die erste Milliarde Kilo⸗ gramm Altstoffe nach weiteren 16 Monaten Anfang des kommen⸗ den Jahres erreicht sein. Diese Steigerung des Sammelergeb⸗ nisses zeigt am besten den Eifer der deutschen Jugend für den Kriegsdienst in der Schulaltstoffsammlung. Wer noch abseits steht, sei es als Lehrer, Schüler oder als Helfer der Jugend durch die regelmäßige Sammlung im Haushalt, der solkte sich aus ziger -192 Heistung nen e des Volkes ein Bei⸗
el nehmen und nun tatkräftig mithelfen zur beispielhaften Ge⸗ meinschaftsleistung in der Schulaltstof beüt 1
Da die Gerbrinde