(2) Die Vorschriften über die Gültigkeit der Bezugsrechte er Anordnung XIV/3 für die Erzeugnisse der Anord⸗ nung XV/43 bleiben hiervon unberührt.
8§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strasporschriften der Verordnung über Strafen und Strasverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vor⸗ schriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugs⸗ beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs Strafverord⸗ ordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier⸗ mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
b Berlin, den 7. Oktober 1943. D
Reichsstelle för Technische Erzeugnisse
Segen diesen RTE-Scheck dorf der untenstehende Empfönger die nachfolgenden
Erzeugnisse bestellen oder dos Bezugsrecht auf Dritte öb fröhestens in dem angegebenen Ouortial erfolgen.
ertragen. lieferung dorf
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Es wird dusdröcklich versichert. daß der, Ausstelter im Besitze göltiger Bezugs. techte ober die vorgenannten Erzeuwgnisse ist., ond 20 Scheceusgobe durch die RTE schriftlich ermächtigt wurde.
Ort⸗
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Siemoel uno Unterschriff des Aussteller
Anlage 2
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1 Sföck Eimer
2 Warennuchmer argfeltar Gorlwe. nur Svssen Eirmen⸗
Anweisung Nr. 143 . der Vereinigung für Wand⸗ und Bodenplatten als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung und des Reichsbeauftragten für Steine und Erden über den Absatz von Wand⸗ und Bodenplatten
Ges. mbH. (Treuhandgesellschaft der Mosaik⸗ und Wand⸗ platten⸗Industrie GmbH., Abt. Böhmische Werke), Prag II, Pflastergasse 4 (bei Lieferungen in das Reichs⸗ gebiet im Einvernehmen mit der Treuhandgesellschaft der Mosaik⸗ und Wandplatten⸗Industrie GmbH., Abt. Deutsche Werke),
Sie dürfen nur verwendet werden:—
a) für Deckung des Klein⸗ und Reparaturbedarfes und für lebensnotwendige Unterhaltungs⸗ und Instand⸗ setzungsarbeiten mit einer Gesamtbausumme von nicht mehr als Rℳ 500,— im Sinne des Erlasses des GB⸗ Bau Nr. 3474 XVII vom 13. September 1942 und im Sinne des § 2 der 31. Anordnung des GB⸗Bau vom 15. Januar 1943;
b) für Kleinvorhaben im Sinne des §5 der 31. Anord⸗ nung des GB⸗Bau, soweit die erforderliche baupolizei⸗ liche Ausnahmegenehmigung erteilt ist.
Der Beauftragte der Gruppenarbeitsgemeinschaft Baustoffe
in der Reichsgruppe Handel und in dessen Auftrag der Reichs⸗
verband Deutscher Fliesengeschäfte und desse
Landesverbände
haben darüber zu wachen, daß die auf Erwerbsgenehmigung
bezogenen Platten nur für die Zwecke verwendet werden. 8
vorstehend angegebenen
1“ “ 8 Verwendung genehmigter Platten
Die für einen bestimmten Verwendungszweck freigegebenen
Platten dürfen nur hierfür verwendet werden. Kommt die⸗ ser Verwendungszweck aus irgendwelchen Gründen in Fort⸗ fall, so bedarf die anderweitige Verwendung der Platten der
Genehmigung durch die in 82 sationen.
den §§ 10, Hestrat
Abs. 1 ermächtigten Organi⸗ § 6 Strafvorschriften „ Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach 12 — 15 der Verordnun über d rkehr Inkraftsetzung und Geltungsbereich Die Anweisung tritt am 15. Oktober 1943 in Kraft. Sie
gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Be⸗ zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin⸗Charlottenburg 2, Sophienstr. 12, d. 22. Sept. 1943. Vereinigung für Wand⸗ und Bodenplatten
als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas,
Keramik und Holzverarbeitung
über den Absatz von Wandplatten und Fußbodenplatten
4. Menge (in Buchstaben):
5
g und des Reichsbeauftragten
1 für Steine und Erden. 8
Der Vorsitzer: Vital Daelen.
— —
Meldung
gemäß Anweisung Nr. 1/43 - der Vereinigung für Wand⸗ und Bodenplatten
vom 22. September 1943.
. Fliesengeschäft: (genaue Anschrift)
Kie ferwerl⸗
. *) Art der P Wahl):
Verwendungszweck: a) Bauherr oder Auftraggeber: b) Ort des Bauvorhabens: Kreis: *) **) Verwendungszweck der Räume, für die die Platten bestimmt ; m sind (Begründung der Notwendigkeit der Se ge weasanh
.
6. Voraussichtliche Lieferzeit:
Wir versichern die Richtigke pflichten uns, die Platte als oben angegeben.
Feeeeeeeeeee (Ort) (Datum) (Unterschrift als Bauherr oder als bevoll⸗
mächtigter Vertreter des Bauherrn)
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 238 vom 12. Oktober 1943. S. 3
zuzustimmen. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen kann die Zustimmung versagt werden, in erster Linie dann, wenn ein dringendes öffentliches Interesse die Vermietung an einen anderen Bombengeschädigten fordert. Ferner kann das in solchen Fällen gelten, in denen die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses mit den heutigen Anschauungen nicht in Einklang stehen würde, wenn beispielsweise eine große Wohnung von einer alleinstehenden Person bewohnt war, so daß die Wiedervermietung an sie ein Unrecht der Allgemeinheit gegenüber bedeuten würde.
Wenn nicht genügend Räume vorhanden sind, um die bis⸗ herigen Mieter sämtlich unterzubringen und eine Auswahl ge⸗ troffen werden muß, dann sind die für die Wohnraumwirtschaft
allgemein maßgebenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die bevorzugte Unterbringung Kinderreicher, Kriegsversehrter und Kriegshinterbliebener vorsehen. Wenn der Mieter verstorben ist, wird der Schutz auf die zu seinem Hausstand gehörigen Familien⸗ angehörigen erstreckt. —
Die ganze Neuregelung ist mit dem 7. Oktober 1943 in Kraft getreten. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Da⸗ gegen erstreckt sie sich nicht auf Untermieterwerhältnisse und Unterpachtverhältnisse. Eine Wohnung, die den Bestimmungen der neuen Verordnung zuwider vermietet, an einen Dritten un⸗ entgeltlich überlassen oder in eigene Benutzung genommen worden
ist, kann im Wege polizeilichen Zwanges geraumt werden.
zgirtschaftstei!
Beratung der betrieblichen Leistungsertüchtigungswerke durch den Planungsdienst der DAF.
„Im Rahmen des Leistungsertüchtigungswerkes der Deutschen Arbeitsfront werden künftig die betriebsgebundenen Maßnahmen noch mehr als bisher in den Vordergrund treten. Die Betriebs⸗ führer haben die Möglichkeit, sich zur Errichtung eines steuer⸗ baren betrieblichen Leistungsertüchtigungswerkes durch den Planungsdienst der DAF. beraten zu lassen. In vielen Fällen wird dies in einer eintägigen Kurzberatung geschehen können, wozu ein Planungsbeauftragter von der zuständigen Gauwaltung der DAF. zur Verfügung gestellt wird. Zur Durchführung gründlicher, schwieriger und somit längerwährender Planungen⸗ im Betrieb kann auch ein Beauftragter vom zentralen Planungs⸗ dienst des Amtes Leistungsertüchtigung, Berufserziehung und Betriebsführung der DAF., Berlin⸗Zehlendorf, angefordert wer⸗ den. Diese Planungsingenieure schaffen die Voraussetzungen dafür, daß das betriebliche Leistungsertüchtigungswerk seinen Auf⸗ gaben der Arbeitseinführung und Anlernung der Betriebs⸗ neulinge, der Leistungspflege der gesamten Gefolgschaft und des Aufstiegs der Unterführer im Betrieb gerecht zu werden vermag.
Europäische Holztagung in Helsinki
In der Zeit vom 21. bis 23. Oktober 1943 findet in Helsinki unter Leitung des Vorsitzers der Europäischen Holzkommission, Ministerialdirigent Storck (Deutschland), die erste Tagung der Arbeitsgruppe „Holzbedarfsdeckung und Holzbilanz“ der Euro⸗ päischen Holzkommission (Kommission zur gemeinsamen Behand⸗ lung der Holzbedarfsdeckung in den Ländern Europas) statt, an der Vertreter der europäischen Länder teilnehmen, die dem seiner⸗ zeitigen Abkommen zur Bildung dieser Kommission beigetreten sind.
Die Tagung wird sich im wesentlichen mit Fragen der euro⸗ päischen Holzbedarfsdeckung befassen sowie die Möglichkeiten zur zweckmäßigen Lenkung der Holzüberschüsse zu den Bedarfsländern, zur Erhöhung der Holzproduktion und zur Erreichung eines möglichst sparsamen und zweckmäßigen Einsatzes des Rohstoffes Holz öö
9
Montag, 18. Oktober
Dienstag, 19. Oktober Berlin: Rheinmetall⸗Borsig A.⸗G., Berlin, 12 Uhr. Danzig: Energieversorgung Westpreußen A.⸗G., Danzig, 11 Uhr. Bregenz: Vorarlberger Illwerke A.⸗G., Bregenz, 15 Uhr. Mittwoch, 20. Oktober Berlin: Halle⸗Hettstedter Eisenbahn⸗Gesellschaft, 12,30 Uhr. 8 Berlin: Sudetenländische Bergbau⸗A.⸗G., Brüx, 12 Uhr. Kassel: Hansa Schwerweberei A.⸗G., Kassel, 11 Uhr. Nürnberg: Nürnberger Lebensversicherung A.⸗G., 11,30 Uhr. 1 Breslau: Zuckerfabrik Schottwitz, Burgweide, 11,30 Uhr. Donnerstag, 21. Oktober Berlin: Esplanade⸗Hotel A.⸗G., Berlin, 12 Uuhr. Bernburg: Bernburger Saalmühlen, Bernburg, 16,30 Uhr. Halle: Stadtmühle Alsleben A.⸗G., Alsleben, 15,30 Uhr. Freitag, 22. Oktober Magdeburger Straßenbahnen A.⸗G., Magdeburg,
Berlin,
Nürnberg,
Magdeburg: 11 Uhr. Wien: Hofherr⸗Schrantz, A.⸗G., Wien, 10 Uhr. Wien: Simmering⸗Graz⸗Pauker A.⸗G., Maschinen⸗, Kessel⸗ und
Waggonbau, Wien, 12 Uhr.
Sonnabend, 23. Oktober 1
Berlin: Königstadt A.⸗G. für Grundstücke und Industrie, Berlin,
11,30 Uhr. “ Leipzig: Leipziger Spitzenfabrik Barth & Co. A.⸗G., Leipzig,
11 Uhr. Stettin: Stettiner Handelskompanie A.⸗G., Stettin, 11,30 Uhr. Hamburg: Unterelbe Brikettwerk und Kohlenhandels⸗A.⸗G.,
Hamburg, 12 Uhr.
Landwirtschaftliche Maschinenfabrik
Wirtschaft des Auslandes
Die Aluminiumproduktion der Schweiz
Zürich, 11. Oktober. Der Chef der Gruppe Aluminium des Kriegs⸗, Industrie⸗ und Arbeitsamtes der Schweiz machte an⸗ läßlich einer Pressebesichtigungsfahrt der Werke der schweizerischen Aluminiumindustrie Ausführungen über die Aluminium⸗ produktion der Schweiz. Es bestehen vier Aluminiumhütten, die das Metall erzeugen, und acht Werke, die das Aluminium ver⸗ walzen oder pressen. Die Aluminiumerzeugung der Schweiz stieg von 6600 Zentner im Jahre 1900 auf 280 000 im Jahre 1940. Die Aluminiumindustrie steht unter den schweizerischen
8 Egyportindustrien an sechster Stelle. Seit 1939 hat sich auch der
Inlandsabsatz von Aluminium mehr als verdoppelt,
SESebptember⸗Ausweis der B333 — Zürich, 11. Oktober. Nach dem Monatsausweis der Bank für nternationalen Zahlungsausoleich vom 30. September 1943 hat
sich gegenüber dem 31. August die Bilanzsumme von 485,2 auf
484,3 Mill. ffrs verringert. Das Konto Gold in Barren ist mit
80,1 Mill. und das Konto Gelder auf Zeit mit 21,4 Mill. ffrs
unverändert geblieben, während Gelder auf Sicht mit 15,77
(15,72) Mill. ffrs eine leichte hhh aufweisen. Erhöhungen verzeichnen weiter Andere Wechsel und Anlagen um 3 auf 197,6
Kill. sfrs und rediskontierbare Wechsel und Akzepte um 1,2 auf 151,3 Mill. ffrs, dagegen ist der Kassenbestand von 23,2 auf 18,0 Mill. ffrs zurückgegangen. Auf der Passivpseite stehen die langfristigen Einlagen mit 229,0 Mill. unverändert zu Buch. Kurzfristige und Sichteinlagen in Gold haben haben sich von 41,5 auf 40,8 Mill. ffrs verringert, während die sonstigen Passiven von 51,8 auf 52,1 Mill. ffrs gestiegen sind. Die übrigen Konten weisen nur geringe Veränderungen auf.
9 X
Eröffnung der neuen bulgarischen Wirtschaftskammern
Sofia, 11. Oktober. Am Sonntag fand in Sofia die feier⸗ liche Eröffnung der neuen bulgarischen Wirtschäftskammern sowie der obersten Wirtschaftskammer Bulgariens statt. Dieser Ver⸗ anstaltung wohnten Ministerpräsident und Finanzminister Boschiloff, der Sobranjepräsident Kalfoff, Dr. Gjuroff als Ver⸗ treter der Regenten, alle 59 Mitglieder der Wirtschaftskammer in Sofig und viele Indnstrielle, Bankiers, Kaufleute, Hand⸗ werker, Bauern und Arbeiter aus allen sechs Berufsgruppen bei⸗ die in der Kammer vertreten sind. Ministerpräsident Boschiloff, der die Eröffnung der neuen Wirtschaftskammern vornahm, be⸗
öffentlicher Anzeiger
“ E
tonte, daß die neuen Kammern die Interessen der Volkswirtschaft vor den Interessen der einzelnen Personen und der Wirtschafts⸗ gruppen wahrzunehmen hätten. Er überbrachte die Glückwünsche der Regierung für eine erfolgreiche und fruchtbare Arbeit der Kammern und schloß mit einer Huldigung an den Zaren. Danach sprach der Präsident der Wirtschaftskammer von Sofia, Abgeordneter Nikola Wassileff. Er betonte, daß die Wirtschafts⸗ kammern die Aufgabe hätten, die wirtschaftliche Unabhängigkeit Bulgariens im neuen Europa sicherzustellen. Sie sollen zur Schaffung eines starken, mächtigen und sozial gerechten Bulgariens beitragen. Der Generalsekretär der obersten Wirt⸗ schaftskammer, Reiko Oschanoff, ergrifff sodann das Wort zu einem Vortrag über das Thema „Wesen und Organisation der Wirtschaftskammern“. „Er erklärte, daß zwischen den bisherigen Industrie⸗ und Handelskammern sowie den Landwirtschafts⸗ ammern einerseits und den Wirtschaftsgruppen andererseits die Beziehungen nur sehr lose gewesen seien. Durch die neuen Wirtschaftskammern würden alle sechs Berufsgruppen aufs engste verbunden. Die neuen Wirtschaftskammern hätten eine große politische Rolle zu spielen. Sie sollen beitragen zur sozialen Be⸗ friedung der bulgarischen Nation und zum Nutzen des gesamten Volkes.
Die ea. RwWe der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 12. Oktober auf 74,00 Eℳ (am 11. Oktober auf 74,00 R. ü) für 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 11. Oktober. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen. 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,30 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.
Budapest, 11. Oktober. (D. N. B.) Alles in Pengo. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 11. Oktober. (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,031½, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,64 1, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.
Amsterdam, 11. Oktober. (D. N. B.) I12.00 Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris
Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
Zürich, 11. Oktober. (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 6,02 ½, London 17,32, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½ nom., Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,55, Lissabon 17,60, Stockholm 102,67 ½, Oslo 98,62 ½¼ B., Kopenhagen 90,37 ½ B., Sofiag 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest. 2,37 ½ B., Helsinki 8,771 ½, Buenos Aires 97,00, Japan 101,00, Rio 22,25 B.
Kopenhagen, 11. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —,—. Alles Briefkurse.
Stockholm, 11. Oktober. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Kanada 3,75 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,60 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.
Oslo,11. Oktober. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New PYor —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G. 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B Rom —,— G., 23,20 B., Prag —,— G., —,— B.
7 7
London, 11. Oktober. (D. N. B.) Silber Barren prompt
23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
4. Oeffentliche Zustellungen, 2. Zwangsversteigerungen, 6. Verluft⸗ und Fundsachen,
1. Untersuchungs⸗ und Straffachen. 3. Aufgebote,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
11. Genossenschaften,
8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, . 12. Offene Handels⸗ und
7. Aktkengesellschaften, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
10. Gesellschaften m. b. H.,
13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Relchsbank und Ban
Kommanditgesellschaften, 15. Verschiedene Beranntmachungen.
[22973]
Ausschlußurteil.
berg, über eine Versicherung zu Rℳ
Ingelheim, jetzt in Buenos Aires, ein⸗
von 1942 wurden folgende Nummern
für Glaswandplatten die Wirtschaftsgruppe Glasindustrie getragene Briefgrundschuld von zehn⸗ gezogen:
Vom 22. September 1943
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Anordnung XVI/43 des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitun (Einsetzung von Bewirtschaftungsstellen im Lenkungsbereich Keramik) vom 17. April 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 91 vom 19. April 1943) und der Anordnung Nr. I11/43 des Reichsbeauftragten für Steine und Erden vom 21. Juni 1943 wird mit Zustimmung der genannten Reichsbeauftragten angeordnet: .
8§8 1 Genehmigungspflicht (1) Die Hersteller von 8
a) keramischen Wand⸗ und Bodenplatten,
b) Glaswandplatten,
c) Verblendplatten, soweit sie als Wand⸗ oder Boden⸗ bplatten verwendet werden,
d) Jurakalkschieferplatten, soweit sie als Wand⸗
„Beodenbelag verwendet werden, bedürfen zur Veräußerung dieser Erzeugnisse der Genehmi⸗ gung der Vereinigung für Wand⸗ und Bodenplatten. ,2) Vorräte an Platten der in Absatz 1 genannten Art bei Fliesengeschäften und auf Baustellen dürfen nur mit Genehmi⸗ gung der genannten Vereinigung verwendet werden.
C86 (1) Zur Erteilung der Genehmigung gemäß § 1 werden ermächtigt: für keramische Wand⸗ und Bodenfliesen aus den Werken. des Reichsgebietes die Treuhandgesellschaft der Mosaik⸗ und Wandplatten⸗Industrie GmbH., Abt. Deutsche Werke, Berlin⸗Charlottenburg 2, Sophienstr. 12 (bei Lieferungen in das Protektorat im Einvernehmen mit der „Keramik“ Ges. mbH., Prag), ir keramische Wand⸗ und Bodenfliesen aus den Werken
oder
im Protektorat Böhmen und Mähren die „Keramik“
„Berlin W 35, Admiral⸗v.⸗Schröder⸗Str. 39 —- 41,
für Verblendplatten die Fachgruppe Ziegelindustrie, Berlin⸗ „Charlottenburg 5, Kaiserdamm 113,
für Jurakalkschieferplatten der Verband der Jurakalk⸗ schiefer⸗Industrie e. V., München 22, Ludwigstr. 5.
(2) Die für die Genehmigung gemäß Ziffer 1 zuständigen Organisationen sind an die Weisungen der Vereinigung, die sowohl grundsätzlich als auch im Einzelfall gegeben werden können, gebunden.
(3) Die in Ziffer 1 ermächtigten Organisationen sind ver⸗ pflichtet, der Vereinigung für Wand⸗ und Bodenplatten bis zum 10. jeden Monats den Umfang der im Vormonat erteilten Genehmig ngen zu melden
1 8 8 Genehmigungsverfahren
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen sind der gemäß 8 2. Abs. 1 zuständigen Organisation unter Ver⸗ wendung des in der Anlage beigefügten Formulares in drei⸗ facher Ausfertigung und unter Beifügung eines Freium⸗ schlages einzureichen. —C) Fe eine Ausfertigung erhalten die genehmigende Organisation, der Veräußerer und der Erwerber.
§ 4
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (1) Von der in § 1 angeordneten Genehmigungspflicht sind Veräußerungen von Platten zur Deckung des Bedarfes für lebensnotwendige Unterhaltungs⸗ und Instandsetzungsarbeiten und Kleinvorhaben bis zu 20 qm Wand⸗ und 20 qm Boden⸗
platten im Einzelfall ausgenommen. (2) Diese Platten dürfen nur gegen Erwerbsgenehmigun⸗ gen veräußert werden, die der Beauftragte der Gruppen⸗
83
arbeitsgemeinschaft Baustoffe in der Reichsgruppe Handel,
Anmerkungen:
forderlich.
dann ist einzusetzen: GB. Bau. Original beizufügen.
(Datum) (Unterschrift als Lieferwerk) *) Für Fußboden⸗ und Wandplatten sind getrennte Anträge Die Größe ist nur anzugeben, wenn anders als 15 15 cm
Bei Platten aus nicht eigener Produktion ist das Lieferwerk an zugeben.
**) Genaue Angaben unter Berücksichtigung der Aufzä B ) Ge⸗ en b fzählung in
der Mitteilung Nr. 1 Ziffer II sind erforderlich. v
98
Kommt eine Befürwortung des Gebietsbrauftragten in Betracht, Das Schreiber des GB. Bau ist im
Berlin⸗Charlottenburg 2, Kantstr. 4, und für keramische Wand. und Bodenfliesen in dessen Auftrage der Reichsverband Deutscher Fliesengeschäfte und dessen Landesverbände nach b der Vereinigung für Wand⸗ und Bodenplatten erteilen.
an Gebäuden auf Miet führungsanweisungen des Reichsinnenministers vor. ordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Eintritt des Gebäudeschadens das Erlöschen des Miet Folge hat. Der Hauseigentümer bedarf in diesen Fällen bei der Wiederherstellung des zerstörten oder digten Gebäudes zur Verfügung über der Zustimmung der Gemeindebehörde. ist, sicherzustellen, daß der nachkommt, den bisherigen Mieter oder Pächter in den Räumen, soweit er sie nicht nach billigem Ermessen selbst benötigt, wieder
Nichtamtliches
Aus der Verwaltung
Kriegssachschaden und Mietvertrag Zu der Verordnung über die Einwirkung von Kriegssachschäden und Pachtverhältnisse liegen jetzt Durch⸗
Die Ver⸗ und Pachtvertrages zur Instandsetzung des beschä⸗ die neu erstellten Räume
1 örde. Der Zweck der Regelung Hauseigentümer seiner Verpflichtung
aufzunehmen.
Nach der Verordnung erlischt das Mietverhältnis abgesehen von
dem Zerstörungsfall nur, wenn die Mieträume infolge des Scha dens nicht nur vorübergehend unbenutzbar geworden sind und ihre Instandsetzung nicht innerhalb eines Jahres Schadens in Angriff genommen ist.
Jo tach Eintritt des Erläuternd wird hierzu fest⸗
gestellt, daß es beispielsweise genügt, wenn die Instandsetzung der unteren tragenden Stockwerke in Angriff genommen ist, um diese Frist auch für die oberen Stockwerke zu wahren. Unabhängig von dem Erlöschen kann nach den geltenden Bestimmungen ein Ruhen der Mietzahlungspflicht e gewiesen, der Vermietung an den bisherigen Mieter grundsätzlich
eintreten. Die Gemeinden sind ange⸗
3. Aufgebote
005750]
22572 b
Nachfolgende Antragsteller haben das Aufgebot über folgende Urkunden beantragt: 1. Der Rechtsanwalt Dr. Nickel in Kempen, als Nachlaßpfleger des verstorbenen Kaufmanns Thomas Drobig in Reichtal: Sparbuch Nr. 16 819, ausgestellt von der frühe⸗ ren poln. Kommunalkasse in Kempen / Wartheland, lautend auf Thomas Dro⸗ big. 2. Frau Gertrud Lindner geb. Schindler in Hindenburg, O. S.: a) Sparbuch Nr. 4964, ausgestellt von der früheren Kreissparkasse in Schild⸗ berg, jetzt Kempen/ Warthel., lautend auf Georg Schindler, und b) Sparbuch Nr. 7440 derselben Kasse, lautend auf Emilie Schindler in Hindenburg, O. S.,
3. Frau Minna Goletz geb. Gigas in 1 3 419, ausge- amtenversicherungsanstalt,
Namslau: Sparbuch Nr. stellt von der Kreissparkasse in Kem⸗ pen, Nebenstelle Reichtal, lautend auf den Namen Minna Gigas geb. Pohl in Reichtal. 4. Steuerberater Paul Zeißberg in Kattowitz, O. S.: Ver lorengegangener Hypothekenbrief vom 16. Dezember 1940 über die auf dem Grundbuchblatte des Feuncüchs von Bralin Bl. 39 in Abt. III Nr. 8 für den Steuerberater Paul Zajadaz in Hindenburg eingetragene, zu 4 % vom 1. November 1940 ab verzinsliche Dar⸗ lehnsforderung von 2000,— FH. ü. Die Inhaber der Urkunden werden aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf den 4. April 1944, vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 18, anberaumten Aufgebotster⸗ mine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden ersoler wird. Amtsgericht Kempen / Warthel., den 25. September 1943.
I. Für kraftlos wird erklärt auf An⸗ trag von: 1. Valentin Becker, Landwirt, Schmachtenberg 17, Mainfranken: Der ehemalige 4 ½ %hige Pfandbrief der Bayerischen Handelsbank, München, Reihe 1 Lit. X Nr. 04 438 zu Hl.ℳ 100,—; 2. Klare Galli, Fachlehrerin, Backnang, Antonie (Edelwitha) Galli, Schwester, Vallendar a. Rhein, Maria Galli, Schüttarschen, Krs. Bischofteinitz Sudetengau), sämtliche vertreten durch Hans Galli, fürstl. Oberinspektor, Obermarchtal, Kreis Ehingen (Donau): Die Schuldverschreibungen der 5 % Goldanleihe der Rhein⸗Main⸗Donau⸗ A. G., München, von 1923, Gruppe VIII, G. Nr. 624, 625, 629, 680, 631, 633, 634, 658, 659 und 662 zu je 60ℳ 42,—; 3. Kunigunde Treiber, Witwe, Fürth, Theaterstraße 28: Der Versicherungsschein der Bayerischen Be⸗ Allgemeiner Lebensversicherungsverein auf Gegen⸗ seitigkeit, München, Nr. 177 555 Tar. IV vom 25. 5. 1939, lautend auf Fritz Treiber, Gehilfe, Fürth i. B., über eine Versicherung zu .. ℳ 1000,—; 4. Ger hard Paul Fröhlich, minderj., gesetzl. vertreten durch Rosa Fröhlich, Schlos⸗ serswitwe in Kleingründlach, Hs. Nr. 12, Bayern: Der Versicherungs⸗ schein der Bayerischen Beamtenversiche⸗ rungsanstalt, Allgemeiner Lebensver⸗ sicherungsverein auf Geg eeitigkeit, München, Nr. 136 797 Tar. IV vom 26. 8. 1937, lautend auf Georg Fröh⸗ lich, Betriebsschlosser in Fürth i. B., über eine Versicherung zu Rℳ 1000,—; 5. Frau Maria Maurus, Private, Mit⸗ telberg, Gde. Immental: Der Versiche⸗ rungsschein der ehemaligen Lebensver⸗ sicherungsgesellschaft Phönix in Wien (ehem. Hauptvollbemächtigter für das Deutsche Reich in München) Nr. 741 088 vom 27. 6. 1932, lautend auf Georg Maurus, Landwirtssohn, Mittel⸗
1000,—, übernommen von der „Isar“, Lebensversicherungs⸗A.⸗G., München; 6. Michael Oxler und Anna Syler geb. Haller, Landwirtseheleute, Weichering Nr. 72, Bay.: Der Versicherungsschein der Bayerischen Beamtenversicherungs⸗ anstalt, Allgemeiner Lebensversiche⸗ rungsverein auf Gegenseitigkeit, Mün⸗ chen, Nr. 158 791, Tarif IV, vom 23. 8. 1938, lautend auf Martin Oxler, Un⸗ teroffizier in Ingolstadt, über eine ’“ zu HM 1000,—. II. Die Antragsteller haben die Kbsten des Ver⸗ fahrens zu tragen, und zwar, soweit ausscheidbar, nach Maßgabe ihrer Be⸗ teiligung, im übrigen nach Kopfteilen. München, den 29. September 1943. Amtsgericht München. Abteilung für Aufgebote.
[22845] Ausschlußurteil.
Durch Urteil vom 5. Oktober 1943 wurde auf Antrag der Maria Gradol⸗ fer geb. Weitlauff in Neustadt a. d. Weinstraße, Hindenburgstraße 5, für kraftlos erklärt: Grundschuldbrief über die im Grundbuch für Neustadt a. d. Weinstraße Band XLIII Blatt 3909 in Abteilung 3 unter Nr. 25/IX und 29 auf den Grundbesitz der Maria Gradolfer geb. Weitlauff, Witwe des Malermeisters Friedrich Gradolfer, in Neustadt a. d. Weinstraße eingetragene Eigentümergrundschuld von 1500,— Gℳ — eintausendfünfhundert Goldmark —.
Neustadt an der Weinstraße, 5. Okt. 1943. Das Amtsgericht.
[22841]
Bekanntmachung. Amtsgericht Ingelheim am Rhein, 7. Oktober 1943.
Ueber die im Grundbuch von Ober Ingelheim in Band VII Blatt 431 in der Abteilung III unter Nr. 7 für Paul
Mayer, Kaufmann, früher in Ober
tausend Goldmark ist auf Antrag des Oberfinanzpräsidenten Hessen in Darm⸗ stadt gemäß § 9 Abs. 3 der Elften Ver⸗ ordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 Grundschuldbrief den. Mit Erteilung des neuen Briefes ist der alte Brief kraftlos geworden.
1
neuer
Buchstabe A zu 5000,— Rℳ: Nr. 95, 119.
Buchstabe B zu 1000,— Rℳ: Nr. 163, 190, 218, 229, 270, 272, 282, 290, 367, 391, 450, 460, 486, 498, 514, 533, 654, 669, 696, 721, 723, 760, 781, 793, 819, 822, 824, 837, 862, 880, 891, 906, 944, 949, 957, 975, 997, 1028, 1038, 1043, 1047, 1062, 1075, 1078, 1094, 1097,
(RGBl. 1/722) ein erteilt wor⸗
[22847] 2 F 3/43. Durch w“ vom
1. Oktober 1948 ist der
brief Siegburg
stellen
über
Band 33. Abt. III Nr. 11 und allen Mithaft⸗ eingetragene 10 000 0ℳ für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Siegburg. 2.
1121, 1137, 1143, 1192, 1194, 1200, 1206, 1211, 1231, 1238, 1242, 1243, 1246, 1248, 1261, 1296, 1327, 1336, 1339, 1343, 1344, 1355, 1359, 1388, 1394, 1396, 1411, 1439, 1473, 1567, 1574, 1596, 1611, 1619, 1628, 1635, 1643, 1655, 1664, 1676, 1683, 1694, 1778, 1786, 1791, 17938, 1817, 1822, 1835, 1850, 1853, 1872, 1887, 1911, 1915, 1922, 1944, 1979, 1991, 2015,
Aufgebot.
rundschuld⸗ Grundbuche von Artikel 1294 in
die im
Grundschuld von
[22972]
Amtsgericht Geislingen (Steige).
Durch Ausschlußbeschluß vom 4. Ok⸗ tober 1943 wurde der verschollene Her⸗ mann Jobst, geboren am 14. Februar 8G 1 1911 5 Wherrgedsbekg. BA. Grafenau, Buchstabe C zu 500, — hℳ: Nr. 2694, wohnhaft in Geislingen (Steige), Burg⸗ 1 straße 8, zuletzt Gefreiter bei der Ein⸗ heit Feldpostnummer 21 110 E, vermißt Februar betowka (Rußland), für tot erklärt. Als Zeitpunkt des Todes wurde der 18. Fe⸗ bruar 1942, 24 Uhr, festgestellt.
s —
6. Auslosung usw. von Wertpapieren [22978] 4 % iger Schuldverschreibungen der Stadt Koblenz von 1942.
genommenen Auslosung der im Rech⸗ nungsjahr 1943 zur Einlöfung fälligen Jahresrate der Koblenzer Stadtanleihe
eit 18.
Bei
der
2028, 2035, 2079, 2097, 2147, 2170, 2191, 2237, 2274, 2289, 2295, 2304, 2310, 2311, 2325, 2347, 2412, 2416, 2463, 2488, 2492, 2518, 2556, 2559,
2565.
2701, 2774, 2820, 2825, 2855,
2875, 2969, 2970,
3071, 3086, 3125, 3154, 3178, 3185, 3247, 3251, 3277, 3293, 3331, 3334, 3365, 3405,
3467,
3458, Buchstabe D zu 100,— RMℳ: Nr. 3558, 3564, 3572, 3574. 8576, 3606, 3612. 3613, 3614, 3616, 3624. 3636, 3649, 3667, 3669, 3678, 3684, 3692, 3694, 3700, 3704, 3705, 3712, 3720, IJel,
2716, 2781, 2786, 2839, 2892, 2984, 3026, 3094, 3158, 3189, 3294, 3304, 3339, 3345, 3407. 3415, 3469, 3470,
2728, 2738, 2795, 2845, 2905, 2991, 3044, 3101, 3165, 3196,
3260,
2746, 2747, 2799, 2815, 2846, 2852, 2909, 2965, 3013, 3015, 3046, 3049, 3116, 3119, 3176, 3177, 3199, 3216,
357 07
3347, 3361, 3419, 3451, 3471, 3495,
1942 bei Bessa⸗
Auslosung
am 1. Oktober 1943 vor⸗