15. Oktober 1943.
*
I7. Bei Wiederverkauf vom Wiederverkäufer auszufüllen!
Vorstehende Maschineln) wurdeln) bei mir mit Schreiben bzw. Bestellzettel vo Zeichen bestellt. g Die Maschineln) habe ich aus meinem Lager geliefert. Ja / nein. .Die zur Lagerauffüllung notwendigen Maschinen habe ich mit Bestellung vom Zeichen in Auftrag gegeben. Den Auftrag des Letztverbrauchers habe ich unmittelbar an die herstellende Firma mit Schreiben vom weitergegeben. 3 8
.
2———————————Vö——öööööne —y————ö—ö—ö—ö—ö——VVöyö——
Rechtsverbinbliche Unterschrift der Händlers)
6
b 11“” ““ 8 Maschinen gleicher Gesamtleistung
nach
kg je Position entsprechend 11
11
“ 1“ 6 11 8—
1. Die Bestellung auf die unter I genannten Maschinen bzw. auf angenommen.
2. Die vom Letztverbraucher
NE⸗Metalle
in erw haben wir
benötigte (n) Maschine (n) enthalten - enthält unserer Rohstoffbedarfsliste folgende
Summe 1-5
Alu Met. Kl. Alu⸗Si
Kupfer
Messing
—ÿyyyn
————————ö—ö—öö
Bronze Zink⸗Leg.
————V——V
8
(Statistische Nr. gemäß wFI-Rundschrelben) Rechtsverbi
(Ort und Datum)
Tabelle I (Angabe der zu ersetzenden Maschi ne(n) nach 14d)
Hois⸗ 1 He nerftg) Stromart) Drehzahl Schutzart*)
———ö—ö
¹) Leistung bei Nenndrehzahl. ¹) hier nur angeben: Dreh⸗, Wechsel⸗, Gleich⸗ oder Allstrom, Dreh⸗ oder Wechselstrom⸗Kommutatormaschine(n).
³) offen oder geschlossen bzw. gekapselt.
7„ 7 „ 7„
(Altmaterial nach I4e in kg)
Alu Met. Kl. 301 Alu⸗Si „ 320 Kugfer 350
Messing „ 355
Bronze „
Zink⸗Leg. „
“
—
Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939 (-GBl. I S. 1235) als dem Reiche ver⸗ fallen erklärt: 1
Bekanntmachung Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärten Personen wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Ein⸗ bürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt:
Reichsanzeiger Nr. vom
Bekanntmachung vom
. Zingler, Alfred.. 16. 9. 1937 18. 9. 1937 Bekanntmachung Reichsanzeiger 2. Marx, Friedrich (gen.
vom Nr. vom Fritz) Wilhelm Julius Mor⸗ — ““ Marx, Barbara Spencer, geb. Spackman .. . .. Marx, Barbara Spencer. Kuhr, Ludwig Friedrich Hannn 111*“ 18. 3. 1941 Dröll, Karl Friedrich. 27. 3. 1941 Flatz, Franz Josef. 27. 3. 1941 Flatz, Josefine, geb. Metzler 27. 3. 1941 Flatz, Kuno Friedrich. 27. 3. 1941 Mosh, 27. 3. 1941 Bärensprung, Käthe, geb. Schuililil“ Müller, Karl Friedrich Er⸗ 8 8E“ 5 19. 1. 1943. 21. 1. 1943
Berlin, den 12. Oktober 1943. 6
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Duckart.
14. 2. 1940 16. 2. 1940
16. 2. 1940 16. 2. 1940
Loewe, Senta, geb. Schnelder Löbenstein, Margarete, geb. Gottschling . .. Mayer, Olga Helene Ca⸗ milla, geb. Edle von Kratzer 4. Frankfurter, Bertha Anna Franziska, geb. Schmig, adopt. Philippson . . . Oberndorf, Martha Ella geb. Riefenstahl. Fuchs, Gertrud, geb. Poecigcgg . Freifrau von Sommaruga, Hilde Friederike Alwine, geb. Paßarge .Seligmann, Sophie Frieda, geb. Hartmann Seligmann, Helmut ““ .Seligmann, Ilse Christa u114“ 11. .Saenger, Irma, geb. Sethe 11.
Berlin, den 12. Oktober 1943. Der Reichsminister des Innern. J. Ar Dusart.
14. 2. 1940
1. 1941 18. 3. 1941
1. 4. 1941 1. 4. 1941 1. 4. 1941 1. 4. 1941 1. 4. 1941
30. 12. 1940 1 2.
9. 1942 28. 9. 1942
2. 1943 30 2. 1943
2. 1943 30 2. 1943
21. 5. 1942 23. 5. 1942
3. 1943 66 3. 1943
6. 1943 130 6. 1943
6. 1943 136 6.1943
6.1943 136 6. 1943
v“ Anordnung “ b “ zur Abänderung der Anordnung über die Neuordnung de Verteilungsstellen für Bausteine und Ziegel Vom 4. Oktober 1943
Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangs⸗ kaxrtellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. I S. 488) ordne ich im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Rege⸗ lung der Bauwirtschaft an: “ 1t
b 1A1“*“ 8 §§ 1 und 2 der Anordnung über die Neuordnung der Ver⸗ teilungsstellen für Bausteine und Ziegel vom 4. August 1943
6. 1943 136 15. 6. 1943 6. 1943 136 15. 6. 1943
Bekanntmachung v“
Das Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörig⸗ keit für verlustig erklärten Personen wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) in Verbindung mit § 1 der Verord⸗ nung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den
9. August 1943) erhalten folgende Fassung:
Herech. 2 9
* 8 19
(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 183 vom
Unter Abänderung der bestehenden Regelung wird je eine
Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel für den Bezirt
folgender Rüstungsinspektionen gebildet: Die Verteilungsstelle für für den Bezirk der Bausteine und Ziegel in Rüstungsinspektion Königsberg 16 1“ Stettin Berlin Dresden Reichenberg Stuttgart Straßburg S
VII und XIII. VIII a VIII b
Hannover Magdeburg ö karbrücken
Wien Salzburg Danzig Posen
I 8 ö
der Verteilungsstelle für Bausteine und Zieg sind alle Unternehmungen oder deren Zusammenschlüsse d Bezirks, die Ziegel, Kalksandsteine und Schlackenbausteine he⸗ stellen oder mit ihnen Handel treiben. Die Unternehmung, oder Zusammenschlüsse, die Schwemmsteine (Bimssteine) i Neuwieder Becken herstellen, sind Mitglieder der Verteilung stelle für Bausteine und Ziegel im Bezirk der Rüstungsinspe tion VI. Über die Zugehörigkeit zur 8.. fi Bausteine und Ziegel entscheidet im Zweifelsfall stelle für Steine und Erden.“
Artikel II.
Diese Anordnung tritt am Tage des Inkrafttretens der An ordnung über die Neuordnung der Verteilungsstellen für Bau steine und Ziegel vom 4. August 1943 in Kraft. 1“
Berlin, den 4. Oktober 1943.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Bekanntmachung Die diesjährige Ziehung der Auslosungsscheine der anhal⸗ tischen Ablösungsanleihe sindet am 28. Oktober 1943 um 9 Uhr im Sitzungssaale der Landesregierung Anhalt, Finanzen, in Dessau, Bismarckstr. 22 a, statt.
Dessau, den 13. Oktober 1943. h1 Der Reichsstatthalter in Braunschweig und Anhalt (Landesregierung Anhalt). Abteilung Finanzen.
8 J. A.: Frohn. Feesehas
“ 1”]
Aunuordnung Nr. 1
ur Aenderun der E— E I 6 der eichsstelle Eisen und Metalle („Ergänzende und besonden Vorschriften“)
Vom 15. Oktober 1943 Auf Grund des § 16 der Anordnung EI der Reichsstel⸗
für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1942 (Deutscher Reichs.
anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) win „ mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet
J
Teil II „Baueisen“ der Durchführungsanordnung EIG der Reichsstelle Eisen und Metalle „Ergänzende und besonder, E“ vom 9. September 1942 (Deutscher Reichsanz u. Preuß. Staatsanz. Nr. 214 vom 12. September 1942) e hält folgende Fassung: 8 8
Baueisen
Begriffsbestimmung
Baueisen im Sinne der §8§ 4—6 sind Erzeugnisse aus Eise und Stahl zur Ausführung von Bauvorhaben, die nach de 31. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 15. Januar 1943 und den zu diesern Anordnung erlassenen Bestimmungen anzeigepflichtig sind (vgl. Merkblatt Nr. 3 des Generalbepolma tigten für di Regelung der Bauwirtschaft vom 3. März 1943)0.
§ 4
Erlangung und Uebertragung von Eisenbezugsrechten für Baueisen
(1) Eisenbezugsrechte für Bauvorhaben sind von den Bau⸗ ausführenden über die Bauherren — nicht von den Bau⸗ herren unmittelbar — bei dem für das Bauvorhaben zu⸗ ständigen Baubevollmächtigten des Reichsministeriums Speer anzufordern. Ueber die Form der Anforderung erläßt der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirt⸗ schaft besondere Bestimmungen.
(2) Im Falle der Genehmigung des Bauvorhabens übe
trägt der für das Bauvorhaben zuständige Baubevollmächtigte des Reichsministeriums Speer den Bauausführenden die zur Ausführung des Baues erforderlichen Eisenbezugsrechte durch Eisenscheine, die mit dem Stempelaufdruck „Nur für Bau eisen“ versehen sind, oder durch Eisenmarken. (3) Bauausführende dürfen Eisen⸗ und Stahlmaterial als⸗ Baueisen nur verwenden, wenn die Eisenbezugsrechte in ent⸗ sprechender Höhe von dem zuständigen Baubevollmächtigten des Reichsministeriums Speer durch Eisenmarken oder durch einen Eisenschein zugeteilt worden sind, der von dem zu⸗ ständigen Baubevollmächtigten bestätigt, von der Eisen⸗ verrechnungsstelle anerkannt und mit dem Stempelaufdruch „Nur für Baueisen“ versehen ist.
85 Beziehung zwischen Bauauftrag und Eisenbezugsrecht
(1) Für die Erteilung von Aufträgen zur Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben findet § 10. der Anord⸗
8
EEE11““
ie 88c
Programmver
nung EI der Reichsstelle für Eisen und Stahl keine An⸗ wendung.
(2) auf Lieferung von Baueisen dürfen nur erteilt werden, nachdem das erforderliche Eisenbezugsrecht von dem für das Bauvorhaben zuständigen Baubevollmächtigten des Reichsministeriums Speer durch Eisenscheine mit dem Stempelaufdruck „Nur ficr Baueisen“ oder durch Eisenmarken übertragen worden ist.
§ 6
Buchführung für Baueisen
Bauausführende sind verpflichtet, die ihnen für Baueisen gemäß § 4 übertragenen Eisenscheine und Eisenmarken in ihrer Eisenbuchführung gesondert zu erfassen. 1; II.
Diese Anordnung tritt am 15. Oktober 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗
emäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok. Berlin, den 15. Oktober 1943.
Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.
Nichtamtliches Postwesen
Vostwertzeichen des Generalgouvernements Die Deutsche Post Osten gibt am 26. Oktober 1943, dem Grün⸗ dungstag des Generalgouvernements, die 10⸗Zloty⸗Marke in neuer Rahmenzeichnung, in brauner Farbe und mit der Bezeich⸗ nung „Deutsches Reich — Generalgouvernement“ heraus. Der Entwurf stammt von dem Graphiker Geßner bei der Staats⸗ druckerei Wien, den Stich hat Professor Lorber, Wien, ausgeführt. Ein Bogen hat 25 Marken. — 1“ G
Vench der zuftändigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗
Wiritschaftsteit
Förderung der Leistung der ausländischen Arbeiter — Neue DAF.⸗Maßnahmen zugunsten der Kriegsproduktion
Der umfassende Einsatz fremdvölkischer Arbeitskräfte in den deutschen Betrieben macht es im Hinblick auf die für die Kriegs⸗ produktion gebotene immer weitere Leistungssteigerung erforder⸗ lich, auch jeden einzelnen Ausländer an den Arbeitsplatz zu bringen, der seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht. Ueber eine Grobauslese hinaus, die Fehlbesetzungen von Arbeitsplätzen möglichst verhindert, ist eine umfassende Anlernung und darüber hinaus eine fachliche Förderung notwendig. Die Deutsche Arbeits⸗ front ist deshalb dazu übergegangen, nunmehr auch ausländische Lehrgruppen zu S die nach dem Prinzip der Selbstver⸗ waltung arbeiten. So werden jetzt in allen Gauen 885 “ der französischen Arbeiter in Deutsch⸗ land unter dem Namen „Perfectionnement Professionell des Travailleurs Francais en Allemagne“ ihre Arbeit aufnehmen. Den tüchtigen und leistungsfreudigen Franzosen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, als Führängekräft⸗ in Gruppen und Kolonnen französischer Arbeiter eingesetzt zu werden. Die neue Maßnahme der DAß. findet bei den Franzosen lebhaften Beifall.
Sie bietet auch Aussichten zur Erarbeitung von mehr Lohn und
Gehalt. Die fremdvölkischen Vorarbeiter und Kolonnenleiter, die nun zum Einsatz in fremdvölkischen Arbeitergruppen herangebildet werden, sind dem deutschen Hilfs⸗ oder Werkeister verantwortlich für Haltung und Leistung der ausländischen Arbeiter. Sie haben ebenso die Aufgabe, sich der Fürsorge der ihnen Unterstellten an⸗ zunehmen. Ihre regelmäßige Ausrichtung durch verantwortliche deutsche Unterführer 48 vorgesehen. Diese Gesichtspunkte sind auch in Richtlinien enthalten, die über die Ausbildung von Vor⸗
arbeitern und Kolonnenführern vom Reichsleiter der DAF. Dr. Ley zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister Funk ausgearbeitet wurden.
In der gleichen Linie der Erzielung höherer Leistungen für die Kriegsproduktion liegt die grundsätzliche Bereitschaft, auch den fremdvölkischen Jugendlichen eine Berufsausbildung in deut⸗ schen Betrieben zu vermitteln, und zwar, soweit es sich um be⸗ freundete und artverwandte Nationen mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit handelt. Die Jugend der übrigen im Reich arbeitenden Völker kann jedoch ebenfalls eine berufliche Vor⸗ bereitung erhalten, und zwar in Form der Funktionsausbildung, d 2 einer Anlernung von etwa einem Vierteljahr bis zu zwei Jahren, je nach dem in Frage kommenden Arbeitsgang.
Neuzulassungen an der Wiener Börse im dritten Vierteljahr 1943
Wien, 14. Oktober. In den Monaten Juli, August und Sep⸗ tember 1943 wurden, verglichen mit dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, an der Wiener Börse und zur amtlichen Notierung neu zugelassen (in Mill. H.ℳ): 1. Reichs⸗ und Länder⸗ und Städteanleihen (einschl. Reichsbahn und Reichspost) 3 ¼ % Reichsschatzanweisungen 1943, Folge 1, 33 (—); 2. Pfandbriefe und Schuldverschreibungen von öffentlich⸗rechtlichen Kredit⸗ anstalten und Hypothekenbanken 265,00, davon Donau⸗ und Alpen⸗Reichsgaue 0 (133,20, davon Donau⸗ und Alpen⸗Reichsgaue 65,70); 3. Schuldverschreibungen von industriellen Gesellschaften und Banken 30,00, davon Donau⸗ und Alpen⸗Reichsgaue 30,00 (—); 4. Aktien 1,00, davon Donau⸗ und Alpen⸗Reichsgaue 0,9. Ferner wurde Umstellung von einer Aktiengesellschaft im Kurs⸗ blatt durchgeführt, von einer Aktie wurde die Zulassung zum Handel und zur amtlichen Notierung zurückgenommen.
Wirtschaft des Auslandes
Schwedisch⸗finnische Verhandlungen über Zahlungsabkommen in Stockholm
Stockholm, 14. Oktober. Der laufende schwedisch⸗finnische Zah⸗ lungsvertrag vom 14. 7. 1942, der finnischerseits gekündigt wurde, läuft Ende dieses Monats ab. In diesem Zusammenhang teilt das schwedische Außenministerium mit, daß aus em Grunde in diesen Tagen in Stockholm Verhandlungen zwischen einer fin⸗ nischen Delegation unter Leitung des Generaldirektors der Bank von Finnland, J. G. Rangell, und Vertretern der entsprechenden schwedischen Interessentengruppe über die gegenseitigen Zahlungs⸗ verhältnisse sowie die damit zusammenhängenden Probleme be⸗ gonnen haben. 8
Rekordtorfproduktion in Dänemark 88
Kopenhagen, 14. Oktober. Die diesjährige Torfproduktion wird nach neuesten Schätzungen am Ende der Saison auf r1d. 6 Mill. t veranschlagt. Die vom Staat als Darlehen zur Förderung der Produktion zur Verfügung gestellten 12 Mill. Kr. sind voll auf⸗ gebraucht worden.
Die Zuständigkeiten der kroatischen Wirtschaftsministerien
Agram, 14. Oktober. Die Kompetenzen der neugegründeten drei Wirtschaftsministerien sind auf dem Gesetzwege wie folgt aufgeteilt worden:
In die Kompetenz des Ministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie fallen der Innen⸗ und Außenhandel, die Zoll⸗ politik, die handelspolitische Aufsicht uͤber alle Staatsunter⸗ nehmen, Gewerbe und Handwerk, Industrie, die Aufsicht über alle Handels⸗, Industrie⸗ und Handwerksgenossenschaften sowie
das Preiskommissariat.
In die Kompetenz des ö und Ernährungs⸗ ministeriums fallen alle Zweige der Landwirtschaft, die Verwal⸗ tung der Staatsgüter, das landwirtschaftliche Aufsichtswesen, die Fischerei, das landwirtschaftliche Versicherungswesen, der Veteri⸗ närdienst, die Ernährungs⸗ und Versorgungspolitik, die Sicher⸗ sbiclung der nötigen Rohstoffe für Handwerk und Industrie owie das Saatgut.
In die Kompetenz des Forst⸗ und Bergwerksministeriums fällt die Verwaltung der Forste, die Aufforstung, die Verwaltung der Naturschutzgebiete, das Jagdwesen, die die Forellen⸗ fischerei, das Bergwerks⸗ und Hüttenwesen und die Verwaltung der Staatsbergwerke.
Ausrichtung der japanischen Großindustrie auf den totalen Krieg
Tokio, 14. Oktober. Der Mitsubishi⸗Konzern, einer der Groß⸗
konzerne der apanischen Schwerindustrie, wird demnächst unter
nü stärkung seiner kriegswichtigen Industrien wesent⸗
lich vergrößert werden. Vom finanziellen Standpunkt aus wird
Mitsubishi bei der Neuregelung den Mittelpunkt eines nicht mehr privaten, sondern halbstaatlichen
Das gleiche gilt für den Sumitomo⸗Konzern. Mitsubishi wird etwa eine Verdoppelung des Kapitals bei den Industrien vor⸗ nehmen, die schon immer die Hauptinteressen des Konzerns dar⸗ stellten, so die Flugzeugindustrie, der Schiffsbau, die Maschinen⸗, Stahl⸗ und chemische Industrie. Weiterhin plant Mitsubishi, die einschlägige C1““ weiter auszubauen und die Verwaltung der Nippon Aluminiumgesellschaft zu über⸗ nehmen. Auch die Mitsubishi Magnesiumindültrie⸗Gesellschaft soll vergrößert werden und die Herstellung von Duralumin durch die Mitsubishi⸗Minengesellschaft aufgenommen werden. Dieses ganze Programm ist um so entscheidender, als dadurch im Augen⸗ blick alle Produktionsschwierigkeiten behoben werden und die Flug⸗ zeugindustrie bis zum äußersten eingesetzt werden kann.
Durch Vereinfachung der Verwaltung, Neueinstellung von Arbeitskräften und Konzentrierung aller Interessen auf die Schwerindustrie des Konzerns ist das gesamte Großunternehmen auf die totale Kriegführung umgestellt worden. Der finanziell und industriell weitverzweigte Mitsubishi⸗Konzern hat seine Mit⸗ arbeit bei der Ausrichtung dieses großen Konzerns auf die Politik des Landes zugesagt.
Japan als Beherrscher der Wirtschaft im Pazifik
Stockholm, 14. Oktober. Ein britischer Rundfunkkommentator äußerte sich zu den Kämpfen im Pazifik und erklärte, man dürfe die japanische Gefahr nicht unterschätzen, denn Japan sei eine direkte Bedrohung für Indien, Neuseeland, Australien und die Pazifikinseln und beherrsche einen großen Teil der Wirtschaft des Pazifiks. 85 % des Gummis der ganzen Welt, 50 % Zinn und Tee, 40 % Tungsten und eine große Menge Reis, Weizen, Roggen, Tabak usw. seien unter japanischer Kontrolle. Der Kommentator bemerkt dazu, es werde so lange keine geordnete Weltwirtschaft Sa; bis dieser Zustand wieder geändert würde. Das ist vom britischen Standpunkt durchaus zu verstehen; denn was auf der Insel als Weltwirtschaft bezeichnet wird, heißt ja nichts anderes als plutokratische Ausbeutung.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 15. Oktober auf 74,00 Rℳ (am 14. Oktober auf 74,00 H.ü) für 100 kg.
VBerichte von auswärtigen Devisenmärkten
Budapest, 14. Oktober. (D. N. B.) Alles in Pengo. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 14. Oktober. (D. N. B.) New York 4,02 ½ - 4,03 ½, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,64 ⅛¼, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.
Amsterdam, 14. Oktober. (D. N. B.) I12.00 Uhr holl. Zett.]
[Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris
4.0 tri n; . 2. Zwangsversteigerungen. *. Z.90ℳ 23809b9g cen.
1. Untersuchungs⸗ und Setraffachen. 8. Aufgedote,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
—,—, Brüssel 30,11 — 30,17, — Schweiz 43,63 — 43,71, Helsink —,—, Italien (Clearing Madrid —,—, Oslo —,— Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
Zürich, 14. Oktober. (D. N. B.) 111.40 Uhr.] Paris 6,10, London 17,32, New YPYork 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½ nom., Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,55, Lissabon 17,67 ½, Stockholm 102,67, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhagen 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 ½ B., Helsinki 8,77 ½, Buenos Aires 98,00, Japan 101,00, Rio 22,25 B. „Kopenhagen, 14. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —,—. Alles Briefkurse.
Stockholm, 14. Oktober. (D. N. B.) London 16,85 G.,
16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B.,
Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Kanada 3,75 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,50 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.
Oslo, 14. Oktober. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom —,— G., 23,20 B., Prag —,— G., —,— B.
London, 14. Oktober. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
In Berlin feftgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
15. Oktober 13. Oktober Geld Brief Geld Brief
Aegypten (Alexandrien und 18““ w1 ͤgypt. Pfund — Afghanistan (Kabul) . 100 Afghani 18,79 Argentinien (Buenos Aires). 1 Pap.⸗Pes. 0,588 Australien (Sidney) .1 austr. Pfund — Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 Brasilien (Rio de Janeiro) . 1 Cruzeiro hes Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ DZF““ Bulgarien (Sofia)
100 Rupien — 100 Lewa 3,047 Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen 52,15 England (London) 1 engl. Pfund — — Finnland (Helsinki) 100 Finnmark 5,06 5,07 Frankreich (Paris).. 8 100 Frs. — — Griechenland (Athen) 100 Drachmen 1,668 1,672 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dant) .... 100 Gulden IFran (Teheran)... 100 Rials 14,59 Island (Reykiavik) 100 isl. Kr. 38,42 Italien (Rom und Mailand) . 100 Lire 9,99 v (Tokio und Kobe) 100 Yen 58,591 anada (Montreal) 1 kanad. Dollar — Kroatien (Agram) ... 100 Kuna 4,995 Neuseeland (Wellington) 1 neuseel. Pfd. — Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 Portugal (Lissabon)) 100 Escudo 10,19 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg) 100 Kronen 59,46 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) 2 100 Frs. 527,89 100 serb. Dinar 4,995 100 flow. Kr. 8,591 100 Pesetas 23,565
1 füdafr. Pfd V — 1 türk. Pfund 1,978 100 Pengö 1 Goldpeso
132,70 14,61 38,50 10,01 58,711
5,005
56,88 10,21
132,70
.
Geeeee
59,58
58,01 5,005 8,609
23,605
e
Serbien (Belgrad) Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria
Sund Johannisburg) Türkei (Istanbuni) Ungarn (Budapest) — Uruguay (Montevideo). 1,201 Verein. Staaten von Amerika V
(New YHork) (1 Dollar — 8*
1,982
1,199
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Geld
England, Aegypten, Südafrikanische Union. 9,89 Kere Ie. u“ EC11“ 4,995 ustralten, Neusoelanb ...... .. 7,912 1..,IIeö“ IEEE111163““ 2,098 Vereinigte Staaten von Amerika 2,498 Brasilie 0,130
Ausländische Gelbsorten und Banknoten
15. Oetober 18. Oktober Geld Brief Geld Brief Sovereignnnn 8 1 Notiz 20,38 290,46 20,38 20,46 20⸗Francs⸗Stücke.. für 3 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars ......... .. 1 Erae 4,205 4,185 4,205 Aegyptische ve““ 1 ägypt. Pfd. 4,41 4,39 4,41 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar — —
2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — Argentinische. 1 Pap.⸗Peso 0,46 0,44 0,46 Australische.. 1 austr. Pfd. 2,46 2,44 2,46 Belgische. 100 Belgas 40,08 39,92 49,08 Brasilianische. 1 Cruzeiro 0,09 0,08 0,09 Britisch⸗Indische 100 Rupien 23,05 22,95 23,05 Bulgarische: 500 Lewa und 9
100 Lewa 8,09 3,07 8,09
üerreeeree
Enalische: 10 *2 und darunter.
Holländische 100
darunter Dänische: großsfee. 100 Kronen — 44 . 100 Kronen 52,30 52,10 52,30
10 Kr. und darunter.. 52,10 ngli 1 engl. Pfd. — — lne- — innische. 100 Finnmark 5,055 5,075 * 5,055 5,075 Französische.. 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01
änd ulden 182,70 132,70
talienische: große 100 Lire 9,98 10,02 9,98
10 Lire 100 Lire 9,98 10,02 9,98 Kanadische 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 Kroatische . 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 Norwegische: 50 Kr. u. darunter Kronen 56,89 57,11 56,89 ee 1000 Lei und
600 Sgt.... .. ., Lei 1,66 1,68 1,66
Schwedische: grosee.. Kronen — 1 1 50 Kronen und darunter.. Kronen 59,40
Schweizer: grosseeü.. Frs. 57,83 58,07 57,83 100 Frs. und darunter.. Frs. 57,83 58,07 57,83
Eerbische EE11“ .100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,99
Slowakische: 20 Kronen und darunter
132,70 132,70
59,64 59,40
darunter . . 100 slow. Kr. 8,58 8,62 8,58 Südafrikanische Union 1 südafr. Pfd. 4,39 4,41 4,39 Türkische. 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91 Ungarische: 100 Pengö und 8
darunter 100 Pengö 60,78
60,78
7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesfellschaften auf Aktien. 9. DPeutsche Kolonialgefellschaften,
11. Genofsenschaften,
10. Gesellschaften m. b. B., 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,
14. Deutsche Reschshant und Bankausweise.
18. Unfalle und Invalidenverficherungen, 15. Verschlebene Bekanntmachungen.
3. Aufgebote
[23254) Aufgebot.
898 F 18/43. Frau⸗ Minna Börner verw. Hamisch geb. Schröder 2 1 Zi 29. in Carlsgrün 59 (Ober Sehgc Be⸗ EE1“ vollmächtigte: die Hausangestellte 8899
Minna Hamisch in Berlin⸗Halensee, Eisenzahnstr. 2, hat das Aufgebot der Aktien des Gemeinnützigen Bauvereins Aktiengesellsckt in Dresden⸗A. 5, Friedrichstr. 63 1, Nr. 1552, 1556, 1557,
Urkunden erfolgen wird.
—
1558, 1559, 2828 und 2829 über je 200 Papiermark beantragt. haber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. vormittags 11 Uhr, vor dem verw. Gerichte, Lothringer Straße anberaumten Rechte den und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der
Das Amts eericht Dresden, Abt. I, den 13. Oktober 1943.
[23252] Aufgebot.
Nachstehend bezeichnete Urkunden, deren Verlust glaubhaft gemacht worden ist, werden aufgeboten: 1. Der Goldpfand⸗ brief der Braunschweigischen Staats⸗ bank (Leihhausanstalt) in2 Reihe XVII Nr. 403 über Hℳ 500,—, verzinslich mit 6 %, Antragstellerin:3. Frau Lucie Gerlach in Braunschweig, 1939. Steige 9 I. 2. Der Hypothekenbrief vom 30. Juli 1927 über die für die Ehefrau des Baurats Ewald Schütte, Hedwig geb. Wehmann, in Berlin⸗Lichterfelde, im Grundbuche von Braunschweig
Der In⸗
ai 1944, unter⸗
steller:
Straße 56,
anzu⸗ über
storbenen
Band 71 A Blatt 26 in Abteilung III unter Nr. 3 eingetragene Aufwertungs⸗ hypothek von Kaufmann mann in Braunschweig, Schöppenstedter vertreten durch anwalt Heinz Müller in Braunschweig. Der Hypothekenbrief vom 26. Juli 1 die im Grundbuche von Braunschweig Band 118 Blatt 23 in Abteilung III unter Nr. 8 für den ver⸗ Bankdirektor i. R. Tebbenjohanns eingetragene Hypothek von Rℳ 15 000,—, Antragsteller: Der
Kaufmann Kurt Tebbenjohanns in Köln⸗Braunsfeld, Aachener Straße 647, Frau Ilse Hallensleben geb. Tebben⸗ ohanns in Braunschweig, Wilhelm⸗ Friedrich⸗Loeper⸗Straße 15, Reichsbahn⸗ abteilungsprasident Curt Sillich in Hamburg⸗Altona, Hohenzollernring 31. 4. Der Hypothekenbrief vom 24. Januar 1928 über die im Grundbuche von Rautheim Band III Blatt 193 in Ab⸗ teilung III unter Nr. 1 für die Witwe Anna Munte geb. Hograefe in Braun⸗ schweig, Kastanienallee 40, eingetragene Hypothek über Rℳ 4000,—, Antrag⸗
6ℳ 1500,—,
Antrag⸗ Karl⸗Heinz
Füer⸗
Rechts⸗
August