1943 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

2

85 8510

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 251 vom 27. Oktober 1943. S. 2

Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Inkrafttreten G Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 15. November bis 12. Dezember 1943 treten am 15. November 1943, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. Berlin, den 2. Oktober 1943. LETTA6XAX“ Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft In Vertretung des Staatssekretärs: Riecke.

Anlage 1

usammensetzung der Fettration der Versorgungsberech⸗ gien in der 56. Zuteilungsperiode, soweit sie sich gegen⸗ über der 55. Zuteilungsperiode geändert hat Normalverbraucher über 18 Jahre Butterschmalz 90 g 2 112,5 g Margarine 8 6 2009 g auf Kleinabschnitte GSl0a6 62,5 g

3 ti

Jugendliche von 14 bis 18 Jahren Butter.. 8

Butterschmalz 90 g 2 112,5 g kargariien 200 g auf Kleinabschnitte peiseöl 100 g =2.. 1öö

Inhaber der Reichsfettkarte S1¼ b

Margarine . ö . 2285. g, davon 35 g auf Kleinabschnitte

Butterschmalz 100 g = . 125. g

Speisebl 50 g=⸗ . 62,5 g

472,5 g Inhaber der Reichsfettkarte SV 5

Margarine... 435 g, davon 60 g auf Kleinabschnitte

Butterschmalz 100 g =2 .125 g 8 ö4“ Speiseöl 5 = 68II“

Speiseöl 50 g dan

622,5 g

““ Inhaber der AZ⸗Karten Butter. ... . 500 8 8 1“ Margarine. . .375 g, davon 250 g auf Kleinabschnitte

3

Anlage 2

nebersicht

Teig⸗ Zahl der Teigwarenabgabe auf waren⸗ T⸗Ab⸗ folgende Nährmittel⸗ menge schnitte kartenabschnitte

Landesernährungsamt

Baden . Bayern. Kärnten Niederdonau Oberdonau

Rhein⸗Main. Salzburg.. Steiermark 8 1 Tirol⸗Vorarlberg v] Westmark. Württemberg 2 Hannover

Thüringen . 1 Berlin b

NI- N 6, N 11 N 16

(N1-—N 5, N 11 N 15

Mark Brandenburg. N 11 N 19 Rheinprovinz

Sachsen⸗Anhalt . 9

Sudetenland N1N , N 11—N 14

Danzig⸗Westpreußen† 3 11“ 16““ 2

Hamnbunreau Hessen⸗Nassau . 8 Schleswig⸗Holstein. Weser⸗Ems ... Westfalen. Mecklenburg. Niederschlesien Oberschlesien Ostpreußen. Pommern .

8

Beschluß

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (7GBl. I S. 303) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Nachlaßvermögen der Eheleute Sußmann Israͤel Strauß, geb. am 12. De⸗ zember 1855 in Büdesheim, und Jaquette Sara geb. Oppen⸗ heimer, geb. am 29. August 1862 in Camberg, zuletzt wohn⸗ haft in Büdesheim, Kreis Friedberg, Hessen, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Darmstadt, den 20. Oktober 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. Mohr.

Beschluß 8

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. l S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (7GBl. 1 S. 303) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Nachlaßvermögen

des Juden Theodor Israel Stern 1., geboren am 26. Mai⸗

1846 in Heppenheim, und seiner Ehefrau Berta Sara ge⸗ borene Kahn, beide zuletzt wohnhaft in Heppenheim a. d. B., zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Darmstadt, den 9. Oktober 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. Mohr. 8

8

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ein⸗

ziehung von . 9. im Protektorat Böhmen und Mähren

vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen

1. Maximilian Fraenkl, geb. 6. 11. 1893 in Königgrätz, zuletzt Klein⸗Raudnitz, “· 1 Karl Forejt, geb. 8. 12. 1893 in Kosar, zuletzt Chrudim 1/47, .“

.Herbert Israel Wolk, geb. 14. 11. 1888 in Jelgava / Lett⸗ land, zuletzt Prag,

Franz Pribyl, geb. 27. 12. 1902 in Pardubitz, zuletzt Pardubitz, Chrudimer Straße 229, 8— Eduard Novak, geb. 22. 4. 1898 in Vekos, zuletzt König⸗ grätz, Komenskygasse 37,

.Marie Veska, geb. 1. 7. 1905 in Neu⸗Bidschow (geb. Durdik), zuletzt Alt⸗Smirkowitz 48, Franz Netrval, geb. 1. 10. 1903 in Doletz, zuletzt Libakowitz 32, 1 b

Jan Likar, geb. 2. 1. 1899 in Salschi, zuletzt Budweis, Freikorpsstr. 345,

. Franz Sidak, geb. 19. 10. 1904 in Kraskow, zuletzt Prag XIV., Beim Bürgerheim 775,

Elsa Jäger, geb. Wolf, geb. 30. 4. 1882 in Prag, zu⸗ letzt Prag XIII., Jobstgasse 948, 1 b .Rudolf Lanik, geb. 6. 8. 1912 in Ostrokowitz, Bokena

Lanik, geb. Sojka, geb. 15. 10. 1915 in Nelepec, zuletzt Iglau, Wiesengasse 11, 1 Wenzel Hosek, geb. 25. 7. 1909 in Wamberk, zuletzt Unhoscht 357, Emanuel Brand, geb. 20. 8. 1906 in St. Moritz, Anna Brand, geb. Frumertova, geb. 22. 4. 1900 in Libschitz, zuletzt Prag XIII., Bulgarische Str. 29, 1 4. Ruzena Pelantova, geb. 13. 3. 1886 in Sobieslau, zuletzt Prag XIX., Baumgartenzeile 53,

Wenzel Fiala, geb. 15. 9. 1899 in Radotin, zuletzt Prag XIVY, Goldenkroner Str. 2,

.Jaroslav Zak, geb. 2. 1. 1920 in Klanowitz, zuletzt Prag. XIX., Beamtenstr. 398,

7. Franz Zilina, geb. 10. 4. 1915 in Drahon⸗Aujest, zu⸗ letzt Pilsen, Kramarpromenade 3/2,

Anton Skavara, geb. 2. 9. 1894 in Pardubitz, zuletzt Switkau 323, 1

Hans Sachsel, geb. 1. 1. 1907 in Neu⸗Bidschow, Anna Sachsel, geb. Mrazek, geb. 10. 10. 1906 in Tschaslau, zuletzt Prag I., Waldhausergasse 5, I

„Karl Krahulec, geb. 29. 5. 1912 in Hnatice, zuletzt Chotzen 1196,

. Wenzel Holeek, geb. 25. 5. 1893 in Trebonitz, zuletzt Trebonitz 53, .“

Emanuel Rybicka, geb. 16. 12. 1890 in Hlinsko, zuletzt Hlinsko 896,

Franz Fousek, geb. 19. 12. 1905 in Strodenitz, zuletzt Budweis, Kirchengasse 16, Jakub Smid, geb. 22. 7.

Steinkirchen 182, 1 Otto Matousek, geb. 3. 12. 1890 in Pilsen, zuletzt Budweis, Lazarettg. 531,

6. Josef Spalek, geb. 1. 8. 1915 in Maashaupt, zuletzt Kladno⸗Eiche, Cechstr. 374, Wenzel Hasa, geb. 23. 12.

Kladno, Palackystr. 1826, 1

.Wenzel Zahora, geb. 10. 8. 1898 in Kreec, zuletzt Prag XII., Manesgasse 55,

Karl Motyéta, geb. 21. 1. 1909 in Chrudim, zuletzt Chrudim 578, 8 Karla Musilova, geb. 18. 2. 1894 in Hermannstädtl, zuletzt Vidoule b. Stodulek 445,

Wenzel Nacal, geb. 5. 6. 1910 in Chejnov, Kvetoslava Nacal, geb. Ryba, geb. 20. 12. 1921 in Jitschin, zu⸗ letzt Budweis, Grazner Skr. 243 b,

2. Zdenek Tvrz, geb. 4. 10. 1902 in Velka⸗Lhota, zuletzt Pardubitz, Sladkovskystr. 446,

„Gustav Coufal, geb. 26. 4. 1896 in Olmütz, zuletzt Chrudim,

34. Richard Zvanovec, geb. 22. 3. 1895 in Hluboka, Zdenka Zvanovec, geb. 10. 3. 1897 in Weseli, zuletzt Potschatek 137, 1 Oldkich Rabyska, geb. 24. 1. 1900 in Nutschitz, zuletzt Prag XIII., Genossenschaftsgasse 3,

.Wenzel Satran, geb. 28. 9. 1875 in Lecitz, zuletzt Prag XII., Böhmer Waldstr. 32,

Kanovsky, Ferdinand, geb. 19. 1. 1907 in Buchlo⸗ witz, zuletzt Chotieborsch 787,

Bohumil Sajtl, geb. 4. 2. 1895 in Trnavka, zuletzt Prag XIV., Wladimirstr. 6,

.Nikola Assenoff, geb. 31. 7. 1898 in Lom, Prag⸗Werschowitz, Russische Str. 604,

a) Dr. Zdenek Müller, geb. 3. 8. 1901 in Lemberg, zuletzt Prag⸗Nusle, Riegerplatz 1,

Josef Podhorsky, geb. 9. 2. 1896 in Pardubitz, zu⸗ letzt Pardubitz Nr. 586,

. Bokena Ures, geb. 15. 4. 1908 Prag VIII, Königsstr. 180,

2. Svatopluk Pokorny, geb. 8. 10. 1907 in Tabor, zu⸗ letzt Tabor, Filipsgasse 72, Emil Vodvarka, geb. 17. 6. 1905 in Ohrovee, zuletzt Prag⸗Straschnitz, Kattegasse 28,

4. Ferdinand Marousek, geb. 26. 1. 1899 in Vrbno, zu letzt Strodenitz 174,

Valirie Novotny, geb. 2. 10. 1912 in Marienberg, zuletzt Mähr. Ostrau, Mühlstr. 7,

6. Alois Kauders, geb. 13. 11. 1863 in Marschowitz, zu⸗ letzt Wotitz III, Bez. Seltschan,

Charlotte Neumann, geb. 7. 10. 1908 in Berlin, zu letzt Prag⸗Lieben, Königsstr. 178,

Josef Bohasek, geb. 20. 2. 1894 in Neu⸗Joachimstal, zuletzt Neu⸗Joachimstal 77, Josef Navratil, geb. 9. 6. 1904 in Keltschen, zuletzt Prag XIX, Radetzkistr. 49,

50. Josef Peroutka, geb. 1. 3. 1885 in Drachau, zuletzt Sobieslau 113,

hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch

den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren, eingezogen.

Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt beim

Reichsprotektor in Prag III, Dracitzplatz 7 n, zu melden.

Prag, den 23. Oktober 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag

8 u1“

1880 in Steinkirchen, zuletzt

1886 in Brandeifl, zuletzt

zuletzt

in Zelezna, zuletzt

Bekanntmachung

Auf Grund der 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeut⸗ schen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 Ja 1594/39/3810 und des Reichs⸗ statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das im Sudetengau gelegene Ver⸗ mögen der Zdenka Pour, geb. Vormanovzà, geb. 29. 12. 1900 zu Velis, früher wohnhaft in Grafenstein, jetzt in Prag, hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen.

Reichenberg, den 22. Oktober 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Nbb1“1““

Sechste Anordnung

zur Verlängerung der Anordnung über die Preisgestaltung von Tabakrippen Vom 23. Oktober 1943 Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahres⸗ plans Bestellung eines Reichskommissars für die Preis⸗ bildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) wird die Anordnung über die Preisgestaltung von Tabakrippen vom 27. Oktober 1937 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗ anzeiger vom 1. November 1937) bis auf weiteres verlängert. Berlin, den 23. Oktober 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung.

Anordnung Nr. 36 (FA 1, 3, 18) der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von elektri⸗

schen Betriebsmitteln für den Bergbau unter Tage

Vom 25. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro⸗ technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an⸗ geordnet:

§ 1

Die Vorschriften dieser Anordnung beziehen sich nur auf elektrische Betriebsmittel in schlagwettergeschützter Ausführung und solche in nicht schlagwettergeschützter Ausführung, die be⸗ sonders für den Bergbau unter Tage durchgebildet sind, mit Ausnahme der Transformatoren.

111““ .

(1) Die Herstellung von elektrischen Betriebsmitteln für den Bergbau unter Tage ist vom 15. November 1943 nur mit Ge⸗ nehmigung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichs⸗ stelle (Herstellungsgenehmigung) zulässig. Für die im § 3

Ziffer IV genannten elektrischen Leuchten genügt die auf Grund der Anordnung Nr. 16 (FA. 18) über dia Herstellung

elektrischer Zweckleuchten vom 29. Dezember 1942 (Deutscher

Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 306 vom 31. De⸗

zember 1942) erteilte Herstellungsgenehmigung.

(2) Herstellung im Sinne dieser Anordnung ist auch der Zu⸗ sammenbau aus Einzelteilen.

(3) Handwerksbetriebe müssen die Herstellungsgenehmigung über den zuständigen Reichsinnungsverband beantragen.

§ 3

Folgende elektrische Betriebsmittel für den Bergbau unter Tage dürfen nur noch in den angegebenen Ausführungen ge⸗ baut werden:

I. Motoren

1. schlagwettergeschützte Drehstrommotoren in Bauart druck⸗ feste Kapselung (Sch) d 8 a) Motoren für verschiedene Verwendungszwecke 8 Ausführung: Bauform B 3 und B 5 Nenndrehzahl: 1500 U/min. Leistungsreihe: Nennleistung 4,25 kW. 15 22 30 40 50

ö“

b) Sondermotoren für Gewinnun Leistungsreihe:

c) Sondermotoren für Luttenlüfter 4

Nenndrehzahl: 3000 U/min. Leistungsreihe: für Luttendurchmesser Nennleistt mm kW AIDMMxF

400

D₰

2S”*

500

0,02 rSSbo 8

600 8

o AShENDN I

D meren

Bei den unter a—e genannten Motorarten sind Ab⸗ weichungen von etwa 10 % von den typisierten Motor⸗ leistungen je nach Fabrikat zulässig.

d) Sondermotoren für Bremslüfter Nenndrehzahl: 3000 U/min. Nennleistung: 200 W 2. Schlagwettergeschützte Drehstrommotoren in Bauart er⸗ höhte Sicherheit (Sch) e 8 Ausführung als Käfigläufer C111313“ nur über 65 kW bezogen auf Nenndrehzahl 1500 U/min. Leistungsreihe: entsprechend den bisherigen Ausführungen. Ausführung mit druckfester Schleifringkapsel nur über 30 kW bezogen auf Nenndrehzahl 1500 U/min. Leistungsreihe: entsprechend den bisherigen Ausführungen.

3. Elektrowerkzenge für Gesteinbohrungen a) Handdrehbohrmaschinen, normale und schlagwettergeschützte Ausführung (Sch) d Nennspannung: 125 V oder 220 V Spindelumdrehungen: 400 oder 700 U/min. Hesct Leistung an der Bohrspindel 900 W, 1200 W. Säulendrehbohrmaschinen, normale und schlagwetterge⸗ schützte Ausführung (Sch) d Nennspannung Spindeldrehzahl 225 350 460 520 660 1020 660 1700 Nutzbare Spindellänge: 1000, 1300 oder 17 Leistung an der Bohrspindel: 1,8 kI 4. Elektroroklen a) Elektrorollen für Förderbänder in schlagwettergeschützter Ausführung 3 Bauart druckfeste Kapselung (Sch) d Leistungsreihe: für üösere Bandbreite 1 00

125 V obder 20 N Vorschub mm/min.

Bandgeschwindigkeit: 1,0 oder 1,35 m/s

Abweichungen je nach Fabrikat 10 % Ausführungen für 2 Drehzahlen (polumschaltbare Mo⸗ toren) sind nicht zulässig.

b) Elektrorollen für Schleuderbänder in schlagwettergeschützter Ausführung Bauart druckfeste Kapselung (Sch) d

Nenndrehzahl: 750 U/min. Nennleistung: 6 kW

II. Schaltgeräte 1. Schlagwettergeschützte Hochspannungsschalter a) Oellose Leistungsschalter, Schutzart (Sch) d oder (Sch) p Nennstrom: 350 400 A 8 * Abschaltleistung: 75 150 MVA ““ b) Oellose Trennschalter (Sch) d Nennstrom: 200 und 400 A c) Oellose Trennschalter (Sch) d mit Sicherungen bis 20 A d) Oelschaltkästen mit zugehörigem Trennschalter (Sch) 0 Nennstrom: 350 A Abschaltleistung: 80 MVA bei 6 kV. 2. Schlagwettergeschützte Niederspannungsschaltgeräte in Bauart druckfeste Kapselung (Sch) d a) Trennschalter, Sicherungs⸗ und Leistungsschalter (verklinkte Selbstschalter) Nennstromstärke: 15, 25, 60, 100, 200, 350 A Schütze (unverklinkte Schalter) Nennstromstärke: 12, 25, 40, 60, 85, 100, 120, 150, 200, Stufen do⸗

instromreihe je nach Fabrikat. 1II. Steckvorrichtungen . Schlagweclergeschützte Bauart (Sch) d Dreipolige Ausführung mit Schutz⸗ (Erdungs⸗) Kontakt: Nennstromstärke: 25, 60, 100, 140 A Ausführung mit Hilfskontakten für Verriegelungs⸗, Schutz⸗ und Steuerstromkreise: Nennstromstärke: 100 und 200 A Sonderausführung für BuT, nicht schlagwettergeschützt Dreipolige Ausführung mit Schutz⸗ (Erdungs⸗) Kontakt: Nennstromstärke: 25 A

Leuchten für Netzanschluß, schlagwettergeschützte Bauart und Sonderausführung für BuT Abbau⸗ und Streckenleuchten 60 W 100 W für Strebbeleuchtungen für Bestückung mit stoß⸗ festen Lampen bis 600 W 8 200 W 8 .Ovale Wandleuchten bis Handleuchten .Abteufleuchten

100 W

60 W

500 W 1000 W

500 W

Betriebsmittel für den Bergbau unter Tage, die nicht zu den im § 3 genannten Maschinen und Gerätearten gehören, dürfen nur in der bisherigen Ausführung hergestellt und geliefert werden.

Füllertleuchten

S H § 5 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

elektrotechnische Erzeugnisse behält sich vor, in besonders be⸗

gründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Anordnung zu⸗ zulassen. § 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den

88 10 m, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr

estraft. § 7

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 25. Oktober 1943. G

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnis ugnisse.

1 Anordnung

über Verbindlichkeit belgischer

Binnenschiffsfrachten im . t

F

und niederländischer erkehr mit Deutschland

Vom 20. Oktober 1943

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) ordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsverkehrs⸗ minister an:

b

1“ ꝑ11XX“

Binnenschiffsfrachten, die die zuständigen Stellen im Be⸗ reich des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich und des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete für den grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutsch⸗ land festsetzen, sind auch für deutsche Staatsangehörige und deutsche Transportunternehmen, die ihren Sitz im Reichs⸗ gebiet haben, verbindlich. Diese Anordnung tritt am 1. November 1943 in Kraft. Berlin, den 20. Oktober 1943.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Wohlhaupt.

Nichtamtliches 8 Deutsches Reich

Der Schweizerische Gesandte in Berlin, Herr Hans Frö⸗ licher, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Königlich Afghanische Gesandte in Berlin, Herr Allah Nawaz Khan, hat Berlin am 20. Oktober d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationssekretär Gholam Ahmad Khan die Gesichrn der Gesandtschaft.

Nr. 21 des Reichsministerialblatts vom 22. Oktober 1943 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NXW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: Luftschutzangelegen⸗ heiten: Richtlinien über die Beteiligung an den von den Ge⸗ meinschaften des Erweiterten Selbstschutzes und des Werkluft⸗ schutzes durchzuführenden Luftschutzmaßnahmen.

Postwesen Postausweiskarten 8

Die im Großdeutschen Reich ausgestellten, am 31. Oktober 1943 noch geltenden sowie die künftig auszustellenden Postausweiskarten bleiben für den innerdeutschen Gebrauch im Verkehr mit Post⸗ dienststellen, insbesondere als Ausweis zum Empfang für alle Arten von Postsendungen, über die dreijährige Gültigkeitsdauer hinaus für die Dauer des Krieges weiter gültig. Die Er⸗ neuerung der Karten wird jedoch beansprucht, wenn sich das Aeußere des Inhabers so verändert hat, daß das Lichtbild oder die Personbeschreibung nicht mehr zutrifft.

Befristeter Paketfonderdienst nach der Ukraine In der Zeit vom 15. bis 30. November 1943 können Postpakete bis 10 kg mit Kleidung, Wäsche und sonstigen Gebrauchsgegen⸗ ständen an reichsdeutsche Arbeiter und Angestellte in der Ukraine

verschickt werden. Sendungen nach Orten ohne Dienstpostamt müssen in jedem Falle die zufätzliche Angabe des Dienstpostamts tragen, von dem sie abgeholt werden sollen. Für die Pakete sind Auslandspaketkarten auszuschreiben. Die Paketkarten und die Paketaufschriften müssen mit dem Vermerk: „Paketsonderdienst Ukraine“ versehen sein, der möglichst unterhalb der Angabe des Dienstpostamts anzubringen ist. Gute und dauerhafte Verpackung der Sendungen ist erforderlich. Die Gebühren betragen für Pakete bis 5 kg 2 Rℳ, über 5 bis 10 kg 3 H.ℳ.

Aus der Verwaltung Die Versorgung der Schwerkriegsbeschädigten des jetzigen Krieges

Ein Runderlaß des Reichswirtschaftsministers (Nr. 490/43 LWà) regelt im Einvernehmen mit dem OKW reichseinheitlich die Versorgung der Kriegsversehrten der Versehrtenstufe II, I1I und I einschließlich der Schwerkriegsbeschädigten der Organi⸗ sation Todt, des Reichsarbeitsdienstes, des NSKK usw. Nicht unter diese Regelung fallen die Versehrten der Versehrtenstufe I. sowie Schwerkriegsbeschädigte des Weltkrieges. In dem Erlaß wird sowohl die Deckung des aus Anlaß der. Kriegsbeschädigung bestehenden besonderen Bedarfs als auch die Deckung des Normal⸗ bedarfs geregelt.

Für den Einzelhandel ist besonders die Regelung der Deckung des Normalbedarfs wichtig, da diese durch die Einzelhandels⸗ geschäfte geschieht. Die Versorgung der zur Behebung oder Min⸗ derung der durch die Kriegsbeschädigung entstandenen körper⸗ lichen Mängel notwendigen gewerblichen Erzeugnisse, z. B. ortho⸗ pädisches Schuhwerk, Krücken usw., erfolgt sowohl während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht als auch nach der Entlassung durch die Wehrmacht. Für den Bezug bezugsbeschränkter Erzeug⸗ nisse, wie Spinnstoffwaren, Schuhe, Möbel, Haushaltswaren aus Eisen, Stahl usw. erhalten Schwerkriegsbeschädigte unter Anrechnung etwa vorhandener Bestände von den Wirtschafts⸗ ämtern Fl⸗Bezugsscheine mit dem Aufdruck „Schwerkriegsbeschä⸗ digter“. Außerdem können Bezugskarten Schwerkriegsbeschädigter auf Antrag ebenfalls mit dem Aufdruck „Schwerkriegsbeschädigter“ versehen werden.

Der Einzelhandel ist verpflichtet, so gekennzeichnete Bezugs⸗ rechte bevorzugt und mit den besten noch vorhandenen Qualitäten zu beliefern. Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Ge⸗ biete wird gute und dauerhafte Stoffe auf besonderen Lagern bereitzustehen haben, mit denen nur die Schwerkriegsbeschädigten beliefert werden können. Beim Kleinverkauf von Tabakwaren erhalten Schwerkriegsbeschädigte eine bevorzugte Behandlung. Versandgeschäfte müssen Schwerkriegsbeschädigte auch dann irn ihren Kundenkreis aufnehmen, wenn diese früher nicht Versand⸗ kunden gewesen sind. v

Für die Versorgung Schwerkriegsbeschädigter mit bezugsschein⸗ freien Mangelwaren können die Wirtschaftsämter einen Einkaufs⸗ ausweis mit dem Aufdruck „Schwerkriegsbeschädigter“ ausgeben. Sie haben diese auch sonst bei der Beschaffung dieser Waren, z. B. durch Nachweis von Bezugsquellen, im Rahmen des kriegsnot⸗ wendigen Bedarfs in jeder Weise zu unterstützen. Auch bei der Abgabe bezugsscheinfreier Mangelware ist der Einzelhandel ver⸗ pflichtet, Schwerkriegsbeschädigte, die sich als solche ausweisen können, bevorzugt zu beliefern.

Werbung innerhalb der Betriebe bewährt. Faktor der 1 Leistungssteigerung

Als im Jahre 1939 bei der Reichsfachschaft Deutscher Werbe⸗

fachleute eine Arbeitsgemeinschaft für innerbetriebliche Werbung, abgekürzt AJW., gebildet wurde, betrat das Werbewesen Neuland. Der Sinn dieser innerbetrieblichen Werbung ist auf die Leiftungs⸗ erhöhung gerichtek, der auch durch eine zweckvolle Werhunc inner⸗ halb der Betriebsgemeinschaft wirksam gedient werden kann. Der ständige Stellvertreter des Reichsfachschaftsleiters des NS. Reichs⸗ bundes Deutsche Werbung, Hermann Lorz, gibt jetzt in der „Wirt⸗ schaftswerbung“ einen Ueberblick über die bisherigen Resultate der Heranziehung der Werbung als Mittel der Gefolgschaftsführung. Die Aufgabe der AZW. bestand darin, alle Werbefachlente zu sammeln und fachlich auszurichten, die geeignet erschienen, in den dafür in Frage kommenden Betrieben der deutschen Wirtschaft die innerbetriebliche Werbung zu planen, zu gestalten und durchzu⸗ führen. In den seither vergangenen vier Jahren wurde das neue Gebiet der innerbetrieblichen Werbung auf⸗ und ausgebaut. Nach dem heutigen Stande erfaßt und betreut die AJW. im ständigen Gedankenaustausch 350 qualifizierte, von ihrer kriegswichtigen Aufgabe erfüllte Betriebswerber, deren Beratungstätig⸗ keit sich auf rd. 1000 Groß⸗ und Größtbetriebe, bevorzugterweise der deutschen Rüstungswirtschaft, erstreckt. Die

Wirtschaftsteil

über die der AZSW. angehörenden schöpferischen Werbefachleute

erreichte Gefolgschaft beträgt annähernd vier Millionen. Bei diesen Schaffenden fand die an sie gerichtete betrtebsgebundene innerbetriebliche Werbung positive Aufnahme. Sie setzte sich um in höhere ⸗Leistung und Leistungsbereitschaft, so daß heute schon ein Verzicht der Betriebsführer, die die innerbetriebliche Leistung einsetzen, auf ihre weitere Entwicklung ausgeschlossen scheint. Im Gegenteil, es dürfte schon bald eine wesentliche Inten⸗ sivierung eintreten.

Dank der besonders in letzter Zeit spürbaren Förderung durch die zuständigen Dienststellen von Staat und Bewegung und vor allem durch die Reichsämter der DAF. einerseits sowie der Be⸗ triebsführer andererseits, konnten sich die Männer der AZW. in alle der betrieblichen Leistungssteigerung bzw. Beseitigung von Leistungshemmnissen dienenden Aktionen nutzbringend als Mit⸗ arbeiter einschalten. An der erfolgreichen Entwicklung des betrieb⸗ lichen Vorschlagswesens, wie sie unter Führung der DAF. geschab, ist auch die Gemeinschaft der AJW. beteiligt. Dadurch, daß die innerbetriebliche Werbung im Namen des Betriebsführers per⸗ önlich durchgeführt wird, kann er selbst sich von den Forderungen einer Werbung nicht distanzieren. Was er fordert, muß der Be⸗ triebsführer stets selbst zu vollbringen bereit sein. Es wird also durch die innerbetriebliche Werbung auch das Verantwortungs⸗ bewußtsein des Betriebsführers weiterhin verstärkt.

Börsenkennziffern für die Woche vom 18. Oktober bis 23. Oktober 1943 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (18. Oktober bis 23. Oktober 1943) im Vergleich zur Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 18. 10. vom 11. 10. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 23. 10. bis 16. 10. September bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie Handel und Verkehr . . ..

Gesamt .. Kursniveau der 4 %igen Wertpapiere

I 102,50 Kommunalobligationen.. 102,50 Dtsch. Reichsschatzanweisungen

1940 Folgen 6 und 7. .. Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder . . .. Anleihen der Gemeinden .. Gemeindeumschuldungsanleihe Industrieobligationen . . . .

161,92 157,70 154,40

157,78

161,87 157,69 154,36

157,75

162,20 157,58 154,01

157,69

102,50 102,50

102,50 102,50

104,88 105,90 103,80 103,37 105,73 105,72 108,91 108,57

rnan⸗

Wirtschaft des Auslandes

Das neue Bergbaugesetz zum Schutz der spanischen National⸗ wirtschaft Madrid, 26. Oktober. Der Generaldirektor des spanischen Berg⸗ bauamtes, Eugenio Cueto, hat zu dem den spanischen Cortes ein⸗ gereichten Vorschlag eines neuen Bergbaugesetzes eine Erklärung abgegeben, wonach die Regierung dieses Gesetz ausgearbeitet habe,

104,78 105,67 103,76 103,40

104,34 105,21 103,51 103,30 105,57 107,32

um den Bergbau in Spanien allgemein zu fördern und den Er⸗ werb von Erz- oder Kohlenvorkommen durch ausländische Unter⸗ nehmungen zu verhindern. Das neue Gesetz enthalte Aus⸗ führungsbestimmungen für den Erwerb oder die Uebertragung von Bergwerken, und der Staat behalte sich das Recht vor, im Rahmen der nationalen Notwendigkeiten den Grad der Aus⸗ beutung der einzelnen Vorkommen zu beschließen. Vor allem soll durch das Gesetz der spekulative Erwerb von Erz⸗ oder Kohlevor⸗ kommen durch spanische oder ausländische Kapitalisten verhindert und die Gewährung von Abbaukonzessionen von der tatsächlichen

Ausbeutung abhängig gemacht werden.

Britische Angst vor der amerikanischen Export⸗,Sintflut“

Genf, 26. Oktober. In der britischen Presse macht sich in steigendem Maße die Besorgnis englischer Finanzkreise vor der drohenden Beherrschung der Weltmärkte durch amerikanisches Kapital und amerikanische Erzeugnisse bemerkbar. Der „Man⸗ chester Guardian“ schreibt, die Vereinigten Staaten hätten sich überraschend schnell in die neue Aufgabe hineingefunden, die Welt⸗ geschäfte zu steuern. Auch in den Ausführungen des Parlaments⸗ sekretärs im britischen Produktionsministerium Garro⸗Jones, über mögliche Handelskonflikte zwischen England und den Ver⸗ einigten Staaten kommt die Angst vor einer zu großen Aus⸗ breitung der wirtschaftlichen Interessen der USA zum Ausdruck. Garro⸗Jones erklärte, es sei äußerst gefährlich für England und die Welt, daß sich die Vereinigten Staaten auf ein größeres Ausfuhrvolumen vorbereiteten, als von den Weltmärkten auf⸗ genommen werden können. Der amerikanische Reichtum müsse notwendigerweise in das Ausland abgeleitet werden, und es gäbe in den USòl eine bestimmte Gruppe von Unternehmern, die glaubten, die amerikanische Ausfuhr könne nach dem Kriege sint⸗ flutartig die Weltmärkte überschwemmen .

Zunehmende Verstaatlichung des schweizerischen Bankwesens

Zürich, 26. Oktober. Die Verstaatlichung des schweizerischen Bankwesens ist bereits ziemlich weit fortgeschritten. Vom gesamten erfaßten Bankkapital entfallen volle 43 % auf, die Kantonal⸗ banken, die sieben Großbanken vereinigen 25 9% auf sich.

Aus der schweizerischen Schrottwirtschaft

ürich, 26. Oktober. Die Eisenproduktion der Schweiz ist jetzt auf der Ausbeutung und Verhüttung der eigenen Eisenerze und der Schrottverarbeitung aufgebaut. Nach Kriegsausbruch haben die Großeisenverbraucher der Schweiz ein Verhüttungskonsortium I. das allmählich die fabrikationsmäßige elektrische Ver⸗ hüttung von im Lande gewonnenen Erzen in Flums und in Bex ausgenommen hat. Die Erfassung des im Lande vorhandenen Alteisens erfolgt im wesentlichen durch die Schrottkommission, ein Kriegswirtschaftsamt, in dem die Behörden, die Industrie und der Handel vertreten sind. Die Schrottkommission ist der größte Alt⸗ eisenhändler des Landes; sie hält einmal die Schrottpreise niedrig, zum anderen muß sie den nachsenden Schrottbedarf der Elektro⸗ schmelzöfen decken. Die von der Schrottkommission bisher in 16