Weichs. und Staatsanzeiger Nr. 253 vom 29. Oktober 1943.
dann von wirklichem Wert, wenn der ihr gegebene. SeSe b . durch die enge Mitarbeit und persönliche Initiative amtlichen Mitarbeiter erfüllt werde. Daher müsse Sn 8 sich auf die erhöhte Selbstverantwortung der 88 8 b aktive Mitarbeit gefordert werden. Es werde von der 18.. der Kammer und ihrem Beirat dafür gejorgt werden, . g Mitglieder in der Kammer ein heimisches Dach 0 öJöC liche Vertretung in allen Angelegenheiten ö fänden. Andererseits stehe dem Staat nunmehr “ sammengefaßte wirtschaftliche Organisation ein schlegere ges Instrument zur Durchführung seiner Lenkungsaufgaben zur Ver Reichsstatthalter in Wien, Reichsleiter von Schirach, machte sodann richtungsweisende Ausführungen über die 1181g Tätigkeit der Gauwirtschaftskammer Wien, deren Aufbau mit der Berufung ihres Beirates beendet worden ist. Er verwies 89 den Gedanken der Selbstverantwortung und Selbstverwaltung 8 Wirtschaft, wie er von Reichswirtschaftsminister Funk gekennzeichnet worden sei. Diejenigen Aufgaben, dh gelöst werden könnten, sollen auch im Rahmen der 88 enn waltung der Wirtschaft einer Lösung zugeführt werden. 3 sprechend seien die Gauwirtschaftskammern einerseits Mitte 865 Instrumente der Reichswirtschaftspolitik, andererseits S der kraftvolle Ausdruck der Eigenverwaltung der gewerb ichen Wirtschaft in den einzelnen Gauen. Reichsleiter von Schirach unterstrich die Notwendigkeit einer besonders engen Zusammen⸗ arbeit mit den Lenkungsstellen der Rüstungswirtschaft, wie über⸗ haupt in der Gegenwart die Gesetze des Krieges bei allen Ent⸗ scheidungen an erster Stelle stehen müßten.
Wirtschaft des Auslandes
Schlechte Ausnutzung der Schiffsfrachten in Frankreich 1 Paris, 28. Oktober. Für die französische Flußschiffahrt gilt heute noch eine Regelung, die es verbietet, den Laderaum der Kähne voll auszunutzen. Nach den bestehenden Bestimmungen darf nämlich nur jeweils ein und dieselbe Warengattung geladen werden, wodurch bei schweren Ladungen der Schiffsraum nicht vollständig ausgenutzt wird; es ist aber verboten, dem noch ver⸗ fügbaren Raum leichte Ladungen, z. B. leere Fässer, beizugeben. Unter diesen Umständen verkehren die Flußkähne oftmals ohne volle Ausnutzung ihrer Ladefähigkeit. Da die Flußschiffahrt in Frankreich recht beachtlich ist, so ließen sich ihre Leistungen recht beträchtlich steigern. Nach der letzten vor dem Kriege durch⸗ geführten Zählung wurde ein Schiffspark von rd. 3850 Fluß⸗ kähnen mit Motorantrieb, 10 650 Flußkähnen als Anhänger und etwa 600 Tankkähnen festgestellt, der insgesamt einen Schiffsraum von etwa 4 Mill. t ausmacht. Die Binnenschiffahrt bewältigte im Jahre rd. 50 Mill. t, was einer Leistung von 8 Mrd. kmt auf den französischen Schiffahrtswegen entspricht.
Schweinebestand in Finnland um 25 % gestiegen Helsinki, 28. Oktober. Im Hinblick auf die bisher 89 schwierige Fleischversorgungslage in Finnland findet die Tat⸗ sache daß im Laufe des Jahres 1943 der gesamte Schweine⸗ estand um 25 % gegenüber dem Vorjahre gestiegen ist, in der innischen Oeffentlichkeit starke Beachtung. Nach den bisher gel⸗ tenden Kriegsbestimmungen waren in Finnland nur Schweine nit einem Mindestgewicht von 60 kg zum Schlachten zugelassen. luf Grund des derzeitig höheren Bestandes an lebenden Schwei⸗ nen wird nunmehr das Mindestschlachtgewicht herabgesetzt, um die günstige Entwicklung praktisch für die Fleischversorgung der Bevölkerung auszuwerten. EEE1666
1284—,5,6 6
8
Das internationale Fluchtkapital in Argentinien
Buenos Aixes, 28. Oktober. Eines der interessantesten Kapitel der Finanzgeschichte Argentiniens wird nach dem Kriege zweifel⸗ los das des internationalen Fluchtkapitals sein. Diese Kapitalien, die früher ausschließlich aus Europa stammten und stark spekula⸗ tiven Charakter trugen, gehörten Besitzern, die in den wenigsten Fällen eine gesunde Investierung suchten, sondern schnelle Ver⸗ dienste, um über die Kriegzeit bequem hinwegzukommen. Die Epoche dieses europäischen, meist jüdischen Fluchtkapitals, kann heute als abgeschlossen bezeichnet werden. Sowohl die Regierung Dr. Castillos als auch die des Generals Ramirez haben beizeiten Maßnahmen gegen diesen spekulativ⸗inflationistischen Anschlag auf die argentinische Wirtschaft getroffen. Eingehende Kapitalien wurden zunächst bankmäßig blockiert, und nach drei Monaten mußte der Besitzer einen genauen Anlageplan vorlegen. Erst nach Ge⸗
. . 9 . nehmigung dieses Planes durften die Kapitalien dann unter der Kontrolle der Finanzbehörde eingesetzt verden. Inzwischen ist eine zweite Epoche des Zustroms von Fluchtkapital nach Argentinen angebrochen. Neuerdings taucht rein amerikanisches Fluchtkapital auf, das zumeist aus Chile stammt, aber auch aus den anderen ibero⸗amerikanischen Staaten kommt und darüber hinaus aus der uSA. Die Hintergründe sind stark politischer Natur. Nach dem Abbruch der Beziehungen Chiles zu den Dreierpaktmächten steht die chilenische Wirtschaft unter der Knute Wallstreets; der chile⸗ nische Kapitalist fühlt sich im eigenen Lande entrechtet und versucht
mit seinem Geld nach Argentinien überzusiedeln. Finanzkreise schätzen die Zahl der chilenischen Kapitalisten, die ihr gesamtes verfügbares Geld nach Argentinien brachten, auf über 3000. Wenn diese Kapitalmassen das argentinische Finanzwesen nicht in infla⸗ tionistische Schwingungen versetzte, so ist dies lediglich der ener gischen Steuerung durch die Regierung zu verdanken. Der wirt⸗ schaftspolitische Pessimismus, der aus der chilenischen und übero⸗ amerikanischen Kapitalflucht spricht, hat auch nicht vor den USA. haltgemacht. Nordamerikanisches Kapital überschwemmt Mexiko, jedoch mit der Folgeerscheinung, daß die Regierung Camacho nicht imstande ist, diesen Strom zu steuern, wie es Argentinien gelang.
Das 150 fache der Friedenspreise — Tschungkings wirtschaftlicher Niedergang
Schanghai, 28. Oktober. Die Warenpreise in Tschungking⸗ China haben im September das 150fache der Friedenspreise er⸗ reicht, wie der Sprecher der Tschungking⸗Regierung auf Grund einer amtlichen Statistik enthüllte. Ein weiteres Ansteigen sei zu erwarten. Man müsse zufrieden sein, wenn die Preise nur im bisherigen Tempo weiter steigen. Dieses Tempo ist ersicht⸗ lich aus den Angaben des Sprechers, daß sich die Preise seit Januar letzten Jahres verfünffacht und seit Januar dieses Jahres nahezu verdoppelt haben. Trotz Androhung ernster Strafen für Wucher und Hamstern hat also die Preispolitik der Tschungking⸗ Regierung kläglichen Schiffbruch erlitten.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 29. Oktober auf 74,00 Rℳ (am 28. Oktober auf 74,00 E.ℳ) für 100 kg.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkte Budapest, 28. Oktober. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,151 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 28. Oktober. (D. N. B.) New York 4,02 ½ —- 4,03 ½, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,64 ⅞, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.
Amsterdam, 28. Oktober. (D. N. B.) s12.00 Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Pra —,—. Zürich, 28. Oktober. (D. N. B.) I[11.40 Uhr.] Paris 6,02 ½, London 17,32, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½ nom., Madrid 39,75 B., Holland 229 ⅜ B., Berlin 172,55, Lissabon 17,71 ¼, Stockholm 102,67, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhagen 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½ B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75 B., Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsinki 8,77 ½ B., Preßburg 15,00 B., Buenos Aires 97,25, Japan 101,00, Rio 22,25 B.
Kopenhagen, 28. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —,—. Alles Briefkurse. Stockholm, 28. Oktober. (D. N. B.) London 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90
1-
16,85 G., B., B., B.,
8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,60 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.
Oslo, 28. Oktober. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B.,
Rom —,— G., 23,20 B., Prag —,— 11“
vffentlicher Anzeiger
Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki⸗
London, 28. Oktober. 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
(D. N. B.)
Silber Barren prompt
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknote
Telegraphische Auszahlung
Aegypten (Alexandrien und A“ .. Afghanistan (Kabul) .. Argentinien (Buenos Aires) . Australien (Sidney) .. Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) .. Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cutta) Bulgarien (Sofia) .... Dänemark (Kopenhagen) England (London)) Finnland (Helsinki) Frankreich (Paris) Griechenland (Athen). Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) IFran (Teheran) Island (Reykjavik) Italien (Rom und Mailand). Japan (Tokio und Kobe).. Kanada (Montreal) Kroatien (Agram) Neuseeland (Wellington) Norwegen (Oslo) Portugal (Lissabon) Rumänien (Bukarest).. Schweden, (Stockholm u. Göte⸗ borg) Schweiz Bern) Serbien (Belgrad) Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg)),)
Fweeeeee
(Zürich,
Türkei (Istanbu)) ..
Ungarn (Budapest) ,
Uruguay (Montevidco)
Verein. Staaten von Amerika (New York)
1 ägypt. Pfund
100
1 Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfund
100
1 Cruzeiro
100 100 100
1 engl. Pfund
100 100 100
100 100 100 100 100
1 kanad. Dollar
100
1 neuseel. Pfd
100 100 100
100
100 100 100 100
Afghani
Belga
Rupien Lewa Kronen
Finnmark Frs.
Drachmen
Gulden Rials isl. Kr Lire Yen Kuna Kronen Escudo
Lei
Kronen
Frs. serb. Dinar slow. Kr. Pesetas
1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund
100
1 ;D.
Pengö
1 Goldpeso
ollar
29.
Oktober Brief
18,83 0,592
40,04
3,053 52,25
5,07
1,672
132,70 14,61 38,50 10,01 58,711
5,005
56,88 10,21
59,58
58,01 5,005 8,609
23,605
1,982
1,201
27. Oktober Geld Brief
18,79 7588
18,83 0,592
40,04
3,053 52,25
5,07 1,672 182,70 14,61 38,50 10,01 58,711 5,005 56,88 10,21
59,58
58,01 5,005 8,609
23,605 1,982 1,201
Frankreich 8 Australien, NeuseelaudH.
Kanada
Vereinigte Staaten von Amerika Brastttktktk ö
England, Aegypten, Südafrikanische Union..
.
Britisch Inhien. ... . . . . ...... Tö““
Fümaeemeeeerereeeee
w DDcccc0000000000000
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Geld 9,89
4,995
7,912
74,18
2,098 2,498 0,130
Ausländische Geldsorten und Banknoten
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Brief 9,91 5,005 7,928
74,32 2,102 2,502 0,132
Sovereigns .... 20⸗Francs⸗Stücke Gold⸗Dollars EWö“ Amerikanische: 1000 —5 Dollar 2 und 1 Dollar
Argentinische Australische... Bseigtsche... Brasiliansche Britisch⸗Indische.. Bulgarische: 500 Lewa
darunter Dänische: große
10 Kr. und darunter Englische: 10 2 und darunter. “ 8 Französische... Holländische.. Italienische: große
10 Lire. Kanadische Kroatische Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und V
und
. à02b2227„,
900 LCet .... 8v--. Schwedische: große 50 Kronen und darunter.. Schweizer: große V
100 Frs. und darunter... Serbische .. E“ Slowakische: 20 Kronen und
darunter.. Südafrikanische Union.. Türkische 8 Ungarische: 100 Pengö und
darunter. Eö1““
.-
Notiz für
1 Stück
ägypt. Pfd Dollar Dollar Pap.⸗Peso
100
100 100 100
1 austr. Pfd 100 1 Cruzeiro
Belgas Rupien Lewa
Kronen Kronen
1 engl. Pfd.
100 100 100 100 100
100
100 100 100 100
100
100
100
1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund
100
Finnmark Frs. Gulden Lire
Lire V
. 1 kanad. Dollar 100
Kuna Kronen
Let Kronen Kronen Frs.
serb. Dinar
slow. Kr.
Pengö
29. Oitober
Geld 20,38
16,16
4,185 4,39 0,44 2,44 39,92 0,08
22,95
3,07
52,10
5,055 4,99
132,70
9,98 9,98 0,99 4,99 56,89
1,66
59,40 57,83 57,83
4,99
8,58 4,39 1,91
60,78
Brief
20,46
16,22 4,205 4,41
2,46 10,08 0,09 23,05 3,09 52,30 5,075 5,01
132,70 132,70
10,02
10,02 1,01 5,01
57,11
1,68 — p 59,61 58,07 58,07 5,01 8,62 4,41 1,93
61,02
0,46
27. Oktober Geld 20,38 16,16
4,185
4,39
20,46 16,22
0,44 2,44 39,92 0,08 22,95
3,07
52,10
5,055 4,99 132,70 10,02 10,02 1,91 5,01 57,11
9,98 9,98 0,99 4,99 56,89
1,66 1,68 59,40 59,64 57,83 58,07 57,83 58,07
4,99 5,01
8,58 4,39 1,91
8,62 4,41 1,93
60,78 61,02
1. Untersuchungs⸗ und Straffachen, 2. Zwangsversteigerungen, 3. Aufgebote,
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
10. Gesellschaften m. b. 11. Genossenschaften, 12. Offene Handels⸗ un
8. Komma gesellschaften auf Aktien,
V 7. Aktiengesellschaften, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,
H., d Kommanditgesellschaften,
13. Unfall⸗ und Invalidenverficherungen, 14. Deutsche Neichsbank und Bankausweiße, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.
3. Aufgebote
124584] Landwirtswitwe
dem Gericht
5 3 29 Aufgebot. Wesel, 20.
Agnes Gold⸗
derung, spätestens im Aufgebotstermin Anzeige zu machen.
Oktober 1943 Amtsgericht.
zeichneten Gericht, Zimmer 23, anbe⸗] [24582] raumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthal
Nr. 1020 in
Die
mann geb. Kern in Neustadt, O. S., Rechtsanwalt Dr. Marx in Oberglo⸗ Ft chat beantragt, den verschollenen Philipp Goldmann, der am 23. Mai 1875 in Kammersfeld (Komornik), Kreis Neustadt, O. S. — seinem letzten feststellbaren Wohnsitz — geboren ist, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin am 28. März 1944, 9 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.
Amtsgericht Krappitz, 21. Oktober 1943.
Walzen, Kreis
2⸗ 7 vertreten durch den [24497]
Beschluß
VI 94/42.
1860 geborene
siedlungslager Nr. 129, am 24. August 1941 im
konnten nicht ermittelt Personen, denen Nachlasse zustehen,
30. Januar 1944 bei neten Gericht
werden,
Auerbach (Vogtl.), 22.
[24504] Dr.
Dr vom 22. Oktober 1943.
Die am 17. September Esten⸗Rückwanderin tes Auguste Schnabel im ehemaligen Um⸗ Pf Auerbach, ist Stadtkranken⸗ haus Auerbach verstorben. werden. Erbrechte an werden dert, ihre Rechte am Nachlasse dem unterzeich⸗ anzumelden. keine Anmeldung, so wird festgestellt n, daß ein anderer Erbe als der Sächsische Staatsfiskus nicht vorhan⸗ den ist. Der Nachlaß beträgt Oktober 1943. Das Amtsgericht. Simon.
ten. Urkundliche Beweisstücke sind in geraten. Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rech⸗ vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und
neuen Brie brief kraftl Beuthen,
brief erteilt.
Bekanntmachung.
Der über die auf Klausberg Blatt
i Abteilung III Nr. 12 ein⸗
getragene Hypothek von 2500 6,ℳ ge⸗ bildete Hypothekenbrief ist in Verlust Es ist ein neuer Hypotheken⸗
t Mit der Erteilung des fes ist der alte Hypotheken⸗ os geworden.
O. S., 14. Oktober 1943. Das Amtsgericht.
Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haf⸗ tet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erb⸗ teil entsprechenden Teil der Verbind lichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur jür den seinem Erbteil entsprechen
[24419] Durch A tober 1943 vom 6. J Grundbuche Blatt 45 A
Ihre Erben Alle dem aufgefor⸗ bis zum
Erfolgt
die im Band II. Mr. 2 für geb. Becker
2258
220
I. ü.
briefe vom
4 F 5/43. Die Frau Emma Welsch geborene Schulze aus Berlin 67. Warschauer Straße 50, hat beantragt, ihren verstorbenen Ehemann Rudolf Welsch, geboren am 11. Februar 1879 zu Alt Glienicke, zuletzt wohnhaft in Lühlerheim, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufge⸗ fordert, sich spätestens in dem auf den 25. Januar 1944, 10 Uhr, vor dem unterzeichneren Gericht anberaumten Aufgebotstermin zu melden, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Auffor⸗
[2 1583]
30 F 43/43.
Aufgebot.
wesenen hannes Horster das zum Zwecke der
verstorbenen Johannes
Der Rechtsanwalt Dr. Sackers in Essen, Belforter Straße 16, hat als Nachlaßpfleger des am 23. Februar 1942 in Essen verstorbenen, daselbst, Her⸗ mann⸗Göring⸗Straße 68, Postangestellten Aufgebotsverfahren 3 Ausschließung Nachlaßglänbigern beantragt. Die Nach laßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des r Horster
stens in dem auf den 14. Jannar vormittags 10 Uhr, vor dem
den Teil der Verbindlichkeit haftet. Essen, den 24. Oktober 1943. Amtsgericht.
42 A Blatt
getragenen 5000,— Fe⸗
24587 1 rungsschein
2
Aufgebot.
wohnhaft ge⸗ 2 E 5/43. Durch Ausschlußurteil Hugo Jo⸗ vom 22. Oktober 1943 ist das Spar⸗ kassenbuch Nr. 2895 der Spar⸗ und Darlehnskasse e. G. m. u. H. in Ober pleis sowie das Sparkassenbuch Nr. 1105 der Kreissparkasse Siegburg, Hauptzweigstelle Oberpleis, beide lau tend auf Geschwister Schneider, Ober pleis, für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Siegburg 2.
9 5 von 22. Dezemb 1931 über
thekenbrief späte
1944, unter⸗
Band 58 A Nr. 9 für
Jentsch in
minderjährigen Hein gene Hypothek zu 1380,— It.ℳ, 2. Hypothekenbrief vom 4. Juli 1902 über Grundbuche
Grundbuche
im Grundbuche
usschlußurteil vom 18. Ot⸗ sind 1. der Hypothekenbrief anuar 1930 über die im
Gr. Brunsrode Band 1 bt. III unter Nr. 8 für den Mierke eingetra⸗ der
von Lehndorf Blatt 168 Abt. III unter Frau Johanna Gaumer eingetragene Hypothek zu
1125,— 00,ℳ, 3. die beiden Hypotheken⸗
6. März 1934 über die im von Braunschweig Band 17 Abt, III unter Nr. 13
und 14 für den minderjährigen Hans Christoph Wukowice in Schlettau ein
Darlehnshypotheken zu je ingoldmark, 4. der Versiche⸗ der Oeffentlichen Lebens
Unfall⸗ und Haftpflichtversicherungs anstalt Braunschweig Nr. 026/2032 vom 15. Mai 1929 und dessen Nachträge vom
ber 1930 und 14. 5000,— HL.ℳ, 5. der vom 30. Juli
November r Hypo⸗ 1928 über die von Braunschweig
Blatt 53 Abt. III unter den Schneidermeister Albert
Braunschweig eingetragene!
Hypothek
Nr kraftlos erklärt worden. 1 den 18. Oktober 1943. Amtsgericht.
024/63
über
u 1000,— Hℳ, 6. der Ver⸗ sicherungsschein der Braunschweigischen Oeffentlichen Lebensversicherungsanstalt in Braunschweig vom 7. 10 000,— Braunschweig,
Oktober 1925
6ℳ für
124
für
585]
Recht
erkannt:
Ausschlußurteil.
In der Aufgebotssache der Richard Beyer Witwe, Maria geb. Marxard, in Karlsruhe⸗Durlach gericht in Rastatt am 8. Oktober 1943 Der Grundschuld⸗ brief über die in dem Grundbuch“ von Durmersheim Band 45 Heft 31, dritte Abteilung Nr. 14 eingetragenen 2000. Reichsmark wird für kraftlos erklärt.
hat
das Amts⸗
Amtsgericht Rastatt.
Nr. 2000,—
[24586] 4 F vom 22.
2/43
worden. Amtsgericht Siegburg 2.
Au
D T
Artikel 2 eingetragene G.ℳ fi
fgebot. urch
1439
ir kraftlos
Grundschuld
Ausschlußurteil Oktober 1943 ist der Grund⸗ schuldbrief über die im Grundbuch von Geistingen
in Abt. III. von erklärt
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt⸗
Druck der Preußischen Verlags⸗ (GmbH.
Präsident Dr. verantwoktlich übrigen
für
den
lichen Teil. den Anzeigenteil und för den Verlag: Schlange in Potsdam,
Wirtschaftsteil. redaktionellen Teil
und den
Rudolf Lantzsch in Berlin NW 21
Berlin⸗
Dre Beilagen
und Druckerei
““
leinschl einer Zentralhandelsregrsterbeilage). Bei der gekürzten Ausgabe föllt die Zentral-
S bandelsreaisterbeilaae foct.
Brief
ohne Zentralhandelsregisterveilage.
Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich
monatlich 1,60 ..ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. 32.
“
Erscheint an jedem Wochentag abends in einer Vollausgabe und in einer Ausgabe Soweit der Deutsche Reichsanzeiger und Preußische Staatsanzeiger in Gesetzen und Vechtsverordnuüͤngen als amtliches Verkündungsorgan bezeichnet worden ist, bezieht sich das auf die Vollausgabe. — 1 4- 8 8 Bezugspreis der Vollausgabe durch die Post monatlich 2,30 2, ℳ zuzüglich . 1.85 1,90 f2 Aℳ. 85 Bezugspreis der Ausgabe ohne Zentralhandelsregifterbeilage durch die Post 4 monatlich 2,— „,ℳ zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der VE erlin für
Alle
Einzelne Nummern kosten 30 0, einzelne Beilagen 10 . Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Anzeigenpreis für den Raum einer e 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10
ℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8W 68, Wilhelmstraße 32. Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befriftete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
„einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile völlig druckreif
unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am
1
Berli ktober, abends
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21
1943
Nr. 254 Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33
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IFJnhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Anordnung 2 zur Aenderung der Anordnung 1/43 der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft. Vom 26. Oktober 1943,
Anordnung Nr. VIII/43 zur Aenderung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Rauchwaren. Vom 28. Oktober 1943.
Berichtigung der Allgemeinen Lieferanweisung 4/43 der Wirt⸗ schaftsstelle für Möbel, in Nr. 252.
An die Bezieher
Staatsanzeigers
des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen
Durch eine Verordnung zur Einschränkung der handels⸗ rechtlichen Bekanntmachungen während des Krieges vom 20. Oktober 1943 (ℳGBl. I S. 573) wird, soweit der Deutsche Reichsanzeiger und Preußische Staatsanzeiger betroffen ist, ein großer Teil der bisher im Oeffentlichen Anzeiger und im Zentralhandelsregister veröffentlichten handelsrechtlichen Be⸗ kanntmachungen ab 1. November 1943 wegfallen. Die Auf⸗ rechterhaltung einer besonderen Zentralhandelsregister⸗ beilage ist unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Diese Maßnahme bedingt ihrerseits den Wegfall der gekürzten Ausgabe des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers, deren Erscheinen mit dem heutigen Tage eingestellt wird. Den Beziehern dieser Ausgabe wird aus postalischen Gründen im Monat November die nunmehr allein erscheinende Vollausgabe ohne Berechnung des Mehr⸗ preises zugestellt werden.
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Amtliches
Deutsches Reich
Anordnung 2
Aenderung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft
9 Vom 26. Oktober 1943 „
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Rauchwaren und der Reichsstelle für Textilwirtschaft und mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: Aenderung des § 1 der Anordnung 1/43
In § 1 Absatz 2 der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 28. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 4. Januar 1943) lautet die Häutegruppe H: „Kaninblößen, auch Hasenblößen“. Aenderung des § 13 der Anordnung 1/43
§ 13 der Anordnung /43 erhält folgende Fassung:
(1) Zahmkaninchen⸗ und Hasenfelle, die zur Haargewinnun verarbeitet werden sollen, sind sämtlich derart zu enthaaren, daß Blößen für die Ledererzeugung gewonnen werden.
(2) Die Enthaarung darf nur nach einem vom Reichsamt für Wirtschaftsausbau anerkannten Verfahren vorgenommen werden. Betriebe, die nicht über ein solches Verfahren und die zu seiner Anwendung erforderlichen Einrichtungen ver⸗ fügen, haben die Felle durch einen anderen Betrieb enthaaren zu lassen, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft Wolle, Berlin W 50, Passauer Straße 10, wird mit der Ueberwachung der nach Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Blößengewinnung beauftragt. Sie ist ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zuzulassen oder vorzuschreiben.
(4) Hersteller von Kaninchen⸗ und Hasenblößen dürfen diese nur an Verarbeiter veräußern, die zum selbständigen Erwerb solcher Blößen befugt sind.
(5) Auf andere als in Hutstoffwerken anfallende Kaninchen⸗ blößen (Angorablößen) finden die §§ 6, 8 und 10 Anwendung.
§ 3 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗
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Inkrafttreten 8 b1u * v“ . 1 “ Diese Anordnung tritt am 1. November 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemaß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
Berlin, den 26. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Dr. Mohr.
Anordnung Nr. VIII/43 zur Aenderung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für “ Rauchwaren “
Vom 28. Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
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(1) Die Vorschriften des § 7 (Gewinnung von Kaninchen⸗ blößen) und des § 8 (Verfahren zur Gewinnung von Kanin⸗ chenblößen) der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Rauch⸗ waren (Bewirtschaftung von Rauchwaren) vom 15. Januar
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1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 16 vom 21. Januar 1943) treten außer Kraft.
(2) Für die Gewinnung von Kaninchenblößen gelten die von der Reichsstelle für Lederwirtschaft im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Rauchwaren und der Reichsstelle für Textilwirtschaft erlassenen Vorschriften.
5 § 2
Diese Anordnung tritt am 1. November 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxembura sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 28. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. M. d. F. d. G. b.: Saupert.
Berichtigung 8 In der Allgemeinen Lieferanweisung 4/43 der Wirtschafts⸗ stelle für Möbel vom 27. Oktober 1943 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 252 vom 28. Okt er 1943) muß es in § 2 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 statt „unter Ziff 1 richtig heißen: 8 8
v11116“
Berlin, den 28. Oktober 1943.
8 Wirtschaftsstelle für Möbel.
Wirtschaftsteil
Entwicklung und Wege zur großräumigen 8 Elektrizitätswirtschaft
Berlin, 28. Oktober. In der Zeitschrift „Der Vierjahresplan“ befaßt sich der Leiter der Reichsstelle für die Elektrizitätswirt⸗ schaft (Reichslastverteiler), Dr. Richard Fischer, mit dem Thema „Entwicklung und Wege zur großräumigen Elektrizitäts⸗ wirtschaft“. Nach einem Hinweis auf die bedeutsame Schlüssel⸗ stellung, die der Elektrizitätswirtschaft auch nach dem Kriege auf allen Lebens⸗ und Arbeitsgebieten verbleiben wird und einem geschichtlichen Ueberblick bis zur Behandlung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung im Kriege stellt der Verfasser fest, daß Deutschland reich an Energiequellen verschie⸗ denster Art ist, deren Einsatz für die Elektrizitätsversorgung in sorgfältiger Weise überlegt und zweckentsprechend gesteuert werden muß, um eine volkswirtschaftlich richtige Ausnutzung sicherzu⸗ stellen. Einerseits ist es notwendig, alle diejenigen Energie⸗ quellen voll auszuschöpfen, die zwangsläufig an Ort und Stelle ihre Umwandlung in elektrischen Strom erfahren müssen, also 3. B. die Laufwasserkräfte, pei denen kein Tropfen Wasser un⸗ genützt über das Wehr fließen sollte. Das gleiche gilt für die Stromerzeugungsanlagen, die mit Abfallkohle arbeiten, die an anderer Stelle nutzbringend nicht verwendet werden kann. Auch die Kraftwerke, die nicht schwetwürdige Rohbraunkohle verfeuern, müssen, soweit die Fördermöglichkeiten ausreichen, so stark wie möglich eingesetzt werden. Der Einsatz dieser Kraftwerksgruppen stieß früher infolge der Engpässe des elektrischen Verbundbetriebes auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Der Reichslastverteilung ist es jedoch in letzter Zeit gelungen, durch Zusammenschaltung verschiedener Netzgebiete diese Hemmnisse so weit zu beseitigen, daß praktisch eine vollständige Ausnutzung dieser volkswirtschaft⸗ lich wertvollsten Kraftquellen erreicht werden konnte. Anderer⸗ seits verlangt die weiten Transport vertragende, hochwertige Kohle, also vorwiegend Steinkohle und Briketts usw. sparsamste Verwendung und eine Ausnutzung mit möglichst ohem Wir⸗ kungsgrad. Um diese zu erreichen, wird ein sinnvoller Verbund⸗ betrieb zwischen den Kraftwerken mit dem Ziele der wirtschaft⸗ lichsten Fahrweise durchgeführt; hiernach arbeiten die Werke mit niedrigem Kohlenverbrauch mit höchster Ausnutzung, während die älteren, unwirtschaftlichen Werke nur zur Spitzendeckung oder wenigstens, nur in den Tagesstunden herangezogen werden. Die Reichslastverteilung steuert den überbezirklichen Lastausgleich und erfüllt damit eine Aufgabe, die um so wichtiger geworden ist, je stärker die Kohle als Ausgangsstoff für chemische Um⸗ wandlungsprozesse geschont und je intensiver die Wasserkraft in das Verbundsystem eingeschaltet werden muß. Neben dem durch die normale Betriebsweise der Energiequellen bedingten Lastaus⸗ gleich treten insbesondere im Kriege laufend Notwendigkeiten für Lastverschiebungen auf, die ihre Ursache einerseits in plötzlicher Belastungssteigerung oder in Ausfällen bei Stromerzeugungs⸗ anlagen oder Abnehmern andererseits haben. Auch hier greift die regelnde Hand der Reichslastverteilung ein und sichert damit die Stromversorgung in Gebieten, die durch irgendwelche Um⸗ stände nicht mehr in der Lage sind, die Versorgung aus eigener Kraft aufrechtzuerhalten. Das Zusammenwirken des Reichslast⸗ verteilers mit den Stromversorgungsunternehmen ist getragen vom Geiste bester Gemeinschaftsarbeit, da die Reichsstelle für die Elektrizitätswirtschaft von diesen nicht so sehr als behördliche, betriebsfremde Stelle, sondern vielmehr als folgerichtiger Ab⸗ schluß und Zusammenfassung der Elektrizitätsversorgungswirt⸗ schaft betrachtet wird. 8 8 1 4
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Die Sicherheit der Stromversorgung für die Abnehmer war stets eine der vordringlichsten Forderungen aller Versorgungs⸗ unternehmen. Auch hier greift die Reichslastverteilung ein, hilft den Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Beschaffung von Material und Leuten und beschleunigt so den Ablauf der Repara⸗ turen usw. In ähnlicher Weise unterstützt sie die Betriebe in der Sicherung der Kohlenversorgung, die für die großen Steinkohlen⸗ kraftwerke von ihr zentral gesteuert wird, in der Beschaffung von Betriebsmitteln sowie in der Sicherstellung der Störungsdienst⸗ fahrzeuge und des Betriebs⸗ und Reparaturpersonals. Besonders schwierige Aufgaben stellen die feindlichen Luftangriffe den Elek⸗ trizitätswerken. Abgesehen von weitgehend baulichem Schutz der Werke war es notwendig, die zur schnellen Beseitigung der Schäden durch Feindeinwirkung den Wiederherstellungsdienst auf eine breite Grundlage zu stellen und ihm eine Schlagkräftigkeit zu verleihen, durch die auch schwerste Beschädigungen schnell und erfolgreich überwunden werden konnten. Dieses ist in vollem Umfange gelungen.
In seiner Rede vom 5. Juni d. J. konnte Reichsminister Speer darauf hinweisen, daß auch die vorübergehende Beschädigung von zwei Talsperren uns durch den dezentralisierten Aufbau unserer Stromerzeugung energiemäßig nicht getroffen hat. Hinsichtlich der Energieeinsparung heißt es, daß im Herbst 1942 auch die Haushalt⸗Stromabnehmer aufgefordert wurden, durch freiwillige Einschränkungen im Gas⸗ und Stromverbrauch ihren Beitrag für die Erleichterung der Versorgungslage zu leisten. Der Schwer⸗ punkt aller Sparmaßnahmen wird aber naturgemäß immer bei der Gruppe der Großverbraucher liegen, die zwar nur nach Tausenden zählt, aber von den Elektrizitätsversorgungsunter⸗ nehmen schon vor Kriegsbeginn etwa die siebenfache Energie be⸗ zogen wie die städtischen Stromverbraucher.
Der Uebergang zum totalen Krieg und die immer stärkere Ausweitung der Rüstung erfordert auch in der Elektrizitätsver⸗ sorgung die Zusammenfassung aller Kräfte und vie Mobilisierung ämtlicher vorhandener Hilfsquellen. Im Zuge dieser Entwick⸗ lung war es notwendig, Eigenkraftanlagen und öffentliche Strom⸗ versorgung straff zusammenzufassen. Seit geraumer Zeit ist daher die Reichslastverteilung bemüht, eine Verbesserung und Aus⸗ weitung des Verbundbetriebes zwischen der öffentlichen Strom⸗ versorgung und den großen Industrieeigenanlagen zu erreichen. Die Trennung zwischen öffentlicher und Eigenversorgung ist schon an sich unorganisch und willkürlich: in heutiger Zeit ist sie völlig unzulässig. Aufgabe der Reichslastverteilung ist es, den Betrieb so zu führen, als ob beide eine Einheit sind: sie bemüht sich dem⸗ gemäß, daß die Betriebe der Chemie, des Bergbaus, der Stahl⸗ industrie usw. ihre überschüssige Energie restlos der allgemeinen Versorgung zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang verdienen die Bestrebungen erwähnt zu werden, die auf eine enge betriebliche Zusammenarbeit mit der Stromversorgung der Deut⸗ schen Reichsbahn abzielen. Auch hier ist die gegenwärtige Tren⸗ nung der Stromerzeugungsstätten, wenn man als Ziel den opti⸗ malen Wirkungsgrad aller Betriebsmittel vor Augen hat, durch⸗ aus unerwünscht. Es wäre im Interesse einer einheitlichen Energiewirtschaft schon ein bedeutender Vorteil, wenn die heutige Frequenz der bahneigenen Versorgungsnetze von 16 ⅜ Hertz auf die Frequenz der Landesversorgungsnetze von 50 Hertz gestellt werden könnte. Jedenfalls darf diese Frage nicht als abgeschlossen betrachtet, sondern muß im Hinblick auf die ihr zukommende all⸗ gemeine Bedeutung mit Nachdruck und vorurteilsfrei aufgegriffen werden.
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