Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 12. November 1943.
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Das Arbeitsamt kann sowohl vom Betriebsführer als auch vom betroffenen Gefolgschaftsmitglied angerufen werden. Es hat vor seiner Entscheidung beide Teile, also Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglied, zu hören.
Das Arbeitsamt hat die Entscheidung zugleich in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Reichstreuhänders der Arbeit zu treffen. Die Bearbeitung solcher Anträge hat also unter Beteiligung des für die Reichstreuhänder⸗ angelegenheiten zuständigen Sachbearbei⸗ ters zu erfolgen. Der Entscheidung hat eine Abstimmung mit den den Betrieb betreuenden Rüstungsdienststellen oder Landeswirtschaftsüämtern voranzugehen.
6. Folgt ein Gefolgschaftsmitglied einer solchen Weisung des Betriebsführers nicht, so macht es sich des Arbeitsvertragsbruchs schuldig. Arbeitsvertragsbrüche dieser Art sind im Rahmen des möglichen Strafmaßes 1 reng zu ahnden, denn es muß unter allen Umständen sicher⸗ gestellt werden, daß nicht durch die kriegsbedingte Verlagerung von Betrieben oder Betriebsabteilungen ein Ausfall in der Produktion von Rüstungsgütern und sonstigen lebenswichtigen Gütern aller Art deswegen eintritt, weil einzelne Gefolg⸗ schaftsmitglieder diesen kriegsbedingten Weisungen des Be⸗ triebsführers nicht Folge leisten.
II. Zum Abschnitt II der Anordnung
1. Von dem Tage an, an dem das Gefolgschaftsmitglied auf eine andere Arbeitsstätte versetzt ist, sind ihm die Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen zu gewähren, die dort für die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend und zulässig
sind. Diese Vorschrift ist zwingend. Sie gilt nicht nur in den
Fällen, in denen die Löhne, Gehälter und sonstigen Zuwen⸗ dungen auf der neuen Arbeitsstätte nach den dort geltenden
Bedingungen günstiger als auf der bisherigen Arbeitsstätte sind, sondern auch in den Fällen, in denen sie weniger günstig als auf der bisherigen Arbeitsstätte sein sollten. Zur Fest⸗
stellung, welche Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die neue (andere) Arbeitsstätte maßgebend sind, ist der Prä⸗ sident des Gauarbeitsamts und Reichstreu⸗ händer der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit, zu dessen Zuständigkeit diese Arbeits⸗ stätte gehört, anzurufen. Dieser hat alsdann unter Beach⸗ tung der in der Umgebung der neuen Arbeitsstätte maß⸗ ebenden Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen und unter Berück⸗ ichtigung der unter Umständen eintretenden strukturellen Ver⸗ änderungen in den Lebensbedingungen des Ortes, in dem die jeue Arbeitsstätte liegt, zutreffende Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ ungen festzusetzen.
Sind die Lohn⸗ oder Arbeitsbedingungen auf der neuen Ar⸗ eitsstätte zum Teil abhängig von der Dauer der Be⸗ riebszugehörigkeit, so ist die Betriebszugehörigkeit
zu der bisherigen Arbeitsstätte auch dann zu berücksichtigen, wenn diese zu einem rechtlich anderen Unternehmen als die neue Arbeitsstätte gehören sollte.
2. Wenn die Versetzung auf eine in einer anderen Gemeinde liegende Arbeitsstätte Anlaß zu einem Umzug des Gefolg⸗ schaftsmitgliedes in diese Gemeinde ist, so hat der Betriebs⸗
führer die tatsächlich nachgewkesenen Umzugskosten zu übernehmen. 3. Wenn die Versetzung zu einer anderen Arbeitsstätte
das Gefolgschaftsmitglied zwingt, täglich erheblich größere An⸗ und Abmarschwege zu und von der Arbeit als vorher zurückzulegen, so können die über die bis⸗ herigen F ahrtkosten hinausgehenden Kosten dem Ge⸗ folgschaftsmitglied vom Betriebsführer erstattet werden. Dieser Ersatz ist jedoch dann nicht zulässig, wenn den übrigen Gefolgschaftsmitgliedern im Betrieb bisher schon gleich hohe oder sogar höhere Kosten für den An⸗ und Abmarsch zu und von der Arbeitsstätte ohne Ersatz zugemutet worden sind.
Eine Wegezeitentschädigung ist grundsätzlich nicht zu ge⸗ währen.
e ee 2 8 15 2 o; B 4 8
Der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit kann auf Antag in Härtefällen eine andere Regelung zulassen oder an⸗ ordnen. 4. Das Versetzungsgeld gemäß § 5 der Anordnung soll pauschal die Mehrkosten in der Lebenshaltung des ver⸗ setzten Gefolgschaftsmitgliedes wegen Führung eines du rch die Ver setzung bedingten doppelten Haushalts aus⸗ gleichen. Die Gewahrung eines solchen Versetzungsgeldes setzt also voraus, daß das Gefolgschaftsmitglied infolge der Verse zung nicht täglich nach Hause zurückkehren kann, daß es die Mittel sowohl für die Aufrechterhaltung des Haushalts an dem Wohnort seiner Familie als auch die Mittel für Unter⸗ kunft und Verpflegung für sich an dem Ort der neuen Arbeits⸗ stätte aufbringen muß und daß für diese doppelte Haushalts⸗ führung Gründe maßgebend sind, die das Gefolgschaftsmitglied nicht selbst zu vertreten hat. Die Gewährung eines Ver⸗ setzungsgeldes ist also z. B. unzulässig, wenn das Gefolgschafts⸗ mitglied einen möglichen und zumutbaren Umzug nach dem Ort der neuen Arbeitsstätte ablehnt.
Der Haushalt am Wohnort der als aufrechterhalten, auf Kosten des
Familie gilt so lange ilten, als in der dortigen- Wohnung
Ko Gefolgschaftsmitgliedes dessen Familien⸗ angehörige ganz oder überwiegend tatsächlich Unterkunf finden. Die Aufrechterhaltung des Haushalts ist auch dann. noch anzunehmen, wenn aus Anlaß der Versetzung die Woh⸗ nung am bisherigen Wohnsitz der Familie aufgegeben wird die Möbel jedoch kostenpflichti g untergestel 1t werden und eine möblierte Wohnung am neuen Beschäfti⸗ gungsort bezogen wird. Hier kann das Versetzungsgeld ge⸗ zahlt werden, auch wenn die tägliche Rückkehr zu der neuen möblierten Wohnung möglich sein sollte.
Die Zahlung eines Versetzungsgeldes ist auch dann zulässig wenn die Familie kostenpflichtig in Umsiedlu ngs⸗ lager n, Ausweich- oder Behelfsunterkünften untergebracht ist, das Gefolgschaftsmitglied aus Anlaß der Versetzung jedoch nicht täglich zu seiner Familie zurückkehren kann.
Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht mehr aufrecht⸗ erhalten, wenn die Wohnung am bisherigen Wohnsitz der Fa⸗ milie möbliert oder teilmöbliert vermietet wurde, die Familie am neuen Tätigkeitsort Unterkunft gefunden hat und das Ge⸗ folgschaftsmitglied auf diese Weise täglich zu seiner Familie zurückkehren kann. b b
Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen. Im Falle einer sich aus der Versetzung ergebenden besonderen Belastung kann der Betriebsführer auch ein lediges Gefolgschaftsmitglied den verheirateten gleichstellen, wenn dieses nachweist, daß es mit Verwandten aufsteigender oder absteigender Linie einen gemeinsamen Haushalt führt, die Mittel hierfür ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringt und infolge der Versetzung nicht täglich nach Hause zurückkehren kann. Dem für die neue Ar⸗ beitsstätte zuständigen Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder dem Sondertreuhänder der Arbeit sind diese Leistungen an ledige Gefolgschaftsmitglieder anzuzeigen.
Ledige Gefolgschaftsmitglieder unter 21 Jahren, die vor der Versetzung mit Verwandten auf⸗ steigender oder absteigender Linie in einem gemeinsamen Haus⸗ halt lebten, zu der Führung dieses Haushalts jedoch die Mittel weder ganz noch zum überwiegenden Teil aufgebracht haben, können ebenso wie alle sonstigen ledigen Gefolgschaftsmit⸗ glieder kein Versetzungsgeld erhalten. Falls ihnen noch nicht der Lohn oder das Gehalt der höchsten tariflichen Altersstufe zusteht und sie nach der Versetzung nicht mehr täg⸗ lich nach Hause zurückkehren können, kann ihnen jedoch ein Verpflegungszuschuß gegeben werden, der bei Ge⸗ meinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung kalender⸗ täglich nicht mehr als 1,— Rℳ, andernfalls kalendertäglich nicht mehr als 2,— Hℳ betragen darf.
tägliche Versetzungsgeld von 2,50 R ℳ in den ersten sechs Mo⸗ naten, von da ab von 1,50 K ℳ ist nur zu zahlen, wenn Unter⸗ kunft und Verpflegung im Lager gegen Entgelt gestellt wird. Bei der Entgeltfestsetzung sind die Vorschriften der An⸗ ordnung über die Vereinheitlichung von Unterbringungs⸗ und Verpflegungssätzen vom 1. Juni 1943 (RABl. I 345) zu be⸗ achten. Wird kostenlos Unterkunft und Verpflegung im Lager gestellt, so ist die Zahlung eines Versetzungsgeldes nur für die Dauer von sechs Monaten bis zur Höhe von 1,— Neℳ zu⸗ lässig. Gefolgschaftsmitgliedern, denen ein Versetzungsgeld an
pflegung im Lager nur mit vorheriger Zustimmung des Prä⸗ sidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Arbeit oder des Sondertreuhänders der Arbeit gegeben werden.
Wird Unterkunft und Verpflegung im Lager nicht gestellt, so sind als Versetzungsgeld die Sätze des § 5 Abs. 4 der Anord⸗ nung zulässig.
Höhere Sätze, als im § 5 Abs. 3 und Abs. 4 festgesetzt, dürfen nur mit Zustimmung des Präsidenten des Gauarbeits⸗ amts und Reichstreuhänders der Arbeit oder des Sondertreu⸗ händers der Arbeit gewährt werden, wenn nicht schon auf der neuen Arbeitsstätte bisher höhere Sätze nach den lohngestal⸗ tenden Vorschriften zulässig sind.
In den Fällen, in denen nur ein Teil der Verpflegung oder nur Verpflegung und keine Unterkunft oder nur Unterkunft und keine Verpflegung im Lager gestellt wird, gelten, soweit nicht bisher etwas anderes zulässig sein sollte, folgende Höchst⸗ sätze:
Versetzungsgeld je Kalendertag in RE. ℳ
Tätigkeits⸗ gruppe des Gefolgschafts⸗ mitgliedes
Gemeinschaftsverpflegung
Gemeinschaftsunterkunft ohne Unterkunft
ohne Verpflegung
nach 6 Monaten
f. d. ersten 6 Monate
nach 6 6 Monate Monaten
1,80 2,10 2,35 2,60 5,50 4,25 2,90
8 6,15 4,80 3,18 Volle Verpflegung im Sinne dieser Anordnung ist nur in den Fällen gegeben, in denen die vom Betrieb gestellte Ver⸗ pflegung Frühstück, Mittagessen und Abendbrot umfaßt. Wird nur Teilverpflegung im Lager gewährt, so können die im Falle einer Gemeinschaftsverpflegung zulässigen Versetzungs⸗ sätze noch um die folgenden Beträge, doch nicht auf höhere Sätze, als sich nach § 5 Abs. 4 der Anordnung vom 1. No⸗ vember 1943 ergeben, erhöht werden: Tätigkeitsgruppe des Ge⸗ Bei fehlendem
folgschaftsmitgliedes Frühstück
1, 11. III 0,20 0,50
1IW6G1 0,40 1,—
Soweit sich nach diesen Vorschriften oder nach der bisherigen betrieblichen Uebung nichts anderes ergibt, entfallen von dem Versetzungsgeld ¾ auf die Kosten der Unterkunft und *⅞ auf die Kosten der Verpflegung. Wird nachgewiesen, daß bei⸗ sparsamster Wirtschaftsführung die auf Unterkunft oder auf Verpflegung entfallenden Teile des Versetzungsgeldes zur Deckung der dem Gefolgschaftsmitglied tatsächlich entstandenen Kosten nicht ausreichen, so kann der Präsident des Gau⸗ arbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Son⸗ dertreuhänder der Arbeit abweichende Entschädigungen zu lassen oder anordnen.
Eine der Versetzung unmittelbar voraus ehende Abord⸗ nung zu der neuen Arbeitsstätte ist auf die Zein der für die höheren Sätze maßgebenden ersten sechs Monate anzurechnen.
6. Die Gewährung eines Versetzungsgeldes nach Maßgabe des § 5 der Anordnung ist un zuläf sig
a) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied schuldhaft die Arbeit ganz oder zum Teil verfäumt,
b) für Sonn⸗ oder Feiertage, wenn das Gefolgschaftsmit⸗ glied entweder vor oder nach diesen Tagen schuldhaft die Arbeit ganz oder zum Teil versäumt,
c) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied einen doppelten Haushalt nur noch aus Gründen führt, die es selbst zu vertreten hat.
Das Versetzungsgeld darf höchstens bis zu einem Betrage von % der nach dieser Anordnung zulässigen Sätze gewährt werden
a) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied nur vorübergehend nach Hause zurückkehrt,
2,80 3,50 4,15 4,80
2,10 2,65 3,20 3,70
Bei Fehlen von Mittagessen oder Abendbrot jer
Das Versetzungsgeld des § 5 ist grundsätzlich nur ver⸗ heiratete i Gefolgschaftsmitgliedern zu gewähren, für die die hier aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Anordnung stelle ich jedoch den verheirateten
die verwitweten und geschiedenen
Gefolgschaftsmitgliedern Gefolgschaftsmitglieder gleich die 8 ihren minderjährigen
b) bei Aufnahme des Gefolgschaftsmitgliedes ins Kran⸗ kenhaus für die auf die Einlieferung folgenden Tage. Voraussetzung für die Weitergewährung des Versetzungs⸗ eldes in diesem Umfange und unter diesen Umständen ist,
daß dem Gefolgschaftsmitglied am Tätigkeitsort auch für die
Zeit der vorübergehenden Abwesenheit Kosten für die Unter⸗ unft erwachsen.
sich nicht zustehen würde, kann kostenlose Unterkunft und Ver⸗
7. Für die Einstufung in die für die Höhe des Versetzungs⸗ geldes maßgebenden Tätigkeitsgruppen ist die Aufstellung im Anhang zu diesem Erlaß maßgebend.
8. Die nach § 6 der Anordnung zulässige Unterhalts⸗ beihilfe soll der Familie des versetzten Gefolgschaftsmit⸗ gliedes die gleiche Lebenshaltung wie bisher auch in den Fällen ermöglichen, in denen das Gefolgschaftsmitglied zu einer Arbeitsstätte versetzt worden ist, für die geringere Löhne oder Gehälter als auf der bisherigen Arbeitsstätte maßgebend sind.
Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe an verheiratete oder gemäß B II Ziff. 4 dieses Erlasses v Gefolgschafts⸗ mitglieder ist daher nur unter folgenden Bedin⸗ gungen zulässig:
a) Das Gefolgschaftsmitglied muß zu einer Arbeitsstätte
versetzt sein, die in einer anderen Gemeinde liegt als
die Gemeinde, in der das Gefolgschaftsmitglied bis zu dem Tage der Versetzung tätig war.
Die Lohn⸗ oder Gehaltsbedingungen müssen auf der neuen Arbeitsstätte allgemein für gleiche Arbeiten un⸗ günstiger als auf der bisherigen Arbeitsstätte sein.
c) Das Gefolgschaftsmitglied muß, falls es schon vor der Versetzung zu einer doppelten Haushaltsführung ge⸗ zwungen war, mindestens ein Jahr dem Betriebe an⸗ gehört haben, von dem aus es versetzt worden ist. Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörig⸗ keit ist dem Dienstverpflichteten die Zugehörigkeit zum Abgabebetrieb anzurechnen. Der Präsident des Gau⸗ arbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit kann eine andere Rege⸗
lung zulassen oder anordnen.
d) Das Gefolgschaftsmitglied kann nicht mehr täglich nach Hause zurückkehren. Mit Zustimmung des Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Ar⸗ beit oder des Sondertreuhänders der Arbeit kann je⸗ doch von dieser Bedingung in besonderen Fällen ab⸗
ggesehen werden.
werden, in denen eine Versetzung auch ohne die Betriebs⸗ erfolgt wäre. So ist z. B. die Unterhaltsbeihilfe nicht
lediglich aus Gründen der Berufsausbildung, des beruflichen Aufstiegs oder aus sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen versetzt werden und hierbei nach bisheriger betrieb⸗ licher Uebung keine besondere Entschädigung gewaͤhrt wurde.
9. Nach § 6 Abs. 2 der Anordnung vom 1. November 1943
2 der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe zugrunde zu
egen 8
an”) die auf der neuen Arbeitsstätte übliche Arbeitszeit,
b) die Lohn⸗ oder Gehaltssätze, die für die auf der neuen
Arbeitsstätte auszuübende Tätigkeit des Gefolgschafts⸗ mitgliedes vor und nach der Versetzung maßgebend sind.
Der Unterschied dieser Lohn⸗ und Gehaltssätze je Stund ist mit der auf der neuen Arbeitsstätte üblichen Arbeitszei zu vervielfachen, um dann je Woche oder je Monat die zu⸗
lässige Unterhaltsbeihilfe zu bekommen, die alsdann, einmal
errechnet, grundsätzlich unverändert bleiben soll.
Als tatsächliche Lohn⸗ oder Gehaltssätze sind die Zeitlohn⸗ 8 Zu-⸗ ) ohne Erfolgsvergütungen, aber
(Gehalts⸗) Sätze in der tatsächlich gewährten Höhe ohne schläge für Mehrarbeit usw., einschließlich etwaiger Sozialzulagen standsgeld) anzusetzen.
8
(Kindergeld, Haus
setzung maßgebenden tatsächlichen Lohn⸗
höhen. vor und nach der Versetzung ist dann die Unterhaltsbeihilfe
unter Berücksichtigung der auf der neuen Arbeitsstätte üb⸗
lichen Arbeitszeit zu errechnen.
Wird vor und nach der Versetzung im Leistungs⸗, Akkord⸗ oder Prämienlohn gearbeitet, so ist für die Berechnung der Unterhaltsbeihilfe der durchschnittliche tatsächliche Ver⸗ dienst des einzelnen Gefolgschaftsmitgliedes von drei abge⸗ schlossenen aufeinanderfolgenden Lohnabrechnungszeiträumen innerhalb der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1943 zu ermitteln. Es ist sodann festzustellen, um wieviel Prozent dieser tatsächliche Verdienst im Durchschnitt über den dem Leistungs⸗, Akkord⸗ oder Prämienlohn zugrunde liegenden b’ö hinausgeht. Um diesen Prozentsatz ist für die Berechnung der Unterhaltsbeihilfe der auf der neuen Arbeitsstätte für den Leistungs⸗, Akkord⸗ oder Prämien⸗ lohn maßgebende Zeitlohnsatz zu erhöhen. Der Unterschied zwischen dem tatsächlichen durchschnittlichen Verdienst aus der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1943 und dem um diesen Prozentsatz erhöhten Zeitlohnsatz der neuen Arbeits⸗ stätte ist mit der dort üblichen Arbeitszeit zu vervielfältigen, um die Unterhaltsbeihilfe je Woche oder Monat zu erhalten.
Im übrigen ist bei der Berechnung der zulässigen Unter⸗ haltsbeihilfe, wie in den folgenden Veispielen dargelegt, zu verfahren.
1. Beispiel: Ein Gefolgschaftsmitglied, das bisher mit
Faäacharbeiten zu einem Zeitlohnsatz von 92 Rpf. be⸗
schäftigt wurde, wird auf eine andere Arbeitsstätte versetzt und führt dort die gleichen Arbeiten aus. Der
Lohnsatz auf der neuen Arbeitsstätte beträgt jedoch nur 80 Rpf. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit auf der neuen Arbeitsstätte von 56 Stunden je Woche be⸗
rägt dann der für die Unterhaltsbeihilfe maßgebende
Unterschied 6,72 hRℳ je Woche oder 96 Rpf. je Ka⸗ lendertag.
Beispiel: Ein Gefolgschaftsmitglied, das vor und nach der Versetzung im Akkord arbeitet und dessen tat⸗ sächlicher durchschnittlicher Verdienst bei einem der Akkordarbeit zugrunde liegenden Zeitlohnsatz von 80 Rpf. 1,04 n.ah je Stunde betragen soll, wird auf eine Arbeitsstätte versetzt, auf der für gleiche Arbeiten der Akkordlohn auf einem Zeitlohnsatz von 68 Rpf. je Stunde aufbaut. In diesem Falle überschreitet der tatsächliche Verdienst vor der Versetzung den maß⸗ gebenden Zeitlohnsatz um 30 %. Bei dem neuen Zeitlohnsatz von 68 Rpf. würde ein Ueberschreiten um gleichfalls 30 % zu einem Verdienst von 88 Rpf. je Stunde führen. Der Unterschied zwischen dem tat⸗ sächlichen Verdienst und dem der Berechnung zu⸗
8
Die Unterhaltsbeihilfe darf in den Fällen nicht gegeben
zu gewahren, wenn einzelne Gefolgschaftsmitglieder
Widerruflich als solche bezeichnete Leistungszulagen sind bei der Berechnung der Unterhalts⸗ beihilfe wie folgt zu berücksichtigen: Zu dem vor der Ver⸗ oder Gehaltssatz sind die widerruflichen Leistungszulagen hinzuzurechnen. Um das gleiche Verhältnis, um das auf diese Weise dieser Lohn⸗ oder Gehaltssatz steigt, ist —Olediglichfür die Berech⸗: nung — der neue nach der Versetzung für das Gefolgschafts⸗ mitglied maßgebende Lohn⸗ oder Gehaltssatz ohne die etwa tatsächlich gewährten widerruflichen Leistungszulagen zu er⸗ Aus dem Unterschied dieser so gewonnenen Beträge
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grunde gelegten Verdienst beträgt alsdann 16 Rpf. je Stunde. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von “ 56 Stunden würde sich eine Unterhaltsbeihilfe von 8,96 Rℳ je Woche ergeben. 3. Beispiel: Ein Gefolgschaftsmitglied, das bisher als Feacharbeiter zu einem Zeitlohnsatz von 92 Rpf. be⸗ 8 schäftigt wurde, wird als Vorarbeiter auf eine andere Arbeitsstätte versetzt. Der Lohnsatz des Vorarbeiters hauf der alten Arbeitsstätte möge 1,— Nℳ, der Lohn⸗ „ satz des Vorarbeiters auf der neuen Arbeitsstätte möge 90 Rpf. je Stunde betragen. Da bei der Berech nung der Unterhaltsbeihilfe die für die gleiche Tätigkeit maßgebenden Entgeltsätze zu vergleichen sind, ist in diesem Falle die Unterhaltsbeihilfe aus dem Unterschied des Vorarbeiterlohnes auf der alten Ar⸗ beitsstätte von 1,— H.ℳ und des Vorarbeiterlohnes auf der neuen Arbeitsstätte von 90 Rpf. zu berechnen. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 56 Stunden je Woche beträgt sodann die Unterhaltsbeihilfe 5,60 Reichsmark je Woche oder 80 Rpf. je Kalendertag.
Die Unterhaltsbeihilfe ist auch dann nach den maßgebenden Zeitlohnsätzen zu berechnen, wenn das Gefolgschaftsmitglied nur vor oder nur nach der Versetzung im Akkord ar⸗ beiten sollte. Sie darf nicht deswegen erhöht oder gesenkt werden, weil sich infolge erhöhter oder verringerter Leistun⸗ gen auf der neuen Arbeitsstätte Aenderungen in den Ver⸗ diensten des versetzten Gefolgschaftsmitgliedes ergeben.
Soweit sich nach diesen Berechnungen im Einzelfall eine Unterhaltsbeihilfe von mehr als 2,— N.ℳ je Kalendertag (14,— Hℳ je Woche, 60,— Rℳ je Monat) ergeben sollte, ist dem Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder dem Sondertreuhänder der Arbeit Anzeige zu erstatten.
10. Die Unterhaltsbeihilfe ist im allgemeinen nicht dem Gefolgschaftsmitglied selbst, sondern dessen Fami⸗ lienangehörigen oder der von ihm bestimmten, den Haushalt führenden Person auszuzahlen.
Die Unterhaltsbeihilfe darf für die Tage nicht gewährt werden, an denen die Zahlung des Versetzungsgeldes gemäß Ziff, 6 Abs. 1 unzulässig sein würde.
Die Unterhaltsbeihilfe fällt mit dem Tage fort, an dem das Gefolgschaftsmitglied mit seiner Familie in die Gemeinde oder in die unmittelbare Nachbarschaft der Gemeinde umge zogen ist, in der die neue Arbeitsstätte liegt. Der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit kann eine andere Regelung anordnen.
Die Höhe der Unterhaltsbeihilse muß überprüft und neu festgesetzt werden, wenn die für die Berechnung an der neuen Arbeitsstätte maßgebenden Lohn⸗ oder Gehalts⸗ sätze allgemein, also nicht nur für das einzelne Gefolgschafts⸗ mitglied erhöht oder gesenkt werden.
11. Im Falle eines Umzuges des versetzten Gefolg⸗ schaftsmitgliedes, dem Versetzungsgeld oder Versetzungsgeld und Unterhaltsbeihilfe gemäß 88 5 und 6 der Anordnung zulässigerweise gewährt sind oder gewährt werden könnten,
. kann eine Uebersiedlungsbeihilfe gemäß § 7 der
Anordnung gegeben werden. Diese Uebersiedlungsbeihilfe soll die besonderen Belastungen ausgleichen, die sich regelmäßig in der ersten Zeit nach dem Umzuge für das Gefolgschafts mitglied und dessen Familie ergeben. Sie ist daher nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: —
8 Das Gefolgschaftsmitglied muß verhe iratet oder gemäß B II Ziff. 4 dieses Erlasses gleichgestellt sein.
Es müssen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
gemäß BII Ziff. 2 dieses Erlasses der Betriebsführer
zum Ersatz der Umzugskosten verpflichtet ist.
Die Uebersiedlungsbeihilfe darf nicht höher sein als Unter⸗
haltsbeihilfe oder Unterhaltsbeihilfe und Versetzungsgeld zu⸗ sammen vor der Uebersiedlung betragen haben oder betragen würden. Sie darf regelmäßig nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gegeben werden und kann in einem einzigen
Betrag ausgezahlt werden.
Der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit kann eine andere Regelung zulassen oder anordnen.
12. Den versetzten Gefolgschaftsmitgliedern stehen Fa⸗ milienheimfahrten nach Maßgabe der jeweils gelten⸗ den Tarifordnung zur Regelung von Familienheimfahrten während der Kriegszeit zu.
III. Zum Abschnitt III der Anordnung
1. Nach §8 der Anordnung vom 1. November 1943 hat das Gefolgschaftsmitglied während der Dauer der Abordnung, also der vorübergehenden, in der Regel nicht länger als sechs Monate 8 währenden Beschäftigung auf einer anderen Arbeitsstätte Anspruch auf die gleichen Lohn⸗ und Arbeitsbedin gungen wie auf der bisherigen Arbeitsstätte. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen sich nicht aus einer Tarif⸗ ordnung, einer vom Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit genehmigten Betriebsordnung oder einer Anord⸗ nung eines Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit etwas anderes ergibt. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 8 ebenso wie die Vorschriften des § 9 der Anordnung nicht für die Gefolg⸗ scchaftsmitglieder, für deren Arbeitsverhältnis die Reichs⸗ tarifordnung für das Baugewerbe oder die Reichstariford⸗ nung für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montage⸗ stamm⸗ und Zeitarbeiter in der Eisen⸗, Metall⸗ und Elektro⸗ industrie maßgebend ist.
2. Das nach § 9 der Anordnung zu zahlende Abord⸗ nun gsgeld (Auslösung) ist nur den Gefolgschaftsmit⸗ gliedern zu gewähren, die infolge Abordnung nicht
mmehr täglich nach Hause zurückkehren können. Ein vermin⸗ dertes Abordnungsgeld steht auch ledigen Gefolgschaftsmit⸗ gliedern zu. Die Einordnung der Gefolgschaftsmitglieder in die einzelnen Tätigkeitsgruppen erfolgt nach der Aufstellung, die als Anhang diesem Erlaß beigefügt ist. 8 Die nach der Anordnung in den Fällen einer vom Betriebs⸗ führer gestellten Unterkunft und vollen Ver⸗ pflegung im Lager maßgebenden Abordnungsgelder sind auch dann zu gewähren, wenn das Gefolgschaftsmitglied diese lagerunterbringung und Lagerverpflegung ohne triftigen Grund ablehnen sollte. Die unter Abschnitt B II Ziff. 4—6 dieses Erlasses aufgeführten Bestimmungen sind auch auf das Abordnungsgeld sinngemäß anzuwenden.
erhöhte
3. Dem abgeordneten Gefolgschaftsmitglied können die gegenüber der Zeit vor der Abordnung erhöhten Fahrt⸗ kosten zu und von der Arbeitsstätte ersetzt werden.
Eine besondere Entschädigung für die erhöhte Zeit des An⸗ und Abmarsches zu und von der Arbeitsstätte bedarf, so⸗ weit sich nichts anderes aus Tarifordnungen oder Betriebs⸗ ordnungen ergibt, der vorherigen E durch den Prä⸗ sidenten des Gauarbeitsamts und 2 eichstreuhänder der Arbeit oder den Sondertreuhänder der Arbeit. Eine solche Wegzeit⸗ entschädigung soll in der Regel nicht zugelassen werden.
C. Ergänzende Bestimmungen
I. Die Anordnung vom 1. November 1943 erfaßt nicht die Fälle, in denen lediglich Geschäftsreisen einzelner Ge⸗ folgschaftsmitglieder vorliegen. Um jedoch zu verhüten, daß Abordnungen in die Form der Geschäftsreise gekleidet werden, bestimme ich in Ergänzung der Anordnung vom 1. November 1943 folgendes:
1. Unter Geschäftsreise eines Gefolgschaftsmitgliedes ist eine vom Betriebsführer angeordnete „Erledigung von Dienstgeschäften“ außerhalb der Gemeinde zu verstehen, in der die Arbeitsstätte des Gefolgschaftsmitgliedes liegt. Im Gegen⸗ satz zur Abordnung wird in den Fällen einer Geschäftsreise das Gefolgschaftsmitglied nicht auf einer zweiten — auf einer anderen als der bisherigen — Arbeitsstätte vorübergehend ein⸗ gesetzt, sondern erfüllt nur Aufgaben, die sich aus seiner Tätig⸗ keit im Betriebe ergeben, außerhalb des Betriebsortes, ohne im Geschäftsort einer neuen Arbeitsstätte zugewiesen zu werden. Grundsätzlich ist bei einem länger als 14 Tage wäh⸗ renden Aufenthalt an einem Geschäftsort anzunehmen, daß keine Geschäftsreise, sondern bereits eine Abordnung vorliegt. Alsdann sind von dem Tage an, an dem erkennbar ist, daß es sich nicht um eine Geschäftsreise im Sinne dieses Erlasses handelt, die für die Abordnung maßgebenden Bestimmungen zu beachten.
2. Die für das Gefolgschaftsmitglied geltenden Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen bleiben in den Fällen einer Geschäftsreise unberührt. Als Pauschalabgel⸗ tung für die erhöhten Aufwendungen, die sich aus einer Er⸗ ledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Betriebsortes er⸗ geben, können Tage⸗ und Uebernachtungsgelder gewährt werden. Diese sind in der gleichen Höhe ohne Zustimmung des Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Arbeit oder des Sondertreuhänders der Arbeit zulässig, in der sie lohnsteuerfrei gegeben werden können. Die nach dem Lohn⸗ steuerrecht steuerfreien Geschäftsreiseentschädigungen ergeben sich aus den einschlägigen Erlassen des Reichsministers der Finanzen. Die Höhe der hiernach jeweils zulässigen Beträge ist bei jedem Finanzamt zu erfahren.
Bisher übliche höhere Zuwendungen dieser Art können weitergewährt werden, wenn sie im Betrieb bereits am Stichtage des Lohnstops, also am 16. Oktober 1939, in dieser Höhe gegolten haben oder inzwischen die Zustimmung des Prä⸗ sidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Arbeit oder des Sondertreuhänders der Arbeit gefunden haben.
II. Um auch die Fälle zu klären, in denen es sich weder um versetzte, noch um abgeordnete, noch um auf Geschäftsreise be⸗ findliche Gefolgschaftsmitglieder handelt, sondern in denen Ge⸗ folgschaftsmitglieder in den verlagerten Betrieb neueingestellt oder dort vor der Verlagerung bereits schon tätige Gefolgschaftsmitglieder weiterbeschäftigt werden, bestimme ich folgendes: *
1. Die zulässigen Löhne und Gehälter für neu auf einer Arbeitsstätte eingestellte, also nicht dorthin versetzte oder abgeordnete Gefolgschaftsmitglieder sind entweder allgemein durch die Vorschriften über den Lohnstop oder im einzelnen durch Tarifordnungen mit einer besonderen Bestimmung über die höchstzulässigen Einstellöhne oder Einstellgehälter, durch vom Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder vom Sondertreuhänder der Arbeit genehmigte Betriebsordnungen oder durch Anordnungen der Präsidenten der Gauarbeitsämter und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit sowie durch die Anordnung des Reichsarbeitsministers über die Einstellgehälter technischer und kaufmännischer Angestellter vom 17. April 1941 (RABl. S. I 211) festgelegt.
2. Neu am Betriebsort eingestellte, also nicht ver⸗ setzte oder abgeordnete Gefolgschaftsmitglieder, erha I wenn sie in Durchführung, der mit der Einstellung ver⸗ bundenen Pflichten einen doppelten Haushalt wegen nicht möglicher täglicher Rückkehr nach Hause führen müssen, weder ein Versetzungsgeld noch ein Abord⸗ nungsgeld (Auslösung). Sie übernehmen die Be⸗ lastungen, die eine doppelte Haushaltsführung mit sich bringt, nicht als Folge einer Weisung des Betriebsführers, sondern aus eigenem Entschluß. Soweit eine Dienstv er⸗ pflichtung vorliegen sollte, wird der Ausgleich für die erhöhten Aufwendungen einer weit vom Wohnort entfernt liegenden Arbeitsstätte im Wege der Dienstpflichtunterstützung (Trennungsentschädigung des Arbeitsamts) gesichert.
Nur unter den Bedingungen, die in der Anordnung des Reichsarbeitsministers über Trennungszulagen im Kriege vom 3. Mai 1941 (RABl. S. 1218) des näheren aufgeführt worden sind, kann der Betriebsführer auch den Gefolgschafts⸗ mitgliedern eine Trennungsentschädigung ge⸗ währen, die aus eigenem Entschluß, also nicht auf Weisung, Arbeit auf einer Arbeitsstätte aufgenommen haben, die wegen ihrer Entfernung vom Wohnort keine tägliche Rück⸗ kehr nach Hause erlaubt. Im übrigen gelten in bezug auf die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung eines doppelten Haushalts und der nicht möglichen täglichen Rückkehr nach Hause die Bestimmungen des Abschnitts BII Ziff. 4 dieses Erlasses sinngemäß.
In Erweiterung der Vorschriften jener Anordnung vom 3. Mai 1941 bestimme ich, daß ein Trennungsgeld nach Maßgabe der dort niedergelegten Vorschriften auch dann noch gewährt werden kann, wenn die Familienangehöri⸗ gen eines Gefolgschaftsmitgliedes aus Gründen, die weder diese noch das Gefolgschaftsmitglied zu vertreten haben, ihren⸗ Wohnsitz verlegen müssen und das Gefolgschaftsmitglied wegen dieser Verlegung nicht mehr täglich zu seiner Familie zurückkehren kann. In diesen Fällen ist jedoch ein betriebliches Trennungsgeld nur dann zulässig, wenn der Aufwand einer auf diese Weise erzwungenen doppelten Haushaltsführung nicht bereits in einer anderen Weise ausgeglichen wird. So werden z. B. den von der Räumung einzelner Gebiete Betroffenen oder den Umquar⸗
tierten, soweit die Umquartierung behördlich angeordnet oder
henehmigt ist, die dadurch erwachsenen Mehrausgaben (z. B.
oppelte Haushaltsführung, erhöhte Fahrtkosten zur Arbeits⸗ stätte oder erhöhte Miete) durch den Räumungs⸗ familienunterhalt ersetz, falls die Bestreitung aus eigenen Einkünften ohne unbillige Einschränkung der Lebens⸗ haltung den Betroffenen nicht zugemutet werden kann. Der Ersatz geht bis zur Höhe der angemessenen Mehraufwendun⸗ gen (vgl. Ausführungserlaß des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen vom 25. Juli 1942 (MBliV. S. 1567) zur Räumungsfamilienunterhaltsverord⸗ nung vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1761).
Das Trennungsgeld kann nurverheirateten sowie verwitweten und geschiedenen Gefolg⸗ schaftsmitgliedern gewährt werden, die mit ihren minder⸗ jährigen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen. Es. kann mehreren zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Ge⸗ folgschaftsmitgliedern gegeben werden, sofern für jedes dieser Gefolgschaftsmitglieder die Voraussetzungen für die Gewäh⸗ rung eines Trennungsgeldes vorliegen und der Haushalt tatsächlich aufrechterhalten wird.
Ledige Gefolgschaftsmitglieder können nicht in den Genuß eines Trennungsgeldes kommen, es sei denn, daß der zuständige Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreu⸗ händer der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit der Gewährung einer solchen Zuwendung ausdrücklich vorher zu⸗ gestimmt hat.
Das Trennungsgeld soll auch nicht in den Wirtschafts⸗ zweigen gegeben werden, in denen der Einsatz an einem anderen Ort als an dem Wohnsitz des Gefolgschaftsmitgliedes berufsüblich ist.
3. Das nach der Anordnung vom 3. Mai 1941 (RABl. S. I. 218) zulässige Trennungsgeld von 1,50 NR ℳ kalendertäglich ist immer dann ein Höchstbetrag, wenn am Beschäfti⸗ gungsort dem Gefolgschaftsmitglied Unterkunft und volle Verpflegung im Lager geboten wird. Ist dies nicht der Fall, so lasse ich hiermit allgemein unter Aufhebung entgegen⸗ stehender Erlasse folgendes Trennungsgeld zu:
Tätigkeitsgruppe im Sinne des § 5 der Anordnung vom 1. “ 1943 11 III- IV v VI 5,—
Diese Sätze sind Höchstsätze, die nur überschritten wer⸗ den dürfen, wenn der Präsident des Gauarbeitsamts und G Reichstreuhänder der Arbeit einem solchen erhöhten Tren⸗ nungsgeld vorher zugestimmt hat oder ein solches erhöhtes Trennungsgeld bisher schon zulässigerweise gewährt worden ist.
Das Trennungsgeld, das in den Fällen nicht gewährter Unterkunft und Verpflegung im Lager zulässig ist, ist dann auf den Betrag von kalendertäglich 1,50 R. ℳ zu senken, wenn das Gefolgschaftsmitglied angebotene Unterkunft und Verpflegungim Lagerohne triftigen Grund ablehn
In den Fällen, in denen nur zum Teil Unterkunf und Verpflegung im Lager gewährt wird, ist bei der Ver⸗ rechnung * des zulässigen Trennungsgeldes auf Verpflegung und ¾ auf Unterkunft anzusetzen.
Im übrigen gelten die Vorschriften der Anordnung über Trennungszulagen im Kriege vom 3. Mai 1941. b
4. Ledige Gefolgschaftsmitglieder unter 21 Jahren können wie alle übrigen ledigen Gefolgschaftsmitglieder kein Trennungsge 18 erhalten. Um jedoch Härten auszu⸗ gleichen, lasse ich zu, daß ledige Gefolgschaftsmitglieder unter 21 Jahren, die vor der Einstellung im Betrieb mit Ver wandten aufsteigender oder absteigender Linie in einem ge⸗ meinsamen Haushalt lebten und noch nicht den Lohn oder das Gehalt der höchsten tariflichen Altersstufe erhalten, einen Verpflegungszuschuß in der unter Abschnitt B II Ziff. 4 Abs. 6 festgesetzten Höhe erhalten können. G
D. Zum Abschnitt IV der Anordnung
1. Wird gemäß Abschnitt C II dieses Erlasses ein Tren⸗ nungsgeld gewährt, so kommt ein Versetzungsgeld nach Ab⸗ schnitt II der Anordnung vom 1. November 1943 nicht in Betracht. Des weiteren ist ein Verpflegungszuschuß gemäß Abschnitt C II Ziff. 4 nicht mehr zu zahlen, falls ein solcher Zuschuß schon gemäß Abschnitt B II Ziff. 4 Abs. 6 dieses Er⸗ lasses gewährt wird.
Treffen in einzelnen Fällen Abordnungsgeld und Tren⸗ nungsgeld oder Versetzungsgeld und Abordnungsgeld usw. zusammen, so sind mindestens *5 der jeweils niedrigeren Ent schädigung auf die höhere Entschädigung anzurechnen.
2. Ich ermächtige gemäß § 19 Abs. 2 der Anordnung vom 1. November 1943 die Präsidenten der Gauarbeitsämter und Reichstreuhänder der Arbeit und die Sondertreuhänder der Arbeit, Ausnahmen von den Vorschriften der Anord⸗ nung und dieses Durchführungserlasses zuzulassen; doch sollen Ausnahmen nur in den seltensten Fällen erlaubt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß wir im Kriege sind und daß in einer Zeit, in der Millionen von Volksgenossen an der Front ihre Pflicht für Reich und Volk erfüllen, für die in der Heimat Verbliebenen kein Raum ist, sich großzügige Zu⸗ wendungen dieser oder jener Art bewilligen zu lassen. Der Satz, daß der Krieg Opfer von allen verlangt, darf auch bei der Stellung und Entscheidung über Ausnahmen nicht außer acht gelassen werden.
Ich ermächtige des weiteren die Präsidenten der Gau arbeitsämter und Reichstreuhänder der Arbeit und die Son dertreuhänder der Arbeit, in den Fällen, in denen in un billiger Weise einzelne Betriebsführer sich der Pflicht eine auch im Kriege selbstverständlichen Fürsorge für ihre Ge⸗ folgschaftsmitglieder zu entziehen suchen, gegebenenfalls ganz oder zum Teil Leistungen anzuordnen, die nach der Anordnung vom 1. November 1943 und diesem Erlaß gegeben werden können. Der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit soll jedoch von dieser Möglichkeit nur dort Gebrauch machen, wo sich sonst unbillige Härten ergeben und
Kalendertägliches Trennungsgeld
tatsächlich erhöhte Auslagen des Gefolgschaftsmitgliedes einen Ausgleich verlangen. Die zuständige Preisbildungsstelle ist vor derartigen Anordnungen zu hören, falls der Betriebs⸗ führer die Gewährung ausreichender Leistungen mit dem Hinweis auf bestehende Preisvorschriften ablehnt.
3. Soweit nach der Anordnung vom 1. November 1943 oder nach diesem Erlaß die Zustimmung des Präsidenten des Gau⸗