1943 / 301 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Dec 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 24. Dezember 1943. S. 2

bei Kontrollen dem mit der Durchführung der Kontrolle Be⸗ auftragten vorzulegen. 1 ““ 4. Die Bewirtschaftungsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zuzulassen. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenbderkehr gn 2 2 2 in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) bestraft. 6. Diese Anweisung tritt am 1. Januar 1944 in Kraft. Der Beauftragte: Dr. Raabe. 111“ (Vorderseite) 1. An das Landeswirtschaftsamt in.. Raum f. d. Firmenstempel 2. An die Bewirtschaftungsstelle Handel, des Meldepflichtigen Zuteilungsbüro, Forst / Lausitz, Rüdiger⸗ straße 6/9 3 8

Nachweis über den Verkauf von Tabakwaren an Wiederverkäufer im Monat... L

Ziga⸗ Kau⸗ 8 Achtung! Diese-— Ziga⸗ Zigar⸗ rillos, Rauch⸗ stabak in Schnupf⸗ Angaben ohne retten ren Stum⸗ tabak Rollen tabak

Sonderzuteilungen pen oder

Stü 1 S n in 1000 Stück in kg tange

Warenbestand am Monats⸗ ersten

Zugang im Be⸗ richtsmonat.

Verfügbare Waren⸗ menge Sa..

Warenausgang im Berichts⸗ monat.

Warenbestand am Monats⸗ ersten

(Rückseite)

Sonderzuteilungen der Gruppenarbeitsgemeinschaft Tabak und Tabak⸗

waren als Bewirtschaftungsstelle ohne solche für Wehrmacht, % u. Polizei und ohne ausl. Tabakwaren

Ziga⸗

Ziga- Zigar⸗ rillos, Kau⸗ Schnupf⸗ 5 etten Stum⸗ Rauch⸗ tabak tabak Preß⸗ retten ren tabak tabak

in 1000 Stück in kg

Warenbestand am Monats⸗ ersten

Wareneingang im Berichts⸗ monat.

Warenausgang im Berichts⸗ monat.

Warenbestand am Monats Ich versichere, daß ich die Angaben richtig und vollständig gemacht

habe, und ich bin mir bewußt, daß falsche Angaben nach den ein⸗

schlägigen Strafbestimmungen der Warenverkehrsordnung geahndet werden.

(Ort u. Datum)

Anordnung

zur Aenderung der Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische

Schafwolle vom 24. Mai 190

Vom 23. Dezember 1943

Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 78) in der Fassung der Verordnung vom 8. September 1937 (RGBl. I S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (ℳGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Ver⸗ ordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textil⸗ wirtschaft vom 10. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet:

§ 1

Die Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Wolle vom 24. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 119 vom 24. Mai 1940, Verkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 43) wird wie folgt geändert:

(1) § 1 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

971) Den Schafhaltern wird bei der Ablieferung der

in ihrem Betriebe erzeugten Wolle an die Reichswoll⸗

verwertung G. m. b. H., Hauptverwaltung Berlin W 15,

Kurfürstendamm 63, oder deren Sammel⸗ oder Annahme⸗

stellen ein Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn ge⸗

währt. Dieses Bezugsrecht entspricht

a) bei der Ablieferung von

mindestens vollen 2 kg Schweißwolle oder 1 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 2,— 2 ℳ, mindestens vollen 3 kg Schweißwolle oder 1,5 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 3,50 N ℳ, mindestens vollen 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ 3 wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 4,— R.Mℳ.“

(2) § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die in § 1 Abs. 1 a festgesetzten Bezugsrechte können jährlich nur einmal bei der ersten Anliefetung in Anspruch genommen werden, und zwar nur, sofern diese Anlieferung nicht mehr als 100 kg beträgt. Die bei einer späteren Anlieferung abgelieferten Mengen sowie die Mengen, welche 100 kg Schweißwolle oder 50 kgWolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rückenwäsche) über⸗

steigen, werden hinsichtlich der Höhe ihres Bezugsrechts

8 6

nur nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 b der oben an⸗

geführten Anordnung bewertet.“ 8

(3) § 2 wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt: 3 „(6) zür Kontrolle der Anlieferung hat der Schaf⸗

halter den Sammel⸗ oder Annahmestellen der Reichswoll⸗

verwertung G. m. b. H. seine letzte Kleiderkarte zur Ab⸗

stempelung vorzulegen.“

stemp g zuleg 8 2

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen Luxemburg und im Bezirk Bialystok. 86 8

(2) Sie gilt jedoch nicht in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol mit Vorarlberg und in den unter Zivilverwaltung stehenden Gebieten der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Sie gilt ferner nicht in den Gebieten der Bayerischen Kreisbauernschaften Kempten Allgäu, Markt Oberdorf, Schongau, Holzkirchen, Rosenheim,

88

Traunstein sowie im Landkreis Weilheim/ Obb.

Berlin, den 23. Dezember 1943. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft Linder. 8 Der Reichsbauernführer J. A.: Frh. von Gumppenberg

Bekanntmachung der neuen Fassung der Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle

Vom 23. Dezember 1943

Auf Grund der Anordnung zur Aenderung der Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle vom 23. Dezember 1943 wird die Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle vom 24. Mai 1940 in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. K6

Berlin, den 23. Dezember 1943.

Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft Linder. Der Reichsbauernführer J. A.: Frh. v. Gumppenberg.

Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 78) in der Fassung der Verordnung vom 8. September 1937 (7GBl. I S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Ver⸗ ordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textil⸗ wirtschaft vom 10. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und

Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird

mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 1

(1) Den Schafhaltern wird bei der Ablieferung der in ihrem Betriebe erzeugten Wolle an die Reichswollverwertung G. m. b. H., Hauptverwaltung, Berlin W 15, Kurfürsten⸗ damm 63, oder deren Sammel⸗ oder Annahmestellen ein Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn gewährt.

Dieses Bezugsrecht entspricht

a) bei der Ablieferung von mindestens vollen 2 kg Schweißwolle oder 1 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 2,— 1.. ℳ, mindestens vollen 3 kg Schweißwolle oder 1,5 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 3,50 N. ℳ, mindestens vollen 4 kg Schweißwolle oder 2 kg. Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 4,— l. ℳ, b) bei der Ablieferung weiterer 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), jeweils eeinem Strickgarnankaufswert von 0,50 R. Aℳ.

(2) Der Erwerb von Strickgarn in Ausübung des Bezugs⸗ rechts darf 500,— Reichsmark jährlich nicht übersteigen.

(3) Eine einmalige zusätzliche Erhöhung des Bezugsrechtes findet statt, venn mindestens 50 Schafe zur Erxichtung einer neuen Schafherde oder Vergrößerung einer bestehenden Herde neu eingestellt werden, und zwar in Höhe eines Strickgarn⸗ ankaufswertes von 0,25 FRℳ je 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Rückenwäsche für jedes die angegebene Mindestgrenze übersteigende Schaf.

(4) Anträge auf Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Be⸗ zugsrechts sind über den zuständigen Landesschafzuchtverband an die Reichswollverwertung G. m. b. H. zu richten.

(1) Die Strickgarn⸗Auslieferung erfolgt durch die Sammel⸗ und Annahmestellen der Reichswollverwertung oder deren Beauftragten auf Antrag des Schafhalters.

(2) Das Strickgarn wird nur in einer Stärke in Grau oder Naturfarben geliefert.

(3) Die Schafhalter, die das Bezugsrecht beanspruchen, haben bei dem Verkauf der Wolle an die Reichswollver⸗ wertung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie das Be⸗ zugsrecht ausnutzen und in welcher Farbe sie das Strickgarn beziehen wollen. Der Wert der gelieferten Strickgarne wird von dem Bruttoertrag der abgelieferten Wolle durch die Reichswollverwertung in Abzug gebracht.

(4) Bei Ablieferung einer Wollmenge unter 50 kg an Wollannahmestellen der Reichswollverwertung können die Strickgarne dem Wollablieferer gegen Bezahlung unmittelbar ausgehändigt oder übersandt werden.

(5) Die in § 1 Abs. 1la festgesetzten Bezugsrechte können jährlich nur einmal bei der ersten Anlieferung in Anspruch genommen werden, und zwar nur, sofern diese Anlieferung nicht mehr als 100 kg beträgt. Die bei einer späteren An⸗

lieferung abgelieferten Mengen sowie die Mengen 118““ 83 ö11A141A“ 11“ʒ 166

100 kg Schweißwolle oder 50 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rückenwäsche), übersteigen, werden hinsichtlich der Höhe ihres Bezugsrechtes nur nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 b der oben angeführten Anordnung bewertet.

(6) Zur Kontrolle der Anlieferung hat der Schafhalter den Sammel⸗ oder Annahmestellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. seine letzte Kleiderkarte zur Abstempelung vor⸗

ulegen. 8 8 3

Schafhalter im Sinne der vorliegenden Anordnung sind:

1. Eigentümer, Pächter oder sonstige zur Nutzung land⸗ wirtschaftlicher Grundstücke Berechtigte, soweit sie Eigentümer von Schafen sind,

. Wanderschäfer, die auf Pachtweiden Schafe halten, . Schäfermeister, Gehilfen und Lehrlinge, soweit eigene Schafe besitzen und nicht als Deputanten bereits Strickgarn beziehen, Viehhändler und Schlachter, sofern sie über eigene Zuchtschafbestände verfügen. Woll⸗Lieferungen aus Schlachtviehbeständen berechtigen nicht zum Bezug von Strickgarn.

(2) Das Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn steht nur dem Schafhalter selbst zu. Es ist nicht übertragbar und kann nicht gepfändet werden. Das gelieferte Garn darf nur von den Familienangehörigen des Schafhalters, die zum eigenen Betrieb gehören, oder der zum Betrieb gehörenden Gefolg⸗ schaft verbraucht werden, die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des erworbenen Strickgarnes ist verboten.

§ 4 Die Reichswollverwertung ist berechtigt, bei der We rechnung der gelieferten Strickgarne gegen Schweißwolle oder Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist, einen Ver⸗ waltungskostensatz, der der Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung bedarf, in Anrechnung zu bringen.

§ 5 Das Selbstverspinnen, das Verspinnenlassen im Lohn so⸗ wie jede andere Be⸗ oder Verarbeitung von Wolle aus eigener Erzeugung sind verboten. § 6

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnung durch Angehörige des Reichsnährstandes werden mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000,— R. im Einzelfalle geahndet.

(2) Im übrigen fallen Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. 8

7

(1) Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach Verkündung im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. in Lrofe Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die auf den Selbst⸗ verbrauch von Wolle bezüglichen Bestimmungen der Anord⸗ nung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (Völkischer Beobachter Ausg. 35/36 vom 4./5. Februar 1934) und die Anordnung über das Ver⸗ spinnen inländischer Wolle vom 2. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 231 vom 3. Oktober 1939) außer Kraft.

(2) Für Wollmengen, die bereits vor diesem Zeitpunkt abgeliefert und durch die Reichswollverwertung abgerechnet worden sind, wird ein Bezugsrecht nicht gewährt.

(3) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

(4) Sie gilt jedoch nicht in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,

Tirol mit Vorarlberg und in den unter Zivilverwaltung

stehenden Gebieten der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Sie gilt ferner nicht in den Gebieten der Bayerischen Kreisbauernschaften Kempten / Allgäu, Markt Oberdorf, Schongau, Holzkirchen, Rosenheim, Traunstein sowie im Landkreis Weilheim/ Obb.

In der in Nr. 264 des Deutschen Reichsanzeigers vom 11. November 1943 veröffentlichten Bekanntmachung des Re⸗ gierungspräsidenten in Breslau vom 5. November 1943, betr. Einziehung von volks⸗ und staatsfeindlichem Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches, muß es für lfd. Nr. heißen: wird das gesamte Vermögen der Juden Reich, Theodor Israel, geb. 14. Dezember 1874, und seiner Ehefrau

Amalie Sara, geb. Seidemann, verw. Lewin, geb. 20. Mcii

1892, beide zuletzt wohnhaft in Breslau, Brandenburger Straße 24, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Breslau, den 16. November 1943. Der Regierungspräsident.

Nichtamtliches 8 Deutsches Reich

Der Königlich Bulgarische Gesandte in Berlin, Herr Slavtscho Sagoroff, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen..

Nummer 51 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1943 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 15. 12. 1943, Brennstoffsparmaßn. RdErl. 17. 12. 43, Beschaffg. v. Reichspol.⸗Vordr., die nur v. d. Reichsdruckerei zu beziehen sind. Kommunalverbände. RdErl. 13. 12.43, Vergnügungs⸗ steuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 692. RdErl. 14. 12. 43, Aufarbtg. v. Brennholz durch d. Bevölkerg. RdErl. 14. 12. 43, Grundsteuer; steuerbegünstigte Neubauten. RdErl. 17. 12. 43, Vereinfachg. d. Hauszinssteuerabwicklg. RdErl. 17. 12. 43, Verw. d. Beiträge zur Hauptvereinig. d. dt. Vieh⸗ wirtsch. RdErl. 17. 12. 43, Wertzuwachssteuervergünstign. beim Aufbau d. Organis. d. dt. Wirtsch. Polizeiverwaltung. RdErl. 17. 12. 43, Beschaffg. v. Reichspol.⸗Vordr., die nur v. d. Reichsdruckerei zu beziehen sind. RdErl. 14. 12. 43, Abfindg. d. Angeh. d. WSchP. bei Dienstfahrten. RdErl. 15. 12. 43, Erfassg. im Operationsgebiet gefallener usw. Angeh. d. unif. Ordn Pol. u. d. Pol.⸗Verw.⸗Dienstes. RdErl. 22. 11. 43, Preise 8 CCb1 bei Belieferg. d. kasern. Einheiten d. Ordn Pol. RdErl. 13. 12. 43, Feldmütze mit Schirm f. d. TN. RdErl. 11. 12. 43, Einheitl.’ Zeichen zum Anhalten v. Fahrz. auf d. Straßen. RdE. 1. 15. 12. 43, Unif. d. Feuerw. RdErl. 13. 12.

1943, Ueberwachg. d. Luftschutzbereitsch. schutz Staatsangehörigkeit, Paß⸗ und Aus⸗ länderpolizei. RdErl. 20. 12. 43, Festsetzg. v. Nutzungs⸗ fristen bei d. Erteilg. v. Sichtvermerken zur Aus⸗ u. Wiederein⸗ reise. Sport und Leibesübungen. RdErl. 14. 12. 43, Versehrtensportabzeichens. Wohlfahrts⸗

Verleihg. d. pflege u. Jugendwohlfahrt.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 24. Dezember 1943.

durch Führer im Selbst⸗ die Geltun

minister nu

ordng. d. Gau ⸗(Landes⸗)Jugendämter. Volks gesund⸗ kosten und

(zweiseitig bedruckt) und 2,70 H für druckt).

die Eintrag

Ausgabe B (einseitig be⸗ Finanzamt

steuerfreien

Aus der Verwaltung Steuerfreie Beträge gleich für drei Jahre auf der Lohnsteuerkarte

Im Zusammenhang mit der 111““ karten hat der Reichsfinanzminister nun auch Bestimmungen über

1946 ganz

der Lohnsteuer⸗

steuerkarten, werden, nicht, wie bisher, Jahre, nämlich von 1944 bie

e auf der neuen Lohnsteuer ung gilt, den 31. Dezember 1946 zu vermerken. Das wird aber die Eintragung auf einen früheren Zeit⸗ Tatbestand, der zur Eintragung des Betrages führt, die Annahme rechtfertigt, daß die vor dem 31. Dezember

punkt befristen, wenn der

geltend gemachten Aufwendungen schon oder zum Teil wegfallen werden. Auch erfolgt die Eintragung des steuerfreien Betrages unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, der vom Finanzamt sowohl zugunsten wie zuungunsten des Arbeitnehmers erfolgen kann.

Altungsdauer der Eintragung steuerfreier Beträge erlassen.

Um Material und Arbeitskraft einzusparen, sind die neuen Lohn⸗

den Steuerpflichtigen zugestellt

nur für ein Jahr, sondern für drei Guthaben und Schulden im Ausland soll nach Be⸗ s

die in diesen Tagen

8 8 s 1946, gültig. Wie der Reichsfinanz⸗ L vhr te n ergänzend anordnet, hat das Finanzamt auch bei RdErl. 15. 12. 43, Neu⸗ der Eintragung eines steuerfreien Betrages wegen. Werbungs⸗ - 5. 8 Sonderausgaben, wegen außergewöhnlicher Be⸗ heit. RdErl. 14. 12. 43, Hebammen⸗Wochenbettpackggn. Zu be⸗ lastungen und wegen Kriegsbeschädigung oder ähnlicher Ver⸗ ziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin häͤltnis

8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 Hℳ für Ausgabe A

karte als Zeitpunkt,

Anmeldepflicht für die

luß des Devisenkontors

tidningen“. Jeder, der

bis zu dem 31. Dezember 1043.

Stockholm, 23. Dezember

schwedischen Auslandsschulden und ⸗guthaben

Eine allgemeine Anmeldung aller

zum 31. Dezember 1943 erfolgen, wie

sie vor drei Jahren zuletzt vorgenommen wurde, meldet „Afton⸗

in Schweden wohnhaft ist, muß bis

spätestens 15. Febrnar dem Devisenkontor Angaben machen über seine ausländischen Guthaben und Schulden nach dem Stand vom

London, 23. Dezember.

Wirtschaftsteit

Stockholm 16.85—16,95,

Verlängerung des deutsch⸗finnischen Handelsvertrages

Der deutsche und der finnische Regierungsausschuß haben am Dienstag eine Vereinbarung über die Verlängerung des deutsch⸗ finnischen Handelsvertrages für das Jahr 1944 getroffen. Gleich⸗ zeitig ist eine vorläufige Regelung des deutsch⸗finnischen Waren⸗

verkehrs für die ersten Monate des worden.

Die schon im November festgelegte und praktisch in Gang ge⸗ setzte Versorgung Finnlands mit Getreide und einigen anderen wichtigen Lebensmitteln sichert die finnische Versorgung auf b Auf dem Holzgebiet wurde der Ausfuhrplan für das Jahr 1944 festgesetzt. Wegen der end⸗ gültigen Gestaltung des Warenverkehrs im Jahre 1944 ist die fugebenit werden können.

diesen Gebieten bis zur neuen Ernte.

Fortsetzung der Verhandlungen für Anfang Februar 1944 in

Aussicht genommen.

Zur Verlängerung des deutsch⸗finnischen Handelsabkom⸗ mens für das Jahr 1944, das in der

Morgenpresse starke Beachtung findet, seinem Leitartikel, daß es vor allem

lieferten Mengen an Brotgetreide und Lebensmittel seien, die für das finnische Volk die Sicherstellung der Ernährung bis zur nächsten Ernte ermöglichten. Nicht allein auf die äußerste An⸗ strengung und Leistungssteigerung in der eigenen Landwirtschaft,

sondern zuleich auf die Tatkraft und

Deutschlands baue sich die Tatsache ein des finnischen Volkes im ge enwärtigen Krieg auf. land, so stellt das Blatt abschließend fest, sei das einzige Land,

das Finnland wahrhaft unterstützen handele.

bewahren.

b Das finnische Volk nehme mit Freuden die deutsche Weihnachtsbotschaft entgegen und werde sie in seinem Herzen

Mailand,

Jahres 1944 vereinbart zuständigen

gebnis der

die Versorg

wesentlichen

r finnischen betont „Uusi Suomi“ in die aus Deutschland ge⸗

Schwierigke

8 stellen ihre Verfügung ist der soge haben die mittel abzu

so verständnisvolle Hilfe er festen Lebensgrundlage Deutsch⸗ könne und entsprechend

arbeiten un

in den letzten Wochen d

Bei Beibehaltung des b

vollkommen gesichert. . B. bei 1“ und bei Fl.

italien liegen.

Preisrevision, wurde die sonders wichtig erkannt.

dabei besonders jene

Prüfung war durchaus zufriedenstellend.

Tei

die Hauptproduktionszentren des Landes in Mittel⸗ Lediglich die Versorgung mit Olivenöl stößt auf

iten.

Neben einer straffen Ablieferungsdisziplin, verbunden mit einer sung der Transportfrage als be⸗ Auch hier haben die deutschen Dienst⸗ Mitarbeit zugesichert, in dem sie die für die Heran⸗ schaffung der Lebensmittel notwendigen Transportmittel zur stellen. Grundlage des italienischen Verteilungssystems nannte nationale Ausgleichsplan. Nach diesem Plan Ueberschußprovinzen den Zuschußprovinzen Lebens⸗ geben. Dank der getroffenen Maßnahmen ist es lungen, in den größten italienischen Städten fühlbare Verbesse⸗ rungen in der Versorgung zu erzielen. Mit Vorbedacht wurden Kreise begünstigt, die in der Kriegsindustrie id dadurch den größten Beitrag zur Erringung des Sieges leisten.

öffentlicher

isherigen Ernährungsstandards erscheint ung des italienischen Volkes bis zur nächsten Ernte In verschiedenen Ernährungssektoren, wie eisch, wird einem nicht un⸗ der Bevölkerung eine Erhöhung der Rationen Es ergab sich, daß der Ausfall der üditalienischen Gebiete keinen wesentlichen Verlust bedeutet, da

[Amtlich.] Berlin —,—,

Wirtschaft des Auslandes 1“ Zufriedenstellende Ernährungslage Italiens 1.

23. Dezember. Die Ernährungslage Italiens war i Wochen der Gegenstand sorgfältigster Prüfung der 1 italienischen Behörden, die in ihrer Aufgabe von deutschen Fachleuten beraten und unterstützt wurden. Das Er⸗

—,—, Italien

Zürich, 23. Dezember.

Lissabon 17,67, Stockholm 90,37 ½ B., Sofia 5,37 ½,

York 4,79, Berlin 191,80,

Oslo 109,00, Helsinki 9,83, und Nord⸗

8,35 G., 8,59 B., Rom

Rom —,— G., 23,20 B.,

23,50, Silber auf Lieferun

London 17,32, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., 22,67 ½ nom., Madrid 39,75 B., Holland 229 B., Berlin 172,55,

Stockholm, 23. Dezember. 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 H

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 23. Dezember. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

(D. N. B.) New Yort 4,02 ½ 4,03 ½%,

Spanien loffiz.) 44,00, Montreal 4,43 —- 4,47, Schweiz 17,30 17,40,

Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio

83,64 %6, Schangha Tschungking⸗Dollar —,—. Amsterdam, 23. Dezember. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit.] London —,—, New York —,—, Paris

Schweiz 43,63 43,71, Helsinki

—,—, Madrid —,—, Oslo —,—,

Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

(D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 6,22 ½, Mailand

102,65, Oslo 98,62 ½ B., Kopenhagen

Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb

8,75 B., Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsink’ 8,77 %,

Preßburg 15,00, Buenos Aires 97,50, Japan 101,00, Rio 22,25 B. Kopenhagen, 23. Dezember. (D. N. B.) London 19,34, New

Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich

111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15,

Madrid —,—. Alles Briefkurse. (D. N. B.) London 16,85 G.,

., Helsinki 22,00 G., 22,20 B., Kanada 3,77 G.,

3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,60 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.

Oslo, 23. Dezember. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., e⸗ 1903,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., f Stockholm 104,56 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B.,

Prag G. J6

London, 23. Dezember. (D. N. B.) Silber Barren prompt gꝗ Barren 23,50 Gold 168/,—.

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen, 3. Aufgebote,

5. Berluft⸗ und Fundsachen, 6. Auslosung ufw. von Wertpapleren,

4. Oessenttiche Zustellungen, V 7. Aktiengesellschaften,

8. Kommanditgefellschaften auf Artien, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,

19. Gefellschaften m. b. H., 11. Genossenschaften, 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. 15. Verschiedene Bekanntmachungen.

Deutsche Reichsbank und Bankausweise,

3. Aufgebote

[27565] 3

Betreffs der Schuldverschreibung der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches von 1925 Nr. 974 078 über 12,50 ℛℳ sowie des Auslosungsscheins zu dieser Anleiheschuld Gr. 28 Nr. 3078 über 12,50 H.ℳ ist die Zahlungssperre gemäß § 1019 ZO. erlassen worden. 455. F. 376. 43.

Berlin, den 20. Dezember 1943.

Das Amtsgericht Berlin.

27461] Aufgebot.

Der Lehrer i. R. Viktor Grafka aus Tuchel, Straße der SA. Nr. 39, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Hypo⸗ thekenbriefes über die in Abt. III Nr. 10 des Grundbuches von Ankemitt Band 3 Blatt 45 für ihn eingetragene Hypothek im Betrage von 1500,— (4 beantragt. Der Inhaber des ypo⸗ thekenbriefes wird aufgefordert, 5— stens in dem auf den 15. April 1944, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 14, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden, und den Hypothekenbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes erfolgen wird.

Marienburg, Westpr., 10. Dez. 1943.

Das Amtsgericht.

[27462] Aufgebot.

Die Ludwigshafener Volksbank e. G. m. b. H. in Ludwigshafen a. Rh. hat das Aufgebot folgender Urkunde bean⸗ tragt: Grundschuldbrief über 4000,— Reichsmark, eingetragen auf dem Grund⸗ stück der Frau Anna Katharina Schleich Wwe,, Leopoldstraße, vermerkt im Grund⸗ buch von Plankstadt, Band 35, Heft 5, Abteilung III Nr. 5. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Dienstag, den 25. Juli 1944, vorm. 9 Uhr, vor dem Amtsgericht hier, II. Stock, Zimmer Nr. 28, seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, andernfalls wird die Urkunde für kraftlos erklärd werden. II F. 2/43.

Amtsgericht, II, Schwetzingen.

[27510] Aufgebot.

Der Bürgermeister Otto Krüger aus Krien als bestellter Abwesenheitspfleger hat beantragt, den verschollenen Hein⸗ rich Rohloff, zuletzt wohnhaft in Iven, geboren am 27. 12 1846 in Iven, für lot zu erklären. Der bezeichnete Verschol lene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 21. Juli 1944, 11,30 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zim⸗ mer 13, anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Ver⸗

schollenen zu erteilen vermögen, ergeht

die Aufforderung, spätestens im Auf⸗ gebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. 8 Anklam, den 17. Dezember 1943. Amtsgericht.

[27460] Aufgebot.

Der Rechtsanwalt Franz Berndes in der Seestadt Rostock hat als Nachlaß⸗ verwalter über den Nachlaß des am 21. 2. 1943 in Lübeck verstorbenen Bankdirektors a. D. Alfred Ullner das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher auf⸗ gefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des Ullner spätestens in dem auf den 29. 3. 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 84, anberaumten Termine bei diesem Ge⸗ richt anzumelden. 7 F 13/43.

Lübeck, den 10. Dezember 1943.

Das Amtsgericht. Abt. 7.

[27458] Aufgebot.

4 F 85/43. Der Rechtsanwalt Dr. Helmut Ortmann in Köln, Appellhof platz 8, hat als Verwalter des Nach⸗ lasses der am 11. April 1934 verstorbe⸗ nen Maria Steinbüchel in Köln⸗Riehl, Stammheimer Str. 67, das Aufgebots⸗ verfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufge⸗ fordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß der verstorbenen Maria Stein⸗ büchel spätestens in dem auf den 17. Februar 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Justizgebäude Reichenspergerplatz, Zimmer 8, an⸗ beraumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent⸗ halten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich 8 melden, können, unbeschadet des Rech⸗ tes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Glänbiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrech⸗ ten, Vermächtnissen und Auflagen so⸗ wie für die Gläubiger, denen die Erben⸗ unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erb⸗ teil entsprechenden Teil der Verbindlich keit haftet.

Köln, den 26. November 1943.

Das Amtsgericht. Abt. 4.

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[27566] Durch Ausschlußurteil des unterzeich⸗

die Aktie Nr. 532 des Gemeinnützigen Bauvereins Aktiengesellschaft in Dres⸗ den, Friedrichstraße 63, über 200 Pa⸗ piermark für kraftlos erklärt. 42 F 12/43.

Dresden, den 17. Dezember 1943.

Das Ametsgericht. Abt. I. [27464]

Das abhanden gekommene Spar⸗ kassenbuch Nr. 35 128 der Sparkasse des Kreises Wetzlar in Wetzlar, ausgestellt auf den Namen „Marketenderei III Panzer Art. Regt. 16“, wird für kraft⸗ los erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Wetzlar, den 14. Dezember 1943.

Amtsgericht.

[27463] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurteil vom 13. De⸗ zember 1943 ist der von der Deutschen Feuerungs⸗ und Schornsteinbau Gesell⸗ schaft m. b. H. in Berlin ausgestellte, von der Chemischen Fabrik Steinbeck, Inhaber Kaufmann Otto Cramer, ak⸗ zeptierte Wechsel über 733,20 Hh, ℳ, fällig gewesen am 25. Oktober 1927 in Buch⸗ holz, für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Tostedt, 13. Dezember 1943.

27453] Bekanntmachung.

Ueber die im Grundbuch für Alzey Blatt 1026 Eigentümer Deutsches Reich (Reichsfinanzverwaltung) in der dritten Abteilung unter der Nr. 7 am 11. Juni 1930 eingetragene Grundschuld von 5000,— ◻ℳ zugunsten des Deutschen Reichs (Reichsfinanzverwaltung) ist am 15. Dezember 1943 ein neuer Grund⸗ schuldbrief ausgestellt worden. Mit der Erteilung dieses neuen Grundschuld⸗ briefes wird der alte abhanden ge⸗ kommene Brief kraftlos.

Alzey, den 15. Dezember 1943.

Amtsgericht.

[27564] Bekanntmachung.

2. F. 1/43. Durch Ausschlußurteil des Amtsgerichts Altburgund vom 13. 12. 1943 ist der Hypothekenbrief vom 6. 9. 1932 über die im Grundbuch von Blumental Bd. I Blatt 1 und Alt⸗ burgund⸗Schloßbezirk Bd. I Blatt 35. Abteilung III Nr. 9 bzw. 2 für den Oekonomierat Georg Hermann in Lissa eingetragene Gesamthypothek von 6000 Zloty für kraftlos erklärt.

Altburgund (Wartheland), 13. 12. 1943. Amtsgericht Altburgund.

27511

BliErbschein, der über die Erbfolge nach dem am 10. Juli 1924 in Berlin⸗ Rahnsdorf verstorbenen Schlossermeister Max John am 14. Oktober 1938 in den

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neten Gerichts vom heutigen Tage ist

Akten 4 a VI 358.38 ausgestellt worden ist, wird für kraftlos erklärt. 4 a VI 358.38.

Amtsgericht Köpenick, 14. Dez. 1943.

[27455] Durch Beschluß vom 16. Dezember 1943 ist der Gefreite Rudi Herbert Schubert, geboren am 5. August 1908 zu Meerane, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 10. November 1941 festgestellt worden. 456 II 87. 43. Berlin, den 16. Dezember 1943. Amtsgericht Berlin.

4. Oeffentliche Zustellungen

[27570] Oeffentliche Zustellung.

I. Es klagen auf Ehescheidung: 1. Frau Christel Bitzer geb. Merkel in Königsberg (Pr), Sackheimer Mittel⸗ straße 22, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Denzin in Königs⸗ berg (Pr), gegen ihren Ehemann, den Soldaten Heinz Bitzer, zur Zeit unbe⸗ kannten Aufenthalts 4 R 369/43 —; 2. Frau Emma Sonnenmeyer geb. Jan⸗ kowski in Königsberg (Pr), Unterhaber⸗ berg 64, Prozeßbevollmächtigte: Rechts⸗ anwälte Dr. RKonge und Joachim in Königsberg (Pr), gegen ihren Ehe⸗ mann, den Kaufmann Hugo Sonnen⸗ meyer in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, näherer Wohnsitz unbe⸗ kannt 5 R 304/43 —. Die Klägerin⸗ nen laden die Beklagten, deren Aufent⸗ halt unbekannt, bzw. die Zustellung un⸗ möglich ist, zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Land⸗ gericht Königsberg auf den 24. Februar 1944, vormittags 10 Uhr, Zimmer 496, vor die 4. und 5. Zivilkammer mit der Aufforderung, sich durch einen bei dem Landgericht zugelassenen Anwalt ver⸗ treten zu lassen.

Königsberg (Pr), 18. Dezember 1943. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[27514] Oeffentliche Zustellung.

6. 0. 14/43. Die Firma Leonhardt Söhne in Crossen (Mulde), Prozeßbe⸗ vollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heitzig und H. Heitzig in Zwickau (Sachs.), klagt gegen die Firma Hubbard (Paper) Limited Temple Bar House 23—28 Fleet⸗Street, in London N. C. 4., mit dem Antrage auf Zahlung von a) 80 326,— Nℳ, b) 4868,25 N.ℳ, je nebst 5 v. H. Zinsen seit dem 1. 9. 1939 aus Warenlieferung. Die Klägerin ladet die Beklagte zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die Kam⸗ mer für Handelssachen des Landgerichts zu Zwickau (Sachs.) auf Dienstag, den 25. April 1944, vormittags 10 Uhr, mit

der Aufforderung, sich durch einen bei⸗

diesem Gerichte zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten vertre⸗ ten zu lassen. Zwickau (Sachs.), 21. Dezember 1943. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Landgericht: Arnold, J.⸗O.⸗Sekr.

[27515] Oeffentliche Zustellung.

6. 0. 15./43. Die Firma Leonhardt Söhne in Crossen (Mulde), Prozeßbe⸗ vollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heitzig und H. Heitzig in Zwickau (Sachs.), klagt gegen die Firma British⸗American To⸗ bacco Company Limited Westminster House 7, Millbank in London SW 1., mit dem Antrage auf Zahlung von 4128,— Hℳ nebst 5 * v. H. Zinsen seit dem 1. 9. 1939 aus Warenlieferung. Die Klägerin ladet die Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu Zwickau (Sachs.) auf Dienstag, den 25. April 1944, vormit⸗ tags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zuge⸗ lassenen. Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Zwickau (Sachs.), 21. Dezember 1944. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

bei dem Landgericht: Arnold, J.⸗O.⸗Sekr.

Osnabrücker Aktien⸗Bierbrauerei, Osnabrück.

Einladung.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Sonnabend, dem 22. Januar 1944, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaal der Deutschen Bank, Filiale Osnabrück, stattfindenden 73. ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Jur Teilnahme an der Hauptver⸗ sammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in dieser ist jeder Aktio⸗ när berechtigt, welcher sich als solcher innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem dritten Tag vor der Hauptver⸗ sammlung bei dem Vorstand ausge⸗ wiesen hat.

Einlaßkarten zur Teilnahme an der Hauptversammlung werden gegen Nachweis des Aktienbesitzes auf dem Kontor der Brauerei oder durch die Deutsche Bank, Filiale Osnabrück, aus⸗ gegeben.

Osnabrück, den 24. Dezember 1943.

Osnabrücker Aktien⸗Bierbrauerei.

Carl Müller. Carl Angermann.