1943 / 302 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Dec 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 302 vom 28. Dezember 1943. S. 2

3. die verlosten und unverlosten 4 % Obligationen der Stadt Lissabon vom Jahre 1886 Ser. I/II, mit Zinsscheinen fällig 1. 1. 1917 bzw. 1. 7. 1917 oder mit Erneuerungs⸗

schein,

4. die Zinsscheine zu der unter 3 genannten Anleihe, soweit

sie vom Zinsscheinbogen getrennt wurden, bei: Dresdner Bank, Berlin W 8.

Die Einlieferung hat umgehend, jedoch spätestens bis zum 31. Januar 1944 zu erfolgen. Für das Protektorat Böhmen

und Mähren und die angeschlossenen sonstigen Gebiete werden entsprechende Bekanntmachungen ergehen. Protektorats

angehörige, die ihre Stücke im übrigen Reichsgebiet verwahren lassen, können sie auch bei den Banken im Reichsgebiet ab⸗

liefern. Berlin, den 22. Dezember 1943. Reichsbankdirektorium. Puhl. Emde.

Verfügung 1 1 . Auf Grund der Reichsgesetze vom 26. Mai und 14. Juli 1933. (RGBl. I S. 293 u. 479), in Verbindung mit der Preußischen Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (G.⸗S. S. 207) und dem Führererlaß vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird das gesamte Vermögen der Jüdin Dorothea Sara Ballizany, geb. Cosmann, geb. am 2. November 1857 in

Kleve, wohnhaft gewesen in Kleve, Klosterstr. 2, mit der Maß⸗

gabe zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen, daß mit der

öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger die Ver⸗

mögenswerte Eigentum des Deutschen Reiches werden.

4. 12. 1943. 4. 12. 19438,

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel Fi Düsseldorf, den 20. Dezember 1943.

Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und taatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und ichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 303) wird hiermit ein bei dem aus Herne nach dem Osten evakuierten Juden Artur Israel Goldschmidt vorge⸗ fundener Brillant, Gewicht 66/00 Karat, im Werte von ca. 1800,— R zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Königsberg (Pr), den 18. Dezember 1943. Der Regierungspräsident. J. V.: Esch e bach.

Bekanntmachung Der im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 136 vom 15. Juni 1943 unter lfd. Nr. 94 und 95 veröffentlichte Vermögensver⸗ fall der Juden Jean und Robert Löwy, Mähr. Ostrau, wird hiermit widerrufen.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

Prüf⸗Nr. 54 657 vom 7. 12.1940 „Versprich mir nichts“. 30. 11.1943. Gültig nur Nr. 59 600 vom 15. 11. 1943.

Prüf⸗Nr. 52 894 vom 14. 12.1939 mit Vermerk vom 23.1. 1940 „Wir tanzen um die Welt“. Verfalltag: 30. 11.1943. Gültig nur Nr. 59 638 vom 15. 11.1943.

Prüf⸗Nr. 54 205 vom 2. 9. 1940 „Das sündige Dorf“. Ver⸗ falltag: 2. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 643 vom 16.11.1943.

Prüf⸗Nr. 54 491 vom 6. 11. 1940 mit Ausfertigungsdatum vom 14. 11.1940 und Vermerk vom 28.11.1940 „Feinde“. alltag; 2. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 644 vom 16. 11.

9420.

Prüf⸗Nr. 54 555 vom 21. 11.1940 „Der liebe Augustin“. . 2. 12.1943. Gültig nur Nr. 59 648 vom 16. 11. 1943.

Prüf⸗Nr. 54 352 vom 9. 10. 1940 „Das Fräulein von Barn⸗ helm“. Verfalltag: 2. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 640 vom 17. 11.1943.

Prüf⸗Nr. 54 800 vom 6. 1.1941 „Der Herrscher“. Verfall⸗ tag: 3. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 649 vom 18. 11. 1943.

Prüf⸗Nr. 56 358 vom 16.12.1941 „Hinunter“. Verfalltag: 2. 12, 1943. Gültig nur Nr. 59 617 für Normal/Ton und Nr. 59 618 für Schmal/Ton vom 16. 11.1943.

Prüf⸗-Nr. 52 909 vom 18.12.1939 mit Vermerk vom 25. 1. 1940 „Nanette“, Verfalltag: 4. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 605 vom 19. 11.1943.

Prüf⸗Nr. 54 066 vom 2. 8.1940 „Die Geierwally“. Ver⸗ falltag: 6. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 609 vom 20. 11, 1943.

Prüf⸗Nr. 56 362 vom 16. 12. 1941 „Pulsschlag des Meeres“. Verfalltag: 2. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 619 für Normal/ Ton vom 16. 11.1943 und Nr. 59 620 für Schmal/Ton vom 16. 11.1943.

Prüf⸗Nr. 56 410 vom 30. 12. 1941 „Hebel und Zähne“. Verfalltag: 2. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 621 für Normal Ton vom 16.11.1943 und Nr. 59 622 für Schmal/Ton vom 16. 11.1943.

Prüf,Nr. 54 057 vom 2. 8. 1940 „Herbstlied“. Verfalltag: 2. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 625 vom 16.11. 19438.

Prüf⸗Nr. 54 115 vom 4. 11.1940 mit Ausfertigungsdatum vom 2. 1. 1941 und Vermerk vom 18. 5. 1942 „Der Stören⸗ fried“ (Farbenfilm). Verfalltag: 2. 12, 1943, Gültig nur Nr. 59 626 vom 16. 11.1943.

Prüf⸗Nr. 57 786 vom 30. 11.1942 „Mecklenburg, Land der Wälder und Seen“. Verfalltag: 2. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 642 vom 16. 11,1943. 1

Prüf⸗Nr. 54 570 vom 28, 11. 1940 „Helft helfen“. Verfall⸗

tag: 2. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 646 vom 16. 11.1943.

Prüf⸗Nr. 54 827 vom 8. 1. 1941 „Floößer“, Verfalltag: 1 Gültig nur Nr. 59 628 vom 17. 11.1943. Prüf⸗Nr. 55 008 vom 7. 2. 1941 „Dorfmusik“. Verfalltag: Gültig nur Nr. 59 629 vom 17. 11.1943. Prüf⸗Nr. 56 480 vom 9. 1.1942 „Steinmetz am Werk“

(2. Fassung). Verfalltag: 4. 12. 1943. Gültig nur Nr.,59 630

vom 17.11. 1943. Prüf⸗Nr. 55 289 vom 3., 4. 1941 „Kristalle“, Verfalltag:

4. 12.1943. Gültig nur Nr. 59 631 vom 17. 11. 1943.

V

Prüf⸗Nr. 54 031 vom 25. 7. 1940 mit Ausfertigungsdatum vom 16. 8.1940 „Weltraumschiff I startet“. Verfalltag: 6. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 624 vom 18. 11.1943. Prüf⸗Nr. 54 208 vom 3. 9. 1940 mit Vermerk vom 25. 9. 1940 „Bunte Kriechtierwelt“ (Farbenfilm). Verfalltag: 6. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 627 vom 18. 11. 1943. Prüf⸗Nr. 55 347 vom 16.4. 1941 „Rund um Wien“. Ver⸗ falltag: 6. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 632 vom 18. 11.1943. Prüf⸗Nr. 56 418 vom 19. 12.1941 „Fantasien am Schreib⸗ tisch“. Verfalltag: 6. 12. 1943. Gültig nur Nr. 59 633 vom 18. 11. 1943. G Berlin, den 23. Dezember 1943. Der Leiter der Filmprüfstelle. Dr. Bacmeister. Dritte Bekanntmachung zur Anordnung XV/4 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse

Vom 24. Dezember 1943 ““

Auf Grund des § 1 der Anordnung XV/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung von RTE⸗ Schecks und RXE⸗Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall vom 10. September 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943) wird bestimmt:

In das Warenverzeichnis (Anlage zur Anordnung XV/43) werden folgende Erzeugnisse neu aufgenommen:

Waren⸗ Ein⸗ Nr. heit

Erzeugnis⸗ V

bezeichnung Bemerkungen

V tück Herrenfahrräder Lieferung auch gegen RTE⸗ 1b Marken unter Sammel⸗ Waren⸗Nr. 752/010, lau⸗ fend auf 1 Stück. Bis⸗ herige Bezugscheinbezeich⸗ nung: „Fahrräder“

752/111 8S V 752/112 Stück Damenfahrräder . .

Fahrräder mit Trup⸗ nicht lieferbar für den nicht⸗ penausrüstung kontingentierten (zivilen) Bedarf Fahrradrahmen.. Lieferung auch gegen RTE⸗

.““ Marken, lautend auf ein Stück. Geliefert werden Reparaturrahmen kom⸗ plett mit Getriebe, Vor⸗ derradgabel, Schutzblechen und Sattelstütze

752/113

752/020

752/131 *) Stück Fahrrad⸗Dynamo .. 752/132*) Stück Fahrrad⸗Schein⸗ werfer

752/133 *) Stück Fahrrad⸗Rücklicht... 445/010*) Stück Fahrradketten...

Lieferung auch gegen RTE⸗ Marken unter Sammel⸗ Waren⸗Nr. 752/030, lau⸗ tend auf 1 Stück

Lieferung auch gegen RTE⸗ Marken, lautend auf ein Stück

Lieferung auch gegen RTE⸗ Marken, lautend auf ein Paar

445/020*) Paar Fahrradpedale...

445/030 *) Stück Fahrrad⸗Vorderrad- Lieferung auch gegen RTE⸗

naben Marken, lautend auf ein Stück 445/040 *) Stück Fahrrad⸗Zahnkränze Lieferung auch geßen RTE⸗ Marken, lautend auf ein Stück Lieferung auch gegen RTE⸗ Marken, lautend auf I kg. Geliefert werden: Kettenräder, 8 Kurbeln, Konusse, Achsen, Schalen, Kurbelkeile Lieferung auch gegen RTE⸗ Marken, lautend auf I kg. Geliefert werden: Vorderradachsen mit Konen und Muttern Hinterradachsen mit Konen und Muttern

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445/050 *) ½g Fahrrab⸗Getriebe⸗ ((

Für die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Erzeugnisse ist der 1. Februar 1944 der Stichtag nach Abschnitt VI der Auordnung XV/43⁄11 vom 10. September 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943).

III.

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1944 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung VII/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung für Fahrräder vom 15. April 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und 1. Staatsanzeiger Nr. 88 vom 15. April 1943) außer

raft.

Berlin, den 24. Dezember 1943.

Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse.

Dr. Kemna.

*) Diese Erzeugnisse sind an den nichtkontingentierten (zivilen) Letztverbraucher frei auszuliefern. Für den Wiederbezug erhalt der Händler Schecks oder Marken von seiner Gauwirtschafts⸗ kammer. 8

1“ 1““

Anordnung E 19 der Reichsstelle Eisen und Metalle zur Durchführung der An⸗ ordnung EI der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftun ) „Einführung besonderer Kontingente . für N aschinenbeschaffung“

Vom 24. Dezember 1943

Eisen darf für die Anschaffung von Produktionsmitteln nur zugeteilt werden, soweit es zur Ausführung planmäßiger Produktionsaufgaben durchaus unvermeidlich ist, in einem Industriezweige weitere oder neue Produktionsmittel einzu⸗ setzen. Um einer Schwächung der Rüstung durch unnötige Investitionsansprüche auch von der Eisenseite her zu begegnen, muß die Verfügung über Eisen für die Beschaffung von Ma⸗ schinen durch Sonderkontingentierung beschränkt werden.

Daher wird auf Grund der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fäslaung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I. S. 686) in S indung mit der Bekanntmachung über die

Reichsstellen vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) mit Zu⸗ stimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt angeordnet:

§ 1 Bildung besonderer Kontingente für Maschinenbeschaffung

(1) Die Kontingentsträger erhalten für die Beschaffung folgender Erzeugnisse besondere Eisenkontingente:

1. Maschinenbauerzeugnisse, die nach der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Auftragsregelung für Maschinenbauerzeugnisse vom 22. Dezember 1942 (Deut⸗ scher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 306 vom 31. Dezember 1942) und den zu ihrer Durchführung er⸗ lassenen Anordnungen vormerkscheinpflichtig (Werkzeug⸗ u. Holzbearb ön““

3 und 1

zulassungsscheinpflichtig (Sonstige Maschinen) sind, Widerstandsöfen ab 100 kW und mehr, Induktionsöfen mit 1 t und mehr Fassungsvermögen, Lichtbogenöfen mit 3 t und mehr Fassungsvermögen, elektrische Lokomotiven (Vollbahn), elektrische Lokomotiven (Industriebahn), Motoren ab 300 kW und mehr, Transformatoren ab 500 kVA und mehr,

h) Generatoren ab 500 kVA und mehr.

(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Erzeugnisse werden in de

nachstehenden Bestimmungen als Maschinen bezeichnet.

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§ 2 Erlangung und hese eäg von Eisenbezugsrechten für Maschinen

(1) Eisenbezugsrechte für Maschinen sind getrennt von den Anforderungen für andere Erzeugnisse aus Eisen und Stahl mit dem Formblatt „Eisenanforderung“ bei den Kontingents⸗ trägern anzufordern.

(2) Im Fall der Genehmigung versieht der Kontingents träger den von ihm bestätigten Eisenschein mit dem Aufdru „Für Maschinenbeschaffung“.

§ 3 Sonderregelung für zulassungspflichtige Maschinen

Für die Beschaffung von zulassungspflichtigen Maschine dürfen die Kontingentsträger Bezugsrechte nur übertragen wenn ein Zulassungsschein vorgelegt wird, der von der zu⸗ ständigen Bedarfsprüfungsstelle anerkannt ist (§§ 4 und 5 der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinen produktion). 8 v .“

Eisenbuchführung für Maschinen

Jeder Betrieb ist verpflichtet, Eisenbezugsrechte, die ihm durch Eisenschein mit dem Stempelaufdruck „Für Maschinen⸗ beschaffung“ gemäß § 2 übertragen werden, in der Eisenbuch führung auf einem besonderen Konto „Maschinenbeschaffung“ u verbuchttt. vlö1“

[888 8

Verwendung von Eisenbezugsrechten für Bestellung von Maschinen 1

Für die Beschaffung von Maschinen dürfen die Betriebe nur

Eisenbezugsrechte von dem Konto „Maschinenbeschaffung“ verwenden. Bei der Uebertragung der Bezugsrechte ist der Eisenübertragungsschein mit dem Aufdruck „Für Maschinen⸗ beschaffung“ zu versehen.

§ 6

Annahme von Aufträgen auf Lieferung von Maschinen

„(1) Die Bewirtschaftungsstellen Maschinenbauerzeugnisse dürfen Aufträge auf Lieferung von „Maschinen“ gemäß § 2 der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinen⸗

produktion als Reichsstelle Maschinenbau nur genehmigen,

wenn dem für den Auftrag ausgestellten ulassungsschein Eisenscheine bzw. Eisenübertragungsscheine mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ beigefügt sind.

(2) Die Hersteller der in § 1 Ziff. 1 aufgeführten Maschinen⸗ bauerzeugnisse dürfen Eisenbezugsrechte für die Lieferung dieser Maschinenbauerzeugnisse nur über die Rohstoffbuchungs⸗ stelle Maschinen und nicht unmittelbar von den Auftrag⸗ gebern entgegennehmen. Eine Ausnahme gilt nur für Be⸗ stellrechte, welche die Betriebe in späteren Quartalen für einen bereits genehmigten Auftrag anfordern.

(3) Die Hersteller der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Er⸗ zeugnisse dürfen Aufträge auf Lieferung dieser Erzeugnisse nur annehmen, wenn der Eisenschein oder Eisenübertragungs⸗ schein, mit dem die zur Ausführung des Auftrages erforder⸗ lichen Bezugsrechte übertragen werden, mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ gekennzeichnet e1I1““

§ 7

EXvrteilung von Unteraufträgen 8 Die Rohstoffbuchungsstelle Maschinenbau gibt die ihr über⸗ tragenen Bezugsrechte an die Maschinenhersteller ohne Kenn⸗ zeichnung „Für Maschinenbeschaffung“ weiter. Ebenso dürfen die Hersteller der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Erzeugnisse bei der Erteilung von Unteraufträgen die Eisenübertragungs⸗ scheine nicht mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ kennzeichnen.

1ö1“ 1 Der Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

§ 9 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Inkrafttreten und örtlicher Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bewirtschaftungsstellen Maschinenbauerzeugnisse dürfen jedoch bis zum 31. Januar 1944 für Aufträge, für die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits Anträge auf An⸗

8

1 sammenarbeit mit dem Arbeitsstab für Metallumstellung Reichsstelle Eisen und Metalle ausgearbeitet sind, bekannt⸗ gegeben.

genehmigen.

erkennung bei der zuständigen Bedarfsprüfungsstelle gestellt waren, Bezugsrechte entgegennehmen, ohne daß der Eisenschein

8

oder Eisenübertragungsschein mit dem Aufdruck „Für Ma⸗

schinenbeschaffung“ gekennzeichnet ist. Ebenso dürfen die Her⸗

steller der in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Erzeugnisse bis zum 31. Januar 1944 Bezugsrechte für Aufträge, die bereits bei Inkrafttreten dieser Anordnung erteilt waren, entgegen⸗ nehmen, ohne daß der Eisenschein oder Eisenübertragungs⸗ schein mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ gekenn zeichnet ist.

(2) Diesé Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores⸗ net sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothri und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 24. Dezember 1943. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Me⸗

Anordnung M. III 8

sstelle Eisen und Metalle über Zulassung von Metallen G

Vom 27. Dezember 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs⸗

§ 1 (1) Die Reichsstelle Eisen und Metalle kann bestin men

amt angeordnet:

welche Metalle und Metallegierungen noch hergestellt und

verarbeitet werden dürfen. (2) Die für die Herstellung und Verwendung noch zuge⸗

lassenen Metalle und Metallegierungen werden in den Ein⸗ heitsblättern des Deutschen Normenausschusses E. V., die

vom Sonderring Werkstoffe im Hauptring Metalle in du⸗ er

(3) Die Herstellung und Verarbeitung anderer als der zu⸗

gelassenen Metalle ist verboten.

(4) Der Arbeitsstab für Metallumstellung und der Sonder⸗

ring Werkstoffe können in begründeten Fällen Ausnahmen Anträge auf Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 sind an den Arbeitsstab für Metallumstellung zu

ichten.

§ 2 (1) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden ach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗

verkehr bestraft.

(2) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Östgebieten und den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit

ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg

wie im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 27. Dezember 14a9az3. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. J. V.: Helbing. 8

Nachtrag 4 zur Durchführungsanordnung EI5/MI5 der Reichsstelle Eisen und Metalle („Fertigungs⸗Kontingente“)

Vom 27. Dezember 1943

Auf Grund des § 16 der Anordnung E I der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung) vom 13. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) und auf Grund des § 17 der Anordnung M.I der Reichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 161 vom 13. Juli 1942) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungs⸗ aufgaben Planungsamt angeordnet: 8

Die Anlage zur Durchführungsanordnung EI5/MI5 der Reichsstelle Eisen und Metalle ertigungs⸗Kontingente“ vom 9. September 1942 in der Fassung des Nachtrags 1 vom 20. Februar 1943 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 44 vom 29. Februar 1943), des Nachtvags 2 vom 10. Juni 1943 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 134 vom 11. Juni 1943) und des Nachtrags 3 vom 23. September 1943 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 27. September 1943) wird wie folgt ergänzt:

Unter A. Fertigungs⸗Vollkontingente: VII. Fertigungs⸗Vollkontingente (mit sachlichem Geltungs⸗ bereich nur für Metalle) erhält 8 die Wirtschaftsgruppe Maschinenbau für Holzbearbei⸗ tungs⸗ und Werkzeugmaschinen. M 2 Diese Anordnung tritt mit dem 1. Januar 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 27. Dezember 1943. J. V.: Helbing.

Bekanntmachung Dezember 1943 ausgegebene Nummer 104 des teichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Neufassung

der Eichordnung. Vom 7. Dezember 1943

Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Wertpapier⸗ rechts und des Bankwesens. Vom 15. Dezember 1943. 18

zZweite Verordnung über Maßnahmen zur Erhaltung von Wechselrechten in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 15. De⸗ zember 1943.

Dritte Verordnung zur Durchführung des § 30 c der Gewerbe⸗ ordnung für das Deutsche Reich. Vom 15. Dezember 1943.

Zweite Verordnung zur Regelung der Uebernahme von Grund⸗ pfandrechten der Posener Landschaft (Poznanski Ziemstwo Kredy⸗ -13 durch landwirtschaftliche Kreditanstalten. Vom 16. Dezember

Verordnung über die Zahlung der Zinsen auf festverzinsli

b die Zahlung b stverzinsliche

Wertpapiere. Vom 17. Dezember 1943. S Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R.ℳ.

rungsgebühren; 0,03 R für ein Stück bei Vorei

unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 22. Dezember 1943.

Postbeförde⸗

Bekanntmachung

Die am 24. Dezember 1943 ausgegebene Nummer 105 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Dritte Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Börsenwesens während des Krieges. Vom 7. Dezember 1943.

Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Ge⸗

setzes, betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter. Vom 20. Dezember 1943.

Elfte Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Neuord⸗

feenh des österreichischen Berufsbeamtentums. Vom 20. Dezember Verordnung über die Einführung des Heilpraktikergesetzes in den

eingegliederten Ostgebieten. Vom 20. Dezember 1943.

Umfang: Bogen, Verkaufspreis: 0,15 ℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 ℛ£ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 24. Dezember 1943.

Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Nichtamtliches Kunst und Wissenschaft Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 29. Dezember 1943 bis 3. Januar 1944 Staatsoper Unter den Linden

Mittwoch, 29. Dezember: Zwei Die grünen Hosen /Coppelia. Beginn: 14 % Uhr. Musikal. Leitung:

Musikal.

Donnerstag, 30. Dezember: Tiefland. Lenzer. Beginn: 14 ¼ Uhr.

Freitag, 31. Dezember: Die verkaufte Braut. Leitung: Schüler. Beginn: 14 ½ Uhr. 8

Sonnabend, 1. Januar: Carmen. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 13 Uhr.

Sonntag, 2. Januar: In der Philharmonie: Mittagskonzert. 3. Sinfoniekonzert der Staatskapelle. Leitung: Herbert von Karajan. Beginn: 10 ½¼ Uhr. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 14 Uhr.

Montag, 3. Januar: Geschlossen. In der Philharmonie: Abend⸗ konzert. Z. Sinfoniekonzert der Staatskapelle. Leitung: Herbert von Karajan. Beginn: 15 Uhr.

Schauspielhaus

Mittwoch, 29. Dezember: Einen Juxwill er sich machen. Beginn: 14 Uhr.

Donnerstag, 30. Dezember: Des Meeres und der Liebe Wellen. Beginn: 13 ¼ Uhr.

Freitag, 31. Dezember: Zum 25. Male. er sich machen. Beginn: 14 Uhr.

Einen Jux will

Sonnabend, 1. Januar: Zum 25. Male. Des Meeres und

der Liebe Wellen. Beginn: 13 ¾½ Uhr. Sonntag, 2. Januar: Ein verlorener Brief. 14 Uhr. Montag, 3. Januar: Candida. Beginn: 14 ¾ Uhr. Lustspielhaus Mittwoch, 29. Dezember: Lauter Lügen. Beginn: 14 ½ Uhr. Donnerstag, 30. Dezember: Noch einmal Napoleon? Be⸗ ginn: 14 ¼ Uhr. Freitag, 31. Dezember: Florentiner Brokat. 15 Uhr. . Sonnabend, 1. Januar: Flucht vor der Liebe. 14 Uhr. 8 Sonntag, 2. Januar: Lauter Lügen. Beginn: 14 Uhr. .

Montag, 3. ch“ Noch einmal Napoleon? Beginn:

Beginn:

Beginn:

Beginn:

14 Uhr.

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Geplante Steigerung und Verbesserung der Viehzucht im Generalgouvernement Krakau, 23. Dezember. Die für das Landwirtschaftsjahr 1943 für verbindlich erklärten Maßnahmen zur Steigerung der Er⸗ zeugung im Generalgouvernement sehen hinsichtlich der Tierzucht und Tierhaltung ganz allgemein eine zielbewußte Vergrößerung der Tierzahl, mindestens aber deren Erhaltung vor. Zur gleich⸗ zeitigen Verbesserung ihrer Leistungen, besonders der Rindvieh⸗ herden, ist die verstärkte Vornahme von Leistungsprüfungen, ins⸗ besondere durch Milchleistungskontrollen bzw. durch Legeleistungs⸗ prüfung bei den Hühnern verbindlich festgelegt. Erstmals ist im Landwirtschaftsjahr 1943/⁄44 auch die Schaffung von Schweine⸗ leistungskontrollringen vorgesehen. Durch Wmnschaltung der Tier⸗ zuchtämter in die Registrierung wird die Ausschaltung der zucht⸗ untauglichen Tiere und damit die Exrhaltung qualitätsmäßig guten Tiermatexrials für die Aufzucht gewährleistet. Ein weiterer wesentlicher Beitrag für die Leistungssgeigedung der Rinder wird die vorgesehene Verbesserung der Fütterung sein, zumal die Leistungsanlagen auch des rasselosen Landviehs im allgemeinen viel höher liegen, als sie wegen Futterlmangels bislang aus⸗ genutzt wurden. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre stellt der Plan schließlich einige ins einzelne gehende Maßnahmen fest. So wendet er sich bei den Pferden mit Nachdruck gegen die so nachteilige Anspannung von Jungpferden und fordert einen teil⸗ weisen Ausgleich durch vermehrte Kuhanspannung. Durch die Einrichtung von Ochsenhöfen soll nicht nur der Bedarf der Liegen⸗ schaftsbetriebe an männlichen Jungtieren, sondern darüber hin⸗ aus der gesamte allgemeine Bedarf gedeckt werden. Hinsichtlich der viel zu geringen Schweinehaltung im Generalgouvernement legt der Erzeugungsplan fest, daß jedem Distrikt gemäß der An⸗ zahl der Betriebe bei gleichzeitiger Berücksichtigung der jeweiligen Agrarstruktur die Mindestzahl der zu haltenden Schweine bindend aufgegeben wird. Um die viel zu geringe Schafhaltung zu steigern, ist die Einfuhr von Jungschafen aus Bulgarien in die Wege geleitet, während aus dem Reich mindestens 15 000 weib⸗ liche Merinoschafe und 1500 Zuchtböcke eingeführt werden sollen. Die Einrichtung von Stammherden zur Aufzucht von Jung⸗ böcken, die Schaffung von Aufzuchtstationen und schließlich die

Einrichtung von Lehrschäfereien und Musterschafhaltungen werden durch den Plan gleichfalls bindend festgelegt. Im Hinblick auf die Verringerung der Rinderbestände wird die Ziegenzucht vor allem in leinbedersichen Betrieben vorgeschrieben. Durch Ver⸗ drängungskreuzung sollen widerstandsfähige, bodenständige Ziegenstämme erreicht werden. Für das Jahr 1944 ist im übrigen auch für die Zuchtziegen die Einführung einer Leistungskontrolle vorgesehen.

In der Geflügelzucht sieht der Plan neben der Vermehrung der wertvollen Zuchttiere eine Leistungsverbesserung durch Ver⸗ jüngung der Bestände vor. Als Ziel der Legeleistung werden 100 Eier je Tier und Jahr gegenüber bislang 60 festgelegt. Bis zum Herbst 1944 sind nach dem Plan die Bienenvölker um 100 000 zu vermehren, um auf diese Weise 200 000 kg Honig mehr zu er⸗ zielen. Füͤr die Königinnenaufzucht, die für die Erhöhung der Honigerträge mitbestimmend ist, sollen die bisherigen 20 Beleg⸗ stellen um 100 % vermehrt werden. Auch auf dem Gebiete des Seidenbaues soll durch Gründung eines Verbandes die straffe Zusammenfassung, Aufklärung, Schulung und Lenkung der Seidenbauer sichergestellt werden. Nachdem sich die Zahl der Seidenbauer von 240 im Jahr 1940 auf 2355 erhöht hat, während gleichzeitig die Menge der gelieferten Seidenraupenbrut von 2658 g auf 23 408 g gestiegen ist, ist für 1944 sogar die Ausgabe von 300 000 g geplant. Um für diese Ausdehnung des Seiden⸗ baues die notwendigen Futterbringer sicherzustellen, sind 500 kg Maulbeersamen aus Ungarn bestellt worden.

Entsprechend dem Gesamtcharakter des Planes werden die für die Tierhaltung und Tierzucht im einzelnen vorgesehenen Maß⸗ nahmen von der Abteilung Erzeugung in der Hauptabteilung Ernährung und Landwirtschaft laufend überwacht, so daß bei nur einigermaßen verständnisvoller Mitarbeit des Landvolks der Er⸗ folg des Planes sichergestellt ist. Nachdem die Freigabe eines Schweines zur Hausschlachtung bei Ablieferung eines anderen Schweines sich über Erwarten vorteilhaft für die Steigerung der Schweinebestände ausgewirkt hat, kann füglich angenomme werden, daß die letzten Endes auch für jeden einzelnen Exnge vorteilhaften Anweisungen des Planes den angestrebten Erfol⸗ zeitigen werden.

Hauptversammlungskalender für die Zeit vom 3. bis 8. Janu

Montag, 3. Januar Elbschloß⸗Brauerei.

Hefftsche Kunstmühle. Lederer⸗Bräu. Zuckerfabrik Alt Jauer

Mittwoch, 5. Januar

Bausparkasse der deutschen Volksbanken. Mahn & Ohlerich Bierbrauerei.

Donnerstag, 6. Januar

Badische Maschinenfabrik & Eisengießerei vorm. G. Sebold u. Sebold & Neff.

Brauerei Schwartz⸗Storchen.

Diwag Chemische Fabriken.

Schuhfabrik Hassia.

Torpedo⸗Werke Fahrräder u. Schreibmaschinen

Freitag, 7. Januar

Dienstag, 4. Januar

Märkische Oelwerke.

Sonnabend, 8. Jauuar A.⸗G. Hackerbräu. W. Jacobsen.

Wirtschaft des Auslandes

Britisch⸗amerikanische Gegensätze im inter⸗ nhionalen Seeversicherungsgeschäft Stockholm, 26. Dezember. Die Pläne des amerikanischen Konteradmirals Vickery, die für das wachsende Volumen der USA.⸗Handelstonnage eine Erweiterung des amerikanischen See⸗ versicherungsmarktes anstreben und für die amerikanischen Ver⸗ sicherungsgesellschaften beinahe eine Monopolstellung beanspruchen, begegnen in Großbritannien steigender Kritik. Man legt in brftischen Versicherungskreisen unbedingt Wert darauf, daß der

eigene Versicherungsmarkt, der schon immer eine hervorragend Stellung eingenommen und sich aus Jahrhunderte alten Tradi 1 tionen entwickelt habe, erhalten bleibt. Daher wird an der Themse mit devoter Verbeugung die Notwendigkeit unterstrichen im Seeversicherungsgeschäft mit den Vereinigten Staaten au freundschaftlicher Basis zusammenzuarbeiten selbst wenn di Amerikaner offensichtlich die britischen Interessen nicht gerade übermäßig zu achten gewillt sind. Auch Aeußerungen des Rück versicherungsfachmannes Coen werden von der britischen Presse mit Unmut verzeichnet und entgegen seinen Ansichten betont, daß die Seeversicherung eine internationale und keine nationale Basis haben müsse, schon wegen des Grundsatzes ausgedehnter Rückver⸗ sicherungen. Die Amerikaner seien auf einem falschen Wege, wenn sie glaubten, daß der Versicherungsmarkt in vielen Ländern durch den Krieg vernichtet worden sei und die USA. nun einfach an dessen Stelle treten könnten. Die Freizügigkeit im See⸗ versicherungsgeschäft werde sich auch nach dem Kriege durchsetzen.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten Prag, 27. Dezember. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G. 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 Gl., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G.,

16,72 B.

Budapest, 27. Dezember. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ‧½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 1½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

Zürich, 27. Dezember. (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 6,25, London 17,32, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½ nom., Madrid 39,75 B., Holland 229 %, Berlin 172,55, Lissabon 17,67 ½, Stockholm 102,66, Oslo 98,62 1½2 B., Kopenhagen 90,37 B., Sofla 5,37 ½, Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75 B., Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½½ B., Helsink 8,77 1¼, Preßburg 15,00, Buenos Aires 97,25, Japan 101,00, Rio 22,25 B.