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werbeertrag desjenigen
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 26/27 vom 1./2. Febrnar 1944.
Kenn⸗Nummern auf Grund der R.⸗Listen gekennzeichnet
und haben folgendes Aussehen — VII F d 2137 (Beispiel).
Die Fertigungsfolge, nach der die Eisen und Metalle sowie Holz verarbeitende Industrie die Aufträge aus⸗ zuführen hat und das Verhältnis der Fertigungsauf träge für Bauvorhaben, die mit Kenn⸗Nummern ver⸗ sehen sind, zu den Dringlichkeitsstufen der Fertigungs⸗ programme der Wehrmacht (ADFW.) wird in der 1. Ausführungsbestimmung geregelt. . 1
Die Gültigkeit der bisher erteilten Kenn⸗Nummern wird mit Bekanntgabe der neuen Kenn⸗Nummern des je⸗
weiligen Bedarfsträgers aufgehoben.
Für ie Anmeldung von Bauvorhaben gilt die 31. An⸗ ordnung. 8
„Die Weiterführung nicht in die R.⸗Listen eingeordneter Bauvorhaben oder Bauvorhabeteile sowie die Durch führung von Fertigungsaufträgen hierzu durch die Eisen⸗, Metall⸗ und Holzverarbeitende Industrie und die Durchführung von Zulieferungstransporten fällt — so⸗ weit sie nicht durch Ausnahmegenehmigung nach der 31. Anordnung zum Bau freigegeben sind — unter die Strafbestimmungen des Führererlasses vom 21. März 1942 — (RGBl. I/165) sowie meines Folgeerlasses vom 28. April 1942 — Tgb.⸗Nr. 1882/42 A 3.
.Die Anordnung tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der 27. Anordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Januar 1944. Der Beauftragte für den Vierjahresplan
*
Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft
Speer.
Bekanntmachung
Alle an einer deutschen Börse amtlich notierten Pfanbriefe und Kommunal⸗Schuldverschreibungen der Hamburgischen Landesbank — Girozentrale — in Hamburg sind zur Be⸗ leihung bei der Deutschen Reichsbank zugelassen, und zwar Pfandbriefe in Klasse I(= 75 % vom Kurswert), Kommunal⸗ Schuldverschreibungen in Klasse II (= 50 % vom Kurswert).
Berlin, den 20. Januar 1944. 8 RNeeichsbankdirektorium.
Nichtamtliches
8 Aus der Verwaltung
Zeitliche Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung 8
In Nr. 3/4 der Deutschen Steuer⸗Zeitung vom 22. Januar 1944 nimmt Staatssekretär Reinhardt zur Frage einer ‚zeit⸗ lichen Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung“ eingehend Stellung Staatssekretär Rein⸗ hardt geht von der Besteuerungsgrundlage aus und klärt den Begriff des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals sowie den genauen Ansatz der Steuermeßzahlen. Die zeitliche Grundlage für die Erhebung der Gewerbesteuexr war bisher nach 10 Abs. 1 GeyeStG., soweit sie sich auf den Gewerbeertrag bezieht, der Ge⸗ 1 Kalenderjahres, das dem Erhebungs⸗ zeitraum unmittelbar voranging. Dieses Kalenderjahr war immer der Bemessungszeitraum. Demgemäß lag der Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1942 (1. April 1942 bis 31. März 1943) der Gewerbeertrag des Kalenderjahres 1941 zugrunde. Dadurch waren
aber Erhebungszeitraum und Bemessungszeitraum zwei verschie⸗
dene Zeitabschnitte. Für die Veranlagung zur Eintommensteuer und zur Gewerbesteuer 1943 hat man nunmehr einen einheit⸗ lichen Bemessungszeitraum festgesetzt: nämlich das Kalender⸗ jahr 1943 oder das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschafts⸗ jahr, das im Kalenderjahr 1943. endet. Nunmehr wird also die Gewerbesteuer ebenso wie die Einkommensteuer für jedes Ka⸗ lenderjahr nach den Merkmalen und nach Ablauf dieses Kalender⸗ jahres veranlagt. Dies ist eine bedeutende steuerliche Verein⸗ fachung. 1 —
Staatssekretär Reinhardt behandelt auch eingehend die wirt⸗ schaftlichen Belastungen eines Betriebes (Unkosten), soweit sie bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses berücksichtigt werden können. Im ganzen gesehen darf die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital nur insoweit zu Lasten eines Wirtschaftsjahres genommen werden, als sie in diesem Wirtschaftsjahr fällig geworden ist. Ein Bilanzpassivposten wegen später fälliger Gewerbestener kommt nicht mehr in Be⸗ tracht. Es kann als Bilanzpassivposten nur noch rückständige Gewerbesteuer in Betracht kommen. Darunter sind Gewerbesteuer⸗ beträge zu verstehen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr fällig geworden, aber am Schluß des Wirtschaftsjahres noch nicht ent⸗ richtet sind. .
Als fällige Gewerbesteuerbeträge kommen in Betracht: 1. die vorgeschriehenen Vorauszahlungen, 2. die Abschlußzahlung auf Grund des Steuerbescheides für einen vergangenen Erhebungs⸗ zeitraum und 3. die Mehrsteuer auf Grund einer Berichtigungs⸗ veranlagung. Diese drei Posten sind zu Lasten desjenigen Wirt⸗ schaftsjahres zu nehmen, in dem sie fällig geworden sind.
Die vorher genannte Vereinfachung gilt bei der Gewerbesteuer für alle Erhebungszeiträume, die nach dem 31. März 1943 be⸗ ginnen, also erstmalig für die Zeit ab 1. April 1943. Als erster Erhebungszeitraum gilt die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1943. Für Gewerbesteuerbeträge, deren Besteuerungsgrundlage in Erhebungszeiträume fällt, die vor dem 1. April 1943 geendet haben, verbleibt es wie bisher. In der Regel ergibt sich für die Wirtschaftsjahre 1943 und 1944, wenn sie mit dem Kalenderjahr zusammenfallen, also folgende Berechnungsgrundlage:
Das Wirtschaftsjahr 1943 belasten: a) die am 15. Februar 1943 fällig gewordene Gewerbesteuerzahlung in Höhe eines Viertels der für das Rechnungsjahr 1942 festgesetzten Jahressteuer; b) die Borauszahlungen, die am 10. Mai, 10. August und 10. November 1943 für den Uebergangserhebungszeitraum vom 1 April bis 31. Dezember fällig geworden sind; c) die Abschlußzahlung für das Rechnungsjahr 1942 und d) eine Mehrsteuer auf Grund einer Bexichtigungsveranlagung.
Das Wirtschaftsjahr 1944 belasten: a) die Vorauszahlungen auf
die Gewerbesteuer für das Wirtschaftsjahr 1944, die am 10. Fe⸗ bruar, 10. Mai, 10. August und 10. November 1944 fällig werden. Die einzelne Vorauszahlung beträgt ebenfalls ein Viertel der für das Rechnungsjahr 1942 festgesetzten Jahressteuer und an den⸗ jenigen Fälligkeitstagen, an denen der Steuerbescheid für den Uebergangszeitraum bereits bekanntgegeben ist, ein Drittel, der Steuer, die für den Uebergangszeitraum vom 1. April bis 31. De⸗ zember 1943 festgesetzt ist; p) die etwa vorkommende Abschluß⸗ zahlung für den Uebergangszeitraum vom 1. April bis 31. De⸗ zember 1943, wenn der Fälligkeitstag für die Abschlußzahlung noch in das Wirtschaftsjahr 1944 fällt; c) eine Mehrsteuer au Grund einer Berichtigungsveranlagung. Schließlich geht Staats⸗ setretär Reinhardt noch auf die Termine der Vorauszahlungen und die Einstellung der zuständigen Finanzämter ein, insbeson⸗ dere hinsichtlich der „Rückstaände“. Eine nachträgliche Erhöhung
Arbeitskräfte. kräfte, die
N von Vorauszahlungen sei nicht möglich. Der Aerice werde jedoch in den Ergänzungsrichtlinien 1943 zur Einkommen⸗
steuer, die demnächst erscheinen, die Finanzämter ermächtigen,
auch den Betrag als Belastung des laufenden Wirtschaftsjahres anzuerkennen, den der Steuerpflichtige als voraussichtliche Ab⸗ schlagszahlung für diesen oder einen früheren Zeitraum glaub⸗ haft macht und noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Belastung anerkannt werden muß, entrichtet. Vorauszah⸗ lungszeitpunkte für das Wirtschaftsjahr 1948 seien vorbei.
Keine Steuerfreiheit für betriebliche Beihilfen an Bomben⸗ geschädigte
Einzelne Unternehmer gewähren Gefolgschaftsmitgliedern, die bei Luftangriffen Sachschäden erlitten haben, Beihilfen. Aus
Billigkeitsgründen hatte der Reichsfinanzminister solche Beihilfen
nicht als Arbeitslohn angesehen, soweit die Beihilfe im Einzel⸗ fall nicht mehr als 1000 ℛ. ℳ betrug. Mit Erlaß vom 20. Sep⸗
tember 1943 hat der Reichsfinanzminister nunmehr die Steuer⸗
freiheit aufgehoben. In der Begründung dafür wird darauf hingewiesen, daß Personen, die durch feindliche Einwirkung einen Sachschaden erleiden, einen Rechtsanspruch auf Ersatz des Scha⸗
dens haben. Die Richtlinien für die Entschädigung sind inzwischen so ausgebaut worden, daß die Untschätigung
den entstandenen t kein Grund mehr
Schaden voll deckt. Unter fi Umständen i d nternehmerbeihilfen ste
vorhanden, die erwähnten
begünstigen.
Arbeitslosenversicherungsfreiheit der Halbtagsbeschäftigung Nach § 75 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits⸗ losenversicherung sind ee. e. Beschäftigungen versicherungs⸗ frei. Geringfügig ist eine Beschäaftigung, wenn sie auf nicht mehr als 30 Arbeitsstunden in einer Kalenderwoche nach der Natur der
Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeits⸗
vertrag beschränkt ist oder wenn für sie kein höheres wöchent⸗ liches Arbeitsentgelt als 10 ℳ oder kein höheres monatliches Arbeitsentgelt als 45 nℳ vereinbart oder ortsüblich i Imn einer Entscheidung hat, wie in der neuesten Nummer des Reichs⸗ arb.⸗Blattes mitgeteilt wird, das Reichsversicherungsamt hierzu den Grundsatz ausgesprochen, daß bei wechselndem Arbeitsentgelt des Beschäftigten in den einzelnen Kalenderwochen die voraus⸗ sichtliche durchschnittliche Höhe des Entgelts maßgebend ist. Dem⸗ entsprechend ist das Reichsversicherungsamt der Auffassung, die auch der Reichsarbeitsminister teilt, daß bei wechselnder Pauer der Arbeitszeit in den einzelnen Kalenderwochen die durchschnitt⸗ liche Dauer der Arbeitszeit zugrunde zu legen ist. Hiernach liegt bei Frauen eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes dann vor, wenn die Beschäftigung im voraus als Halb⸗ tagsbeschäftigun beabsichtigt ist, jedoch mit Rücksicht auf ihre häuslichen Pflichten derart geregelt wird, daß sie im Rahmen des fortlaufenden Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig je eine Woche voll arbeiten, die zweite Woche aber aussetzen oder zwei Wochen voll arbeiten und sodann 7. Wochen aussetzen. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die durchschnittliche Zahl der Arbeits⸗ stunden in einer Kalenderwoche 30 nicht übersteigt. G
Wirtschaftsteir
Arbeitsschutz für ausländische Arbeitskräfte und Ostarbeiter
Der Reichsarbeitsminister hat in einer Anordnung vom 8. Ja⸗ nuar 1944 nähere Bestimmungen über den Arbeitsschutz für aus⸗ ländische Arbeitskräfte und Ostarbeiter getroffen, die im letzten RArbBl. veröffentlicht ist. Für diese Arbeitskräfte gilt danach im wesentlichen derselbe Arbeitsschutz wie für deutsche Ge⸗ folgschaftsmitglieder. Die verhältnismäßig geringfügigen Ab⸗ weichungen sind zum Teil durch andere Lebensgewohnheiten und eine andere körperliche Veranlagung dieser Arbeitskräfte bedingt. Die Tatsache, daß ausländische Arbeitskräfte und Ostarbeiter bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Deutschen Reich weitgehend gegen Gefahren vor Leben und Gesundheit geschützt werden, ver⸗ dient um so stärkere Beachtung, wenn an die Behandlung gedacht wird, die fremdvölkischen Arbeitskräften bei unseren Gegnern zuteil wird.
Ausländische Arbeitskräfte im Sinne der neuen Anordnung
sind alle Arbeitskräfte aus Gebieten außerhalb der Reichsgrenze einschließlich der Arbeitskräfte aus dem Generalgouvernement. Ostarbeiter sind die im § 1 der Verordnung über die Einsatz⸗ bedingungen der Ostarbeiter vom 30. Juni 1942 (RGBl. I S. 490) genannten Arbeitskräfte. Auf Arbeitskräfte aus dem Protektorat Böhmen und Mähren, aus Luxemburg, Lothringen, Elsaß, aus den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains und aus dem Bezirk Bialystok findet das am Be⸗ schäftigungsort für deutsche Gefolgschaftsmitglieder geltende Ar⸗ beitsschutzrecht Anwendung. Das volle deutsche Arbeitsschutzrecht gilt nach der Anordnung ferner auch für einen roßen Teil der übrigen ausländischen Es handelt sich hierbei um ausländische Arbeits⸗ nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes vergleichbaren deneg Arbeitern gleichzu⸗ stellen sind und außerdem um Arbeitskräfte aus bestimmten in der Anordnung genannten Staaten. Die allgemeinen deutschen Arbeitsschutbeftintmungen (Gesundheits⸗ und Gefahrenschutz, Arbeitszeitschutz, Mutterschutz usw.) sind danach in vollem Um⸗ fange auf Arbeitskräfte aus folgenden Staaten anzuwenden: Bulgarien, Dänemark, Estland, Ffinntand. Italien, Kroatien, Lettland, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Spanien, Ungarn.
Den gleichen Anspruch haben Flamen, die ihre Zugehörigkeit zum flämischen Volkstum durch eine amtliche Bescheinigung nach⸗
weisen. Das deutsche Arbeitsschutzrecht gilt schließlich auch für ausländische Arheitskräfte, mit denen entsprechende Einzelverein⸗ barungen getroffen worden sind. Für alle übrigen aus ändischen Arbeitskräfte und Ostarbeiter regelt sich der Arbeitsschutz nach der neuen Anordnung des Reichsarbeitsministers.
Alle deutschen Bestimmungen über den Gesundheits⸗ und Ge⸗ fahrenschutz (Schutz gegen Unfälle und Berufskrankheiten ein⸗ schließlich Beschäftigungsverbote und Vorschriften über gefähr⸗ liche Arbeiten) sind danach auf diese Arbeitskräfte anzuwenden.
Die Regelung des Mutterschutzes entspricht der Nr. 2 der Aus⸗ führungsverordnung zum Mutterschutzgesetz vom 17. Mai 1942. Werdende Mütter, Wöchnerinnen und stillende Mütter, die unter die Anordnung fallen, erhalten danach den in Abschn. IX der Ausführungsveroroenung zum Mutterschutzgesetz geregelten Mindestschutz für Sondergruppen erwerbstätiger Frauen (Arbeits⸗ befreiung zwei Wochen vor der Niederkunft, Beschäftigungsverbot für sechs Wochen nach der Niederkunft, besonderer Gefahrenschutz).
Die Bestimmungen der Anordnung über die Arbeitszeit der ausländischen Arbeitskräfte und Ostarbeiter sind ebenfalls der für deutsche Gefolgschaftsmitglieder geltenden Re elung ange⸗ glichen. Im Interesse einer leichteren Handha ung wurden diese Bestimmungen auf ein Mindestmaß beschränkt. Arbeiter über 16 Jahre dürfen nach der Anordnung wöchentlich bis zu 60 Stunden, Arbeiterinnen über 16 Jahre wöchentlich bis zu 56 Stunden und Iungendliche unter 16 Jahren wöchentlich bis zu 54 Stunden — ausschließlich der Ruhepausen — a; werden. Die Anordnung bestimmt ferner, daß innerhalb der Arbeitszeit die für deutsche Gefolgschaftsmitglieder vorgeschriebe⸗ nen Pausen zu gewähren sind. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens zehn Stunden vop⸗ zusehen. Auch die eraßten Schutzbestimmungen für weibliche ausländische/ Arbeitskräfte entsprechen im wesenelichen der für deutsche Gefolgschaftsmitglieder getroffenen Kriegsregelung.
Zu Arbeiten an Sonn⸗ und Feiertagen dürfen die ausländi⸗ schen Arbeitskräfte nur herangezogen werden, wenn biese Ar⸗ beiten betriebsüblich sind oder in außergewöhnlich dringenden Fällen Pe werden. Kinder der genannten Arbeitskräfte dürfen ebenso wie deutsche Kinder rundsäfic nicht beschäftigt werden, Kinder über Jahre können bis zu vier Stunden täglich mit leichten Arbeiten beschäftigt werden. Die Aufsicht über die Ausführung der Anordnung ist den Gewerbeaufsichtsämtern übertragen worden.
Reichsorgauisationsleiter Dr. Ley über das Wohnungshilfswerk
In seinem Bestreben, das deutsche Wohnungshilfswertk in allen Gauen zur Ueberwindung der durch den Luftterror geschaffenen Wohnungsnot wirkungsvoll zum Einfatz zu bringen, sprach Reichs⸗ organisationsleiter Dr. Ley am Sonnabend in seiner Eigenschaft als Reichswohnungskommissar zu den verantwortlichen Männern der Dienststellen und Behörden des Gaues Schleswig⸗Holstein. Er umriß in seiner Ansprache die speziellen Aufgaben der Partei und der Behörden, um dieses Werk überall zu schnellem und sicherem Erfolg zu führen. Dabei unterstrich er die wichtige Auf⸗ gabe der Landräte — die ebenfalls anwesend waren — und der Bürgermeister als die Behördenstellen, die mit den Bewilligungen in engste Berührung kommen und die alles tun müßten, um frei von unangebrachten bürokratischen Hemmungen den Volksgenossen Rat und praktische Hilfe zu bringen. Ein solche Planung kann nur dann mit der erforderlichen Schnelligkeit durchgefuhrt werden, wenn jeder einzelne von dem Willen getragen ist, unter restlofer Ausschöpfung aller Mittel und Möglichkeiten den Erfolg sicher⸗ zustellen. 1““ 1
8
16 1 9 S 5 Wiederbeschaffungs⸗ und Anschaffungskosten im antrag
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist nach der Kriegssachschädenverordnung von den Kosten auszugehen, die bei einer Wiederbeschaffung der zerstörten Sache aufgewendet sind oder aufzuwenden wären. Die Wiederbeschaffungskosten werden sich nur selten mit den Kosten decken, die früher bei der An⸗ schaffung aufgewendet wurden, sie können niedriger oder höher sein. In den Antragsformularen der Feststellungsbehörden wird deshalb nach den Wiederbeschaffungskosten der Sachen gefragt. In einem Bescheid des Präsidenten des Reichskriegsschädenamts wird ausgeführt, daß der Geschädigte diese Frage selbstverständlich nur beantworten könne und brauche, wenn er wiederbeschafft habe oder die Wiederbeschaffungskosten ihm bekannt sind. Andernfalls
Entschädigungs⸗
sei es durchaus sachgemäß, statt dessen die Anschaffungskosten aus
früherer Zeit einzusetzen, da diese immerhin brauchbare Anhalts⸗ punkte für die Wertbemessung geben. Durch einen entsprechenden Vermerk müsse dann aber klargestellt werden, daß es sich nicht um Wiederbeschaffungskosten, sondern um die früheren An⸗ schaffungskosten handele. Den Feststellungsbehörden wird emp⸗ sohlen, im Interesse der Klarheit für die Geschädigten in den Vordrucken, die die Angabe von Wiederbeschaffungskosten fordern, in geeigneter Weise auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Der Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und Italien auf neuer Grundlage
Neues Clearing⸗Abkonmen
Rom, 31. Januar. Am 30. Januar 1944 unterzeichneten der Vertreter des Großdeutschen Reiches, Botschafter Rahn, und der
wrvxvass
Vertreter der Republikanischen Faschistischen Regierung, General⸗ sekretär Graf Mazzolini, Abkommen und Protokolle öber die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Italien.
Die gemeinsamen politischen und militärischen Erfordernisse ließen es wünschenswert erscheinen, den Zahlungsverkehr zwischen beiden Ländern auf eine neue Grundlage zu stellen. Der auf dem bisherigen Vertrag beruhende Clearingverkehr wird abgeschlossen, um einem neuen Clearingabkommen Plaatz zu machen, das Grund⸗ lage für eine reibungslose Abwicklung des zwischen Deutschland und Italien erfolgenden Warenaustausches und Zahlungsverkehrs geben soll. Durch diese im Sinne noch engerer Zusammenarbeit getroffenen Vereinbarungen soll gewährleistet werden, daß kein der gemeinsamen Kriegführung und der Versorgung der Bevölke⸗ rung der beiden Länder dienender Warenverkehr an technischen Abwicklungsschwierigkeiten scheitert. Hierdurch wird zugleich ein weiterer wesentlicher Beitrag für die Solidarität der europässchen Wirtschaft im Kampf gegen Bolschewismus und Plutokratie ge⸗
1“ Tabakanbau im Generalgouvernement
Krakau, 31. Januar. Ueber die jüngste ““ des Tabak⸗ anbaues im Generalgouvernement wird von maßgebender Seite mitgeteilt: Der Tabakanbau im Generalgouvernement liegt vor⸗ zugsweise in den Händen von Kleinbauern; es waren im vorigen Jahr nicht weniger als 108 000 Landwirte mit dem Tabakanbau auf einer Fläche von 15 300 ha beschäftigt. Im letzten Vorkriegs⸗ jahr entfielen auf das Gebiet des heutigen Generalgouvernements rund 6140 ha Tabakanbaufläche mit einem Gesamtertrag von 10 469 t. Nach einem kriegsbedingten Absinken der Anbaufläche bezifferte sich im Jahre 1942 dieselbe wieder auf 13 000 ha mit einem Gesamtertrag von 12 431 t. Dies bedeutet eine Erhöhung der Tabakanbaufläche um rund 176 % und eine Steigerung des Gesamtertrages um rund 84 %. Damit ist der Tabatanbau im Generalgouvernement in der Lage, nicht nur den Bedarf der Tabakwarenerzeugung an Inlandstabaken zu decken, sondern darüber hinaus noch mindestens 4,3 Mill. kg jährlich an das Reich auszuführen. Der Anteil der Qualitätstabake am Anbau⸗ programm wurde, sofern es die Bodenverhältnisse irgendwie zu⸗ ließen, erheblich gesteigert. Der Anbau der amerikanischen Tabak⸗ sorten Kentuckh und Virginy hat sich gegenüber den Vorkriegs⸗ zeiten mehr als verdreifacht, der Anbau von Orienttabaken ver⸗ doppelt und ist außerdem durch Einführung neuer Sorten ergänzt worden. Gleichlaufend mit der Verbesserung des Anbaues laufen umfassende Maßnahmen für eine Verbesserung der Verarbeitung. Eine im Gang befindliche Modernisierung der Zigarettenwerke verspricht nicht nur bedeutende Ersparnis an Kosten und Material, sondern wird auch eine Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse zur Folge bgüen An Stelle der gegenwärtig noch mit Handbetrieb erzeugten Zigarren werden in nächster Zeit zur Aufstellung kom⸗ mende Maschinen den gleichen Doppelerfolg mit sich bringen.
3 “ 8
1““
Spanisch⸗portugiesischer Warenaustausch im ersten Halbjahr 1944 Das Programm des Warenaustausches für das erste Halbjahr 1944 innerhalb des spanisch⸗vportugiesischen Handelsvertrags ist nunmehr offiziell festge
wird, damit an Portugal traditionelle Exporterzeugnisse, wie Trockenfrüchte, Apfelsinen, Textilien usw, material liefern. Die portugiesischen Lieferungen an Spanien Au⸗ werden sich auf Zinn, Hölzer für Bergwerke und Eisenbahn⸗ schwellen, Eisenschrott und Eisenlegierungen für die spanische Industrie sowie auf portugiesische Kolonialprodukte erstrecken.
Madrid, 1. Februar.
„Englands Kohlenindustrie im Schmelztiegel“ Genf, 1. Februar. Unter der Ueberschrift „Englands Kohlen⸗ industrie im Schmelztiegel“ schreibt das der Südwaliser Bergarbeitergewerkschaft, D. R.
einem Artikel des „New Leader“, jetzt
dem englischen Volk, die Lage in Englands Kohlenindustrie sei Für den britischen Bergmann aber „sei die Lage stets verzweifelt ernst“ gewesen, denn ihn als Arbeitslosen im Elend verkommen lassen. habe es das Gesetz von Angebot und Nachfrage den EEEö11“
her avbeitslosen wählen, von deren Hände Arbeit sie sich die größten Reingewinne versprachen. Heute seien Englands Bergleute durch die Aufhebung der Freizügigkeit gezwungen, sich von den Grubenbesitzern aus⸗ beuten zu lassen. „Englands Grubenindustrie sei durch die Ge⸗ winnsucht ihrer Privatunternehmer fast völlig ruiniert.“ wirklich über Beziehungen zur Kohlenindustrie verfüge, wisse, daß die Unzufriedenheit unter den britischen gewesen sei als heute. Heute könnten sie die Behandlung nicht vergessen, die die privaten Unternehmer
„verzweifelt ernst“.
ermöglicht, unter den vie
der⸗Depression zuteil werden ließen.
der Regierung vermöge das nicht ungeschehen zu machen. An weiter Stelle komme die ö stünden doch die englischen he ihres Verdienstes fast an
telle von allen englischen Industriearbeitern.
In Südwales leide von zehn Bergmännern einer an einer der üblichen Bergmannskrankheiten, ohne daß man ihm von Staaots wegen helfe. Diejenigen Engländer, die heute die eigenen Berg⸗ leute verdammten, schreibt Llewellin schließlich, sollten einmal jene besuchen, in denen der To reiche Ernte halte. Der englische Bergmann vergegenwärtige sich an Hand seiner Erfahrungen, daß alle Zusammenkünfte von Staatsmännern ihn nicht von seinen Leiden erlösten.
“ in bezug auf die Hö A.
Städte und Ortschaften in Wales
.“ —
Die schwedische Handelsflotte am 1. Januar 1944 1
Die schwedische Handelsflotte bestand ommersiella Meddelanden am 1. Januar 1944 aus 2089 Schiffen mit 1 423 800 Bruttotonnen. Schiffe ist im Jahre 1943 nicht gestiegen, jedoch die Tonnage, und zwar um 26 801 BRT. In den letzten vier Monaten 1943 hat sich die bis dahin ständige Verringerung in eine Vermehrung gewendet, da die Kriegsverluste nur gering waren. ansbruch hat die schwedische Handelsflotte eine Nettoabnahme von 163 Schiffen mit 192 940 BRT. erfahren, d. s. 12, % des Bestandes am 31. August 1939. Da die Kriegsverluste auf 226 Schiffe mit 570 814 BRT. sich beliefen, ü ein nicht unbedeutender Teil diefer
Stockholm, 31.
Januar. nach Angaben in 8
Verluste durch Neubauten oder Käufe
worden, In Schweden selbst wurden 168 Schiffe mit 371 000 BRT.
nen gebaut.
Schweizerischer Verrechnungsverkehr
strich, 31. Januar. Der Direktor
pechnungsstelle, Dr. C. Boehi, erklärte in einem den Verrechnungsverkehr, daß im Jahre 1932 nur 4 ‧% des schwei⸗ „b andels vom Verrechnungsverkehr erfaßt worden eien, im Jahre 1942 waren es dagegen schon 69 %. November 1948 seien seit Bestehen der Schweizerischen Verrech⸗ nungsstelle insgesamt 7692 Mill. ffrs. ausgezahlt und andererseits 7936 Mill. ffrs. von Ende 1943 hatte die Schweiz mit 1 Staaten erse zir. ge e⸗ abgeschlossen. Dazu tritt die staat⸗ ungsverkehrs gegenüber verschiedenen
Schuldnern eingezahlt worden. che Blockierung des Zah
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen. 2. Zwangsversteigerungen, 3. Aufgebote,
Wirtschaft des Auslandes
Dr. Boehi, Ausgleich v
egt worden. Spanien Währungen
sowie auch Ei
Istanbul,
Mitglied der Exekutive Llewellin, in Morgenthar sage die britische Agitation W
an. richtet, hat früher habe man Gestern noch er sich mit
ergleuten die nuszu⸗
angelangt, des White Wer — 8 ebenfalls zu Bergleuten nie stärker
ihnen in den Jahren
anderen Ländern. Hinsichtli
und Kontrollmaf enbahn⸗ Kabelhemec noch lange Zeit für die Regelung des enhandels ein sehr bedeutsames Instrument d
Genf, 31.
sich mit den Machthabe
Sowjetregierung, die, so erklärt
on Leistungen und Gegenleistungen zwi
zelnen Staaten beibehalten werden müsse, um so unsicher sei, ob die Staaten
znahmen abzubauen.
Rekordförderung im türkischen Steinkohlenbergbau
1 8 Steinkohlenförderung erreichte im Fohre 1943 die Rekordhöhe von 3 136 000 t gegen Höchstleistung von 3 019 000 t im Jahre 1941.
1. Februar. Die
n verhandelt mit Moskau — Die britisch⸗amerikanischen dem toten Punkt
Wie die Londoner „News Chroniele“ be⸗
ährungsverhandlungen auf Januar. Roosevelts Finanzminister, der Jude
der englischen Regierung nicht über die
weil England nicht auf den Keynes⸗P
Planrs verzichten wolle. Jetzt hoffe jedenfalls „New
l's zum Goldstandard zurückkehren wolle, den Amerikanern gegen die Engländer helfen werde.
der Nachkriegsentwicklung bemerkte daß der Verrechnungsverkehr auch dann noch zum
6 in der Lage sein werden, ihre zu stabilisieren und die verschiedensten Beschränkungs⸗ Der Clearingverkehr werde Aegvpten
on in Moskau in Verbindung gesetzt, weil künftige Welt⸗ währung einigen kann. Der Vizepräsident der sowjetischen Staats⸗ bank, Chechulin, so heißt es in dem nächst in Washington eintreffen. zwischen Washington und London
Bericht weiter, werde dem⸗ Die Währungsverhandlungen seien auf einem toten Punkt R.
9.
C. 3
schen den ein⸗ mehr, als es
84„ Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische uszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
(Alexandrien und airo) .
Afghanistan (Kabul)
Albanien (Tirana).. .₰
Argentinion (Buenos Aires) .
Australien (Sidney)
Belgien (Brüssel u. Antwerpen)
Brasilien (Rio de Janeiro) ..
Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cutta) ..... 1ö““
Bulgarien (Sofia)
Dänemark (Kopenhagen)..
England (London) .
Finnland (Helsink)) „„
Frankreich (Paris)
Griechenland (Athen)
Holland (Amsterdam u. Rotte dam)
15 (Teheran) 86
Island (Reykjavik)) ..
Italien (Rom und Mailand)
Japan (Tokio und Kobe)
Kanada (Montreal)
Kroatien (Agram)
Neuseeland (Wellington).
Norwegen (Oslo)
Portugal (Lissabon).
Rumänien (Bukarest)..
schweizerischen arstellen.
die bisherige
Morgenthau,
Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg)
Schweiz (Zürich, Basel und Bern) . .
Serbien (Belgrad)
Slowakei (Preßburg)
Spanien (Madrid u. Barcelona),
Südafrikanische Union (Pretoria
und Johannisburg). 8„
lan zugunsten man, daß die 8 Chroniele“,
Alles Zureden von seiten
180,73 ½, B.
Stockholm
Amsterd [Amtlich.]
Kopenhagen Zürich, London 17
Die Anzahl der 90,37 ½⅛, 8,75,
Seit Kriegs⸗ VYork 4,79, 111,25, Oslo 109,00
aus dem Ausland ersetzt Stockhol
Amsterdam Oslo 95,35 8,35 G.
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der Schweizerischen Vex⸗
Vortrag über Oslo, 1
Bis Ende
an Schweizer Gläubiger Schweizer Rom —,
London, 23,50
——,—, Brüssel —, Italien
22,67 ½ nom., Madrid 39,75 B., Lissabon 17,65,
Rom
16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Brüssel —,— G., 67,50 B.,
8,59 B., 3,82 B., Madrid —,— G., Türke’n —,— B., 17,50 B. Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B. London —,— G., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G. 10,00 B., New York „— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B.,
—,— G., 4,40 B., Amsterdam — 103,00 B., Helsinki 8,70 G., Stockholm 104,55 G.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten Budapest, 1. Februar. (D. N. B.)
erlin 136,20, Bukarest 2,78 ½
Februar. (D. N. B.)
16,85 — 16,95, Buenos Aires (offiz.)
83,64 ⅞, Schangha Tschungking⸗Dollar —,—. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit.] —,—, London —,—, New York —,—, Paris 43,63 — 43,71,
am, Berlin
1. Februar.
30,11 — 30,17, Schweiz (Clearing) —,—, Madrid
v
1. Februar. (D. N. B.)
[11.40 Uhr.] ,32, New York
4,30, Brüssel 69,25
Stockholm 102,66 ¼½, Oslo 98,62 ½,
Sofia 5,37 ½ Prag 17,25, Budapest 104,50 B., Istanbul Preßburg 15,00, Buenos Aires 95,75,
Kopenhagen,
3,50 B., Bukarest 2,37 ½, 1. Februar. (D. N. B.) London Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen Amsterdam 254,70, „Helsink 9,83, Madrid —,—. m, 1. Februar. (D. N. B.
7/ *
Schweiz. Plätze 97,00 —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60
G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki Kanada 3,77 G.,
Rom —,— G., 22,20 B.,
Lissa
Februar. (D. N. B.)
105 10 B., Kopenhagen 91,75
1. Februar. (D. N. B.) Silber Ba
Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
Alles in Pengö. Amsterdam „Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 1
New York 4,02 ½ — 4,03 ½%, Spanien loffiz.) 44,00, Montreal 4,43 —
,47 Schweiz 17,30 — 17,40,
Holland 229 ⅞, Berlin 172,55,
Japan 101,00, Rio 22,00 B.
Stockholm Alles Briefkurse.
London Paris —,— G., 9,00 B.,
Türkei (Istanbuih) Ungarn (Budapest).. Uruguay (Montevideo) Verein. Staaten von Amerika
(Nemh Voört) . 5
2. Februar Geld Brief 18,88 18,79 18,83
81,08 80,92 81,08 0,592 0,588 0,592
40,04 1 39,96
31. Januar Geld Brief
1 ägypt. Pfund 100 Afghani 100 Franken 1 Pap.⸗Pes. 1 aufr. Pfund 100 Belga
1 Cruzeiro
100 Rupien — — 100 Lewa 8,047 8,053 100 Kronen 52,15 52,25 1 engl. Pfund — — — 100 Finnmark 5,06 5,07 5,06 100 Frs. —
100 Drachmen 1,668 100 Gulden 132,70 100 Rials 14,59 100 isl. Kr. 38,42 100 Lire 9,99 100 Den 58,591 1 kanad. Dollar —
100 Kuna 4,995 1 neuseel. Pfd. —
100 Kronen 56,76 100 Escudo 10,19 100 Lei —
59,46
57,89 4,995 8,591
23,565
18,79
80,92 0,588
389,96 40,04
5,058
3,047 52,25
52,15
1,672 1,668
132,70 132,70 14,61 14,59 38,50 38,42 10,01 9,99 58,711 58,591
5,005 4,995
58,88 10,21
56,76 10,19
100 Kronen
100 Frs.
100 serb. Dinar 100 flow. Kr. 100 Pesetas
1 füdafr. Pfb. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
59,58
58,01 5,005 8,609
28,805
659,46
57,89 4,995 8,591
28,565
5,005 8,609 23,605
1,978 1,982
1,100
1,978 1,982
1,199 1,201 1,201
1 Dollar — — — —
Frankreich —,—, Rio Britisch⸗Indien Kanada
Brasilien
Helsink Oslo —,—,
England, Aegypten, Südafrikanische unilon 9,89 Australien, Neuseeland 8 1 8 4 1 3 b
.„„„2ö„ ⸗ „⸗
Vereinigte Staaten von Ameria
remmeeree Meeeeeee
ee 1SFg.Fvd .,He xee 3 mma8e.
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Geld Briof 9,91 5,005 7,928
74,82 2,102 2,502 0,139g
4,995 7,912 74,18 2,098 2,498 0,180
ürererere 0222 ürrereeeeereeeee 222 4 2 2 2722292222 2„22 „2222„v2„2722222222 2„2 22222 22 2222922222222
——öV—
Ausländische Gelbsorten und Banknoten
Stockholm 44,81 —- 44,90, Prag —,—. 1 V
Paris 6,25, B., Mailand
Sovereigns 8b
20⸗Francs⸗Stücke .
Gold⸗Dollarbs 86
ZAeghrtische6“
Amerikanische: 1000 —5 Dollar 2 und 1 Dollar
AEI““ 1
Australische. „
Belgische.
Brasilianische
Britisch⸗Indische
Bulgarische: 500 Lewa und
darunter
Dänische: große..
10 Kr. und darunter Englische: 10 £ und daru Fimmsche 65„ Französische Holländische
talienische: große .
10 Lireg .
Kanadische
Kroatische 8. Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und
500 Lei Schwedische: große .
50 Kronen und darunter.. Schweizer: große
100 Frs. und darunter. Serbische Slowakische: 20 Kronen und
Sarnnter.. 1632 Fangssitanische Union.
11899,4†AETT“ . rren prompt. Ungarische: 100 Pengö und darunter
Kopenhagen Zagreb
Helsinki 8,75
1 19,34, New 76,80, Zürich 114,15 16,85, G., G., 97,80 B.) G., 87,90 B., bon —,— G., 17,75 B.,
G., 92,25 B.,
100 Pengb
81. Januar Geld Brief 20,88
2. Februar Geld Brief Notiz 20,38 20,46 für 16,16 16,22 16,16 1 Stück 4,185 0⸗ 4,185 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,39 1 Dollar — 1 Dollar — — 1 Pap.⸗Peso 0,44 0,44
—
1 austr. Pfd. 2,44 2,44
100 Belgas 39,92 89,92 1 Cruzeiro 0,08 0,08 100 Rupien 22,95 22,95
100 Lewa 8,07 8,07 100 Kronen — — 52,10 52,10
100 Kronen 1 engl. Pfd. — — — 100 Finnmark 5,055 5,075 5,055 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 100 Gulden 182,70 182,70 132,70 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 100 Lire 9,98 10,02 10,02 1 kanad. Dollar 0,99 —1,01 1,01 100 Kuna 4,99 5,01 5,01 100 Kronen 56,89 57,11 57,11
7
100 Lei 1,86 1,08
100 Kronen — Sgg 100 Kronen 59,40 100 rs. 57,83 58,07 58,07 100 Frs. 57,88 58,07 57 58,07 100 serb. Dinar 4,99 5,01 5,01
59,64 59,838
100 slow. &r. 8,5s8 8,62 8,82
¹ südafr. Pftb. 4,39 441 4,39 4,41 1 türk. Pfund 1,91 1,9383 1,91 1,938
00,78 01,02 60,78 61,02
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verluft⸗ und Fundsachen, 6. Auslosung usw. von Wertpapteren,
7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesetlschaften,
10. Gesellschaften m. b. H., 13. 11. Genossenschaften, 14. 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 15.
Unfall⸗ und Inval rungen, Deutsche Relchsbank und Verschiebene Bekanntmachungen.
3. Aufgebote
29907] Aufgebot.
42 F 693/42 Der Firma N. V. Buiten⸗ landsche Bankvereeniging, mster⸗ damm C, Heerengracht 268, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Friedrich Carl Sarre und Eduard Wätjen zu Berlin W 35, Viktoriastraße 33, haben das Aufgebot folgender Aktien der J. G.
arbenindustrie Aktiengesellschaft, Frank⸗
urt / Main, Hℳ 11 000,— A 500 947, 508 858, 257 685, 245 771, 231 663, 231 662, 231 661, 231 660 ⸗= 8/1000,— mit Dividendenscheinen Nr. 20 und Er⸗ neuerungsscheinen, B 1072 636, 1072 635, 1072634, 1072633, 1072632, 1072631, 1 072 680, 1 072 629, 997 976, 997 975, 9381 102, 800 605, 785 886, 620 287, 021 152 = 15,200,— nit Dividenden⸗ scheinen Nr. 20 und Erneuerungsschei⸗ nen beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. August 1944, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Heilig⸗ kreuzgasse 34, Zimmer 19, anberaum⸗ ten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Frankfurt am Main, 24. Januar 1944.
Amtsgexicht. Abt. 42.
— — [29311]
Friedrich Graul, Pensionär, z. Z. in Haßloch, West, Adolf⸗Hitler⸗Straße 164, hat das Aufgebot folgender Urkunden beantragt: Mäntel zweier 4 % % Pfandbriefe der Rheinischen Hypo⸗ thekenbant Mannheim Reihe 44 Buch⸗ ltabe C. Nr. 2980 und 7712 über je 200 HEℳ, Der Inhaber der Urkunde, sird aufgefordert, spätestens im Auf⸗ gebotstermin am Dienstag, den 5. August 1944, vormittags 9 % Uhr, Lor dem Amtsgericht hier, II. Stock, Bipimer 227, seine Rechte anzumelden
falls werden die Urkunden für kraft⸗ los erklärt werden. Mannheim, den 8. Januar 1944. Amtsgericht. BG. 3.
[29308 Bekanntmachung.
Ueber die im Grundbuch von Frank⸗ furt a. M. Bezirk 32 Blatt 2628 in Abt. III unter Ifd. Nr. 22 a eingetragene Hypothek von 10 000,— 6 ℳ ist auf Grund des § 9 Abs. 3 der 11. Verord⸗ nung zum RBG. vom 25. 11, 1941 ein
Auf Wunsch vieler Bezieher erscheint
Aktien-S zum Reichs- un
von Ende Januar 1944 ab monatlich e
neuer Brief erteilt worden. Der alte Brief ist kraftlos. Frankfurt a. M., 26. Januar 1944. as Amtsgericht (Grundbuchamt). Abteilung 53.
[293818] Gemäß Punkt 2 Absatz 6 unserer Satzung erklären wir die Kuxe Nr. 9865 und 9866 für ungültig. Oelsnitz (Erzgeb.), 31. Jan. 1944. Gewerkschaft Deutschland.
[29386]6 Friedrich Wilhelm 1 Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft. Die Versicherungsscheine Kà 527 Egon
Englerth, E2Z 335 422 a Dorothea
Englerth, A 3033 Johann Schmidt,
A 11 438 Albrecht Eden, 4 48 643 Inge⸗
borg König, A 58 777 Karl Uebelacker,
A 75 359 Georg Metz, A 94 161,
A 99 277, A 112 473 Joachim Wetter⸗
hahn, A 112 668 Fritz Lange, A 117 267,
E. 334 008, E 403 340 Georg August
Zinn, EZ 334 009 a Meta Zinn,
E 315 650 Otto Wilhelm, E 340 940
August Hengst, E 341 722 Tony Moeller,
M 231 017 Otto Voß und M 572 267
Ludwig Kraus sind abhanden gekommen
und werden kraftlos, wenn nicht binnen
eines Monats Einspruch bei uns erfolgt.
Berlin, den 28. Januar 1944.
nd die Urkunden vorzulegen, andern⸗
mark 20,40 zu zahlen.
dem Inhalt aus dem vorangegangenen Die Bestellungen müssen bei Register noch nicht in die 1944 nehmen entgegen.
auf das
Selbstverlag M. Ban
bei dem untenstehenden Verlag erfolgen, da das Zeitungspreisliste eingetragen ist. Vom 15. Februar auch alle Postämter Bestellungen auf- das Aktien⸗Sa register
Der Bezugspreis beträgt halbjährlich 6,— R. ℳ. as früher wöchentlich erscheinende Register sind hinfällig. Neubestellung des Monatsregisters gebeten.
zestellung Bereits erfolgte Bestellungen au 5. Verlust⸗ u. Fundfachen das im Heft 52/1943 angezeigte Vierteljahrsregister werden vom Verlag 8* 2
hier angezeigte Monatsregister angerechnet.
Kölzig über Friedeberg, Neum.
das .
achregister d Staatsanzeiger
inmal am Ende eines jeden Monats mit Monat.
Alle früheren Bestellungen Es wird um
se, Inh. M. Allenstein,
Ecgo
Entsprechend dem gemeinsamen Be⸗ schluß von Vorstand und Aufsichtsrat unserer Gesellschaft kommt eine Divi⸗ dende für das Geschäftsjahr 1942/43 in Höhe von 6 % auf die Inhaber⸗ und Namensaktien, zahlbar am 31. Ja⸗ nuar 1944, zur Ausschüttung.
Es sind also auf jeden zur Einliefe⸗ rung gelangenden ⸗ Dividendenschein Nr. 19 der Nummern der Inhaber⸗ Aktien 1—330 000 und 550 001 — 659 000 und 709 001 — 859 000 fEℳ 24,— ab⸗ zügl. 15 % (10 % Kapitalertragsteuer zuzügl. 50 % Kriegszuschlag) = Reichs⸗
Die Dividende ist zahlbar, außer an
unserer Gesellschaftskasse in Essen, bei
folgenden Bankhäusern:
Deutsche Bank, Berlin, und deren Niederlassungen,
Dresdner Bank, Berlin, und deren
Der Vorstand.
Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft Aktiengesell⸗ schaft, Berlin, Bankhaus Burkhardt & Co., Essen, Bankhaus Pferdmenges & Co., Köln, Commerzbank Aktiengesellschaft, Ber⸗ lin, und deren Niederlassungen, L Aktiengesellschaft, Bo⸗ um, Merck, Finck & Co., Mün⸗ en, Berliner Handels⸗Gesellschaft, Berlin, Bank der Deutschen Arbeit Aktien⸗ Frselschaft Berlin, und deren iederlassung Essen, Nationablank Aktiengesellschaft, Essen, Bankhaus Grunelius & Co., Frank⸗ furt a. Main, ee”. e C. G. Trinkaus, Düssel⸗ orf,
Bankhaus Poensgen, Marx & Co.,
Düsseldorf, August Thyssen⸗Bank Alktiengesell⸗
Niederlassungen,
schaft, Berlin W 8, Be renstraße 8,
Rheinische Girozentrale und Provin⸗ ialbank, Düsseldorf, Dund deren Bweiganstalt in Köln, 1 Landesbank und Sparkassenzentrale für WVestfalen (Girozentrale), Münster, Niedersächsische Landesbank⸗Giro⸗ eentrale, Hannover. Essen, den 31. Januar 1944. 1 Rheinisch⸗Westsalisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft. 8 Der Vorstand. Henke. Schmitz.
Friedrich Töpel Aktiengesellschaft, Triptis⸗Oberpöllnitz. b Für das Geschäftsjahr 1942⁄¼43 kom⸗ men 3 % Dividende gegen Einreichung der Gewinnanteilscheine Nr. 2, ab⸗ füglich 15 % Steuern, ab 1. Februar 944 bei dem Bankhaus Gebr. Ober⸗ laender in Gera oder bei der Gefell⸗ schaftskasse in Oberpöllnitz zur Ver⸗ teilung. [293825] Triptis⸗Oberpöllnitz, 25. Jan. 1944. Der Vorstand. Dr. Biedermann.
——
Brauerei zum Felsenkeller bei Dresden. „Auf Grund der 2. Verordnung über die Einschränkung von Mitgliederver⸗ sammlungen vom 23. Dezember 1948 haben der Aufsichtsrat und der Vor⸗ stand beschlossen, die Dividende für das Geschäftsjahr 1942/43 mit 4 % fest⸗ usetzen. Die Auszahlung der Divi⸗ ende erfolgt ab 10. Februar 1944 gegen Rückgabe des Gewinnanteil⸗ scheines Nr. 1 unter Kürzung von 15 % Kapitalertragsteuer einschließlich Kriegszuschlag [29324] bei der Dresdner Bank in Dresden und Berlin sowie deren übrigen Niederlassungen oder
bei der Gesellschaftskasse in Dresden.
Dresden, den 26. Januar 1944.
Der Vorstand. Dr. Hans Roert„.