1944 / 29 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Feb 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 19

14.

S. 2

Von Einzelnachweisen, wie lange die Anlaufzeit in em betreffenden Betrieb jeweils tatsächlich gedauert hat, sehe ich ab, um das Verfahren nicht zu erschweren. Jedoch wird von den Betrieben erwartet, daß sie den Zeitraum bis zu einer halben Stunde nach Ende des Fliegeralarms nur in dem unbedingt gebotenen Aus⸗ maß und nur in dem Umfäng in Anspruch nehmen, in dem Arbeitsausfälle tatsächlich noch unvermeidlich waren. Erstattungsfähige Ausfallzeit ist auch die Zeit, in der die Arbeit deswegen ausfällt, weil ein Betrieb oder Betriebsteil bei oder nach einem Fliegerangriff auf behördliche Anordnung oder auf Wetseng des Luftschutz⸗ leiters nicht betreten werden darf, z. B. wegen unmittel⸗ barer Explosionsgefahr, weil ein Blindgänger oder Zeit⸗ zünder niedergegangen ist. .

e) Ist in einschichtigen Betrieben bei einer Arbeitsgruppe, die in Wandertisch⸗ oder Bandfabrikation arbeitet, die Aufnahme der Arbeit nach dem Fliegeralarm nicht sofort möglich, weil einzelne Mitglieder der betreffenden Arbeitsgruppe noch nicht eingetroffen sind und einst⸗ weilen kein Ersatzmann eintreten kann, so ist auch der den bereits anwesenden Mitgliedern der Gruppe bis zum Arbeitsbeginn entstehende Arbeitsausfall als Lohn⸗ ausfall wegen⸗ Fliegeralarms zu vergüten und zu er⸗ statten. Vorausgesetzt ist dabei, daß die verspätete Arbeitsaufnahme der Mitglieder einer solchen Gruppe bis zum Eintreffen der weiteren Mitglieder tatsächlich unabwendbar ist, was der Betrieb in jedem Einzelfall pflichtgemäß zu prüfen hat.

7. Abrundung der Ausfallzeiten

Um die Berechnung der Erstattungsbeträge zu vereinheit⸗ lichen und für die Betriebe zu erleichtern, lasse ich zu, daß die Betriebe die Berechnung des Lohnausfalls nicht genau nach der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit, sondern in der Weise vornehmen, daß bei jeder angefangenen Viertelstunde der Gesamtdauer bis zu sieben Minuten nach unten abge⸗ rundet, darüber hinaus auf volle Viertelstunden auf⸗ gerundet wird.

8. Erstattung der Vergütung bei Nacharbeit 8

Soweit der durch den Fliegeralarm eingetretene Arbeits⸗ aussall durch Nacharbeit innerhalb der in den Arbeitszeit⸗ vorschriften vorgesehenen Zeit ausgeglichen worden ist, ent⸗ fällt die Möglichkeit der Erstattung einer Vergütung durch das Arbeitsamt. Abweichend hiervon lasse ich die Erstattung durch das Arbeitsamt zu, wenn auf Grund der besonderen Vorschrift der Nr. 2 Abs. 2 die Nacharbeit ausnahmsweise als solche entlohnt werden darf. In diesen Fällen bin ich also damit einverstanden, daß die vom Arbeitsamt zu er⸗ stattende Vergütung für den Lohnausfall durch die spätere Lohnzahlung nicht gekürzt wird.

9. Erstattung der Vergütung bei Anschlußarbeit

Soweit nach Nr. 3 Anschlußarbeit vorliegt, bin ich damit einverstanden, daß durch den dafür gezahlten Lohn die wegen vorhergehender Ausfallstunden gewährte, erstattungsfähige Vergütung der Gefolgschaftsmitglieder nicht gekürzt wird.

Den Gefolgschaftsmitgliedern der folgenden Schicht wird der Lohnausfall für die Zeit vom Beginn ihrer Schicht, wenn dieser in die Alarmzeit fiel, bis zum Zeitpunkt ihres Ein⸗ treffens in ihrer Arbeitsstelle vergütet und die Vergütung dem Unternehmer erstattet (siehe Nr. 6 Buchst. b). Es ist nicht zugelassen, daß der Betrieb den Beginn der zweiten Schicht mit Rücksicht auf den Fliegeralarm für alle Gefolg⸗

schaftsmitglieder dieser Schicht allgemein auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.

Lohnausfälle für solche Verlegungen könnten somit vom Arbeitsamt auch nicht erstattet werden. Vielmehr hat sich jedes Gefolgschaftsmitglied nach der Ent⸗ warnung an seine Arbeitsstelle zu begeben und nach seinem Eintreffen dort seine weiterarbeitenden Arbeitskameraden der ersten Schicht abzulösen. Beispiele: Mehrschichtiger Betrieb J 11u““ Um 7 Uhr ist Schichtwechsel. Von 6 bis 8 Uhr Flieger⸗ alarm. Gefolgschaftsmitglieder der ersten Schicht müssen im Anschluß daran bis zum Eintreffen ihrer Arbeits⸗ kameraden der zweiten Schicht weiterarbeiten. Für die Zeit von 6 bis 7 Uhr erhalten diese Gefolgschaftsmitglieder den Lohnausfall wegen Fliegeralarms nach Nr. 5 erstattet. Für die Stunde von 7 bis 8 Uhr wird kein Ausgleich gewährt, weil ein Arbeitsausfall der ersten Schicht in dieser Zeit nicht entstanden ist. Die Arbeitszeit von 8 Uhr bis zum Zeitpunkt der Ablösung wird wie üblich entlohnt, ohne daß ein Mehr⸗ arbeitszuschlag gezahlt zu werden braucht; diese Arbeit ist keine Nacharbeit, kürzt somit die Vergütung für die Ausfall⸗ zeit von 6 bis 7 Uhr nicht.

Die Gefolgschaftsmitglieder der zweiten Schicht erhalten den infolge des Fliegeralarms zwischen 7 Uhr und dem Zeit⸗ punkt ihres Eintreffens im Betrieb entstandenen Lohnausfall gemäß Nr. 6 Buchst. b) erstattet. Einschichtiger Betrieb 1 . .

Die betriebsübliche Arbeitszeit ist von 7 bis 16 Uhr. Von 6 bis 8 Uhr ist Fliegeralarm. Ueber die regelmäßige Ar⸗ beitszeit hinaus wird Abschlußarbeit bis 17 Uhr geleistet, um das Verderben eines angefangenen Werkstücks zu ver⸗ hindern oder ungestörte Arbeitsaufnahme am nächsten Tag sicherzustellen. Eine Arbeitsgruppe, die am Fließband arbeitet, kann infolge verspäteten Eintreffens von Mitgliedern der Gruppe erst um 9 Uhr mit der Arbeit beginnen, da der Betrieb für die noch fehlenden Mitglieder keine Ersatzkräfte stellen kann. 1

Die Gefolgschaftsmitglieder erhalten den wegen verspäteten Arbeitsbeginns infolge Fliegeralarms entstandenen Lohnaus⸗ fall erstattet, die am Fließband arbeitenden Gefolgsleute der Gruppe bis 9 Uhr, unabhängig von dem tatsächlichen Zeit⸗ punkt des Eintreffens des einzelnen Gefolgschaftsmitgliedes an der Arbeitsstätte. Für die Arbeit zwischen 16 und 17 Uhr wird die übliche Entlohnung gewährt, ohne daß deswegen die Vergütung für die am Vormittag eingetretene Ausfallzeit ge⸗ kürzt wird. Die Arbeitsleistung von 16 Uhr bis 17 Uhr nach deeschnegelmäßigen Keende mes gleichen Tages gilt als

ußarbeit, für die Mehrarbeitszuschläge nicht ge⸗ werden brauchen. 1ee 26

8 III. Nichterstattungsfähige Zeiten

1“ 10. Weiterarbeit, Arbeitsbereitschaft

Nicht zu den E““ zählen die Zeiten, in denen Gefolgschaftsmitglieder während eines Fliegeralarms weiterhin in Arbeit eingesetzt bleiben oder ihre unmittelbare Arbeitsbereitschaft fortsetzen, weil sie z. B. die Maschinen oder sonstige Betriebsanlagen überwachen. Er⸗ stattungsfähig ist somit nur die Ausfallzeit der Gefolgschafts⸗ mitglieder, die bei Fliegeralarm nach den einschlägigen Luft⸗ schutzbestimmungen ihre Tätigkeit unterbrechen und den Luft schutzraum aufsuchen müssen; unter dieser Voraussetzung sind auch die Lohnausfälle von Nachtwächtern, Pförtnern usw. er⸗ stattungsfähig. 11““

11. Erstattung bei Luftschutz im Betriebe 8

Zu den Arbeitszeiten, in denen Gefolgschaftsmitglieder weiterhin für den Betrieb tätig sind, die also nicht erstattungs⸗ fähig sind, gehören auch die Zeiten, während deren ein Ge⸗ folgschaftsmitglied vom Betriebsluftschutzleiter zum Luftschutz in dem Betrieb herangezogen ist. Diese Luftschutzkräfte können schon deswegen keinen Lohnausfall erleiden, weil ihnen während ihrer Luftschutztätigkeit, soweit sie während der üblichen Arbeitszeit geleistet wird, der Rechtsanspruch auf volle Lohnzahlung gegenüber ihrem Unternehmen zusteht.

In der Praxis hat es sich vielfach als unmöglich erwiesen, für die Erstattung in einer für die Arbeitsämter nachzu⸗ prüfenden Weise in den Betrieben jeweils für den einzelnen Fliegeralarm festzustellen, welche Gefolgschaftsmitglieder tat⸗ sächlich zum unmittelbaren Luftschutzdienst herangezogen wor⸗ den sind und wie lange diese Heranziehung gedauert hat. Unter den beteiligten Reichsstellen besteht andererseits Ein⸗ verständnis darüber, daß diese Kosten des Werkluftschutzes und des Erweiterten Selbstschutzes den Betrieben aus Mitteln des Reichsstocks nicht zu erstatten sind. Um das Abrechnungs⸗ verfahren der Betriebe mit den Arbeitsämtern zu erleichtern, lasse ich im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luft⸗ fahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe zu, daß die Be⸗ triebe, sofern sie nicht die tatsächlichen Heranziehungen zum Betriebsluftschutz im einzelnen berücksichtigen wollen, von folgendem Pauschalverfahren für die Abrechnung Gebrauch machen:

a) Bei der

selbst zu

Unternehmer zum Werkluft⸗

dem der

Ermittlung der von tragenden Bezüge schutz oder Erweiterten Selbstschutz herangezogenen Arbeiter kann der Betrieb unterstellen, daß 10 vH. der Arbeiter der vom Fliegeralarm betroffenen Schicht im Werkluftschutz bzw. Erweiterten Selbstschutz regel⸗ mäßig eingesetzt sind und somit für die Erstattung durch das Arbeitsamt ausscheiden. Es bestehen keine Bedenken, daß die Arbeiter, die während des Fliegeralarms ihre Tätigkeit oder unmittelbare Arbeitsbereitschaft z. B. zur Ueberwachung der Maschinen oder sonstigen Betriebs⸗ anlagen fortsetzen, als von diesem Pauschalsatz mit erfaßt angesehen werden. Wenn ausnahmsweise die Arbeiter eines einzelnen Betriebes im Luftschutzdienst regelmäßig nicht in diesem Umfang beteiligt sein sollten, kann der betreffende Betrieb beim zuständigen Luftgaukommando die Festsetzung eines geringeren Anteils beantragen; diese Festsetzung des Luftgaukommandos ist dann für das Arbeitsamt maßgebend. Die Angestellten des Betriebes bzw. der betroffenen Schicht brauchen, auch wenn sie im Werkluftschutz oder Erweiterten Selbstschutz mit eingesetzt sind, bei der Feststellung dieser 10 v. H. nicht mit berück⸗ sichtigt zu werden, da bei ihnen die Erstattung ohnedies auf die über 24 Arbeitsstunden im Kalendermonat hin⸗ ausgehenden Ausfallstunden beschränkt ist und die von dem Unternehmer selbst zu tragenden Bezüge der zum Werkluftschutz oder Erweiterten Selbstschutz herangezo⸗ genen Angestellten als dadurch abgegolten anzusehen sind. Zur weiteren Vereinfachung lasse ich ferner zu, daß der Gesamtbetrag der infolge eines Fliegeralarms eingetre⸗ tenen Lohnausfälle der Arbeiter unter Zugrundelegung eines Durchschnittsstundenlohnes für den einzelnen Be⸗ trieb oder die einzelne Betriebsabteilung errechnet wird. Dieser Durchschnittsstundenlohn ist aus der Gesamtlohn⸗ summe der Arbeiter in dem letzten normalen Lohn⸗ abrechnungsabschnitt einschl. Mehrarbeit und Nacht zuschläge, jedoch ohne Sonntagszuschläge geteilt durch die Gesamtkopfstärke der Arbeiter und die Zahl der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden in diesem Lohn⸗ abrechnungsabschnitt zu ermitteln. Wenn Unternehmen laufend schon für andere betriebliche Zwecke Durch⸗ schnittslöhne feststellen, bestehen keine Bedenken, diese Durchschnittslöhne zugrunde zu legen. Der Durchschnitts⸗ stundenlohn des einzelnen Betriebes oder der einzelnen Betriebsabteilung, getrennt nach männlichen und weib⸗ lichen Arbeitern, ist dann mit der Kopfzahl der Arbeiter der von dem Fliegeralarm betroffenen Schicht, für die die Erstattung in Frage kommt (%o der in der Schicht beschäf⸗ tigten Arbeiter des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung), und der Zahl der, durch den Fliegeralarm ausgefallenen Arbeitsstunden zu vervielfältigen, um den Gesamtbetrag des erstattungsfähigen Lohnausfalls zu erhalten.

Beispiel

Ein Betrieb beschäftigt 200 Arbeiter bei einer im letzten normalen Lohnabrechnungsabschnitt durchschnittlichen Ar⸗ beitszeit von 60 Stunden und zahlt an sie in diesem Lohn⸗ abrechnungsabschnitt insgesamt 9600,— F. Lohn (brutto). Der Fliegeralarm der Schicht, der die 200 Arbeiter angehören, dauert 4 Stunden. Die Stärke der für den Luftschutzdienst erforderlichen Einsatzgruppe kann somit mit 10 v. H. von 200 Arbeitern = 20 Arbeitern unterstellt werden; mithin sind beim Erstattungsantrag nur 180 Arbeiter zu berücksichtigen.

Der Durchschnittsstundenlohn der Schicht beträgt: (9600 l dividiert durch 200 = 48 fü, dividiert durch 60 = 0,80 knR. Der erstattungsfähige Lohnausfall dieser 180 Arbeiter infolge des vierstündigen Alarms beträgt somit 180 mal 0,80 Elℳ mal 4 = 576 NAℳ.

B. Lohnausfälle bei Fliegerschäden 1. Arbeitsrechtliche Vorschriften 12. Grundsatz

E11““ 8 8 b I“ 111A14A4““ ““ Auch nach einem Fliegerangriff bestehen die gegenseitigen Pflichten und Rechte des Betriebsführers und des Gefolg⸗

schaftsmitglieds aus dem Arbeitsvertrag weiter.

13. Pflichten der Gefolgschaftsmitglieder nach Flieger⸗ angriffen b a) Allgemeines b

Auch nach einem Fliegerangriff sind die Gefolgschaftsmit⸗ glieder grundsätzlich verpflichtet, sich zu Beginn ihrer üblichen Arbeitszeit im Betrieb einzufinden. Wenn der Anmarsch zum Betrieb, etwa durch Ausfall oder Zerstörung von Ver⸗ kehrsmitteln, behindert ist, hat das Gefolgschaftsmitglied seinen Betrieb so schnell wie möglich aufzusuchen.

b) Meldung der fliegergeschädigten Gefolg⸗ EEEE11“ im Betriebe Gefolgschaftsmitglieder, die selbst von einem Fliegerschaden betroffen worden sind . B. Beschädigung oder Sperre der Wohnung), haben sich unverzüglich, spätestens jedoch am zweiten Arbeitstage nach dem Fliegerschaden, im Betriebe zu melden. Kann die persönliche Meldung innerhalb dieser Frist aus zwingenden Gründen nicht erfolgen, so hat das Fesolgschaftsmitglied in der gleichen Frist die Meldung fern⸗ mündlich oder schriftlich zu erstatten oder durch eine beauf⸗ tragte Person erstatten zu lassen. Ist das Gefolgschafts⸗ mitglied aus unabweisbaren Gründen verhindert, die Mel⸗ dung auch in dieser erleichterten Form rechtzeitig zu erstatten, so hat es sie unverzüglich nachzuholen. In diesem Falle hat der Betriebsführer festzustellen, an welchem Tage das Ge⸗

folgschaftsmitglied sich frühestens hätte melden können.

c) Freistellung fliegergeschädigter Gefolg⸗ schaftsmitglieder von der Arbeit

Fliegergeschädigte Gefolgschaftsmitglieder, die zur Vor⸗ nahme der notwendigsten Arbeiten und zu unumgänglichen Besorgungen vorübergehend von der Arbeit im Betriebe frei⸗ gestellt werden wollen, haben ihre Freistellung von der Arbeit beim Betriebsführer zu beantragen. Der Betriebsführer hat die Dauer einer solchen Freistellung auf die für die Erledi⸗ gung der notwendigsten Arbeiten und unumgänglichen Be⸗

sorgungen notwendige Zeit zu heschränken; dabei sind die Verhältnisse des Gefolgschaftsmitgliedes und die betrieblichen

Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Der Betriebs⸗ führer darf das Gefolgschaftsmitglied höchstens 14 Arbeitstagen freistellen. Die Berechtigung und Dauer dieser Freistellung unterliegt der Nachprüfung des Arbeits⸗ amts. Da die Folgen einer Wohnungsbeschädigung für die Betroffenen sehr verschiedenartig sein können, lasse ich zu, daß in diesen Fällen die Frist von 14 Arbeitstagen nicht zusam⸗ menhängend verlaufen und daß sie sich an das schädigende Ereignis nicht unmittelbar anschließen muß. Über 14 Arbeits⸗ tage hinaus ist Freistellung nur mit Zustimmung des Präsi⸗ denten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänders der Arbeit möglich. Die Dauer der anerkannten Freistellung hat der Betriebsführer jeweils für das einzelne Gefolgschafts⸗ mitglied in den Betriebsunterlagen festzuhalten. d) Ersatzmeldung der G glieder zerstörter Betriebe

Ist es den Gefolgschaftsmitgliedern ausnahmsweise nicht möglich, sich im Betrieb einzufinden (Nr. 13 Buchst. a) oder

sich im Betriebe zu melden oder melden zu lassen (Nr. 13 ½

Buchst. b), weil der Betrieb zerstört ist, und haben sie auch nicht die Möglichkeit, sich bei einer vom Betriebsführer vor⸗ her festgelegten Melde⸗ oder Ausweichstelle einzufinden, zu melden oder melden zu lassen, so haben sie sich ersatzweise i der gleichen Zeit, die in den genannten Nummern vorge⸗ schrieben ist, beim Arbeitsamt des Betriebsortes zu melden. Das Arbeitsamt stellt den Gefolgschaftsmitgliedern über die erfolgte Meldung eine Bescheinigung aus. Beantragt ein Gefolgschaftsmitglied, mit Rücksicht auf einen eigenen Flieger⸗ schaden von der Arbeit freigestellt zu werden, so bestimmt das Arbeitsamt nach den persönlichen Verhältnissen des Gefolg⸗ schaftsmitgliedes die Dauer der Freistellung und erteilt ihm auch über die Tage der Freistellung eine Bescheinigung. Die Gefolgschaftsmitglieder haben die Bescheinigungen des Arbeitsamts bei der nächsten Lohnzahlung ihrem Betriehs⸗ führer vorzulegen. Die Bescheinigungen sind mit den Be⸗ triebsunterlagen aufzubewahren.

14. Pflichten des Betrzebsführers eines beschädigten Betriebes

Sind Betriebe oder Betriebsteile durch Fliegerangriff be⸗

schädigt worden, so sind die Gefolgschaftsmitglieder des be⸗ schädigten Betriebes oder Betriebsteils, soweit sie nicht weiter⸗ hin in der Fertigung beschäftigt werden, bis zur Entscheidung über ihren anderweitigen Einsatz nach Möglichkeit, soweit es die erlassenen arbeitseinsatzmäßigen Weisungen zulassen, bei Aufräumungs⸗ und Wiederherstellungsarbeiten einzusetzen.

Jedoch dürfen Facharbeiter nach einer im Einvernehmen mitt

mir ergangenen Weisung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion grundsätzlich zu Aufräumungsarbeiten nicht mehr herangezogen werden, wenn nicht die Gewähr be⸗ steht, daß sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz innerhalb von 4 Wochen wieder voll eingesetzt werden können. Hiervon werden ausgenommen 20 v. H. der Facharbeiter geschädigter Fertigungen, die von dem geschädigten Betrieb zu Instand⸗ setzungsarbeiten fachlich eingesetzt werden können.

Die Gefolgschaftsmitglieder haben während ihrer Be⸗ schäftigung bei den Aufräumungs⸗ und Wiederherstellungs⸗ arbeiten Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgeltes, das ihnen nach der Art ihrer bisherigen Beschäftigung zusteht. Da während der Arbeitszeit, in der eine solche Beschäftigung geleistet wird, somit kein Lohnausfall entstehen kann, kommt insoweit auch die Gewährung einer erstattungsfähigen Ver⸗ gütung für einen solchen nicht in Frage.

15. Erlöschen des Arbeitsverhältnisses

Kann bei Beschädigung des Betriebs auch nach Ablauf von vierzehn Arbeitstagen die Arbeit in dem Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, so erlischt das Arbeitsver⸗ hältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, es sei denn, daß zwischen dem Betriebsführer und dem Gefolgschaftsmit⸗ glied Abweichendes vereinbart wird. Erlischt das Arbeits⸗ verhältnis, so sind Dienstverpflichtungen vom gleichen Zeit⸗ punkt an aufzuheben. Wird das Gefolgschaftsmitglied an⸗ schließend ausnahmsweise vorübergehend arbeitslos, so wird die Arbeitslosenunterstützung ohne Wartezeit gewährt.

Macht nach einer Wohnungsbeschädigung des Gefolg⸗ schaftsmitgliedes der Präsident des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit gemäß Nr. 24 Buchst. b von seiner Befugnis Gebrauch, die Gewährung der erstattungs⸗ fähigen Vergütung über 14 Arbeitstage hinaus zuzulassen, so hat er gleichzeitig anzuordnen, daß das Arbeitsverhältnis in Abweichung von vorstehendem Absatz erst mit dem Ablauf der verlängerten Frist erlischt.

bis zu

Gefolgschaftsmit⸗

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1944.

S.

16. Abgangsentschädigung für Angestellte Verliert ein Angestellter, dessen Beschäftigungsverhältni nach Nr. 15 erlischt, den erhöhten Kündshüftizungs 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 399) so hat er Anspruch auf Zahlung einer Abgangsentschädigung in gleicher Weise wie ein Angestellter, dem eine Abgangsent⸗ schädigung nach der Durchführungsverordnung zur Verord⸗ nung über die Stillegung von Betrieben zur Freimachung von Arbeitskräften vom 27. August 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1190) und den dazu erlassenen Ausführungs⸗ und Ergänzungsvor⸗ schriften zusteht; § 1 Abs. verordnung findet gleichfalls Anwendung. Als Zeitpunkt der Stillegung gilt in diesen Fällen der Zeitpunkt des Flieger⸗ schadens, infolge desserr das Beschäftigungsverhältnis erlischt. Die Abgangsentschädigung mindert sich um das Arbeits⸗ entgelt und um die Vergütung, die dem Angestellten nach Nr. 32 dieses Erlasses zu zahlen sind.

17. Rechte des Gefolgschaftsmitgliedes bei Aufnahme der

Arbeit in seinem alten Betrieb oder in einem anderen Betrieb

Tritt das Gefolgschaftsmitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Arbeitsverhältnisses wieder in seinen alten Betrieb ein, so gilt das Beschäftigungsverhältnis hin⸗ sichtlich der Rechte, die von der Dauer der Betriebszugehörig⸗ keit abhängig sind, als nicht unterbrochen. Die Frist von drei Monaten verlängert sich, falls erforderlich, um die Zeit, in der dem Gefolgschaftsmitglied eine Wiederaufnahme der Arbeit in seinem früheren Betrieb aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, insbesondere infolge einer Beschädigung des Betriebes, noch nicht möglich gewesen ist.

Tritt das Gefolgschaftsmitglied dagegen in dem Zeitraum in ein neues Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Betrieb, so finden die Vorschriften entsprechende Anwendung, die im Falle einer Dienstverpflichtung auf un⸗ begrenzte Zeit zur Wahrung der Rechte der Gefolgschaftsmit⸗ glieder gelten; das gleiche gilt für die Vorschriften über Unter⸗ stützung für Dienstverpflichtete. 8

gleichen

II. Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitseinsatzes 18. Grundsatz Gefolgschaftsmitglieder fliegergeschädigter oder zerstörter Betriebe, deren Weiterbeschäftigung im bisherigen Betriebe zunächst nicht zulässig oder nicht bzw. nicht im bisherigen Umfange möglich ist, werden zum anderweitigen Arbeitsein⸗ satz herangezogen. Zur Erleichterung dieses Arbeitseinsatzes ist der Betriebsführer verpflichtet, bei Beschädigung oder Zerstörung des eine Anzeige beim Arbeitsamt zu erstatten; die Gefolgschafts⸗ mitglieder sind verpflichtet, sich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beim Arbeitsamt zu melden.

19. Umsetzung von Gefolgschaftsmitgliedern Die Umsetzung von Gefolgschaftsmitgliedern, die für einen

Betriebe, die von Fall zu Fall im Einvernehmen der be⸗

teiligten Dienststellen bestimmt werden. Sie hat in der Regel

im Wege der Dienstverpflichtung für begrenzte Zeit zu er⸗

folgen.

In der gleichen Weise ist bei Gefolgschaftsmitgliedern zu verfahren, die wegen Teilbeschädigung ihres Betriebes Kurz⸗ arbeit verrichten müßten und deshalb zu anderen Betrieben umgesetzt werden (Nr. 20).

Würden dem umgesetzten Gefolgschaftsmitglied durch die Umsetzung wirtschaftliche Nachteile, insbesondere Lohnver⸗ luste, entstehen, so ist in allen Fällen eine Dienstverpflichtung auszusprechen, damit der Anspruch auf Gewährung von Dienstpflichtunterstützung gesichert wird. Für die ersten 14 Tage nach dem schädigenden Ereignis ist die Sonderunter⸗ stützung der Dienstverpflichteten und der auf Grund be⸗ sonderer Weisungen zur Dienstpflichtunterstützung zuge⸗ lassenen Gefolgschaftsmitglieder allgemein so zu bemessen, daß sie 100 v. H. eines etwalgen Lohnausfalls ausgleicht.

Die im Wege der Dienstverpflichtung umgesetzten Gefolg schaftsmitglieder gelten während ihrer Dienstleistung bei dem V neuen Betrieb als von ihrem früheren Betrieb vorübergehend beurlaubt.

Der Abgabebetrieb kann, wenn seine zuständigen Rüstungs⸗ dienststellen die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des geschädigten Betriebes bestätigen, bei dem örtlich zuständigen Arbeitsamt die Aufhebung der Dienstverpflichtung und die Rückkehr seiner Gefolgschaftsmitglieder in vierzehntägiger Frist fordern. Dieser Forderung muß in jedem Fall ent⸗ prochen werden, wenn die Bestätigung der Rüstungsdienst⸗ stellen vorliegt.

20. Unterstützung von Gefolgschaftsmitgliedern verkürzt ar⸗ beitender fliegergeschädigter Betriebe

Betriebe, die nach einer Fliegerbeschädigung ihre Fertigung zunächst nur teilweise aufrecht erhalten können, haben viel⸗ fach das Bestreben, ihre Gefolgschaft in der alten Höhe durch⸗ zuhalten, bis die Beseitigung der Schäden soweit fort⸗ geschritten ist, daß wieder voll gearbeitet werden kann. Es wird deshalb manchmal die betriebsübliche Arbeitszeit für das einzelne Gefolgschaftsmitglied so stark verkürzt, daß zwar alle Gefolgschaftsmitglieder noch einen Arbeitsverdienst er⸗ zielen, dieser aber insolge der Verkürzung der Arbeitszeit er⸗ heblich hinter dem Verdienst zurückbleibt, der vor dem Fliegerschaden üblich war. Eine derartige Kurzbeschäftigung st bei dem derzeitigen Mangel an Arbeitskräften im Inter⸗ esse der kriegswichtigen Fertigung unerwünscht. Es kann icht verantwortet werden, Arbeitskräfte nur teilweise aus⸗ unutzen. Die Arbeitsämter sind daher verpflichtet, im Zu⸗ ammenwirken mit den beteiligten Stellen durch Abzug der berzähligen Arbeitskräfte dafür zu sorgen, daß der dem teil⸗ eschädigten Betrieb belassene Teil der Gefolgschaft möglichst Kald wieder auf die alte betriebsübliche Arbeitszeit kommt. Wenn trotzdem während der ersten 14 Arbeitstage nach vem schädigenden Ereignis die nichtumgesetzten Gefolgschafts⸗ itglieder durch unvermeidbare Kurzarbeit einen Lohnaus⸗ Ul erleiden, so haben sie Anspruch auf Gewährung einer stattungsfähigen Vergütung in Höhe des vollen Lohnaus⸗ alls nach den Vorschriften dieses Erlasses.

Dauert in dem beschädigten Betrieb der Uebergang zur Zollbeschäftigung länger als 14 Tage, so sind die Arbeits⸗

4 der genannten Durchführungs⸗

Betriebes nach den folgenden Vorschriften

ämter ermächtigt, in Ausnahmefällen, in denen eine Um⸗ setzung von Gefolgschaftsmitgliedern untunlich wäre, auf An⸗ trag des Betriebsführers die Einführung von Kurzarbeit zu genehmigen und den von der Kurzarbeit betroffenen Gefolg⸗ schaftsmitgliedern Ausfallvergütung nach der Verordnung über Ausfallvergütung vom 16. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 702) zu gewähren. Eine längere Aufrechterhaltung der Kurzarbeit für das einzelne Gefolgschaftsmitglied als für V 4 Wochen nach Beginn der Ausfallvergütung ist unzulässig. Die Gewährung der Ausfallvergütung kann jedoch schon vor⸗ her vom Arbeitsamt sowohl allgemein für den Betrieb, als auch für das einzelne Gefolgschaftsmitglied jederzeit wider⸗ rufen werden, wenn es arbeitseinsatzmäßig geboten oder zweckmäßig erscheint.

21. Anzeige des Betriebsführers an das Arbeitsamt bei V Beschädigung oder Zerstörung des Betriebes Damit Gefolgschaftsmitglieder, deren Weiterbeschäftigun V im Betriebe zunächst nicht zulässig oder nicht bzw. nicht in dem V bisherigen Umfange möglich ist, sofort einer anderen kriegs⸗ wichtigen Beschäftigung zugeführt werden können, hat der V Betriebsführer, wenn ein Betrieb oder Betriebsleil durch einen Luftangriff beschädigt oder zerstört ist und sämtliche Gefolschaftsmitglieder nicht spätestens am 4. Arbeitstage nach der Beschädigung wieder ihre bisherige Arbeit im alten V betriebsüblichen Umfange aufnehmen können, spätestens an diesem Arbeitstag dem Arbeitsamt eine schriftliche Anzeige zu erstatten. Werden von der Produktionsbehinderung mehr als 100 Gefolgschaftsmitglieder des Betriebes betroffen, so ist die Anzeige dem Arbeitsamt fernmündlich zu erstatten und sofort schriftlich zu wiederholen. In der Anzeige sind die vor⸗ aussichtliche Dauer und der Umfang der Produktionsbehinde⸗ rung sowie die Zahl der von ihr betroffenen Gefolgschafts⸗ mitglieder anzugeben, aufgeteilt nach männlichen und weib⸗ lichen Arbeitskräften, diese wieder aufgeteilt nach Fach⸗ arbeitern, angelernten und ungelernten Arbeitern sowie nach technischen und sonstigen Angestellten. Außerdem ist in der Anzeige anzugeben, wieviele der angeführten Arbeitskräfte zu Aufräumungs⸗ und Wiederherstellungsarbeiten herangezogen werden, wieviele von ihnen gemäß Nr. 13 Buchst. c von der Arbeit freigestellt sind, und wieviele Gefolgschaftsmitglieder sich im Betriebe noch nicht gemeldet haben. Ferner ist die Dauer der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit vor und nach der Beschädigung anzugeben. G Unterläßt der Betriebsführer schuldhaft die rechtzeitige An⸗ zeige, so kann er vom Arbeitsamt unter Verhängung einer nach § 259 AVAVG. zur Anzeige angehalten verden.

Das Arbeitsamt des Betriebssitzes kann allgemein oder von

Fall zu Fall die Anzeigepflicht aufheben oder einschränken; es kann ferner die Erfüllung der Anzeigepflicht für einen späteren als den 4. Arbeitstag nach der Beschädigung allgemein oder von Fall zu Fall zulassen.

22. Meldung von Gefolgschaftsmitgliedern beim Arbeitsamt

Um den anderweitigen Arbeitseinsatz von Gefolgschafts⸗

I im on O schaft en tern, kann das Arbeitsamt die anderweitigen Arbeitseinsatz in Betracht kommen, erfolgt in folgschaftsmitglieder, deren

befindet, durch Fliegerangriff beschädigt oder Die erstattungsfähige

mitgliedern beschädigter oder

Weiterbeschäftigung in ihrem bisherigen Betrieb zunächst nicht zulässig oder nicht bzw. nicht in dem bisherigen Umfange möglich ist, beim Arbeitsamt oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle anordnen. Unbe⸗

rührt bleibt die Meldepflicht nach der Verordnung über die 8

Meldepflicht von Männern und Frauen, die aus Anlaß des Luftkrieges ihre bisherige Tätigkeit aufgegeben haben, v 17. Januar 1944 (-GBl. 1. S. 23).

III. Erstattungsfähige Ausfallzeiten 23. Beschädigung oder Zerstörung des Betriebes

Es werden die Lohnausfälle vergütet und erstattet, die den Gefolgschaftsmitgliedern dadurch unvermeidlich eintreten, daß der Betrieb oder der Betriebsteil, in dem sich ihr Arbeitsplatz zerstört wird. Zeit beginnt mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Fliegeralarms, und endigt mit der Wiederaufnahme der Arbeit, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 14. Arbeits⸗ tages nach dem Tage, an dem das schädigende Ereignis ein⸗ getreten ist. 1

24. Weitere erstattungsfähige Ausfallzeiten

Ferner werden erstattungsfähige Ausfallzeiten in folgenden

Fällen anerkannt:

a) Treten in Betrieben, die an eine Ferngasversorgung angeschlossen sind, Arbeitsausfälle deshalb ein, weil die Kokereien, die das Gas an die Versorgungsleitung liefern, wegen Fliegeralarms oder Fliegerschadens ihre Kokserzeugung und damit die Hüat efnn einschränken mußten, so gelten auch die dadurch bedingten Lohnaus⸗ fälle bei Gefolgschaftsmitgliedern der an die Ferngas⸗ versorgung angeschlossenen Betriebe als durch Flieger⸗ schaden verursacht und werden nach diesem Erlaß er⸗ stattet. Werden sonst durch Fliegerangriffe Ausfälle an Roh⸗ oder Betriebsstoffen verursacht, so werden regel⸗ mäßig die Voraussetzungen der Ausfallvergütung nach der Verordnung vom 16. Dezember 1942 (RGBl. I S. 702) gegeben sein.

b) Ist die Wohnung eines Gefolgschaftsmitgliedes durch einen Luftangriff zerstört oder beschädigt, so werden auch die Lohnausfälle erstattet, die dem Gefolgschaftsmitglied dadurch entstehen, daß es in der sonstigen regelmäßigen Arbeitszeit unumgängliche Besorgungen wegen Bereit⸗ stellung oder Errichtung anderweitiger Unterkunft, wegen des Ersatzes von Haushaltsgegenständen oder wegen sonstiger Betreuung von Familienangehörigen machen

muß. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung des Gefolg⸗

schaftsmitgliedes zwar nicht beschädigt, aber die Be⸗

nutzung seiner Wohnung zeitweilig oder dauernd dadurch unmöglich gemacht worden ist, daß die Wohnung infolge des Luftangriffs gesperrt worden ist oder geräumt

werden muß. 1

Auch in diesen Fällen endigt der Anspruch auf Lohn⸗ erstattung spätestens mit dem Ablauf des 14. Arbeits⸗ tages nach dem Tage, an dem das schädigende Ereignis

eeinngetreten ist. Dies entspricht auch den praktischen Be⸗

dürfnissen; denn die genannte Frist ist in der Regel aus⸗ reichend, um die Folgen der Wohnungsbeschädigung so⸗ weit zu beheben, daß das Gefolgschaftsmitglied die Arbeit

im Betrieb wieder aufnehmen kann.

zerstörter Betriebe zu erleich⸗ persönliche Meldung der Ge⸗

Da jedoch die Folgen einer Wohnungsbeschädigung für die Betroffenen sehr verschiedenartig sein können, lasse ich zu, daß in diesen Fällen die Frist von 14 Arbeitstagen nicht zusammenhängend verlaufen und daß sie ferner an das schädigende Ereignis nicht un⸗ mittelbar anschließen muß. Ferner bleibt die Ent⸗ scheidung einer über 14 Arbeitskage hinausgehenden Er⸗ stattung in diesen Fällen weiterhin den Präsidenten der Gauarbeitsämter vorbehalten. Die Arbeitsämter haben deshalb die Fälle einer über 14 Arbeitstage hinausgehen⸗ den Erstattung jeweils dem Präsidenten des Gauarbeits⸗ amts mit eingehender Stellungnahme zur endgültigen Entscheidung vorzulegen, soweit das Arbeitsamt eine Erstattung des Lohnausfalls über diese Frist hinaus nach Lage des Falls für angemessen hält. Ist die Erstattung des Lohnausfalls über die Frist hinaus schon nach Auf⸗ fassung des Arbeitsamts nicht berechtigt, so ist der An⸗ trag schon von ihm abzulehnen. Bei der Entscheidung über die Anträge sind die besonderen Verhältnisse der Geschädigten weitgehend zu berücksichtigen, andererseits ist auch den arbeitseinsatzmäßigen Erfordernissen Rech⸗ nung zu tragen.

25. Nichterstattungsfähige Zeiten

Die nach diesem Erlaß zugelassene erstattungsfähige Ver⸗

gütung wird nicht gewährt,

a) wenn das Gefolgschaftsmitglied sich nach einem Flieger⸗ schaden nicht gemäß Nr. 13 Buchst. b rechtzeitig im Be⸗ trieb gemeldet oder die Meldung rechtzeitig erstattet hat. Die Vergütung entfällt bei unterlassener oder verzögerter Meldung von dem Tage an, an dem sich das Gefolg schaftsmitglied frühestens hätte melden können bis dem Tage der tatsächlichen Meldung. Der Betriebs führer hat in dem Erstattungsantrag dem Arbeitsam gegenüber die Bestätigung abzugeben, daß sich die Gefolg schaftsmitglieder, für die er die Vergütung gezahlt hat, ordnungsgemäß gemeldet haben; wenn das Gefolgschaftsmitglied über die nach Nr. 1 Buchst. c anerkannte Dauer der Freistellung von der Arbeit hinaus von der Arbeit ferngeblieben ist, für die Arbeitsstunden, die das Gefolgschaftsmitglied darübe hinaus unerlaubterweise versäumt hat; wenn ein Gefolgschaftsmitglied eine ihm vom Arbeits amt zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt ode nicht leistet, für die Dauer der unberechtigten Arbeits verweigerung; eine Arbeit, zu der das Gefolgschaftsmit glied vom Arbeitsamt dienstverpflichtet worden st immer als zumutbar in diesem Sinne anzusehen; wenn sich das Gefolgschaftsmitglied eines zerstörten Be triebes nicht gemäß Nr. 13 Büuchst. d beim Arbeitsamt gemeldet hat oder melden ließ; Entschuldigung (auch nachträglich) durch das Arbeitsamt ist zulässig. Der Be triebsführer eines zerstörten Betriebes darf die nach diesem Erlaß zuständigen Vergütungen seinen Gefolg⸗ schaftsmitgliedern nicht auszahlen, wenn sie nicht die Bescheinigung des Arbeitsamts über die erfolgte Meldung vorlegen. Die Bescheinigungen sind mit den Betriebsunterlagen aufzubewahren; wenn das Gefolgschaftsmitglied, sofern das Arbeitsamt gemäß Nr. 22 die persönliche Meldung von Gefolgschafts⸗ mitgliedern fliegergeschädigter Betriebe angeordnet hat,

1 diese Meldepflicht nicht erfüllt hat, für den Meldetag und die sonstigen Tage, für die die Meldepflicht erfüllt wer⸗ den sollte. Entsechuldigung (auch nachträgliche) durch das Arbeitsamt ist zulässig. Das Arbeitsamt erteilt dem Gefolgschaftsmitglied über die ordnungsmäßig erfüllte Meldung eine Bescheinigung, die das Gefolgschaftsmit⸗ glied seinem Betriebsführer vorzulegen hat. 9

C Gemeinsame Vorschriften

I. Gefolgschaftsmitglieder, für die Erstatt: geleistet wird

26. Deutsche, ausländische und staatenlose Arbeitskräfte

Entstehen durch Fliegeralarm oder Fliegerschäden Lohn⸗

ausfälle, so werden sie den ausländischen und staatenlosen Arbeitskräften in gleichem Umfang und in gleicher Weise vergütet und vom Arbeitsamt erstattet wie deutschen Arbeits⸗ kräften, Polen und Ostarbeitern jedoch nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Für Juden wird keine Vergütung und darum auch keine Erstattung des Lohnausfalls geleistet (Verordnung vom 31. Oktober RGBl. I S. 681). Per⸗ sonen, auf die § 21 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 31. Ok⸗ tober 1941 (RGBl. I1 S. 681) zutrifft, kann jedoch der Lohn⸗ ausfall, der durch Fliegeralarm oder Fliegerschäden entsteht, in gleichem Umfange und in gleicher Weise vergütet und er⸗ stattet werden wie deutschen Arbeitskräften.

a) Für Polen wird der Lohnausfall in gleicher Weise wie für andere ausländische Arbeitskräfte nach dem Arbeits⸗ entgelt (brutto) berechnet. Die erstattungsfähige Ver⸗ gütung beträgt demnach auch bei Polen 100 v. H. des Lohnausfalls. Bei der Berechnung des Lohnausfalls sind weder die Sozialausgleichsabgabe noch die sonstigen gesetzlichen Abgaben (Lohnsteuer, Versichertenanteile) vom Arbeitsentgelt abzusetzen.

Die Vergütung gilt aber auch hier im vollen Umfange als Arbeitslohn. Der Unternehmer hat daher von dieser Vergütung außer der Lohnsteuer und den Versicherten⸗ anteilen auch die auf sie treffende Sozialausgleichsabgabe einzubehalten und abzuführen.

„Dem Unternehmer wird der Bruttobetrag der Ver⸗ gütung erstattet.

Für Ostarbeiter ist bei der Bemessung der Vergütung für den Lohnausfall das Ostarbeiterentgelt nach Spalte 2 der Entgelttabelle (Anlage der Verordnung vom 5. April 1943, GBl. I S. 181), also nicht nur der Barbetrag nach Spalte 4 zugrunde zu legen. Erhält der Ostarbeiter höhere Entgelte oder besondere Zulagen gemäß § 4 der Verordnung vom 5. April 1943, so sind auch diese höheren Entgelte und besonderen Zulagen bei der Be⸗ messung der Vergütung und der Erstattung zu berück⸗ sichtigen.

Da Unterkunft und Verpflegung der Ostarbeiter auch während des Arbeitsausfalls regelmäßig weiterlaufen, hat der Unternehmer die Vergütung für den Lohnausfall zunächst auf die Kosten für die während des Arbeits