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Auftr Der Müh (Alte Klein Stück zur S dammn 1937, Dona Zollg. Bei winkli und Dona: lang einschl Einga Bahn
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 1. April 1944. S. 4
hätte. Natürlich hat das Handwerk der Rüstungsindustrie auch diesmal Hunderttausende von Fachkräften aller Art gestellt, sei es aus übersetzten Berufen, sei es aus Betrieben, die nicht gleich die „richtige“ Arbeit hatten. Aber umgekehrt haben Staats⸗ und Küstungsindustrie das Handwerk auch teilnehmen lassen an den rüstungsbedingten Großaufträgen. In der zentralen Lenkungs⸗
stelle der deutschen Rüstung, beim Reichsminister für Rüstung
und Kriegsproduktion, ist deshalb auch ein Vertreter des Hand⸗ werks zu finden. Wie der Schwerpunkt des Handwerks bei den kleinen Betrieben bis zu zehn Mann liegt, so lautete die Aufgabe, die Masse dieser über das ganze Reich verstreuten Klein⸗ und Kleinstbetriebe zu einem rationellen Einsatz in der Rüstung zu bringen. So finden wir heute „industrielle“ Massenfertigung beim einzelnen Sattler so gut wie beim einzelnen Tischler, Mechaniker, Klempner, Bootsbauer usw. Ob es sich dabei um Munitions⸗ oder Waffenteile, um Schiff⸗ oder Flugzeugbau handelt, ist unwesent⸗ lich und dem Handwerker oft selbft nicht einmal bekannt. Die Arbeitsteilung ist soweit gediehen, daß einige Meister sich auf be⸗ stimmte Arbeitsgänge, z. B. senkrecht Fräsen, Flächenschleifen und Härten spezialisiert haben. Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion hat veranlaßt, daß das Handwerk eben ent⸗ ie ens seinen besonderen Möglichkeiten in das Rüstungsschaffen eingeschaltet wird. Hausbesitzer und Hausfrauen müssen ihre Rechte zurückstellen, weil Staat und Rüstungsindustrie die ihren gegenüber dem Handwerker geltend machen. Handwerker gehören auch als Modellbauer, Werkzeug⸗ und Lehrenmacher zu den un⸗ bekannten Helfern der Rüstung, die im Stillen die späteren Er⸗ folge vorbereiten. Es finden sich mancherorts im Reich eine Un⸗ zahl sogenannter „Krauter“, die grübeln und basteln, zusammen⸗ bauen und wieder zerlegen, verwerfen und wieder neu anfangen und so der raschen Entwicklung der technischen Waffen mit dienen. Für den einzelnen Meister ersetzt in der Rüstungsarbeit die Genossenschaft den Vertreter, Einkäufer, Betriebsleiter und kaufmännischen Direktor. Sie ermöglichen unzähligen Hand⸗ werkern, deren Familienangehörigen und Nachbarn, auch im Kriege in der gewohnten Werkstatt zu arbeiten. Reichsminister Speer hat dafür gesorgt, daß berufene Handwersvertreter bei den
Ausschüssen, Ringen usw. dazu beitragen, die sinnvolle Aufgaben⸗
keit zu überprüfen und die Veranstaltung neuer statistischer Er⸗ hebungen zu überwachen, um so die Wirtschaft von unnötigem Schreibwerk zu entlasten. Zahlreiche Vereinfachungen wurden durch Zusammenlegung von Erhebungen, durch Beseitigung oder Unterbindung überflüssiger Erhebungen und durch eine Verein⸗ heitlichung der Begriffe erzielt. Allerdings war bei den unab⸗ wendbaren Bedürfnissen einer straffen militärischen und wirt⸗ schaftlichen Kriegführung nicht zu vermeiden, daß vielfach eine zusätzliche statistische Belastung der Betriebe eintrat. Die Ge⸗ nehmigungspflicht, die für die Veranstaltung statistischer Er⸗ hebhungen eingeführt ist, bietet jedoch die Gewähr dafür, daß der mit der Bereitstellung neuer statistischer Materialien verbundene Aufwand bei den Betrieben auf das Minimum beschränkt bleibt. Jeder für eine wirtschaftsstatistische Erhebung benutzte Frage⸗ bogen muß den Genehmigungsvermerk des Statistischen Zentral⸗ ausschusses tragen. Damit wird dokumentiert, daß die Erhebung auf ihre unbedingte Kriegsnotwendigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der Fragestellung und des Erhebungsverfahrens sachgemäß über⸗ prüft ist. Die Betriebe dürfen nur solche Fragebogen für wirt⸗ schaftsstatistische Erhebungen beantworten, die den Genehmigungs⸗ vermerk des Statistischen Zentralausschusses tragen. 1 Das Genehmigungsverfahren ist frei von allen, bürokratischen Hemmnissen. Durch Erteilung allgemeiner Genehmigungen für bestimmte Arten von Erhebungen ist zu dem für eine zweckmäßige Einschaltung fachlicher und regionaler Stellen in die Ueber⸗ wachung des statistischen Erhebungswesens. Sorge getragen worden. Die Ueberzeugung, daß eine ständige zentralgeleitete Ueberwachung der Wirtschaftsstatistik heute unentbehrlich ist, hat sich bei allen maßgebenden Stellen durchgesetzt. Die Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik wird weiterhin der Aus⸗ gangspunkt für eine rationelle Gestaltung des gesamten statisti⸗ schen Dienstes sein, wozu auch organisatorische Fragen, wie z. B. die endgültige Regelung des bezirklichen statistischen Dienstes,
gehören. -
Wirtschaft des Auslandes
Riesige Kriegsgewinne der britischen Großfinanz
gang auf die Friedenswirtschaft gemildert und nicht verschärft wird.“ —
In Ansehung dessen kommt die Dänische Nationalbank zu der Empfehlung sowohl an die Privatwirtschaft wie an die öffentlichen Haushaltungen, und darunter besonders die Gemeinden, die gegen⸗ wärtige Geldflüssigkeit zu der groößtmöglichen Konsolidierung durch Schuldentilgung und Auffüllung eines Kassenbestandes zu be⸗ nutzen, um den Forderungen der Nachkriegszeit begegnen zu können, denn, so heißt es am Schluß der Darstellung der National⸗ bank: Es liegt in der Natur der Sache, daß die Geldflüssigkeit nicht anhalten wird, und deshalb sollten und müssen die reichlichen Geldeinkommen, die große Teile der Bevölkerung in diesem Jahr gehabt haben, für die Konsolidierung der Wirtschaft eingesetzt werden, daß sie, so gerüstet, den Schwierigkeiten entgegengehen kann, die die Nachkriegszeit unvermeidlich mit sich bringen wird.
Fortschreitende Bodenreform in der Slowakei
Preßburg, 30. März. Wie das flowakische Pressebüro meldet, hat das staatliche Bodenamt im Rahmen der Bodenreform seit seiner Gründung 209 600 Katastraljoch landwirtschaftlichen Bo⸗ dens slowakischen Landwirten zugeteilt. Aus jüdischem Boden⸗ besitz, der insgesamt 164 000 Katastraljoch betrug, wurden an flowakische Landwirte bis heute 52 000 Katastraljoch zugeteilt. Der Rest befindet sich unter staatlicher Verwaltung. Dem Bodenamt kommt auch die Aufgabe der Wiedereinsetzung der aus Ungarn zurückgekehrten Kolonisten zu. BZisher wurden 1018 Kolonistenfamilien auf slowakischem Grundbesitz unter⸗ gebracht. .
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 31. März. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New Yort 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B.,
verteilung von Industrie und Handwerk zu gewährleisten.
Der Handel im Fliegerschadeneinsatz „F; 87, sher die Ge
Die Reichsgruppe Handel veranstaltete eine Arbeitstagung über den Einsatz des Handels in den Luftkriegsgebieten. Aus Südost⸗ deutschland und dem Sudetenland waren Vertreter der Abteilung 1 Ir Handel der Gauwirtschaftskammern, der Wirtschaftsgruppen, der teilt z. B. 37 % Dividende und bedauert noch, daß es infolge der Einberufungen nicht mehr sei. Die Ind. Coope and Allsoop 22 ½⅛ % aus, die Standard⸗Motor über
2=72 70
Reichsgruppe Handel sowie des Zentralverbandes für Böhmen de Außerdem nahmen an der Tagung die A. S. teilt der Kriegssteuern. 1 8 “
Der Londoner Korrespondent von „Folkets “ 1 interessantes Während die große
und Mähren anwesend. Leiter der Landeswirtschaftsämter der Hervorzuheben sind die grundsätzlichen
Dr. Quecke und Oberreg.⸗Rat Dr. Schneider vom Reichswirt⸗ schaftsministerium über die Zusammenarbeit von Staat und Wirt⸗ schaft in den Luftnotgebieten und die Verbraucherversorgung in den Luftnotgebieten. Zahlreiche Darstellungen von Geschäfts⸗ führern der Groß⸗ und Einzelhandels gebieten sowie eine eingehende Aussprache ergaben einen um⸗ fassenden Ueberblick über die vorbereitenden Maßnahmen für den Schadensfall sowie den Einsatz und den Wiederaufbau des Handels.
Zusammenfassend stellte der Präsident der Gauwirtschafts⸗ kammer Salzburg, Gauwirtschaftsberater Dr. Gebert, fest, daß der Handel seine härteste Bewährungsprobe im Kriege auch unter den schwersten Bedingungen in den Luftnotgebieten bestanden
habe, und daß nicht zuletzt durch seinen Einsatz die Versorgung der Bevölkerung in keinem Falle unterbrochen oder auch nur gefährdet gewesen sei. Von der Reichsgruppe Handel ist angesichts der außerordentlichen Bedeutung, die die behandelten Fragen haben, beabsichtigt, in weiteren Arbeitstagungen die hier geübte Methode des Erfahrungsaustausches zwischen Vertretern des Handels aus den Luftnotgebieten mit solchen aus noch nicht betroffenen Gebieten
weiter zu vertiefen.
„Times tischer
betreffenden Gebiete teil. Referate von Min.⸗Rat
stufe aus den Schadens⸗
bedacht, daß
merkenswert
Fünf Jahre Statistischer Zentralausschuß
Am 1. April 1944 blickt der Statistische Zentralausschuß, der durch die Verotdnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik eingesetzt worden ist, auf eine fünfjährige Arbeit zurück. Seine Aufgabe bestand überwiegend darin, die laufenden wirtschafts⸗ statistischen Erhebungen auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßig⸗ ist, die Geld⸗ und Preisverhältnisse so zu ordnen, daß der
öffentlicher Anzeiger
5
Stockholm,
Aktiengesellschaften 8 8 welche ungeheuren Gewinne die englische Großfinanz in der
Rüstungsindustrie erzielt. Die Firma Lake Wiew and Star ver⸗
zeichnet diese Streiflicht auf das „demokratische“ England. ’ ständig größere und härtere Lasten tragen muß, bereichern sich die City⸗Kreise in besonders großem Maße. Der Kampf für die „menschlichen und demol⸗ schen Rechte“ be⸗ 88 deutet nach Churchill für die Mehrzahl des B. 8,75, und Tränen. Die Oberklasse Englands sei aber
Schweiß und Tränen sich in immer reichere Gold⸗ ströme in ihre eigene Tasche verwandeln. 1
Masse des Volkes
Aufforderung zur Schuldentilgung an die Aus dem Bericht der Dänischen
Kopenhagen, 31. März. gerichtet, damit inflatorisch ganzen konnte das Preisniveau auch s
wirtschaftliche Entwicklung die Dänis der Preisstabilität zumißt.
30. März. In einem Londoner
aufmerksam gemacht.
riesigen Kriegsgewinne als ein
1 Bericht in olkets Dagbladet“ wird auf eine Zusammenstellung der winne und Dividenden einer Anzahl bri⸗ Sie zeigt,
sorgfältig darauf
ische Wirtschaft Nationalbank
In Dänemark sind zur Lenkung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit langem die Bestrebungen der Regierung auf die Steuerung der zunehmenden Geldflüssigkeit atorische Tendenzen abgebogen werden. Im tabil gehalten werden. Be⸗ ist, welch entscheidende Bedeutung für die weitere che Nationalbank „Alles kommt“, so heißt es in dem jetzt veröffentlichten Jahresbericht der Bank nach einer Rückschau auf 1943, „darauf an, die Stabilität zu bewahren. Es muß die erste und vornehmste Aufgabe der zuständigen Tendenz zu einer Heraufsetzung der Preise, der Verdienstspanne, der Löhne usw., wie sie die Geldflüssigkeit hervorruft, zu begegnen. Und für die Zukunft gesehen ist es notwendig, jetzt, wo Zeit dafür
Stellen sein, der
16,72 B. London, 31. März.
Stockholm 16,85 — 16,95,
[Amtlich.] Berlin —,—, 25 27 1“ Brüsser 1 . Age Italien
2 * Zürich, 31. März. 22,67 ½ W⸗,
Lissabon 17,40, 90,37 ½¼,
111,25, Rom —,—,
Stockholm,
8,35 G., 8,59 B., Rom
Ueber⸗
London —,—, New YN 30,11 — 30,17, (Clearing) Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—. (D. N. B.) London 17,36, New York 4,30, Brüsse! 69,25 B., Mailand Madrid 39,75 B., Holland 229 9⅝, Stockholm Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Istanbu 3,50 B., Preßburg 15,00 Buenos Aires 97,00, Japan 101,00, Rio 22,00 B.
Kopenhagen, 31. März. York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich Amsterdam Oslo 109,00, Helsinki 9,83, 31. März. 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4 —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,25 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.
Oslo, 31. März. (D. N. B.) Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B. Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom —,— G., 23,20 B., Prag —,— G., —,— B.
en 23,50, Gold 168 /!—.
Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G.,
(D. N. B.) Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40,
New York 4,02 ½ — 4,03 ½,
Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio
83,64 %⅞, Schanghat Tschungking⸗Dollar —,—. Amsterdam, 31. März.
(D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit. York —,—, Paris
Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki —,—, Madrid —,—, Oslo —.,—,
[11.40 Uhr.] Paris 6,28,
Berlin 172,55, Oslo 98,62 ½¼6, Kopenhagen Budapest 104,50, Zagreb 2,37 ½, Helsink 8,75,
102,66, Bukarest (D. N. B.) London 19,34 New
254,70, Stockholm
Madrid —,—. Alles Briefkurse. (D. N. B.) London 16,85 G.,
114,15,
20 B. Helsinki
London —,— G., 17,75 B.,
—,.—
London, 31. März. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50. Silber auf Lieferung Barr
1. Untersuchungs⸗ und Straffachen. 2. Zwangsversteigerungen. 3. Aufgebote,
5. Verlust⸗ und Fundsachen, 6. Auslosung usw. von Wertpapteren,
4. Oeffentliche Zustellungen, 7. Aktiengesellschaften,
8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,
10. Gesellschaften m. b. H., 11. Genossenschaften, 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,
14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise.
13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 8 15. Verschiedene Bekanntmachungen.
Die Aktiengesellschaften, Komman⸗ ditgesellschaften auf Aktien usw. werden auf die ihnen nach dem Aktiengesetz obliegende Verpflich⸗ tung, bestimmte Bekanntmachungen im Reichs⸗ und Staatsanzeiger er⸗ scheinen zu lassen, hingewiesen.
3. Aufgebote
[31944]
Aufgebot zwecks Todeserklärung. Auf Antrag des Werkmeisters Gustav Bötel, Braunschweig, Thomästr. 8, wird der am 2. Juni 1898 hier geborene, früher Braunschweig, Thomästr. 8, wohnhaft
ewesene und als Musketier der 8. Komp. Inf.⸗Rgts. 92 seit dem 9. November 1918 (Gefecht bei Ecurey, 13 km öst⸗ lich Dun, Frankreich) vermißte Semi⸗ narist Hans Bötel aufgefordert, bis zum 1. Mai 1944 dem Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 2 II. 2/44 seinen Verbleib mitzuteilen, wid⸗ rigenfalls er für tot erklärt werden kann. Wer sonst Auskunft über den Verschollenen geben kann, wolle das dem Gericht spätestens zum gleichen Zeitpunkt und Aktenzeichen anzeigen. Amtsgericht Braunschweig, 20. 3. 1944.
7. Aktiengesellschaften
[3 Liegnitzer Aktien⸗
Brauerei A.⸗G., Gartenstraße 6.
Für das Geschäftsjahr 1943 haben der Vorstand und der Aufsichtsrat eine Dividende von 6 % festgesetzt, die ab 19. April 1944 während der üblichen Geschäftsstunden an unserer Gesell⸗ schaftskasse, Gartenstr. 6, unter Abzug von 15 % Kapitalertragsteuer gegen Ab⸗ gabe des bezüglichen Dividendenscheines ausgezahlt wird. “
Den 28. März 1944.
Der Vorstand.
[31918] Brauerei Bodenstein Aktien⸗Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat unserer Gesellschaft haben gemäß § 4 der Zweiten Verordnung vom 23. 12. 1943 über die Einschränkung von Mitglieder⸗ versammlungen in der Sitzung vom 28. 3. 1944 gemeinsam beschlossen, für das Ge⸗ schäftsjahr 1913 eine Dividende von 5 % zu verteilen. Die Kapitalertrag⸗ steuer (einschl. Kriegszuschlag) wird von der Gesellschaft getragen.
Die Auszahlung erfolgt ab 19. April 1944 gegen Vorlage des Dividenden⸗ scheines Nr. 58 bei den Bankhäusern Friedrich Albert in Magdeburg, Allge⸗ meine Deutsche Credit⸗Anstalt, Leipzig, Filiale Magdeburg, und Commerzbank Akt.⸗Ges., Filiale Magdeburg, sowie bei der Gesellschaftskasse.
Den 28. März 1944.
Der Vorstand. Mackeldey. Nenz.
(31919] Export⸗Bierbrauerei Aug. Peter Aktiengesellschaft.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand unserer Gesellschaft haben auf Grund von § 4 Abs. 1 der zweiten Verord⸗ nung über die Einschränkung von Mit⸗ gliederversammlungen vom 23. De⸗ zember 1943 beschlossen, für das Ge⸗ schäftsjahr 1942/43
5 % Dividende auf das berichtigte Grundkapital zu verteilen.
Die Auszahlung der Dividende ab⸗ züglich 15 %, Kapitalertragsteuer (ein⸗ schließlich Kriegszuschlag) erfolgt mit
Eℳ 17,— netto auf die alten Aktien
u Rℳ 200,— gegen Einlieferung es Gewinnanteilscheins Nr. 44 vom 8. April 1944 ab
bei der Gesellschaftskasse und
bei der Allgemeinen Deutschen Cre⸗
dit⸗Anstalt in Leipzig.
Den 27. März 1944.
Export⸗Bierbrauerei Aug. Peter
Aktiengesellschaft.
[30805) Stanz⸗ & Emaillirwerke vorm. Carl Thiel & Söhne AG. In der Sitzung des Aufsichtsrates vom 1. März 1944 ist gemeinsam von Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen worden, aus dem Reingewinn des Jahres 1943, wie in den Vorjahren, 15 % auf das Grundkapital als Divi⸗ dende zur Auszahlung zu bringen. Die Einlösung der Gewinnanteil⸗ scheine erfolgt ab sofort außer bei der Kasse unserer Gesellschaft bei den be⸗ kannten Zahlstellen: bei der Vereinsbank in Hamburg, Alter Wall 22 — 24, bei der Commerzbank, Filiale Lübeck, bei der Dresdner Bank, Berlin W8, Behrenstr. 35— 39, oder bei der Bank des Berliner Kassen⸗ Vereins in Berlin. 1— Der Aufsichtsrat. O. Hertling. Der Vorstand. P. Knoch.
[31941] Bekanntmachung. Am 5. Mai 1944, 11 Uhr vormittags, werde ich in meinen Geschäftsräumen in Gleiwitz, Moltkestraße 6, im Auf⸗ trage des Herrn Verwalters der Grodziecer Gesellschaft für Kohlen⸗ gruben und Industrie⸗Anlagen Aklt.⸗ Ges. in Grodziec gemäß § 179 des Ak⸗ tiengesetzes folgende, an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien und Zwischen⸗ scheine ausgegebenen und auf Reichs⸗ mark lautenden Urkunden über Aktien⸗ rechte der Grodziecer Gesellschaft für Kohlengruben und Industrie⸗Anlagen A. G. durch öffentliche Versteigerung verkaufen, nämlich: Nr. 6231 — 6250, 6272 — 6296 über je ℳ 1000,— und Nr. 6416 — 6476, 6496 über je Rℳ 20,—. Der Zuschlag erfolgt, an den Meist⸗ bietenden, sofern er die zum Erwerh erforderliche behördliche Genehmigung nach weist leiwitz, den 27. März 1944. Dr. Huschke, Notar.
[31920]
6 9% SIEMENS & HALSKE AKTIENGESELLSCHAFT Reichsmark⸗Anleihe von 1930, Reihe 1.
Bei einer für unser Geschäftsjahr 1942/43 zu erklärenden Dividende von 3 ½⅛ % bemessen sich die am 1. 4. 1944 fälligen Jahreszinsen nebst Zusatzzinsen für die obige Anleihe, nach Abführung von 2 % an ein gemäß § 7 der 1. D. A. D. V. vom 18. 8. 1941 von uns zu verwaltendes Treuhandvermögen auf 8 %. Die entsprechenden Beträge werden kapitalertragssteuerfrei gegen Einreichung der Zinsscheine Nr. 16 ab 1. April 1944 ausgezahlt.
Zahtstellen:
Deutsche Bank in Berlin und ihre
sämtlichen deutschen Niederlassun⸗
gen, Creditanstalt⸗Bankverein, Wien, Länderbank Wien Aktiengesellschaft, Wien, 3 Commerzbank Aktiengesellschaft, Wien, Bankhaus Schoeller & Co., Wien, unsere Gesellschaftskasse in Berlin⸗ Siemensstadt. Berlin⸗Siemensstadt, im März 1944. SIEMENS & HALSKE AKTIENGESELLSCHAFT. von Buol. Dr. Jessen.
[34]
Rießner⸗Werke Aktiengesellschaft Nürnberg⸗O., Peterstraße 37. Inhaber von Stammaktien unserer Gesellschaft haben unserer Aufforderung (Reichsanzeiger vom 8. 1. 1935, 21. 2. 1935, 15. 6. 1935) zur Einreichung ihrer Aktien zwecks Zusammenlegung gemäß Beschluß der ordentl. Hauptversamm⸗ lung vom 17. 12. 1932 nicht Folge ge⸗ leistet. Wir geben diesen Aktionären nochmals Gelegenheit, die Zusammen⸗ legung vorzunehmen und setzen dafür als spätesten Termin den 10. Mai 1944. Aktien, die bis zu diesem, Termin nicht bei uns oder bei der Bayerischen Vereinsbank in Nürnberg zwecks Zu⸗
sammenlegung eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt. Eine nochmalige Aufforderung dieserhalb erfolgt nicht (VO. vom 20. 10. 1943.) Nürnberg, 30. März 1944. Der Vorstand.
Rießner⸗Werke Aktiengesellschaft [35] Nürnberg⸗O., Peterstraße 37.
Inhaber von Stammaktien unserer Gesellschaft Lit. B Nr. 1 — 1800 à Rℳ 20,— haben trotz wiederholter Aufforde⸗ rung (Reichsanzeiger vom 16. 9. 1939, 20. 10. 1939, 29. 11. 1939) den Umtausch ihrer Stücke in solche à Rℳ 200,— nicht vorgenommen. — Wir geben ihnen hierzu nochmals Gelegenheit und setzen dafür als äußersten Termin den 10. Mai 1944. — Aktien im Nennwert von Rℳ 20,—, die bis zu diesem Termin nicht bei uns oder der Bayerischen Vereins⸗ bank in Nürnberg zum Umtausch ein⸗ gereicht sind, werden für kraftlos er⸗ klärt. Eine nochmalige Aufforderung dieserhalb erfolgt nicht. (VO. vom 20. 10. 1943.)
Nürnberg, 30. März 1944.
Der Vorstand.
[33] Victoria⸗Werke A. G., Nürnberg. Die neuen Gewinnanteilscheinbogen zu unseren Aktien sind erschienen und gelangen durch die Dresdner Bank, Filiale Nürnberg, Deutsche Bank, Filiale Nürnberg, gegen Einreichung der alten Erneue⸗ rungsscheine zur Ausgabe. Im März 1944. Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt⸗ lichen Teil, den redaktionellen Teil, den An⸗ zeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam,
verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil:
Rudolf Lantzzsch in Berlin 8W 68 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin Eine Beilage Preis dieser Nummer: 20 Tℳ
9.
LEE
kosten 10 ⁷pf. Einzelnummern werden nur gegen
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 2ℳ. Alle Postanstalten nehmen “ an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen Barzahlung oder
vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
Anzeigenp, Zeile 1,10 ℛ ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 Aℳ.
n 22 8 — Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32, an. 2. 8 Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ein⸗
8 8 zusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettbruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Pefristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
reis für den Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗
Berlin, Montag, den 3. April, abends
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21
I
Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33
Deutsches Reich
““
Erlaß über die Feststzhss des Bedarfs hee Betriebe e
an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten. Anordnung über die Kleintierhaltung. Vom 28. März 1944. Durchführungsvorschriften zur Anordnung des Reichsmini⸗ sters für Ernährung und Landwirtschaft über die Kleintier⸗ haltung vom 28. März 1944.. Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Linz, Donau und Nürnberg⸗Fürth über die Einziehung von Vermögens⸗ werten für das Reich.
Der Nichtamtliche Teil enthält: 1 “
Stand der schwebenden Schuld des Reichs, Betrag der aus⸗
stehenden Steuergutscheine und Betriebsanlageguthaben und Warenbeschaffungsguthaben. 8
Amtliches Deutsches Reich Erlaß 8
. geststellung des Bedarfs gewerblicher Betriebe an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten
Mein Runderlaß betr. Feststellung des Bedarfs der Ver⸗
E“ 8
Betr.
teiler an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten vom 26. Fe⸗
bruar 1940 — II C 1 — 800 — hat seinen Zweck, die Be⸗ darfsfeststellung auf Karten⸗ und Bezugscheingrundlage im gesamten Reich zu vereinheitlichen und sie auf eine sichere Grundlage zu stellen, erfüllt. Wie die in der Praxis ge⸗ wonnenen Erfahrungen gezeigt haben, ist es jedoch möglich, das Bedarfsfeststellungsverfahren im Hinblick auf die mit sortschreitender Kriegsdauer immer vordringlicher werdenden Forderungen nach Arbeitseinsparung weiter zu vereinfachen und insbesondere die wöchentliche Bedarfsfestftellung auf eine zweiwöchentliche umzustellen. Gleichzeitig sind die Erlaßvor⸗ schriften der jetzigen Rechtsentwicklung angepaßt worden. Es erscheint daher zweckmäßig, den Erlaß aus Gründen der besseren Uebersicht in neuer Fassung herauszugeben.
Erster Abschnitt “ 8 Zuständigkeit für Bedarfsfeststellung und Zuteilung
Die AE1111“ v g
Schlachtfette wird bei abe von Bezugsnachweisen (Be⸗ darfsnachweisen und Bezugscheinen) durch die Verteiler im ganzen Reich einheitlich durch die Ernährungsämter Abt. B vorgeno menreen
iese stellen den Bedarf auf Grund der von den Betriehben abgelieferten Bezugsnachweise fest und teilen ihn den Zu⸗ teilungsstellen mit. Deren Aufgabe ist es, den ihnen von den Ernährungsämtern gemeldeten Bedarf durch Zuteilung zu decken.
„ „
Ernährungsämter im Sinne dieses Erlasses sind die Er⸗ nährungsämter Abt. B (E. A. Abt. B). Zuteilungsstellen sind die Marktbeauftragten der Schlachtviehmärkte, die Leiter der Verteilungsstellen und die Sachbearbeiter für Viehwirt⸗ schaft bei den Kreisbauernschaften.
Bedarsfsfeststellung
8 8 Allgemeines 11“
Die Betriebe, deren Bedarf an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten festzustellen ist, sind in zwei Gruppen eingeteilt, und zwar:
1. Betriebe, für die von den Zuteilungsstellen eine Listen⸗ nummer festgesetzt ist oder noch festgesetzt wird (Betriebe mit Listennummer),
2. Betriebe, für die eine Listennummer nicht besteht (Be⸗ triebe ohne Listennummer). 1
Als Betriebe mit Listennummer kommen in der Regel nur Fleischereien und Fleischwarenfabriken in Betracht. Neu festgesetzte Listennummern sind sowohl den Betrieben als auch den E. A. Abt. B mitzuteilen. Ueber gestrichene oder ent⸗ zogene Listennummern sind die Betriebe und die E. A. Abt. B zu unterrichten. Die Bedarfsdeckung der Betriebe mit Listennummern erfolgt nach Maßgabe der von der Haupt⸗ vereinigung der deutschen Viehwirtschaft dafür erlassenen Anordnungen durch direkte Zuteilung von Schlachtvieh und
Fleisch oder durch Ausstellung von Schlachtscheinen und Be⸗ V
zugscheinen (Zuweisungsscheinen).
ür die Gruppe der Betriebe ohne Listennummer kommen in Betracht: Fleischereibetriebe und Fleischwarenfabriken, denen auf Grund besonderer Vorschriften die Listennummer gestrichen oder entzogen worden ist, Lebensmitteleinzelhändler Wund Großverbraucher wie Gaststätten. Speisehäuser
(Kantinen), Krankenhäuser, Anstalten, Werkküchen und dergl.,
sofern die Bedarfsdeckung nicht auf Grund von Bezugscheinen
Sch / RAD /9/K (Formationsbezugscheine) erfolgt. ie Zu⸗
teilungsstellen nehmen an diese Betriebe keine Zuteilungen vor. Die Deckung ihres Bedarfes erfolgt bei den von ihnen ausgewählten oder ihnen zugewiesenen Lieferern, denen sie entweder die Bedarfsnachweise oder aber die ihnen von den E. A. Abt. B ausgestellten Bezugscheine über Fleisch und Fleischwaren oder Schmeineschlachtfette einreichen. 1
B. 1 Bedarfsfeststellung bei Betrieben mit Listennummer
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Die Betriebe mit Listennummer sind verpflichtet, nach näherer Weisung der E. ÄA. Abt. B zu Beginn der ersten und dritten Woche jeder Kartenlaufzeit (Zuteilungsperiode) sämtliche in den beiden vorhergehenden Wochen erhaltenen Bezugsnachweise für Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette zur Bedarfsfeststellung abzuliefern. Für die Bedarfsfest⸗ stellung sind alle geltenden Bezugsnachweise sowie diejenigen zu berücksichtigen, deren Gültigkeit in der laufenden oder vor⸗ hergehenden Kartenlaufzeit (Zuteilungsperiode) endet:
a) Für Fleisch und Fleischwaren:
Abschnitte der Reichsfleischkarten und Fleischsonder⸗ arten,
die Fleischabschnitte der Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter,
die Fleischabschnitte der Zulagekarten für Lang⸗ und Nachtarbeiter,
die Fleischabschnitte der Zusatzlebensmittelkarten für Hochzeiten,
die Fleischabschnitte der Lebensmittelsonderkarten,
die Fleischabschnitte der Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter,
die Fleischabschnitte der Reichskarten für Urlauber,
die Fleischabschnitte der Fleischberechtigungsscheine für Selbstversorger,
die Reise⸗ und Gaststättenmarken über Fleisch
und andere Fleischbedarfsnachweise, “
die Bezugscheine über Fleisch und Fleischwaren.
Für Schweineschlachtfette:
die Schlachtfettabschnitte der Reichsfettkarten,
die Schlachtfettabschnitte der Zusatz⸗ und Zulagekarten,
die Schlachtfettabschnitte der Fleischberechtigungsscheine für Selbstversorger, .
die Lebensmittelmarken für Schweineschlachtfette
und andere Schlachtfettbedarfsnachweise,
die Bezugscheine über Schweineschlachtfette.
Für etwa künftig neu herauszugebende Bedarfsnachweise gelten die Vorschriften über die Bedarfsfeststellung ent⸗ sprechend.
Wehrmachtbezugscheine und Bezugscheine Sch/RAD̃/L/K für Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette sind nicht mit ab⸗ zuliefern. Für die Feststellung des Bedarfes von Einheiten der Wehrmacht, Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht, anderen Einheiten, Lägern usw. gelten besondere Vorschriften.
Talgablieferungsscheine sind künftig aus Gründen der Ver⸗ waltungsvereinfachung nicht mehr an die E. Ä. Abt. B, sondern an die Zuteilungsstellen abzuliefern.
M.
Für das Bedarfsfeststellungsverfahren gelten folgende Vor⸗ schriften:
1. Die Ablieferung der Bezugsnachweise hat grundsätzlich durch die einzelnen Betriebe unmittelbar bei dem E. A. Abt. B zu erfolgen. Es ist jedoch zulässig, die Fleischer⸗ innungen in der Weise vorzuschalten, daß die Betriebe die Ablieferung zunächst bei den Innungen vornehmen, die die Bezugsnachweise samtlicher Betriebe dann an die E. A. Abt. B weiterleiten.
2. Die Einzelabschnitte der Karten und der Fleischberechti⸗ gungsscheine sowie die anderen Bedarfsnachweise sind jeweils getrennt nach Fleisch und Schlachtfetten auf besondere Sam⸗ melbogen aufzukleben. Es sind hierfür die vorgeschriebenen Sammelbogen zu benutzen, die die Betriebe sich selbst zu be⸗ schaffen haben. Derartige Sammelbogen erscheinen beim Verlag Hans Holzmann, Berlin SW 68, Zimmerstr. 72/74.
3. Die Bezugscheine sind jeweils gebündelt oder in sonstiger
möglichst übersichtlicher⸗Weise nach näherer Anordnung des
E. A. Abt. B abzuliefern.
4. Gleichzeitig mit der Ablieferung der Bezugsnachweise (Bedarfsnachweise und Bezugscheine) ist den E. A. Abt. B eine Sammelbogenabrechnung in doppelter Ausfertigung ein⸗ zureichen. Für diese Sammelbogenabrechnung ist das als Anlage 1 beigefügte Muster vorgeschrieben, das sich die Be⸗ triebe selbst beschaffen müssen. Zu diesem Muster werden folgende Erläuterungen gegeben:
a) In jeder Zeile der Abrechnung dürfen nur Bezugsnach⸗ weise desselben Wertes abgerechnet werden. Jedesmal ist die Zahl der abgelieferten Sammelbogen oder Be⸗ zugscheine und das insgesamt dadurch nachgewiesene Gewicht anzugeben. Die für jede Zeile errechneten Ge⸗
samtgewichte sind getrennt für Fleisch und Schlachtfette zusammenzuzählen. Das Ergebnis stellt — vorbehalt⸗ lich der nachfolgenden genauen! erprüfung durch das
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nachweise
E. A. Abt. B — den nachgewiesenen Gesamtbedarf des Betriebes an Fleisch und an Schlachtfetten dar. Die Sammelbogenabrechnung ist vom abliefernden Be⸗ trieb mit Listennummer, Datum der Ausstellung, Unter⸗ schrift und Firmenstempel zu versehen. Die Sammelbogenabrechnung ist vor der weiteren Be⸗ arbeitung durch das E. A. Abt. B mit dessen Stempel zu versehen. Außerdem ist der Zeitpunkt der Ueber⸗ tragung des endgültig festgestellten Bedarfs in die Be⸗ darfsfeststellungskartei darauf zu vermerken. Nach der Eintragung in die Kartei ist die Abrechnung abzulegen. Die zweite Ausfertigung der Sammelbogenabrechnung ist sofort mit dem Stempel des E. A. Abt. B zu ver⸗ sehen und dem abliefernden Betrieb als Bestätigung über die abgelieferten Bezugsnachweise auszuhändigen. Sie hat nur die Bedeutung einer Quittung für die Ab⸗ lieferung.
5. Sofern die Ablieferung der Bezugsnachweise nicht durch den einzelnen Betrieb, sondern durch die Innung erfolgt, hat diese bei der Ablieferung eine Liste in doppelter Aus⸗ fertigung vorzulegen, in der die Betriebe sowie die von ihnen insgesamt nachgewiesene Bedarfsmenge einzeln enthalten sein müssen. Eine Ausfertigung dieser Liste verbleibt bei dem E. A. Abt. B, die andere wird an den Ablieferer zurück⸗ gegeben, nachdem die Ablieferung darauf durch Abstempelung quittiert worden ist.
Weder die Bestätigung noch die Liste berechtigen zum Be⸗ zuge von Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfetten. 1
6. Die E. Ä. Abt. B haben an Hand der Sammelbogen⸗ abrechnung den Bedarf für jeden einzelnen Betrieb mit Listennummer festzustellen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß ungültige, nicht mehr zu berücksichtigende oder völlig unkenntliche Abschnitte in die endgültige Bedarfsfest⸗ stellung nicht einbezogen werden. Sie haben weiter die Ab⸗ rechnungen der Betriebe auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auf Grund’ dieser genauen Nachprüfung ermitteln sie den tat⸗ sächlichen Bedarf der Betriebe an Fleisch und an Schlacht⸗ fetten. Für die Prüfung werden den E. Ä. zwei Verfahren zur wahlweisen Einführung zur Verfügung gestellt; sie können die Prüfung vor der Zuteilung oder nach der Zuteilung vor⸗ nehmen. Die E. A. bestimmen im Einvernehmen mit den Viehwirtschaftsverbänden und Zuteilungsstellen, welches der beiden Verfahren zur Anwendung gelangen soll.
7. Die Gesamtsumme des nachgewiesenen Bedarfes an Fleisch ist auf volle kg nach unten abzurunden. Von der Gesamtsumme des nachgewiesenen Bedarfes an Schlachtfetten sind die vollen kg als Bedarf festzustellen. Die darüber hin⸗ aus nachgewiesene Spitzenmenge ist für die Bedarfsfeststellung mit in die Bedarfsfeststellungskartei einzutragen. Wenn die Summe der nicht vollen Kilogramm⸗Mengen 1 kg ergibt oder übersteigt, ist 1 kg jeweils dem Bedarf zuzuschlagen und die Restmenge weiter vorzutragen.
8. Der festgestellte Bedarf an Fleisch und an Schlachtfetten ist auf einer für jeden Betrieb gesondert zu führenden Kartei⸗ karte einzutragen (Bedarfsfeststellungskartei). Für die Kartei⸗ karte wird das in der Anlage 2 beigefügte Muster vorge⸗ schrieben. dessen Inhalt von den E. A. Abt. B erweitert werden kann.
Bei der Bedarfsprüfung durch die E. A. Abt. B vor der Zuteilung kommen die Spalten 2, 3, 5 und 6 der Bedarfs⸗ feststellungskartei (Anlage 2) in Fortfall.
9. Der für jeden Betrieb festgestellte Bedarf ist außerdem in eine besondere, in doppelter Ausfertigung zu erstellende Sammelliste zu übertragen, für die das in der Anlage 3 bei⸗ gefügte Muster vorgeschrieben wird. Die Eintragungen in die Sammellisten haben möglichst in Maschinenschrift zu er⸗ folgen. Bei handschriftlicher Eintragung ist Kopierstift zu benutzen. Nachträgliche Aenderungen der Eintragungen sind nur durch Streichung und Ueberschreiben vorzunehmen. Die Aenderungen müssen von dem Dienststellenleiter des E. A. Abt. B als solche durch eigenhändige Unterschrift bestätigt werden. Die Vornahme von Rasuren ist verboten. Die in den dafür vorgesehenen Spalten eingetragenen Ergebnisse der Bedarfsfeststellung sind aufzuaddieren. Die Schlußsumme ist in Worten zu wiederholen.
10. Die Prüfung der eingelieferten Bezugsnachweise durch
die Ernährungsämter Abt. B ist so zu beschleunigen, daß die Zuteilungsstellen am Donnerstag (spätestens am Freitag) derjenigen Woche, in der die Ablieferung der Bezugsnach⸗ weise erfolgt ist, in den Besitz der Sammellisten gelangen. Die Erstschrift der Sammellisten ist an die Zuteilungsstelle einzureichen. 11. Prüft das Ernährungsamt die eingelieferten Bezugs⸗ nachweise erst nach der Zuteilung, so hat es die Bezugsnach⸗ weise sofort vorläufig zu überprüfen und die Ergebnisse in die Sammellisten zu übertragen. Alsdann hat es die Sam⸗ mellisten unverzüglich — möglichst noch am Tage der Ab⸗ lieferung — an die Zuteilungsstellen weiterzuleiten.
C.
Bedarfsfeststellung bei Betrieben ohne Listennummer Den Betrieben ohne Listennummer stehen zur Deckung ihres Bedarfes an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten
zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Sie können die von ihren Kunden erhaltenen Bezugs⸗
unmittelbar an Betriebe mnit Listennummer weiter⸗ “ 111“*“” “ 8 8 8 “
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