1944 / 85 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage

Anordnung Nr. 1

chsbeauftragten für Kleidung un V1

zur Durchführung der Anordnung I1/44 des Rei pinnstoffwaren II/44 1 —)

(Bezug und Lieferung vo

Vom 1. April

1 Inhaltsübersicht

Erster Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu § 4 der

ordnung II/44 Abschnitt 1: bbeschränkungen 8 1: Feeserüna 1, nn berechtigung 1 § 2: verbeitsschußbekleidung (einschl. Arbeitsschutzmittel) 1 ähnliche Gegenstände 1 6 3: ühnfobrmstoffe und die dazugehörigen Futterstoffe Abschnitt 2: Lieferung von punktscheckpflichti waren vor Einsendung des Punktschecks § 4: Lieferungen bis 800 Punkte § 5: Genehmigung in besonderen Fällen § 6: Pflicht zur Führung eines Kontos Zweiter Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu ——der Anordnung II/44 Abschnitt 1: unktkontoberechtigung der Hersteller §7. Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien .Absatz durch Hersteller Textilveredlungsindustrie 1 Abschnitt 2: Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel das Handwerk § 10: Befreiung von der Punktkontopflicht Dritter Teil: Punktliste und Punktberechnung § 11: Punktliste Abrundung der Punktzahl §13: Aenderung des Punktwertes 1 Punktbewertung bei Rohgeweben und ⸗gewirken 5. Punktbewertung bei rohen Strumpfwaren

Punktbewertung von Gegenständen der Heimindustrie

und des Kunstgewerbes § 17: Punktbewertung von nicht normaler Ware ierter Teil: Punktscheckverfahren Abschnitt 1: Punktscheckverkehr § 18: Behandlung des Punktschecks §19: Gutschrift auf Punktkonto im allgemeinen §20: Behandlung der Kleiderkartenabschnitte 21: Guischri von Pengis §22: Gutschrift von Bezug Bescheinigungen 8 „Rückware bei Lohnveredlungsaufträgen 4: Erstattung und Nachlieferung von oder Minderlieferung

. Ersatz bei Verlust von Punktschecks und anderen Be⸗

zugsrechten, die sich nicht im Besitz des berech Unternehmens besinden Ersatz für in Verlust geratene Spinnstoffwaren für in Verlust geratene, im Besitz des berech Unternehmens befindliche Bezugsrechte Abschnitt 2: HJ.⸗ und Fl.⸗Schecks und Kleinstpunktschecks

§27: Hitler⸗Jugend⸗Schecks

§28: Fl.⸗Schecks

§29: Kleinstpunktschecks Abschnitt 3: Uebertragung von

bewegung

§ 30: Rückschecks

31: Sonderregelung für Zweigverkaufsstellen und für Ver⸗

kaufsstellen des Gemeinschaftseinkaufs Abschnitt 4: Sonderstellung des Herstellers §32: Herstellerunternehmen ohne Punktkonto §33: Herstellerunternehmen mit Punktkonto : Sonstige Unternehmen

r Teil: Außerordentliches Wiederbezugsverfahren

5: Zulassung von Spinnstoffwaren zum außerorden Verfahren

„Verbot der Umwandlung von Bezugscheinen in Bezugs⸗

berechtigungsscheine 8 8 Sonderbestimmungen für Bettfedern

Sonderbestimmungen über Bezugsberechtigungsscheine

für Gardinenstoffe

ster Teil: Sonderbehandlung der Fl.⸗Bezugsrechte §39: Sonderbestimmungen bei der Belieferung der F

zugsrechte 85 § 40: Bevorzugte Belieferung

Siebenter Teil: Ergänzung zu §

der Fl.⸗Bezugsrechte

geweben

6 42: Bekleidungsgegenstände aus Mullgeweben 1

Achter Teil: Sonderbestimmungen für Lieferungen und Be⸗

züge des Ostens 43: Geltungsbereich

Voraussetzungen zugsrechten

Voraussetzung für die Durchführung des § 40 bei Bezugsrechten 1 1 er Teil: Schlußbestimmungen

Ausnahmegenehmigung

: Strafvorschriften

—: Inkrafttreten 8

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr Fasgung vom 11. indung mit der

Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs

18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer wird mit Zu⸗

ung des Reichswirtschaftsministeriums angeordnet

Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sti

Erster Teil

Ausnahmen und Ergänzungen zu § 4 der Auordnung II/44

Abschnitt 1

Befreiung von den Lieferungs⸗ und Bezugsbeschränkungen

91 Tage lung

Divide erechtigungsschein

(1) Folgende Spinnstoffwaren dürfen ohne Pu oder Bezugsberechtigungsschein geliefert und bezogen soweit sie nicht im einzelnen Fall durch Auflage über

konto, Bezugsberechtigungsschein oder Einkaufsbewilligung

gelenkt werden: b

Segeltuche (Meterware) ohne Rücksicht auf die verwen⸗ deten Spinnstoffe im Gewicht von mindestens 400 g je

Quadratmeter zur Herstellung von Planen, Persenningen sowie die daraus hergestellten Segel und Persenninge, 3

Gewebe, die mit der Auflage hergestellt sind, zu Garben⸗

bindertuchen verarbeitet zu werden, sowie bindertuche,

Befreiung von den Lieferungs⸗ und Bezugs⸗ und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs⸗

en Spinnstoff⸗

§§ 6 bis 8

cheinen und ihnen gleichgestellten

Punkten bei Mehr⸗

Punktguthaben ohne Waren⸗

8 33 der Anordnung 11/44 5 41: Bekleidungsgegenstände aus Papier und Papiermisch⸗

für die Belieferung von Osten⸗Be⸗

Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ Bekanntmachung über die Reichsstellen zur

Lieferung und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs⸗

n S

An⸗

und

und

tigten

sowie tigten

tlichen

l.⸗Be⸗

Osten⸗

in der

vom

nktscheck werden, Meter⸗

Segeln, Plane,

zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 85 vo

8

8 und versandfertig ist und dem ⸗Bezieher gleichzeitig jedoch getrennt von

22

Riementuche für die Herstellung von Transport⸗ und

Förderbändern, 8

Filterstoffe für technische und chemische Zwecke,

Gewebe für Milchseihtücher und fertige (abgepaßte) Milchseihtücher,

Vor⸗ und Mitläuferstoffe üch

7. Technische Filze und Filztücher, 8

8. veaehe dis mit der Auflage hergestellt sind, zu Pferde⸗ und Vieh⸗Regenschutzdecken verarbeitet zu werden, sowie die daraus hergestellten Pferde⸗ und Vieh⸗Regenschutz⸗ decken, 3

Wirkstoffe für Reformunterbetten und Refbͤrmkinder⸗

Matratzenschoner und Möbelpackdecken zum Hersteller⸗ Höchstverkaufspreis von 1,50 Rℳ für das Stück,

Matratzendrelle und Matratzen sowie Reformunterbetten.

Dekorationsstoffe über 300 g je Quadratmeter Gewicht⸗

Gestreifte Markisenstoffe, Verdunkelungsstoffe und Verdunkelungseinrichtungen, Diwandecken, sofern sie größer als 1,50 % 3 m sind,

. Möberftaffe, 1

.Schuhplüschgewebe,

„Bestrichene und getränkte Buchbinderzeugstoffe,

„Appretierte Gewebe für Schnittkantenbänder zum Ein⸗

fassen von Schuheinlagesohlen, Oelgetränkte Stoffe, „Kunstleder, 1 Lederbekleidung, 96 Bedarf für die Herstellung von Ober⸗ und Unterbeklei⸗ dungsgegenständen und Mützen (Schneidereibedarf): a) Zwischenfutter (Jakonett und Bugram), b) Hosenbundeinlagestoffe (Klötzelleinen), c) Haareinlagestoffe, Zwirnroßhaarstoffe, Roßhaarstoffe sowie die daraus hergestellten fertigen Einlagestücke, d) Wattierleinen und andere Wattierstoffe e) Schneiderwatte, f) Watteline, 1 g) Kragen⸗ und Flankenfilz, ) Bänder, Litzen und Flechtartikel, ¹) Miederzubehör (Gummibreitgewebe), 24. Besatzstoffe, ⸗litzen und bänder, die mit der Auflage hergestellt sind, in der Wirkwarenindustrie verarbeitet

zu werden, 8 25. Stumpen, Capelines, Bandeaux und Hutbänder an industrielle Verarbeiter,

Spitzen für Sterbewäsche,

26. Besatz und bterbewäsch. 1“ 27. Bänder, Litzen und Flechtartikel für den Spezialbedarf Bedarf),

(wirtschaftswichtiger 28. Teppiche, Brücken, Vorleger, ware dafür.

Läufer sowie die Mete

§ 2

Arbeitsschutzbekleidung (einschließlich Arbeitsschutzmittel

1— und ähnliche Gegenstände (1) Arbeitsschutzbekleidtng einschließlich Arbeitsschutz⸗ mittel Schornsteinfegerschutzanzüge mit Lederbesatz, Oel⸗ zeug und Operaätionsschürzen aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis dürfen gegen Ab⸗ gabe der aus der Anlage A ersichtlichen Wiederverkäufer⸗ erklärung an Wiederverkäufer ohne⸗Punktscheck oder Bezugs⸗ berechtigungsschein geliefert und von ihnen bezogen werden. (2) Für die Lieferung und den Bezug von Saure⸗, Gift⸗, Aetz⸗ und Wasserschutzkleidung ist außerdem erforderlich, daß der Wiederverkäufer von der Fachgruppe industrieller und technischer Bedarf der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außen⸗ handel, Essen, einen Ausweis zum Handel mit diesen Artikeln erhalten hat. .“ 1.“ 9 8 dazu gehörigen Futterstoffe (1) Uniformstoffe dürfen nur gegen Vorlage eines Uniform⸗ bezugsscheines geliefert und bezogen werden. Bei Wehr⸗ machts⸗Uniformstoffen kann die Lieferung auch durch die Wehrmachtskleiderkassen erfolgen. Die Lieferung ist auf dem Bezugschein zu vermerken und der Bezugschein dem Einsender zurückzugeben. Die Lieferstellen haben eine Kundenliste zu führen, aus der die Menge der gelieferten Uniformstoffe und Uniformbesatzstoffe ersichtlich sein muß. 88 (2) Zur Beschaffung der Futterstoffe wird dem Uniform⸗ hersteller auf Antrag vom Reichsinnungsverband des Herren⸗ schneiderhandwerks oder von der Fachuntergruppe Uniform⸗ industrie ein Bezugsberechtigungsschein ausgestellt. Der Be⸗ ugsberechtigungsschein wird nur ausgestellt, wenn der Uni⸗ sonnbezug e mit dem Vermerk der Lieferstelle über die bereits erfolgte Lieferung der Uniformstoffe vorgelegt wird. Der Lieferer der Futterstoffe kann den Bezugsberechtigungs⸗ sschein seinem Punktkonto gutschreiben lassen.

Abschnitt 2 86

Lieferung von punktscheckpflichtigen Spinnstoffwar vor Einsendung des Punktschecks 8

§ 4

Lieferungen bis 800 Punkte

(1) Punktscheckpflichtige Spinnstoffwaren dürfen vor Ein⸗ gang eines Punktschecks geliefert werden, wenn der Gesamt⸗ punktwert einer Lieferung 800 Punkte nicht übersteigt. Der Bezieher hat den bestätigten Punktscheck über die erforderliche Punktzahl innerhalb 15 Tagen nach Lieferung nachzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nur in einem Falle nicht nach, so darf er nur noch gegen vorherige Einreichung des Punktschecks beliefert werden. (2) Der Lieferer hat auf der Rechnung den Gesamtpunkt⸗ wert der Ware anzugeben und den Bezieher aufzufordern, den bestätigten Punktscheck innerhalb von fünfzehn Tagen nach Lieferung zu übersenden.

Uniformstoffe und die

§ 5 Genehmigung in besonderen Fällen (t) Der Reichsbeauftragte kann in besonderen Fällen unmittelbar oder über die Gruppe der Organisation der ge⸗ werblichen Wirtschaft einzelnen Unternehmen die Berech⸗ tigung erteilen, punktscheckpflichtige Spinnstoffwaren vor

Erhalt der 1 b Bezieher ohne vorherige Einsendung eines mehr beliefert werden.

stätigten

verkauft werden. 8 8 8 .

pflichtige Waren vor Eingang des liefert, ein laufendes Konto zu führen, aus Punktverpflichtungen ergeben.

m 13. April 1944. S. 4

der Ware eine Versandnote übermittelt wird, uf der Menge, Preis, Punktzahl und Gesamtpunktzahl auf⸗

eführt sind. Die Versandnote gilt nicht als Rechnung. (2) Der Punktscheck ist innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung zu übersenden, andernfalls, darf der Punktschecks nicht

(3) Die Rechnung muß das Datum des Eingangs des be⸗

Punktschecks tragen. 1 (4) Die Waren dürfen erst nach Eingang der Rechnung

EE1“

Pflicht zur Führung eines Kontos

Der Lieferer hat für jeden Bezieher, an den er punktscheck⸗ bestätigten Punktschecks dem sich die der Bezieher

8

und Punktguthaben

Zweiter Teil und Ergänzungen zu §§ 6 bis 8 der Anordnung II/144

14“““

Punktkontoberechtigung der 1 87

Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien

(1) Wirkereien und Strickereien, die Gewirke und Gestricke

Ausnahmen

2*

II“ 8 Herstelle

zu bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren verarbeiten und Ge⸗

wirke und Gestricke von anderen Wirkereien und Strickereien beziehen, sind abweichend von § 7 der Anordnung 11/44 für die zugekauften Gewirke und Gestricke bei der örtlichen Punkt⸗ verrechnungsstelle punktkontoberechtigt und verpflichtet. Sie dürfen auf Grund der Punktkontoberechtigung nur Gewirke

und Gestricke beziehen. Die Punktbelastung auf dem Punkt⸗

konto darf eine von dem Reichsbeauftragten festgesetzte Höhe

nicht überschreiten. (2) Das Punktkonto getrennt von etwa sonstigen für das Unternehmen ein⸗ gerichteten Punktkonten zu führen. 8 (3) Die für das Punktkonto eingeräumte Höchstpunktzahl gilt als Punktgutschrift mit der Maßgabe, daß es bis zur

Höchstzahl belastet werden darf. Eine weitere Gutschrift findet auf dem Punktkonto nicht statt. 3

§ 8 2 Absatz durch Hersteller (1) Hersteller von Geweben oder Gewirken und Gestricken, die Gewebe von anderen Herstellern beziehen, um sie un⸗ mittelbar oder nach Bearbeitung (Ausrüstung, Besticken usw.) mit den von ihnen hergestellten Geweben oder Gewirken und Gestricken zusammen zu verkaufen, dürfen, soweit sie schon bisher zu derartigen Zwecken Gewebe von anderen Herstellern bezogen haben, abweichend von § 4 der An⸗ ordnung 11/44 Gewebe ohne Punktschecks und ohne Bezugs⸗ berechtigungsscheine beziehen. Sie haben jedoch besondere Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Metermenge ge⸗ trennt nach den Gruppen der Punktliste sie von anderen Herstellern zu diesem Zwecke bezogen haben. muß den Namen des Lieferers enthalten. entsprechende Aufzeichnungen zu führen. 8 (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Unter⸗ nehmen, die Gewebe, Gewirke und Gestricke gemäß § 9 be⸗ arbeiten. 8 1 (3) Wirkereien und Strickereien, die fertige Bekleidungs⸗ gegenstände von anderen Hexstellern beziehen, um sie mit den von ihnen hergestellten Bekleidungsgegenständen zu⸗ sammen zu verkaufen, sind als Lieferstellen berechtigt und ver⸗ pflichtet, bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle ein Punktkonto zu führen. Sie sind verpflichtet, auf diesem Konto alle zugekauften und aus dem Zukauf gelieferten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen sowie bei der Lieferung ihrer Spinnstoffwaren die selbst hergestellten und die zugekauften Spinnstoffwaren getrennt zu berechnen und gesonderte Punktschecks zu verlangen. Diese Regelung gilt auch abweichend von § 9 für den Bezug von Strümpfen als Rohware, die vor Weiterverkauf bearbeitet werden.

FTeoextilveredlungsindustrie (1) Hersteller, die Gewebe, Gewirke und Gestricke im eigenen Betrieb herstellen und bedrucken (Betriebsdrucker). sowie Unternehmen, die lediglich gekaufte Gewebe, Gewirke und Gestricke im eigenen Betrieb bedrucken (Eilendrucker), sind hinsichtlich der Druckerei als Lieferstellen berechtigt und verpflichtet, bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle ein Punktkonto zu führen. Sie sind verpflichtet, über dieses Punktkonto alle der Druckerei zugeführten Gewebe, Gewirke und Gestricke ohne Unterschied, ob es sich um gekaufte oder um Gewebe, Gewirke und Gestricke aus eigener Herstellung handelt, und alle aus der eigenen Druckerei gelieferten Spinn⸗ stoffwaren punktmäßig zu verrechnen. (2) Hersteller, die im eigenen Betrieb Gewebe, Gewirke und Gestricke herstellen und in anderer Weise als durch Be⸗ drucken veredeln (Betriebsveredler), gelten hinsichtlich ihres Veredlungsbetriebes nicht als Lieferstellen, soweit Gewebe, Gewirke und Gestricke aus eigener Herstellung veredelt werden. Soweit sie Gewebe, Gewirke und Gestricke zukaufen, gelten sie für die zugekaufte Ware als Lieferstellen. Sie haben die zu⸗ gekaufte Ware über Punktkonto zu verrechnen. (3) Unternehmen, die gekaufte Gewebe, Gewirke und Ge⸗ stricke im eigenen Betrieb in anderer Weise als durch Be⸗ drucken veredeln (Eigenveredler), sind als Lieferstelle be⸗ rechtigt und verpflichtet, bei der örtlichen Punktverrechnungs⸗ stelle ein Punktkonto zu führen. Sie haben über dieses Punkt⸗ loonto alle der Veredlung zugeführten und alle nach Ver⸗ edlung von ihnen gelieferten Gewebe, Gewirke und Gestrick punktmäßig zu verrechnen. Abschnitt 2 Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und das Handwerk Befreiung von der Punktkontopflicht Verkaufsstellen, deren Umsatz in Spinnstoffwaren“ im

Jahre 1939 Rℳ 30 000,— nicht überstiegen hat, können vom Wirtschaftsamt von der Verpflichtung, ein Punktk to gemäß

Garben⸗

Eingang eines Punktschecks zu liefern, wenn die 8 1.““ 8.

are bestollt

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

ist von der Punktverrechnungsstelle

Die Liste Der Lieferer hat

der Anlage B ersichtlich. Die Einordnung der Kinder⸗ und

2 4.

fr Bekleidung bleiben unberührt.

434

27

8 § 15

nr. 85 S

zum Deutschen Reichsa

Berlin, Donnerstag, den 13. April

8 EEE1 8

nzeiger und Preußischen

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

§ 6 der Anordnung I1/44 zu führen, auf Antrag befrei werden. Dem Antrag sind eine 1 gh über die Uöht des Umsatzes im Jahre 1939 sowie eine Unbedenklichkeits⸗ bescheinigung beizufügen, die beide von der zuständigen Innung oder Fachgruppe auszustellen sind. L1ö1ön

Dritter Teil 1.— Punktliste und Punktberechnu

§ 11 Punktliste Die Punktliste gemäß § 9 der Anordnung II/44 ist aus Säuglingskleidung in diese Liste regelt die Anlage C (Größen⸗ Abrundung der Punktzahl

(1) Ergeben sich bei Waren, die in der Punktliste mit

g b reen, alb Punkten bewertet sind, bei der Hunkcbe ecnetn Bruchteile von Punkten, so sind die sich ergebenden Teil⸗ punkte, falls sie mehr als ein Viertel und weniger als Drei⸗ viertel Punkt betragen, auf einen halben Punkt, im übrigen cu zinen Punkt ab⸗ und aufzurunden. 1 rgeben sich bei Waren, die in der Punktliste mi vollen Punkten bewertet sind, Bruchteile 8 sind diese auf volle Punkte nach oben aufzurunden wenn die FS s Punkt und mehr betragen dagegen

ach un ei halben Pur e en abzurunden, wenn sie unter einem halben Punkt § 13

Aenderung des Punktwertes

Ansprüche von Beziehern auf Rückerstattun oder von Lieferern auf Nachlieferung 6 auf eine abgeänderte Punktbewertung nur dann gestützt werden, wenn der Punktscheck später als zehn Tage nach dem Inkrafttreten der neuen Punktbewertung bestatigt worden ist.

§ 14

ö bei Rohgeweben, ⸗gewirken und gestricken eim Bezug von Rohgeweben, ⸗gewirken 1

Bein 1 , ⸗-ge und ⸗gestricke

ig- 188 die Errechnung der Punkte die Länge und h2n

ein 8 Rohware üblicherweise hergestellten Fertigware maß⸗

heg cch hst dem Lieferer die Punktzahl zu be⸗

‚die der aus der Rohware hergeste kenge Fertig⸗

de 8 Kohware hergestellten Menge Fertig⸗

Daneben können noch für sonsti ü ge Ausrüstungsverluste 28 1g Sa. 8 8. der Ware in der Län e g reite ergeben 1 z ““ geben, 5 % von der Gesamtpunktzahl abgesetzt

3) A 8 . 7 Feabin Punktscheck ist anzugeben, daß es sich um Roh⸗

(4) Die Sonderbestimmungen der Punktverrechnungsstelle

Punktbewertung bei rohen Strumpfwaren

(1) Bei Lieferung und Bez

18 i zezug von rohen Strumpfw ee das Dutzend folgende Abschläge von 1e Punktliste angegebenen Punktzahlen gemacht werden:

Minderung in Prozent der Punktzahl für Fertigware 3 2 3 %¾¼ 10 ½ 3 ¼ 5 ¼

Artikelbezeichnung nach der Punktliste

1501 1502 2550 2561 2561 2570 5500 5500 5504 5504 6661 6661 6662 6663 6664

o4*“ Socken, gewirkt 1e““ Strümpfe aus Kunstseide .. Strümpse aus Wolle .. Strümpfe a. Wolle, m. Kunstseid tiert 3 4 ½ Kinderstrümpfe aller Art, fl 28 desgl., gestrickt 8 Kindersöckchen, gestrickt 5 ½ Kindersöckchen, gewirkt 21 ½ Kleinkinderstrümpfe, flachgewirkt. 2 % Kleinkinderstrümpfe, gestrickt 3 Aleinkender bachen a. Wolle od. wollhalt. 5 ½ 8 TPö od. kunstseidenhaltig 8 ½

'sgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . 51 k.99, Baby⸗Söckchen Babg Strümnpchen, 1u1“

h Annähsohlen oder Füßlinge .... 8

et Lieferung von allen garnig gearbeiteten S bee Farbprozeß unterzogen wurden 1 hen, Formen, Pressen, Legen, Etikettieren, Bän⸗ u“ Punee ns e ene8 zu veredeln sind, wird die er 1

zahl um 2 vom Hundert u“

Punktbewertung von Gegenständen der Heimindustrie d 8 des Kunstgewerbes ijeferung und Bezug der nachst Waren ist die Hälfte der 8 zu andgestickte Blusen und Kleider, bei 8 si ndge „un bei dene E“ rischen Heimindustrie oder des dortigen Kunstge handelt, sowie kunstgewerblich⸗ ET“ j gewerblich⸗handgewebte chürzen, it dem Kennzeichen „Heimwerk Königsberg, Vorstädtische Langgasse 134“ nheen e

15 ““ c 1““ von nicht normaler Ware Ue zicfte, angeschmnutie und verschossene Spinnstoff⸗ „die als solche gekennzeichnet und mit ei is⸗ 11“ 15 vom Hundert 116“ 88 se verkauft werden, sind für die Hälfte der in liefern und zu bezi Strü⸗ n ziehen. Strümpfe, die we III. Wahl sind (sogenannte Kilo⸗ 12 Nähwader

aufgeführten angegebenen

II. noch ind für

1 02) Getragene Vorführkleider und ⸗strümpfe sowie Kolle

die Hälfte der in der Punktlist n beschaffungspunktzahl zu lief 18 eh G 11h2 5e“ hl zu liefern und zu (3) Bei Herstelkern und Shetc

boschaffungspunktzab 8 T 8 9l Meterreste gelten, bis zu 90 cm nicht über

zu beziehen und zu beliefern.

einen

reste von Dekorationsstoffen von Stepp⸗ und wh

) als sogenannte

in der Punktliste

lang sind, schein zu liefern und zu beziehen.

etwa für die Stoffabschnitte bestel lief Spfli

n die S henden Ablieferungspfl.

nicht berührt. (Hadernablieferungspflicht.) (6) Soweit nach den Anordnungen des Reichsbeauftragte

Spinnstoffwaren zu einer geringeren als der in der

Bezugscheine, auf die Ware II. Wahl abgegeben worden is

Vierter Teil Punktscheckverfahren

Abschnitt 1 Punktscheckverkehr § 18 Behandlung des Punktschecks (1) Die Punktkontoinhaber dürfen Punktschecks nur au

den von den Punktverr s b - echnungsstellen ausgege lichen Vordrucken ausstellen, und

Einreichung von Punktschecks zur

rechnungsstelle zurückgegebenen 1114“ eine Erklärung abzugeben. Die Punkt igsstellen können bestimmten Kontoi en Aus ste ntoinhabern Aus nalhmien bewilligen. 2) Die Vordrucke sind sorgfältig ; S .Faß wal imd sorgfältig zum Schutz büche duhe Laschhren. Punktverrechnungsstelle zeit über den Bezug und über die Verwendu⸗ . drucke Auskunft verlangen. G 8 Ch Auf den Punktschecks ist Worten mit Tinte oder

gegen Miß

stätigt. Für Inhaber von Meterk h igt. Inh on Meterkonten gelten die Sonder⸗ bestimmungen der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung

berechtigungsscheine und Bezugscheine. Waren mit Punktwert sind ferner verpflichtet:

gegeben wird, auf der Rechnung bei jeder W gegeben wird, - jeder Ware die nach der Punktliste, die Punktzahl je inheit sowie die Gesamtpunktzahl anzugeben ) 88 Auftragsbestätigungen oder, wenn solche nicht ge⸗ geben werden, die Rechnungen laufend zu numerieren. 1a6 auf Punktkonto im allgemeinen ) Punktschecks mit Ausnahme vo Kleins 8 . Aus e von Kleinstpunktsche 8 zurückgegebenen Punktschecks werden nicht Cesche ehef wenn die Bestätigung mehr als zwei Monate süri⸗ liegt. Entsprechendes gilt für die Gutschrift von Bezug⸗ ö“ K Bezugsberechtigungnsscheinen wenn seit der Aus oy Mäaro 5 . ch flus gung der Ware mehr als zwei Monate verstrichen (2) Bezugscheine und Bezugsberechti sschei ü Bezugsck id Bezugsberechtigungsscheine dürfen nur NGgg zur Gutschrift eingereicht werden, als auf sie 19 gege en worden sind, für die vom Kontoinhaber Bezugs⸗ 87 e ge seinem Punktvermögen aufgewendet wurden. Die n haben dem Wirtschaftsamt die für die richtige v tverrechnung erforderlichen Angaben zu machen. ) 8b im außerordentlichen Verfahren verwertbaren können jederzeit auf Punktkonto gutgebracht den. Die in Abs. 1 gesetzte Ausschlußfrist gilt hier nicht.

§ 20 1 Behandlung der Kleiderkartenabschnitte 1. ( ur Gutschrift sind außer den Abschnitten der Reichs⸗ einschließlich der Zusatzkleiderkarten die Abschnitte der Spinnstoffkarten für Polen sowie aller Protektoratskleiderkarten zugelassen.

8 (2) Kleiderkartenabschnitte sind entwertet einzuliefern. Zur ieneEr ncg genügs 1e geeeaan mit Tintenstift. Ueber de 6 rung treffen die Landeswi ämt

näheren Bestimmungen. bb“

8 sn b Gutschrift von Punktschecks

Bestätigte Punktschecks 10 Anordnung II/44) si

dann gutzuschreiben, wenn sie infolge fürmell delech auch

Ausstellung nicht bestätigt werden durften. 8

Gutschrift von Bezugscheinen und ihnen gleichgestellten Bescheinigungen . Zur Gutschrift auf Punktkonto sind außer den vom Wirt⸗

Punktliste auf d schaftsamt ausgestellen Bezugscheinen auch in glei Punktliste vorgesehenen Warenbeschaffungspunktzahl zu wie diese zugelassen: 1 gleicher Weise

* Uniform⸗Bezugscheine mit Ausnahme von: a) solchen über Uniformröcke, Uniformblusen, Uniform⸗

einen Punkt je Paar zu liefern und zu beziehen.

hosen, Uniformmäntel und Uniformumhänge sowie

11““

und Dekorationsmuster, di it ei is

und Dem uster, die mit einem Preisnachla von mindestens 25 vom Hundert verkauft werden, fnachla Waren⸗

(G) Bei Herst und Lieferstellen anfallende Meterres⸗ sind für die Hälfte der in der Punktliste vorgesehenen 1. hl z 1 Als bei einer Stoffbreite „90 cn 1 eter lang und bei ein⸗ Stoffbreite über 90 cm nicht über 60 cm . sind. Meter⸗ g C sowie 8 Daunendeckenstoffen sind ohne Punkts oder Bezugsberechtigungsschein zu beziehen und 89 hüesszee Stoffabschnitte, die fehlerhaft sind, in der Herstellung enceg Fabrikationsabschnitte anfallen und als Kilo⸗ schnitte bezeichnet sind zu dem vierten Teil der 1 inktli vorgesehenen Punktzahl oder zu j 15 Warenbeschaffungspunkten für ein Kilogramm zu 881 und zu beziehen. Abschnitte dieser Art, die weniger als 1 m sind ohne Punktscheck oder Bezugsberechtigungs⸗

(5) Durch die Vorschriften der Absätze 3 und 4 werden die

ns Punktlis vorgesehenen Punktzahl abgegeben werden, ist der Urxnan für auf dem Punktscheck anzugeben. Das gleiche gilt für

1 zwar in der sich 3

16 1 scken ausstellen z in der sich aus den

mmern der Vordrucke öö“ Bei jeder

Bestätigung sind die in de

Nummer 2 rer 2 icht an di mernfolge vorhergehenden, Mach nicht an die Punktver⸗

Vordrucke beizufügen oder es

kann Vor⸗

Weacgi schet E111““ in Worten mit Tinte oder Maschinenschrift zu schreiben. Punkt⸗ schecks, die dieser Vorschrift nicht genüͤgen, werden nichn be⸗

a) auf der Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche nicht

auch für die Ausstellung

k⸗ ützen, soweit diese Beklei sstü zen, ekleidungsstück hergestellt sind. Gegen steberlessung

b dere aigf diese ls eerrc 5 die Uniformhersteller , diese Uniform ü 1 g n rmbekleidungsstücke anzufertigen b) allen Uniform⸗Bezugscheinen, die von Dienst gsch , tell NSDAP. ausgestellt sind, auch wenn sie Ulte Ar der lauten, die nicht unter Ziffer 1 a aufgeführt sind.

2. Ensh der Wehrmacht, die n einem Offizier oder einem Wehrmachtsbe ü Offiziersrang unterschrieben sind, .“ mit dem Dienst⸗ oder Feldpoststempel des Truppentei Fell : nteils oder der Wehrmachtsdienststelle versehen finde 8 1e Käufer, Verkäufer, Menge und Preis der erworbenen Ware und über den T Lieferung enthalten, . über keine größeren Warenmen r engen lauten, als 8bbEebET111““ üblicherweise gekauft wird, öchstens über Warenmengen lauten, deren G 8 70,— Rℳ, nicht übersteigt, . escheinigungen, die über Gardinen⸗, Vor 8 1 8 8, ang⸗ od n 1 eee Tischdecken oder Mhangeacher auten, dürfen nicht gutgeschrieben werden.

Uebergrößenbescheinigungen beschein gemäß 3 der Anor 1 1/44 hinsichtlich des vhenrh.. dscha 16 Zahl der abgelieferten Bezugsabschnitte der Reichs 8 und dem Punktwert der auf der Uebergrößen⸗ Püsheänigung hgsg henen Waren. Bei der Abgabe der nigung sind die eingeno Zabschni der Reichskleiderkarte .“

Folgende Nähmittelbezugsausweise: a) Handwerks⸗Nähmittelkarte, b) Sondernähmittelkarten der Vertriebsstellen c) Bezugsberechtigungsscheine der Fachgruppen d) Bestätigungen der Fachgruppe Bekleidung, Textil und

6 7 irtschaftsgruxppe Einzelhandel über i . eigenen Betrieb verarbeitete Nüünzanhc .

e) Nähmittelscheine im Rahmen der Lei ten⸗Rü lieferungsaktion. Leinenwaren⸗Rück⸗

n

t.

§ 23 8 8 b bei Lohnveredlungsaufträgen Werden bei Lohnveredlungsaufträgen mangel Sge⸗ rüstete bezugsbeschränkte Spimnstoffwaren Fann ht. 1 ware) von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer über⸗ eignet, so braucht dem Auftraggeber für den Bezug solcher Ware ein Punktscheck nicht übersandt zu werden. Der Auf⸗ tragnehmer, darf die Ware jedoch nur im Rahmen der An⸗ ordnung I1/44 weiterverkaufen. Betriebe der Lohnveredlungs⸗ industrie, die derartige Ware verkaufen, sind berechtigt und E1 ein Punktkonto zu führen. Soweit sie beim Fert n von Rückware Punkte erhalten, haben sie diese dem uftraggeber im Wege des Punktscheckverfahrens zu erstatten.

(4) Die Lieferer sind verpflichte . QAluf dem P . 8

11u“ ichtet, auf allen Punktschecks de f dem Punktscheck ist der Vermerk „Rückware“ anzubri

Tag des Eingangs zu vermerken. Das gleiche gilt für . 88 anzubringen. Die Lieferer von

§ 24

Nachlieferung und Erstattung von Punkten bei Mehr⸗ 1 oder Minderlieferung 8 ieferer, die nicht berechtigt sind, ein Punkt ; . und die auf Grund einer Lasäeagsbeeuncean de jeferzusage einen bestätigten Punktscheck erhalten haben sind 1“ im Falle eines Anspruchs auf Rückerstattung von Pun ten den Punktscheck zurückzugeben. Wenn der Anspruch nur auf Rückerstattung eines Teiles der auf dem Punktscheck Punktmenge gerichtet ist, so hat die Rückgabe r Punktschecks gegen vorherige Einsendung eines neuen über ie tatsächlich geschuldete Punktmenge lautenden Punktschecks su Lieferer und Bezieher können jedoch auch eine beheh haeehen he Sftseahla verein⸗ w unktscheck für das neue C 8 Unterschied aus dem vorhergehenden Geschäft geführt werden muß. Wird mehr Ware geliefert, als in der 1b üftragsbestätigung oder Lieferzusage angegeben ist hat der Bezieher sofort den Unterschied an Punkten durch Ueber⸗ sendung eines bestätigten Punktschecks auszugleichen.

(2) Lieferer von Geweben und Gewirk i ei Lie een haben b 1 hesaserach auf Ra hebenr bei ; e gelieferte Warenmenge um nicht als 5 vom Hundert die Menge ü set,Eahr hie fie Pwcihr H . ge übersteigt für die sie Punkt erhalten haben. Bezieher haben bei eine inderkieee den. e er Minderl auf Rückerstattung von Punkten Warenmenge um nicht mehr als 3 vom Hundert die Menge unterschreitet, für die sie Punkte aufgewendet haben.

§ 25 Ersatz bei Verlust von Punktscheck i T s und anderen Bezugs⸗ rechten, die sich nicht im Besitz des berechtigten Unsera befinden unktersatz für einen abhanden gekommene 1 . 5 enen od nichteten Punktscheck wird gewährt, b“ der Scheck 9 ging, während er sich nicht im Besitz des Ausstellers befand 9 Ware gegen den Scheck nicht geliefert wurde. Hält 8 Facehertrchnuncestele bee Nachweis des Verlustes und ür erbracht, so hat sie nach Wahl einen neuen Scheck zu bestätigen *= 88 tkonto zu belasten, oder den Punktbetrag des in Verlust Punktschecks dem Konto wieder gutzubringen Die Bestimmungen des Absatz 1 s d bei 8 gelten entspr oder der Vernichtung e den ne sowie der im außerordentlichen Wieder⸗ EEb1ö““ Bezugsrechte. Bei den letzteren 8 t das Wirtschaftsamt, von dem das Bezugsrecht aus⸗ Plaanzüs 1 vern u“ der Niederlassung des en zuständig. Die Ersatzbezugsrechte sind hier in W⸗Bezugsberechtigungsscheinen 8 mn die G als „Ersatzscheine“ zu kennzeichnen sind 8— Soweit bei der Ausstellung von Bezugsre . Stellen mitzuwirken hatten (z. 8 bei Flugs gechtsn nircber der Ersatzbezugsrechte.

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