1944 / 90 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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1. Pumpenkörper der durch diese Anordnung nicht mehr zu⸗ gelassenen Pumpengrößen dürfen als Ersatzlieferung nicht mehr hergestellt werden.

2. Die Lieferung aller übrigen Ersatz⸗ und Bestandteile für ausgeschiedene Pumpengrößen ist vorbehaltlich späterer Festlegungen bis auf weiteres erlaubt. .

In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. An⸗ träge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, zu richten.

1 § 8 ““ Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpenindustrie der Wirtschafts⸗ gruppe Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 9, Linden⸗ allee 15, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 12. April 1944. Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Anordnung Nr. 184

des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für ⸗Rüstung und Kriegsproduktion

über die Lieferung von Antriebmotoren der Kühlmittel⸗ pumpen für Werkzeugmaschinen

Vom 13. April 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Koömpressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion und im Einvernehmen mit dem Sonderring ‚Elektrische Maschinen“ im Hauptring für elektrotechnische Erzeugnisse beim Reichs⸗ minister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund zder Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗ geordnet:

§ 1

Zum Antrieb der nach Anordnung Nr. 149 des Bevoll⸗ mächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Vereinheitlichung von Kühlmittel⸗ pumpen für Werkzeugmaschinen vom 29. Juli 1943 zugelasse⸗ nen Kühlmittelpumpen dürfen von Herstellern und Lieferern nur Elektromotoren verwendet werden, die den Vorschriften der folgenden §§ 2 bis 6 entsprechen.

Kühlmittelpumpen für Werkzeugmaschinen (kurz: Kühl⸗ mittelpumpen) dürfen nur mit Motoren folgender Ausfüh⸗ rungsformen geliefert werden:

a) Geschlossene Ausführung, Schutzart P 33, mit oder ohne Außenlüfter. Für Tauchpumpen ist nur die Ausführung ohne Außenlüfter zugelassen.

b) 2 polige Ausführung (bei Gleichstrom entsprechende Dreh⸗ zahl) mit normalen freien Wellenenden für direkte Kupp⸗ lung oder mit verlängerten anormalen Wellenenden auf der A⸗Seite zur Aufnahme des Pumpenlaufrades. Baumform V1, VS oder V 18. 6 Mit wasserdichtem Klemmenkasten (Klemmenkasten Schutzart P 44) und nur einer Klemmenkastenanordnung.

Bei Tauchpumpen ist der Motor so anzuordnen, daß die Einführung zum Klemmenkasten auf der dem Druck⸗ stutzen gegenüberliegenden Seite liegt. Bei Saugpumpen ist die Anordnung so zu wählen, daß bei Draufsicht auf den Klemmenkasten der Druckstutzen links liegt,

e) Mit einer im Klemmenkasten angeordneten Erdungs⸗

schraube. 6

Die Lieferung von Kühlmittelpumpen mit Motoren mit

angebauten Schalt⸗ und Anlaßgeräten, eingebauten Sicherun⸗ gen und dergl. ist verboten. Diese Geräte sind getrennt anzu⸗ ordnen.

§ 4

Kühlmittelpumpen dürfen nur mit Motoren solcher Nenn⸗ leistungen geliefert werden, die den einzelnen Pumpen⸗ herstellern vom Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen im Zusammenhang mit der Anordnung Nr. 149 des Bevoll⸗ mächtigten für die Maschinenproduktion § 3 genehmigt wurden.

Für jede Pumpengröße sind je Stromart (Drehstrom, Gleichstrom) bei Tauchpumpen eine und bei Saugpumpen höchstens zwei Motorgrößen zuläsig.

§ 5

Die Lieferung von Kühlmittelpumpen mit Drehstrom⸗ motoren für 220/380 und 500 Volt, 50 Per+— und für sämt⸗ liche anormalen Spannungen und Frequenzen, für die eine Anpassung an die Netzverhältnisse lediglich durch Einlegen einer anderen Wicklung in den sonst nicht veränderten Motor erreicht werden kann, ist allen zugelassenen Herstellern von Kühlmittelpumpen gestattet. Die Lieferung von Kühlmittelpumpen mit Einphasen⸗ Wechselstrommotoren und von Gleichstro ü als 220 Volt ist verboten. 1“

Die Lieferung von Kühlmittelpumpen motoren und mit Drehstrommotoren einer nach vorstehendem nicht gestatteten Ausführung, soweit diese in einzelnen Fällen

bestraft.

notoren für mehr

Reichs⸗, und Staatsanzeiger Nr. 90 vom 19. April 1944. S. 2

auf Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugelassen ist, ist nur den vom Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, festgelegten Herstellern gestattet. 87

Aufträge, die den Hersteller⸗ und Lieferfirmen bereits vor⸗ liegen, aber nach dieser Anordnung künftig nicht mehr anzu⸗ nehmen sind, dürfen bis zum 30. Juni 1944 noch ausgeführt werden, wenn das hierfür erforderliche Material in erheb⸗ lichem Umfang bei ihnen oder ihren Unterlieferern vorgear⸗ beitet ist und zu anderen kriegswichtigen Zwecken nicht ver⸗

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wendet werden kann. 95 6

In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften der vorstehenden Anordnung zugelassen wer⸗ den. Anträge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen zu richten, der die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Sonderring Elektrische Maschinen“ trifft.

§ 9 Die Lieferfirmen und Hersteller sind verpflichtet, der zustän⸗ digen Fachgruppe der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau Aus⸗ kunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägi⸗ gen Unterlagen, Feichnungen usw. zu gewähren und Betriebs⸗ besichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. § 10

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg sowie im Bezirk Bialystckk.

Berlin, den 13. April 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Karl Lange.

8 Bekanntmachung 8

Die am 15. April 1944 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Erlaß des Führers über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin. Vom 1. April 1944. 3 1

Achte Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst. Vom 3. April 1944.

Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik). Vom 4. April 1944.

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges. Vom 5. April 1944. 1—

Anordnung über den Erholungsurlaub der Beamten, An⸗ estellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst für das Urlaubs⸗ jahr 1944. Vom 13, April 1944.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postbeförderungs⸗ gebühren: 0,03 Hℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Bexlin 96200. 11“

Berlin NW 40, den 17. April 1944. 8

8 Reichsverlagsamt. J. V.: Ster

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Nummer 14 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 7. April 1944 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. Rdrl. 31. 3. 44, Weiterführg. d. Sozialeinrichtgn. des RDB. (Rechtsschutz). Bek. 31. 3. 44, Verlust eines Personalausweises. Kom munal⸗ verbände. RdErl. 16. 3. 44, Erfassg. d. Gewerbesteuermeß⸗ beträge f. d. Rechnungsj. 1942 f. Zwecke d. Finanzausgleichs. RdErl. 27. 3. 44, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 707. Polizeiverwaltung. RdErl. 23. 3. 44, Jahrgangsregister. RdErl. 23. 3. 44, Ausstellg. v. Jagdscheinen. RdErl. 23. 3. 44, Landespolizeil. Begutachtg. u. Planfeststellg. bei Durchführg. kriegswichtiger Bauvorhaben d. Dt. Reichsbahn. RdErl. 24. 3. 44, Erklärg. d. Wasserwirt⸗ schaftsverwaltg. zur besonderen Verwaltg. i. Sinne d. § 22 d. JI. DVO. zum LS.⸗Ges. RdErl. 24. 3. 44, Einteilg. berufs⸗ tätiger Gesolgschaftsmilglieder z. LS.⸗Bereitschaftsdienst. RdErl. 29. 3. 44, Vereinfachg. d. Verwaltg.; hier: Leichtdieselkraftstoff u. Sondertraktorenkraftstoff IJ. RdErl. 31. 3. 44, Gebühren 8 Aus⸗ künfte aus d. polizeil. Melderegistern. Wehrangelegen⸗ heiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. RdErl. 31. 3. 44, Personenschäden⸗VO.; hier: Vorläufige Maß⸗ nahmen beim Eintritt eines Personenschadens. Volre.⸗ gesundheit. RdErl. 31. 3. 44, Aufnahme dt. verwundeter Flugzeugbesatzungen in Krankenanstalten. Neuerschei⸗ nungen. Stellenausschreibungen von Ge⸗ meindebeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W8S, Mauerstr. 44. Viertel⸗ jährlich 2,15 Rℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 Eℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt) 1

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Nummer 15 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußi Ministeriums des Innern vom 14. April 1944 hat folgenden Inhalt: Reichs⸗ u. Staatshaushalt, Kassen⸗ u. Rechnungswesen. RdErl. 6. 4. 44, Kapiteleinteilg. d. Einzelplans V, Haushalt d. RRdJ. Kommunalver⸗ bände. Bek. 27. 3. 44, Freistellg. d. Stadt Wesermünde von bestimmten Genehmigungsvorbehalten d. DGO. RdErl. 30. 3. 1944, Verbuchg. d. Gewerbesteueranteile. RdErl. 3. 4. 44, Ver⸗ Peigungsseuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 708. RdErl. 3. 4. 44, Vereinfachg. d. Verwaltg.; hier; Einschränkg. d. Zustimmungsverfahrens bei d. Aufnahme von Darlehen usw.

Alistoft sfarkt

teines alkes krat: ver sommelt. nütll ferLolkswirtschaltt

RdErl. 6. 4. 44, Vertretg. d. Reichsstatthalter (Oberpräs.) durch Gauhptm. (Landeshptm.). Polizeiverwaltung. RdErl. 1. 4. 44, Behandlg. abgenommener ausländ, Zahlungsmittel in Pol.⸗Gefänguissen u. Arbeitserziehungslagern. Personen⸗ standsangelegenheiten. RdErl. 5. 4. 44, Sicherg. d. Zivilstandsregister, Kirchenbücher u. kirchenbuchähnlichen Schrift⸗ denkmäler gegen Bomben⸗ u. Brandschaden. Wehrange⸗ legenheiten. I. Familienunter⸗ halt. RdErl. 5. 4. 44, Vergütungssätze f. d. persönlichen Auf⸗ wendgn. f. Notdienstpflichtige, die in Griechenland eingesetzt werden. RdErl. 5. 4. 44, Notdienst⸗VO.; Bestattg. u. Ueber⸗ führg. gefallener od. verstorbener Angehöriger d. Heimatschutz⸗ organisationen. Vermessungs⸗ und Grenzsachen. RdErl. 4. 4. 44, Vermessungstechniker⸗Lehrlinge; Lehrabschluß⸗ prüfg. Volksgesundheit. RdErl. 10, 4. 44, Einziehg. v. Dysenterieserum. RdErl. 10. 4. 44, Einziehg. v. Gasbrand⸗ (Peritonitis⸗) Serum. RdErl. 10. 4. 44, Einziehg. v. Gasbrand⸗ (Gasödem⸗) Serum. RdErl. 10. 4. 44, Einziehg. v. Meningo⸗ kokkenserum. RdErl. 10. 4. 44, Einziehg. v. Tetanus⸗ (Anaë⸗ roben⸗) Serum. RdErl. 10. 4. 44, Einziehg. v. Diphtherieserum. RdErl. 10. 4. 44, Einziehg. v. Tetanusserum. Veterinär⸗ verwaltung. RdErl. 30. 3. 44, Serologische Untersuchg. d. aus d. Ausland eingeführten Pferde auf Beschälseuche u. Rotz. Verschiedenes. Reichsindexziffer f. März 1944. Neu⸗ erscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws8, Mauerstr. 44. evn. 2,15 Rℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 Eℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

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Postanweisungen an Evakuierte und F

Zahlreiche Post⸗ und Zahlungsanweisungen für die Uebermitt⸗ 88

lung von Versorgungsgebührnissen gehen den Postanstalten noch immer mit der saen Anschrift zu, was namentlich zum Monats⸗ wechsel im Geldzustelldienst Mehrarbeit und Verzögerungen ver⸗ ursacht. Empfänger von Versorgungsgebührnissen dürfen bei einem Wohnungswechsel nicht unterlassen, den mit der Anweisung der h betreuten Kassen sofort den neuen Wohnsitz mit⸗ zuteilen.

Aus der Verwaltung

Weitere Vereinfachung des Steuerabzugs Erhöhte Lohnsteuer⸗ freigrenze

Der Reichsfinanzminister hat weitere Vereinfachungen des Steuerabzugs vom Arbeitslohn angeordnet. Bei Lohnzahlungen süt nicht mehr als vier Arbeitsstunden wird die Lohnsteuertabelle ür tägliche Lohnzahlung zugrunde gelegt. Die Tabelle für vier⸗ stündliche Lohnzahlung wird nicht mehr angewendet. Die Lohn⸗ steuerfreigrenze wird in Anpassung an die Freigrenze bei der Einkommensteuner erhöht. Sie beträgt für die Steuergruppe 1 3,20 Hℳ täglich, für die Steuergruppe II 3,60 Hℳ täglich, für die Steuergruppe III 4,10 Hℳ täglich. In der Steuergruppe IV. erhöht sich die Freigrenze für Verheiratete mit einem Kind auf 5,10 N täglich, mit zwei Kindern auf 6 Rℳ, mit drei Kindern auf 8,10 Hℳ, mit vier Kindern auf 10,40 Kℳ usw. Für kleinere Arbeitslöhne wird Lohnsteuer nicht mehr erhoben. Die Erhebung der Lohnsteuer erfolgt somit für die Steuergruppe 1. erst ab Kohnstufe 8, für die Steuergruppe I1 ab Lohnstufe 12, für Gruppe III ab Lohnstufe 17, für Gruppe 1VY (ein Kind) ab Lohnstufe 27, bei zwei Kindern ab Lohnstufe 36, bei drei Kindern ab Stufe 57, bei vier Kindern ab Stufe 94 usw. Die Anordnung bringt weiter Bestimmungen über die Berechnung der Lohn⸗ steuer bei vierteljährlicher Lohnabrechnung und bringt zur Ver⸗ einfachung eine amtliche Lohnsteuertabelle für vierteljährliche Lohn⸗ zahlung. Die Anordnung tritt am 1. April 1944 in Kraft. Arbeitgeber, die nur Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeits⸗ lohn die Freigrenze nicht übersteigt, insbesondere Haushaltsvor⸗ stände, brauchen die für die Zeit ab 1. Januar 1944 einbehaltene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen. Diese Beträge sind an die Arbeitnehmer wieder auszuzahlen.

8 Die besondere Steuerfreiheit für Opfer des Krieges, der Arbeit und des Luftterrors

Erläuterung der Neuregelung

In der „Deutschen Steuer⸗Zeitung“, Nr. 14/15, veröffentlicht Oberregierungsrat Berlitz vom Reichsfinanzministerium eine Er⸗ läuterung zu der mit Erlaß des ‚Reichsfinanzministers erfolgten Neuregelung des steuerfreien Pauschbetrages für Opfer des Krieges, der Luftterrors und der Arbeit. Diesen Opfern wird ein besonderer steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte ein⸗ getragen als pauschale Abgeltung der Werbungskosten, Sonder⸗ ausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen er⸗ fahrungsgemäß in größerem Umfange erwachsen als gegunden Menschen, die im freien Gebrauch ihrer Glieder nicht be indert sind. Die Höhe der steuerfreien Pauschbeträge hat sich nicht ge⸗ ändert. Der steuerfreie Pauschbetrag für erwerbstätige Arbeit⸗ nehmer größer als der für nichterwebstätige, Pensionäre usw. Weggefallen ist jedoch die Aufteilung der steuerfreien Pausch⸗ betrage in einen Anteil für Werbungskosten und Sonderausgaben und für außergewöhnliche Belastung. Der steuerfreie Pauschbetrag, der künftig dem einzelnen Berechtigten gewährt wird, ist ein in sich geschlossenes Ganzes und dient zur Abgeltung der den ge⸗ nannten Opfern erwachsenen besonderen Aufwendungen etwa für besonderes Handwerkszeug oder für Selbstfahrer, für erhöhte Versicherungsprämien, Halten von Fts gesteigertes Erholungsbedürfnis, aber auch für die Ausschmückung und Er⸗ haltung von Gräbern durch Hinterbliebene. Anspruch auf den steuerfreien Pauschbetrag haben: alle Kriegsbeschädigten der alten und der neuen Wehrmacht, alle im Wehr⸗ oder im Militärdienst Beschädigten oder Versehrten der alten und der neuen Wehrmacht, alle Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die wegen einer Dienst⸗ beschädigung versorgt werden, die Versehrten aus dem Kampf um die nationale Erhebung, alle Arbeitnehmer, die sonst nach Ver⸗ sorgungsgesetzen Versorgung oder Versehrtengeld erhalten, wie insbesondere die Zivilpersonen, die bei feindlichen Luftangriffen versehrt werden, ferner die Zivilversehrten, die bei Ausübung ihres Berufes versehrt wurden oder eine typische Berufskrankheit haben und endlich die Hinterbliebenen all dieser Personen, die Hinterbliebenenrente nach den Versorgungsgesetzen erhalten. Zu dem Pauschbetrag können die Begünstigten noch weitere steuer⸗ freie Beträge beantragen, wenn sie Werbungskosten, Sondedaus⸗ gaben und außergewöhnliche Belastungen haben, die nicht in unmittelbarem ö1 mit ihrem Opfer stehen. Das ist bei Werbungskosten und Sonderausgaben eine Neuerung, die sich in jedem Fall zugunsten des Berechtigten auswirkt. Hier handelt es sich z. B. um Fahrgeld zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitnehmeranteil der Krankenversicherung, Unterstützung der bedürftigen Mutter usw. Soweit der Perk egfrag nicht aus⸗ reicht, kann bei entsprechendem Nachweis seine Erhöhung be⸗ willigt werden. Grundsätzlich wird der steuerfreie Pauschbetrag für Opfer des Krieges und der Arbeit auf Antrag vom Wohn⸗ sitzfinanzamt eingetragen, wobei ein Nachweis durch Renten⸗ bescheid usw. erforderlich ist. Ist ein Antrag entschuldbar ver⸗ spätet gestellt, dann kann zuviel einbehaltene Lohnsteuer in en Ausmaß erstattet werden.

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Wirtschaftstein

Die Lebenshaltungskosten in der Welt Deutschland hat den niedrigsten Steigerungssatz

Kriegsbedingte Unzulänglichkeiten des statistischen Materials wie Einstellung der Bersfsentlichtmngen 5. 1,g derteeh 2he. zögerungen in der Nachrichtenübermittlung, Beschränkung der Indexberechnungen auf die amtlichen Preise, obgleich neben ihnen in verschiedenen Ländern die Preise des Marktes eine nicht unerhebliche Bedeutung haben bringen es mit sich, daß ein internationaler Überblick über die Entwicklung der Lebens⸗ haltungskosten weder auf Vollständigkeit, noch auf unbedingte Zu⸗ verlässigkeit Anspruch erheben kann. Trotzdem dürfte es wertvoll sein, durch Ausschöpfung aller erreichbaren Unterlagen wenigstens in groben Zügen ein Bild von den in der letzten Zeit einge⸗ tretenen Veränderungen zu entwerfen.

Ein entsprechender Versuch, den das Statistische Reichsamt im Märzheft von „Wirtschaft und Statistik“ unternimmt, ergibt, daß die seit Kriegsbeginn steigende Tendenz der Lebenshaltungskosten in der Welt im großen und ganzen auch im Jahre 1949 ange⸗

alten hat. Der Verlauf war jedoch im einzelnen sehr unter⸗ chiedlich. Auf der einen Seite gibt es viele Länder, z. B. in Kontinentaleuropa neben dem Deutschen Reich fast das gesamte Mittel⸗ und Nordeuropa, in denen die Preise für die Güter und Leistungen des täglichen Bedarfs Ende 1943 nur verhältnismäßig wenig höher als zur gleichen Zeit des Vorjahres sind, so daß von einer weitgehenden Stabilität gesprochen werden kann. Auf der anderen Seite hat der Preisanstieg in einer Reihe von Ländern weiter angehalten oder sogar zugenommen. Dies gilt nicht nur teilweise sürr Südosteuropa, sondern auch für zahlreiche außer⸗ europäische Staaten, über deren Preisentwicklung laufende Statistiken meist nicht veröffentlicht werden. Im Vergleich zu der Entwicklung in den Vorjahren scheint sich jedoch der Anstieg der Lebenshaltungskosten in der Welt 1943 im ganzen etwas ver⸗ langsamt zu haben.

Die Gesamtsteigerung der Lebenshaltungskosten von Kriegs⸗ ausbruch bis zur Jahreswende 1943/44 ist im Deutschen Reich mit 9 % nach wie vor am geringsten. In den meisten Ländern sind die Lebenshaltungskosten seit 1939 um etwa 50 % gestiegen. Auch die Zahl der Länder, in denen die Lebenshaltungskosten bereits ein Mehrfaches ihres Vorkriegsstandes erreicht haben, ist nicht gering. Infolge der durch die unterschiedliche Entwicklung bedingten Verschiebungen im internationalen Gefälle der Lebens⸗ haltungskosten dürfte das Deutsche Reich gegenwärtig in Konti⸗ nentaleuropa das billigste Land sein. Im übrigen Mittel⸗ und Nordeuropa stellen sich die Lebenshaltungskosten nur wenig, in den Randgebieten des Kontinents dagegen überwiegend erheblich höher als im Deutschen Reich. 1

Vom Scheibenrad bis zum Wagenheber Bedeutende Rationalisierungserfolge in der Kraftfahrzeugteile⸗ Industrie Die Motorisierung der Wehrmacht, die im Verlauf des Krieges einen ungeahnten Umfang angenommen hat, erfordert riesige Mengen von Kraftfahrzeugteilen nicht nur zum Neubau der Fahr⸗

feuge⸗ sondern ebensosehr für den Nachschub in Form von Er⸗ atzteilen. Man kann sich wohl kaum eine Vorstellung davon machen, mit welchen Mengen beispielsweise an Stahlblechrädern, an Zylinderlaufbüchsen, an Kardan⸗ und Gelenkwellen, an Lenk⸗ rädern, Kupplungs⸗ und Bremsbelägen, Stoßdämpfern usw. hierbei gerechnet werden muß. So entwickelt auch die Kraftfahr⸗ zeugteile⸗Industrie schon vor dem Kriege war, so werden doch heute Anforderungen an sie gestellt, die nur mit rücksichtslosen Rationalisierungsmaßnahmen erfüllt werden können.

Zunächst hat sich naturgemäß die Typenbereinigung auf dem Gebiet der Fahrzeuge selbst, in erster Linie auf die Teile herstellende heeaeeg ausgewirkt, die damit zu ganz erheblich größeren Stückzahlen einzelner Teile gekommen ist. Innerhalb der ein⸗ zelnen Kraftfahrzeugteile selbst war jedoch eine weitere Typen⸗ bereinigung notwendig, namentlich für solche Teile, die an kein bestimmtes Fahrzeug gebunden waren, wie z. B. Wagenheber. Für eine Bewältigung der benötigten ungeheuren Mengen hat sich der von Reichsminister Speer im Rahmen der Selbstverant⸗ wesfcfaso gagribttlan der Iüccsci⸗ eeschaffene Sonderausschuß Kraftfahrzeugteile im Hauptausschuß Kraftfahrzeuge mit größter Energie der Leistungssteigerung innerhalb seiner Fertigungs⸗ bereiche angenommen.

Einige typische Beispiele mögen zeigen, mit wie wenig Typen auf einzelnen Gebieten auszukommen ist und welche Summen an Werkstoff und Arbeitszeitaufwand gespart werden konnten. Bei zwei Typen von Scheibenrädern war innerhalb eines Jahres eine monatliche Ersparnis von 11 500 Std. möglich. Dieser Ersparnis entspricht, unter Berücksichtigung der Ausstoßmengen der letzten Monate, ein Freiwerden von 256 Arbeitskräften. Im Durchschnitt wurde bei diesen beiden Typen allein eine Arbeitszeitsenkung von etwa 23 % erreicht. Die gleichen Scheibenräder erbrachten eine monatliche Ersparnis von 56 t Eisen. Die Fertigung von Wagen⸗ hebern, die vor der Vereinheitlichung von 27 Firmen mit über 300 nach Bauart, Abmessungen und Tragkraft unterschiedlichen Typen bestritten wurde, umfaßt heute nur noch 11 Typen (2 für Personenkraftwagen, 6 für Lastkraftwagen und 3 für Seiten⸗ wagen).

Wie diese Vielfalt von Typen sich praktisch auswirkt, mag fol⸗ gendes Beispiel veranschaulichen: Eine Reparatursendung eines Zentralersatzteile⸗Lagers von 2000 Wagenhebern enthielt nicht weniger als 182 verschiedene Wagenhebermodelle, die heute spie⸗ lend durch einen Personenkraftwagen und sechs Lastkraftwagen⸗ heber ersetzbar sind. Diese Typenverringerung fällt erst dann anz erheblich ins Gewicht, wenn dabei die Verringerung der Er⸗ fen trla ehane in Betracht gezogen wird. Während für diese 314 Typen 1600 Einzelteile auf Lager gehalten waren, vermindert sich heute bei 11 Typen die Lagerhaltung auf 150 Einzelteile. Eine solche Verminderung der Einzelteile bedeutet eine erhebliche Zeit⸗ und Kostenersparnis, nicht nur in der Fertigung, sondern auch im Nachschub⸗, Transport⸗, Verpackungs⸗ und Bestellwesen.

Diese beiden Beispiele, das der Scheibenräder für die Werkstoff⸗ und Arbeitszeitersparnis und das der Wagenheber für die Typen⸗ bereinigung, sind kennzeichnend für die gesamte Kraftfahrzeug⸗ teile⸗Industrie, die noch bei einer ganzen Reihe ihrer kS. gleiche und ähnliche Rationalisierungserfolge aufzuweisen hat.

Luftterror und Versicherungsschutz Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes auch bei Ge⸗ fahrerhöhung als Folge von Luftangriffen hat bei den versicherten Volksgenossen vielfach Zweifelsfragen hervorgerufen. Mit Zu⸗ stimmung des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen gibt die Reichsgruppe „Versicherungen“ kurze Merksätze bekannt, die zur Klärung des umfangreichen Fragengebietes dienen:

1. Werden versicherte Sachen infolge Luftgefährdung oder nach eingetretenen Luftkriegsschäden an einem anderen Orte oder in anderer Weise als bedingungsgemäß vorgesehen aufbe⸗ wahrt, so bleibt der Versicherungsschutz in vollem Umfange bestehen. Dasselbe gilt für die Haftpflichtversicherung, soweit sie sich auf die versicherten Sachen bezieht. Für die Trans⸗ portversicherung gilt diese Regelung nicht.

In der Einbruchdiebstahlversicherung erstreckt sich der Ver⸗ sicherungsschutz nach wie vor nur auf Schäden durch Ein bruch, nicht auch auf solche durch einfachen Diebstahl.

‚Bei anderweitiger Unterbringung im Sinne der Ziffer 1 braucht der Veasicherras dreeeenbeng keine Anzeige er⸗ stattet zu werden, wenn der Wert der verlagerten oder in an⸗ derer Weise als bisher aufbewahrten Sachen die Summe von n.ℳ 200 000,— nicht übersteigt. In der Haftpflichtversicherung ist nur bei Verlagerung von Industriebetrieben eine Anzeige erforderlich.

„Dauernder oder vorübergehender Anschriftenwechsel ist der

Versicherungsunternehmung in jedem Falle anzuzeigen.

Für etwaige Gefahrenunterschiede wird eine erhöhte Prämie nur in Ausnahmefällen erhoben.

Für Kriegsschäden haften die Versicherungsunternehmungen nicht, infolgedessen brauchen diese Schäden den Versicherungs⸗ unternehmungen nicht angezeigt zu werden. -

Versicherungsscheine sind als wichtige Vertragsurkunden im Luftschutzgepäck zu verwahren.

„Bei Anforderung von Abschriften ist zu berücksichtigen, daß die Versicherungsunternehmungen ihre nur noch in beschränk⸗ tem Maße vorhandenen Arbeitskräfte zu kriegswichtigen Zwecken dringend benötigen. g.

Verpackungsmittel und Altpapier Solange der Krieg währt und zur Sparsamkeit zwingt, werden in der Papierwirtschaft immer wieder zwei Fragen auftauchen, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit nach einer Lösung drängen. Es ist einmal die Frage nach der Möglichkeit verstärkter Ein⸗ sparungen an Verpackungsmitteln aller Art und zum anderen die damit teilweise in Verbindung stehende Frage der Altpapier⸗ ewinnung und Wiederverwertung. Wir wissen, daß vor dem Kriege rund vier Zehntel der gesamten Papier⸗ und Pappen⸗ erzeugung zur Herstellung von Verpackungsmitteln dienten. In U erfreute sich gerade dieser Sektor großer Beliebt⸗ eit und allseitiger Förderung. Anders im Kriege: Sparsamkeit wird Trumpf. Der Begriff der Verschwendung, vieldeutig wie er nun einmal ist, erhält in kritischen Augen einen neuen Inhalt. Die Verpackung wird zum Musterbeispiel der Stoff⸗ und Kraft⸗ vergeudung. Die Kritik an ihrem Dasein und vor allem an zahl⸗ reichen ihrer Erscheinungsformen gewinnt noch dadurch an Ge⸗ wicht, daß sich jetzt gerade die Tatsache der Einmaligkeit ihrer Ver⸗ wendung gufdrängt: Von der Verpackung zum Altpapier ist nur ein Schritt.

Sparsam an allen Ecken und Enden ist für sich genommen eine nationalwirtschaftliche Forderung von grundsätzlich unbestrittener Berechtigung. Vielerlei Beispiele lassen sich allerdings dafür an⸗ führen, daß der Wegfall einer Verpackung die bisher umhüllte Ware nunmehr nachteilig hygienischen Folgen aussetzt, oder un⸗ zulänglich verpackte Güter einen Schwundverlust oder eine Quali⸗ tätsbeeinflussung erleiden, deren Ausmaß, wirtschaftlich bewertet, die Verpackungsersparnisse aufhebt oder sogar überdeckt.

Aus rein praktischen Gründen ist es zum Beispiel von alters her üblich, pulverförmige, vor allem feinpudrige Füllgüter nicht einfach in einem mangelhaft schließenden Karton zu schütten, son⸗

dern Doppelpackungen mit Innenbeutel zu verwenden. Jetzt er⸗ hebt sich die Frage: Kann auf den Innenbeutel verzichtet werden?

Wirtschaftlich gehen wir von der Annahme aus, daß die einfache Kartonpackung in der Hauptsache für ausgesprochen billiges Massenfüllgut in Betracht kommt, also z. B. für Seifenpulver, Salz, Zucker, zur Not auch für Mehl. Schon Mehl aber streut erfahrungsgemäß sehr stark und bei Grieß, der rieselt, macht sich dieser Uebelstand noch unangenehmer bemerkbar. Versuche haben ergeben, daß bei den gegenwärtigen Kartonqualitäten die einfache Verpackung der Beanspruchung beim Versand nicht stand hält. Der dadurch eintretende Verlust am Füllgut steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu der angestrebten Ersparnis an Ver⸗ packungsmaterial. Wird aber eine Kartonsorte benutzt, welche den Anforderungen des Versandes genügt, so ist bei dieser besseren Qualität die effektive Einsparung an Faserstoff gegenüber der Doppelpackung mit Innenbeutel unter Einsatz geringwertiger Kartonsorten sehr gering.

Unabhängig von der verschiedenartigen Einstellung zum Einzel⸗ falle wird die Notwendigkeit der Verpackung in ungezählten anderen Fällen von keiner Seite ernsthaft bestritten. Bestehen bleibt ebenso unanfechtbar die Tatsache, daß nur ein verhältnis⸗ mäßig geringer Teil aller Verpackungsmittel, insbesondere solcher aus dem Bereiche der Kartonindustrie, zur wiederholten Verwen⸗ dung fähig ist, vielmehr nach einmaliger Benutzung seinen Dienst erfüllt hat und der Vernichtung anheimfällt. Durch seine Anord⸗ nung I11/43 vom 11. November 1943 über die Erfassung von Einzelpackungen aus Pappe (vgl. Papier⸗Zuteilung 1943, Nr. 22, Seite 391) versucht der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel, diesem nicht abzuleugnenden Uebelstand zu seinem Teile zu steuern.

Die Anordnung setzt sich zum Ziel, die einmal gebrauchten Packungen über den Altpapiereinsatz wieder in den Kreislauf des Papiers und der Pappe einzubeziehen: „Der Verkäufer hat die von ihm zurückbehaltenen oder von den Verbrauchern zurück⸗ gegebenen Packungen sorgfältig aufzubewahren. Er soll die Packungen, soweit sie nicht abgeholt ader an eine Sammelstelle abgeliefert werden können, mindestens monatlich an den Alt⸗ papierhandel abliefern“ 2). Daraus geht klar hervor, daß nicht an eine unmittelbare Wiederverwendung einmal gebrauchter Packungen gedacht ist, die sich in der Regel schon aus technischen Gründen verbieten dürfte. Vielmehr wird lediglich angestrebt, eine wesentliche Steigerung des Altpapieraufkommens aus dem Verpackungssektor herbeizuführen und diesen Sektor damit von dem landläufigen Odium des „Zellstoff⸗Klaues“ zu entlasten.

Die Altpapiererfassung hat nicht nur in Deutschland, sondern

überall da, wo Papier in größeren Ausmaßen hergestellt und ver⸗

braucht wird, durch den Krieg einen starken Auftrieb erfahren. Selbst in einem so holz⸗ und papierreichen Lande wie Finnland, dessen Eigenverbrauch in gar keinem Verhältnis zur Produktions⸗ kapazität und Ausfuhr steht, wurde jetzt zum ersten Male die Sammlung von Altpapier in die Wege geleitet. Für holzarme Gebiete wic Deutschland dagegen liegt die Notwendigkeit auf der Hand, einem restlosen Verzehr der jeweiligen Papier⸗ und Pappen⸗ produktion vorzubeugen und nach einer teilweisen Wiederverwer⸗ tung zu trachten. Die Anordnung des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel ist ein Glied in der Kette dieser Bemühungen.

Wählen wir zur Veranschaulichung ein praktisches Beispiel: Nach der Anordnung muß seit Ende 1943 jeder Raucher seinem Händler beim Kauf von Zigaretten eine leere Schachtel gleichen Inhalts überreichen. Von den in der Anordnung selbst erwähnten Ausnahmen abgesehen, ist zich Vorschrift durchaus erfüllbar. Beim Einzelhändler sammelt sich alsbald eine beträchtliche Menge von leeren Schachteln an. Diese sind ziemlich sperriges Gut, dessen man nur mit Hilfe einer Ballenpresse, über die aber der

Einzelhändler regelmäßig nicht verfügt, Herr werden kann. Die

Packpressen stehen heute, meistens in Form einer Behelfspresse, in jeder größeren Schule zur Verfügung. Es ist also Aufgabe des Einzelhändlers, die Schulkinder zur regelmäßigen Abholung der Verpackungen zu veranlassen.

Durch die Schulaltstoffsammlung, d. h. die regelmäßige Ab⸗ holung des Altpapiers durch die Schüler, ist in Deutschland der

Rohstoffkreislauf gesichert, ohne das die Abholung der Packungen

Argentinien (Buenos Aires).

Zsland (Reykiavik) 100 is Italien (Rom und Mailand) . 100 L

9 aus allen Einzelgeschäften größere Unkosten verursacht. Soweit die Schüler evakuiert sind, werden von der Partei andere Wege organisiert. Wenn jeder mithilft, wird in der Gemeinschaft auch dieses Problem gelöst. Dann kann auch die notwendigste Ver⸗ packung aller aren durchgeführt werden, weil genug Alt⸗ papier als Rohstoff zur Herstellung neuer Verpackungen zur Ver⸗ fügung steht.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest. 18. April. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ½¼, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 %, Helsinki 6,00, Mx; asg Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 18. April. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 ⅛, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 4, 7, Schweiz 17,30 17,40, Stockholm 16,85 16,95, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,64 %, Schanghai Tschungking⸗Dollar —,—.

Amsterdam, 18. April. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit. [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Feis —,—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helfmti —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —.,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 4,90, Prag —,—.

Zürich, 18. April. (D. N. B.) I11.40 Uhr.] Paris 6,27]¼, London 17,36, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½2 B., Madrid 39,75 B., Holland 229 ⅜⅞, Berlin 172,55, Lissabon 17,32 ½, Stockholm 102,60 ½, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50 B., Buklarest 2,37 ½, Helsinki 8,75, Pretzburg 15,00, Buenos Arres 97,50, Japan 101,00, Ris 22,00 B.

Kopenhagen, 18. April. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 18. April. (D. N. B.) London 16,85 G.., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B. Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,25 B., Buenos Aires 101,50 G., 103,50 B.

Oslo, 18. April. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B. Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom —,— G., 23,20 B., Prag —,— G., —,— B. 3

London, 18. April. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50. Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung

19. April 17. April Geld Brief Geld Brief Aegypten (Alexandrien und 8

Latro) 6, Afghanistan (Kabul) . Albanien (Tiranaa)

1 ägypt. Pfund y.100 Afghani 18,79 18,83 18,79 18,83 190 Franken 80,92 81,08 80,92 81,08 - 1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592 0,588 0,592 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund ven S Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 40,04 39,96 40,04 Brasilien (Rio de Janeiro) 1 Cruzeiro 8 Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ 1

cuttäa) 1616 ..100 Rupien s Bulgarien (Sofia) 100 Lewa 053 047 Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen 52,15 52,25 52,15 07

England (London) I engl. Pfund Finnland (Helsinki) .100 Finnmark 06 Frankreich (Paris). 1100 Frs.

1,672 1,66 8

7 Griechenland (Athen)⸗ 100 Drachmen Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) 100 Gusden 12 132,70 132,70 Iran (Tehera)) 100 5* 14,61 14,59 38,50 88,42 10,01 9,99 Japan (Tokio und Kobe) 100 2 58,711 58.591 Kanada (Montreal) ..1 kanad. Dollar L“ Kroatien (Agram) 100 Kuna 5,005 4,995 Neuseeland (Wellington) .1 neuseel. Psd. Norwegen (Oslo). . 100 Kronen 7 56,76 Portugal (Lissabon).. .100 Escudo 10,19 Rumänien (Bukarest).. .100 Lei Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg) 100 Kronen 5 .58 59,46 Schweiz (Zürich, Bern) 100 Frs. 57,89 Serbien (Belgrad) 100 serb. Dinar 95 4,995 Slowakei (Preßbur)) 100 slow. Kr. 5* 8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 5 23,605 23,.565 Südafrikanische Union (Pretoria . 1 südafr. Pfd.

und Johannisburg). 8 Been bas Türkei (Ista 1 türk. Pfund . 1,982 1,978 100 Pengö

Ungarn (Budapest) 1 Uruguay (Montevideo) 1 Goldpeso 2 1,201 1,199 1 Dollar I111“

Verein. Staaten von Amerika (New York) 9

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld Brief England, Aegypten, Südafrikanische Union 9,89 9,91 Frankreich 4,995 5,005 Australien, Neuseelaaudü. 7,912 7,928 Britisch⸗Indien . 74,18 74,382 Kanadaa . .. 2,098 2,102 Vereinigte Staaten von Amerika. 2,498 2,502 Brasilien.. 0,130 0,132

17. April 4 Geld Brief Geld Brief Sovereigns.. 1 25,38 20,46 20,38 20,46 20⸗Francs⸗Stücke 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars.. . 4,18è5 4,205 4,185 4,205 Aegyptische . 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,3 v 4,41 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar Argentinische 1 Pap.⸗Pes. 0,44 0,46 0,44 0,46 Australischhe 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 2,44 2,46 Belgische 88 100 Belgas 39,92 40,08 39,92 40,08 Brasilianischehe 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 0,09 Britisch⸗Indische. 100 Rupien 22,95 23,05 22,95 23,05

Bulgarische: 500 Lewa und darunter. S8. 100 Lewa 3,07 8,09 8,07 3,09 Dänische: große 100 Kronen 10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,10 52,30 52,10 52,30 Englische: 10 F und darunter 1 engl. Pfd Finnische. . 1900 Finnmart 5,055 5,075 5,055 5,075 Französische. 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländische 100 Gulden 132,70 132,70 132,70 1832,70 Italienische: große 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 10 Lire 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 Kanadische... . 1 kanad. Dollar 0,99 71,01 0,99 1,01 Kroatische. .100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 57.11 56,89 57,11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei.. 100 Lei 1,66 1,688 1,66 1,68 Schwedische: große . 100 Kronen 50 Kronen und darunter. 100 Kronen 59,40 59,64 59,40 59,64 Schweizer: große 100 Frs 57,83 58,07 57,88 58,07 100 Frs. und darunter. 100 Frs 57,83 58,07 57,83 58,07 BeIVT“ 100 serb. Dinar 4.99 5,01 % 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und daxunter Südbfrikanische Union Türkische. . Ungarische: 100 Pengö und darunter .

100 slow. Kr. 8,58 5,62 8,58 8,62 1 südafrik. Pfd 4,39 4,41 4,89 4,41 1 türk. Pfund 1.91 1,93 1,91 1,93

100 Pengö 60,78 61,02 60. 78