1944 / 119 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 May 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Meichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 119 vom 27 Mai 1944.

§ 4: Ausnahmen.

Von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung kann für die industrielle Fertigung die achgruppe Industrielle Buchbinderei Berlin SW 68, Kochstr. 60/61, für die handwerk⸗ liche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buchbinder⸗ handwerks, Berlin SW 11, Hafenplatz 8, Ausnahmen zulassen. § 5: Zuwiderhandlungen. 1

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

§§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.

6: Inkrafttreten. 8 8, tritt mit dem 1. Juni 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen und Malmedy, Moresnet, sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be⸗ zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den be⸗ setzten Gebieten Kärnten und Krains. 8

Berlin, den 9. Mai 1944. 1“ G Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗

mministers für Rüstung und Kriegsproduktion:

1 Heinz Ashelm.

*

Anordnung 2/44 des „aktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion Herstellungsvorschriften für Taschen⸗ und Notizkalender, Geschäftstagebücher und Vormerkbücher 1945) 3 Vom 9. Mai 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. 12. 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. 9. 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. 9. 1943 (RGBl. I S. 529 531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗ geordnet: 8

§ 1 Herstellungsgenehmigung. 8 ““ ö

Die Herstellung von Taschen⸗ und Notizkalendern, Ge⸗ schäftstagebüchern und Vormerkbüchern für 1945 ist nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei, Berlin SW 68, Kochstr. 60/6 98 § 2 Herstellungsbeschränkungen.

I. Taschen⸗ und Notizkalender. 9

Taschen⸗ und Notizkalender sind nur noch nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen herzustellen:

Papier.

Es sind ausschließlich Papiere zu verwenden, die von

der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei aus der

Papiersondermenge h'haltige Schreibpapiere Stoff B,

60 gr/qm, zugeteilt werden.

2. Format und Inhalt.

a) Blockgröße: 71 101 Millimeter aus Rohbogen 8 * 860 Millimeter, wahlweise einlagig oder mehr⸗ agig,

b) Inhalt: Insgesamt 128 Seiten in einfarbigem Druck, unliniiert, davon 8

2 Seiten Titelblätter 8 2 Seiten Jahreskalendariumm 105 Seiten Kalendarium, eine Woche auf zwei Seiten 3 Seiten neues Kalendarium fürs Jahr 1946 2 Seiten nationale Gedenktage 1 14 Seiten für Anschriften ugd Notizen (unperforiert)

3. Ausstattung

Es sind nur noch folgende Einbandarten zugelassen:

a) broschiert in Karton

b) broschiert in Karton mit Leinenrücken

c) Kartoneinband mit überstehendem Karton

d) gebunden in Ueberzugspapier

e) gebunden in Mattgewebe.

Auf dem Einband ist nur Blindprägung oder Druck für Rahmen und Jahreszahl gestattet. Farbschnitt ist unzulässig.

Es ist nur glatte Ausführung, zweiseitig fest eingehangen ohne Steg zugelassen.

Soweit der Taschen⸗ und Notizkalender nicht den Firmen⸗ namen oder das Firmenzeichen des Herstellers auf dem Ein⸗ band oder dem Buchblock trägt, ist auf dem Titelblatt die Nummer der Herstellungsgenehmigung der Fachgruppe Indu⸗ strielle Buchbinderei anzubringen.

4. Gestaltung des Kalendariums und des Anhanges.

a) Kalendarium.

Im Kalendarium sind die gemäß Grundkalender 1945 vorgeschriebenen Feier⸗ und Gedenktage sowie Opfersonntage zu veröffentlichen. Für die Kennzeichnung der Opfersonn⸗ tage können die bisherigen Eintopfsymbole beibehalten werden. Wenn im Kalendarium Namenstage wiedergegeben werden, so muß an Stelle der kleinen Gedenktagsliste in Kalendarium die große Gedenktagsliste abgedruckt werden „Führerzitate sind nur unter Angabe der Quelle (Ort und Datum) und Zitate aus „Mein Kampf“ unter Angabe auch der Seitenzahl und nur mit Zustimmung der Parteiamt⸗ lichen Prüfungskommission zum Schutze des NS⸗Schrifttums zulässig.

Im Kalendarium kann der Reichstierschutztag (24. Nov.) aufgeführt werden.

b) Anhang. 1

Im Anhang muß die nationale Gedenktagsliste e Grundkalender veröffentlicht werden; sonstige Veröffent⸗

lichungen, wie statistische Angaben, Postgebühren, Landkarten und dergl., sind unzulässig.

e) Agenda. „Agenda (Notizbücher mit einem nicht auf ein bestimmtes Jahr abgestellten Kalendarium) sind nicht mehr herzustellen. II. Geschäftstagebücher.

Geschäftstagebücher sind nur noch nach Maßgabe der nach⸗

tehenden Bestimmungen herzustellen: 8

Es sind ausschließlich Papiere zu verwenden, die aus der Sondermenge der Fachgruppe Industrielle Buch⸗ binderei norwegische leicht hihaltige Schreibpapiere, 70 gr/qm zugeteilt werden. u““ 8

2. Format und Inhalt. a) Blockgröße: Höchstformat 110 % 310 Millimete b) Inhalt: Insgesamt 199 Seiten, liniiert, ein⸗ oder zweifarbig, davon 183 Seiten Kalendarium, zwei Tage auf einer Seite, 3 Seiten Monatskalendarium 1946, 6 Seiten für Anschriften und Notizen.

Auf dem aufgeklebten Vorsatzblatt ist das Jahreskalen⸗ darium 1945 abzudrucken; das zweite Vorsatzblatt ist als Titelblatt zu verwenden, wobei auf der einen Seite ein E11“ für 1946 und 1947 und eine Liste der

edenktage für 1945 und 1946 abgedruckt werden kann.

Auf der ersten Seite der hinteren Vorsatzblätter ist eine Liste der nationalen CeFeneth abzudrucken; auf den beiden anderen Seiten der hinteren Vorsatzblätter können die Post⸗ gebühren veröffentlicht werden.

3. Ausstattung. 8 Es ist nur noch Einbandar Gebunden in Pappband mit Ueberzugspapier mit Ge⸗ weberücken, Vorderdeckel einfarbig bedruckt, ohne Farb⸗ schnitt.

Soweit das Geschäftstagebuch nicht den Firmennamen oder das Firmenzeichen des Herstellers auf dem Einband oder dem Buchblock trägt, ist auf dem Titelblatt die Nummer der Herstellungsgenehmigung der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei anzubringen. .

III. Vormerkbücher.

Vormerkbücher sind nur noch Maßgabe der nachst Bestimmungen herzustellen:

1. Papier. 1 Es sind ausschließlich Papiere zu verwenden, die aus der Sondermenge der Fachgruppe Industrielle Buch⸗ binderei h'haltig Schreib Stoff A, 60 gr /qm, zugeteilt werden. 8 1166“

Format und Inhalt. a) Blockgröße: 105 % 297 Millimeter, 5) Inhalt: Insgesamt 64 Seiten in einfarbigem Druck, ohne Linien; davon 2 Seiten Titelblätter, 54 Seiten Kalendarium, eine Woche auf einer Seite, 1 Seite für nationale Gedenktage, 1 Seite für Postgebühren. Auf dem inneren Titelblatt ist ein Jahreskalendarium für

1945 und 1946 abzudrucken. Die Postgebühren können außer auf dem letzten Blatt auch noch auf dem letzten inneren Kar⸗ tonumschlag abgedruckt werden.

3. Ausstattung. Es ist nur noch folgende Einbandart zugelassen: Einlagig durch den Rücken geheftet mit Kartonumschlag 250 gr/qm; Vorderdeckel einfarbig bedruckt ohne Fir⸗ 16 menschnitt. Soweit das Vormerkbuch nicht den Firmennamen oder das Firmenzeichen des Herstellers auf dem Einband oder dem

Buchblock trägk, ist auf dem Titelblatt die Nummer der Her⸗ stellungsgenehmigung der Fachgruppe Industrielle Buch⸗

binderei anzubringen.

§ 3 Ausnahmen.

Die Fachgruppe Industrielle Buchbinderei kann Aus⸗ nahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.

Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14. sowie das Ord⸗ nungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahrgenommen.

Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt Kraft. Berlin, den 9. Mai 1944. 8 8. Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. inz Ashelm.

mit der Veröffentlichung in

1 1 1 Anordnung 3/44 es Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Herstellungsvorschriften für Geschäftsbücher, Durchschreibe⸗ bücher, Formularbücher. ⸗Hefte und ⸗Blöcke, Notizbücher und »Blücke) Vom 9. Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. 12. 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. 9. 1943 und der ersten Verord⸗ nung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. 9. 1943. 1GBl. I S. 529 —531) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ tinisters für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

Herstellungsbeschränkungen. b

Geschäftsbücher (Lagersorten und Sonderanfertigungen), Durchschreibebücher, Formularbücher,⸗Hefte und »Blöcke, Notizbücher und ⸗Blöcke sind unbeschadet der Vorschriften der Anordnung 2 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ backungswesen vom 31. 12. 1941 (Deutscher Reichs⸗ inzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. 12. 1941) und des Nachtrages 1 zur Anordnung 2 vom 31. 3. 1942 (Deutscher, Reichsanzeiger und Preu⸗ zischer Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. 3. 1942) nur noch nach Maßgabe der, nachstehenden Bestimmungen herzustellen:

„Beschäftsbücher. 82 1. Abschnitt Lagersorten.

Lagersorten im Sinne dieser Vorschriften sind Ge⸗

schäftsbücher, die unter Verwendung von Lineaturen hergestellt werden, welche in dieser Anordnung vor⸗ gesehen sind. Die Herstellung der Lagersorten von Geschäftsbüchern ist im Bereich der industriellen Fertigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei, Berlin SW 68, Kochstr. 60/61, im Bereich der handwerklichen Ferti⸗

gung nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs⸗ innungsverband des Buchbinderhandwerks, Berlin SW 11, Hafenplatz 8, zulässig.

A) Geschäftsbücher in den Formaten Din A 6 Quart bis

einschließlich Folio. I. Lineaturen, Formate, Einbandarten und Blattstärken. 1. Din A 6 a⸗o) in Karton geheftet: Querlineatur .. .. . ICEIèI einmal kontoliniiert. 32 Blatt b) steif broschiert: ö 66 86öö einmal kontoliniiert 96 Blatt c) Pappband mit Tasche und Oese: Husrliuiu 6—BVlati (hierzu zählen auch Feldwebelbücher). Din A6 Bücher sind nur unpaginiert zu liefern 2. Quart. a) in Karton geheftet: Querlineatur .. .

40 Blatt 7 mal kontoliniiert...

40 Blatt auf zwei Seiten uerformat

13 mal kontoliniiert 40 Blatt

auf zwei Seiten

b) steif broschiert:

2 mal kontoliniiert.

c) Halbmoleskin:

Querlineatur.. —. 144 Blatt 2 mal kontoliniiert. —. 144 Blatt

d) Halbmoleskin mit durchgehendem Register: Huerlineatur .. .. ... 144 Blatt

e) Halbmoleskin mit anhängendem Register: Imal kontolintiert. .. 8 144 Blatt Quartbücher sind nur unpaginiert zu liefern.

Lediglich die Ausführung Halbmoleskin mit an⸗ hängendem Register, 2 mal kontoliniiert, 144 Blatt, kann auch foliiert geliefert werden. z. Schmalfolio:

a) in Karton einlagig durchgeheftet: EieI1 einmal kontoliniiert ..

b) steif broschiert oder Halbmoleskin: Querlineattirr. 96, 144 Blatt

einmal kontoliniiert 96, 144 Blatt Alle Geschäftsbücher im Schmalfolioformat sind weder paginiert noch foliiert zu liefern.

1. Folio:

) in Karton einlagig durchgeheftet:

Lao88154 2 mal kontoliniiert e

8 3 mal kontoliniiert

10 mal kontoliniiert 8 8

96 Blatt

40 Blatt 40 Blatt

48 Blatt 48 Blatt 48 Blatt 48 Blatt auf zwei Seiten 16 mal kontoliniiert —. 48 Blatt auf zwei Seiten b) Felbeitaleasn⸗ Querlineatur.. 2 mal kontoliniiert 192 Blatt 3 mal kontoliniiert 144 Blatt 10 mal kontoliniiert . . 96, 144 Blatt über zwei Seiten .. 96, 144 Blatt über zwei Seiten 5 x✕ 7 mm rautiert ohne Kopflinie 96 Blatt c) Halbmoleskin mit anhängendem Register: 2 mal kontoliniiert. . 144, 192 Blatt Foliobücher können paginiert geliefert werden. Foliiert, zulässig ist die Ausführung Halbmoleskin 2 mal kontoliniiert . . . . . 144, 192 Blatt mit anhängendem Register.

II. Aufteilung von Lineaturen. Eine Aufteilung von Lineaturen in ½⸗, ½⸗, wa⸗ usw. Konten ist unzulässig. Es sind nur ganze Konten her⸗ zustellen. Eine Aufteilung der Lineatur in Soll und Haben auf einer Seite, in der Mitte geteilt, ist zulässig.

III. Registerbücher. Registerbücher sind ohne Lösch anzufertigen.

B) Journale. b I. Lineaturen, Formate, Einbandarten und Blattstärken.

1. Lineaturen. 7 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes = 8 Doppelkonten 9 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes = 10 Doppelkonten 13 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes 8 = 14 Doppelkonten 17 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes = 18 Doppelkonten 23 Doppelkonten + Konto für Verschiedenes . = 24 Doppelkonten Jedes Journal ist mit einem Konto für „Verschie⸗ benes“ auszustatten. Die Einrichtung und Lineatur⸗ aufteilung des sogenannten Vorspanns bis zur ersten Doppelkontenspalte kann beliebig erfolgen. Journale mit Kopfeindruck zdin den Kontenspalten ind lager⸗ mäßig nicht mehr herzustellen. 8 8 Formate.

144 Blatt

8

16 mal kontoliniiert

ie Breite der Journale richtet sich nach der Zahl

der Doppelkonten. Die Höhe beträgt bei FJournalen von 8—10 Doppelkonten 32 em bei Journalen von 14 24 Doppelkonten 42 ecem Alle zugelassenen Journalgrößen sind nur noch in Querformat herzustellen. 3 Einbände und Blattstärken. kartoniert, einlagig durchgeheftet.. . . 24 Blatt Halbmoleskin. 48, 96 und 144 Blatt

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil den Anzeigenteil und für den Verlag: 3

i. V. Rudolf Lantzsch in Berlin 8W 68 uckh der Preußischen Verlags und Druckerei GmbH., Berlin

Zwei Beilagen

Erste Beila ge

zum Deutschen neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1944

„(ortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Feeheaae für Lehrzwecke. Journale für Lehrzwecke sind nur noch 10 Bl. 1 Karton herzustellen.

„Ein Eindruck bei Spaltenbüchern (amerikanische Kassen⸗

journale) ist unzulässig.

.Abschnitt Sonderanfertigungen.

Sonderanfertigungen von Geschäftsbüchern im Sinne dieser Vorschriften liegen vor, wenn Lineaturen ver⸗ wendet werden, die von den Bestimmungen dieser Anord⸗ nung abweichen.

Sonderanfertigungen von Geschäftsbüchern sind in jedem Einzelfalle im Bereich der industriellen Fertigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Fachgruppe Fädustrielle Buchbinderei, Berlin SW 68, Kochstr. 60/61, im Bereich der handwerklichen Fertigung nur mit ‚schriftlicher Ge⸗ nehmigung des Reichsinnungsverbandes des Buchbinder⸗ handwerks, Berlin SW 11, Hafenplatz 8, zulässig, Im Antrag. auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung sind Firma des Auftraggebers, Verwendungszweck, vor⸗ gesehene Lineaturen, Papiersorte und ⸗gewicht, Einband⸗ art. sowie Blattstärke und Auflage anzugeben. Für Aus⸗ stattung und Einbandstärke der Sonderanfertigung bis Foliogröße sind die Vorschriften für Lagergeschäftsbücher verbindlich.

Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Lagersorten und

Sonderanfertigungen.

1. Höchstzulässige Papiersorten.

Für Geschäftsbücher im Format Din Aö6 holzhaltig Schreib Stoff B (H1 b) im Gewicht von

0 grsqm,

ür Geschäftsbücher Quart, Schmalfolio und Folio holzhaltig Schreib Stoff B (H1 b) oder holz⸗ haltig Bücherschreib Stoff C (H1 c) im Gewicht don 80 gr/qm, für über Folio hinausgehende Größen holzhaltig Bücherschreib Stoff C (H1c) oder holzfrei

Schreib (H 2 a) im Gewicht von 80 oder 90 gr/qm

u verwenden. 3 Die Verwendung von holzfrei Schreib (H 2 a) im Gewicht von 80 oder 90 gr/qm ist auch bei Folio⸗

büchern zulässig. Holzfrei Bücherschreib (H 2 b) im Gewicht von 90 gr/qm darf nur bei Lagersorten, Zournalen und bei für Finanzbuchhaltungen be⸗ stimmten Grundbüchern verarbeitet werden, die die Formatgröße von zirka 42 % 50 cm übersteigen.

2. Deckel⸗ und Rückenschilder.

Deckel⸗ und Rückenschilder sind unzulässig bei a) kartonierten Geschäftsbüchern, 8

b) broschierten Geschäftsbüchern,

e) gebundenen Geschäftsbüchern in den. Größen Din A 6, Quart und Schmalfolio.

Das Tieferlegen von Deckel⸗ und Rückenschildern ist uunzulässig.

3. Kaschierte Vorsätze, Titelblätter und fliegende Blätter. Kaschierte Vorsätze, Titelblätter und fliegende Blätter sind bei allen Geschäftsbüchern bis zur Foliogröße

unzulässig.

.Ganzstoffeinbände. 8 Die Herstellung von Ganzstoffeinbänden ist unzulässig.

Sprungrückenbücher.

Sprungrückenbücher dürfen erst in einer Mindest⸗ stärke ab 192 Blatt bei Journalen erst ab 96 Blatt angefertigt werden. . Unechte Bünde sind bei allen Formaten unzulässig.

Farbschnitr und Kapitel.

Farbschnitte jeder Art und Kapitalen sind bei allen Geschäftsbüchern unzulässig.

Seitenzahlen. E11“ Soweit Seitenzahlen mit einem einfachen Numerier⸗ werk im besonderen Arbeitsverfahren angebracht werden, ist nur auf einer Seite zu paginieren und zu

foliieren. 8;

8. Ecken.

Alle kartonierten und steifbroschierten Bücher sind nur

mit spitzen Ecken herzustellen.

8

.Durchschreibebücher, Formularbücher, ⸗Hefte und Blöcke

1. Abschnitt Durchschreibebücher.

Als Durchschreibebücher dürfen nur noch die nach⸗

stehenden in der angegebenene Ausführung auf⸗

geführten Sorten hergestellt werden:

a) Durchschreibebücher, Formate Din Aͤ4 und Din A5 sowie Hochformat 105 ¼195 Millimeter, 2 % 50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt liniiert und perforiert, gefälzelt; Rechnungshefte oder ⸗Blöcke, Din A6 hoch, 2 1 50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt bedruckt und perforiert, alle Blätter numeriert, ungefälzelt, ohne Inhaltsverzeichnis und Register; Rechnungshefte und Blöcke, Din A6 auer, son⸗ stige Ausführung wie unter b); Lieferscheinbücher oder ⸗Blöcke, Din A6 hoch, 2 % 50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt perforiert, alle Blätter bedruckt und numeriert, ungefälzelt; Lohn⸗ und Gehaltsbücher, Din A5 hoch, 2 % 50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt per⸗ foriert, alle Blätter bedruckt und numeriert, ungefälzelt; Postschecküberweisungshefte, Din A 4 hoch, 2 50 Blatt, Ausführung für Achat⸗ oder Bleistift, alle Blätter perforiert und bedruckt, ungefälzelt.

Abschnitt Formularblöcke.

Formularblöcke, d. h. Blöcke mit bedrucktem Blatt⸗

inhalt, sind an einer Seite zu. leimen. Ein Deckblatt

ist unzulässig, eine Fälzelung ist nicht gestattet. Diese

Blöcke dürfen jedoch mit einer Papierunterlage ver⸗

sehen werden. ““

d, den 27. Mai In Form von Formularblöcken dügfen hergestellt werden: .

„Rechnungsformulare:

a) Din A6 quer, 50 Blatt

b) Din A6 hoch, 50 Blatt 88 c) Din A5 hoch, 50 und 100 Blatt.

8 Quittungen, Din A 7 quer, 50 Blatt.

.Quittungen mit Talon. Gesamtformat Din A(6 quer, 50 Blatt.

3 Postadressen mit 10 gummierten Aufklebeadressen Din A7 und 10 oder 12 gelben Begleitadressen Din A6.

.Einheitswechsel 10,5 % 29,7 em, 25 Blatt, nach den Vorschriften des Fachausschusses für Bank⸗ wesen beim RKW.

.Meldeblöcke für Geländesport. Din Aö5 hoch, 25 und 50 Blatt, mit Anhang wie Geländeskizzen usw. 3. Abschnitt Sonstige Formularbücher und ⸗Blöcke.

Zur Herstellung sind zugelassen:

1. Mietquittungshefte, Din A6, 12 Blatt in Kar⸗ tonumschlag. Z

2. Lieferscheinbücher, 100 Blatt in der Mitte senk⸗ recht perforiert, zum Umschlagen und Durch⸗ schreiben eingerichtet, steif broschiert.

3. Bestellzettelbücher, 100 Blatt in der Mitte senk⸗ recht perforiert, zum Umschlagen u schreiben eingerichtet, steif broschiert.

III. Notizbücher und ⸗Blöcke.

1. Abschnitt Notizbücher.

Notizbücher dürfen nur im Höchstformat Din A6 mit einfachem Pappdeckel und Ganzpapierbezug hergestellt werden. 8 8

2. Abschnitt Notizblöcke. u““

Notizblöcke dürfen nur im Höchstformat Din A6 ge⸗

leimt oder geheftet, unperforiert, ohne Deckblatt mit

oder ohne Papierunterlage hergestellt werden. § 2: Aufbrauchsfrist. 8

Bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorhandene Vor⸗ räte an abweichenden Ausführungen können bis zum 31. August 1944 aufgearbeitet werden.

: Ausnahmen.

Von den Vorschriften und Beschränkungen dieser An⸗

ordnung kann für die industrielle Fertigung die Fach⸗ gruppe Industrielle Buchbinderei, für die handwerk⸗ liche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buch⸗ binderhandwerks Ausnahmen zulassen.

: Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung

werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahr⸗ genommen.

Inkrafttreten. 8 8

Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1944 in Kraft. Sie gilt

auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten Eupen und Malmedy, Moresnet sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains.

Die Anweisungen des Leiters der Fachgruppe Indu⸗ strielle Buchbinderei über Beschränkung von Geschäfts⸗ büchern vom 23. November 1942 bzw. des Reichsinnungs⸗ verbandes des Buchbinderhandwerks vom 25. November 1942 werden mit Inkrafttreten dieser Anordnung auf⸗ gehoben. Berlin, den 9. Mai 1944.

Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗

8 ministers für Rüstung und Kriegsproduktion: 8

Anordnung 4/44 des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion

(Zulassungspflicht für Kartonagen) 18 Vom 9. Mai 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkeh der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I Seite 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Kon⸗ entration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und er ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I Seite 529/31) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministeres für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet: . 8 1:

Kartonagen im Sinne dieser Anordnung sind starre Be⸗ hälter aus Pappe oder Papier. Zu ihrer Herstellung bedarf es einer Genehmigung. 8

2:

Zulassungspflichtig sind alle Kartonagen mit Ausnahme

a) der für Post⸗ und Bahnversand einschl. Feldpost be⸗ stimmten, *

b) der Munitionspackgefäße,

c) der als Austauschpackungen entwickelten Eimer und Flaschen.

Die für Faltschachteln getroffene Regelung nach Maßgabe des Artikels 5 des Nachtrages 2 zur Anordnung 2 der Reichs⸗ stelle für Papier bleibt in Kraft. Die dafür bestehenden Ausnahmen bestehen weiter.

Die Zulassung zur Herstellung geschieht durch die Wirt⸗ schaftsgruppe Papierverarbeitung, Berlin SW 11, Saarland⸗ straße 66, und zwar durch Zuweisung einer Zulassungs⸗ nummer, welche gleichzeitig für Format, Art und Ausführung der Kartonage maßgebend ist. Die Zulassung kann mit Auf⸗ lagen und Bedingungen versehen werden. Die für eine bestimmte Kartonage einmal erteilte Zulassung gilt bis auf

Widerruf. Die Zulassungsnummer muß auf jeder bedruckten

Kartonage angebracht werden, für die die Zulassung erteilt

worden ist. Ein Anspruch auf Zuteilung von Papier und Pappe wird durch die Zulassung nicht begründet.

§ 4:

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §, 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs beauftragten für Papier wahrgenommen

§ 5: (1) Diese Anordnung tritt am Tage il Verkündung Kraft. Bereits vorliegende Aufträge dürfen innerhalb sechs Wochen nach Veröffentlichung noch ohne Genehmigung aus⸗ geführt werden. (2) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ ebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil⸗ verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. 1“ Berlin, den 9. Mai 1944. b Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Heinz Ashelm.

2

8 Anordnung 5/44 des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Herstellungsvorschriften für Briefhüllen und Papier⸗ ausstattungen) e“ 1““ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I Seite 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Kon⸗ zentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I Seite 525/31) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet: § 1. Aus den Papieren⸗der Pos. 18 (Briefumschlagpapier) und der Sondermenge Ho/ Ho sind ausschließlich folgende Briefhüllen und Briefpapiere herzustellen: I. Briefhüllen für den Behörden⸗ und Geschäftsverkehr. 1. Briefumschläge (Briefhüllen mit der Klappe auf der Längsseite) im Spitzschnitt. G Höchstgewicht

der zu verarbei⸗ tenden Papiere:

60 gr /qm

v“ 1. 80 154 mm Schmalhülle 90 x 162 mm Schmalhülle 2. 114 162 m 1M 3. 162 229 mm9 G 4. 125 x 176 mm als Zustellungs umschlag 2. Taschen (Briefhüllen mit der Klappe an der Schmal⸗ seite). 1. 162 229 mm 2. 136 ½ 353 mm 3. 229 324 mm Wertbriefumschläge. 1. 125 176 mm 110 gr/qm 2. 162 % 229 mm 8 110 gr/ qm Für Briefhüllen aus der Sorte „Briefumschlag III“ besteht keine Gewichtsbeschränkung. Wenn für besondere Zwecke Briefhüllen in anderen Größen benötigt werden, so ist unter Anführung der Gründe der betreffende Auftrag der Fachgruppe Pa⸗ pier verarbeitende Industrie, Würzburg, Neubau⸗ 8 straße 60, zur Genehmigung vorzulegen. II. Papierausstattungen. 1. lose Blätter, nicht größer als 350 qem, die mindest zu 250 Stück verpackt sind, und lose Briefumschläge im 8 und ohne Seiden⸗ futter, die mindest zu 500 Stück verpackt sind. 500 Blätter und 350 Umschläge können zum besseren Schutz geméeinsam auf das sparsamste verpackt werden. 2. Einstückbriefe. In der Größe von etwa A 5 und in der Größe von etwa A 4. § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗

11⁰ gr/ qm

strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.

§ 3. (1) Die Anordnung tritt am 1. Juni 1944 in Kraft.

(2) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und jn den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil⸗ verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 9. Mai 1944. Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗

ministers für Rüstung und Kriegsproduktion: Heinz Ashelm.

11““ Anordnung 6/7144Ö 1“

des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion

(Herstellungsvorschriften für Papierbeutel) Vom 9. Mai 1944 4

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in de⸗ Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration