1944 / 123 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jun 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

TIEJ

DIN-E 5859 Dezember 1943 Klappenfänger, lösbar DIN-E 5860 Juli 1943 Spülfangkronen, lösbar DIN-I 5862 April 1943 Fangtrichter .“ DIN-E 5863 April 1943 Rohrkrebse 8 DIN 5866 Dezember 1943 Rotary⸗Schlagscheren DIN-E 5867 April 1943 Innenrohrschneider DIN-E 5869 April 1943 Seilspeere

DIXN 5872 Dezember 1943 Zementierbodenplatten,

tierventile Bohrlochschieber, Nenndruck bis Nenndruck bis

Zemen⸗

DINE 9504 Juli 1949 70 kglem:* Bohrlochschieber, 140 kg/ em:² Bohrlochschieber, Nenndruck bis bis 210 kg/ em²

Führungsbolzen (Bohrlochschieber)

Dichtringe, Nuten (Bohrlochschie⸗ ber, Oelfeldschieber)

Oelfeldschieber, Nenndruck bis 70 kglem*

Oelfeldschieber, Nenndruck bis 140 kglem²

Oelfeldschieber, Nenndruck bis 210 kg/em²

Tiefpumpe B (Inserted)

Seilwirbel und Schwerstangen für Pumpkolben

Alleinverkauf dieser Normblätter (Einheitsblätter) durch Beuthvertrieb GmbH, Berlin SW 68

DIN E 9505 Juli 1943 DIN.-E 9506 Juli 1943

DIN.E 9507 Juli 1943 DIN.E 9509 Juli 1943

DIN.E 9529 Juli 1943 DIN.E 9580 Juli 1943 DIN.E 9531 Juli 1943

DIN-E 9543 April 1943 DIN-E 9557 April 1943

Anordnung Nr. 191 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlichung von Schraubenlüftern (Axial⸗ oder Propeller⸗Lüftern) Vom 11. Mai 1944 8

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressor Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗ geordnet: 8 .“ ö“

1. Schraubenlüfter (Axial⸗ oder Propeller⸗Lüfter) dürfen nur noch von den Herstellern gefertigt werden, die vor dem 1. Januar 1938 diese Fertigung betrieben haben und von jedem Hersteller nur in den von ihm bislang gebauten Aus⸗ führungen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen.

2. Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der Schrauben⸗ lüfter als neues Aufgabengebiet oder in bislang nicht ge⸗ bauten Ausführungen aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu einer besonderen Genehmigung. Anträge auf Her⸗ stellungserlaubnis sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, ein⸗ zureichen.

§ 2

1. Die Außendurchmesser der Flügelräder von Schrauben⸗ Pr im Bereich von 315 bis 1250 mm sind nach der Norm⸗ zahlenreihe R 20 zu bemessen: 315, 355, 400, 450, 500, 560, 630, 710, 800, 900, 1000, 1120, 1250 mm.

2. Die Hersteller sind berechtigt, an Stelle einer vorgeschrie⸗ benen Größe eine Größe ihrer jetzigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahekommt. Jede Firma hat sich zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fachgruppe Kompressoren und Pumpen⸗ der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben.

3. Falls die Berechnung des Lüfters eine Abmessung ergibt, die zwischen zwei Größen der Ziffer 1 dieses Paragraphen liegt, ist zwecks Baustoff⸗ und Energie⸗Einsparung die nächst

niedrige Größe auszuführen.

3 Die Hersteller haben die Aufträge auf Schraubenlüfter, die

sie nicht mehr herstellen dürfen, dem Auftraggeber zurückzu⸗ geben. Aufträge, die sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann, dürfen bis 1. Oktober 1944 noch ausgeliefert werden.

1 8 8 8 b Die Ausführung von Reparaturarbeiten wird durch diese Anordnung nicht berührt. 8 Die Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pum⸗ penindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu über⸗ wachen. Die Hersteller sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen ÜUnterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen d etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zu⸗ gelassen werden. Anträge sind an den Sonderausschuß Kom⸗ pressoren und Pumpen zu richten.

27 § 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

16“

8 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und L. 2

ungemã ch ir L Luxembur und im Bezirk Bialystok. 8 x 3

Berlin, den 11. Mai 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion

18 88

8 Anordnung Nr. 192 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlichung der dünnwandigen runden Blechrohre für Luftförderung

Vom 12. Mai 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗ geordnet: 8

§ 1

1. Dünnwandige runde Blechrohre für Luftförderung, ge⸗

schweißt oder gefalzt, einschließlich loser Flachstahlflanschen und

aufgenieteter bzw. aufgeschweißter Winkelstahlflanschen (nach⸗

stehend kurz „runde Blechrohre“ genannt) dürfen nur noch

von den Herstellern gefertigt werden, die vor dem 1. Januar

1938 diese Fertigung betrieben haben, und von jedem Her⸗

steller nur in den von ihm bislang gebauten Ausführungen von geringfügigen Anpassungen abgesehen. 1b

2. Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der runden Blech⸗ rohre als neues Aufgabengebiet oder in bislang nicht ge⸗ bauten Ausführungen aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu einer besonderen Genehmigung. Anträge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

§ 2

9 Für die Herstellung von runden Blechrohren ist die nach⸗

stehende Zusammenstellung maßgeblich.

Flanschen Runde Blechrohre 1 sch 6 Flachstahlflanschen

Winkelstahl⸗ flanschen

Schrauben

für Flachstahlal und Winfkelstahlflanschen

Nennweite NW = lichter Durchmesser

Innen⸗

Blechstärke durchmesser

Flachstahl

min mimn

Winkelstahl

Loch⸗ durchmesser

Lochkreis⸗

9 2 Angahl durchmesser

Gewinde

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30/6 30/6 30/6 30/6 30/6 30/6 30/6 30/6 30/6 35/6 35/6

4 38 35/6 1000 35/6

2. Für Absauge⸗ und Förderanlagen von Spänen, Staub usw. sind die in der Anordnung angegebenen Durchmesser nach Möglichkeit einzuhalten. Es sind jedoch für dieses Gebiet bei den Durchmessern Abweichungen zulässig und die Verwendung größerer Blechstärken gestattet.

3. Für Belüftungsanlagen in Festungs⸗ und Luftschutz⸗ Be lagen in ng schut bauten der Wehrmacht sind die Vorschriften des § 2 Ziffer 1 dieser Anordnung nicht bindend. 8 Aufträge auf nicht mehr zugelassene runde Blechrohre für Luftförderung sind dem Auftraggeber zurückzugeben. Aus⸗ genommen sind Aufträge, die sich bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die Vormaterial vorhanden ist, das für an⸗ dere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen bis zum 30. Juni 1944 noch ausgeliefert werden.

Die Ausführung von Reparaturarbeiten w Anordnung nicht berührt. 1 85

Die Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pum⸗ penindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu über⸗ wachen. Die Hersteller sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,

25/25/3 25/25/3 25/25/3 25/25/3 25/25/3 25/25/3

30/30 30/30/4 30/30/4 30/30/14 30/30/4 30/30/4 30/30/4 30/30/4 30/30/4 30/30/4 30/30/4 35/35, 35/35/4 35/6 35/35/4 35/6 35/35/4 35/6 35/35/4 35/35

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Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

§ 6

In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zu⸗ gelassen werden. Anträge sind an den Sonderausschuß Kom⸗ pressoren und Pumpen zu richten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

§ 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 12. Mai 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. X“

Anordnung Nr. 193 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlichung von Luftwaschkammern für Klima⸗ anlagen

VNom 13. Mai 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs produktion angeordnet: 1“ 3 1

von den Herstellern gebaut werden, die vor dem 1. Januar 1938 diese Fertigung betrieben haben, und von jedem Her⸗ steller nur in den von ihm bislang gebauten Ausführungen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen.

2. Fertigungsbetriebe, die die Herstellung von Luftwasch⸗

kammern für Klimaanlagen als neues Aufgabengebiet oder

in S nicht gebauten Ausführungen aufzunehmen beab⸗ sichtigen, bedürfen hierzu einer besonderen Genehmigung. An⸗ träge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pum⸗ pen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

Luftwaschkammern für Klimaanlagen dürfen nur noch nach den in folgender Tafel Spalte 2 bis 6 angegebenen Maßen hergestellt werden. Die Angaben der Spalte 7 und 8 sind ein⸗ zuhalten, wenn nicht besondere örtliche Verhältnisse ein Ab⸗ weichen notwendig machen.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 123 vom 2. Juni 1944. E. 3

Querschnitt senkrecht zum Luftstrom

Höchste

Wassertanks Blechstärke

Seitenmaße

Breite * Höhe Schautüren

Ueberlauf

7

mm

der Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. Anträge sind bei dem Sonderausschuß Blanke Waffen und

2,5 2,5 gemauert gemauert gemauert

Aufträge auf nicht mehr zugelassene Luftwaschkammer⸗ rößen durfen nur noch bis zum 1. Oktober 1944 ausgelie⸗ fert werden. 6u.““ 18

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpenindustrie Auskunft zu er⸗ teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen S lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesich tigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

8 8 5

In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zu⸗ gelassen werden. Anträge sind an den Sonderausspuß Kom⸗ pressoren und Pumpen einzureichen.

Anordnung Nr. 9/44

des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren über die Herstellung von feinen Scheren

Vom 5. Mai 1944

Auf Vorschlag des Forteerhus chses Blanke Waffen und

Schneidwaren im Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metall⸗ waren beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduk⸗ tion wird auf Grund der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. Seite 686) angeordnet:

§ 1 Die Herstellung 15 Scheren für den In⸗ und Aus⸗ landsbedarf ist nur noch in den nachstehenden Ausführungen zulässig: Ladenscheren 4 ½¼ und .5 ierschere 10 71 enschere 4“ na ge 3 ½ Sack⸗ oder Lederschere 8 Drahtscher 1 8 chbeschauerschere (Trichinenschere) Haar⸗ und Bartschere 8 abelschere (Elektrotechnikerscherae)— Knopflochschere 8 Lampenschere Sdeen (Fesselschere) chneiderschere Weberschere Viehzeichenschere. 8

Ueber Anträge auf Ausnahmegenehmigungen . iese

Moeller⸗van⸗den⸗Bruck⸗Str. 17,

§ 3 Die Anordnungen Nr. 9 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 90 vom 18. April 1942) und 9a des Beauftragten für Kriegsauf⸗ gaben bei der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ und Blech⸗ warenindustrie über Feine Scheren vom 14. April 1942 und 2. Juli 1943 treten mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung

außer Kraft.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Schneidwaren, Solingen,

einzureichen.

§ 5 Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in

Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. 1ö.“

Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren.

Der Leiter: Wolff.

8“

Anordnung 8/44

des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Buchbinderische Verarbeitung von Schrifttum)

Vom 31. Mai 1944 *

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 529 531) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und mit dem Produktionsbeauftragten Druck des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion folgendes an⸗ geordnet:

§ 1 Ausführungsarten

Schrifttum ist höchstens in einer der nachstehend aufge⸗ fuhrten Ausführungsarten buchbinderisch zu verarbeiten. Die Wirtschaßtsstalle des Dentschen Buchhandels kann im Einzel⸗

900 % 500 8 900 % 700 900 % 1000 400 % 600

900 % 1400 bei kleineren 1150 % 1570 1900 % 1320 1900 % 1870 1900 % 2630 2400 % 2960

400 % 900 bei größeren Kammern

§ 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 1 § 7

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 13. Mai 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Karl Lange.

——

falle eine bestimmte Ausführungsart für Broschüren im Rah⸗

men der Ausführungsarten 1—7 vorschreiben. Die Aus⸗

führungsarten 8—10 sind nur zulässig, sofern eine schriftliche

Genehmigung der Wirtschaftsstelle des Deutschen Buchhandels

in jedem Einzelfalle beigebracht wird.

Ausführung 1

Broschüre, bis 80 Seiten, Bogen eingesteckt in Umschlag, Rückstichheftung mit zwei Drahtklammern, dreiseitig be⸗ schnitten.

Ausführung 2

Broschüre, bis 160 Seiten, mit zwei Klammern Block⸗ heftung, in 4 genuteten Umschlag eingehängt, dreiseitig beschnitten.

Ausführung 3

Broschüre, bis 160 Seiten, mit vorn und hinten ange⸗ legten, 1 % genuteten Umschlagkartonblättern, mit zwei Klammern Blockheftung, mit Gewebe oder Papier am Rücken gefälzelt, dreiseitig beschnitten.

Ausführung 4

Broschüre, ab 160 Seiten, Faden⸗ oder Drahtheftung auf Gaze, in 4 genuteten Umschlag eingehängt, dreiseitig be⸗ schnitten.

Ausführung 5

Broschüre, ab 320 Seiten mit Doppelvorsatz, Faden⸗ oder Drahtheftung auf Gaze, in 4 % genuteten Umschlag einge⸗ hängt, Umschlag angepappt, dreiseitig beschnitten.

Ausführung 6

Broschüre, ab 320 Seiten mit Doppelvorsatz, Faden⸗ oder Drahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, in 4 % ge⸗ nuteten Umschlag mit überstehenden Kanten eingehängt, Umschlag angepappt.

Ausführung 7

Broschüre, ab 400 Seiten, Doppelvorsatz, Buchfaden⸗ oder Buchdrahtheftung auf Gaze, vorn und hinten Umschlag⸗ kartonblätter aufkaschiert, mit Gewebe am Rücken gefälzelt, dreiseitig beschnitten.

Ausführung 8

Deckenband (Pappband) mit Doppelvorsatz, Buch⸗ faden⸗ oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Ganzpapierdecke eingelegt.

Ausführung 9

Deckenband (Hdalbgewebeband) mit Doppelvorsatz, Buchfaden⸗ oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig be⸗ schnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken, Rücken hinterklebt, in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Halbgewebedecke eingelegt.

Ausführung 10.

Deckenband (Ganzgewebeband) mit Doppelvorsatz, Buchfaden⸗ oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig be⸗ schnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken, Rücken hinterklebt, in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Ganzgewebedecke eingelegt.

§ 2 Allgemeine Herstellungsvereinfachungen Für die buchbinderische Herstellung von Büchern und Bro⸗ schüren gilt folgendes:

1. Blätter, Bilder, Karten, Pläne

a) Falzen

Das Falzen von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen darf nur nach Maschinenfalzschema ausgeführt werden. b) Kleben und Einstecken Das Einfügen bzw. Kleben von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen an bestimmter Stelle des ge⸗ schlossenen Bogens ist bei nichtwissenschaftlichen Büchern unzulässig, solche Teile sind entweder auf Bogen aufzukleben oder als gefalzte Bogen umzu⸗ legen oder in der Bogenmitte einzustecken.

2. Vorsatz Vorsätze sind ohne sichtbaren Falz in einfachster Form

herzustellen.

3. Heften 8 8

Das Heften hat bei sparsamstem Gazezuschnitt, gegebenen⸗

fealls unter Verwendung von Gazestreifen zu erfolgen. (Buchblockecken Das Runden der Ecken am Buchblock ist unzulässig.

unzulässig. Hinterkleben ist nur zulässig, soweit dies in den Ausführungsarten des § 1 vorgesehen ist. Deckenmachen 8 84 Unzulässig ist: ““ a) Das Anbringen von Stoff⸗ oder sonstigen Schutzecken bei allen Büchern,

b) das Eckenrunden und Kantenschrägen der Buchdeckel, c) das Prägen in mehreren Farben oder Folien, ferner die gleichzeitige Verwendung von Farbe und Folie,

d) die Anwendung von Blank⸗ oder Vordrucken, e) das Aufkleben von Rückenschildern bei allen Büchern mmit Ausnahme der wissenschaftlichen Werke und der Fortsetzungsbände. ‚Beilagen Das Beilegen von Prospekten, Bcsgethe oder sonstigem Werbematerial ist unzulässig. .Einschlagen 1 8 Das Einzel⸗Einschlagen von Büchern oder Broschüren ist unzulässig. Die Verpackung hat mindestens fünf⸗ oder zehnweise zu erfolgen.

§ 3 Aufarbeitung abweichender Ausführung Abweichende oder unzulässige Ausführungen bei der Her⸗ stellung von Büchern oder Broschüren, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits angefangen waren, können bis zum

31. August 1944 fertiggestellt werden.

§ 4 Dringlichkeitsstufen Die gemäß Anordnung 1/44 des Produktionsbeauftragten Druck vom 1. März 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 53 vom 3. April 1944) für die Herstellung des Drucks von Schrift⸗ tum festgelegten Dringlichkeitsstufen sind grundsätzlich auch für die buchbinderische Verarbeitung maßgebend.

§ 5 Ausnahmen

Für die industrielle Fertigung kann die Fachgruppe Indu⸗ strielle Buchbinderei (Berlin SW 68, Kochstr. 60/61) und für die handwerkliche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buchbinderhandwerks (Berlin SW 11, Hafenplatz 8) Aus⸗ nahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser An⸗ ordnung zulassen.

§ 6 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Anordnung tritt am 15. Juni 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung verlieren die An⸗ weisungen des Leiters der Fachgruppe Industrielle Buch⸗ binderei über Herstellungsvereinfachungen in der Lohn⸗ und Verlagsbuchbinderei vom 20. April 1942 und 6. Januar 1944 sowie die Anordnungen des Reichsinnungsmeisters für das Buchbinderhandwerk vom 19. November 1942 ihre Gültigkeit.

Berlin, den 31. Mai 1944.

Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Heinz Ashelm. 1

1 Postwesen Postschließfachsendungen 8

„Postfach“ oder „Postschließfach Nr..“ die Wohnungsangabe erfetzt und zu einer schnellen Aushändigung der Postsendungen führt. Allen Briefversendern wird dringend nahegelegt, in der Anschrift von Sendungen an Postholer statt der Wohnungsangabe stets „Postfach“ oder „Postschließfach Nr. ...“ zu vermerken und wenn die eigenen Sendungen abgeholt werden diese Ver⸗ merke in die Absenderangaben auf der Außenseite der Briefe und im Kopf der Briefbogen usw. neben der Wohnungsangabe aufzunehmen. Es wird nochmals daran erinnert, auf allen Post⸗ sendungen stets die Postleitzahl deutlich und richtig anzugeben.

Nachfragen über den Verbleib von Postsendungen

Nach einer Anordnung des Reichspostministers durfen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Fragebogen und Nach⸗ frageschreiben nach dem Verbleib von sewühnlichen und einge⸗ schriebenen Briefsendungen des Inlanddienstes, von Päckchen, ge⸗ wöhnlichen Paketen, Postgütern und unversiegelten Wertpaket⸗ sendungen des Inlanddienstes erst einen Monat nach der Ein⸗ lieferung erlassen werden.

Aus der Verwaltung

SDOitee Gewinnabführung für 1943 8

Im Reichsgesetzblatt vom 31. Mai 1044 S. 120 ist die Ver⸗ ordnung über die Gewinnabführung für das Kalenderjahr 1943 veröffentlicht worden. Die Verordnung bringt einen grundsätz⸗ lichen Wandel in der steuerlichen Gewinnabführung. Bei der Gewinnabführung für die Kalenderjahre 1941 und 1942 bestimmte sich der Gewinnabführungsbetrag nach der Steigerung der ge⸗ werblichen Einkünfte in den Wirtschaftsjahren 1941 oder 1942 egenüber den gewerblichen Einkünften im Wirtschaftsjahr 1938. Pgs Jahr 1938 kann nicht in allen Fällen als Normaljahr an⸗ gesehen werden. Unternehmer, die bereits im Jahr 1938 einen hohen Gewinn er⸗ zielt hatten, von jeder Gewinnabführung befreit blieben.

dem Gewinn eines Vergleichsjahres, sondern von einem steuer⸗ lichen Mindestgewinn aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Kapitalzins, dem Umschlagsgewinn und bei Unternehmen, die

Ausgleichsbetrag für Personenunternehmen Der Kapitalzins beträgt nach Wahl des Unternehmens 6 v. H. des Einheitswerts

Farbschnitt, Kaptalband, Hülse, Hinterklebung, Zeichen⸗ band Bei Papp⸗ und Halbgewebebänden ist Schnittfärben, Kaptalen, Hülsen und das Anbringen von 30 chenband

des gewerblichen Betriebs oder 5 v. H. des Gewerbekapitals Der Umschlagsgewinn bestimmt sich nach dem Verhältnis des Um⸗ satzes zum Einheitswert oder zum Gewerbekapital. Der Um⸗ schlagsgewinn beträgt nach diesem Verhältnis zwis

Es ist genügend bekannt, daß bei Briefanschriften die Angabe

Es wäre auf die Dauer nicht tragbar, wenn

Die Gewinnabführung für 1943 geht deshalb nicht mehr von

natürliche Personen oder Personengesellschaften sind, aus dem⸗