Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 135 vom 16. Juni 1944. S. 2
Termin für Erstausrüstung: 1“ Termin für Ersatzb
Mit Inkrafttreten der An⸗ edarf: 1. Oktober 1944. WI11 8 3 22 .2 „ Für die Fertigung der in § 1 genannten Erzeugnisse ist die 8 3 a “ 88 8 für sie gültige Werkstoffeinsatzliste maßgebend. 8 4 “ Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für die Her⸗ stellung von: 1“ 8 a) Zündverteilern für die Erstausrüstung fabrikneuer Kraftfahrzeuge und Verbrennungsmotoren b) Zündverteilern für die Deckung des Sbe-;S- gaf 8 c) Ersatzteilen zu den zugelassenen Zündverteilertypen. 8 5 fgeführten Erzeugnisse dürfen ab sofort ein⸗ schließlich ihrer Ersatzteile nur noch von denjenigen (selbst oder im Wege der Auftragsverlagerung) herges ellt werden, die vom Leiter des Sonderrings Elektrozubehör 12 Kraftfahrzeuge und Verbrennungsmotoren Ste Mili tärstr. 4, eine Herstellungsgenehmigung erhalten haben. § 6 Die Verwendung von Batteriezündanlagen mit anderen ündverteilern als den unter § 1 a enann “ bedarf bei Kraftfahrzeugen und Verbrennungs⸗ motoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge) der Genehmi⸗ gung des vorgenannten Sonderrings. 87 Die Herstellung von Ersatzteilen für Zündverteiler durch andere als die unter § 5 genannten Firmen bedarf der Ge⸗ nehmigung des vorgenannten Sonderrings. Anträge sind zu richten an den Arbeitsring „Ersatzbedarf Stuttgart, Militär⸗
straße 4. 5 8
Der Leiter dieses Sonderrings wird ermächtigt, in beson⸗
1 [†8 8 MNoar ders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor⸗ chriften dieser Anordnung zuzulassen.
Die in § 1 au
Anträge sind beim Arbeitsring „Elektrische Zündgeräte“ Stuttgart, Militärstr. 4, einzureichen.
uwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach 88 9 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. § 10
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, im Protektorat Böhmen und Mähren und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinnge mäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok.
Berlin, den 15. Juni 1944.
Der Reichsbeauftragte für Elektrotechnische Erzeugnisse.
Lüschen.
Anordnung Nr. 75 —
der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Zünd⸗ spulen zu Batteriezündanlagen für Kraftfahrzeuge und Verbrennungsmotoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge)
Vom 15. Juni 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elek⸗ trotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 wird im Ein⸗ verständnis mit dem Hauptausschuß Kraftfahrzeuge und mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet: 91
Von Zündspulen vorgenannten Verwendungszwecks dürfen ab sofort nur folgende Ausführungen hergestellt werden:
A DIN 72 531 bis E 12 DIN 72 531 einschließlich der abgeschirmten Ausführungen Bau⸗ muster Bosch TKN
Außerdem werden zum Einbau in Motoren, die bis jetzt von den Firmen Auto⸗Union und Noris für bestehende Zwei⸗ taktmotoren verwendeten Zündwicklungen zugelassen, und zwar
Auto⸗Union Baumuster 007 075—0 oris Baumuster MLz 129/1 2z und 28 E2.2ö88
§ 2 „Für die Fertigung der in § 1 genannten Erzeugnisse ist die für sie gültige Werkstoffeinsatzliste maßgebend.
§ 3 Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sowohl für die Herstellung von Zündspulen für die Erstausrüstung fabrik⸗ neuer Kraftfahrzeuge und Motoren als auch für die Deckung des Ersatzbedarfs und für den Export. b § 4 1 Die in § 1 aufgeführten Erzeugnisse dürfen ab sofort ein⸗ schließlich ihrer Ersatzteile nur noch von denjenigen Firmen (selbst oder im Wege der Auftragsverlagerung) hergestellt werden, die vom Leiter des Sonderrings „Elektrozubehör für Kraftfahrzeuge und Verbrennungsmotoren“ Stuttgart, Mili⸗ tärstr. 4, eine Herstellungsgenehmigung erhalten haben.
§ 5
Die Verwendung anderer Konstruktionen von Batterie⸗ zündanlagen als die durch die hiermit zugelassenen Zünd⸗ spulentypen gegebenen bedarf für Kraftfahrzeuge und Ver⸗ brennungsmotoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge) der Genehmigung des vorgenannten Sonderrings.
§ 6 Der Leiter dieses Sonderrings wird ermächtigt, in beson⸗ ders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge sind beim Arbeitsring „Elektrische Zündgeräte“ Stuttgart, Millitärstr. 4, einzureichen. 11“
und b genannten Bau⸗
§ 7 rdnur den nach widerhandlungen gegen die Anordnung wer 88 10, vvhan- ne Verordnung über den Warenverkehr bestraft. — ie Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung i ghe Sie gilt 89 in den eingegliederten Ostgebieten, im Protektorat Böhmen und Mähren und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zegtg des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinnge mäß auc im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 15. Juni 1944. “ b Der Reichsbeauftragte für Elektrotechnische Erzeugnisse.
Anordnung VII44 des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel über die dhectsasene von Kisten und Verpackungsholz Vom 30. Mai 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fachules vom 11. Dezember 1942. (RGBl. I S. 686) in 8 bindung mit der Verordnung über die Einsetzung eines Nerehh beauftragten für Verpackungsmittel vom 8. Februar 19448 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 38 vom 16. Februar 1943) wird mit Zustimmung des Generalbevoll⸗ mächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — und des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1
(1) Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel errichtet eine Verteilungsstelle für Kisten.
(2) Die Geschäfte der Verteilungsstelle werden durch den Leiter des Produktionsausschusses Verpackungsmittel im Pro⸗ duktionshauptausschuß Holzverarbeitung beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion geführt; in Ausübung der Befugnisse als Verteilungsstelle führt er die Bezeichnung: „Verteilungsstelle für Kisten des Reichsbeauftragten
für Verpackungsmittel“.
(3) Der Verteilungsstelle stehen die Befugnisse einer Be⸗ wirtschaftungsstelle zu. Ihr werden die Rechte aus 88 1, 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen. Sie kann Auskünfte erfordern und mit Zustimmung des Reichs⸗ beauftragten Anordnungen erlassen; die Anordnungen sind als Anweisungen zu bezeichnen. .“
(4) Das Antragsrecht aus § 14 und die Strafbefugnis aus § 15 der Verordnung über den Warenverkehr behält sich der Reichsbeauftragte vor.
(1) Die Verteilungsstelle hat zu verteilen:
a) die zur Herstellung von Kisten und kistenähnlichen Er⸗ zeugnissen erforderlichen Schnittholzmengen,
b) Kisten und kistenähnliche Erzeugnisse,
c) Verpackungsholz.
(2) Sie kann die Reihenfolge regeln, in der Aufträge zu erledigen sind, und sich dabei ihrer Bezirksstellen bedienen.
§ 3 (1) Kisten, kistenähnliche Erzeugnisse und Verpackungsholz dürfen nur mit Genehmigung des Reichsbeauftragten für Ver⸗ packungsmittel (Kistenschein, Verpackungsholzschein) bezogen und geliefert werden. (2) Den Verbrauchern werden Kistenscheine und Ver⸗ packungsholzscheine durch die vom Reichsbeauftragten bestimm⸗
ten Kontingentsstellen zugeteilt; die Kontingentsstellen w'- den
durch Rundschreiben bekanntgegeben.
§ 4 Holz, das zur Herstellung von Kisten oder kistenähnlichen Erzeugnissen oder als Verpackungsholz zugeteilt ist, darf nur für den im Einzelfall angegebenen Zweck verbraucht werden
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für g brauchte Kisten, gebrauchte kistenähnliche Erzeugnisse und g. brauchtes Verpackungsholz. 8 8
Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zu⸗ zulassen. Anträge sind bei der Verteilungsstelle für Kisten einzureichen. b 8 8 “ 111““ LE11“*“” 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft.
§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
Berlin, den 30. Mai 1944.
Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel. Dr. Gruber. 8
— Anordnung VIII/44 des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel über die Er⸗
feassung gebrauchter Düngemittelsäcke
8 Vom 15. Juni 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
ᷣ Fa 8 bindung mit der Verordnung über die Einsetzung eines
Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel vom 8. Februar
1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 38 vom 16. Februar 1943) wird mit Zustimmung des General⸗ bevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — angeordnet:
g 8 8 81
Abgabepflicht
(1) Die Verbraucher von gesackten Handelsdüngemitteln (Stickstoff, Phosphorsäure, Kali und Kalk) müssen mindestens 70 % der innerhalb eines Düngejahres bezogenen Papiersäcke unverzüglich nach der Entleerung, spätestens jedoch bis zum 15. Juli eines jeden Jahres, an diejenigen Stellen (Letzt⸗ verteiler), von denen sie Düngemittel bezogen haben, ab⸗ liefern.
8) Die Letztverteiler haben die entleerten Papiersäcke (möglichst zu 50 kg ö zugelassenen Reinigungs⸗ anstalten oder den von diesen beauftragten Altpapierhändlern innerhalb eines Monats nach Ablieferung, spätestens bis zum 15. August, anzubieten. Bis zur Ablieferung sind die Säcke trocken aufzubewahren. 92 v1
Durchführung der Abgabevpflicht 8
(1) Die Erwerber der entleerten Papiersäcke haben dem Letztverteiler Quittungen auf vorgeschriebenem Formular auszustellen, aus denen sich das Gewicht der abgelieferten Papiersäcke ergibt.
(2) Die Letztverteiler haben der Verteilungsstelle für Säcke über die vom Reichsnährstand zu bestimmenden Stellen bis zum 1. Oktober jeden Jahres auf vorgeschriebenem Form⸗ blatt unter Beifügung der Quittungen (§ 2 Abs. 1) eine Er⸗ klärung über die im vergangenen Düngejahr bezogenen und abgelieferten Papiersäcke abzugeben. Die Nichterfüllung der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 ist auf Verlangen der Ver⸗ teilungsstelle für Säcke zu begründen.
(3) Die an der Erzeugung und Verteilung von Handels⸗ dünger beteiligten Unternehmen sind auf Verlangen ver⸗ pflichtet, der Vertéilungsstelle für Säcke Auskunft über den Umfang der Lieferung gesackter Handelsdünger zu erteilen.
§ 3 8 Ausnahmen “ Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel behält si vor, in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge auf Zulassung von Ausnahmen sind über die zuständige
Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu
stellen. “
84 1 Strafvorschriften
Zuwiderhandlungen Fegen diese Anordnung werden nach
§§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 5
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft mit der Maßgabe, daß für das Düngejahr 1943/44 die Ablieferungspflicht für die nach dem 1. April 1944 er⸗ folgten Düngemittelbezüge gilt und daß die Frist aus 81 Abs. 1 bis zum 15. August 1944, die Frist aus § 1 Abs. 2 bis zum 15. September 1944 verlängert wird. Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
Berlin, den 15. Juni 1944. Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel. Gruber.
Anordnung Nr. 194 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion
lühbber die Vereinheitlichung von Handpumpen
1 Vom 25. Mai 1944
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§ 1
Die in der Anordnung genannten Handpumpen dürfen nur mit besonderer Genehmigung und nur in dem Umfange und in den Größen hergestellt werden, die dem einzelnen Betriebe genehmigt sind.
Die in der Anordnung genannten Handpumpen dürfen von den Herstellern nur nach den bestehenden DIN⸗Normen oder, sofern solche nicht vorhanden sind, nur in den von ihnen bislang hergestellten Bauformen gefertigt werden, soweit die Anordnung nicht Abweichungen vorschreibt.
e“
Folgende handangetriebene Pumpen handelsüblicher Bau⸗
arten zur Förderung von Wasser, nicht angreifenden anderen
Flüssigkeiten und Treibstoffen dürfen nur noch in nachstehen⸗ den Größen, Bauformen, Werkstoffen und Ausführungen
hergestellt werden: A. Flügelpumpen (Gild 1) *)
1. Doppeltwirkend mit Klappenventilen, Eisen mit
Metallinnenteilen **), Größe 0, 1, 2.
2. Vierfachwirkend mit Klappenventilen, Eisen mit
—
Metallinnenteilen **), Größe 4, 5, 7. 3. Doppeltwirkend mit Kugelventilen, ganz Eisen,
Größe 2, 5.
Die Größen sind mit folgenden Flansch⸗ bzw. Rohr⸗
anschlüssen zu versehen:
anüüsf 8 PI111“
Nennweite des Saug⸗ 15 20 25 32 40 50 mm.
und Druckstutzens 1½ .Die Pumpenabmessungen sind nach DIN E 5437 Blatt 1
Ausgabe Maj 1943 und nach DIN E 5437 Blatt 2 Aus⸗
gabe September 1942 auszuführen.
Die Flanschen und Gegenflanschen mit Rohrgewinde sind nag DIN 5435 Ausgabe September 1942 herzustellen.
.Flügelpumpen dürfen nicht zur Förderung von Wasser bei drucklosem Auslauf (Saugpumpe) und als Spritz⸗
pumpen neu beschafft werden.
*) Die in der Anordnung erwähnten Bilder können von der Fachgruppe Druckluft, und Pumpen⸗Industrie, Berlin⸗Char⸗ 0 8
ttenburg 9, Lindenallee 15, bezogen werden.
ssung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗
8.e 2. Handangetriebene
h 1 1b1, 2 8el
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 135 vom 16. Juni 1944. S. 3
Flügelpumpen als Faßabfüllpumpen
Doppeltwirkend mit Klappenventilen, Eisen mit
Metallinnenteilen **), Größe 2. .Doppebtwirkend mit Knungelventilen, ganz aus Eisen, Größe 2. „Für die Anschlüsse gelten die Vorschriften Absatz A, Zifter 4 und 5.
.In der Ausführung mit Saugrohr und Faßspund sind
nur noch folgende Bauformen erlaubt: a) mit Auslaufrohrbogen, ohne Hahn (Bild 2 a), b) mit Krümmer und Schlauchverschraubung (Bild 2 b). C. Liegende Einzylinder⸗Handpumpen (Bild 3) Lichter Zylinderdurchmesser. 90 Nennweite des Saug⸗ und Druckstutzens 32
.Es sind nur noch folgende Bauarten zulässig:
a) Manschettenkolben und Kegelventile mit elastischer †)
Abdichtung,
b) Kolben mit metallischer Abdichtung und metallisch
abdichtende Kegel⸗ oder Kugelventile,
c) Manschettenkolben und Kugelventile mit elastischer )
oder metallischer Dichtung.
Die Flanschen und Gegenflanschen mit Rohrgewinde sind nach DIN 5435, Ausgabe September 1942, auszuführen.
D. Stehende Zweizylinderhandpumpen (Bild 4) 1. Lichter Zylinderdurchmesser Nennweite des Saug⸗ und Druckstutzens .. 1 ¼ 2. Die Flanschen und Gegenflanschen mit hohchecn chn sind nach DIN 5435, Ausgabe September 1942 8 uführen. E. Kurze Saugpumpen (Bild 5) 8 “ 75 mm Gewindeanschluß des Saugrohrs. . 11 ¼ Zoll 1 (nach DIN 5436, Ausgabe Juli 1942) 2. Ausführung: Winkel⸗ oder Rundunterteil, Stechkegel⸗ ventil (Bild 6 a) und kurzer Schwengel. F. Kurze Saugpumpen mit Steigrohr und Arbeitszylinder (Bild 7) 1. Lichter Bylinderburchmessesn 75 mm Gewindeanschluß des Steigrohres . . . . . 1 ½ Zoll (nach DIN 5436, Ausgabe Juli 1942) 2. Ausführung: langer Schwengel; Arbeitszylinder mit Flanschen oder Muffen und mit Stechkegel nach § 4, Ziffer 2 a und e (Bild 6 b). G. Kurze Saugpumpe mit aufgebautem Windkessel (Spritzpumpe) (Bild 8) Lichter Zhlinderburh . 775, m Gewindeanschluß des Saugrohres. 1 Zoll (nach DIN 5436, Ausgabe Juli 1942) 2. Ausführung: Winkel⸗ oder Rundunterteil, Stechkegel⸗ ventil, ohne Ständerfuß. H. Zahnradölpumpen Handangetriebene Zahnradölpumpen zur Oelförderung nur noch in Größen mit Gewindeanschlüssen Zoll und
1Be 1 Zahnradölpumpen als Faßeabfüll⸗ pumpen mit Saugrohr und Fußspund nur noch in den unter Ziffer 1 genannten Größen und a) mit Auslaufrohrbogen ohne Hahn Bild 2 a), b) mit Krümmer und Schlauchverschraubung (ent⸗ sprechend Bild 2 b). “ Pumpenständer
Pumpenständer in Verbindung mit Arbeitszylindern sind nur noch in der Ausführung (Pumpenständer Bild 9 a) zulässig.
Die Ausführungen mit angeflanschtem Arbeitszylinder oder erweitertem Steigrohr sind verboten.
.Der Brunnenständer ist nur in Gußeisen mit offener Haube (Deckelkopf) oder mit geschlossener Haube (Druck⸗ kopf), nur mit einem lichten Zylinderdurchmesser von 90 mm und für jeden Hersteller in nur einer Bauhöhe zulässig. Für besonders ungünstige Brunnenverhältnisse kann auch der Brunnenständer schwere Bauart (Bild 9 c) auf besonderen Antrag entsprechend § 12 dieser Anord⸗ nung angefertigt werden.
ARlrbeitszylinder
Arbeitszylinder dürfen nur in zwei Grundausführun⸗ gen hergestellt werden. Jede Ausführung darf von jedem Hersteller nur noch mit einer Hublänge bis höchstens 250 mm und nur mit den nachfolgenden Zylinderdurch⸗ messern und Anschlüssen angefertigt werden:
. a) Arbeitszylinder mit Flanschen und
Gegenflanschen (Bild 10 a),
lichter Zylinderdurchmesser 775 b) Arbeitszylinder für Bohrlöcher mit Muffenanschluß (Bild 10 c),
lichter Zylinderdurchmesser 75
Für besonders ungünstige Brunnen⸗ verhältnisse kann auch die Größe 65 mm auf besonderen Antrag, entsprechend § 12 dieser Anordnung, angefertigt werden.
.Die Anschlüsse betragen in den beiden Grundausführungen: Saugrohranschluß. „ „ „ „ 1 ½ Zoll Steigrohranschlüuß. „„ . 2 Zoll
Als Saugventil ist bei den beiden Grundausführungen nur Stechkegelventil (Bild 6 b) zulässig.
§ 5
2
Armaturen Fuß⸗ und Zwischenventile sowie Seiher (Saugkörbe) dürfen zur Verwendung bei Handpumpen im Rahmen der vorstehenden Anordnung nur noch in folgenden Bau⸗ arten und Größen angefertigt werden: *e.) Unter dem Begriff „Metalle“ sind nur solche NE⸗Metalle zu verstehen, deren Verwendung erlaubt ist. 7) Als „elastisches Dichtungsmaterial“ gelten Leder, Gummi, Buna, Mipolam oder ähnliche Austauschwerkstoffe, soweit deren Verwendung zulässig ist.
(entsprechend
8 8 8
90 mm
90 mm “
“““
125 mm 50 mm 1 ¼ 2 Zoll
2. a) Fußventile leichter Bauart: mit Klappe aus elastischem †) Keof und Be⸗ schwereisen oder Eisenkegel mit elastischer †) Dichtung für reines und sandhaltiges Wasser.
Zulässige Größen⸗ bzw. Anschlußweiten 1, 1¾, 188,
2, 2 ¼, 3 und 4 Zoll.
Die letzten drei Größen können für Baupumpen auch
mit elastisch †) abdichtender Kugel geliefert werden.
Fußventile schwerer Bauart:
mit Eisenkegel und elastischer †) Dichtung für reines
und leicht verunreinigtes Wasser.
Zulässige Größen bzw. Anschlußweiten: ℳ, 1, 14
1 ½, 2 Zoll.
Für Kraftstoff, Oel, Teer u. dgl. ist die Herstellung
dieser Fußventile „mit eingeschliffenem Eisenkegel“
oder mit „Eisenkugel“ jedem Henffeher nur in zwei
Größen erlaubt.
Fußventile für Bohrlöcher:
mit eingeschliffenem Eisenkegel oder mit elastisch †)
abdichtender Kugel für reines bzw. schmutziges Wasser.
Hugäsige Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 14¼, 1 ½%, oll.
Zwischenventile leichter Bauart:
mit Klappe aus elastischem†) Werkstoff und Beschwer⸗
eisen oder Eisenkegel mit elastischer) Dichtung für
reines und sandhaltiges Wasser.
Zulässige Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 1¼, 1 ⅞%,
2 Zoll. 88
Zwischenventile schwerer Bauart:
7
8
und leicht verunreinigtes Wasser. Ferasige Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 1 ¼, 1 %, ₰2ℳ˙ 8 * Hür Kraftstoff, Oel, Teer u. dgl. ist die Herstellung dieser Zwischenventile „mit eingeschliffenem Eisen⸗ kegel“ oder mit „Eisenkugel“ jedem Hersteller nur in zwei Größen erlaubt. Seiher (Saugkörbe) mit Sieb: ohne Ventil für verunreinigtes, mit größeren Fremd⸗ körpern durchsetztes Wasser. Zulässige Größen bzw. Anschlußweiten: 1 4¼, 1 ⅛¼, 2, 2 ½, 3 und 4 Zoll. Die unter 2 a bis f aufgeführten Fuß⸗ und Zwischen⸗ ventile sowie Seiher dürfen von Pumpenherstellern selbst ur in Gußeisen angefertigt werden.
§ 6 Windkessel
Windkessel zum Einbau in Saug⸗ und / oder Druckleitungen von Handpumpen dürfen nur noch mit seitlichem Abgang in den Größen bzw. Rohranschlußweiten von ¾¼, 1, 1 ¾¼,
1 ½, 2 Zoll und mit Flanschen und Gegenflanschen nach DIN 5435, Aus⸗ gabe September 1942, gebaut werden. Die bisherigen Aus⸗ führungen mit oberem und seitlichem Abgang sind verboten.
§ 7 Ersatzteillieferung 1. Folgende Ersatzteile zu Handpumpen und Arbeitszylin⸗ dern der verschiedenen Bauformen, die durch diese An⸗ ordnung nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht mehr hergestellt werden: Gehäuse und Deckel zu Flügelpumpen und Zahnrad⸗ ölpumpen, ylinder für liegende Einzylinder⸗Handpumpen, ylinder und Druckhauben zu stehenden Zweizylinder⸗ Handpumpen, Förlinder für kurze Saugpumpen, ylinder und Druckhauben für Spritzpumpen, Ständerrohre Brunnen⸗ ständern, Zylinder für Flanschen⸗ und Bohrloch⸗Arbeitszylinder. .Die Lieferung aller übrigen Ersatz⸗ und Bestandteile zu ausgeschiedenen Typen von Handpumpen ist bis auf wei⸗ teres erlaubt. § 8
Es dürfen nicht mehr hergestellt werdben:
.Brunnenschalen und Auslaufständer aus Eisen
2. Riemen⸗ und Motorantriebe in Gestalt von Vorgelegen, Schnecken⸗ und Exzentergetrieben usw., die ausschließlich zur mechanischen Betätigung von Handpumpen der ver⸗ schiedenen Bauformen dienen.
§ 9 Wehrmachtsgeräte mit Gerätenummern und Pumpen, die susammem mit einem Wehrmachtsteil entwickelt wurden, fallen nicht unter diese Anordnung.
§ 10
Aufträge, die den Herstellerwerken bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung künftig nicht mehr anzunehmen sind, dürfen bis zum 1. September 1944 noch ausgeführt werden, wenn hierfür erforderliches Material in erheblichem Umfange beim Hersteller oder dessen Unterlieferanten vorgearbeitet ist und zu anderen kriegswichtigen Zwecken nicht verwendet wer⸗ den kann.
zu Ständerpumpen und
†) Als „elastisches Dichtungsmaterial“ gelten Leder, Gummi Buna, Mipolam oder ähnliche Austauschwerkstoffe, soweit deren Verwendung zulässig ist. 8
mit Eisenkegel und elastischert) Dichtung für reines
§ 11 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpenindustrie Auskunft zu er⸗ teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter⸗ lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren, Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.
In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. An⸗ träge auf Ausnahmen sind an den Sonderausschuß Kom⸗ und Pumpen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Linden⸗ allee 15, zu richten.
§ 13
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§ 14
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet so⸗ wie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Gebiet Bialystok.
Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 148 des Bevollmäch⸗ tigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschi⸗ nenbau über die Vereinheitlichung von Handpumpen 28. Juli 1943 außer Kraft.
Berlin, den 25. Mai 1944.
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate
beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion
Karl Lange.
Die Indexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt Mai 1944
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Mo⸗ natsdurchschnitt Mai, wie im Vormonat, auf 117,6 (1913 = 100). Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrar⸗ stoffe 121,9 (+ 0,2 vH.), industrielle Rohstoffe und Halb⸗ waren 102,5 (unverändert) und industrielle Fertigwaren 135,9 (unverändert).
1919 = 100
Monatsdurchschnitt April Mai
1944 1944
Ver⸗ änderung in vo
Indexgruppen
Uograrftöf 121,9 .Industrielle Rohstoffe und Fal*“”
. çndustrielle Fertigwaren... davon Produktionsmittel..
G Konsumgüter...
Gesamtinder
121,7
102,5 135,9 113,5 152,7
117,6
In der Indexziffer für Agrarstoffe wirkt sich die jahreszeit⸗ liche Staffelung der Preise für Speisekartoffeln, Futter⸗ getreide, ausländischen Mais, Futterhülsenfrüchte und Trockenschnitzel aus.
Unter den industriellen Rohstoffen und Halbwaren haben sich die Preise für Unterleder etwas erhöht, während die Preise für Oberleder im Durchschnitt leicht zurückgegangen sind. Die Kalipreise lagen, wie um diese Jahreszeit üblich, etwas niedriger als im Vormonat. .“ Berlin, den 10. Juni 1944.
“
“
6 2 8 Bekanntmachung “ 8
Die am 12. Juni 1944 ausgegebene Nummer 25 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über bäuerliche Eigenjagdbezirke im Hochgebirge. Vom 23. Mai 1944.
Verordnung über Zolländerungen. Vom 31. Mai 1944.
Verordnung über die Anwendung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen, im Reichs⸗ gau Sudetenland und im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 31. Mai 1944.
Verordnung über die Sammelverwahrung von Wechseln. Vom 9. Juni 1944.
Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin C 2, den 14. Juni 1944.
Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
Nichtamtliches Deutsches Reich
Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien in Berlin, Herr Dr. Vladimir Kosak, hat Berlin am 9. Juni d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Le⸗ ationssekretär Dr. Milan Blalekovié die Geschäfte der
esandtschaft.
enen. Aufruf zu einer wichtigen Schädlingsbekämpfung Kornkäfer fressen jährlich 5 Mill. Doppelzentner Getreide
Vom Reichsnährstand wird darauf hingewiesen, daß heute noch jährlich 5 Millionen Doppelzentner Getreide dem deutschen Volke durch Kornkäferfraß verlorengehen. Es ist deshalb dringend not⸗ wendig, in den Wochen vor der Hereinnahme der neuen Ernte auf allen Speichern der Erzeugerbetriéebe, in Lagerhäusern der Land⸗ kaufleute, Genossenschaften und Mühlen sowie der sonst getreide⸗
vverarbeitenden Industrie eine gründliche Schädlingsbekämpfung
in Verbindung mit der notwendigen Reinigung der Lagerräume durchzuführen. Da chemische Bekämpfungsmittel zur Zeit nur in beschränktem Umfange vorhanden sind, müssen vorwiegend mecha⸗ nische Methoden angewandt werden, die bei sorgfältiger Beachtung in den meisten Fällen schon zum Erfolge führen. Von den noch
lagernden Getreidemengen sind Proben auf Kornkäferbefall ab⸗
Wirtschaftsteil
Bei Feststellung von Befall ist die betreffende Partie, wenn keine Entseuchungsmöglichkeit vorhanden ist, schnellstens dem
zusieben.
Verbrauch zuzuführen. Die Speicher sind sauber auszukehren, Fugen und Ritzen forgfältigst auszukratzen, damit evtl. in den Körnern steckende Brut vom Speicher entfernt wird. Auf den sauberen Speichern werden Fanghäufchen leicht angefeuchteten Ge⸗ treides zur Anlockung evtl. noch vorhandener Kornkäfer oder anderer Speicherschädlinge ausgelegt und alle acht bis zehn Tage durch Aussieben kontrolliert und erneuert, bis sich keine Schädlinge mehr zeigen. Anschließend sind alle Fugen und Ritzen im Boden und an den Wänden sorgfältigst zu verkitten. Weitere Auskunft und Ratschläge für Erzeuger erteilen die Pflanzenschutz⸗ ämter der Landesbauernschaften, während Firmen und Einzel⸗ personen sich an die Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ und Futtermittelwirtschaft, Abteilung Vorratsschutz, wenden.
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