Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 136 vom 17. Juni 1944. S. 2
tung — sinngemäß auch im Elsaß,
ventil (ähnlich Bild 3 b). G burg sowie im Bezirk Bialystok. 1 8 4 b Jeder Hersteller darf nur ein 4 der öe- Berlin, den 30. Mai 1944. 4 * 2 —— 82 “ 2.a 1.e. 4
nen Bauformen anfertigen. Er hat dem zuständigen Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate einheitlichen Werkzeugbefestigung ausgestattet werden,
(RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Sonderausschuß zu melden, für welche Bauform 84 sich ent⸗ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. S hdar sar rüge “ 10, 16 b
1öuu““ b S Karl Lange. Kessel sowie Schlag⸗ und Rührbesen zu Schlag⸗
§ 1 C. Zugelassene Ausrüstungen Rührmaschinen dürfen nur noch in Form, Größe und 8 1.
3. stehende Membrane mit seitlich angeordnetem Druck⸗ 84 nehmigung erhalten haben und nur in den für sie zugelasse⸗ 8 “
nen Ausführungsarten und Größen hergestellt werden. Ueber Reparaturen und Ersatzteillieferungen sowie Lieferungen
die Begriffsbestimmung „Handfeuerlöscher“ vergleiche Norm⸗ von Ersatzfüllungen fallen nicht unter diese Anordnung.
blatt DIN E 14 032, Ausgabe April 1842) b 85
§ 2 8 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung des
ü hutz erforderliche Handfeuerlöscher, ein⸗ Sonderausschusses Feuerlöschgeräte Auskunft zu erteilen und E1113“ a; Einsicht 8 2” 1“ einschlägigen Unterlagen,
rnährungswirtschaftliche Maschinen im Hauptausschuß Frühnun und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942
8
Hand⸗ und kraftangetriebene Membranpumpen im Sinne dieser Anordnung sind Flüsssigkeitsförderer, welche in handels⸗ üblicher Ausführung aus Gaßefen oder Stahlblech hergestellt sind und bei denen die Membrane durch die Antriebseinrich⸗ tung unmittelbar bewegt wird. Sie dienen vorwiegend zur Förderung von verunreinigten oder mit Fremdkörpern durch⸗ setten lüssigkeiten, wie z. B. Baugrubenwasser, Jauche und dergleichen, sowie anderen pumpfähigen Dickstoffen. Aus⸗ genommen sind hand⸗ und kraftangetriebene Membran⸗ pumpen in Sonderausführung zur Förderung von Laugen, Säuren und anderen angreifenden Flüssigkeiten.
§ 2
Hand⸗ und kraftangetriebene Membranpumpen dürfen ent⸗ sprechend Anordnung Nr. 172 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über die Konzentrierung der Pumpenfertigung vom 15. Januar 1944 nur mit besonderer Genehmigung und nur in dem Umfange und in den Größen hergestellt werden, die dem einzelnen Betrieb genehmigt sind. Anträge sind an die entsprechenden Sonderausschüsse zu richten. 1
Die Herstellung darf ausschließlich nach bestehenden DIN⸗ Normen bzw., . solche nicht vorhanden sind, nur in den bislang von der Firma hergestellten Bauformen erfolgen, soweit die Anordnung nicht Abweichungen vor⸗
schreibt. 8 8
Folgende hand⸗ und kraftangetriebene Membranpumpen dürfen nur noch in nachstehenden Größen, Bauformen und Ausrüstungen hergestellt werden: 8
I. Handangetriebene Membranpumpen
A. Zugelassene Größen
[Membran⸗
Saugpumpen (Bild 1)¹)
Membran⸗Saug⸗ und Druckpumpen (Bild 2)
65 oder 80 100 mm
Nennweite 2 ½ oder 3“ 42
40 des Saug⸗ u. 1 ½ ¼ Druckstutzens
Zugelassene Ausführungen
für jeden Her⸗ nur für beson⸗ steller nur eine ders schwierige Größe zulässig Betriebsverhält⸗
nisse ortsfest und ortsbeweglich
nur für Wand⸗ befestigung
B. Zugelassene Bauformen
1. Liegende Membrane mit eingebautem Druckventil (Bild 1 und 2); 2. liegende Membrane mtt seitlich angeordnetem Druck⸗ ventil (Bild 3 a); 3. stehende Membrane mit seitlich angeordnetem Druck⸗ ventil (Bild 3 b). 8 Jeder Hersteller darf nur eine der vorstehend beschriebe⸗ nen Bauformen anfertigen. Er hat dem zuständigen Sonder⸗ ausschuß zu melden, für welche Bauform er sich ent⸗ schieden hat.
C. Zugelassene Ausrüstungen 1. Die Pumpengrößen 40 und 65 mm und 2 ½ dürfen nur mit einfachem Handhebel, Pumpengröße 80 mm (3 ) mit einfachem Hebel oder Doppelhebel, Pumpengröße 100 mm (4“) nur mit Doppelhebel aus⸗ gerüstet werden. Die Ventile sind als Klappen⸗, Teller⸗ oder Kugelventile auszubilden und mit einem elastischen Dichtungs⸗ material ²) zu versehen. Die Saug⸗ und Druckanschlüsse sind wie folgt aus⸗ uführen: eeeSh. 40 mm (1 ½ ) nur mit Rohrinnengewinde nach DIN 2999, 2. Ausgabe, November 1942; 8 Pumpengröße 65 und 80 mm (2 ½ und 30): a) Schnellverschlüsse üblicher Konstruktion, b) Tlanschenanschlußmaße nach DIN 5435, Ausgabe September 1942. . .“ Pumpengröße 100 mm (4‧): 1e a) Schnellverschluß üblicher Konstruktion, 1 b) Flanschenanschlußmaße nach DIN 2502, 5. Ausg November 1942. Bei ortsbeweglicher Ausführung dürfen, mit Ausnahme der Pumpengröße 100 mm (40), keine besonderen Gestelle verwendet werden. Achse und Holme sind in Leichtbau⸗ weise unmittelbar am Pumpengehäuse anzubringen. Für die Pumpengröße 100 mm (4 ) ist nur ein zwei⸗ vüdriger Karren mit Handgriffen zulässig. —
II. Kraftangetriebene Membranpumpen
A. Zugelassene Größen (ausschließlich Saug⸗ und Druckpumpen) 8 — ——
Nennweite des Saug⸗ und Druckstutzens “ “ 8
mit drei Membranen 8 Zugelassene Ausführungen Alle Größen ortsfest und ortsbeweglich
B. Zugelassene Bauformen
1. Liegende Membrane mit eingebautem Druckventil (ähn⸗ 5 Bild 2), 8 2. liegende Membrane mit seitlich angeordnetem Druck⸗ ventil (ähnlich Bild 3 a), 3 599 Die in der Anordnung genannten Bilder können durch die Fachgruppe Druckluft⸗ und Pümpenimzusteie Berine hdurch die burg 9, Lindenallee 15, bezogen werden. *) Als elastisches Dichtungsmaterial gelten Leder, Gummi, Buna, Mipolam oder ähnliche Austauschstoffe, soweit deren Ver⸗ wendung zulässig ist.
1. Der Antrieb hat mittels Flach⸗ oder Keilriemen ode durch Zahnräder zu erfolgen.
Die Anwendung anderer Riemen, und Motorantriebe in Gestalt von Vorgelegen, Schnecken⸗ und Exzenter⸗ getrieben und dergleichen, die ausschließlich zur mechani⸗ schen Betätigung von Handmembranpumpen dienen, ist untersagt.
Die Ventile sind als Klappen⸗, Teller⸗ oder Kugelventile auszubilden und mit einem elastischen Dichtungs⸗ material ²) zu versehen.
Die Saug⸗ und Druckanschlüsse werden wie folgt aus⸗ geführt:
b) Flanschenanschlußmaße nach DIN 2502, 5. Ausgabe, Fobember 1942. 4. Bei ortsbeweglichen Ausführungen sind nur folgende Ausführungen zugelassen: — ——
Membranzahl
Nennweite des Saug⸗ gegellausüchrung
und Druckstutzens
65 und 80 mm 2 ½¼“ und 3“
zweirädriger Karren mit Handgriffen
vierrädriges Fahrgestell mit barer Vorderachse und Haänddeichsel
82
drei
Das aus Gründen des Unfallschutzes und des Schutzes des Antriebsmotors vor Witterungseinflüssen vorzusehende Schutzgehäuse ist nur über dem Antriebsmotor selbst und dem Antrieb anzuordnen, während die Membranpumpe ohne Ver⸗ kleidung auszuführen ist.
§ 4
1. Pumpenhersteller dürfen Saugfüße ohne Vemtil und Fußventile zur Verwendung bei Membranpumpen im Rahmen der vorstehenden Anordnung nur noch aus Gußeisen in den Größen und Anschlußweiten 40, 65, 80, 100 und 125 mm (1 ½, 2 ½, 3, 4 und 5 ) in folgenden Bauarten anfertigen:
a) Saugfüße ohne Ventil (Bild 4) für verunreinigtes, mit gröberen Fremdkörpern durchsetztes Fördergut ü Schlauchstutzen zum Einbinden in die Schlauch⸗ eitung.
Soweit für die Saugleitung Stahlrohr verwandt wird, müssen an Stelle der augfüße ohne Ventil cgesfehweitae Bügel aus Flacheisen verwandt werden (Bild 5).
) eee mit Klappe aus elastischem Werkstoff und Beschwereisen für reines und sandhaltiges Wasser.
c) Fußventile mit elastisch abdichtender Kugel für Dick⸗ stoff und sonstige mit gröberen Fremdkörpern durch⸗ setzte Flüssigkeiten.
2. Der Anschluß der unter 1 a) bis e) genannten Armaturen kann als Schlauchstutzen, Schraub⸗ oder Flanschverbin⸗ dung nach den jeweiligen Vorschriften des Sonderringes Armaturen erfolgen.
§ 5
Zwecks Vereinheitlichung konstruktiver Einzelheiten und Einsparung von Baustof een, insbesondere Mangelstoffen, können im Einverständnis mit den zuständigen Reichsstellen gemeinsam vom Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen und Sonderausschuß Ernährungswirtschaftliche Maschinen konstruktive und sonstige Richtlinien in Form von verbind⸗ lichen Anweisungen gegeben werden. Sie werden den Her⸗ stellerwerken jeweils mitgetiit.
5 6
1. Gehäusehälften der durch diese Anordnun
zugelassenen Pumpengrößen dürfen als 8
nicht mehr hergestellt werden.
2. Die Lieferung aller übrigen Ersatz⸗ und Bestandteile für
ausgeschiedene Pumpengrößen ist — vorbehaltlich späte⸗ rer Festlegungen — bis auf weiteres erlaubt.
§ 7
Für die Umstellung der Flanschen von Membranpumpen
auf Anschlußmaße DIN 5435 und DIN 2502 wird eine Ueber⸗ gangsfrist bis zum 1. Oktober 1944 gewährt.
1] 8—
nicht mehr rsatzlieferung
1““
Aufträge, die den Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung nicht mehr auszuführen sind, dürfen noch erledigt werden, wenn hierfür erforderliches Material in erheblichem Umfange beim Hersteller oder dessen Unter⸗ lieferanten vorgearbeitet ist und zu anderen kriegswichtigen Zwecken nicht verwendet werden kann. 1
§ 9 1 In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. An⸗ träge sind an den Sonderausschuß Hege seren und Pum⸗ pen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, zu richten.
§ 10 Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Fachgruppe
der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen,
Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. “ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den §8§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über 82 Uheeen. 788 bestraft. 1
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
a) Schnellverschlüsse üblicher Konstruktion,
LTAunordnung Nr. 197 b
des Hauptausschusses Maschinen und Apparate
beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion
über die Vereinheitlichung von Schlag⸗ und Rührmaschinen für Nahrungs⸗ und Genußmittel
Vom 31. Mai 1944.
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Ernährungswirt⸗ schaftliche Maschinen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§ 1 Unter diese Anordnung fallen Schlag⸗ und Rührmaschinen deren Schlag⸗ bzw. Rührwerkzeug um einen Punkt auf (oder in der Nähe) der senkrecht durch die Kesselmitte gehen⸗ den Achse als Spitze einen Kegelmantel beschreibt, nach⸗
stehend kurz Schlag⸗ und Rührmaschinen genannt. Der An⸗ ordnung unterliegen nicht Spezialrührmaschinen, die als Planeten⸗Rührmaschinen konstruiert sind und deren Werk⸗ seuge sich gleichzeitig sowohl um eine senkrecht zur Kesselmitte tehende Achse als auch um die eigene Achse bewegen.
§ 2 „Schlag⸗ und Rührmaschinen dürfen nur noch in folgenden Ausführungen hergestellt werden: v
Einarmige Maschine „ Ausführung: Type: Tischmaschine 1: für einen Kessel mit angebautem Universal⸗ 1 Kessel, Stahl⸗ mit 6 od. 10 Li⸗ Motor 0,16 Ps mit stufenloser blech verzinnt ter Inhalt Geschwindigkeitsregelung 1 Schlagrute Veerkzeuge mit Schlagbewe⸗ gung, Rührkreisverstellung nur bei Stillstand, Kessel feststehend Ständermaschine oder Tischmaschine 3
2: für einen Kessel mit angebaut. Motor 0,34 PS 1 Kessel, Stahl⸗
bis 16 Liter für Dreh⸗, Wechsel⸗od. Gleich⸗ blech verzinnt strom oder Universalmotor, Verkzeuge: a) mit Schlagbewegung tung, wahlweise f. b) mit Rührbewegung Stadtgas, Spiri⸗ Rührkreisverstellung während tusgas od. Elek⸗ des Betriebes, Kessel in senk⸗ trizität rechter Richtung beweglich Ständermaschine Za: für einen Kes⸗ mit angebaut. Motors0,54 PS 1 Kessel, Stahl⸗ sel bis 20 Liter für Dreh⸗, Wechsel⸗od. Gleich⸗ blech verzinnt strom oder Universalmotor, 3 Rührwerkzeuge a) mit stufenloser Geschwin⸗ mit Heizvorrich⸗ ddigkeitsregelung tung, wahlweise f. pb) mit mindestens 3, höchstens Stadtgas, Spiri⸗ 4 Geschwindigkeiten tusgas od. Elek⸗ Verkzeuge: a’) mit Schlagbewegung b) mit Rührbewegung Rührkreisverstellung während es Betriebes, Kessel in senk⸗ echter Richtung beweglich 8 Ständermaschine b1 35b: für einen Kes⸗ mit angebautem Motor 0,8 Ps 1 Kessel, Stahl⸗ sel bis 32 Li⸗ für Dreh⸗, Wechsel⸗od. Gleich⸗ blech verzinnt ter Inhalt strom 3 Rührwerkzeuge a) mit stufenloser Geschwin⸗ mit Heizvorrich⸗ digkeitsregelung tung, wahlweise f. b) mit mindestens 3, höchstens Stadtgas, Spiri⸗ 4 Geschwindigkeiten Werkzeuge: a) mit Schlagbewegung b) mit Rührbewegung 'e) mit frei beweglichem Schlagen d) mit Planetenbewegung Rührkreisverstellung während des Betriebes, Kessel in senk⸗ rechter Richtung beweglich Ständermaschine — mit an gebautem Motor 1,09 Ps 1 Kessel, Stahl⸗ sel bis 40 Li⸗ für Dreh⸗, Wechsel⸗ od. Gleich⸗ blech verzinnt teer Inhalt strom 3 Rührwerkzeuge .““ a) mit stufenloser Geschwin⸗ mit Heizvorrich⸗ digkeitsregelung tung, wahlweise f. v) mit mindestens 3, höchstens Stadtgas, Spiri⸗ 4 Geschwindigkeiten tusgas od. Elek⸗ Werkzeuge: “ a) mit Schlagbewegung “ b) mit Rührbewegung “) mit frei beweglichem Schlagen d) mit Planetenbewegung Rührkreisverstellung während des Betriebes, Kessel in senk⸗ rechter Richtung beweglich
oppelarmige Maschine Ausführung: Type: Ständermaschine 4: für zwei Kessel mit angebautem Motor bis 40 Liter 2,18 PS oder 2 Motoren von blech verzinnt Inhalt 1e 1,09 Ps für Dreh⸗, Wechsel⸗ 4 Rührwerkzeuge oder Gleichstrom mit Heizvorrich⸗ a) mit stufenloser Geschwin⸗ tung, wahlweise f. 6“ digkeitsregelung Stadtgas, Spiri⸗ 8 b) mit mindestens 3, höchstens tusgas oder Elek⸗ 4 Geschwindigkeiten trizität Werkzeuge: a) mit Schlagbewegung mit Rührbewegung o) mit frei beweglichem Schlagen ad) mit Planetenbewegung Rührkreisverstellung während des Betriebes, Kessel in senk rechter Richtung beweglich
trizität
Zo: für einen Kes⸗
Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie —
mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗
§ 3
Schlag⸗ und Rührmaschinen dürfen nicht mehr hergestellt werden.
“
Genußmitteli
3 Rührwerkzeugs mit Heizvorrich⸗
Ableitung des Heizmittels (Dampf,
teiestdtee, A
tusgas od. Elek⸗
Hauptausschuß „Maschinen und minister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund
für Transmissionsantrieb
führung einheitlich hergestellt werden.
Berlin W 15, Kurfürstendamm 46, zu beziehen. § 5 Vorgearbeitetes Material, das für andere kriegswichtige
wecke nicht mehr verwendet werden kann, darf bis zum 1. Dezember 1944 aufgearbeitet werden.
§ 6
8
Die Herstellung von Reparatur⸗ und Ersatzteilen wird
durch diese Anordnung nicht berührt.
§ 7 8 88
In besonders begründeten f
gelassen werden. Anträge sind an den Arbeitsausschuß
Maschinen für die übrige Nahrungsmittelindustrie, Berlin W 15, Kürfürstendamm 46, zu richten.
8 “
b vW116“ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden. nach
den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenv öö“
8 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmun des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemaß
auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Be⸗
zirk Bialystok.
Berlin, den 31. Mai 1944. “
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate
beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktio 8 Kaäarl Lange. 1 1
Anordnung Nr. 198
des Hauptausschusses Maschinen und Apparate veim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Einsparung von Rohrflanschen bei Wan lufterhitzern
Vom 3. Juni 1944
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und 8 beim Reichsminister für Rüstung und Krie sproduktion wird auf Grund der Verordnu über den arenverkehr in der ssassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zu⸗ timmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:
8 1
Wandlufterhitzer sind für den Fnse a⸗ der Zuleitung und Able armwasser, Heißwasser) in Zukunft nur mit glatten Rohrstutzen zu liefern. Die vrfalüfe sind, wenn irgend möglich, durch ““ her⸗ zustellen. Flanschen dürfen nur in Ausnahmefällen ver⸗ wendet werden und sind vom Bezieher selbst zu beschaffen.
768 2 888; auf Wandlufterhitzer, bei denen die Flanschen vom Hersteller mitzuliefern sind, dürfen nur noch bis zum 31. Juli 1444 ausgeliefert werden. . 1 111“ der Fachgruppe Druckluft⸗ und
8
Die Geschäftsführung
Pumpen⸗Industrie der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat
die Durchführung dieser Anordnun zu überwachen. Die Hersteller sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, Eecfagigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betrie sbesichtigungen und etwa er⸗ forderliche Prüfungen zu gestatten. 1 “
§ 4 In besonders be ründeten Fällen können Ausnahmen zu⸗ gelassen werden. Anträge sind an den Sonderausschuß Kom⸗ pressoren und Pumpen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Linden⸗ allee 15, zu richten. 8 8 1“ 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnune den §8§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über kohr bFestratt. “
werden nach en Warenver⸗ Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystokt. “ Berlin, den 3. Juni 1944. Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsprodukt on. Karl Lange. 1“ 8
“ 2
n
— Anordnung Nr. 200 v des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Vereinheitlichung von Handfeuerlöschern für den Feuerschutz 1““ 8 Vom 7. Juni 1944 8 8 Auf Vorschlag des Sonderausschusses Feuerlöschgeräte im Apparate beim Reichs⸗
der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom
11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des
Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion ange⸗
Für den Feuerschutz erforderliche Handfeuerlöscher dürfen
nur noch von solchen Firmen, die dazu eine besondere Ge⸗
ließlich Halterungen, dürfen nur in folgenden Ausfüh⸗ 3. Die nach Ziffer 1 und 2 zu beachtenden Zeichnun 8 und nach den vom Sonderausschuß Feuerlösch⸗ sind von der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ utgerate genehmigten Zeichnungen hergestellt werden: ndustrie der Wirtschaftsgruppe Maschinenba a) Naßlöscher DIN Naß 10
ällen können Ausnahmen zu⸗
Normalfüllung
1. mit Säuretube bei (nicht frost⸗ beständig),
2. mit Druckgasstahlflasche bei frostbeständiger Füllung bis — 30 C;
Tetralöscher DIN Tetra 2
1. mit Niederschraubventil,
2. mit Druckhebelventil; 8 82
Schaumlöscher DIN Schaum 10 mit Glaseinsatzbehälter, 1 mit Bleieinsatzbehälter für Sonderfälle; ockenlöscher DIN Trocken 6 t außen liegender Kohlensäureflasche; lensäureschneelöscher, 6 kg, 88 ; — eide Ausführungen wa t Niederschraub⸗ de fusfühgengenr. oder entil, Leichtstahlflasche; 1 Leichtstahlflaschen nur für Zwecke der Wehrmacht;
dlöscher DIN Bromid 4,
rung gleich wie b 1;
iumspeziallöscher;
öscher; j
Plöscher, 10 Liter, 15 Liter, 50 Liter.
2. Diznheitszeichnungen für die einzelnen Baumuste
sind bei onderausschuß Feuerlöschgeräte hinterlegt und
von Herstffirmen dorther zu beziehen. 3. Antrhauf Genehmigung sind an den Sonderausschuß
Feuerlösch „Ulm a. D., Schillerstr. 2, zu richten. § 3
Handfeuerher, die den in § 2 angeführten Baumustern und Einheit nungen nicht “ sich aber schon in Werkstattfertigg befinden oder für die Vormaterial vor⸗ handen ist, däür andere kriegswichtige Zwecke nicht ver⸗ wendet werdennn dürfen noch bis zum 1. August 1944 fertiggestellt wen.“
olizeiverordnung vom 19. September 8. Ira über Hchedseerlbscher⸗ und sonstige von Hand trag⸗
bare Feuerlöschgeräte unberührt.
Kraft. Neag.Ss von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie
— mit Zustimmung des waltun Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.
8 6 ““ In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Anträge sind 8 Sonderausschuß Feuerlöschgeräte zu
richten.
§ 7
widerhandlungen gegen diese Anordnung werden nach dih, Eh hs 15 8der Vere. über den Warenverkehr d“
§ 8 3
b — iben die Be timmungen der Durch diese Anordnung bleiben 88 dFhscr 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und
zuständigen Chefs der Zivilver⸗ — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und
Berlin, den 7. Juni 1944.
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate
beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.
Nichtamtliches 8 Deutsches Reicchh
Der Königlich Ungarische Gesandte in Berlin, Herr Sändor Soffmangn von Nagysötétag ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Wirtschaftsteil
ragen des Außenhandels
In einer Veran ab Dr. v. Poll, Geschäftsführer der Recchsgruppe Hand 8 F scrft vzruppe 92*% und Außen⸗ kondel, einen Ueber! über aktuelle Fragen des Außenhandels. Unter Hinweis auf skussionen im Ausland legte er dar, daß die Probleme einer timmung von Lenkung und Einsatz in⸗ deutschen Außenhandcdurch langjährige Praxis zum Unter⸗ schied vom Ausland weitgehend gelöst bezeichnet werden können. Die Planungz deutschen Ein⸗ und Ausfuhrvolumens⸗ bü eine Staatsaufgabe, uch die Form der Durchführung der
eschäfte bestimmten eichswirtschaftsminister, Ernährungs⸗ minister oder deren Oke, die sich dabei auf Vorschläge der Berufsorganisation stützz Zum Unterschied von früheren Tis⸗ kussionen bestehe heute ser kein Zweifel, daß die privatwirt⸗ schaftliche Abwicklung d Außenhandelsgeschäfte vor ander⸗⸗ artigen Konstruktionen, r im Krieg, den Vorzug verdiene. Wenn im Reich die Lenkü des Außenhandels eine Hoheitsauf⸗ gabe darstelle, so sei die Pretung und Betreuung der Firmen, eine kaum minder wichtig ufgabe in der Hand der Selbstver⸗ waltungen. Bei diesen liegdas Gewicht aller Arbeiten, die die Unternehmen in die Lage tzen, den jeweilig an sie gestellten, im Krieg z. T. sehr gewgenen Anforderungen zu genügen. Die Berufsorganisationen hen daher ein Vorschlagsrecht für den Außenhandelseinsatz delFirmen und sie vertreten und beraten sie bei Kalkulations gen, bei der Durchführung von Anordnungen über Preise, si Kontingents⸗, Arbeitseinsatz⸗, Nachwuchsfragen und vielem hr.
Durch außergewöhnliche Ps⸗ verhä durch übermäßiges Anwachsen 8 Risiken usw. seien in Sonder⸗ fällen Hilfseinrichtungen mit Lschiebenen Zwecksetzungen not⸗ wendig geworden, die z. T. sthlichen Charakter tragen. Es werde stets darauf geachtet, daß sese Instrumente die Tätigkeit der Firmen erleichtern, nicht abchersetzen, und daß das Risiko, welches dem Privatunternehmen igemutet werden kann, auch von ihm getragen werden muß. Alndere Hilfsinstrumente des Außenhandels, wie z. B. die Deutst Griechische Warenausgleichz⸗ gesellschaft, das Deutsch⸗Albanische sisgleichsbüro, die Einkaufs⸗ reise und Verlagerungsgemeinschaftn in den Westgebieten usw, würden von den Berufsorganisatiohn selbst getragen.
Man befasse sich im Ausland neuzdi i it Fragen der Marktforschung und Werbung; es ni stitute und Msscnenösamstalfen gegründet. J. man solchen
länen z. Zt. steptisch gegenüber. ine systematische Markt⸗. forschung und darauf aufgebaute Enkaufs⸗ oder Absatzpolitik und Werbung versprächen erst praktisch Ergebnisse, wenn dauer⸗ nse Tendenzen der ausländischen Pärtte erkennbar würden.
on den tiefgreifenden Veränderungen in großen Wirtschafts⸗ kräumen könne aber meist noch nicht gesagt werden, wie weit sie dauernder oder nur kriegsbedingter Natur sind. In Europa würden die Markttendenzen genau beobachtet. Im Reich verfüge man hier über gut arbeitende Einrichtungen. Als das wirksamste Mittel sei auch hier die ständige Marktbeobachtung der Unter⸗ nehmen selbst hervorzuheben.
Ausgehend von den ebenfalls im Ausland viel erörterten Nach⸗ wuchsproblemen betonte Dr. v. Poll, daß hier der deutsche Außenhandel über besondere Traditionen und Erfahrungen ver⸗ füge. Die hier bevorstehenden Aufgaben seien aber noch nicht lösbar, solange unser Nachwuchs im Felde stehe und die klassische Schulung jedes Außenhandelsnachwuchses, der Aufenthalt im Ausland selbst, durch den Krieg stark behindert sei. Abgesehen von Sprachkursen sei im Augenblick die Wirksamkeit der Außen⸗ Eöö beeinträchtigt, weil der Unterricht über Struktur, ieferungs⸗ und Aufnahmefähigkeit der Märkte, ebenso wie über technische Entwicklungen im Reich wie im Ausland auf fachlichen Gebieten nur unvollkommen bleiben müsse. Als wichtig besüchyft Dr. v. Poll die Frage, wie eine angemessene Ausbildung für die aus dem Krieg Heimkehrenden geschaffen werden kann, die noch keine Außenhandelsausbildung durch Praxis und Schulung ge⸗ nossen haben. Hier seien u. a. erfolgversprechende Methoden schon bei der Ausbildung von Kriegsverfehrten gefunden worden. Manche Anzeichen sprächen dafür, daß sich nach dem Krieg die Jugend neben den technischen Berufen sehr stark auch der Tätig⸗ keit im Außenhandel zuwenden wird. Man könne also auf einen
und Währungsverhältnisse,
Die deutschen Aktiengesellschaften im Jahre 828 88
nde 1942 waren im Deutschen Reich insgesamt 5525 en.. geselschafter einschließlich Kommanditgesellschaften auf Aktien 8 vorhanden gegen 5594 Ende 1941 (vergleiche Bierteljahreshefte zur Statistik des Deutschen Reiches 52. Jahrgang 1943, 3. und 22 Heft S. 30). Die Gesamtzahl aller vorhandenen deutschen 88s gesellschaften ist 16 wie in den Vorjahren wieder etwas 8. ⸗ gegangen, wobei der Hauptteil des auf die bühe esellschaften mit fremder Währung entfällt. Das auf “ selkecee Gesamtgrundkapital der Aktiengesellschaften hat sich auch
im Fahrs 1942 wieder außerordentlich erhöht. Es ist von
24 908 Mill. R.ℳ Ende 1941 um 16,7 % auf 29 061 Mill. R.ℳ. Ende 108, Der Rückgang der Zahl der Aktiengesell⸗ chaften mit Reichsmarkkapital ist hauptsächlich auf das merkliche Nachlassen der Umstellungen se enchatsgen Der sich im 88 1942 in erhöhtem Maße fortsetzende Kapitalzugang gründet sich auf die außerordentlich zahlreichen und erheblichen Kapital⸗ erhöhungen. Den Hauptteil der Kapitalerhöhungen bilden jedoch die Kapitalberichtigungen auf Grund der DAVO, die insgesamt 807 Gesellschaften mit insgesamt 2679,6 Mill. Rℳ vornahmen.
Die Gründungen von Aktiengesellschaften mit Rü⸗Kapital im Jahre 1942 blieben mit 36 neuen Gesellschaften der Zahl nach nur wenig hinter dem Vorjahr (40) zurück. Sie hatten jedoch mit einem Gesamtgrundkapital von nur 190,4 Mill. H.ℳ (1941: 1039,5 Mill. Fℳ) eine verhältnismäßig geringe Kapitalstärke. Auch die Zahl der aufgelösten Kapitalgesellschaften v auf 151 mit einem Gesamtkapital von 296,31 Mill. ℳ (1941: 226 mit 368,8 Mill. ℛℳ AK). Die weitaus größte Zahl der aufgelösten Aktiengesellschaften mit 40 wurde abgewickelt. Gelöscht wurden wegen Verschmelzung 36, wegen Verstaͤatlichung 10, wegen Umwandlung in GmbH. 29, wegen Umwandlung in Kommandit⸗ gfenlschaften 7, wegen Umwandlung in Einzelfirmen 11 und
7
öschung aus anderen Gründen 18.
—
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 16. Juni. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 8 G. 88 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400, 3 1
Bubapest, 5 Juni. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20. 8
London, 16. Juni. (D. N. 8. New York 4,02 ½ - 4,03 ½¼, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 - 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85—16,95, Lissabon 99,80 — 100,20, Rio de Janeiro 83,56 ⁄26 G.
16. Juni. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, rüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing 8 Sön Naeeanes “ Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44, 4,90, Prag —,—. 8
Hürich, 16. Juni. (D. N. B.) I11.40 Uhr.] aris 6,55, London⸗Clearing 17,32 ½, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½ B., Madrid 39,75 B., Holland 229 ⅜, Berlin 172,55, Lissabon 17,38 ¾, Stockholm 102,64, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsinki 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,50, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 16. Juni. (D. N. B.) London 19,34, New VYork 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —,—. Alles Briefkurse.
Stockholm, 16. Juni. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 49 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,20 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.
London, 16. Junt. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50,
menschlich und fachlich gleichmäßig qualifizierten Nachwuchs hoffen. 8* ““
Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.