Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 26. Juni 1944. S. 2.
Backfisch⸗Kleider Größe 36—42 HOberweite Hüftweite m om in em
86 ööe 86 86 9‧9. 92
Damen⸗Kleider Größe 38 —46 Oberweite Hüftweite
e““
88
92
96
100
104
Frauen⸗Kleider Größe 44— Oberweite Hüftweite in em in em 106 112 118 124 130
Damenblusen Größe 38—46 Oberweite Hüftweite
in em in em 88 92 96
100
104
Frauenblusen Größe 44—5 Oberweite in em
4
Kleinkind⸗Kleider Größe 45—55 Passenbreite Cassenbreite 3 vorn in em hinten in om
1 24
Achselbreite in em
dchen⸗Kleider Größe 60 — 100 Hüftweite in em Länge in em 80 b 82 86 90 93 94 96
Hüftweite in Länge in em
27
7 29
80 1 82
86
90
93
94
Backfischröcke Größe 7—11 Hüftweite in em Länge in em 16““ 94 G 8665 98 66 G 102 106 69 70
Damenröcke Größe 38 —52 ͤd
8 Verarbeitung verbindlich.
Die darin aufgeführten Maße sind sogenannte Grundmaße.
Es gelten für die Maßtabellen folgende Begriffsbestimmungen:
Körpermaße sind Maße, die unmittelbar auf dem nackten Körper gemessen werden.
II. Grundmaße sind die für die Größenordnung und Schnitt⸗
findung grundlegenden Maße. Sie werden bei
Frauen und Mädchen über leichte Unterkleidung
gemessen.
8 Die Oberweite der Maßtabellen entspricht dem Büstenumfang. Derselbe wird von der Rücken⸗ mitte in Höhe des Armansatzes ausgehend über die Brustspitzen ringsherum gemessen.
1 Die Hüftweite der Maßtabellen entspricht dem Hüftumfang, über der stärksten Stelle der Hüfte waagerecht gemessen.
Die Längenmaße der Maßtabellen entsprechen
der Länge des fertigen Kleidungsstückes und
werden vom Halswirbel über die Gürtellinie bis zur Saumkante gemessen.
sind die Maße der fertigen Bekleidung. Sie sind aus den Grundmaßen entwickelt und müssen so bemessen sein, daß das fertige Stück die not⸗ wendige Weite enthält und ein zweckentsprechen⸗ des Tragen ermöglicht. Der Unterschied zwischen dem Grundmaß und Fertigmaß in dem Brust⸗ umfang (bzw. Oberweite), beispielsweise bei Tamenmänteln, muß mindestens 6 cm betragen
8
.
Anlage 2 zur Anorönung III/144 es Produktionsbeauftragten für Bekleidung und? ⸗ waren des Reichsministers für Rüstung “ produttion vom 15. Juni 1944 über die Anfertigung von Damen⸗, Mädchen⸗ und Kleinkindoberbekleidung 1“ 8 nach Größen. Höchstzulässiger Durchschnittsverbrauch an Oberstoff Futter⸗ sowie Einlagestoff —1
1. Backfischmäntel Damenmäntel Frauenmäntel
Größe 44—54 und Größe 39 —49F „ Frauenmäntel Größe 0 — IUV.. 5. Regenschutzmäntel (TII b) Größe 40 — 48 e) Größe 44 —52 Rückenbesetzen mindest Vorderbesetzen. Umstandsmäntel
herstellen dürfen.
1. Kostüme Größe 38—46
2. Kostüme Größe 44— 54
3. Kostüme Größe 7—11
I. Backfischrö
Größe 7—11 2. Damenröcke
Größe 38—-55 Warengruppe IV: Damen⸗,
Frauenkleider aus K'Se
Umstandskleider
herstellen dürfen.
Warengruppe V: Blusen
1. Frauenblusen Größe 44 —52 a) langer Arn
2. Damenblusen
Warengruppe VI: Kleinkind
Größe 45—55 (kurzer Arm)
3. Mädchenkleider aus Wol Größe 60—100 (langer Arn
1. Kleinkindmantel
Größe 45 — 55
2. Mädchenmantel
Größe 60 —100
Warengruppe VIII: Mädchenr
y“
1. Mädchenröcke u“] Größe 50 —999 .
verarbeitet werden:
in der Warengruppe II.
in der Warengruppe III . in der Warengruppe IV. in der Warengruppe V.
in der Warengruppe VI.
in der Warengruppe VII. . Sämtliche Verbrauchsmaße vers
vorgeschriebenen Saumbreiten.
Warengruppe I: Damen⸗,
1. Backfischkleider aus Wolle 4 Größe 36 —42 (kurzer Arm) . 2. Backfischkleider aus K'Seide Größe 36 — 42 (kurzer Arm) . 2,40 bei 3. Damenkleider aus Woll Größe 38 — 46 (langer Armh. Damenkleider aus K'Seide Größe 38—46 a) langer Arm. b) kurzer Arm. Frauenkleider aus Wolle Größe 44—52 (langer Arm).
Größe 44—52 (langer Arm).
b) kurzer Arm.
Größe 38—46 (kurzer Arm).
1. Kleinkindkleider aus Wolle Größe 45—55 (langer Arm) . 2. Kleinkindkleider aus K'Seide
Für Erzeugnisse der Warengruppe I.
Frauen⸗ Stoff⸗ verbrauch in m (Breite 140 cm)
2,04
2,34
2,60 2,60
.. 189 2,60 2,80
em
ens 25
Stoff⸗ verbrauch in m (Breite
Stoff⸗ verbrauch — .
1enn
(Breite
Frauen⸗ Stoffverbrauch in m
1,60
2,—
2,95 bei 2,65 bei
2,50 ide 3,60 bei
Stoffverbrauch in m
1,80 bei
1,45 bei - und Stoffverbrauch in m
0,98
8 1,03 bei
le n) 1,55
4. Mädchenkleider aus K'Seide Größe 60 — 100 (kurzer Arm)
Warengruppe VII: Kleinkind⸗ und Mädchenmantel
2,— bei
Stoff⸗ verbrauch in m (Breite in
140 cm)
1,86 — öcke Stoff⸗
verbrauch in m
(Breite 78/80 cm)
111
8 Nähgarnverbrauch — An Nähgarn dürfen folgende Durchschnitts⸗Höchstverbrauchsmengen
200 166 143 111 80
4 1
Futter⸗
in qm
“
tief mit entsprechenden
90 cm
90 cm 90 cm
90 cm
Futter⸗ verbrauch in qm
Für Umstandsmäntel können bis zu 15 % des jeweiligen Durch⸗ schnittsstoffverbrauchs verarbeitet werden. Firmen, die Umstandsmäntel herstellen wollen und auch bisher hergestellt haben, müssen für die Fertigung einen Antrag an die Fach⸗ gruppe richten. Die Fachgruppe bestimmt, welche Firmen zur Ferti⸗ gung zugelassen werden und welche Mengen die zugelassenen Firmen
Warengruppe II: Damen⸗, Frauen⸗ und Backfischkostüme
Futter⸗ an Einlage⸗ verbrauch stoff in m in qm
Warengruppe III: Damen⸗, Frauen⸗ und Backfischröcke
und Back
bei 130 cm
bei 130 cm Stoffbreite
bei 130 cm
Für Umstandskleider können bis zu 1509% über den jeweiligen Durchschnittsverbrauch verarbeitet werden. Firmen, die Umstandskleider herstellen wollen und auch bisher her⸗ gestellt haben, müssen für die Fertigung einen Antrag an die Fach⸗ gruppe richten. Die Fachgruppe bestimmt, welche Firmen zur Ferti⸗ gung zugelassen werden und welche Mengen diese zugelassenen Firmen
90 cm 90 cm
qm
meje Fertigstück
m m Imn Im I Im
90 cm Mädchenkleider 1
bei 1 30 cr 90 cm
bei 130 cm
Futter⸗ verbrauch stoff in m
je je je je je je
11““ 1“ Stoffbreite
90 cm Stoffbreite
ehen sich einschl. Verschnitt und der
und Backfischmäntel
Verbrauch
an Einlage⸗ verbrauch stoff in m
(Breite 80 em)
0,40
0,40
Verbrauch
(Breite 80 em)
Verbrauch
an Einlage⸗
stoff in m (Breite 80 em)
8 Stoffbreite
Stoffbreite
Stoffbreite Stoffbreite
Stoffbreite
Stoffbreite
Stoffbreite Stoffbreite
Stoffbreite
Stoffbreite
Stoffbreite
Verbrauch an Einlage⸗
(Breite 80 cm)
0,20
Fertigstück Fertigstück Fertigstück Fertigstück Fertigstück Fertigstück
Besondere Verarbeitungsvorschriften 1. Die Verwendung von Zierknöpfen sowie blinden Knöpfen blinden Knopflöchern ist verboten. Die Verwendung von Schulterpolsterung aus Spinnstoffen und Spinnstoff⸗Abfällen ist verboten. . Das Anbringen von
a) Blumen aus Textilmaterial oder von Motiven, die aus rollen hergestellt sind,
b) Pe sen, Soutache und Lassezbänder bzw. Applikationen aller Art,
«) Posamenten aller Art, alle Weißwaren und Rüschen, wenn sie nicht von Spezialherstellern oder im Handel fertig bezogen werden, Saumbreiten, Plissees und plissierten Teilen
ist verboten.
Falten und Ziervolants, insbesondere die Ausstattung von Kinder⸗ bekleidung mit Zierfalten, Smok, Volants, Biesengruppen, Schär⸗ pen, Fichus, Jabots sowie das Herstellen von ganzen Faltenröcken sind verboten.
. Stickarbeiten aller Art an Bekleidungsstücken sind verboten. Es müssen in einem Produktionsabschnitt sämtliche handels⸗ üblichen Größen der Maßtabellen (also auch die Größen 48, 50 und 52) gefertigt werden. Die Fachgruppe kann gegebenenfalls entsprechende Auflagen machen.
Damenmäntel müssen in allen Größen einen Saum von 4 cm
erhalten.
Mädchenmäntel in den Größen 60—100 erhalten einen Saum von 8 cm und einen Aermelsaum von 4 cm.
Kleinkindmäntel in den Größen 45—55 erhakten einen Längen⸗ saum von 6 cm und einen Aermelsaum von 3 cm.
Damenkleider aus Wolle und Damenröcke erhalten einen Saum von 4 em.
öö (ohne Glockenform) erhalten einen Saum von om.
Mädchenkleider erhalten einen Längensaum von 6 cm und 3 em Aermeleinschlag.
Das Futter muß gleichfalls einen entsprechenden Saum erhalten, um eine Verlängerung des Kleidungsstückes zu ermöglichen.
. Betriebe und Unternehmen, die bisher unter den vorgeschriebenen Längen⸗ und Saummaßen geblieben sind, dürfen diese Längen auch weiterhin unterschreiten, müssen aber dann dementsprechend unter den durchschnittlichen Stoffverbrauchsmaßen bleiben.
Musterungen:
Kollektionen und Musterstücke werden nur zweimal im Jahre zu⸗
gelassen und wie folgt festgesetzt:
Bei einem Umsatz bis zu R.Nℳ 200 000,— 2 Musterstücke, bei einem Umsatz bis zu Rℳ 500 000,— 4 Musterstücke, bei einem Umsatz bis zu Rℳ 1 000 000,— 8 Musterstücke, bei einem Umsatz bis zu R.ℳ 2 000 000,— 12 Musterstücke, bei einem Umsatz über Rℳ 2 000 000,— 16 Musterstücke.
und
Stoff⸗
Anordnung Nr. 202
des Hauptausschusses Lehren und Werkzeuge beim Reichs minister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Konzentrierung der Fertigung von Bohrvorrichtungen Vom 9. Juni 1944 Auf Vorschlag des Reichsministers der Luftfahrt und des Sonderausschusses Vorrichtungen, Schnitt⸗ und Formwerk⸗ zeuge im Hauptausschuß Lehren und Werkzeuge beim Reichs⸗ minister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion geordnet: ““ S “ 8 § 1
Herstellung von 3 1. Klappenvorrichtungen zum Bohren bis zu einem Auf⸗ nahmeraum für Werkstücke von 80 ¼ 71230 mm, Schraubstockvorrichtungen zum Bohren bis zu einem Aufnahmeraum von 2832 190 195 mm, 8 Winkelböcken zum Aufnehmen von Vorrichtungen bis . bedarf vom 1. Oktober 1944 ab einer nehmigung *).
Anträge auf Herstellungsgenehmigung sind an den Sonder⸗ ausschuß Vorrichtungen, Schnitt⸗ und Formwerkzeuge, Berlin⸗ Schöneberg, Innsbrucker Straße 28, zu richten.
§ 2
Die unter § 1, 1 genannten Klappenvorrichtungen dürfen vom 1. Oktober 1944 ab nur nach den Normblättern DIN E 90 016 Ausgabe Juli 1943 und DIN E 90 017 Ausgabe Juli 1943, die unter § 1, 2 genannten Schraubstockvorrichtun⸗ gen nur nach DIN E 90 008 Ausgabe Juli 1943 und die unter § 1, 3 genannten Winkelblöcke nur nach DIN E 90 018 Aus⸗ gabe Juli 1943 hergestellt werden. 8
8 2
die den
„Vorgearbeitetes Material für Bohrvorrichtungen, Vorschriften der §§ 1 und 2 nicht entsprechen, darf aufge⸗ arbeitet werden, wenn es für andere kriegswichtige Zwecke
nicht mehr verwendet werden kann.
§ 4 Die Ausführung von Reparaturen wird ordnung nicht berührt.
§ 5 In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 der vorstehenden Anordnung zuge⸗ lassen werden. Anträge sind über die Arbeitsgruppe, die am Fuße des jeweiligen Normblattes (siehe § 2) genannt ist, ein⸗ zureichen.
86 8
Die Hersteller sind verpflichtet, dem Leiter des Sonde ausschusses Vorrichtungen, Schnitt⸗ und Formwerkzeuge oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Ge⸗ schäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10,112 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 1b
*) Aus dem Lieferverzeichnis für Fertigungsmittelnormen, das beim Reichsluftfahrtministerium, Abteilung GI⸗Fertg., Berlin W 8, Leipziger Straße 7, e e e n werden kann, sind
brehst gen Firmen ersichtlich, die die Baugenehmigung erhalten haben.
zu einer Grundfläche von 125 1 125 mm besonderen Ge⸗-⸗
Niiete für anderweitige Verwendung von Räumen in stillgelegten
8—
3
2
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete 89 die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit heeraghgin des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und veremkurg sowie im Bezirk Bialystok. 9
Berlin, den 9. Juni 1944.
Der Leiter des Hauptausschusses Lehren und Werkzeuge beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion
8 W “
8
8 “
Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Besugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung
Vom 23. Juni 1944
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (-RGBl. 1 S. 927) wird zum Zwecke der Vereinfachung der Verwaltung und der Anpassung an die Erfordernisse der Kriegswirtschaft in An⸗ lehnung an die Verordnung über die Reichsverteidigungs⸗ kommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwal⸗ tung vom 16. November 1942 (RGBl. I S. 649) mit Zu⸗ stimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan folgendes verordnet:
I. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Preisbildungsstellen werden an Stelle der bisherigen Preisbildungsstellen die geschäftsführenden Behörden der Reichsverteidigungskommissare für ihren Bezirk mit folgenden Ausnahmen beauftragt:
1. Im Reichsverteidigungsbezirk Mecklenburg tritt an Stelle des Reichsstatthalters in Mecklenburg der Mecklen⸗ burgische Staatsminister — Abteilung Innere Ver⸗ waltung — in Schwerin;
im Reichsverteidigungsbezirk Thüringen tritt an Stelle des Reichsstatthalters in Thüringen der Thüringische Wirtschaftsminister in Weimar; im Reichsverteidigungsbezirk Baden tritt an Stelle des Badischen Ministers des Innern der Badische Finanz⸗ und Wirtschaftsminister in Karlsruhe; im Reichsverteidigungsbezirk Württemberg tritt an Stelle des Württembergischen Innenministers der Württem⸗ bergische Wirtschaftsminister in Stuttgart; im Lande Bayern werden mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Beft athece der Preisbildungsstellen
der Bayerische Wirtschaftsminister in München für die
Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben, der Regierungspräsident in Ansbach für die Regie⸗
rungsbezirke Mainfranken, Ober⸗ und M und Niederbayern und Oberpfalz beauftragt. 1 1“
II. Die Preisbildungsstellen haben kein eigenes Personal; sie bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben und Be⸗ fugnisse des Personals der Preisüberwachungsstellen am Sitz der Behörde des Reichsverteidigungskommissars. Die Preis⸗ bildungsstelle in Kiel bedient sich der Preisüberwachungsstelle in Schleswig; die Preisbildungsstelle beim Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg in Berlin bedient sich der Preis⸗ überwachungsstelle in Potsdam.
III. Die Aufgaben und Befugnisse der Preisüberwachungs⸗ stellen in Detmold und Bückeburg werden dem Regierungs⸗ präsidenten in Minden und der Preisüberwachungsstelle in Sigmaringen dem Württembergischen Wirtschaftsminister in Stuttgart übertragen.
IV. Die Entscheidung über Anträge auf Ausnahmegenehmi⸗ gungen nach § 3 der Verordnung über das Verbot von Preis⸗ erhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) wird, soweit hierfür die Preisbildungsstellen zuständig sind, den Preisüberwachungsstellen übertragen.
V. (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft.
(2) Die Inkraftsetzung der Ziffer II in den Reichsverteidi⸗ gungsbezirken Berlin und Wien bleibt vorbehalten.
Berlin, den 23. Juni 1944.
Der Reichskommissar für die Preisbildung.
1“
Fischböck. “
Anordnung
zur Aenderung der vegeön⸗ Nr. 1 der (Fortfall der Punktabgabepflicht für Schuhe) Vom 22. Juni 1944 Auf Grund von § 6 der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 (RGBl. I S. 26) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 § 5 der Anordnung Nr. 1 der Gemeinschaft Schuhe (Bezug von Schuhwerk durch Letztverbraucher) zur Durchführung der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 28. Januar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 28 vom 4. Februar 1943) tritt außer Kraß.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft Berlin, den 22. Juni 1944. Gemeinschaft Schuhe. Der Vorsitzer: Röder.
“
Wirtschaftsteil
Gewerbebetrieben
Der Reichsminister des Innern und der Reichskommissar für die Preisbildung haben unter Aufhebung des alten Runderlasses vom 20. Oktober 1943 in einem gemeinsamen Runderlaß vom 10. Juni 1944 (MBliV. 1944, Seite 557) für die Berechnung der Vergütung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes (RLG.) oder Miete für anderweitige Verwendung von Räumen stillgelegter Gewerbebetriebe folgendes bestimmt: Bei Inanspruchnahme von Räumen behördlich stillgelegter Gewerbebetriebe auf Grund des § 5 RLG. und bei freihandiger Anmietung solcher Räume, ist für die Nutzung der überlassenen Räume ein Entgelt (Vergütung oder Mietzins) zu gewähren, das dem objektiven Nutzungswert der Räume während des Stilliegens des Gewerbebetriebes entspricht. Dies gilt in der Regel auch entsprechend, wenn der Gewerbebetrieb freiwillig stillgelegt worden ist .
Es ist bei der Regelung des Entgelts von dem Ertrag aus⸗ zugehen, den der Inhaber der Räume nach Stillegung des Ge⸗ werbebetriebes bei bestmöglicher Verwertung der Räume durch Vermietung zulässigerweise hätte erzielen können. Für die Be⸗ rechnung der Vergütung oder des Mietzinses sind daher die Art der Nutzung der Räume und die damit zusammenhängenden be⸗ sonderen Gestehungs⸗ und Bewirtschaftungskosten vor der Still⸗ legung des Gewerbebetriebes unerheblich. Maßgebend ist viel⸗ mehr die während der Inanspruchnahme oder bei der Anmietung bei bestmöglicher Verwertung der Räume nach den jeweils ge⸗ ebenen Verhältnissen in Betracht kommende Nutzungsmöglichkeit.
iese kann z. B. in der Verwertung als Lagerraum oder als Büro oder auch als Laden⸗ oder Verkaufslokal bestehen, in
letzterem Falle aber unter Umständen für Geschäfte mit anderer
Ertragsmöglichkeit als der des stillgelegten Betriebes. Wird B. ein hochwertiges Ladenlokal für Lagerungszwecke in An⸗
sbruch genommen, obwohl seine Nutzung etwa für Bürozwecke
möglich gewesen wäre, so ist die Vergütung oder der Mietzins aus dem Ertrag zu errechnen, den der Inhaber der Räume bei deren Vermietung für Bürozwecke unter Zugrundelegung der ortsüblichen Miete für Büroräume hätte erzielen können.
Wenn durch eine nachträglich eingetvetene wesentliche Aende⸗ rung in der Bedarfslage eine für den Leistungspflichtigen günsti⸗ gere oder ungünstigere Nutzungsmöglichkeit als bestmögliche Ver⸗ wertung der Räume anzusehen ist, kann die Vergütung nach dem Reichsleistunsgesetz auf Antrag nachträglich geändert werden. Eine Neufestsetzung ist jedoch frühestens nach einem halben Jahr ulässig und dann nur für die Zeit vom 1. des auf die Antrag⸗ stellung folgenden Kalendermonats. Bei freihändiger Vermietung von Räumen stillgelegter Betriebe ist eine etwaige Erhöhung des Mietzinses nur mit Ausnahmegenehmigung der Preisbehörde zu⸗ lässig. Es ist für die Höhe der Vergütung oder des Mietzinses ohne Belang, ob und in welcher Höhe der Vermieter auf Grund der Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft, der Stillegungshilfe oder der Mietbeihilfe für den Handel eine Beihilfe erhält.
“
Der wirtschaftliche Einsatz des Warthegaus 1 Stärkste Nachwuchsförderung ““
Anläßlich einer Sitzung der Wirtschaftskammer Litzmannstadt, die im Zeichen der Einführung der Beiräte stand, sprach Direktor Schnee über Fragen des Arbeitseinsatzes und der Berufsaus⸗ bildung. Die Ausführungen, die die Litzmannstädter Verhältnisse als Beispiel für den Gesamtbeitrag des Warthegaus erläuterten, vermittelten einen Ueberblick über die bisherigen Leistungen. Der Substanzverlust an Arbeitskraft durch die Abgabe von Arbeitskräften an das Altreich wurde und wird wettgemacht durch eine Steigerung der Qualität der Arbeitsleistung und eine rest⸗
lose Ausschaltung aller innerbetrieblichen Arbeitshemmnisse. In erster Linie gehört hierzu die Ausbildung und Sicherstellung des notwendigen Nachwuchses. In vier Jahren hat es Litzmannstadt verstanden, alle erforderlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. An der Spitze stehen die fünf Gemeinschaftslehrbetriebe, in denen rund 0,55 Mill. ℳ investiert sind. Dazu kommen noch rund 0,3 Mill. H.aAℳ Reichszuschüsse So haben sich die heimischen Wirt⸗ schaftszweige aus eigener Kraft und durch verständnisvolle Förde⸗ rung des Reichs unterstützt, die Einrichtungen geschaffen, die allein auf die Dauer Quantität und Qualität der industriellen Arbeitsleistung gewährleisten können. Durch intensiven Ausbau des gewerblichen Schulwesens ist erreicht worden, daß heute jeder junge Deutsche in Litzmannstadt eine vollwertige berufliche, fach⸗ liche und gesamtschulische Ausbildung erhalten kann. Im Jahre 1940 wurden nur 34 Prüflinge der Kaufmannsgehilfen und Fach⸗ arbeiter durch die Wirtschaftskammer mit dem Prüfungszeugnis ausgestattet, heute ist die Zahl auf 600 und höher gestiegen, für die 150 ehrenamtliche Prüfer aus der Wirtschaft zur Verfügung stehen. Der Präsident der Wirtschaftskammer, Dr. Karl Weber, erläuterte die allgemeinen Aufgaben der Wirtschaft und des Betriebsführers, der künftig mit noch schärferen Vollmachten aus⸗ gestattet die volle Verantwortung für seinen Betrieb trage. Da⸗ zu gehören Leistungssteigerung und Nachwuchsförderung in gleicher Weise. Staatliche Lenkung berühre die Selbstverant⸗ wortung in keiner Weise.
8
Deutschlands Außenhandelskraft steigert die nor tionskapazität
Oslo, 25. 6. Die veröffentlichten Zahlen über den deutschen Außenhandel mit Norwegen im Jahre 1943, nach denen Deutsch⸗ land nach Norwegen für 500 Mill. Rℳ ausgeführt und aus Norwegen für 230 Mill. eingeführt hat, werden von der „Deutschen Zeitung in Norwegen“ als ein wirtschaftlich sehr be⸗ merkenswerter Tatbestand bezeichnet. Damit werde das von der gegnerischen Lügenagitation in die Welt gesetzte Gerede von einer angeblichen Aussaugung Norwegens eindeutig und überzeugend widerlegt. Deutschland habe seine Lieferungen auch in keiner Weise von norwegischen Gegenleistungen abhängig gemacht. Hätte Deutschland nach einer solchen Methode gehandelt, dann würde es um die norwegische Versorgungslage sehr schlecht stehen. Das Reich habe aber die Lücken, die Norwegen aus eigener Erzeugung nicht zu schließen vermag, ohne Rücksicht auf die gegenwärtige norwegische Leistungsfähigkeit durch deutsche Lieferungen ausge⸗ füllt. Es habe Getreide, Futter, Kohle und all die anderen un⸗ zähligen Güter des täglichen Bedarfs, wie z. B. Arzneimittel, landwirtschaftliche Maschinen und Textilien geliefert. Was Deutschland entbehren könne, das werde zur Verfügung gestellt. Wie das Blatt abschließend bemerkt, habe Deutschland sich nicht nur der Gegenwart verpflichtet gefühlt; es habe zugleich auch für die Zukunft borgesofgt, indem seine Ausfuhr nach Norwegen auch solche Dinge umfasse, die die norwegische Produktionsfähig⸗
keit erhöhen und Norwegen in den Stand setzen, seine wirtschaft⸗
liche Kapazität zu erweitern.
Gerade diese Tatsache spreche am stärksten gegen die Agitations⸗ lüge der Gegner, nach der Deutschland in Norwegen angeblich nur ein Objekt sehe, an dem es sich bereichern wolle. Im großen gesehen komme auch in den Handelszahlen mit Norwegen der deutsche Wille zu einer europäischen Zusammenarbeit zum Aus⸗ druck. Ob es sich darum handelt, die Nöte der Gegenwart zu meistern, oder darüber hinaus bereits die Grundlagen für eine bessere Zukunft zu legen, immer sei sich Deutschland der ver⸗ E Aufgabe bewußt, die es sich selbst stellte, als es die
euformung des Kontinents zu seinem Ziele wählte. .
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Gelbdsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
26. Junt Geld Brief
28. Juni Geld Brief
Aegypten (Alexandrien und
Kairo)
Afghanistan (Kabul).. 42
Albanien (Tirana). ““
Argentinien (Buenos Aires) ..
Australien (Sidney)
Belgien (Brüssel u. Antwerpen)
Brasilien (Rio de Janeiro)...
Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cutta)
Bulgarien (Sofia)
18,79 80,92 0,588
1 äghpt. Pfund 100 Afghani 100 Franken 1 Pap.⸗Pes.
1 austr. Pfund 100 Belga 1 Cruzeiro
18,83 81,08 0,592
18,83 81,08 0,592
40,04
18,79
80,92 0,588
39,96 39,96 40,04
100 Rupien — 100 Lewa. 8,047 Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen 52,15 England (London) 1 engl. Pfund — — Finnland (Helsinki) 1100 Finnmark 5,06 5 ,07 Frankreich (Paris)) 100 Frs. — — Griechenland (Athen)) 100 Drachmen 1,668 1, 672 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) 100 Gulden Iran (Teherauu) 100 Rialis Island (Reykiavik) 100 isl. Kr. Italien (Rom und Mailand) 100 Lire 9,99 Japan (Tokio und Kobe) 100 Yen 58,591 Kanada (Montreal).. 1 kanad. Dollax — Kroatien (Agram). 1100 Fund 4,995 Neuseeland (Wellington)) 1 neuseel. Pfd. — Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,88 56,76 56,88 Portugal (Lissabon) 100 Escuda 10,19 10,21 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) . . 100 Lei — — — Schweden (Stockholm u. Göte⸗ 59,48 59,58 659,468 59,58
borg). Schweiz (Zürich
58,01 57,89 58,01 5,005 4,995
Serbien (Belgrad)). 8,609 8,591 23,605 28,565
3,047 52,15
5,06 1,668
3,058 52,25 52,25
5,07
132,70 14,61 38,50 10,01
132,70 14,59 38,42
132, 70 14,61 38,50 10,01 58,711
132,70 14,59 38,42
9,99 58,591
5,00 5⁵ 4,995
100 Kronen
100 Frs.
100 serb. Dinar 100 slow. Kr. 100 Pesetas
1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
57,89 4,995 8,591
23,565
Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisbur. Türkei (Istanbu0lhhl)) Ungarn (Budapest). I“ Uruguay (Montevideo) Verein. Staaten von Amerika (New York)
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld 9,89 4,995⁵ 7,912 74,18 2,098 2,498
1,982]/ 1,978
1,201
1,978
1,199 1,199 1,201
1 Dollar — — —
England, Aegypten, Südafrikanische Union. Präntteich g124 u“ Australien, Neuseelad .
Britisch⸗Indien Kanada.... .vF⸗ Vereinigte Staaten von Amerik⸗ Prastlten ....
ürrererererereereee
Ausländische Geldsorten und Banknoten
26. Juni Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205 4,185 1 ügypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 1 Dollar — — — — 1 Dollar — — — — 1 Pap.⸗Pes. 0,44 0,44 1 austr. Pfd. 2,44 2,44 100 Belgas 39,92 39,92 1 Cruzeiro 0,08 0,08 100 Rupien 22,95 22 95
Geld 20,38 16,16
Brief 20,46
Sovereigns... 16,22
20⸗Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars Aegyptische 8 Amerikanische: 1000—5 Dolla 2 und 1 Dollar
Argentinische.. Amttraltsches Belgische... Brasilianische.. Britisch⸗Indische
lgariche: 500
darunter Dänische: große
3,07 52,10
100 Lewa 3,07 100 Kronen — 10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,10 Englische: 10 £ und darunter. 1 engl. Pfd. Finnisce ..100 Finnmark 5,055 5,055 Französische 100 Frs. 4,99 8 4,99 Holländische 100 Gulden 132,70 32,70 132,70 Italienische: große 100 Lire 9,98 9,98 10 Lire... 6 100 Lire 9,98 9,98 Kanadische 1 kanad. Dollar 0,99 0,99 Kroatische 100 Kuna 4,99 4,99 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89 56,89 Rumänische: 1000 Lei und 500 Leit. EEEöEWVööWö’— . 100 Lei 1,66 1,66 Schwedische: große .. . 8 100 Kronen — — 50 Kronen und darunter . 100 Kronen 59,40 59,40 Schweizer: große 100 Frs. 57,83 57,83 100 Frs. und darunter 100 Frs. 57,83 57,83 Gerhtsche .. .... .. ...... 100 serb. Dinar 4,99 4,99 8,58 4,39 1,91
52,30
5,01 132,70 10,02 10,02 1,01 5,01 57,11
5,01 57,11
1,88
59,64 58,07 858,07 5,01
1,68
Slowakische: 20 Kronen und darunter 100 flow. Kr. 8,58 Südafrikanische Union 1 südafrik. Pfd. 4,39 Türkische.. E11“ 1 türk. Pfund 1,91 Ungarische: 100 Pengö und darunter
8,62 4,41 1,93
100 Penö 60,78 61,02 60,78
Wirtschaft des Auslandes
Neuregelung des Straßen⸗Transportes in Italien
Mailand, 24. Juni. Die militärischen und politischen G b ieni⸗ schen Transportwesen mit sich gebracht. Wenn es dank der opfer⸗ willigen Mithilfe deutscher Eisenbahner in verhältnismäßig kurzer Zeit gelungen ist, den Transportverkehr auf den Staatsbahnen wieder in geordnete Verhältnisse zurückzuführen, so war dies auf
des vergangenen Jahres hatten eine völlige Anarchie im ita
den Landstraßen der Republik bisher nicht möglich gewesen.
Durch ein Dekret der Regierung wird nunmehr auch hier Fe 8 en Hauptzweck
Neuordnung geschaffen, welche das Transportwesen auf Straßen den Bedürfnissen des Krieges unterordnet. — dieser Neuregelung ist die Sicherstellung des Kriegsbedarfes und der Ernährung. iens leistungen den Vorrang vor allen anderen haben sollen. Es ist das: 1. die Zufahrt und Abfahrt von Bahnstationen, von Seehäfen und Flußhäfen; 2. die Versorgung der kämpfenden Truppen und der Rüstungs⸗Industrie; 3. der Transport der Arbeiter. Weiter wird angeordnet, daß überall in weitestem Umfange von Kollektiv⸗ Transporten Gebrauch gemacht werden soll.
die dem „Ispettorato Generale della motorizzazione civile“ unterstehen.
Der Transport⸗Verkehr auf den Straßen der Republik wird
künftig zentral von einem „Ufficio Transporti Stradali“ gelenk
werden, welches dem Verkehrsministerium untersteht und diesem In jeder Provinz wird ferner ein „Ufficio
angegliedert wird. Disciplina Autotransporti“ kurz „U. D. A.“ genannt) eingerich tet, welches dem Provinzpräfekten direkt unterstellt ist. die einzelnen Provinzbehörden wie auch das „Ufficio Transporti
Stradali“ beim Verkehrsministerium werden paritätisch von Be⸗ amten der interessierten Behörden sowie von Funktionären des Die Tätigkeit „U. D. A.“ wird sich im wesentlichen der Organisa⸗ tion des „A. C. J.“ bedienen, die ja als mustergültig anzusehen
„A. C. J.“ (Automobilklub von Italien) gebildet. der einzelnen
ist. Um einen Ueberblick darüber zu gewinnen, welche Transport
mittel für das Transportwesen auf den Straßen der Republik 1 eingesetzt werden können, ist angeordnet worden, daß bis zum 30. Juni 1944 sämtliche zivilen Kraftfahrzeuge behördlich registriert
werden müssen.
Der Reichskommissar für die Preisbildung hat einen neuen Transporttarif ausgearbeitet, der für alle Güter⸗ und Personen⸗ Schwere Strafen drohen solchen Unternehmern, welche sich der Neuordnung
Transporte auf den Straßen obligatorisch sein wird.
des Transportwesens nicht fügen oder die restlose Ausnützung —₰
aller Verkehrsmittel für den Straßen⸗Transport verhindern. Da
gegen erhalten die amtlich Tö Kraftfahrzeuge künftig w
Ersatzteile, Reifen, Treibstoffe ufw. von den zuständigen „U. D. A.” geliefert. Ueberdies werden sie gegen Kriegsrisiken versichert
Die Regierung wird mit der Neuordnung des Transportverkehrs
auf den Landstraßen gleichzeitig auch eine Verbilligung der Lebens⸗ haltung bewirken. 1““ v“
——
3,058
1,672
58,711 5,005
5,005 8,609 23,605
1,982
4,205
5,075
Das Dekret bestimmt zunächst, welche Dienst⸗
icht y Unberührt von der Neuregelung bleiben die öffentlichen Transportunternehmungen,
Sowohl