Reichs⸗ und Staatsanzeiger
Nr. 147 v om 3. Juli 1944. S. 2
2q
( Die Produktionslenkungsstellen haben
a) die als berechtigt festgestellten Anforderungen in
1 der Spalte technische Vorprüfung auf Seite 2 des An⸗
forderungsscheines mit dem Vermerk „befürwortet“
nebst Datum und Kurzzeichen der Produktions⸗
lenkungsstelle zu versehen,
b) die als nicht berechtigt festgestellten Anforde⸗
rungen mit dem Vermerk „abgelehnt“ nebst Datum
ud Kurzzeichen der Produktionslenkungsstelle in der
Spalte technische Vorprüfung zu versehen und an den edarfsbetrieb zurückzusenden.
5* .“ 11““
Bedarfs⸗ und Erzeugungsplanung
(1) Die Maschinenstelle der Fertigungsmittelbewirtschaftung teilt den Hauptbedarfsträgern (Aemter des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion, öffentliche Bedarfsträger usw.) im Rahmen des festgelegten Produktionsumfanges des Werkzeugmaschinenbaues Bestellhöchstmengen zu.
(2) Die Hauptbedarfsträger haben die von der Maschinen⸗ stelle zugeteilten Bestellhöchstmengen auf ihre Produktions⸗ lenkungsstellen aufzuteilen.
(3) Die Produktionslenkungsstellen können scheine bis zur Höhe ihrer Bestellhöchstmenge zur Bestellung zulassen. Sie tragen in die Spalte „Vormerkung“ auf Seite 2 des Anforderungsscheines bei den zugelassenen An⸗ forderungen „genehmigt“, bei den nicht zugelassenen Anforde⸗ rungen „abgelehnt“ ein. Sie senden zwei Ausfertigungen der genehmigten und abgelehnten Anforderungsscheine an die „Auftragskartei“ der Fertigungsmittelbewirtschaftung ein.
(4) Ferner haben die Produktionslenkungsstellen für jeden
Monat auf Formblatt Al. in zweifacher Ausfertigung an die Maschinenstelle über die Anforderungen zu berichten, und zwar:
a) Eingang von den Bedarfsbetrieben,
b) Befürwortung nach technischer Vorprüfung,
c) Genehmigung gemäß Bestellhöchstmenge. „Eine dritte Ausfertigung ist dem zuständigen Hauptaus⸗ schuß, Hauptring bzw. bei Anforderungen nach § 2, Abf. 2 b) der zuständigen Rüstungsinspektion einzusenden. 8 (5) Die Auftragskartei erstellt für den Hauptausschuß Fertigungseinrichtungen aus den genehmigten Anforderungs⸗ scheinen einen Gesamtbedarfsplan nach zeforderten Einsatz⸗ terminen. 8 66) Der Hauptausschuß Fertigungseinrichtungen stimmt nach dem Gesamtbedarfsplan im Einvernehmen mit der ertigungsmittelbewirtschaftung die Produktionspläne der Werkzeugmaschinenhersteller ab. „ 0) Die Auftragskartei läßt die durch die Produktions⸗ lenkungsstellen genehmigten Anforderungsscheine im Rahmen der vom Hauptausschuß Fertigungseinrichtungen festgelegten Produktionspläne zu. Sie ändert erforderlichenfalls den An⸗ forderungsschein auf einen anderen als den ursprünglich vor⸗ gesehenen Hersteller ab.
Anforderungs⸗
1 Beschasffung (1) Die Auftragskartei verteilt die gemäß § 4, Abs. 7 zuge⸗ lassenen und die gemäß § 4, Abs. 3 abgelehnten Anforderungs⸗ scheine (Klassen , B und C) je in einer Ausfertigung an die Hersteller. 1
(2) Der Hersteller sendet bei zugelassenen Anforderungs⸗ scheinen Terminbestätigung (Formblatt †) für sämtliche
Maschinenklassen (A, B und C) in einer Ausfertigung an die Auftragskartei und in einer Ausfertigung an den vorge⸗ merkten Empfänger. Bei zentraler Bestellung sendet er eine weitere Ausfertigung an den Sammelauftraggeber (s. Abs. 3). Die abgelehnten Anforderungsscheine sind an den Bedarfs⸗ betrieb zurück ugeben.
„66 Die Maschinen der Klasse A werden in dem vom Rüstungslieferungsamt bestimmten Umfang auf Weisung der Maschinenstelle entweder durch die Betriebsmittel⸗GmbH. oder durch beauftragte Unternehmungen des Fachhandels bei der Werkzeugmaschinenindustrie zentral in Auftrag gegeben.
Ferner können Maschinen der Klasse A vom Hersteller nach einer vom Hauptausschuß Fertigungseinrichtungen gegebenen Produktionsanweisung ohne Vorliegen eines Auf⸗
trags zur Feftigung hn3 werden. 8
Der zugelassene Anforderungsschein für Maschinen de
Klasse A berechtigt den Bedarfsbetrieb haicht h A scae⸗ 8 Kaufvertrages, wenn zentrale Beschaffung oder Pro⸗
Suktionsanweisung ohne Auftr vrli . Abs. 2 G sung oh ftrag vorliegt (s. § 6, Abs. 2
(4) Der zugelassene Anforderungsschein für Maschinen der
Klassen B und C berechtigt den Bedarfsbetrieb zum unmittel⸗ baren Kaufabschluß mit dem Hersteller, sofern nicht in besonderen Fällen seitens des Rüstungslieferungsamtes anders verfügt wird. „ 0) Das Rüstungslieferungsamt (Maschinenstelle) kann im Bedarfsfall Werkzeugmaschinen durch die Betriebsmittel⸗ GmbH. an die Bedarfsbetriebe vermieten. Die Betriebs⸗ mittel⸗GmbH. schließt von Fall zu Fall mit dem Bedarfs⸗ einen Mietvertrag ab und erläßt Bestimmungen über Westflegliche und sachgemäße Behandlung der vermieteten 1“ 8 8 6
Zuteilung und Kontingentierung
8
(1) Der Hersteller sendet für jede Maschine der Klass e A zu einem für die einzelnen Maschinenarten vom Hauptausschuß Fertigungseinrichtungen festzulegenden Zeit⸗ punkt vor Auslieferung einen Zuteilun gs s che in (Formblatt Z) nach Ausfüllung der Seite 1 über die Auf⸗ tragskartei an die Maschinenstelle ein.
(2) Die Maschinenstelle verteilt die Zuteilungs⸗ scheine der K. lasse A nach einem vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion angeordneten Schlüssel an die zuständigen Hauptbedarfsträger. Die Hauptbedarfsträger verteilen die Maschinen entsprechend den Erfordernissen auf 88 seinzelnen Produktionslenkungsstellen. Diese verteilen ihrerseits die Maschinen nach den ichen Gesichts e E1““ 9 den gleichen Gesichtspunkten
der Maschinen der
falls mit ihrem Genehmigungsvermerk in der dafür vor⸗ gesehenen Spalte auf Seite 2.
(5) Ergibt die Prüfung der Produktionslenkungsstelle, daß der vorgemerkte Empfänger nicht mehr zum Bezug der Maschine berechtigt ist, so kann die Produktionslenkungsstelle die Maschine einem anderen Bedarfsbetrieb zuteilen, indem sie diesen in Spalte 2 auf Seite 2 des Zuteilungsscheines vermerkt und ihren Genehmigungsvermerk in der zugehörigen Spalte einträgt.
(6) Ergibt die Pvüfung der Produktionslenkungsstelle, daß in ihrem Bereich für eine Maschine zum Zeitpunkt der Aus⸗ lieferung kein vertretbarer Bedarf mehr besteht, so ist der Zuteilungsschein an die Maschinenstelle zwecks anderweitiger Zuteilung einzusenden.
(7) Die Produktionslenkungsstellen übersenden den geneh⸗ migten Zuteilungsschein zusammen mit dem nach § 6, Abs. 2 der Anordnung über Planung, Beschaffung und Bewirt⸗ schaftung der Fertigungsmittel vom 16. Juni 1944 erforder⸗ lichen Eisenbezugsrecht (Eisenschein oder Eisenübertragungs⸗ schein) an den Bedarfsbetrieb. “
Die Eisenscheine oder Eisenübertragungsscheine müssen gemäß Anordnung EI9 der Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Aufdruck „Für Maschinenbeschaffung“ gekennzeichnet sein. Sie sind auf den Hersteller auszustellen.
(8) Der Betriebsführer des Bedarfsbetriebes hat die Er⸗ klärung auf Seite 2 des Zuteilungsscheines für alle Maschinen⸗ klassen (A, B und C) zu unterzeichnen.
(9) Der Bedarfsbetrieb hat den Zuteilungsschein zusammen mit dem Eisenbezugsrecht an den Hersteller einzusenden.
Ohne vorherige Uebertragung der Eisenbezugsrechte dürfen die Hersteller Werkzeugmaschinen nicht ausliefern
(10) Werkzeugmaschinen, die mangels Uebertragung von Eisenbezugsrechten nicht ausgeliefert werden dürfen, melden die Hersteller der Maschinenstelle.
(11), Der Bedarfsbetrieb hat, sofern er für die betreffende Maschine noch keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat (s. § 5, Abs. 3 und 4) und soweit nicht Vermietung vorgesehen ist, entweder mit dem Hersteller oder mit dem ihm von diesem benannten Sammelauftraggeber (Betriebsmittel⸗GmbH. oder Fachhandelsunternehmen
den Lieferumfang klären.
SeS 4 J „ 1 5
(12) Bei Sondermaschinen (Klasse C) sind von den Werk⸗ zeugmaschinenherstellern auf Anforderung des Bedarfs⸗ betriebes die für die ersten drei Monate benötigten Sonder⸗ werkzeuge mitzuliefern.
(13) Wird eine Maschine durch 2S; BBEö 1ö 6 8 8 sh . 5 Rüstungsprogrammänderungen, durch gänzlichen Fortfall des geplanten Programms oder durch inzwischen erfolgte Be⸗ triebsrationalisierung nicht mehr benötigt, so ist der Bedarfs⸗ betrieb verpflichtet, den Zuteilungsschein der Maschinenstelle zur anderweitigen Verwendung einzusenden.
214) Zur Deckung unvorhergesehenen Stoßbedarfs behält die Maschinenstelle des Rüstungslieferungsamtes aus der Er⸗ 8 1l . . -1.2 . 24121e 2 .
zeugung der Werkzeugmaschinenindustrie eine nach Maschinen⸗ arten unterschiedliche Dispositionsreserve zurück.
Versand
Bei Versand der Maschine sendet der Hersteller Versand⸗ ünzeige Formblatt V); in zweifacher Ausfertigung an die Auftragskartei, die nach Herausnahme des Anforderungs⸗ scheines aus der Kartei eine Ausfertigung an die zuständige Produktionslenkungsstelle weiterleitet. 8
““
Die Auftragskartei sendet die zweite Ausfertigung der Versandanzeige an das für den Bedarfsbetrieb zuständige Rüstungskommando, dem hierdurch ein Mittel an Hand gegeben ist, bei der Maschinenhauptkommission eine Nach⸗ prüfung des rechtzeitigen Einsatzes der ausgelieferten Maschinen zu veranlassen. Wird festgestellt, daß die Maschine in einer je nach Art der Fertigung vertretbaren Zeit nicht zum Einsatz gelangt, so verfällt die Maschine dem Maschinen⸗ ausgleich und ist der Maschinenstelle des Rüstungslieferungs⸗ amtes vom Rüstungskommando zwecks weiterer Verfügung zu melden.
§ 9
1“ Ausnahmen Rüstungslieferungsamt, schaftung, kann in besonderen Fällen Ausna zBestimmungen dieser Anordnung zulassen.
§ 10 Schlußbestimmungen
.(1) Diese Durchführungsanordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft.
(2) Soweit durch diese Anordnung die Anordnung 1 43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Auftragsregelung für Maschinen⸗ bauerzeugnisse vom 22. Dezember 1942 berührt wird, werden entsprechende Ergänzungsbestimmungen erlassen.
een) den Kaufvertrag abzuschließen und (Sonderzubehör, Werkzeuge usw.) zu
inzwischen eingetretene
N
8
Fertiguagamtteilhatwirt.
men von den
2
16 .
(4) Die Produktionslenkungsstellen versehen die Zuteilungs⸗ scheine der Klassen A, B und Ggemäß Abs. 2 und 3 gegebenen⸗
Reichsgesetzblatts,
liche Anmerkung der Rangordnung.
gebühren: 0,03 Postscheckkonto: Berlin 96 200.
fügungen durch das Rüstungslieferungsamt erlassen. Berlin „den 28. Juni 1944. Der Reichsminister für Rüstung u. Kriegsproduktion. 8 Anmerkung: Die in der Anordnung genannten Formblätter können bei Firma A. Seydel & Cie., Berlin SW 61, Obentraut⸗ straße 60, bezogen werden.
8
Anordnung 3 8 sür Durchführung der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau ber die Auftragsregelung für Härteprüfmaschinen und ⸗geräte
Vom 29. Juni 1944
88 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:
§ 1. An Stelle der in § 4 meiner Anordnung 1/43 be⸗ zeichneten Bedarfsprüfungsstellen treten ab 1. Juli 1944 für Härteprüfmaschinen und ⸗geräte die bei den Sonderausschüssen und Sonderringen eingesetzten Lehrenbewirtschafter, die die Bedarfsprüfung nach Weisungen der Lehren⸗ und Werkzeug⸗ stelle des Rüstungslieferungsamtes des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion durchführen.
Die Lehrenbewirtschafter reichen die von ihnen geprüften „Maschinenauftragszulassungsscheine für Härteprüfmaschinen und geräte“ an die Lehren⸗ und Werkzeugstelle, die den Bedarf anerkentt und die Genehmigung des Auftrags⸗ abschlusses bei der Bewirtschaftungsstelle Prüfmaschinen erwirkt. § 2. Vor dem 1. Juli 1944 erteilte Aufträge können von den Herstellern noch erledigt werden, wenn der Bedarfsfall bereits von den Lehrenbewirtschaftern geprüft und von der Lehren⸗ und Werkzeugstelle anerkannt ist.
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der Be⸗ wirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchs⸗ regelungs⸗Strafverordnung) in der Fassung vom 26. No⸗ vember 1941 (9RGBl. I S. 734) bestraft.
§4. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft.
Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, ferner — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemãäß auch im Elsaß, in Lothringen Luxemburg und im Bezirk Bialystok. u“
Berlin, den 29. Juni 1944.
Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.
Karl Lange. 8
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzie kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. f S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Jußi 1933 FGGSIISSö— d de AA“ —.ABl. I S. 479 — und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 — RGBl. 1 S. 303 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jüdin Karoline Sara Kirchhausen, geb. Kaufmann, geb. 19. 4. 1863 in Affaltrach, zuletzt wohnhaft in Darmstadt, Eschollbrückerstr. 41/42, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Darmstadt, den 24. Juni 1944.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt.
8 (Unterschrift.) “
Bekanntmachung
Die am 29. Juni 1944 ausgegebene Nummer 28 Teil I, enthält: .
Erste Verordnung zur Durchführung der Gewinnabführungs⸗
1““
6 8 des
Verordnung für das Kalenderjahr 1943 (Erste GADV. 1943).
Vom 21. Juni 1944.
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die bücher⸗ Vom 28. Juni 1944. Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N.ℳ. Postbeförderungs⸗
UüIt, für ein Stück bei Voreinsendung auf 16
Berlin C2, den 30. Juni 1944. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.
eben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin C. 2, Straße 37, zu beziehen. Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequatur⸗ erteilungen. — 2. einfochte Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils II1 der Anleitung für die Zollabfertigung. — 3. Wehrmachtsange⸗
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Nr. 10 des Reichsministerialblatts vom 23. Juni 1944 ist so⸗ reite
. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über ver⸗ Erhebung von Verbrauchssteuern. Verordnung über
(3) Für den Uebergang vom bisherigen Bewirtschaftungs⸗ verfahren zu der mit der vorliegenden Anordnung getroffenen
legenheiten: Pottenstein (Ofr.).
Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht —
8
Wirtschaftsteil
Wirtschaft des Auslandes
Alliierte Inflationsängste
(3) Die Zuteilungsscheine
Klassen B und C sind vom Hersteller zehn Wochen vor Auslieferung der Maschine an die Auftragskartei einzusenden, die sie an die zuständigen Produktionslenkungsstellen verteilt⸗ Diese prüfen, ob der vorgemerkte Empfänger auf Grund der augenblicklichen Programmlage noch zum Bezug der Maschine berechtigt ist. 8 “ ö
alliierte Finanz⸗ die dringendsten Aufgaben dieser Konferenz wird die Notwendig⸗ keit bezeichnet, zu einer Regelung der Währungskurse zu ge langen und dafür einen mit entsprechenden Machtbefugnissen aus gestatteten internationalen Ausschuß zu schaffen, da es notwendig sei, auf diese Weise einer sich aus dem gegenwärtigen Kriege viel⸗ leicht ergebenden internationalen Inflation vorzubeugen.
In Brettan Woods ist die schon seit einiger Zeit angekündigte und Währungskonferenz eröffnet worden. Als
Die damit angedeuteten Inflationsbefürchtungen der Anglo⸗
Amerikaner für die Nachkriegszeit sind nicht unbegründet, nach⸗ dem sich schon heute in England, ebenso wie in den Vereinigten Staaten und vor allem aber im Britischen Empire, im Nahen Osten und in so gut wie allen zur Gruppe der „Vereinigten Nationen“ zeigen. In würden amerikanischen und englischen Währungsplänen die Amerikaner und Engländer die absolute Stimmenmehrheit besitzen, und es ist deshalb auch leicht vorstellbar, auf welche Weise später die Währungskurse der einzelnen Länder festgesetzt und kontrolliert
Inflationserscheinungen. internationalen Ausschuß Debatte stehenden
Ländern starke begründenden nach den zur
gehörenden einem zu notwendigerweise
““ “ “ e“ 1“
Regelung werden für die beteiligten Stellen besondere Ver⸗
Walther Schieber. “
Reichs⸗ und Staats anzeiger Nr.
147 vom 3. Juli 1944.
würden, nachdem die Anglo⸗Amerikaner schon bisher bei der Festsetzung der Währungskurse der italienischen Lira und des französischen Franc nach ihren Besetzungen italienischen und französischen Gebiets unverhüllt gezeigt haben, daß sie Währungs⸗ kurse nur so festsetzen, daß für die betreffenden Gebiete eine ge⸗ waltige Abwertung und damit ungeheure wirtschaftliche Benach⸗
Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon 99,80 — 100,20, Rio de Janeiro
83,56 ½126 G. 1. Juli. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit. öe “ 1g York —,—, Paris
Amtlich.] Berlin —,—, London —,— rris 8 Brüssel 30,11 —30,17, Schweiz 43,63— 43,71, Helsinti —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
82 2
Zürich,
1. Juli. (D. N. B.)
[11.40 Uhr.] Paris 7,25
London⸗Clearing 17,30 ½, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand
22,67 ½ B., Lissabvon 17,35, 90,37 ½, Sofia 5,37 ½¼,
Madrid 39,75 B., Stockholm 102,67,
Holland 229 ¾, Berlin 172,55, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen
Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb
8,75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½ B., Helsinki 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 98,00, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
teiligung, für die Anglo⸗Amerikaner und deren Währungen da⸗
gegen Vorteile erwachsen.
Es ist im übrigen bezeichnend, daß zu dieser internationglen neutralen
und Währungskonferenz die
inanz⸗ z3 8 nicht eingeladen worden sind, so daß unverhüllt als eine einseitige und wahrhaft undemokrattsche Ein⸗ Untermauerung des
richtung zur Durchsetzung und
amerikanischen Wirtschaftsimperialismus
erweist.
Der hemmungslose Wirtschaftsimperialismus der USA „Aftenposten“ zu den Raubplänen der USA. gegenüber der Schiffahrt der kleinen Nationen
Voller Empörung werden die Raubpläne der gegen die norwegische Schiffahrt zur Kenntnis genommen. Eingeständnis des 1 Institutes der USA.⸗Handelsmarine und Ratgebers Roosevelts,
beklagt, daß Norwegen im Ver⸗ zu seiner Einwohnerzahl eine zu große Handelsflotte In diesen Ausführungeen werde das Streben der USA. deutlich, die alleinige Vormacht in der Handelsschiffahrt zu er⸗ ringen und insbesondere die kleinen Nationen auch in dieser Be⸗ ziehung an die Wand zu drücken. Bereits gegen Ende dieses Jahres wolle man in USA. 50 % der Welttonnage erreichen⸗ — Rechne man Kanada mit, so dürften es rund 60 % der Welt⸗ Japan (Tokio und Kobe) ..
IID, I. Wtl
„Aftenposten“ zitiert das
ältnis
Franz Taylor, der sich darüber sann
tonnage werden. 1
Hier mache sich ein hemmungsloser Wirtschaftsimperialismus geltend, um die ganze Welt unter das Diktat der USA.⸗Schiff⸗ fahrt zu bringen. Die USA. fürchten nämlich, so betont „Aften⸗
posten“ weiter, den freien Wettbewerb,
Mitteln unter allen Umständen auszuschalten wünschten. Wie die . Taylor zeigen, verfügten die Finanz⸗ hvänen der Wallstreet bereits über fertig ausgearbeitete Pläne
Ausführungen des Herrn
für ihre Piratenzüge.
Länder über⸗ die Konferenz sich
anglo⸗ Nachkriegszeit
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
Fraͤnkreich
Australien, Neuseeland.. Britisch⸗Indien. Kanadͤa
in d
airo) Afghanistan (Kabu Albanien (Tirana) Argentinien (Buen
Präsidenten des cutta)
England (London)
Finnland (Helsinki
Frankreich (Paris)
Griechenland (Ath⸗
Holland (Amsterda dam)
Iran (Teheran)
talien (Rom und
Kanada (Montrea Kroatien (Agram) Neuseeland (Welli Norwegen (Oslo)
den sie mit politischen— umänien (Bukan borg) Schweiz Bern) Serbien (Belgrad
(Zürich,
Spanien (Madrid
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten New York 4,02 ½ — 4,03 ½¼,
Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40,
Lonbon, 1. Jult. (D. N. B.)
Türkei (Istanbul) Ungarn (Budapest Uruguay (Monter Verein. Staaten (New York)
vegaten (Alexandrien und
Australien (Sidney)
Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro)... Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗
Bulgarien (Sofi))) Dänemark (Kopenhagen)..
Island (Reykiavik)
Portugal (Lissabon) t) 100 Lei —
Schweden (Stockholm u. Göte⸗
Slowakei (Preßburg)
Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg).
“ 3. Jul Geld. Brief
1 ägypt. Pfund 100 Afghani 100 Franken 80,92 1 Pap.⸗Pes. 0,588 1 austr. Pfund — 100 Belga 39,96 1 Cruzeiro —
18,83 81,08 0,592
2) 18,79
40,04
100 Rupien 100 Lewa .. 100 Kronen
3,058
9,047 52,25
52,15 vFv. 1 ngl. Pfund — )⸗ 100 Finnmark 5,06
F.e 100 Frs. en) 100 Drachmen 1,668
m u. Rotter⸗
100 Gulden „ 132,70 100 Rialis 14,59 100 isl. Kr. 38 42 100 Lire 9,99 10,01 100 Yen 58,591 58,711 1 kanad. Dollar — — 100 Kuna 4,995 5,005 1 neuseel. Pfd. — — 100 Kronen 56,76 56,88 100 Escuda 10,19 10/,1
5,07 1,672 132,70
14,61 38,50
Mailand). u
ngton) .
59,58
58,01 5,005
100 Kronen
Basel und 8 100 Frs. ) —. 100 serb. Dinar 100 flow. Kr. 100 Pesetas
1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
u. Barcelona) 23,605
1,982
t) ... ideo) von Amerika
1,201
1 Dollar
Hffentlicher Anzeiger
Geld
3,047 52,15
5,06 1,668
132,70 14,59 38,42 9,99 58,591 4,995 56,76 10,19
59,46 57,89 4,995 8,609 8,591 23,565 1,978 1,199
30. Juni Vereinigte Staaten von Amerika
Brief Ausländische
England, Aegypten, Südafrikanische Union.. . 9,89
Brasilien. 1““
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Geld
4,995 7,912 74,18 2,098 2,498 0,130
.c—
Geldsorten unde Banrnoten
81,08 0,592 Sovereigns. * 20⸗Francs⸗Stücke. Ss Gold⸗Dollars Aegyptischee . 1 — Anterikanische: 1000—5 Dollar 1 3,058 2 und 1 Dollar 1 52,25 Argentinische.. 1 Australische.. 45111 Belgische.. 1 Brasilianische. 1
40,04
5,07
1,672 Bulgariche: 500 darunter.. . 1 Dänische: große 10 Kr. und darunter Englische: 10 £ und darunter. Finnische
182,70 14,61 38,50 10,01 58,711
5,005 Holländische 10 Lire
Kanadische
Kroatische.. “ ..
Norwegische: 50 Kr. u. darunter
Rumänische: 1000 Lei und
500 Lei Schwedische: große
50 Kronen und darunter.. Schweizer: große
100 Frs. und darunter... Serbische Slowakische:
darunter Südafrikanische Union.. Türkische „,„ Ungarische: 100 Pengö und
56,88 10,21
Fmärarrmmemmmmmn;
59,58
58,01 5,005 8,609
23,605
1,982 1,201
Britisch⸗Indisch 100 Rupien
100 Kronen — 100 Kronen 1 engl. Pfd. — —. 100 Finnmark Französische vv bö e
100 Gulden Italienische: großvsfe 100 Lire 000. 100 Lire 1 kanad. Dollar 100 Kuna 100 Kronen
100 Lei 1,66 1,68 100 Kronen — 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs.
100 serb. Dinar
100 slow. Kr. 1 südafrik. Pfd. 1 türk. Pfund 1,93
30. Juni Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22
3. Jul Geld Brief Notiz 20,38 20,46 für 16,16 16,22 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,205 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 Dollar — — — — Dollan — — — — Pap.⸗Pes. 0,44 0,46 0,44 0,46 austr. Pfd. 2,44 2,46 2,44 2,46 00 Belgas 39,92 40,08 9,92 40,08
0,08 0,09
Cruzeiro 0,08 0,09 22,95 28,05 22 95 23,05
00 Lewa 3,07 3,09
52,30
5,07 5,01 132,70 9,98 10,02 9,98 10,02 0,99 1,01 4,99 5,01 56,89 57,11
52,10
5,055 4,99 132,70
59,64 58,07 58,07
5,01
59,40 57,83 57,83
4,99
8,62 4,41
100 Penö 61,02
1. Unterfuchungs⸗ und Straffachen. 2. Zwangsversteigerungen, 3. Aufgebote,
4. Oeffentliche Zuftellungen, 5. Verluft⸗ unb Fundfachen, 6. Auslofung usw. von Wertpapteren,
8. Kommanditgesellschaften auf Aktten,
7. Plktiengesellschaften, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
10. Gesellschaften m. b. H., 13. 11. Genossenschaften, 14. 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 15.
Unfall⸗ und Fnvalidenversicherungen, Deutsche Reichsbank und Bankausweife, Verschiedene Bekanntmachungen.
1. Unterkuvcunos⸗und Strarlachen
Aufhebung des Steuersteckbriefs und der Vermögensbeschlagnahme. Der gegen die Gräfin Elisabeth von Westerholt geb. de Renesse, geb. am 7. 10. 1884 in Voordt b. Looz, Provinz Limbourg, Belgien, erlassene Reichs⸗ fluchtsteuerbescheid vom 21. 7. 1942 ist durch den Reichsfinanzhof aufgehoben worden. Der Steuersteckbrief und die Vermögensbeschlagnahme vom gleichen Tage werden hiermit ebenfalls auf⸗ gehoben. 3 Bitburg, den 10. Juni 1944. s4271] Finanzamt Bitburg. Bering, Steueramtmann.
3. Aufgebote [4055] Aufgebot. 27 1. Frau Kornelie Lück
27 F 17/44. eb. Zimmer in Litzmannstadt, König⸗ Heinrich⸗Str. 100, 2. Frau Theophile Schröder geb. Zimmer in Breslau, Opitzstr. 46, 3. Willy Zimmer in Chem nitz, Haydnstr. 24 a, vertreten durch Frau Lück, haben das Aufgebot folgen der vom Juden Frydlender, zuletzt wohnhaft in Litzmannstadt, Alexander⸗
„hofstr. 111, ausgestellter, auf ihn selbs zugunsten des Erblassers der Antrag⸗ ha des Wilhelm Zimmer, zuletzt in Petrikau (Generalgouvernement), Kra⸗ kauer Str. 36, gezogener Wechsel: 50 000 Zloty, fällig und zahlbar in Litzmann⸗ stadt am 25. 6. 1930, 5000 Zl., fällig und zahlbar in Litzmannstadt, am 25. 8. 1930, 5000 Zl., fällig und zahlbar in Litzmannstadt am 25. 10. 1930, bean⸗ tragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Montag, den 5. Februar 1945, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Hindenburgplatz 5, Saal 11, anberaum⸗ ten Aufgebotstermine seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden wird.
Litzmannstadt, den 7. Juni 1944.
Das Amtsgericht.
Hdf. 2110/35. Blatt 2110 Abteilung III Nr. 2 einge⸗ tragene Hypothek von 900 Hℳ ist ge mäß § 9 der 11. Reichsbürgergesetz kraftlos geworden. Berlin, den 28. Juni 1944. [4194 Amtsgericht Wedding.
4 deffenegche Zultegungen
[4286] Oeffentliche Zustellung. 2. R. 49/44. Der Josef Erl in Choeznia
niowski wohnhaft, Kreis Bukowina (Rumänien),
erklärung der Beklagten Ehegesetz. D zur mündlichen. Verhandlung
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2 Der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Hermsdorf
Verordnung zum
Landwirtsgehilfe bei Wadowitz Nr. 520, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Zielecki in Bielitz, klagt gegen dessen Ehefrau Sophie Erl geb. Sau⸗ ciuk, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, früher in Corowia Nr. 228 bei Wisch⸗ Czernowitz, auf Eheschei⸗ dung aus § 49 Ehegesetz und Schuldig⸗ gemäß § 60. Die Beklagte wird hiermit
Rechtsstreits vor die 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bielitz, O. S., Zim⸗ mer 35, auf den 31. August 1944, 9 ¼ Uhr, mit der Aufforderung ge⸗ laden, sich durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Bielitz, den 29. Juni 1944.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
[4287] Oeffentliche Zustellung.
4 R 371/44. Der Gefreite Peter Hendle in Köthen, Springstr. 38, z. Zt. Feldpostnummer 10 536 C, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Mat⸗ thias in Köthen, klagt gegen seine Ehe⸗ frau Margarete Hendle geb. Nowak, unbekannten Aufenthalts, früher in Köthen, Parsevalstr. 25, auf Eheschei⸗ dung aus § 49 des Ehegesetzes und Schuldigerklärung der Beklagten ge⸗ mäß § 60 des Ehegesetzes. Die Be⸗ klagte wird zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die IV. Ziüvil⸗ kammer des Landgerichts in Dessau auf den 25. August 1944, 9 Uhr, geladen mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.
Dessau, den 30. Juni 1944.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts. 4105) Oeffentliche Zustellung.
2. R. 79/44. Die Umsiedlerin Katha⸗ rina Dück geborene Klein in Wadowitz, O. S., Umsiedlerlager 65, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Prohaska⸗ in Bielitz⸗Ost, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann Cornelius Dück, zur Zeit unbe⸗ kannten Aufenthalts, früher in Rosen⸗ bach (Ukraine), auf Ehescheidung aus § 55 Ehegesetz und § 3 der 4. Durch⸗ führungsverordnung zum Ehegesetz. Der Beklagte wird hiermit zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Bielitz, O. S., Zimmer 35, auf den 17. August 1944, 9 4¼ Uhr, mit der Aufforderung geladen, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtig⸗ ten vertreten zu lassen.
Bielitz, den 20. Juni 1944.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
[4106 Aufgebot.
8 F 1/43. Die Ehefrau Lydia Baer geb. Schlak in Posen, Grätzer Straße Nr. 4 Wz, hat beantragt, ihren Ehe⸗ mann, den verschollenen Robert Baer, geb. am 2. Juni 1904 in Piaski, Kreis Gostyn, kaufmännischer Korrespondent, zuletzt wohnhaft in Krenau, Bahnhofs straße 4, für tot zu erklären. Der Ver⸗ schollene wird aufgefordert, sich späte⸗ stens im Aufgebotstermin am 20. Sep⸗ tember 1944, 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht zu melden, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, späte⸗ stens im Ausgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.
Krenau, den 21. Juni 1944.
5. Verluft⸗u. Fundsachen
[4291] Aufgebot.
Der Versicherungsschein Nr. 17 897 über 5000 Hℳ, ausgestellt von der VOHK Lebensversicherungsanstalt ost⸗ deutscher Handwerkskammern V. a. G. zu Berlin auf den Namen Kurt Seifert, Klemzig, wird hiermit aufgeboten. Er wird kraftlos, falls er bei der VOHK nicht innerhalb zweier Monate vo gelegt ist. Berlin, den 30. Juni 1944. VOHK Lebensversicherungsanstalt ostdeutscher Handwerkskammern V. a. G. zu Berlin.
7. Aktien⸗ gefellschaften [4293]
Wohnungsgesellschaft des Bayerisch⸗ Württembergischen Handwerks A. G., München 9, Grünwalder Str. 239 (Postschließfach).
Die Aktionäre werden hiermit zu der am 18. Juli 1944 um 11 Uhr in Mün⸗ chen im Sitzungssaal des Bauzunft⸗ hauses, Oberer Anger 44/VY, stattfin⸗ denden ao. Hauptversammlung einge⸗
laden.
Wir weisen darauf hin, daß die⸗ jenigen Aktionäre, die nicht selber an der Hauptversammlung teilzunehmen beabsichtigen, einen Dritten bevollmäch⸗ tigen können, in ihrem Namen an der Hauptversammlung teilzunehmen. Dazu ist die Erteilung einer Vollmacht in schriftlicher Form erforderlich. Dieses Schriftstück muß in der Hauptversamm⸗ lung vorgelegt werden.
Wir bitten evtl. Anträge, die be⸗ gründet sein müssen, bis spätestens 7. Juli 1944 bei uns einzureichen.
München 9, den 27. Juni 1944.
Wohnungsgesellschaft des Bayerisch⸗
Württembergischen Handwerks A. G.
Der Vorstand. Mens.
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Ferdinands⸗Nordbahn. Kundmachung. Mit Rücksicht auf die erst vor kurzer Zeit veröffentlichten bzw. noch zu er⸗ wartenden Durchführungsverordnungen zu der neuen Steuergesetzgebung, kann der Rechnungsabschluß für das Ge⸗ schäftsjahr 1943 in der satzungsmäßigen Frist bis zum 30. 6. 1944 von den statu⸗ tarischen Organen nicht genehmigt werden. Demzufolge muß auch die Einlösung der auf den 1. 7. 1944 lautenden Ge⸗ winnanteilscheine von Aktien, Genuß⸗ scheinen und Rentenscheinen auf einen späteren, der betreffenden Generalver⸗ sammlung nachfolgenden Termin ver⸗ legt werden. Die Verschiebung der Generalver⸗ sammlung und der Fälligkeit der Ge⸗ winnanteilscheine wurde dem Mini⸗ sterium für Wirtschaft und Arbeit zur
Kenntnis gebracht. Mähr. Ostrau, den 28. Juni 1944.
[4294]
[4295] Aufruf 8 zur Anmeldung von Aktien der Firma A. Rapaport & Söhne Aktiengesellschaft, Bielitz, O. S.
nung über die Abwicklung der Forde⸗ rungen und Schulden polnischer Ver⸗ mögen (Schuldenabwicklungsverord⸗ nung) vom 15. August 1941 (RGBl. . S. 516) und der dazu ergangenen 5. An⸗ ordnung der Haupttreuhandstelle Ost
lungsverordnung (AO. Nr. 16) vom 8. Mai 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 108/42) werden hiermit die Aktio⸗ näre der Firma - A. Rapaport & Söhne Aktiengesell⸗ schaft, Bielitz, O. S., aufgefordert, ihre Aktien bei dem unterzeichneten Abwickler binnen einer Frist von drei Monaten anzumelden. Die Aktionäre haben mit der An⸗ meldung die Aktien entweder in Ur⸗ schrift einzureichen oder ihren Besitz durch die Hinterlegungsbescheinigung einer Devisenbank und, wenn die Hin⸗ terlegung im Ausland erfolgt, durch die Hinterlegungsbescheinigung einer als zuverlässig anerkannten ausländischen Bank nachzuweisen, in der die Urkun⸗ den genau zu bezeichnen sind (Nenn⸗ betrag, Stücknummer).
Erfolgen die Anmeldung Vorlegung der Aktienurkunden (oder der Hinterlegungsbescheinigung) nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so werden die Aktien für kraftlos erklärt werden.
Die Aktionäre haben bei der An⸗ meldung der Aktien oder der Ein⸗ reichung der Urkunden (Hinterlegungs⸗ bescheinigungen) nachzuweisen:
1. daß sie nicht zu den Personen ge⸗ hören, deren Vermögen nach der Polenvermögensverordnung vom 17. September 1940 (RCBl. 1 .S. 1270) der Beschlagnahme unter⸗ liegt, und
2. entweder a) daß ihnen das Mitgliedschafts⸗
recht am 1. September 1939 zu⸗ stand (Altbesitz), oder
b) wenn sie das Mitgliedschaftsrecht
nach dem 1. September 1939 er⸗ worben haben, daß ihr Rechts⸗ vorgänger nicht zu den Personen gehört, deren Vermögen der Be⸗ schlagnahme nach der Polenver⸗ mögensverordnung unterliegt, und daß diesem das Mitglied⸗ schaftsrecht am 1. September 1939 zustand.
Der persönliche Nachweis ist wie folgt zu führen:
1. für deutsche Staats⸗ Volks⸗ zugehörige:
durch Staatsangehörigkeitsaus⸗ weis, Reisepaß, Kennkarte des Deutschen Reiches, Ausweis der Deutschen Volksliste Abt. 1 bis 3. (auch „Vorbescheid“ oder „Vor⸗ läufiger Ausweis“, laut welchem die Aufnahme in die Deutsche Volksliste erfolgt ist) oder Ein⸗ bürgerungsurkunde,
für deutsche Volkstumszugehörige
und die
und
des
Das Amtsgericht.
8 1
Die Generaldirektion.
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im Generalgouvernement:
P1“ 1
Auf Grund von § 31 der Verord⸗
zur Durchführung der Schuldenabwick⸗
einigung des zustän⸗
durch Besch oder Stadthaupt⸗
digen Kreis⸗ manns, .für Protektoratsangehörige: durch Bescheinigung der zustän⸗ digen Landes⸗ oder Bezirksbehörde des Protektorats, für ausländische Staatsangehörige: durch Bescheinigung der zustän⸗ digen Behörde des ausländischen Staates (Heimatbehörde oder im Deutschen Reich zugelassene Ver⸗ tretung). Juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaften oder Vereine haben nach⸗ zuweisen, daß am 1. September 1939 die Mehrheit der Anteile nicht Personen gehörte, deren Vermögen der Beschlag⸗ nahme unterliegt, und die Verwaltung nicht von solchen Personen maßgebend beeinflußt war (vgl. § 10 Pol. Verm.⸗ VO.). Dieser Nachweis kann durch Be⸗ scheinigung der zuständigen Treuhand⸗ stelle oder der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer, bei Genossenschaften durch Bescheinigung des zuständigen Genossenschaftsverbandes und bei Ver⸗ einen durch Bescheinigung der zuständi⸗ gen Polizeibehörde geführt werden. Der Nachweis des Altbesitzes am 1. September 1939 (sowohl des ur⸗ sprünglichen wie des von einem Rechts⸗ vorgänger abgeleiteten) ist grundsätzlich durch schriftliche Belege zu führen, z. B. durch Ankaufsabrechnungen, Schlußscheine, Depotauszüge, Anliefe⸗ rungsquittungen, Versicherungen einer als zuverlässig bekannten in⸗ oder aus⸗ ländischen Bank Kattowitz, Schenkendorfstr. 14, den 3. Juli 1944.
Johannes Borowka, Abwickler des Restvermögens der Firma A. Rapaport & Söhne A. G., Bielitz, O. S.
den
10. Gesellschaften m. b. H. 379 . Lagerhaus⸗Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Sitz Magdeburg, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Ge⸗ sellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Magdeburg, Wasserkunststr. 100, den 20. Juni 1944. Lagerhaus⸗Gesellschaft m. b. H.
Die Liquidatoren:
Biedermann. Balzer.
15. Verschiedene Bekanntmachungen [4296] Reichsverband zur Unterstützung Deutscher Veteranen e. V. Einladung zum Verbandstag auf Mittwoch, den 17. Juli 1944, nach⸗ mittags 5 Uhr, Berlin⸗Steglitz, Schloß⸗ straße 50 I. Die Tagesordnung wird am Ver⸗ bandstage bekanntgegeben. Teltow⸗Seehof, Kantstr. 34, den 1. Juli 1944. Der Präsident: H. von Felgenhauer, Generalmajor a. D.