1944 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Jul 1944 18:00:01 GMT) scan diff

gemäß des Einweisungsbescheides verwendet werden. Jede anderweitige Verwendung der Grubenholz⸗Einkaufsscheine sowie auch die Uebertragung von Einweisungsbescheiden an ritte sind untersagt. E““ Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung können in Einzelfällen vom „Sonderbeauftragten“ zugelassen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ weisung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. 1 § 13 Diese Anweisung tritt am dritten Tage nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. ö

Königs Wusterhausen, den 1. Juli 1944. Der Sonderbeauftragte des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtschaftung. Bohnekamp.

A nordnung Nr. 18

ur Durchführung und Ergänzung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle „Chemie“

Absatzregelung für Holzkohle) Vom 5. Juli 1944 8 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers und des General⸗ bevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt angeordnet: § 1 iese Anordnung gilt für Holzkohle mit Ausnahme von Meilerkohle die im Inland erzeugt wird, .Holzkohle für den Betrieb von Holzgasgeneratoren, die a) von Selbstversorgern mit Zustimmung der Zentral⸗ stelle für Generatoren bzw. deren Gebietsbeauf⸗ tragten für den eigenen Bedarf b) aus Holzabfällen mit Genehmigung der Zentralstelle für Generatoren ““ erzeugt wird. 3. Holzkohlebriketts.

§ 2

Holzkohle darf nur auf Grund ejner Bezugsgenehmigung bezogen und geliefert werden. 8 3 5 v111A1AX“ 8 (1) Die Bezugsgenehmigung wird durch Universal von folgenden Kontingentsträgern für die von ihnen treuten Betriebe erteilt: 8 1. Deutsche Reichsbahn, 2. Deutsche Reichspost, 3. Reichsnährstand, 6

.Reichsgruppe Handwerk,

.Reichsgruppe Energiewirtschaft,

.Reichsvereinigung Eisen

.Wirtschaftsgruppe Bergbau,

.Wirtschaftsgruppe Metall⸗Industrie,

.Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Industrie,

.Wirtschaftsgruppe Stahl⸗ und Eisenbau,

„Wirtschaftsgruppe Maschinenbau,

.Wirtschaftsgruppe Fahrzeug⸗Industrie,

.Wirtschaftsgruppe Luftfahrtindustrie,

.Wirtschaftsgruppe Elektro⸗Industrie,

.Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik, Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung wandte Eisenindustriezweige,

. Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl⸗ industrie,

.Wirtschaftsgruppe striezweige,

.Wirtschaftsgruppe

Wirtschaftsgruppe

.Wirtschaftsgruppe Lebensmittel⸗Industrie Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe,

Sonderring Glüh⸗ und Härtetechnik, 4.X“ Sonderring Gasversorgung⸗ Arbeitsring 6 Ace⸗ tylenflaschen,

Sonderring Leichtmetall⸗Vorstoff⸗ und Erzeugung,

Fachbereich Aktivkohle der Fachabteilung Karbidchemie, Methanol und Holzverkohlung der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie,

Fachbereich Cyan/Cyanmetallsalze der Sammelgruppe I sonstige anorganische Erzeugnisse der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie,

„Fachabteilung Ferrolegierungen, Stahl und Leicht⸗ der Wirtschaftsgruppe Chemische Indu⸗

rie, 29. Schwefelkohlenstoff G. m. b. H., 8 30. Zentralstelle für Generatoren.

(2) Von der Reichsgruppe Handwerk werden für die ihr angegliederten Betriebe für kleine Mengen auch Bezugs⸗ marken ausgegeben.

. 84

Für Verbraucher, für die Kontingentsträger nicht eingesetzt

sind, werden die Bezugsgenehmigungen durch Universalscheck

von der Holzkohle⸗Verkaufsstelle G. m. b. H., Frankfurt am

Main, erteilt. 856ö

(1) Auf Bezugsmarken kann Holzkohle nur vom Händler bezogen werden.

(2) Händler können die bei ihnen eingereichten Bezugs⸗ marken, wenn deren Gesamthöhe mindestens eine Menge Holzkohle erreicht, die handelsüblich vom Erzeuger bezogen wird, bei der für den Sitz ihres Betriebes zuständigen Be⸗ zirksgruppe der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außenhandel bzw. der Bezirksgruppe der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel einreichen, die ihnen über die Gesamtmenge der eingereichten

und ver⸗ und Blechwaren⸗

Metallwaren und verwandte Indu⸗

8

Bauindustrie’,“ Bekleidungsindustrie,

1943 wurden durch Deutschland die Tabakpreise um 60 vH. erhöht,

Für den Betrieb von Generaroren darf Holzkohle nur ver⸗ wendet werden, die von der Generator⸗Kraft A. G. oder den Lägern und Tankstellen ihrer Großverteiler bezogen wor⸗ den ist.

§ 7

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr (¹) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. § 6 der Anordnung 1/43 der Reichsstelle „Chemie“ vom 19. 12. 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19. 12. 1942), soweit er

Holzkohle im Sinne des § 1 dieser Anordnung betrifft

(monatsdurchschnittlicher Bezug bzw. Lieferung im Kalenderjahr 1942),

2. die Anordnung Nr. 11 zur Durchführung der Anord⸗ nung 1/43 (Verwendungsverbot für Holzkohle für

Generatorzwecke) vom 10. 3. 1942 (Deutscher Reichs⸗

anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 1

3. die Anordnung Nr. 13 zur Durchführung der Anord⸗ nung 1/43 (Holzkohle für Generatoren) vom 30. 6. 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗

anzeiger Nr. 150 vom 1. 7. 1943).

Berlin, den 5. Juli 1944. 1.“ Der Reichsbeauftragte: Dr. Claus Ungewitter.

Nichtamtliches Postwesen

Personentarife der Kraftpost c Die Ueberfüllung auf den Kraftposten und die Notwendigkeit der Vereinfachung des Tarifsystems hat zu zahlreichen Anträgen von Reichspostdirektionen bei Preisbildungsstellen auf Genehmi⸗ gung des Wegfalls von Fünferkarten und Zehnerkarten, Rück⸗ fahrscheinen und anderen Vergünstigungen geführt. Zwecks ein⸗ heitlicher Regelung hat sich der Preiskommissar mit den Aende⸗ rungen, die das Reichspostministerium bereits verfügt hat, ein⸗ verstanden erklärt. Die mit Wirkung vom 1. Juli 1944 ab ein⸗ tretenden Aenderungen werden wie folgt zusammengefaßt: 1. Rück⸗ fahrscheine fallen nach dem Ermessen der Post fort, soweit der Wegfall notwendig ist. 2. Fünferkarten fallen fort. 3. Zehner⸗ karten sind nicht mehr übertragbar und werden nur noch gegen Nachweis der Dringlichkeit der Reise abgegeben. Sie gelten bis Aufruf. 4. Einige Zeitkartenarten fallen fort. 5. Die Grund⸗ gebühr im Kraftpostdienst und Landkraftpostdienst beträgt künftig einheitlich nur noch 4 Tch je km. Bisher niedrigere Grund⸗ gebühren bleiben bestehen. Diese Einheitlichkeit der Grund⸗ gebühr bedeutet eine wesentliche Verbilligung bei der Benutzung der Kraftposten, die die etwa aus dem Wegfall einzelner Zeit⸗ kartenarten für die Benutzer folgenden Verteuerungen im ganzen bei weitem überwiegt. Die Mehrzahl der Kraftpostbenutzer wird künftig nicht unerheblich billiger fahren. (Mitt.⸗Bl. 1 Nr. 27 vom 3. Juli 1944.)

Wirtschaftstein

Der Kriegseinsatz der nichtberufstätigen Frau

Die Zahl der Frauen, die in den deutschen Betrieben unmittel⸗ bar ihren Kriegseinsatz leisten, ist ständig gestiegen und zeigt weiter erfreulicherweise zunehmende Tendenz. Dennoch gib? es zahlreiche Fälle, in denen besondere Gründe die Frauen an dieser unmittelbaren arbeitseinsatzmäßigen Beteiligung hindern. Es wäre aber falsch, anzunehmen, daß diese nichtberufstätigen Frauen keine Gelegenheit hätten oder nähmen, sich dennoch auf den ver⸗ schiedensten Gebieten ehrenamtlich und zusätzlich zu betätigen. Es ist, wie ein Bericht der Deutschen Arbeitsfront sagt, bei einem Blick hinter die Kulissen der Frauenarbeit von heute festzustellen, daß es kaum eine Frau gibt, die nicht über ihre täglichen Pflichten hinaus ein gutes Maß von Arbeit freiwillig über⸗ nommen hat. Gerade in den Städten, in denen der feindliche Terror Zerstörungen anrichtete, kann man viele Musterbeispiele tapferer älterer Frauen sehen, die, wenn sie auch nicht an der Maschine stehen oder hinter Schreibtischen sitzen, doch kriegs⸗ wichtigen Dienst leisten. Fast alle diese Frauen sind im Deutschen Frauenwerk zusammengefaßt, das durch zahlreiche Maßnahmen mit Rat und Tat den berufstätigen Frauen hilft, die Doppel⸗ belastung der Kriegszeit freudig zu ertragen. Dem dienen 3. B. 8 Mill. Frauen, die heute überall im Reich als Nachbarschafts⸗ helferinnen wirken. Sie betreuen die Kinder berufstätiger Frauen, besorgen den Haushalt, übernehmen die Einkäufe und sind in Krankheitsfällen auch zur Hauspflege bereit. In den Näh⸗ stuben sind 3,6 Millionen Frauen eingesetzt, die freiwillig das

und so die Industrie entlasten. Regelmäßig werden die Flickbeutel aus 60 000 Haushalten berufstätiger Frauen von älteren Frauen in Ordnung gebracht. Auch der Werkehrendienst ist hier zu nennen der ehrenamtlich die Ablösung berufstätiger Mütter für einen zusätzlichen Urlaub übernimmt.

In den Tagen nach Terrorangriffen sind vielfach Frauen, die fonst zu Hause ihren Haushalt führten, ihren Männern in die Betriebe gefolgt, um sich in den Werkküchen, in den Verpflegungs⸗ stellen der NSV. oder beim Abtransport von Kindern und Müttern zu betätigen. In erster Linie waren es auch Frauen, die in bombardierten Städten für die Haushalte betroffener be⸗ rufstätiger Frauen die notwendigsten Einkäufe in den dafür be⸗ stimmten Gebieten erledigten. So hat z. B. die Frau eines Be⸗ triebsführers in Hamburg, eine kinderreiche Mutter, ihr Haus soweit irgendmöglich den Gefolgschaftsmitgliedern geöffnet. Sie hat sich außerdem sofort mit Hunderten von Bezugsscheinen bombengeschädigter Gefolgschaftsmitglieder auf die Bahn gesetzt und als Einkäuferin für Kleidung, Wäsche, Küchengeschirr, Möbel und Betten betätigt. Für den Einsatz der Frauen außerhalb des Betriebes ließen sich Hunderttausende von Beispielen aufzählen. Die hohe Belastung der berufstätigen Frauen in diesen Kriegs⸗ jahren wäre ohne die kameradschaftliche Hilfe derjenigen, die außerhalb der Betriebe stehen, nicht so gut zu ertragen. Wenn man vom Kriegseinsatz der Frauen spricht, darf man also auch

Ausbessern von Militär⸗ und Lazarettwäsche übernommen haben!

die Leistungen der Nichtberufstätigen und doch so Tätige Le D 8 n 1 1 igen nicht vergessen. 1“ M 8 b 1

Wirtschaft des Auslandes

Die Bedeutung der französischen Landwirtschaft 16

Paris, 4. Juli. Im Rahmen einer feierlichen Sitzung der Französischen Landwirtschaftlichen Akademie betonte Staats⸗ sekretär Cathala die Bedeutung der Landwirtschaft für die Zu⸗ kunft Frankreichs. Die Landwirtschaft sei für Frankreichs Zu⸗ kunft von größter Wichtigkeit. Allerdings sei leider festzustellen, daß im Laufe eines halben Jahrhunderts die Bedeutung der französischen Landwirtschaft zurückgegangen sei, es sei daher not⸗ wendig, alles zu tun, um die Landwirtschaft wieder auf die Höhe zu bringen, denn Frankreich sei zu einem großen Teil Bauernland. er Wiederaufbau der Zutkunft sei nur möglich, wenn die Einfuhr von Rohstoffen und Maschinen durch die Ausfuhr von landwirt⸗ schaftlichen Erzeugnissen ausgeglichen werde.

Neuordnung des Textilwarenverkaufs in Italien

Mailand, 5. Juli. Durch eine Verfügung des Ministeriums korporative Wirtschaft haben sämtliche Kleiderkarten im Gebiet der faschistischen Sozialrepublik am 30. Juni 1944 ihre Gültigkeit verloren. Seit dem 1. Juli darf kein Textilwarenhändler mehr Kleiderkartenabschnitte annehmen. Die Abgabe von Textilwaren Kleidern und Schuhen erfolgt vom 1. Juli 1944 ab bis auf weiteres ausschließlich gegen Bezugscheine. Solche Bezugscheine werden vom zuständigen Provinzialwirtschaftsrat (dehr früheren Handelskammern) ausgestellt, jedoch nur in nachgewiesenermaßen dringenden Fällen (Totalverlust bei Ausgebombten usw.). Im übrigen wird die Abgabe von Textilwaren in Zukunft von der restlosen Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten abhängig ge⸗ macht werden. Ansätze dazu sind bereits gemacht worden. So er⸗ halten die Kokonzüchter in diesem Jahre erstmals Textilwaren als Prämien für die restlose Ablieferung ihrer Kokonernte. Aehn⸗ lich wird auch die restlose Ablieferung der diesjährigen Hanf⸗ und Flachsernte mit Textilien prämiiert werden. Allmählich dürfte die Ablieferung der gesamten Agrarproduktion mit Textilprämien belohnt werden.

8 *

Ausdehnung des bulgarischen Tabakbaues

Sofig, 6. Juli. Der Anbau von Tabak hat in Bulgarien auf deutsche Anregung hin in den letzten Jahren eine weitere Aus⸗ dehnung erfahren, und die bulgarischen Stellen sind sehr um einen Ausbar der Tabakwirtschaft bemüht. Bulgarien steht nach Eingliederung der thrazischen und mazedonischen Gebiete an der Spitze der südosteuropäischen Tabakländer. Dem starken Absinken der bulgarischen Tabakanbaufläche bis auf 20 300 Hektar im Jahre 1932 infolge der griechischen und türkischen Konkurrenz folgte eine rasche Vergrößerung der Anbaufläche, als Deutschland als Käufer für. bulgarischen Tabak auftrat. Bis 1940 war die Anbaufläche auf 50 000 Hektar angestiegen und erreichte 1941 nach Eingliede⸗ rung der thrazischen und mazedonischen Gebiete 80 000 Hektar.

1“

und die Anbaufläche stieg auf fast 97 000 Hektar. Gleichzeitig mif der flächenmäßigen Ausdehnung des Tabaks ging auch eine quali⸗ tative Verbesserung. Tas Landwirtschaftsministerium sorgte für geeignete Samen derjenigen Sorten, die für Pfeifentabake und Zigarren besonders geeignet sind. Auch der Anbau von Virginia Tabak ist in Bulgarien erfolgreich verlaufen und konnte von

Bezugsmarken einen Universalscheck für Holzkohle ausstellt.

E1u1“ 9

„England ist in Südamerika völlig ins Hintertreffen geraten“

Stockholm, 5. Juli. „Eine Erscheinung, die uns immer ernst⸗ licher beunruhigt, ist die ständig zunehmende wirtschaftliche Vor⸗ herrschaft der Vereinigten Staaten in allen ibero⸗amerikanischen Ländern“, heißt es in einem sehr sorgenvollen Leitartikel der „Latin American World“, einer führenden englischen Fachzeit⸗ schrift für englisch⸗südamerikanische Handelsfragen. Das Blatt erklärt, die amerikanische Wirtschaft 1 eutschlossen, alle wirt⸗ schafts⸗ und handelspolitischen Mögli hkeiten, die ihr der Krieg biete, auszunutzen. England sei in Südamerika völlig ins Hinter⸗ treffen geraten. „Wir haben von Zeit zu Zeit versucht“, erklärt das Blatt, „die alten Handelsbeziehungen zwischen England und Ibero⸗Amerike wieder aufzunehmen, aber der Erfolg war nicht sehr groß. Außerdem wurden wir von den Londoner Amtsstellen nicht genügend unterstützt.

Das Blatt behandelt dann vor allem die Luftverkehrspläne der Vereinigten Staaten in Ibero⸗Amerika, die eine wesentliche Förderung des amerikanischen Geschäfts zum Ziel hätten. Für Großbritannien stünden riesige Interessen auf dem Spiel. Die Kapitalanlagen Englands in Ibero⸗Amerika betrügen rund 1000 Millionen Pfund Sterling. Davon bringen rund 400 Mil⸗ lionen Pfund Sterling zur Zeit keine Zinsen. „Wir sollten ein⸗ mal unverblümt mit den Vereinigten Staaten reden“, schließt das Blatt seine Ausführungen, „wie es jetzt steht, kann es nicht weitergehen. Es hat Fälle gegeben, wo unsere Ausfuhr dadurch gehemmt wurde, daß wir Washington erst um die Erlaubnis bitten mußten, nach unserem eigenen. Empire exportieren zu dürfen. Das ist die Lage, in der sich die englische Wirtschaft zur Zeit befindet.“

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 5. Juli. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ¼, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90 London ei8 Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½¼, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 5. Juli. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 ½ Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,45-—4,47, Schweiz 17,30217, 46, Sjochoim 16,15 leh ha Lissabon 99,80 100,20 Rio de anerro

7 16 8

Amsterdam, 5. Juli. (D. N. B.) 12.00 Uhr holl. [Amtlich.) Berlin —,—, London —,—, Rlen hork S. Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, 8

Prag —,—. Zürich, 5. Juli. (D. N. B.) 11.40 Uhr.] Paris 7 London⸗Clearing 17,30 ½, New York 4,30, Brüssel 69,25 8 Mhachng 22,67 ½ B., Madrid 39,75 B., Holland 229 %, Berlin 172,55 Lissabon 17,32 ½, Stockholm 105,67, Oslo 98,65 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½⅛, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 1½, Helsinti 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 101,00, Rio 22,50 L.

——

London, 5. Juli. (D. N. B.) Silber auf Lieferung Barren 8 111““

1S-

Silber Barren prompt 23,50. Gold 168 /

2000 Hektar im Jahre 1942 auf 2200 Hektar im letzten Jahr aus gedehnt werden. *

Rechtsanwalt von Einsiedel in Lauban,

1. Untersuchungs⸗ und Straffachen, 2. Zwangsversteigerungen,

4. 5. 3. Aufgebote,

6.

Oeffentliche Zustellungen, VBerlust⸗ und Fundsachen, Auslosung usw. von Wertpapteren,

7. Aktiengefellschaften, 8. auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,

10. Gesellschaften m. b. H., 11. Genossenschaften, 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

13. Unfall⸗ und 14. Deutsche Reichsbank und 15. Verschiedene Bekanntmachungen.

nvalidenversicherungen, hankausweise.

3. Aufgebote

[4056 Aufgebot. F 1/44. Der Karl Wilhelm Laun in Nierstein hat das Aufgebot des von dem Grundbuchamt in Oppenheim a. Rh. im Dez. 1939 ausgestellten Hypotheken⸗ briefs, lautend über zweitausendacht⸗ hundertzweiunddreißig Goldmark eine Goldmark gleich dem Preise von %% g Feingold und mindestens einer Reichsmark nebst 5 v. H. Zinsen für ein Darlehen der Bausparkasse Mainz Aktiengesellschaft in Mainz beantragt. Belastet sind die im Grundbuch von Nierstein Band XXVII Blatt 1245 für Karl Wilhelm Laun und Maria geb. Dengel, dessen Ehefrau, in Nierstein als Gesamtgut der allgemeinen Güter⸗ gemeinschaft und Band XXX Blatt 1415 für Karl Wilhelm Laun in Nierstein eingetragenen Grundstücke. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 9. August 1944, 9 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer 3, anbe⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunde erfolgen wird. Oppenheim, den 20. Juni 1944. 8 Das Amtsgericht.

[4386] 1 Durch Ausschlußurteil vom 27. Juni 1944 3 F 12/43 wurden die nach⸗ bezeichneten Urkunden für kraftlos erklärt: Mäntel wie folgt: 4 ½¼ % Gold⸗ pfandbriefe der Rhein. Hypothekenbank Mannheim Reihe 26 Buchstabe G. Nr. 0418 über 5000 6ℳ; 4 ½ % Gold⸗ pfandbriefe der Rhein. Hypothekenbank Mannheim Reihe 29 Buchstabe E. Nr. 03 166, 03 167, 03 168, 03 169 und 03 170 über je 1000 Gℳ. *2 Mannheim, den 27. Juni 1944. Amtsgericht. B.⸗G. 8.

[4377] Ausschlußurteil.

Im Namen des Deutschen Volkes!

3 F 8/43. In der Aufgebotssache 1. der geschiedenen Frau Elfriede Doussin, geborenen Wiedermann, in Charlottenburg, z. Zt. in Haynau, Goldberger Straße, vertreten durch Rechtsanwalt Eichstädt in Haynau, 2. der verwitweten Frau Lina Thiel, geborenen Hartig, in Berlin⸗Pankow, Dolomitenstraße 27 III, vertreten durch⸗

3. des Gasthofbesitzers Alfred Kühn in Bunzlau, Schloßstraße 3, 4. der verehe⸗ lichten Angestellten Eleonore Patschke, geborenen Fertsch, in Prenzlau, 5. des Kreisamtsgehilfen a. D. Emil Fertsch in Bunzlau, Antonienstraße 13, 6. der verehelichten Professor Klara Lamprecht, geborenen Maschke, in Bunzlau, jetzt in Klein Biesnitz beiGörlitz, vertreten⸗ durch Ulrich Lamprecht in Görlitz, Emmerichstraße 2, hat das Amtsgericht in Bunzlau durch den Amtsgerichtsrat Dr. Köhler für Recht erkannt: I. Die Hypothekenbriefe, betreffend die in Grundbuch von zu 1: Gremsdorf Blatt Nr. 202 (früher 6) in Abt. III. Nr. 14 für die Antragstellerin Doussin ein⸗ getragene Hypothek von 19 985,12 Gℳ, zu 2: Gersdorf am Queis Blatt 76 in Abt. III Nr. 2 für die Antragstellerin Thiel eingetragene Teilhypothek von 900,— .ℳ, II. die von der Stadt⸗ und Kreissparkasse zu Bunzlau ausgestellten Sparkassenbücher für die Antragsteller zu 3 bis 6, und zwar zu 3: Nr. 18 867, zu 4: Nr. 26 795, 5: Nt. 92 719, zu 6: Nr. 26 282, werden für kraftlos erklärt. Die Kosten des Aufgebotsver⸗ fahrens trägen die Antragsteller.

Amtsgericht Bunzlau, 22. Juni 1944.

[4449] Kraftloserklärung. 1

(1 F. 8. 43.) Durch Ausschlußurteil vom 30. Juni 1944 ist der Teilhypo⸗ thekenbrief über die im Grundbuch von Thorn, Neue Kulmer Vorstadt Band VI. Blatt 185 in Abt. III unter Nr. 1. ein⸗ getragene Teilhypothek von 15 000 Gold⸗ zloty, zu 4 % verzinslich, für kraftlos

rklärt. 3 6 Thorn, den 30. Juni 1944. 4 Das Amtsgericht.

[4199] Beschluß.

20 VI 139/44. Der am 11. Februar erteilte Erbschein, nach welchem der am 10. September 1943 in Rußland ge⸗ fallene, zuletzt in Hamburg⸗Altona wohnhaft gewesene Arbeiter Alfons Paul Kunath 1. von seinem Vater, dem Werftarbeiter Franz Kunath zu Danzig⸗ Langfuhr, 2. von seiner Schwester, Frau Adelheid Bronislawa Schmidt geb. Kunath in Danzig⸗Ohra, zu je ½

beerbt worden ist, wird gemäß § 2361

für kraftlos erklärt. 1 8 Hamburg⸗*Altona, 17. Juni 1944 Das Amtsgericht. Abt. 2 c. Mackeprang, Ametsgerichtsrat.

[4192] Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 27. Juni 1944 ist der Tisch⸗ ler Emil Paul Hennig, geboren am 5. März 1884 zu Berlin, zuletzt wohn⸗ haft in Berlin, Mariannenstr. 46, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31. Dezember 1914 festgestellt wor⸗ den. 455. II. 126. 43. Berlin, den 27. Juni 1944.

4272 Amtsgerichts

Durch Beschluß des ge Berlin vom 20. Juni 1944 ist der Oberleutnant Johannes Alfred Thöm, geboren am 25. Januar 1912 zu Toft⸗ lund, Kreis Hadersleben, für tot er⸗ klärt und als Zeitpunkt des Todes der 13. September 1942 festgestellt worden. Berlin, den 20. Juni 1944.

Amtsgericht Berlin. 456 II. 68. 44.

[4273] b Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 20. Juni 1944 ist der Tod des Arbeiters Willi Karl Ralf, geboren am 28. März 1895 zu Berlin, fest⸗ gestellt worden und als Zeitpunkt des Todes der 28. Juni 1916.

Berlin, den 20. Juni 1944. Amtsgericht Berlin. 456 II. 125. 44.

4274

1. Beschluß, des Amtsgerichts Berlin vom 24. Juni 1944 ist der Tod des Oberleutnants Paul Karl Merkel, geboren am 27. Juli 1917 zu Gontsch (Lopienno Bahnhof), für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 17. Dezember 1942 festgestellt worden. Berlin, den 24. Juni 1944. Amtsgericht Berlin. 456. II. 129. 44.

[4275] Durch Beschluß des Berlin vom 24. Juni⸗ * Unteroffizier Paul Otto Schließke, ge⸗ boren am 7. März 1916 zu Preußisch⸗ Eylau, für tot erklärt und als Zeit⸗ punkt des Todes der 17. Oktober 1942 festgestellt worden. 456. II. 180. 44. Berlin, den 24. Juni 1944. Amtsgericht Berlin.

Amtsgerichts 1944 ist der

[4276] Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 26. Juni 1944 sind für tot erklärt worden: a) Augusta Hunger, ge⸗ boren etwa 1863, Ehefrau des am 28. April 1858 in Ottowisch geborenen, durch Ausschlußurteil des Amtsgerichts Lausik vom 8. Juli 1926 (SR 174/25)

Oskar Hunger, ohne letzten Wohnsitz im Inlande, nicht deutscher Reichs⸗ angehörigkeit, b) die Kinder der zu a genannten aus ihrer Ehe mit dem am 28. April 1858 zu Ottowisch geborenen Oekonomen Otto Oskar Hunger: 1. Otto Frederik August Hunger, geboren am 8. Mai 1889, 2. Augusta Ida Hunger, geboren am 11. Juni 1891, 3. Clara Leonora Hunger, geboren etwa 1893, sämtlich ohne letzten Wohnsitz im In⸗ lande, nicht deutscher Reichsangehörig⸗ keit. Als Zeitpunkt’ des Todes sämt⸗ licher obengenannten Verschollenen ist der 31. Dezember 1921 festgestellt worden. Die Todeserklärung erfolgt nur mit Wirkung für die Rechtsverhält⸗ nisse, welche nach deutschem Recht zu beurteilen sind und mit Wirkung für das im Inland befindliche Vermögen. Berlin, den 26. Juni 1944. Amtsgericht Berlin. 455. II. 3-6, 42.

[4283] . Durch Ausschlußurteil vom 28. Juni 1944 ist der am 26. Januar 1892 in Berlin geborene, zuletzt in Reppen wohnhaft gewesene Steward Max Karl Daniel Sippach für tot erklärt worden. Als Todestag ist der 31. Dezember 1936 festgestellt. 1 Reppen, den 28. Juni 1944. Das Amtsgericht.

2

4374

1 Dulch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 29. Juni 1944 ist der Gaston Francois Joseph Kast, geboren am 20. Februar 1878 zu Colombes (Seine), ohne feststellbaren letzten Wohnsitz im Inlande, französischer Staatsangehörigkeit, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31. De⸗ zember 1911 festgestellt worden. Die Todeserklärung erfolgt nur mit Wir⸗ kung für die Rechtsverhältnisse, welche nach deutschem Recht zu beurteilen sind und mit Wirkung für das im Inlande befindliche Vermögen. 455. II. 166. 43.

Berlin, den 29. Juni. 1944.

für tot erklärten Oekonomen Otto

Sächsische Bank (Sachsenbank).

Amtsgericht Berlin.

ber 1943.

Barreserve: a) Kassenbestand Gold)

. 96* Fällige Zins⸗ und Dividendenscheine .

Wechsel:

. .

b) eigene Ziehungen, .

1166““ In der Gesamtsumme sind mark 45 945 606,97.

und der Länder . Darin sind enthalten:

Eigene Wertpapiere: der Länderr . §b) sonstige verzinsliche Wertpapiere .

c) börsengängige Dividendenwerte.. d) sonstige Wertpapieer...

Konsortialbeteiligungen .... . gegen Kreditinstitte . gängige Wertpapiere...

Schuldner:

a) Kreditinstiitte .. b) sonstige Schuldnrer

Betriebs⸗ und Geschäftsausstattung ..

In den Aktiven sind enthalten:

R.ℳ 247 332,93. Anlagen nach § 17 Abs. 2 KWG. RH.

Amtsgericht Berlin

E111686“

(deutsche und ausländische

b) Guthaben auf Reichsbankgiro⸗ und Postscheck⸗

a) Wechsel (mit Ausschluß von b und c) c) eigene Wechsel der Kunden an die Order der

enthalten: Wechsel, die dem § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank ent⸗ sprechen (Handelswechsel nach § 16 Abs. 2 KWG.) Reichs⸗

Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen des Reichs

Schatzwechfel und Schatzanweisungen, die die Reichsbank beleihen darf Kℳ 74 158 397,27.

a) Anleihen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und

In der Gesamtsumme sind enthalten: Wertpapiere, die die Reichsbank beleihen darf Kℳ 84 455 549,50.

Kurzfällige Forderungen unzweifelhafter Bonität und Liquidität

Davon sind täglich fällig (Nostroguthaben) F. ℳ. 30 126 003,24. Forderungen aus Report⸗ und Lombardgeschäften gegen börsen⸗

Vorschüsse auf verfrachtete oder eingelagerte Waren..

In der Gesamtsumme sind enthalten: L

aa) gedeckt durch börsengängige Wertpapiere HR.ℳ 8488 235,25,

bb) gedeckt durch sonstige Sicherheiten R. 75 236 333,44. Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden. 75 892 16 Langfristige Ausleihungen gegen Kommunaldec uuug 314171 760/07 Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) . 1“ Beteiligungen 131 Abs. 1 AII Nr. 6 des Aktiengesetzes) .. Davon sind Beteiligungen bei anderen Kreditinstituten R. —,—. Grundstücke und Gebäude, dem eigenen Geschäftsbetrieb dienende

Zugang K.ℳ 15 982,80, Abschreibung Rℳ 15 982,80. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dieen..

Forderungen an Konzernunternehmen (einschließlich der unter den eigenen Ziehungen im Umlauf, unter den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel⸗ und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen und unter den Indossamentsverbind⸗ lichkeiten enthaltenen) K.ℳ 4 372 976,64.

Forderungen an Mitglieder des Vorstands Eℳ —,—.

Forderungen an andere im § 14 Abs. 1 und 3 KVG. genannte Personen sowie an Unternehmen, bei denen ein Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter dem Kreditinstitut als Ge⸗ schäftsleiter oder Mitglied eines Verwaltungsträgers angehört

Anlagen nach § 17 Abs. 1 KWG. H.ℳ 11 437 281,02.

Zahlu ngsmittel, 9 556 198,77

20 942 385 45 797 484 36 2 021 230 36

11 386 186,68

. 46 011 477,34

7

8 —,—

8

84 644 148,48 447 543,67

2 570 503,83 8 829 804,02

611m

..212. 004 415,09 .. 108 234 168,98

75 892 16

36 364 65

900 001,—.

Passiva.

Gläubiger: a) seitens der Kundschaft bei Dritten benutzte

H

LEII ““

Gelder und Kredite... c) Einlagen deutscher Kredit⸗ o“ 24 d) sonstige Gläubiger... .

1ö11““

b) sonstige im In⸗ und Ausland aufgenommene

. 62 341 456,64 188 930 608,55

. 1 346 988,40

558

1352

12 210,66

251 272 065,19

a) innerhalb 7 Tagen E.ℳ 2 645

Spareinlagen: 6 a) mit gesetzlicher Kündigungsfrist ...

Antechen Aktienkapital ... b111e““]

Rückstellungen . Unerhobene Dividende .. . . . . .

Reingewin ... . . . . . ..... Eigene Ziehungen im Umlauf Rℳ —,—

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel⸗ sowie aus Gewährleistungsverträgen (8§ gesetzes) R.ℳ 10 484 965,78.

Eigene Indossamentsverbindlichkeiten: a) aus weiterbegebenen Bankakzepten K.

L“

In den Passiven sind enthalten:

Verbindlichkeiten gegenüber mark 16 823 719,30,

Gesamtverpflichtungen 358 980 127,77,

nach § 11 Abs.

Gesamtes haftendes Eigenkapital nach § 1. mark 22 500 000,—.

Von der Summe + d entfallen auf: 88

1. jederzeit fällige Gelder Rℳ 117 193 095,365),

2. feste Gelder und Gelder auf Kündigung K.ℳ 134 078 969,83.

Von 2 werden durch Kündigung oder sind fällig:

b) darüber hinaus bis zu 3 Monaten Nℳ 70 063 308,98,

29) darüber hinaus bis zu 12 Monaten F. ü 46 269 945,89, d) über 12 Monate hinaus R.ℳ 15 100 000,—.

Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung

eigener Wechsel (Akzepte und Solawechsel)))) .

b) mit besonders vereinbarter Kündigungsfrist. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte)

Gesetzliche Rücklage nach §11 des Reichsgesetzes über das Kredit⸗ Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen.

24 D112* b) aus eigenen Wechseln der Kunden an die Order der Bank

c) aus sonstigen Rediskontierungen R.ü 269 696,64.

Konzernunternehmen

Gesamtverpflichtungen nach § 16 KWG. H.ℳ 254 757 080,05,

252 631 264

1“

714,96,

69 150 276,53 35 072 771,19

104 223 047 72

36 364 65 8 161616 15 89 7 500 000 1 884 717 53 16 932 41 345 36 750 000

8 8

und Scheckbürgschaften 131 Abs. 7 des Aktien⸗

1 KWG. Reichsmark

1 Abs. 2 KWG. Reichs⸗

Summe der Passiva! 384 209 487 31

ng am 31. Dezember 1943.

Gewinn⸗ und Verlustrechnu Aufwendungen. R. N Personalaufwendungen 3 Ausgaben für soziale Zwecke, Wohl⸗ fahrtseinrichtungen u. Pensionen Sonstige Aufwendungen . . .. S2A1111“ Abschreibung auf Einrichtungen . Reingewinn . . . . .....

Bücher und der Schriften der Bank sowie

Berlin, den 15. Juni 1944.

Dr. Rittstieg, Wirtschaftsprüfer. Dresden, im Juni 1944. Der Vorstand der Nebelung.

10. Gefellschaften m. b. H.

Die Ventimotor Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haäaftung in Weimar ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft

Wochen⸗-Übersicht der

[4496].

3 144 867/14

354 322 30 871 046 93

1 774 729 77 15 982 80 750 000 6 910 948˙94 Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der

werden aufgefordert,

14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise

Zinsen und Pro⸗ Hisihmieehh Vertragliche Un⸗ kostenvergütung der Sächsischen Staatsbank .

E 8 6 119 666 44

- . 791 282 50

6 910 948 9

der vom Vorstand erteilten Aufklärungen

und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäfts⸗ bericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.

Deutsche Revisions⸗ und Treuhand⸗Aktiengesellschaft.

Dr. Hoffmann, Wirtschaftsprüfer.

Sächsischen Bank.

Springer.

Sed Bben 98 8 sich bei ihr bis zum 20. Juli 1944 zu melden.

Weimar, den 17. Juni 1944. 388 Ventimotor G. m. b. H. in Liquidation. Der Liquidator: Hans Sauerzopf.

[3887]

8

Deutschen Reichsbank

vom 30. Juni 1944.

Aktiva. Deckungsbestand an Gold und Devisen

des Reiche . Wertpapieren, die nach § 13

Lombardforderungen .. deutschen Scheidemünzen. Rentenbankscheinen ... sonstigen Wertpapieren .

sonstigen Aktiven .. 1 Passiva.

1. Grundlopitakb.. 6 2. Rücklagen und Rückstellungen: a) gesetzliche Rückagen..

3. Betrag der umlaufenden Noten... 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten. . . . 5. An eine Kündigungsfrist gebundene V 6. Sonstige Passiioa ..

Berlin, den 4. Juli 1944.

Fu Puhl.

8

[4484) Deutsche Rentenbank. Bekanntmachung gemäß § 9 Absatz 3 der Satzung Deutschen Rentenbank.

Durch eine unter Mitwirkung der mitunterzeichneten, von der Reichsregie⸗ rung und vom Präsidenten des Rech⸗ nungshofs des Deutschen Reichs bestell⸗ ten Kommissare stattgehabte Prüfung ist festgestellt worden, daß die durch die Rentenbankverordnung vom 15. Oktober 1923 (RGBl. I S. 963) in Verbindung

der

Summe der Aktiva I16

Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatzwechseln8

den sind (deckungsfähige Wertpapiere)..

b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen

erbindlich keiten.

Lange. Kretzschmann.

mit dem Gesetz über die Liquidierung 8 IZ1“ 8 8

42 150 117 000

Ziffer 3 angekauft wor⸗ 25 831 000 34 219 000 598 033 000 27 220 000 764 803 000

150 000 000 806 539 000 35 919 518 000 6 754 255 000

6 6 9 95 8 9 LE111““

66865 .

897 635 000

b666595

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Bechseln: R.ℳ —,—

Reichsbankdirektorium.

nk. S Wilhelm. Bagyrhoffer.

15. Berschiedene Bekanntmachungen

des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August 1924 (7GBl. II S. 252) vorgeschriebene der Renten⸗ briefe und Rentenbankscheine vorhan⸗ den ist. Berlin, den 30. Juni 1944. Der Verwaltungsrat: Granzow, Präsident.

Der Kommissar der Reichsregierung: Dr. Scheche, Ministerialdirektor. Der Kommissar des Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs:

bt Stengel, Vizepräsident.