Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 159 vom 18 Juli 1944. S.
§ 1
Die industrielle und handwerkliche Herstellung von eisernen gas⸗ oder kohlebeheizten häuslichen Kochgeräten für den In⸗ üund Auslandsbedarf ist verboten.
Die Fertigung ist nur den Herstellern gestattet, die auf Vorschlag des Leiters des Arbeitsausschusses Häusliche Koch⸗ anlagen durch den Sonderausschuß Heiz⸗ und Kochgeräte eine Herstellungsanweisung erhalten haben. G
§ 2 8
Die Herstellung von gas⸗ oder kohlebeheizten häuslichen Hochgeraten ist für die durch Herstellungsanweisung ermäch⸗ tigten Betriebe nur noch in nachstehenden Typen und Größen zulässig:
a) kohlebeheizte Kochgeräte Kleinherde (Plattenbreite etwa 60 cm) Haushaltungsherde (Plattenbreite etwa 80 cem) Landwirtschaftsherde (Plattenbreite etwa 120 cm) b) gasbeheizte Kochgeräte Zweilochgaskocher.
Die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe dürfen eine oder mehrere der gemäß § 2 a und b zugelassenen Typen und Größen nur in den vom Leiter des Arbeitsaus⸗ schusses Höusliche Kochanlagen zugelassenen Bauarten, messungen und Ausführungen herstellen.
§ 4
Der Sonderausschuß Heiz⸗ und Kochgeräte kann auf Vor⸗ schlag des Leiters des Arbeitsausschusses Häusliche Koch⸗ anlagen in begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs Ausnahmen von den §§ 2 und 3 zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein und ist in der Herstellungs⸗ anweisung festzulegen.
§ 5
Diejenigen Betriebe, die auf Grund der §§ 1 und 2 eine Fertigung nicht fortsetzen dürfen, erhalten zum Auslauf der Produktion eine befristete Ausnahmegenehmigung, sofern die Aufarbeitung der vorgearbeiteten Teile bis zum 15. August 1944 nicht möglich ist und die Aufarbeitung im Hinblick auf den Wert der Teile und die noch aufzuwendende Arbeit gerechtfertigt ist.
8
§ 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr V bestraft. V 87 Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den angegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗
steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. Der Leiter: Wolff. 8
Anordnung Nr. 14/44 — des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren für die Herstellung von Gasheizöfen
Vom 3. Juli 1944 Auf Vorschlag des Sonderausschusses Heiz⸗ und Kochgeräte
im Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet: 8
§ 1
Die industrielle und handwerkliche Herstellung von Gas⸗ heizöfen für den In⸗ und Auslandsbedarf ist verboten.
Die Fertigung ist nur den Herstellern gestattet, die auf Vorschlag des Leiters des Arbeitsausschusses Gasheizöfen durch den Sonderausschuß Heiz⸗ und Kochgeräte eine Her⸗ stellungsanweisung erhalten haben.
Die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe dürfen nur die vom Leiter des Arbeitsausschusses Gasheiz⸗ öfen zugelassenen Typen und Größen herstellen.
8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den §§ 10 12 — 15 der r den Warenverkehr
1“
88 Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den angegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie
mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
ß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. Der Leiter: Wolff.
ͤa“ 1 des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren für die Herstellung von transportablen keramischen Oefen und Herden
Vom 3. Juli 1944
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Heiz⸗ und Kochgeräte im Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf— Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüftung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:
§ 1
Die industrielle und handwerkliche Herstellung von transportablen keramischen Oefen und Herden für den In⸗ und Auslandsbedarf ist verboten. Die Fertigung ist nur den Herstellern gestattet, die auf Vorschlag des Leiters des Arbeitsausschusses Transportable Keramische Oefen durch den Sonderausschuß Heiz⸗ und Koch⸗ geräte eine Herstellungsanweisung erhalten haben.
§ 2 “ Die Herstellung von transportablen keramischen Oefen und Herden ist für die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe nur in nachstehenden Typen und Größen zulässig: a) transportable keramische Oefen bis 4800 WE/Std. Heizleistung in der vereinheitlichten Bauart des Arbeitsausschusses Transportable Keramische Oefen. Ueber 4800 WF/Std. Heizleistung in nicht vereinheit⸗ lichten Bauarten,
b) transportable keramische Herde bis 70 cm Platten⸗ breite in der vereinheitlichten Bauart des Arbeitsaus⸗ schusses Transportable Keramische Oefen. Ueber 70 cm
8 Plattenbreite in nicht vereinheitlichten Bauarten. Die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe dürfen eine oder mehrere der gemäß § 2 a — b zugelassenen Typen und Größen nur in den vom Leiter des Arbeitsaus⸗ schusses Transportable Keramische Oefen zugelassenen Bau⸗ arten, Abmessungen und Ausführungen herstellen. 8 § 4
„Der Sonderausschuß Heiz⸗ und Kochgeräte kann auf Vor⸗
Keramische Oefen in begründeten nzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs Ausnahmen von den
Auflagen und Bedingungen versehen sein und ist in der Herstellungsanweisung 11116X“ 8 Diejenigen Betriebe, die auf Grund der §§ 1 und 2 eine Fertigung nicht fortsetzen dürfen, erhalten zum Auslauf der
Produktion eine befristete Ausnahmegenehmigung, sofern die 3
Aufarbeitung der vorgearbeiteten Teile bis zum 15. August 1 1944 nicht möglich ist und die Aufarbeitung im Hinblick auf den Wert der Teile und die noch aufzuwendende Arbeit gerechtfertigt ist. 1
sicherung veröffentlicht Ministerialrat Dr. Kilian vom Reichs⸗ arbeitsministerium in der Zeitschrift. „Die Berufsgenossenschaft“ einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie sorgsam der Schutz der deutschen Arbeitskraft, insbesondere nach 1933 auch auf diesem Gebiete ausgebaut worden ist. Eine besonders einschnéidende Neuregelung wurde 1942 vollzogen, indem die Unfallversicherung von einer Betriebs⸗ zu einer Personenversicherung umgewandelt wurde. Der Gesetzgeber verließ die mit mationalsozialistischem schlag des Leiters des, Arbeitsausschusses Transportable Denken unvereinbare Unterscheidung „gefährlicher oder gefahr⸗
loser“ Betrieb zugunsten eines alle Gefolgschaftsmitglieder um⸗ fassenden Unfallversicherungsschutzes. §§ 2 und 3 zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit sche Grund eines Arbeitse Biense⸗ oder Lehrverhältmises Be
der Art der Beschäftigung aufzuwerfen ist. Daneben wurden
tellt, 3. B. gewisse Unternehmer oder die im Gesundheitswesen Tätigen oder die Angehörigen des DRK., der TR. und der Feuer⸗ wehren usw. Die gewaltige Aufwärtsbewegung, die hierdurch die Zahl der Versicherten erfuhr, führte zu ihrer Steigerung
gegenwärtigen Krieges. Wesentlich waren ferner die 1936 und 1943 vollzogenen Einbeziehungen immer weiterer Berufskrankheiten in
Diejenigen Betriebe, die auf Grund der §§ 1 und 2 eine Fertigung nicht fortsetzen dürfen, erhalten zum Auslauf der Produktion eine befristete Ausnahmegenehmigung, sofern die Aufarbeitung der vorgearbeiteten Deile bis zum 15. August 1944 nicht möglich ist und die Aufarbeitung im Hinblick auf den Wert der Teile und die noch aufzuwendende Arbeit gerechtfertigt ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§ 5
Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den angegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. Der Leiter: Wolff.
Anordnung III/44
des Reichsbeauftragten für Steine und Erden über die Ein⸗ führung von Verbrauchererklärungen für den Bezug von Quarzsanden, Formsanden, Kernsanden und Klebsanden
Vom 14. Juli 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ Snh. mit der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Steine und Erden vom 152 September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
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Nr. 216) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten
für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — angeordnet:
§ 1 Quarzsande in Körnungen von 0—1,5 mm, Formsande, Kernsande und Klebsande dürfen nur noch auf Grund von
§ 2
(1) Die Verbrauchererklärung hat folgenden Wortlaut:
ordnung über den Warenverkehr strafbar ist.“
aufzunehmen. Sie ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.
oder der zuständigen Wirtschaftsgruppe einzureichen. (4) Bei langfristigen, Lieferverträgen ist die Verbraucher⸗
dem Lieferer und Abschrift gemäß Absatz 3 dem Hauptring oder der Wirtschaftsgruppe einzureichen.
§ 3 Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden behält sich vor, Ausnahmen von dieser Anordnung zuzulassen.
§ 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12— 15 der Anordnung über den Warenverkehr bestraft. § 5
Diese Anordnung tritt am 1. August 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie ⸗— mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
Berlin, den 14. Juli 1944.
Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden. Dr. v. Engelberg.
Nichtamtliches Deutsches Reich “
Nummer 28 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1944 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 6. Juli 1944, Netz⸗ und Bezirkskarten. — Reichs⸗ und Staats⸗ haushalt. Kassen⸗ und Rechn ungswesen. RdErl. 30. Juni 1944, Haushalt d. Reg.⸗Amtsblatt⸗Verwaltg. — Kom⸗ munalverbände. RdErl. 5. Juli 1944, Vergnügungssteuer; hier Anerkennung d. dtn. Wochenschau Nr. 28/44. S. 681. — RdErl. 6. Juli 1944. Kommunale Betreuung v. Behelfsheim⸗ bewohnern auf gemeindefreien Grundstücken (Gutsbezirken). — Polizeiverwaltung. RdErl. 22. Juni 1944, Inspekteur d. Wasserschutzpol. — RdErl. 23. Juni 1944, Feuerschutz d. dtn. Ernte. — Wehrangelegenheiten. K riegsschäden. Familienunterhalt. RdErl. 1. Juli 1944, Unter⸗ bringg. v. Wehrmachtangehörigen in Privatquartieren. — RdErl. 5. Juli 1944, Entschädigungsauszahlg. an nordfranzösische u. belgische Arbeiter. — RdErl. 5. Juli 1944, Sachschäden u. Unfälle bei d. Selbst⸗ u. Gemeinschaftshilfe zur Durchf. v. Luftschutz⸗ maßnahmen. — RdErl. 6. Juli 1944, Verwaltungshilfe f. Ham⸗ burger Umquartierte. — Volksgesundheit. RdErl. 7. Juli 1944, Ergänzg. d. Ausf.⸗Best. zu § 123 RVO. über d. Zulassg. zur staatl. Dentistenprüfg. u. Anerkenng. als Dentist im Sinne d. RVO. — RdErl. 7. Juli 1944, Mittel gegen d. Schimmelbildg. u. das Fadenziehen beim Brot. — RdErl. 8. Juli 1944, Einziehg. v. Gasbrand⸗(Gasödem⸗-)Serum. — Veterinärverwaltun g. RdErl. 6. Juli 1944, Herstellg. v. Trockendickblut. — Ver⸗ schiedenes. Handschriftl. Berichtigg. — Neuerscheinun⸗ en. — Stellenausschreibungen für Gemeinde⸗ beamte. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstraße 44. Halbjährlich 4,30 R.ℳ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 5,40 H.ℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Aus der Verwaltung
Luftschutzsichere Aufbewahrung von Grundbuchanträgen Der Reichsminister der Justiz weist in einer Verfügung darauf hin, daß die Vernichtung von Grundakten durch Feindeinwirkung oft auch die bis zum Tage der Zerstörung eingegangenen, noch unerledigten Eintragungsanträge ergreift. Um die hierdurch möglicherweise entstehenden Schwierigkeiten nach bestem Können zu vermeiden, erteilt der Minister eine Reihe von Anweisungen. Danach ist in Zukunft eine besondere Liste zu führen, in der jeder eingehende Antrag sofort nach Eingang verzeichnet wird. Dabei sind der genaue Eingangszeitpunkt, der Name des Antragstellers und seines etwaigen Vertreters, das Grundbnchblatt, der Name des Eigentümers und sonstiger Betroffener, die Nummer des Notariatsregisters sowie stichwortartig der Inhalt der begehrten Eintragung zu vermerken. Diese Liste wird dann getre
Verbrauchererklärungen geliefert und bezogen werden.
den Grundakten luftschutzsicher aufbewahrt.
Wirtschaftsteil
Der große Unfallschutz in den Betrieben G Eine Millionen⸗Bilanz
Anläßlich des 60jährigen Bestehens der deutschen Unfallver⸗
Es ist somit jetzt jeder
chäftigte gegen Arbeitsunfälle versichert, ohne daß die Frage nach
mmer weitere Personengüppen dem Versicherungsschutz unter⸗ G
von ,3 Mill. Schaffenden im Jahre 1885 über 26 Mill. Scho fende 913 auf etwa 34 Mill. Schäaffende kurz vor Ausbruch des
Versicherungsschutz. Ziel der Unfallversicherung ist in erster
sie Verhütung von Unfällen. Die Versicherungsträger haben
deshalb Unfallverhütungsvorschriften erlassen, deren Einhaltung durch Ordnungsstrafen erzwungen werden kann. Dazu kommt die Ueberwachung der Betriebe durch technische Aufsichtsbeamte zu⸗ sammen mit der staatlichen Gewerbeaufsicht und bei wirksamer Unterstützung durch die Arbeitsschutzwalter und Unfallvertrauens⸗ männer der DAF. Die hohen Aufwendungen der Versicherungs⸗ träger für die unfallsichere Ausgestaltung der Betriebsstätten und Maschinen haben ein erfreuliches Herabsinken der Unfälle aus fehlerhaften Schutzeinrichtungen ergeben. Der Referent hebt dann die bewährten Maßnahmen der Krankenbehandlung, der Wieder⸗ herstellung der vollen Einsatzfähigkeit und der Berufsfürsorge der Unfallversicherung hervor, die soweit gehen, daß Spezialkranken⸗ häuser zur Verfügung gestellt wurden und daß notwendige Um⸗ schulungen durch Unterstützungen und Beihilfen für die Familien gesichert werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit werden durch Renten, Kinderzulagen, Krankengeld, Tagegeld, Familiengeld ausgeglichen, während bei Tötung Sterbegeld, Witwen⸗ und Waisenrente sowie Witwen⸗ beihilfe in Betracht kommen. Die Unfallversicherung betreute kurz vor Beginn dieses Krieges rd. 800 000 Rentenempfänger einschl. Hinterbliebenen. Sie wandte für sie jährlich allein an Renten 365 Mill. H.ℳ auf, die zusammen mit den übrigen Aus⸗ gaben der Unfallversicherung (sie betrugen vor dem Kriege ins⸗ gesamt etwa 500 Mill. I. Nℳ) ausschließlich von den Unternehmern ohne Reichszuschüsse aufgebracht wurden. Der! Reichnarbeits⸗ minister werde keine Gelegenheit versäumen, den weiteren Ausbau der Unfallversicherung auch in Zukunft zu unterstützen.
„Ich/wir erkläre/n hiermit, daß ich;wir an Sanden für den gleichen oder einen ähnlichen Verwendungszweck wie für den hiermit bestellten Sand über einen Lager⸗ bestand von...t verfüge/n. Dieser Bestand reicht für Wochen. Es ist mir/ uns bekannt, daß die Abgabe einer falschen Erklärung auf Grund der Ver⸗
.2) Die Verbrauchererklärung ist in das Bestellschreiben (3) Eine Zweitschrift des Bestellschreibens nebst Verbraucher⸗
erklärung ist dem für den Besteller zuständigen Hauptring
erklärung bei jedem Abruf, mindestens aber monatlich einmal
vorzuweisen. Auch andere Beteiligte
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 159 vom 18. Juli 1944. S.
„Bilanz bei Bombenschäden“
In einer uns von dritter Seite zugegangenen und in Nr. 113 verbffentlichten Pressenotiz war zum Ausdruck gekommen, daß das Anlagevermögen, das durch Bombenschaden ganz oder teil⸗ weise vernichtet ist, mit den alten Ansätzen in die Bilanz auf— zunehmen sei. Dies sei gerechtfertigt, denn an die Stelle der An⸗ lagen sei der Entschädigungsanspruch gegen das Reich getreten. Wie uns hierzu von autorisierter Seite geschrieben wird, wider⸗ spricht diese Auffassung den handels⸗ und steuerrechtlichen Bilan⸗ zierungsgrundsätzen, nach denen zerstörte Gegenstände auszu⸗ buchen, beschädigte Gegenstände auf einen vertretbaren Wert üab⸗ zuwerten sind. Steuerlich ist es sogar erforderlich, daß der 8 schädigte, wenn der Entschädigungsanspruch den Buchwert der zerxstörten Gegenstände oder die erforderliche Abwertung be⸗ schädigter Gegenstände übersteigt, im Schadensja hr eine Ersatzbeschaffungsrücklkage bilden muß, wenn er nicht steuerlicher Vorteile verlustig gehen will. 8
85 Reichsfachwart Vetter begründet die Einschränkung der Kleintier⸗
haltung
Da in den Kreisen der Kleintierhalter und ⸗züchter noch immer Unklarheiten über die Anwendung der Anordnung über die Klein⸗ tierhaltung vom 28. März 1944 bestehen, hielt der Reichsfach⸗ wart des Reichsnährstandes für Kleintierzucht und ⸗haltung, Karl Vetter, in Breslau mit den Vertretern der Landesbauernschaft und der Außendienststellen sowie den Vorsitzern der örtlichen Arbeitsausschüsse für Kleintierhaltung und der Landes⸗ und Kreisfachgruppen Ausstellungs⸗Geflügel und Kaninchenzüchter eine Dienstbesprechung ab. Reichsfachwart Vetter erklärte, daß man zur wirtschaftfKigenen Futtergrundlage u. a. die Haushaltsabfälle rechne. Seien diese aber so groß, daß davon ein Schwein ge⸗ füttert werden könnte, dann sei eine Kleintierhaltung nicht mehr zu verantworten. Wichtig zu wissen sei es auch, daß Futter als Entgelt für landwirtschaftliche Arbeit nur dann gegeben werden darf, wenn eine mindestens 50tägige Tätigkeit im landwirtschaft⸗ lichen Betrieb geleistet worden ist, denn nur diese gelte als „landwirtschaftliche Arbeit“. Ein Garten könne nur dann als
Futtergrundlage angesehen werden, wenn der Gartenbesitzer auch in Zukunft Selbstversorger mit Gartenerzeugnissen, vor allem mit Gemüse und Kartoffeln, bleibt — 8
Die Anordnung mache einen Unterschied zwischen Züchter und Halter. Halter seien diejenigen, die Bruteier oder Jungtiere er⸗ werben, um sie ausbrüten zu lassen, aufzuziehen und zu verwerten. An Großgeflügel (Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner) dürfe bekanntlich nur ein Stück im Kalenderjahr auf den Kopf der Haushaltsangehörigen verwertet werden. 8
Bei Kaninchen seien die Bestimmungen etwas gelockert. Der Züchter dürfe die Nachzucht seiner zwei Zuchttiere beliebig ver⸗ werten. Als Zuchttiere könnten auch zwei Häsinnen gehalten werden. Eine unumgängliche Forderung sei die, daß die von der Gemeinschaft gehaltenen Tiere auch nur für die Gemeinschaft verwertet werden. Sei der Futteranfall so groß, daß ein Schwein gefüttert werden könne, so müsse dies in erster Linie getan wer⸗ den. Nach einem Hinweis auf die strengen Strafbestimmungen für das Uebertreten dieser Anordnung erklärte der Reichsfach⸗ wart, daß die nach diesen Einschränkungen verbleibende Klein⸗ tierhaltung durchaus erwünscht sei und auch gefördert werde, um die Leistungsfähigkeit der Tiere zu heben.
Verhandlungen über den deutsch⸗dänischen Warenverkehr Kopenhagen, 17. Juli. In den letzten Tagen fanden in Kopenhagen Besprechungen des deutschen und des dänischen Re⸗ gierungsausschusses über die künftige Gestaltung des deutsch⸗ dänischen Warenverkehrs statt. Es wurde dabei festgestellt, . die vorgesehenen dänischen Lieferungen insbesondere auf land⸗ wirtschaftlichem Gebiet sich erwartungsgemäß erfüllt haben, und daß andererseits auch die deutschen Leistungen den vorgesehenen Umfang erreicht haben. Die auf wichtigen landwirtschaftlichen Gebieten eingetretene Steigerung der dänischen Lieferungen gegenüber fruͤheren Jahren hat es möglich gemacht, auch deutsche Lieferungen auf wichtigen Gebieten, wie z. B. Eisen und Eisenwaren, gegenüber den Anfang des Jahres vorgesehenen Mengen erheblich auszudehnen. Auch auf anderen Gebieten ist es möglich gewesen, weit größere Lieferungen als bisher fest⸗ zulegen.
Wirtschaft des Auslandes
Grundsteinlegung zu einer spanischen Banknotendruckerei
Madrid, 17. Juni. In Burgos wurde in Anwesenheit hoher Vertreter der Regierung der Grundstein zum Bau einer Bank⸗ notendruckerei gelegt. Der Generaldirektor der spanischen Münze bezeichnete es als Ziel der Regierung, Spanien auf dem Gebiet der Banknotenherstellung autark zu machen. Vor der nationalen Erhebung seien fast sämtliche Geldscheine und Dokumente aus dem Ausland bezogen worden.
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Die erste Automobil⸗Ausstellung in Spanien
Madrid, 17. Juli. Das Heeresministerium veranstaltete in dieser Woche eine vielbesuchte erste Automobil⸗Ausstellung in der Nähe von Madrid, die einen interessanten Ueberblick über die Entwicklung der einheimischen Industrien vermittelte. Beson⸗ ders reichhaltig vertreten waren Kolben, Kupplungen, Vergaser, Kühler, Dichtungen und Lampen. Viel beachtet wurde die Er⸗ zeugung von einheimischen Kugellagern, die bekanntlich seit kurzem einen besonderen Zollschutz genießen, und weiter die 1“ Automobilventile. Ausgestellt waren ferner zum erstenmal elektrische Motorräder und Lieferwagen, ferner ein⸗ heimische Anhänger für Lastwagen. Eine Sonderabteilung gab einen Ueberblick über die eigenen Bauten des Heeresministeriums von Werkstattzügen, Funkwagen und Sanitätswagen. Sehr be⸗ achtlich waren auch die vorbildlich eingerichteten Lehrwerkstätten und die Hörsäle der Transportschule. Die hervorragende Or⸗ ganisation und der moderne Rahmen der Gesamtveranstaltung fielen bei der Ausstellung besonders auf.
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Konstituierung des italienischen Führungs⸗ und Finanzierungs⸗ instituts
Mailand, 17. Juli. Bekanntlich hatte die Regierung der faschistischen Sozialrepublik im Februar gleichzeitig mit der An⸗ kündigung des Sozialisierungsgesetzes auch die Gründung eines „Istituto di Gestione e Finanziamento“ (Führungs⸗ und Finan⸗ zierungsinstituts) in Aussicht gestellt, das bei der Durchführung der Verstaatlichung von Betrieben eine wichtige Rolle zu spielen berufen sein wird. Durch Veröffentlichung in der „Gazzetta Ufficiale“ ist das Gesetz über die Konstituierung des „Führungs⸗ und Finanzierungsinstitutes“ nunmehr in Kraft getreten. Danach hat das Institut, das kurz „J. Ge,. Fi.” genannt wird, seinen Sitz bis auf weiteres in Mailand. Es untersteht der Kontrolle des Wirtschaftsministeriums, das diese im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausübt. Es hat zwei Sektionen, und zwar erstens eine Führungssektion und zweitens eine Finanzierungs⸗ sektion. Die Führungssektion hat folgende Aufgaben: 1. das Kapital von staatseigenen Unternehmungen zu verwalten und deren Tätigkeit zu kontrollieren, 2. sich für Rechnung des Staates am Kapital öffentlicher und privater Betriebe zu beteiligen, 3. Beteiligungen oder Betriebe abzustoßen, an deren Aufrecht⸗ erhaltung der Staat nicht mehr interessiert ist. Die Finan⸗ zierungssektion hat dagegen die Aufgabe, Unternehmungen jeder Art, einerlei, ob öffentliche oder private Betriebe, zu finanzieren. Beide Sektionen stellen juristische Personen mit eigenem Ver⸗ mögen und eigenen Bilanzen dar.
Gewinnstabilisierung in Japans Wirtschaft
Tokio, 17. Juli. „Sangyo Keizai“ bringt eine erste Analyse von den Betriebsergebnissen des zweiten Halbjahres 1943, dabei
werden 191 Unternehmen aus 39 Betriebszweigen zugrundegelegt. Einleitend wird als charakteristisch für die Betriebsergebnisse hervorgehoben, daß gegenüber dem vorangegangenen Halbjahr eine Stabilisierung der Gewinne erreicht werden konnte, denn während in den letzten Jahren eine sinkende Tendenz zu beol
achten war, stellte sich diesmal eine Steigerung des Reingewinnes ein. Das eingezahlte Kapital der 191 Gesellschaften ist auf 14,39 Mrd. Yen gestiegen gegen 13,73 Mrd. Yen im vorangegangenen Halbjahr und 13,27 Mrd. Yen im zweiten Halbjahr 1942. Die Gesamteinnahmen stiegen auf 8,11 Mrd. Yen gegenüber 7,20 Mrd. Yen im vorangegangenen Halbjahr und 7,27 Mrd. Yen im zweiten Halbjahr 1942. Die Gesamteinnahmen stiegen also über 12 %, während sie im Vorjahr noch gefallen waren. Die Gesamt⸗ ausgaben betrugen 7,32 Mrd. Yen gegenüber 6,61 Mrd. Yen im vorangegangenen Halbjahr und 6,48 Mrd. Yen im zweiten Halbjahr 1942. Der Reingewinn betrug 810 Mill. Yen gegen 763 Mill. DJen und 795 Mill. Yen, also auch hier zeigt sich eine Steigerung gegenüber einem Rückgang im vorangegangenen Halb⸗ jahr. Die Senkung des Dividendensatzes bei Erhöhung des Rein⸗ gewinnes wird damit erklärt, daß einige Unternehmen infolge der Senkung der Leistungen die Dvidenden herabsetzten, daß aber andererseits Unternehmen, bei denen sich die Leistung und die Ergebnisse erhöht haben, die Dividende dennoch nicht herauf⸗ setzten.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 17. Juli. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., Rew York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.
Budapest, 17. Juli. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 17. Juli. (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,03 ½, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon 99,80 — 100,20, Rio de Janeiro 83,56 ⁄6 G.
Amsterdam, 17. Juli. (D. N. B.) ([12.00 Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
Zürich, 17. Juli. (D. N. B.) I11.40 Uhr.] Paris 7,00, London⸗Clearing 17,30 ½, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½, Madrid 39,75 B., Holland 229 2, Berlin 172,55, Lissabon 17,26 ¼, Stockholm 102,67, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 1½, Helsinki 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 98,00, Japan 101,00, Rio 20,50 B.
Kopenhagen, 17. Jull. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,80, Helsinki 9,83. Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— Alles Briefkurse.
Stockholm, 17. Juli. (D. *N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 2 Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., 17,10 8., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.
London, 17. Juli. (D. N. B.) Silber Barren Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 4. Oeffentliche Zustellungen, 2. Zwangsversteigerungen, 5. Verlust⸗ und Fundfachen,
38. Aufgebote, 6. Auslosung usw. von Wertpapteren,
7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellsschaften,
11. Genossenschaften,
10. Gesellschaften m. b. H., 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,
Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, Deutsche Reichsbank und Bankausweise, Verschiedene Bekanntmachungen.
3. Aufgeb vle Verschollene wird
[4875] Aufgebot.
Rulz in Baden b. Wien, Sanatorium I. Stock, Zimmer Gutenbrunn, wird das der Antrag⸗ widrigenfalls die stellerin angeblich abhanden gekommene Einlagebuch der
8 75½ 8 rrojso symügo roo jo Auf⸗
Volksbank Baden, eingetr. Genossen⸗ zu erteilen vermögen, ergeht die Auf
forderung, spätestens bis zu diesem bbe
Nr. 7676, lautend auf den Namen G “ I Heige 91 E“ 90 I. . .
Berlin, den 11. Juli 1944.
Amtsgericht Berlin.
schaft m. b. H. in Baden b. Wien,
Hildegard Rulz, mit einem Einlage⸗ stand von 2000 Nℳ aufgeboten. Der Inhaber wird aufgefordert, dieses Ein⸗
spätestens bis zum 20. September 1944, 3 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Ge⸗ im Grundbuch von, Hesvestezude Flatt Heinze, 1SS T 15/44. Auf Antrag der Hildegard richt, Berlin C 2, N. 4, Nr. 216 und 217 in Abt. III Nr. 3 Prozeßbevollmächtigter
2 *24 Todeserklärung er⸗geb. Frank eingetragenen 9000 Hℳ ist seine geft ““ am 5. Juni 1944 folgen kann. An alle, welche Auskunft kraftlos geworden und ist ein neuer Thiesen, früher in Rendsburg, Kron⸗ über Leben oder Tod des Verschollenen Brief erteilt.
2 2 . — 2 4 7 2 . 4 8 8 + 9 to Frist rder ich 1[4942 [49491 Oeffentliche Zustellung. trag innerhalb der genannten Frie nig sachFrt, ;919 2 4 R 309/44. Der Schütze Karl Paul nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung
Der Gesamtgrundschuldbrief über die
Feldpostnummer
41 269 C, des Herrn Ing. Otto Czernin, Wien, Rechtsanwalt III., Rechte Bahngasse 32, zum Treu⸗
zu melden, bzw. 4 für Frau Margarete Lebram Mortzfeldt in Rendsburg, klagt gegen händer, der die Veräußerung und Ab⸗
Hamburg, den 12. Juli 1944. Das Amtsgericht. Abteilung 96.
8 1 8 Fe 2 9 ¹ lagebuch binnen sechs Monaten vom (7720 Dessentliche Aufforderung. Am 10. 2. 1934 ist Friedrich Conrad Kadner
Tage dieser Kundmachung bei Gericht
8 rro Fj 5 8 0 50 de 8 8 8 haben ihre Einwendungen gegen den hütte verstorben. Zur
1g. 1gg Fgl hast “ der Erbauseinandersetzung werden et⸗ erklärt. b 1“ EEE1 waige Gläubiger, die noch Forderungen ürbde de8 Eirhae nch . hg an den Nachlaß haben sollten, hierdurch 487 aufgefordert, diese binnen sechs hg. [4871] naten vom Tage des Erscheinens dieser n voꝛ 1 Aufforderung an bei dem Unterzeich⸗ nach dem Rentier Edmund Hedrich aus neten oder bei dem Amtsgericht Lauen⸗ Kannawurf, wonach seine Witwe Alma
dieser Frist für kraftlos erklärt werden. Landgericht Wiener Neustadt, Abt. 3, am 5. Juli 1944.
[4872] Aufgebot.
Grundbuchanlegung in den Gebieten stein (Sa.) als Nachlaßgericht anzu⸗
Eupen, Malmedy und Moresnet. melden.
Gemäß § 8 der AV. d. RIM. v. ze 25. 2. 1941 Deutsche Justiz S. 310 Dr. — werden die Personen, die das Eigen⸗
Friedrich
Chemnitz, den 12. Juli 1944. H - q 6 Kadner 1 für kraftlos erklärt. 72. Amtsgericht Kölleda, 8. Juli 1944. ren, zuletzt
Chemnitz, Annaberger Str. en et 1b ben 1 21 481 419 5 „ „ Wiener Straße, Protektorat Böhmen hannes Krause, Mn 926 326 Helene
lautend auf den Namen des Ernst verzüglich
Beschluß. Der Erbschein vom 23. Januar 1941
Hedrich geb. Kleinwächter in Kanna⸗ 4948] wurf Vorerbin, sein Sohn Vikar Paul⸗
tum oder ein Recht an einem Grund⸗ (1810 Seffentliche Aufforderung.
e “ Der Renten⸗ Sourbrodt belegen ist, für sich in An. empfänger Franz Kaminski aus Krons⸗ spruch nehmen, aufgefordert, ihr Recht hagen ist am 11. Januar 1942 ver⸗ 14820] innerhalb einer Frist von sechs Wochen storben. Er war geboren in Brauns⸗ Der Arbeiter Mathias Schmitz in S. 1709, auf, ihren landwirtschaftlichen 1 Eupen, Haasstraße 30, Prozeßbevoll⸗ Besitz: a) E.⸗Z. 76 Parz. 339, 340, wenn nicht binnen eines Monats Ein⸗
stück, welches in dem Gemeindebezirk 128 VI 290/42/291/42.
dem unterzeichneten Gericht anzumelden berg (Ostpr.) am 11.
4. Heffentliche Instenungen
Oeffentliche Zustellung.
über den
1868. Die⸗
und glaubhaft zu machen, widrigenfalls jenigen, die Erbrechte an seinem Nach⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Knops 302, 337:
das Recht bei der Anlegung des Grund⸗ laß zu haben glauben, werden aufge
—
uchs nicht berücksichtigt zu werden fordert, sie bis zum 9. September 1944 Therese geborene Niessen, früher in 132, 133
jenigen Personen, welche benachrichtigt daß ein anderer Erbe als der Preu⸗ worden sind, daß das von ihnen in An⸗ ßische Fiskus nicht vorhanden ist. Kiel, den 5. Juli 1944.
spruch genommene Recht in das Grund
buch aufgenommen wird, werden von Das Amtsgericht.
32,
Abt. 2.
dieser Aufforderung nicht betroffen. Amtsgericht Malmedy, b Grundbuchanlegungsstelle.
nn—öUnn’eenenr. .. Arna.
4937] Aufgebot.
lautend auf den
Namen
F 4/44. Das Sparkassenbuch Nr. auf Montag, den 4. September 1944, Stampf)
„865 9 Rü b it der Aufforderung, 12,36,06 ha G 84 * 1“ Aw. 8650 der Sparkasse Rüthen, vorm. 10 Uhr, mit der Aufford g g dieser Bekanntmachung an gierender Bürgermeister der Hansestadt
Maria sich durch einen bei diesem Gericht zu
—w. rn 8 : 8 G 25 8 3 ISe. 19 18 2 8 Rv zoß 8 Es ist beantragt, den Flugzeug⸗ Schäfers, Münster, ist durch Ausschluß⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ gerechnet
funker Rudolf Heinrich Schenk, ge⸗ urteil des Amtsgerichts Lippstadt vo boren am 29. März 1906 zu Dresden, 10. Juli 1944 für kraftlos erklärt
tot zu erklären. Der bezeichnete
bevollmöchtigten vertreten zu lassen. chen. den 7. Juli 1944. Geschäftsstelle des Landgerichts.
8
Kiel, den
8 zikar IVe — A 828. Ich gebe den Fuden Otto Schwandtke, 9. He⸗ Hedrich in Kannawurf Nacherbe ist, wird Hugo und Paula Stampf, Ange brige Pfeifer, E 407 204 Ursula und Christian des Protektorates Böhmen und Mäh⸗ Neuhaus, EZ 342 181 Gunhild Juta,
an einen FBe⸗- Hagschiode werber zu dem Preise von a) Reichs⸗ Tod ausgeschieden. 8 mark 13 725,— und b) R.ℳ 456,— zu
veräußern. Sollten sie diesem
Ehefrau Klara Heinze geb. wicklung durchzuführen hat.
Wien, I., SGbwelstr. 18, 11. Juli 1944.
werkermoor 58, auf Ehescheidung. Die Der Reichsstatthalter in Niederdonau. Beklagte wird hiermit zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die— 8ee as 4. Zivilkammer des Landgerichs i‚/ —
Kiel auf den 25. August 1944, 10 Uhr, 8
F 3„1 Das Sparkassenbuch Nr. geladen der Aufforderung, etwaige 5. Verlust⸗ u. Fundsachen 91 248 der Stadtsparkasse zu Lippstadt, Einwendungen und Beweismittel un⸗ 8 v durch den zu bestellenden [5039] Jürgenhake, Schuhmacher, Lippstadt, Anwalt in einem Schriftsatz dem Ge⸗ der Drogist Cappeler Landstraße Nr. 11, ist durch richt mitzuteilen. Die Betlagte wird aus Glas⸗ Ausschlußurteil des Amtsgerichts Lipp⸗ aufgefordert, Vorbereitung stadt vom 10. Juli 1944 für kraftlos zugelassenen à 6 . Vertretung zu bestellen. Das persön⸗ A 64 065 Otto und Anna Schellmann, Amtsgericht Lippstadt. liche Erscheinen der Beklagten zum A 89 326 Anna Schrang, Aà 94 776 Termin ist angeordnet.
23. Juni 1944.
Obere Siedlungsbehörde.
Friedrich Wilhelm 8
Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft. Die Versicherungsscheine A 4641 Ru⸗ einen beim Landgericht dolf Krause, A 56 501 Gertrud Haales⸗ Rechtsanwalt zu ihrer horst, A 61 501 Hermann Händler,
Ernst Grunow, A 101 515 Josef Funk, A 116 131 Wilhelm Bogattke, A 116 923 Helmut Fritzsche, A 118 855 Kurt Bracker, A 119 298 Kurt Friedemann, A 129 088 Wilhelm Freiburg, E 322 963
Landgericht. (Unterschrift.)
Veräußerungsauftrag. sund E 337 361 Kurt Schaal, E 323 700 E 331 320 Heinz
wohnhaft in Neuhaus, M 170 402 Max Krüger, M 481 419 Jo⸗
und Mähren, derzeit Ghetto Theresien⸗ Steppat und die Hinterlegungsscheine stadt, auf Grund des § 6 der Vdg. vom 25. 11. 1932 zur Vers. A 32 679 S Einsatz des jüdischen Ver⸗ Karl Weimer und vom 10. 12. 1938 zur mögens vom 3. 12. 1938, RGBl. I Vers. A 50 111 Peter Scherer sind ab⸗
handen gekommen und werden kraftlos,
E.⸗Z. 148 Parz. 341, 342, spruch bei uns erfolgt. in Eupen, klagt gegen seine Ehefrau 344/2, 345/3, 345/⁄4, 131 (Haus Nr. 93),
ht. Die Frist beginnt 117 ick im Grundbuch der K.⸗G. braucht. Die Frist beginnt am 17. 7. bei dem unterzeichneten Gericht anzu⸗ Cupen, auf Ehescheidung aus § 47 Ottenschlag und E.⸗Z. 50 Parz. 332; 1944 und endet am 27. 8. 1944. Die⸗ melden, andernfalls festgestellt wird, Fheschewunzsgeset und Schuldigerklä⸗ E.⸗Z. 78 Parz. 331; E.⸗Z. 99 Parz. rung der Beklagten. Der Kläger ladet 335/2, 1036/4 im Grundbuch der K.⸗G. die Beklagte zur mündlichen Verhand⸗ Niederbaumgarten 1 e lung des Rechtsstreits vor die 2. Zivil⸗ Hugo Stampf), u. b) E.⸗Z. 86 Parz. eceh kammer des Landgerichts in Aachen, 185, 186, 187 im Grundbuch der K.⸗G. [9041]
reßstraß St S 44, Ottenschlag (Alleineigentümerin Paula 2 gesellf “ G “ von Der Vorsitzer des Aussichtsrates,
Berlin, den 15. Juli 1944. Der Vorstand.
dageineigenumer 7. Aktiengesellschaften
Stadtwerke Bremen Aktiengesellschaft. innerhalb von 2 Wochen Herr Johann Heinrich Böhmcker, Re⸗
geeigneten Be⸗ Bremen, ist am 16. Juni 1944 durch
Bremen, den 15. Juli 1944. Der Vorstand.
Feee 8
Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., Lisse bon 5 G., 8
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