Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 22. Juli 1944. S. 2
§ 4 6 Preise für individuelle Leistung (1) Einzelfalleistungen sind nach Stundenverrechnungssätzen abzurechnen. Hierbei dürfen keine höheren Stundenver⸗ rechnungssätze als die zulässigerweise am 1. September 1939 verrechneten eingesetzt werden. 4 (2) Soweit Betriebe an diesem Stichtage höhere Ver⸗ rechnungssätze als die in der nachstehenden Uebersicht auf⸗ geführten Sätze angewandt haben, dürfen höchstens die in dieser Uebersicht genannten Sätze verrechnet werden. Höchsestunvenverrechunngesa⸗ für Elektro⸗Installations⸗ arbeiten.
Gruppendurchschnittsl ö rse des Geschäftsjahres 8 8 1“ Eℳ je Stunde 10 000 R hh 10 000 R.
0,95 RH. ℳ 1,10 R. ℳ 1,30 R. ℳ 1,50 R. ℳ 1,70 R.ℳ
0,90 Rℳ 1,05 R. ℳ 1,25 R.ℳ 1,40 R.ℳ 1,60 Rℳ 1,80 R ℳ 1,90 R.ℳ 8 2,— ERhℳ 2,10 Rℳ Für die Berechnung der Lehrlingsarbeit dürfen höchstens folgende Sätze angewandt werden:
8 8*
bis E. ℳ 0,50 R. ℳ 0,60 4 0,70 Rℳ 0,80
Gesamtlohnsumme des Betriebes im Jahre 1943 bis über 19 000 Rℳ 10 000 Rhℳ
.Lehrjahr Stundenverrechnungssatz ℳ 0,40 R.ℳ I11I11““ 11“ 5 R- 0,50 R.ℳ
.Lehrjah 84 8 0,75 9,70 R. ℳ
(3) Soweit Betriebe am Stichtag oder nach diesem Zeit⸗ punkt niedrigere Verrechnungssätze angewandt haben, müssen diese mit Ausnahme der Stundenverrechnungssätze für Lehr⸗ linge beibehalten werden. Eine Heraufsetzung an die in der Uebersicht genannten Höchstsätze ist nur mit Bewilligung der züständigen Preisbildungsstelle zulässig. F
(4) Soweit Preisbildungsstellen vor Inkrafttreten der An⸗ ordnung eine Erhöhung der Stundenverrechnungssätze be⸗ willigt haben, dürfen die bewilligten Sätze auch weiterhin verrechnet werden, wenn sie sich im Rahmen der vorstehenden Höchstsätze halten.
(5) Werden vom Auftraggeber Materialien beigestellt, so
arf ein Aufschlag von 10 v. H. auf den Betrag, der für die Arbeitszeit beim Einbau der betreffenden Materialien zu berechnen ist, erhoben werden.
§ 5 Feststellung des zulässigen Stundenverrechnungssatzes
(1) Als Gruppendurchschnittslöhne sind die Durchschnitts⸗ löhne der einzelnen Gruppen der Gefolgschaftsmitglieder (Obermonteure, Gesellen, Helfer) des jeweils vorhergehenden Geschäftsjahres oder der letzten Kalkulationsperiode, die
nindestens ein halbes Jahr umfassen muß, zugrunde zu legen. (2) Dabei dürfen als Stundenlöhne nur die den Zweiten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III (Kriegslöhne) Kriegswirtschaftsverordnung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2028) entsprechenden Löhne eingesetzt werden. 8 Sobald die Löhne durch Tarifordnung oder durch eine sonstige Anordnung des zuständigen Reichs⸗ oder Sondertreuhänders neu geordnet werden, sind der Preiserrechnung grundsätzlich die neuen Löhne zugrunde zu legen. Wenn jedoch die am 16. Oktober 1939 (Stichtag des Lohnstops) geltenden Löhne
über den neuen Tariflöhnen liegen, so dürfen die Betriebe ihre
toplöhne, solange sie diese fortzahlen dürfen, auch weiter der Preisermittlung zugrunde legen. Hat der zuständige Reichstreuhänder im Einzelfalle eine Lohnerhöhung genehmigt, darf der Erhöhungsbetrag nicht in Ansatz gebracht werden. (3) Betriebsinhaber und Konzessionsträger dürfen für ihre handwerkliche Mitarbeit höchstens die Stundenverrechnungs⸗ ätze berechnen, die den Höchstsätzen für den Gruppendurch⸗ schnittslohn der Gesellen in der nächsten Lohnstufe entsprechen.
§ 6 Mehrarbeits⸗ und Erschwerniszulage
Mehrarbeits⸗, (Ueberstunden⸗, Sonntags⸗, Feiertags⸗, Nachtarbeits⸗) zuschläge sowie Erschwerniszuschläge (Gefahren⸗ nd Schmutzzulagen) dürfen mit den durch die Tarifordnung
festgelegten Vonhundertsätzen auf die Stundenverrechnungs⸗
sätze aufgeschlagen werden. Sie sind gesondert auszuweisen. Lohnnebenkosten und Kosten für Reisen
(1) Lohnnebenkosten (Wegegelder, Trennungsgelder, Aus⸗ lösungen, Kosten für Wochenendheimfahrten, Unterkunfts⸗ und Uebernachtungsgelder usw.) dürfen, soweit sie nach der der Tarifordnung zulässig sind, dem Auftraggeber in der tat⸗ sächlich entstandenen Höhe berechnet werden.
(2) Die Kosten für Reisen, z. B. Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen bei Arbeiten außerhalb des Betriebs⸗ ortes dürfen in wirtschaftlich vertretbarer Höhe in Rechnung gestellt werden.
(683) Auf die Lohnnebenkosten und die Kosten für Reisen 5F ein Zuschlag von 2,04 v. H. für Umsatzsteuer erhoben werden.
(4) Lohnnebenkosten und Kosten für Reisen sind gesondert auszuweisen 8 8
Die Berechnung der Materialien 6 (1) Die bei den Elektroinstallationsarbeiten verwendeten Materialien dürfen höchstens zu den jeweils zulässigen, in der Rechnung des Lieferanten angegebenen Bruttolisten⸗ preisen in Rechnung gestellt werden. Bestehen für Materialien 1e;. Art, jedoch verschiedenen Fabrikats, unterschiedliche Bruttolistenpreise, so darf ein Durchschnittspreis unter Be⸗ rücksichtigung der in den einzelnen Preisstufen eingekauften Mengen gebildet werden. Der errechnete Durchschnittspreis muß mindestens ein halbes Jahr beibehalten werden. (2) Soweit für Materialien keine Bruttolistenpreise bestehen, dürfen höchstens die am 1. September 1939 berechneten Auf⸗ chlage auf die Nettopreise auch weiterhin gefordert werden. Wenn die am 1. September 1939 zulässigen Aufschläge nicht festgestellt werden können, so dürfen Aufschläge berechnet werden, die den Aufschlägen bei vergleichbaren Materialien
(3) Nachlässe auf Materialpreise dürfen nicht zum Nachteil der Auftraggeber verändert werden. 1
(4) Die Irecalng von Fracht und sonstigen Bezugs⸗ und Versandkosten für Materialien ist nicht zulässig. Bei Schwer⸗ gütern und Sperrgütern darf die Fracht gesondert berechnet werden, wenn der Betrieb diese Berechnungsweise der zuständigen Preisüberwachungsstelle mitgeteilt hat.
(5) Soweit Klein⸗ und Befestigungsmaterialien aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung zusammengefaßt in Rechnung gestellt werden, darf der hierfär angesetzte Betrag höchstens 3 v. H. der Rechnungssumme für die Haupt⸗ materialien betragen. 8 .
(6) Für Verschnitt dürfen höchstens folgende Aufschläge auf den Bruttopreis für die verlegte Leitung berechnet werden:
Bei Leitungen bis 16 qmm einschließlich 5 v. H., bei Leitungen über 16 amm 3 v. H., für Rohrleitungen 10 v. H.
(7) Werden bei der Ausführung von Elektroinstallations⸗ arbeiten auch Einrichtungsgegenstände geliefert, so dürfen diese höchstens zum Bruttolistenpreis berechnet werden. Als Einrichtungsgegenstände im Sinne dieser Bestimmungen
elten alle Gegenstände, die am Ende einer Elektro⸗ installationsanlage als Stromverbraucher angeschlossen “ “ b
89
Fremdarbeiten
Die Betriebe dürfen für Arbeitsleistungen, die sie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht selbst durchführen, dem Auftraggeber einen Aufschlag von 10 v. H. auf die Netto⸗ preise des Betriebes, der die Arbeit ausführt, berechnen.
§ 10 1
“ Besondere Gebühren und Kosten
(1) Besondere mit der Durchführung des Auftrags ver⸗ bundene Gebühren (Anschluß⸗, Ueberprüfungs⸗, Eichgebühren) dürfen in der tatsächlich entrichteten Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Einmalige Kosten, die durch die Besonderheit eines Auftrages bedingt sind (z. B. besondere Projektierungskosten), dürfen in wirtschaftlich gerechtfertigter Höhe gesondert be⸗ rechnet werden. 1
(3) Bei der Verrechnung der besonderen Gebühren und der einmaligen Kosten darf nur ein Zuschlag von 2,04 v. H. für Umsatzsteuer erhoben werden.
Anwendung der Kriegswirtschaftsverordnung
Die Vorschrift des § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung nach der die Preise für Güter und Leistungen nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft zu bilden sind, ist zu beachten. Danach sind die nach dieser Anordnung zulässigen Preise angemessen zu unterschreiten, soweit die Kosten⸗ und Ertragslage des Betriebes dies erfordert.
Zahlungs⸗ und Lieferungsbedingungen
Die am 1. September 1939 angewandten Zahlungs⸗ und Lieferungsbedingungen dürfen nicht zum Nachteil der Auf⸗ traggeber verändert werden. Verzeichnis der Regelleistungspreise
Die Betriebe müssen ein Verzeichnis über die von ihnen angewandten Regelleistungspreise nach einem Vordruck, der ihnen durch ihre Wirtschaftsorganisation übersandt wird, anfertigen. Das Verzeichnis ist in doppelter Ausfertigung der zuständigen Preisüberwachungsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang des Vordrucks zu übersenden.
Kostenanschlag
Dem Auftraggeber ist auf Verlangen ein Kostenanschlag auf Grund eines gegliederten Leistungsverzeichnisses unter Angabe der Preise für die Leistungseinheiten und der bei der Berechnung der Preise angewandten Stundenverrechnungs⸗ sätze zu übergeben
8 8 Rechnungslegung
(1) Für alle Leistungen ist dem Auftraggeber eine Rechnung zu erteilen. Von der Rechnung ist eine Abschrift anzufertigen.
(2) Ist auf Verlangen des Auftraggebers ein Kostenanschlag aufgestellt worden, so hat die Rechnungslegung an Hand die⸗ ses Kostenanschlages zu erfolgen. In den anderen Fällen müssen, soweit es sich um Regelleistungen handelt, die ein⸗ zelnen Leistungen mit ihren Preisen aufgeführt sein. Soweit Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen abgerechnet werden, müssen der Stundenverrechnungssatz, die nachweis⸗ bar aufgewandte Arbeitszeit und die verwendeten Materialien mit den einzelnen Preisen besonders aufgeführt werden.
1 § 16 1 Preisnachweis
(1) Die Zulässigkeit der Preise muß dem Reichskommissar für die Preisbildung und den von ihm beauftragten Stellen jederzeit nachgewiesen werden können. 1
(2) Geschäftsbücher nebst allen dazu gehörigen Aufzeichnun⸗ gen und Belegen (z. B. Arbeitszettel, Rechnungsabschriften, die Berechnung der Gruppendurchschnittslöhne und der Durch⸗ schnittspreise für Materialien), die aus dem Jahre 1939 und der Folgezeit stammen, sind mindestens fünf Jahre nach In⸗ krafttreten der Anordnung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine längere Aufbewah⸗ rungsfrist vorgeschrieben ist. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen erfolgt
2
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S 8
Ausnahmen
Der Reichskommissar für die Preisbildung und die von
ihm beauftragten Stellen können in polkswirtschaftlich be⸗
gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus⸗
nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
§ 18
durch Veröffentlichung im teil kommissars für die Preisbildung, Teil I.
Mitteilungsblatt des Reichs⸗
(2) Die Preisbildungsstellen werden ermächtigt 1. bei besonderen bezirklichen Verhältnissen niedrigere als die in § 4 Abs. 2 genannten Höchststundenverrechnungs⸗ sätze festzusetzen, 8 2. einheitliche Regelleistungspreise nach den bei den Preis⸗ hüberwachungsstellen eingereichten Meldungen festzu⸗ setzen und die hierzu erforderlichen Rechts⸗ und Ver⸗ waltungsvorschriften zu erlassen. (3) Für Betriebe, die ihre Tätigkeit nach dem 1. September 1939 neu aufgenoömmen haben, bestimmt die Preisbildungs⸗
stelle nach Anhören der Wirtschaftsorganisation die zulässigen
Preise. 6 19
Rüstungsaufträge 1 — Aüuf Rüstungsaufträge findet die Anördnung keine Anwen⸗ dung. Als Rüstungsauffkräge gelten Vergebungen von Liefe⸗ rungen und Leistungen durch folgende Stellen:
a) durch den Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion, zugleich als Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan,
b) durch die Wehrmachtteile,
c) durch die Waffen⸗, 8
d) durch die Organisation Todt,
e) durch den Reichsarbeitsdienst, 8
k) durch die Deutsche Reichsbahn.
Den Vergebungen der vorgenannten Auftraggeber stehen Ver⸗
111A1“
gebungen von Beschaffungsgesellschaften und sonstigen selb⸗
ständigen Beschaffungseinrichtungen dieser Alufern6g be⸗ gleich. Inkrafttreten u“
(1) Diese Anordnung tritt am 1. August 1944 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Erlasse vom 4. September 1943 — A — 173 — 3800/43 — betreffend Anwendung von Preis⸗ vorschriften bei Bauleistungen des Elektrohandwerks und vom 26. Oktober 1943 — A — 173 — 5073/43 — betreffend Zu⸗ schläge bei der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten durch das Elektrohandwerk außer Kraft. Das gleiche gilt für alle Anordnungen, Erlasse und Ausnahmebewilligungen, die mit den Vorschriften dieser Anordnung in Widerspruch stehen. 1 —
(3) Im Reichsgau Wartheland gilt als Stoptag an Stelle des 1. September 1939 der 15. Januar 1943, in den übrigen eingegkiederten Ostgebieten der 1. Oktober 1940 und in Eupen, Malmedy und Moresnet der 1. September 1940. Berlin, den 12. Juli 1944. 8 Der Reichskommissar für die Preisbikdung.
8 Anordnung
vpon verfügbaren Gespinsten 88 Vom 15. Juli 1944
Die Auswertung der von mir regelmäßig durchgeführten Erhebungen hat ergeben, daß in den Betrieben der Textil⸗ industrie sowie bei den Firmen des Garnhandels erhebliche Mengen Gespinste jeder Art vorhanden sind, welche seit geraumer Zeit nicht zum Einsatz gelangt find.
— Diese Gespinste müssen nunmehr nach Maßgabe der nach⸗ stehenden Anordnung umgehend der Verarbeitung zugeführt werden.
Da Zuwiderhandlungen gegen die nachstehende Anordnung
äufig den Tatbestand des § 1 der EECö ordnung erfüllen werden, wenn es sich bei erstößen gegen die Anordnung um ein Beiseiteschaffen bzw. Zurückhalten von Waren handelt, welche für den lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung bestimmt sind, werden diese Zuwiderhandlungen in vielen Fällen nach den strengen Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung geahndet werden müssen. 9 b
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
bindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver⸗ einigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 10. De⸗ zember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Pla⸗ nungsamt —, des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung angeordnet:
I. Vorschriften für Gespinsthersteller und ⸗eigenveredler
(1) Gespinsthersteller und ⸗eigenveredler (Färber, Zwirner, Schlichter usw.) sind verpflichtet, diejenigen Gespinstmengen, für die bis zum 15. August 1944 keine gültige Bezugsgenehmi⸗ gung vorliegt (verfügbare Gespinstmengen), unverzüglich an hierfür besonders zugelassene Gespinsthändler zu veräußern. Die diesbezüglichen Angebote, Auftragsbestätigungen und
Rechnungen müssen mit der Bezeichnung „verfügbare Ge⸗
spinstmengen“ versehen werden.
(2) Diejenigen verfügbaren Gespinstmengen, deren Ver⸗ äußerung bis zum 31. August 1944 nicht möglich ist, sind zur Verfügung der Reichsstelle für Textilwirtschaft zu halten und ihr mit Stichtag 31. August 1944 bis zum 5. Septembex 1944 gemäß Anlage A zu melden.
(3) Gespinste, welche Asbest⸗ und / oder Glasfasern enthalten, werden von dieser Anordnung nicht berührt, Gespinste mit einer Einlagerungsauflage werden von dieser Anordnung nur insoweit berührt, als sie gemäß Anlage B zu melden sind.
II. Vorschriften für Gespinstverarbeiter
§. 2 (1) Gespinstverarbeiter sind verpflichtet, auch diejenigen Gespinstmengen, die nicht durch Herstellungsanweisungen (Hersta) oder in anderer Form erteilte Produktionsaufgaben gebunden sind (verfügbare Gespinstmengen), unverzüglich nach den Vorschriften dieser Anordnung der Verarbeitung zuzu⸗ führen.
Durchführungs⸗, Ergänzungs⸗ und Abänderungsvorschriften
(1) Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung, Ergänzung und Abänderung dieser An⸗
mit Bruttolistenpreisen entsprechen.
ordnung erforderlichen Recht und
Verwaltungsvorschriften
(2) Gespinste, welche Asbest⸗ undsoder Glasfasern enthalten, werden von dieser Anordnung nicht berührt, Gespinste mit einer Einlagerungsauflage werden von dieser Anordnung nur insoweit berührt, als si
des Reichsbeauftragten für Textilwirtschaft über den Einsatz
Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗
e gemäß Aulage B zu melden sind.
“
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 22. Juli 1944. S. 3
§ 3 (1) Verfügbare Gespinstmengen, die in der Spinnstoff⸗ zusammensetzung und Garnnummer den Vorschriften vor⸗ liegender Herstellungsanweisungen oder in anderer Form
erteilter Produktionsaufgaben entsprechen, müssen dafür ver⸗
arbeitet werden. - (2) Verfügbare Gespinstmengen sind für das Auflagen⸗ programm (früher Zivilbedarf), auch wenn sie in der Spinn⸗ stoffzusammensetzung und/ oder Garnnummer von den Vor⸗ schriften vorliegender Herstellungsaftweisungen oder in anderer Form erteilter Produktionsaufgaben geringfügig abweichen, in eigener Verantwortung an Stelle der vorgeschriebenen Gespinste zu der vorgeschriebenen Ware zu veravbeiten, soweit damit unter entsprechender Aenderung der Einstellung die Güte und Verwendbarkeit des herzustellenden Erzeugnisses unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes gewährleistet bleibt. Hierbei darf der Gehalt an Wolle und Baumwolle nicht größer sein, als in der Herstellungsanweisung vor⸗ geschrieben. .(3) Die nach Absatz 1 und 2 einzusetzenden Gespinstmengen sind auf der Rückseite der betreffenden Herstellungsanweisung unter Angabe von Garnnummer und Spinnstoffzusammen⸗ setzung mit dem Vermerk „Lagerentnahme“ einzutragen und nach beiliegendem Muster C an die Reichsstelle für Textil⸗ wirtschaft Abteilung III zu melden. — () Der Erwerb sowie bei mehrstufigen Betrieben das Neu⸗ spinnen von Gespinsten ist verboten, soweit dafür verfügbare Gespinstmengen einzusetzen sind oder bereits eingesetzt wurden.
§ 4 Für verfügbare Gespinstmengen, die gemäß § 3 nicht ein⸗ gesetz werden können, steht es dem Gespinstvexarbeiter frei, ei der für ihn zuständigen Bewirtschaftungsstelle eine Her⸗ stellungsanweisung oder eine in anderer Form zu erteilende Produktionsaufgabe zu beantragen.
Gespinste, für deren Veraxrbeitung bis 31. August 1944 keine Herstellungsanweisung oder in anderer Form erteilte Produktionsaufgabe vorliegt, sind unverzüglich an hjerfür besonders zugelassene Gespinsthändler zu veräußern. Die diesbezüglichen Angebote, Auftragsbestätigungen und Rech⸗ nungen müssen mit der Bezeichnung „verfügbare Gespinst⸗
Hmengen“ versehen werden. § 6
Die Anschriften der gemäß §§ 1 und 5 zugelassenen Ge⸗ spinsthändler werden noch bekanntgegeben. 5 Für die Veräußerung und Lieferung gemäß §§ 1 und 5 gilt die nach § 2 der Anordnung 1/43 der Reichsstelle Textil⸗ wirtschaft vom 21. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 29. Dezember 1942) erforder⸗ liche Genehmigung als erteilt. § 8
Diejenigen verfügbaren Gespinstmengen, für deren Ver⸗ arbeitung im Sinne der vorstehenden §§ 2—-4 bis spätestens 31. August 1944 keine Herstellungsanweifung oder Pro⸗ duktionsaufgabe in anderer Form vorliegt und deren Ver⸗ äußerung gemäß 8 5 bis zum 30. September 1944 nicht möglich ist, sind zuͤr Verfügung der Reichsstelle für Textil⸗ wirtschaft zu halten und ihr mit Stichtag 30. September 1944 bis 5. Oktober 1944 gemäß Anlage A zu melden.
III. Vorschriften für Gespinsthändler
Die gemäß §§ 1 und 5 zugelassenen Gespinsthändler sind verpflichtet⸗ die nach den Vorschriften dieser Anordnung erworbenen verfügbaren Gespinstmengen gegen gültige Her⸗ stellungsanweisungen oder in anderer Form erteilte Bezugs⸗ genehmigungen zu veräußern und zu liefer ä.
b Diejenigen verfügbaren Gespinstmengen, deren Veräuße⸗ rung gemäß § 9 nicht bis zum 31. Dezember 1944 möglich ist, sind zur Verfügung der Reichsstelle für Textilwirtschaft zu halten und ihr mit Stichtag 31. Dezember 1944 bis 5. Januar 1945 gemäß Anlage A zu melden.
IV. Preisvorschriften (1) Gespinsthersteller dürfen bei der Veräußerun a 1 6 t dürfen g gemäß § 1 Abs. 1 höchstens die Preise nach den für sie geltenden Preisvorschriften berechnen. 9 Gespinstbearbeiter (Eigenveredler) dürfen bei der Ver⸗ außerung gemäß § 5 höchstens die tatsächlich gezahlten zu⸗ lässigen Einkaufspreise berechnen. Gespinste, für die Höchst⸗ preise festgesetzt sind (z. B. Kunstseide, Flachsgarn), dürfen nur zu diesen Höchstpreisen berechnet werden. Die tatsächlich entstandenen Kosten für eine etwa vorgenommene Bearbeitung 6. B. Spulen, Färben, Zwirnen, Zetteln, Schlichten) dürfen T bhn Einkaufspreisen bzw. den Höchstpreisen hinzugeschlagen erden. (3) Die höchstzulässigen Großhandelszuschläge wer 2 öchst, szuschläge werden den nach 1 Abs. 1 und § 5 zugelassenen Gespinsthändlern durch die Reichsstelle für Textilwirtschaft unmittelbar bekannt⸗ gegeben. I. Allgemeine Vorschriften Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.
§ 13
SZuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den §S§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 § 14
8 Diese g tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den angegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok. 5
Berlin, den 15. Juli 1944.
Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. Linder.
EAulage 4.
— 48 Reichsstelle für Textilwirtschaft, 1A1A““ Berlin C 2, Wallstr. 23/24. Meldung verfügbarer Gespinstmengen gem. 8§ 12, 8 und 10 der
Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
2 00 „22292„22922922722
Genehmigt gem. VO. v. 13. 2. 1939 Statistischer Zentralausschuß Verfügung v. 23. 2. 43/15. 7. 44
Men⸗ Garn⸗ Ge⸗ Spinnstoff⸗ Auf⸗ V . Srs
ge Nr. spinst⸗ zusammen⸗ Farbe ma⸗ ke Im aut, sezung MFung bung fär
Beispiel: V
835 64/2 Kamm⸗Zw. 50 W. 50 rohw. a. Bob. norm. garn b
6/1 Streich⸗Rw. 50 3 rohbt. 8 Can. Schuß
8
375 V
wa. 50 Anlage B“
Reichsstelle für Textilwirtschaft Berlin C 2, Wallstr. 23/24. Betrifft: Lagermeldung über Gespinste mit Einlagerungs⸗ auflage gem. 52 der Anordnuung 444 Einlagerungsauflage erteilt von Einlagerungsauflage erteilt auatm: .
Menge
kg Nm
Gespinst⸗
g8 Spinnstoffzusammensetzung in %
„ 2 22 ° 990 222 2 2 22222272 2.
“ 8 Rechtsverbindliche Unterschrift
KRiichtlinien für die Ausfüllung: 1. Sofern Einlagerungsauflagen verschiedener Stellen vorliegen, ist für jede dieser Stellen eine besondere Meldung an die Reichsstelle
für Textilwirtschaft zu erstatten. 1
2. In Spalte 3 ist beispielsweise anzugeben: Kammgarn, Streich⸗ arn, Kunstseide, Flachswerggarn. . 3. In Spalte 4 sind am Kopf unter dem Wort Spinnstoffzusammen⸗ setzung die in Betracht kommenden Spinnstoffe selbst einzutragen und auf der Zeile des betreffenden Gespinstpostens die Prozent⸗ sätze, also z. B. Zellwolle Baumwolle oder Naturseide 33 67 100
Genehmigt gem. VO. v. 13. 2. 1939 Statistischer Zentralausschuß Verfügung v. 23. 2. 43/15. 7. 44
Reichsstelle für Textilwirtschaft,
3 Berlin C 2, Wallstr. 23/24. Betrifft: Meldung über Lagerentnahme. Auf die Hersta Nr. sind für Gruppenziffer
kg Nm Spinnstoffzusammensetzung
anstatt kg Nm Spinnstoffzusammensetzung dem eigenen Lager entnommen worden. Wie vorgeschrieben ist eine entsprechende Eintragung als „Lagerentnahme“ auf der Rückseite der Hersta gemäß § 3, Absatz 3, der Anordnung.. 44 vom erfolgt.
Ort und Datum
mumeTTTrTTTITITIIUVE’ö’OEVEEEEBBEBEBEBRBEN
Rechtsverbindliche Unterschrift
Genehmigt gem. VO. v. 13. 2. 1939 8 Statistischer Zentralausschuß Verfügung v. 23. 2. 43/15. 7.44
Bekanntmachung
Die am 17. Juli 1944 ausgegebene Nummer 31 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Preisbildung im Warenverkehr mit dem Generalgouvernement. Vom 3. Juli 1944.
Verordnung über die Beteiligung an den bei der Filmherstellung erzielten Gewinnen. Vom 7. Juli 1944. 8 Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Preis⸗ bildung für Schuhwaren im Einzelhandel. Vom 8. Juli 1944.
Verordnung über einen weiteren Vollstreckungsschutz im Reichs⸗ gau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern sowie in die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau einge⸗ gliederten sudetendeutschen Gebietsteilen. Vom 8. Juli 1944.
Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschul⸗ wesens im Saarland. Vom 10. Juli 1944.
Umfang: ¾¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 f ℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 . ü für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.
Berlin C 2, den 19. Juli 1944.
Reichsverlagsamt. J. V.:
Wirischaftstei⸗ —
Wirtschaftsprobleme kleiner Staaten
In der „Deutschen Zeitung in den Niederlanden“ veröffentlicht⸗ der dortige Generalkommissar für Finanz und Wirtschaft, Staats⸗ sekretär Dr. Fischböck, einen Aufsatz über die „Wirtschaftsprobleme kleiner Staaten“. Dr. Fischböck geht davon aus, daß bei Be⸗ trachtung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit die Wahrung des Produktionsinteresses preist als Axiom behandelt und die Lösung der Verteilungsfragen als Postulat gegenüber Staatsführung und Privatwirtschaft erhoben wird. Dieser Blickpunkt wird zu⸗ mindest für Friedensverhältnisse als gegebene Tatsache angesehen und dabei verlangt, daß die Staaten die Verteilung der so produ⸗ zierten Güter untereinander mit geeigneten, der Produktion nicht abträglichen Mitteln bewerkstelligen. Die gleichen Fragen, welche binnenwirtschaftlich gelöst werden müssen, wenn die Wirtschaft den sozialen Erfordernissen genügen soll, stehen auch zwischenstaat⸗ lich im Vordergrund. Für die kleinen Staaten ist das Funk⸗ tionieren des zwischenstaatlichen Güterverteilungsmechanismus eine unmittelbare Lebensfrage. Hier setzt auch die politische Ziel⸗ setzung der Nachkriegswährungspläne der Westmächte ein. Dieser wünschen die Abhängigkeit, die sich für die kleinen Staaten aus ihrer Lage ergibt. Es wird eine Feehe vorgetäuscht, die in Wirklichkeit keine ist. Und es kann bei den abhängigen Staaten der Eindruck entstehen, daß ihre Unterordnung nicht unter den Willen eines Mächtigeren, sondern nur im Rahmen einer gott⸗ gewollten natürlichen Wirtschaftsordnung besteht. Der in der zwischenstaatlichen Wirtschaft ebenso wie in der Privatwirtschaft unabänderliche Zusammenhang zwischen Produktion und Ver⸗ teilung wird in der Theorie nicht immer genügend beachtet, in der Praxis aber häufig übersehen. Man kann nicht — wie die USA — dauernd blo exportieren wollen und gleichzeitig die Einfuhr bis zur Unmöglichkeit erschweren. Wenn aber das freie Spiel der Kräfte sich nicht voll entfalten kann, dann werden Lenkungsmaßnahmen unvermeidlich. Es bedarf also einer Ord⸗ nung, die dafür sorgt, daß jedes Volk nicht nur im Rahmen seiner natürlichen Möglichkeiten produzieren, sondern auch die erzeugten Güter absetzen, d. h. gegen andere, von ihm wirtschaftlich nicht herstellbare, aber notwendige Erzeugnisse eintauschen kann. Die Aussichtslosigkeit, hier eine den Be⸗ düpfnissen entsprechende Lösung zu sichern, ist um so größer, je umfangreicher das Absatzgebiet ist, das den Absatz zu gewährleisten hat. Daß die ganze Welt dafüx gerade steht, ist ein utopischer Wunschtraum, dessen Unmög⸗ lichkeit die Geschichte der letzten Jahrzehnte zur Genüge dargetan hat. Möglich und notwendig ist die Wirtschaftsordnung aber innerhalb bestimmter wirtschaftlich zusammenhängender Gebiete, mag man sie nun als Großraum, als Commonwealth, als west⸗ liche Hemisphäre, ostasiatische Wohlstandssphäre oder wie immer bezeichnen; denn es ist nicht anzunehmen, daß das Ergebnis der Bemühungen um einen dauernden Frieden, den alle krieg⸗ führenden Mächte ihren Völkern als eines der Kriegsziele in Aus⸗ sicht stellen, so eindeutig sein wird, daß auch mit der Möglichkeit eines Krieges nicht mehr gerechnet zu werden braucht. Besteht aber diese Möglichkeit, dann ist es Pflicht jeder Regierung, für diesen Fall Vorsorge zu treffen. Die eingetretene Aenderung in der Art der Kriegführung muß nun dazu führen, daß die militä⸗ rischen Sicherungsziele der ausschlaggebenden Mächte auf wirt⸗ schaftlichem Gebiet unterbaut werden müssen. Auch damit entfällt eine entscheidende Voraussetzung des Grundsatzes der weltwirt⸗ schaftlichen Arbeitsteilung, es entsteht vielmehr in diesem Zu⸗ sammenhang stets die Frage, ob die Wirtschaftskraft ausländischer, insbesondere kleinerer Staaten im Kriegsfall einer bestimmten Großmacht oder Mächtegruppe zur Verfügung steht oder nicht. Diese Lage schafft auch für den Frieden Abhängigkeitsverhältnisse oder mindestens Interessengemeinschaften, die aber bei ungleich⸗ artigem Gewicht der Partner eben doch als Abhängigkeiten ange⸗ sehen werden müssen, die machtpolitisch orientiert sind, aber wirt⸗ schaftlich wirksam sein müssen. Bei der Entscheidung über die
optimale Gliederung dieser Räume vom Standpunkt der beteiligten Bewohner dürfen nicht enblickliche Sympathien und Anti
pathien in den Vordergrund geschoben und daneben die natürlichen Gegebenheiten übersehen werden. Diese über lange Zeiträume hinweg wirkenden Gegebenheiten sind die geographischen, ins⸗ besondere die wirtschaftsgeographischen und die national⸗rassischen.
Wirtschaft des Auslandes
Der Aufschwung der schweizerischen Kunstfaserindustrie
Zürich, 19. Juli. Unter den Industrien, die sich im Laufe der letzten Jahre in der Schweiz entwickelten, haben nur wenige einen solchen Aufschwung erlebt wie die Kunstfaserindustrie. Sie entstand kurz vor dem ersten Weltkrieg. 1911 erreichte se eine Jahresproduktion von 150 t. Nach Ueberwindung der Anfangs⸗ schwierigkeiten ist eine beträchtliche Aufwärtsentwicklung der Prodnktion zu verfolgen, die von 750 t im Jahre 1923 auf 4640 t 1929 und auf 5500 t 1938 stieg. Der Ausbruch dieses Weltkrieges führte zu einem neuen Auftrieb, der die Produktion 1941 auf 10 500 t und 1943 auf 18 000 t hob. Obgleich die Kunstfaser⸗ industrie kürzlich noch zwei Drittel der Produktion exportierte, bemüht sie sich heute ausschließlich, die Bedürfnisse des schweize⸗ rischen Marktes zu befriedigen, da der Einfuhr von natürlichen Textilien zu große Schwierigkeiten entgegenstehen. Die Schweiz nimmt vier Fünftel der Produktion an Kunstseide sowie die ge⸗ Hemais Zellwolleproduktion auf, die sich auf ungefähr 10 000 t beläuft.
Berichte von auswärt’gen Devisenmärkten
Prag, 21. Juli. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.
Budapest, 21. Jult. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½¼, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20. .
London, 21. Juli. (D. N. B.) New York 4,02 ½ —4,03 ½%, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon 99,80 — 100,20, Rio de Janeiro
83,567⁄16 G.
Amsterdam, 21. Juli. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —X,—8.
Zürich, 21. Juli. (D. N. B.) 11.40 Uhr. Paris 7,00, London⸗Clearing 17,30 ½, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½, Madrid 39,75 B., Holland 229 ⅜, Berlin 172,55, Lissabon 17,25, Stockholm 102,67, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½8, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 98,75, Japan 101,00, Rio 20,50 B.
Kopenhagen, 21. Juli. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,80, Helsinki 9,83. Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—. Alles Briefkurse.
Stockholm, 21. Juli. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Verlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60,G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washiington 4,15 G., 4,20 H., Helsinit 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,10 B., Buenos Aires 101,50 G., 103,50 B. 8
London, 21. Jult. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50. Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168,—. “