1944 / 166 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jul 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 164 vom 2

4 Juli 1944. S. 4

Bezugsrecht der Normalverbraucher

(1) Normalverbraucher beziehen Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art nur gegen Reichsseifenkarte, Zusatz⸗ seifenkarte, Bezugsmarken oder gegen vom zuständigen Wirt⸗ schaftsamt oder der Reichsstelle ausgestellte Bezugscheine.

(2) Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmittel beziehen Ver⸗ braucher nur gegen Abschnitte der Reichsseifenkarte über Wasch⸗(Seifen⸗Pulver zusätzlich zum Wasch⸗Seifen⸗) Pulver. Den Normalverbrauchern, die an Stelle einer Reichsseifenkarte einen Bezugschein erhalten, hat das zustän⸗ dige Wirtschaftsamt gleichzeitig mit der Ausstellung des Be⸗ zugscheines für Wasch⸗(Seifen⸗Pulver einen Bezugschein über entsprechende Mengen Zusatzwaschmittel undoder Waschhilfs⸗ mittel auszustellen. Auf je ein Normalpaket Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver ist eine Normaleinheit Zusatzwaschmittel oder Wasch⸗ hilfsmittel zuzuteilen.

(3) Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmittel können auch be⸗ zogen werden:

a) von der Wehrmacht auf Bezugscheine, die die Reichsstelle

erteilt,

b) von Krankenanstalten der Gruppe I und II im Sinne

des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom 1. Januar

1943 und von Schulen für die Durchführung von Wasch⸗

unterricht auf Bezugscheine, die die Wirtschaftsämter nach

Maßgabe des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom

1. Januar 1943 erteilen.

(4) Zuweisungsmengen für Normalverbraucher:

Bezugsberechtigung Zuteilungsmenge

Reichsseifenkarte a) gegen Abschnitt „l Stück a) monatlich Einheitsfeinseife“ 1 Stück Einheitsfeinseife oder 1 Stück Bimssteinseife oder 100 g hautschonende Reini⸗ gungsmittel, b) gegen 5 Abschnitte „Wasch⸗ b) monatlich Seifen-⸗Pulver“ über 1 Normalpaket Wasch⸗(Seifen⸗) sormalpaket Pulver oder 8““ Doppelpaket Waschmittel für Feinwäsche und Normaleinheit Zusatzwasch⸗ mittel oder Normaleinheit Waschhilfs⸗ mittel, c) gegen Abschnitt „1 Stück c) viermonatlich Rasierseife 1. Normalstück Rasierseife oder 1 große Tube Rasiercreme oder 2 kleine Tuben Rasierereme. (5) Zuweisungsmengen für Normalverbraucher mit Zu⸗

satzbedarf:

Bezugsberechtigung Zuteilungsmenge Zusatzseifenkarte a) gegen jeden Teilabschnitt a) 1 Normalpaket Wasch⸗(Sei⸗ über „l Normalpaket fen⸗Pulver oder Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver“ 1 Doppelpaket Waschmittel für Feinwäsche, b) gegen jeden Teilabschnitt b) 1 Stück Feinseife oder 300 g hautschonende Rein gungsmittel.

„Feinseif“e

§ 4 Bezugsrecht der gewerblichen Wäschereien 8 (1) Gewerbliche Wäschereien tauschen die empfangene Kartenabschnitte, und Bezugscheine gegen Einzelbezugscheine für Wäschereien bei dem zuständigen Wirt⸗ schaftsamt ein und beziehen gegen diesen Bezugschein Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, mit Aus⸗ nahme von Zusatzwaschmitteln und Waschhilfsmitteln, Wäscherei⸗Seifenschuppen, MS⸗Seife, synthetische Wasch⸗ mittel und Fettlöserseifen nach Maßgabe des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom 1 8S 1943. 1 (2) Mit der Aushändigung von Abschnitten der Reichs⸗ seifenkarte für die Ausführung das Waschauftrages treten die Verbraucher ihren Anspruch auf Zuteiluͤng von Zusatzwasch⸗ mitteln und Waschhilfsmitteln an die gewerblichen Wäsche⸗

reien ab. Daher erhalten gewerbliche Wäschereien auf die

von ihnen vorgelegten Wasch⸗(Seifen⸗ Pulver⸗Abschnitte der Reichsseifenkarte neben dem Wäschereibezugschein für Wasch⸗ (Seifen⸗Pulver einen Bezugschein für Zusatzwaschmittel und/ oder Waschhilfsmittel, und zwar auf je 5 Teilabschnitte der Reichsseifenkarte über je Normalpaket Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver eine Normaleinheit Zusatzwaschmittel und/oder Wasch⸗ hilfsmittel. Soweit Verbraucher gewerblichen Wäschereien Einzelbezugscheine über Zusatzwaschmittel und/oder Wasch⸗ hilfsmittel aushändigen, sind diese Einzelbezugscheine beim zuständigen Wirtschaftsamt in Wäöschereibezugscheine für Zu⸗ satzwaschmittel und / oder Waschhilfsmittel einzutauschen.

Bezugsrecht der Friseure

(1) Die Friseure beziehen Rasierseifen, Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel aller Art für den gewerblichen Bedarf gegen Bezugscheine des zuständigen Wirtschaftsamtes; Seifenerzeug⸗ nisse und Waschmittel aller Art zum Weiterverkauf nach den Vorschriften über den Bezug von Seifenerzeugnissen durch den Einzelhandel 6).

(2) Das zuständige Wirtschaftsamt stellt Einzelbezugscheine für die Friseure zur Deckung des gewerblichen Bedarfs aus nach Maßgabe des Runderlasses 1/43 der Reichsstelle vom 1. Januar 1943, nachdem es den von der örtlichen Friseur⸗ innung aufgestellten Verteilungsplan genehmigt hat.

(3) Der Einzelbezugschein ist besonders auszustellen über Rasierseife, flüssige Kopfwaschseife oder Seifenshampoon oder alkalifreie Kopfwaschmittel (Sulfonaterzeugnisse bzw. Fett⸗ eiweißerzeugnisse).

(4) Die Friseure müssen bei der Bedarfsanmeldung an die Innungen jedes der in Abs. 3 genannten Erzeugnisse geson⸗ dert aufgeben. 11““

§ 6 Bezugsrecht des Einzelhandels

(1) Der Einzelhandel bezieht bezugsbeschränkte Seifen⸗ erzeugnisse und Waschmittel, mit Ausnahme der Textil⸗ und I gegen Sammelbezugscheine des zuständigen

irtschaftsamtes.

(2) Der Einzelhandel tauscht die empfangenen Bezugs⸗ berechtigungen für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller

bz

Art gegen einen oder mehrere Sammelbdezugscheine bei dem

zuständigen Wirtschaftsamt ein. t (3) Der Einzelhandel darf Kundenlisten für den Verkauf

von bezugsbeschränkten Seifenerzeugnissen und Waschmitteln

aller Art nicht führen. 16 1“ (4) Das Wirtschaftsamt hat Sammelbezugscheine für die⸗ jenigen Mengen auszustellen, die sich aus den abgelieferten Bezugsberechtigungen ergeben. Bei Vorlage der Abschnitte für Wasch⸗Seifen⸗)Pulber der Reichsseifenkarte stellt das Wirtschaftsamt neben dem Sammelbezugschein für Wasch⸗ (Seifen⸗)Pulver einen Sammelbezugschein für die gleiche Menge Zusatzwaschmittel und / oder Waschhilfsmittel aus.

(5) Für Seifenerzeugnisse und Waschmittel, wie Feinseife, Einheitsfeinseife, Rasierseife, flüssige Kopfwaschseife, Seifen⸗ shampoon, alkalifreie Kopfwaschmittel (Sulfonaterzeugnisse 5zw. Fetteiweißerzeugnisse), hautschonende Reinigungsmittel, Wasch⸗(Seifen⸗ Pulver, Kernseife, Schmierseife, Wäscherei⸗ Seifenschuppen, MS⸗Seife, Bleischutzseife, Zusatzwaschmittel und Waschhilfsmittel sind besondere Bezugscheine auszustellen.

(6) Die Wirtschaftsämter können bestimmen, in welchen Einheiten und in welcher Weise die vom Einzelhandel ab⸗ zuliefernden Kartenabschnitte, Bezugsmarken und sonstigen

inzelbezugscheine zur besseren Uebersicht und Kontrollmög⸗ lichkeit zu ordnen sind. Sie können insbesondere im Einver⸗ nehmen mit den zuständigen örtlichen Fachorganisationen die Vorzählung und Ordnung durch diese vorschreiben.

(7) Sammelbezugscheine berechtigen zum Bezug folgender Arten und Mengen von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln nach Maßgabe des Runderlasses 1/43 eichsstelle vom 1. Januar 1943:

Sammelbezugschein:

a) für Einheitsfeinseife wahlweise von Bimssteinseife oder haut⸗ schonenden Reinigungsmitteln an Stelle von Einheitsfein⸗ seife im gewünschten Bezugs⸗ verhältnis (1 Stück Einheitsfeinseife ent⸗ spricht 1 Stück Bimssteinseife oder 100 g hautschonenden

Reinigungsmitteln), b wahlweise 8 von Waschmitteln für Fein⸗ wäsche an Stelle von Wasch⸗ (Seifen⸗Pulver im gewünsch⸗ ten Bezugsverhältnis (1 Normalpaket Wasch⸗Sei⸗ fen⸗Pulver entspricht 1 Dop⸗ pelpaket Waschmittel für Fein⸗ wäsche), für gewerbliche Wäschereien wahlweise auch von Wäscherei⸗ Seifenschuppen, MS⸗Seife, synthetischen Waschmitteln und Fettlöserseifen im gewünschten 8 Bezugsverhältnis,

für Zusatzwaschmittel nur von diesen Erzeugnissen,

und / oder Weaschhilfs⸗ 8 ““

mittel 8

für Feinseife wahlweise

3 von hautschonenden Reini⸗

gungsmitteln an Stelle von Feinseife im gewünschten Be⸗ zugsverhältnis (1 Stück Feinseife entspricht 300 g hautschonenden Reini⸗ gungsmitteln), wahlweise von Rasiercreme an Stelle von „Rasierseife, k) für hautschonende Rei⸗ nur von hautschonenden Rei⸗

nigungsmittel nigungsmitteln,

für flüssige Kopfwasch⸗ nur von flüssigen Kopfwasch⸗

seife seifen,

für Seifenshampoon nur von Seifenshampoon,

) für alkalifreie Kopf⸗ nur von Suffonaterzeugnissen, waschmittel (Sulfonat⸗

erzeugnisse)

für alkalifreie Kopf⸗ nur von

waschmittel (Fetteiweiß⸗ nissen.

erzeugnisse)

e) für Rasierseife

87 Bezugsrecht des Großhandels

(1) Der Großhandel bezieht bezugsbeschränkte Seifenerzeug⸗ nisse und Waschmittel aller Art, mit Ausnahme von Textil⸗ und Industrieseife, gegen einen Großbezugschein des zustän⸗ digen Wirtschaftsamtes.

(2) Der Großhandel tauscht die empfangenen Sammel⸗ bezugscheine gegen einen oder mehrere Großbezugscheine bei dem zuständigen Wirtschaftsamt ein. § 6 Abs. 4—7 gelten entsprechend. C183“ EI1“

§ 8 Bezugsrecht der mehrstufigen Betriebe

Mehrstufige Betriebe beziehen bezugsbeschränkte Seifen⸗ ezengnäs und Waschmittel aller Art, mit Ausnahme von Textil⸗ und Industrieseife, entweder gegen Sammelbezug⸗ scheine, die auf den Betrieb selbst ausgestellt sind, oder gegen Großbezugscheine, wenn Sammelbezugscheine von Einzel⸗ handelsbetrieben entgegengenommen sind. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend. 8

Bezug von Textil⸗ und Industrieseifen

(1) Zum Bezuge von Textil⸗ und Industrieseifen sind nur Verbraucher berechtigt, die dem Lieferer eine von der Reichs⸗ stelle erteilte Verbrauchsgenehmigung in Urschrift, beglaubigter Abschrift oder Lichtabdruck vorlegen und schriftlich erklären (Verbrauchererklärung), daß die bestellte Menge einschließlich der Bestellungen bei anderen Lieferern und unter Berück⸗ sichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf für drei Monate deckt und daß die bestellte Menge zu den ge⸗ nannten Zwecken verbraucht werden wird. Die Erklärung ist auf Formblättern abzugeben, die vom Lieferer zu beziehen ind. (2) Das Handwerk und einige im Runderlaß 1/43 der Reichsstelle vom 1. Januar 1943 besonders genannte Ver⸗ brauchergruppen beziehen Industrieseifen auf Grund von Be⸗ zugscheinen, die das eg Wirtschaftsamt nach Anhören der zuständigen örtlichen Gliederung der Organisation der gewevblichen, Wirtschaft ausstelt.

S, a. 29

des Reichsbeauftragten für Chemie (Absatzrege

(3) Groß⸗ und Einzelhändler beziehen Textil⸗ und Indu⸗ gegen Sammelbezugscheine oder Großbezugscheine es zuständigen Wirtschaftsamtes. Dem Lieferer ist von den Groß⸗ und Einzelhändlern bei der Bestellung neben den er⸗ forderlichen Sammel⸗ und Großbezugscheinen unter Auftei⸗ lung der Menge und der Art der Seifenerzeugnisse und Waschmittel aufzugeben, zu welchem Zweck die Textil⸗ und Industrieseifen verwendet werden. Die Erkläxung ist auf Formblättern abzugeben, die vom Lieferer zu beziehen sind. (4) Die Verbrauchererklärungen für Textil⸗ und Indu⸗ strieseifen werden durch die zuständigen Wirtschaftsämter in Sammel⸗ oder Großbezugscheine umgetauscht. Hierbei hat der Groß⸗ und Einzelhändler dem Wirtschaftsamt schriftlich zu erklären, daß ihm die erforderlichen Verbrauchsgenehmi⸗ gungen vorgelegen haben. Die Mengen ergeben sich aus den abgelieferten Verbrauchererklärungen. Für Textil⸗ und Industrieseifen sind stets besondere Sammelbezugscheine aus⸗ zustellen.

Lieferungs⸗ und Bezugsbeschränkungen

(1) Wäscherei⸗Seifenschuppen, MS⸗Seife, synthetische Waschmittel und Fettlöserseifen dürfen nur an gewerbliche Wäschereien, Anstalten und Betriebswäschereien geliefert und von diesen bezogen werden.

(2) Loses Wasch⸗(Seifen⸗)Pulver und lose Wäscherei⸗ Seifenschuppen dürfen nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Behörden geliefert und von diesen bezogen werden. Es ist verboten, diese Seifenerzeugnisse in Packungen für private Käufer abzupacken.

(3) Medizinische Seifen dürfen nur an Apotheken und an Drogerien, die der Fachgruppe Gesundheitspflege, Chemie und Optik der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel angehören und die bereits am 1. Juli 1939 solche Erzeugnisse bezogen haben, geliefert und von diesen bezogen werden. In den na dem 1. Juli 1939 in das Reich eingegliederten Gebieten dürfen medizinische Seifen an Apotheken und an alle Droge⸗ rien, die der genannten Fachgruppe angehören, geliefert und von diesen bezogen werden. 1—

Gültigkeitsdauer von Bezugscheinen 8

(1) Einzelbezugscheine gelten vom Tage der Ausstellung bis zum Ablauf des zweiten auf den Ausstellungstag folgenden Monats.

(2) Sammel⸗ und Großbezugscheine gelten vom Tage der Ausstellung bis zum Ablauf des vierten auf den Ausstellungs⸗

tag folgenden Monats. 1“

§ 12 Strafvorschrifttten Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er⸗ zeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung) in der

Fassung vom 25. November 1941 (REBl. 1 S. 734) bestraft.

§ 13 8 1(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft. Sie

gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge-

bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu⸗

stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

(2) Am gleichen Tage treten außer Kraft:

1. Die Anordnung I11/43 der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Verkehr und Verbrauch von Seifen, Seifenerzeugnissen aller Art und Reinigungsmit⸗ teln) vom 24. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 4 vom 7. Januar 1943);

die Anordnung II b/43 der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Verbrauchsregelung waschmittel und Waschhilfsmittel) vom 30. (Deutscher Reichsanz. und Preußische Nr. 124 vom 31. Mai 1943). 1 (3) Soweit im Einzelfall auf die außer Kraft getretenen Vorschriften Bezug genommen worden ist, treten die Vor⸗ schriften dieser Anordnung an deren Stelle.

Berlin, den 18. Juli 1944.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fette und Waschmittel. Rietdorf.

Anordnung VII/44 8

lung und Ver⸗ wendungsbeschränkung für Industriereinigungsmittel) Vom 21. Juli 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur

Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom

18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. 8. 1939) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers und des Generalbevoll⸗ mächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt ange⸗ ordnet:

Begriffsbestimmungen 8

(1) Industriereinigungsmittel im Sinne dieser Anordnung sind alle Entfettungs⸗ und Abbeizmittel, die für Produktions⸗ zwecke oder zur Reinigung von Maschinen oder anderen Pro⸗

duktionsmitteln oder zu Reinigungszwecken allgemei er Rrt

verwendet werden oder verwendet werden können.

(2) Hierunter fallen nicht:

a) Reinigungsmittel, für die eine Herstellungsanweisung 6en 1“ industrielle Fette und Waschmittel er⸗ teilt ist, 8 .

b) organische Lösungsmittel, soweit sie nicht in wässriger Emulsion vorliegen oder durch Emulgatoren emulgier⸗ bar gemacht sind,

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsbam.

Druck der Preußischen Verlags und Druckerei GmbH., Berlin. Eine Beilage Preis dieser Nummer: 20 ℛ,

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 7ℳ. zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 7ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W68, Wilhelmstr. 30/31. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10 Thf. Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

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Berlin, Dienstag, den 25. Fuli, abends

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21

1944

Nr. 165 Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 42 35

—— —. 8

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Bekanntmachung über Verfallserklärung von beschlagnahmtem Vermögen.

Verordnung des Reichsministers der Finanzen über Zoll⸗ änderungen. Vom 18. Juli 1944.

Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Juli 1944 über Erwerb von Gartenbauerzeug⸗ nissen durch Großverbraucher.

Anordnung Nr. 2 des Hauptringes „Technisches Glas und Keramik“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über die Pflicht zur Sammlung und Abliefe⸗ rung von Schleifkörperreststücken durch Verbraucher. Vom

7. Juli 1944.

Amtlicher Gewinnplan der 12. Deutschen Reichslotterie.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten Aurich über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts Teil I Nr. 32.

Amtliches Deutsches Reich

Bekanntmachung

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) in Ver⸗ bindung mit § 1 der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörig⸗ keitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939 (-GBl. I S. 1235) werden im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen folgende Personen der deutschen Staats⸗ angehörigkeit für verlustig erklärt:

1. Arnold, Herbert, geb. am 27. 4. 1917 in Basel (Schweiz),

2. Blasowitsch, Paul, geb. am 16. 7. 1908 in Basel⸗

(Schweiz), .

Blasowitsch, Rosa Clorinda, geb. Trosin, geb. am 21. 5. 1918 in Basel (Schweiz),

Blasowitsch, Paul, geb. am 15. 2. 1941 in Baͤsel

(Schweiz),

Braun, Edwin, geh. am 22. 4. 1914 in Zürich (Schweiz),

. Böhm, Paul, geb. am 28. 12. 1916 in Zürich (Schweiz), Bülter, Karl Hans Helmut, geb. am 6. 9. 1905 in Altona (Elbe),

Bülter, Emma Anna Elisabet, geb. Olsson, geb. am 1. 6. 1911 in Arvika, 8

.Bülter, Ann⸗Christl Gunilla, geb. am 27. 11. 1940 in Ramundeboda (Oerebro länd.),

E.h runak, Walter Rudolf, geb. am 30. 9. 1906 in Wien

Chrunak, Irma Alfrida Ulrika, geb. Lindgren, geb. am 17. 1. 1905 in Grängesberg (Schweden), 8

Chrunak, Lennart Walter Hermann, geb. am 28. 12. 1938 in Stockholm, 90 Dangel, Josef Erich, geb. am 26. 3. 1916 in Ramsen,

Kanton Schaffhausen (Schweiz),

Deininger, Philipp, geb. am 30. 12. 1925 in Chur

(Schweiz),

.Eckardt, Arthur, geb. am 15. 8. 1910 in Zürich (Schweiz),

Ehrlich, Richard Walter Franz, geb. am 27. 9. 1878 in Hettstedt, Reg.⸗Bez. Merseburg,

.Engesser, Fridolin, geb. am 16. 12. 1919 in Herisau, Kanton Appenzell (Schweiz), 8 Flürscheim, Michael Edward, geb. am 31. 12. 1905 in Coronado (Kalifornien),

Frei, Leopold, geb. am 7. 4. 1913 in Salzburg, Frick, Wilhelm, geb. am 30. 3. 1911 in Zürich (Schweiz), b

.Gmachl, Franz, geb. am 8. 9. 1905 in St. Gallen (Schweiz),

2. Grauer, Walter, geb. am 2. 10. 1909 in Ober⸗

entfelden, Kanton Aargau (Schweiz),

Ha llauer, Hertha Elisabeth, geb. Minten verw. Kepler, geb. am 11. 9. 1886 in Berlin,

„Henßler, Louis, geb. am 7. 3. 1897 in Binningen, Kanton Baselland (Schweiz),

Hergl, Eugen Edmund, geb am 26. 11. 1894 in Teplitz⸗ Schönau (Sudetenland), 1 Hergl, Friederike, geb. am 14. 6. 1928 in Wien,

27. Herrmann, Irma Ernestine Elisabeth, geb. Smoll,

geb. ans 20. 6. 1897 in Mannheim (Baden),

3. Herrmann, Hugo Emil Viktor, geb. am 22. 3. 1903 in Mähr. Weißkirchen,

„Hoher, Walter, geb. am 5. 1. 1909 in Zürich (Schweiz), Homberger, Ernst, geb. am 16. 10. 1906 in Basel Schweiz), Homberger, Alice, geb. Tanner, geb. am in Dintikon, Kanton Aargau (Schweiz),

Huber, Gustav, geb. am 7. 4. 1909 in Binningen,

Kanton Baselland (Schweiz),

.Huber, Frieda, geb. Böhringer, geb. am 23. 4. 1909

in Buggingen (Baden),

Huber, Kurt, geb. am 5. 6. 1932 in Basel (Schweiz),

Karg, Josef Otto, geb. am 14. 5. 1909 in Rorschach (Schweiz),

Köhnle, Karl, geb. am 11. 3. 1908 in Rheinfelden, Kanton Aargau (Schweiz),

Knoblauch, Ernst, geb. am 20. 5. 1906 in Staad, Kanton St. Gallen (Schweiz),

Knoblauch, Margrit, geb. Wepf, geb. am 19. 1. 1916

in Zürich (Schweiz),

.Knoblauch, Ernst, geb. am 1. 6. 1939 in Zürich

(Schweiz),

Lewinter, Ruth, geb. Aare⸗Pedersen, geb. am 4. 10. 1919 in (Dänemark),

Lewinter, Ditta, geb. am 21. 8. 1940 in Uppsala (Schweden),

Mauch, Hugo Wendelin, geb. am 23. 9. 1914 in Zürich (Schweiz),

Mikolasch, Ernestine, geb. Dolezal, geb. am 30. 6. 1910 in Wien, Müller⸗Hofmann, Viktor, geb. am 24. 4. 1923. in Wien,

Mürlebach, Kaspar, geb. am 16. 2. 1908 in Kotten⸗

heim, Kreis Mayen b. Koblenz, Mürrlebach, Angelina, geb. Zahner, geb, am 25. 6. 1906 in Toggenburg, Kanton St. Gallen (Schweiz),

. Mürlebach, Kaspar Josef, geb. am 18. 4. 1939 in

Kaltenbrunn,

Nann, Hugo, geb., am 5. 11. 1924 in Basel (Schweiz), Nann, Friedrich, geb. am 21. 9. 1869 in Zähringen (Baden),

Neumann, Barbara, geb. Deuter, geb. am 12. 7.

1890 in Nürnberg, Sachs, Edith, geb. am 11. 11. 1912 in Dresden,

„Seidel, Ellyca Ruth Rachel, geb. am 22. 9. 1919 in

Weißenburg (Bayern),

Schüssler, Ludwig, geb. am 9. 9. 1907 in Zürich (Schweiz),

Schüssler, Bertha, geb. Weishaupt, geb. am 19. 1. 1901 in Appenzell (Schweiz),

Schüssler, Ludwig, geb. am 16. 7. 1932 in Zürich (Schweiz),

(Stöhr, Richard Emil Walter, geb. am 20. 7. 1922 in

Wien, Straub, Eberhard, geb. am 10. 1. 1907 in Steinach,

Kanton St. Gallen (Schweiz),

8

Trost, Alfred, geb. am 22. 5. 1922 in Wien,

9. Wentsch, Fritz, geb. am 16. 10. 1908 in Rüschlikon

(Schweiz), Wentsch, Margareta, geb. Müller, geb. am 23. 2. 1909 in Dehrn a. Lahn, Kreis Limburg,

Wiesner, Ernest, geb. am 28. 11. 1907 in Römer⸗

stadt bei Troppau (Sudetenland), Wohlwender, Hans, geb. am 29. 9. 1904 in Arles⸗ heim, Kanton Baselland (Schweiz),

Wohlwender, Martha, geb. Horisberger, geb. am

23. 7. 1909 in Münchenstein, Kanton Baselland (Schweiz), Wohlwender, Sonja, geb. am 24. 1. 1934 in Münchenstein, Kanton Baselland (Schweiz), Wolfgang, Hugo, geb. am 18. 2. 1923 in Wien, Zondervan, Gretchen, geb. Lembke, geb. am 8.4. 1877 in Mirow (Mecklenburg⸗Strelitz).

Berlin, den 28. Juni 1944.

Der Reichsminister des Innern.

J. A.: Panzinger.

Bekanntmachung

Das Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Personen wird gemäß § 2 Abs. 1 des Ge⸗ setzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Ab⸗ erkennung der deutschen Staatsanghörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt:

Bekanntmachung Reichsan eigern vom Nr. vom

Halfter, Milda Martha, geb. o“ Halfter, Günther Karl . Halfter, Ehrentraut Martha Langer, Götz Herbert Theo⸗

. Brandt, Karl. ““ .Auerbach, Charlotte Luise, Se Fröhnlichh

Berlin, den 28. Juni 1944.

4. 1937 5. 4. 1937 4. 1937 76 . 1937 4. 1937 76 . 4. 1937

*

bald vI“ 27. 1941 77 1941 „Hecht, Else Margarete, geb. ö6“; 1941 132 1941

1941 263 1941

1943 185

Der Reichsminister des Innern. WäFadziheen

Verordnung über Zolländerungen Vom 18. Juli 1944

Ich verordne auf Grund des § 50 Absatz 2 des Zollgesetzes

im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister:

§ 1 Es werden in der Ausfuhrzoll⸗Liste die folgenden Bestim⸗ 1. die Tarifnummern aus 783 (Maschinenteile usw.) Naus 799 (Maschinenteile usw.), 8

899 (Maschinen lausgenommen Maschinen in fester Verbindung mit Kratzenbeschlägen] für die Vor⸗ bereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen usw.),

900 (Webstühle usw.),

901 (Gardinen⸗, Spitzen⸗ und Tüllmaschinen usw.),

902 (Zurichte⸗Appretur⸗Maschinen usw.),

904 (Maschinen zur Bearbeitung von Edelsteinen usw.; andere Maschinen zur Bearbeitung von Metallen usw.),

aus 906 D (Maschinen zur Herstellung von leonischen

ESKdrähten usw.; andere im Zolltarif nicht beson⸗ ders genannte Maschinen usw.),

2. die Anmerkungen zu Nr. 899, 900, 902, 904 Abs. 2

und 906 D Abf. 2. b 8

2.

82

Die Verordnung tritt am 15. August 1944 in Kraft.

Berlin, den 18. Juli 1944.

““ Der Reichsminister der Finanzen. ök111““

ö1“ des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Vom f8. Juli 1944 8

Betrifft: Erwerb von Gartenbauerzeugnissen durch Großverbraucher. Auf Grund des § 36 a der Verordnung über die öffent⸗ liche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 5. Juni 1940 (RGBl. I S. 861) und des § 10 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Brotaufstrichmitteln, Speisezwiebeln und Gewürzen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1731) ermächtige ich die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft, Vor⸗ schriften über den Erwerb von Gartenbauerzeugnissen durch Großverbrauchen uuch mit Wirkung gegen Personen und Be⸗ triebe, die nicht Mitglieder der Gartenbauwirtschaftsverbände sind, zu erlassen. öX““ Berlin, den 18. Juli 1944.

In Vertretung des Staatssekretärs: Riecke

1 Anordnung Nr. 2 des Hauptringes „Technisches Glas und Keramik“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die

zur Sammlung und Ablieferung von Schleifkörper⸗

reststücken durch Verbraucher. Vom 17. Juli 1944.

Zur Sicherstellung des kriegsnotwendigen Bedarfs an Schleifmitteln wird auf Grund der Verordnung über den

VW JIII I1u“ Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1943

(RGBl ' S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Auf⸗ gabenverteilung in der Kriegswirtschaft vom 29. Oktober 1943 mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: 8

§ 1 Mit sofortiger Wirkung hat jeder Verbraucher die nicht mehr verwertbaren Reststücke von Schleifkörpern zu sammeln Der Sammelpflicht unterliegen Schleifkörper aus 8 a) Siliciumcarbid b 8 8 in keramischer, Silikat⸗ und

b) Normalkorund -9 Bakelitbindung.

c) Edelkorund

§ 2

Die Reststücke sind trocken und sauber zu lagern. Die Ab lieferung soll, soweit dies möglich ist, nach Schleifmittel⸗ und Bindungsarten getrennt erfolgen. 1— 1“

§ 3 Die Meldung der angesammelten Bestände erfolgt jeweils zum 1. des dem Quartal vorausgehenden Monats erst⸗ malig am 1. 9. 1944 an den Sonderring Elektrokorund und Siliciumcarbid, Arbeitsring IV, z. Hd. von Herrn Proku⸗ rist Geoorg König, im Hause Frank & Schul Essen, Schließ⸗ ““