Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 3. August 1944. S. 2
vor dem 15. Oktober 1944 erteilt werden. Antragsteller der Gruppe B dürfen vor dem 15. Oktober 1944 Hausschlachtuͤngs⸗ genehmigungen nicht erhalten.
IX. Schlacht⸗ und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche Selbstversorger 1 (1) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) erfolgt die Durchführung der Anrechnung auf der Schlacht⸗ karte (Muster Anlage 3) und der Anrechnungskarte (Muster Anlage 4). Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabe⸗ stelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbstversorger. (82) Die laufenden Schlachtkarten des Hausschlachtungs⸗ jahres 1943/44 werden im Hausschlachtungsjahr 1944/45 fort⸗ geführt. Sie sind bis zum 12. November 1944 abzuschließen. (3) Für die neue Anrechnungszeit vom 13. November 1944 bis 11. November 1945 sind als zustehende Gesamtmenge in Spalte 6 für jede zum Selbstversorgerhaushalt gehörige Person über 6 Jahre 40 kg, für Kinder bis zu 6 Jahren 20 kg Schlachtgewicht einzutragen. Soweit ein Uebertrag aus dem Hausschlachtungsjahre 1943/44 eingetragen ist, muß er sofort von der zustehenden Gesamtmenge für die neue An⸗ rechnungszeit abgezogen werden, um die verbleibende Gesamt⸗ menge zu ermitteln, die während der neuen Anrechnungszeit noch eingeschlachtet werden darf. .(4) Die laufenden Anrechnungskarten des Hausschlachtungs⸗ jahres 1943/44 werden im Hausschlachtungsjahr 1944/45 fort⸗ geführt. Sie sind mit dem ersten Antrag auf Genehmigung einer Hausschlachtung für die neue Anrechnungszeit vorzu⸗ legen. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) trägt dann die für die neue Anxechnungszeit zustehende Gesamtmenge nach Abs. 3 ein. 11“
8 X. Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger Jedem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B)
teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen er auf Grund der von ihm vorgenomme⸗ nen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu berücksichti⸗ genden Angehörigen seines Haushalts als Selbstversorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der An⸗ rechnungsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen. “
XI. Abgabe aus Hausschlachtungen
(1) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat den Ver⸗ kauf von Fleisch oder Erzeugnissen aus Hauss hlachtungen mit Zustimmung des Exnährungsamtes Abt. A anzuordnen, wenn die Anrechnung größere überschießende Mengen über die dem Selbstversorgerhaushalt zustehende Gesamtmenge bei landwirt⸗ schaftlichen Selbstversorgern bis zum 11. November 1945, bei nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgern für 52 Wochen seit
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der ersten Schlachtung nach dem 15. Oktober 1944 ergibt. Wenn der Haushalt aus mindestens 2 Personen besteht, kann die Anrechnungszeit so bemessen werden, daß dem Antrag⸗ steller mindestens eine Schweinehälfte verbleibt. Das Er⸗ nährungsamt soll nach Möglichkeit, wenn größere über⸗ schießende Mengen zur Ablieferung kommen werden, gemein⸗ same Hausschlachtungen mehrerer Selbstversorgerhaushalte veranlassen. Selbstversorger, die danach an einer anderen⸗ Hausschlachtung teilnehmen, haben ein bestimmungsgemäß gehaltenes und gemästetes Schlachttier an den Markt abzu⸗ iefern.
(2) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Er⸗ nährungsamtes Fleisch aus Hausschlachtungen abgegeben wird darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder an andere Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Er⸗ nährungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen.
(3) Personen, die Anspruch auf eine Hausschlachtungs⸗ genehmigung für ein bestimmungsgemäß selbst gehaltenes und gemästetes Schlachttier haben, können die Abgabe dieses Tieres gegen Empfang von Fleischberechtigungsscheinen beantragen. —
(4) Selbstversorger der Gruphe C können die nach den geltenden Hausschlachtungsbestimmungen selbsi gemäste- lten Schweine zur Dechung ihres Eigenbedarses überlassen bleiben, wenn es die allgemeine Versorgungslage bei Schweinefleisch gestattet. Anderenfalls kann die Genehmi- gung zur Hausschlachtung bei Selbstversorgern der Gruppe C davon abhängig gemacht werden, daß eine be- stimmle Zahl von Schweinen oder eine bestimmte Menge von Schweinefleisen für die gewerbliche Versorgung abgegeben wird, sosern die Versorgung mil Schweinefleisch aus Hausschlachtungen mehr als die Hälfte des jährlichen (esamtfleischbedarfs betragen würde. Wenn diese Abgabe von Schweinen oder Schweine- fleisch angeordnet wird, sind im enisprechenden Umsange Schlachitiere oder Fleisch anderer Art zuzuweisen.
(5) Soweit das Ernährungsamt nicht die Abgabe von Haus⸗ schlachtungserzeugnissen anordnet, soll es den freiwilligen Verkauf von Hausschlachtungserzeugnissen nurrgestatten, wenn Gefahr des Verderbs besteht. Ein Verkauf oder Kauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen ohne Genehmigung des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) ist verboten. Dem Verkauf stehen gleich der Tausch sowie das Ueber- lassen der Erzeugnisse aus Hausschlachlungen gegen eine gewerbliche oder berufliche nichtlandwirtschaftliche Ar- beits- oder Dienstleistung. Die Ablösung des Sehlacht- lohns durch Maturallieserungen bei Hausschlachtungen is:l Lleichjalls verboten. “
XII. Nachweis der Marktleistung (1) Zur Sicherung der Fleischversorgung hat der Reichsbauernsührer Marktschweineumlagen jestgesetzt. (2) Die Genehmigung von Hausschlachtungen und die Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen kann von dem Nachweis abhängig gemacht oder mit der Auflage erteilt werden, daß eine angemessene Anzahl von Schlachi- schweinen für die gewerbliche Versorgung abgegeben worden ist oder abgegeben werden wird.
XIII. Fleischberechtigungsschein (1) Fleischberechtigungsscheine sind nur auf Antrag in den na⸗ 1 vezeichneten Fallen auszugeben: a) Landwirtschaftliche Selbstversorger können bei der ersten Hausschlachtung im Hausschlachtungsjahr 1944/45 bean⸗
tragen, zur Selbstversorgung zugelassene Haushaltsange⸗ hörige während des ganzen Hausschlachtungsjahres durch Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen zu versorgen; in diesem Fall kann von je 5 Personen des Selbstver sorgerhaushaltes eine Person Fleischberechtigungsscheine erhalten.
Landwirtschaftliche Selbstverxsorger können ferner Fleisch⸗ berechtigungsscheine beantragen, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Hausschlachtungen vor⸗ zunehmen oder wenn sie sich aus zwingenden Gründen nicht während des ganzen Hausschlachtungsjahres (bis 11. November 1945) aus Hausschlachtungen selbst ver⸗ sorgen künnen oder wenn im Laufe der Anrechnungs⸗ zeit zum Selbstversorgerhaushalt Personen, die zur Selbst⸗ versorgung zugelassen sind, hinzukommen und aus zwin⸗ genden Gründen Hausschlachtungen hierfür nicht vor⸗ genommen werden können.
Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger können Fleisch⸗ berechtigungsscheine beantragen, wenn bestimmungs⸗ gemäß das selbst gehaltene und gemästete Schlachttier nach näherer Anweisung des Ernährungsamtes an Stelle einer Hausschlachtungsgenehmigung abgegeben wird. Wenn mit Rücksicht auf die Entwichlung des Luft- Rrieges die Umquartierung von Angehòôrigen eines Selbstversorgers notwendig geworden ist und der Haushalt des zurückgebliebenen Selbstversorgers nur noch aus I bis 2 Personen besteht, so können gegen die Ablieferung des jür die Hausschlachiung bestimm- ten Schweines sõmtlichen bisherigen Angehörigen der Selbstpersorgergemeinschaft Fleischberechtigungs- scheine für die Dauer der Anrechnungszeit, längstens für 52 Wochen, ausgehändigt werden.
Besteht dagegen die zurüchgebliebene Selbstver- sorgergemeinschaft aus mehr als 2 Personen, so kann eine Hausschlachtungsgenehmigung erteilt und den auf unbestimmte Zeit umquartierten Haushaltsange- hörigen am Aufnahmeort sür die Dauer der Anrech- nungszeit Fleischberechtigungsscheine ausgehändigt wergen, wenn der Selbstversorger eine entsprechende Menge Fleisch aus dieser Hausschlachtung am Schlachtort abgegeben hat.
In beiden Föllen hat das für die Hausschlachtungs- genehmigung zuständige Ernährungsamt dem Ernäh- rungsamt am Ausnahmeort der Haushalisangehörigen eine entsprechende Mitteilung über die Zahl und die Dauer der Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen zu machen. 8
(2) Der Fleischberechtigungsschein berechtigt den Inhaber zum Bezuge von 2,2 kg Fleisch, Fleischwaren oder Schlacht- jetten, hiervon können 600 g zum Bezuge von Schlachtfetten wahlweise benutzt werden. Da die Ration in diesem Fall 550 g je Person und Woche (für Kinder bis zu 6 Jahren 225 g) beträgt, sind bei Inhabern von Schlachtkarten in Spalte 9 für jeden ausgegebenen Fleischberechtigungsschein ab⸗ gerundet 3 kg Schlachtgewicht als in Anspruch genommen einzutragen.
(3) Je bezugsberechtigte Person des Selbstversorgerhaus⸗ haltes darf für die Zuteilungsperiode höchstens ein Fleisch⸗ berechtigungsschein ausgegeben werden. Für Kinder bis zu
6 Jahren ist in diesem Fall für je 2 Zuteilungsperioden ein
Fleischberechtigungsschein auszugeben.
XIV. Notschlachtungen
Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere können, falls die Genehmigung nicht vorher eingeholt werden konnte, auch ohne Vorliegen eines Genehmigungsbescheides vorge⸗ nommen werden. In diesen Fällen ist die Hausschlachtungs⸗ genehmigung jedoch unverzüglich, fpätestens am Tage nach der Schlachtung zu beantragen. Auch der Fleischbeschautier⸗ arzt meldet die Schlachtung alsbald der Kartenausgabestelle (vgl. RdErl. d. RMdJ. vom 12. Februar 1943 — III b 14/43/3660; veröffentlicht im MBliV. S. 260). .
XV. Verderb oder Verlust von Vorräten
Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor⸗ handenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleisch⸗ und Fettkarten (Selbstversorger Gruppe B) oder von Fleischberechtigungsscheinen (Selbstversorger Gruppe A) nur dann bewilligt werden, wenn Vernichtung oder Ab⸗ handenkommen unverschuldet oder auf außergewöhnliche Er⸗ eignisse zurückzuführen ist (z. B. Feuer, Diebstahl usw.). Die Folgen eigenen Verschuldens, also auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prü⸗ fung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzu⸗ legen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außergewöhnliche Um⸗ stände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.
XVI. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er⸗ lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Haus⸗ schlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vor⸗ schriften der Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) eingezogen werden.
(2) Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbei⸗ geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Er⸗ zeugnissen vom 7. September 1939 — RGBl. I S. 1714 — zugunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft — Geschäftsabteilung — für verfallen erklären; eine er⸗ schlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmi⸗ gung im Sinne des § 7 Abs. 2 angesehen werden. —
XVII. Rechtsmittel 8 (1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der
Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu⸗ ständige Landesernährungsamt Abt. B, bei Selbstversorgern der Gruppe C an das zuständige Landesernährungsamt Abt. A, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern⸗
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falls hat sie die Beschwerde an das Landesernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.
(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Karten⸗ ausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nach den Bestim⸗ mungen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mit⸗ zuwirken hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung be⸗ rufene Landesernährungsamt vorher die Abt. A des Landes⸗ ernährungsamtes zu hören.
XVIII. Schlußbestimmungen (1) Dieser Erlaß tritt am 24. Juli 1944 in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Erlasse vom 8 18. Juni 1943 — II A 12 — 2500 — 9. Juni 1943 2 — 2500 II — 16. Oktober 1943 4 12 — 4150 — 22. Oktober 1943 — 4159 — 28. Oktober 1943 2 — 4379 — 13. November 1943 II A 12 — 4382 —
830. November 1943 — II A 12 — 4659 — — außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt der Landwirt⸗ schaftlichen Verwaltung ist vorgesehen.
(2) Anordnungen oder Richtlinien der Landesernahrungs- ämter, durch die die Vorschristen dieses Hausschlachtungs-
erlasses ergänzt oder geändert werden sollen, sind nur
dann gültig, wenn ich vorher meine Genehmigung erteilt habe und diese Genehmigung in der Einleitung erwähnt wird. Bereits erlassene Anordnungen oder Fchmnien dieser Art, die nach dem 24. Iuli 1944 in Kraft bleiben sollen, bleiben nur dann gültig, wenn iech spätestens bis zum 15. Oktober 1944 meine Genehmigung nachtraglich ausgesprochen habe. Oertliche Sonderregelungen dürfen vom Ernährungsamt nur mit Genehmigung des Landes- ernährungsamtes getroffen werden.
(3) Der diesem Erlaß als Anlage beigefügte Fleischberech⸗ tigungsschein ist ab 18. 9. 1944 auszugeben. Von diesem Zeit⸗ punkt an sind die auf Grund des Erlasses vom 18. Juni 1943 — II A 12 -2500 — ausgegebenen Fleischberechtigungsscheine ungültig und einzuziehen. Die Abschnitte des neuen Fleisch⸗ berechtigungsscheines sind zu Kontrollzwecken durch 2 Kreise gekennzeichnet. Für den Druck der Fleischberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleischkarten vorgeschriebene blaue Wasser⸗ zeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberechtigungs⸗ scheines sind bei der Druckerei JF. Neumann in Neudamm, Postleitzahl 2, anzufordern.
(4) Auf die Beachtung meines Erlasses vom 20. sunl 1944 — IA 12-2034 — betr. Sachgemäßes Schlachten und Em- haůulen von Hausschlachtungsschweinen weise ich be- sonders hin.
(5) Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen werden durch besonderen Erlaß geregelt werden.
Berlin, Wilhelmstr. 72, den 10. Juli 1944.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft II A 12 — 2200. I. Ve: Räecko. Beispiel . S. Anlage auf Genehmigung einer Hausschlachtung
Name des Antragstellers: 1....... ..: F1. “ 8
Kaufmann
Anschrift: 8. Ich beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von:
reeeeeebes ———V—öö——ö—öö3—ö2öööööööö
Konstanz, Bahnhofstraße 6
Schwein im Lebendgewicht von kg
(Es handelt sich nicht um die Schlachtung von Sauen — Ebern — Altschneidern*)
Schaf, Rind*)
Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungs⸗ gemäß, Schweine länger als drei Monate, selbst gehalten und gemästet habe. Die vorgeschriebene Einkaufsgenehmigung habe ich seinerzeit eingeholt. Die Einkaufsbestätigung habe ich ordnungsgemäß zurück⸗ gegeben. *)
Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben.
Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Ge⸗ wichtsfeststellung*):
a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgesetzten Höchst⸗ gewichts und weil mir andere Tiere zur Hausschlachtung nicht zur Verfügung stehen*),
b) weil das einheitlich festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht er⸗ reicht werden konnte*).
Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben.
Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen. “
(Datum) Paul Schulze 8 (Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)
Von der Kartenausgabestelle auszufüllen: Schwein] Amtliche Ge⸗ 8 88 wichtsfeststellung (Zahl) (Tiere) angeordnet*): a) auf öffent⸗ licher Waage*) b) durch amt⸗ lichen Wäger*)
Genehmigungsbescheid erteilt über
für die Zeit vom Konstanz
Schmicdt (Amtsstempel und Unterschrift)
———b
Selbstversorgungsberechtigte
Stellung innerhalb der Selbstversorgungs⸗ gemeinschaft
Name Vorname Geburtstag
Schulze Paul Haushaltungsvorstand Schulze —Maurie 6 0 Ehefrau
Schulze ◻Mol/ 9. I. Sohn
Schulze Erna 9 Tochter
Schulze Ilse Tochten 8
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
neich
Erste veilage
Berlin, Donnerstag, den 3. August
Nr. 173
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
zuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruch vom Tage des Eintritts bis zum 11.11. 1945, aufgerundet auf volle Wochen nach oben, der zustehen⸗ den Gesamtmenge hinzuzurechnen (vgl. Beispiel Tabelle II).
(2) Wird während der Dauer der Anrechnungszeit mehr⸗ mals geschlachtet, so ist für jede weitere Schlachtung eine Genehmigung zu beantragen. Die Kartenausgabestelle ver⸗ merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stellt einen Genehmigungsbescheid aus. Der Genehmigungsbescheid und die Anrechnungskarte sind nach erfolgter Schlachtung der Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anrechnungsgewicht (Schlachtgewicht) wird in der Schlachtkarte vermerkt (Spalte 8) und der ausgenutzten Gesamtmenge zugesetzt (Spalte 10). Die Anrechnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Ein⸗ tragung zurück. Er ist damit stets in der Lage, aus ihr die
ihm für den Rest der Versorgungszeit noch zustehende Menge
zu ersehen.
(3) Der Selbstversorger kann Schlachtgenehmigungen er⸗ halten, bis die zustehende Gesamtmenge erreicht ist. Nicht aus⸗ genutzte Restmengen können für die nächste Anrechnungszeit nicht gutgeschrieben werden, sondern sind bei Beginn der neuen Anrechnungszeit zu streichen. Geht das tatsächlich er⸗ reichte Anrechnungsgewicht über die zustehende Gesamtmenge hinaus, so wird die überschießende Menge auf die ausgenutzte Gesamtmenge (Spalte 10) der nächsten Anrechnungszeit vor⸗
getragen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung zu erteilen.
Zu X
Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger
(1) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger dürfen sich im Hausschlachtungsjahr 1944/45 auf längstens 52 Wochen von der auf den Schlachttag der ersten Schlachtung nach dem 15. Oklober 1944 folgende Woche an versorgen. Die Jahres⸗ ration beträgt dabei für Personen über 6 Jahre 40 kg Schlachtgewicht, bei Personen bis zu 6 Jahren 20 kg Schlachtgewicht für 52 Wochen. Ergibt sich bei Hausschlach⸗ tungen nichtlandwirtschaftlicher Selbstversorger diese Jahres⸗ menge nicht, so ist zur Berechnung der Anrechnungszeit die Tabelle II anzuwenden (vgl. Beispiel Tabelle II).
(2) Bei Hausschlachtungen von Kälbern und Schafen kann
das festgestellte Anrechnungsgewicht (Schlachtgewicht) auf An⸗
trag lediglich als Fleisch verrechnst werden, wenn der gleiche Antragsteller Hausschlachtungen von Schweinen nicht vor⸗ nimmt. Dabei ist von einer Wochenration von 500 g für Per⸗
sonen über 6 Jahre oder 250 g Schlachtgewicht für Kinder bis zu 6 Jahren auszugeben.
—
(3) Um den Selbstversorgern die Möglichkeit zum geregelten Verbrauch der frischen Hausschlachtungserzeugnisse zu geben, beginnt die Anrechnung bereits mit der auf den Schlachttag
folgenden Woche. Die für die laufende Zuteilungsperode be⸗
reits ausgegebenen Karten für Fleisch und Fett (außer Butter) ind von diesem Zeitpunkt ab einzuziehen bzw. zu entwerten. Soweit diese Karten von einzelnen Selbstversorgern nicht mehr eingezogen werden können, beginnt die Anrechnung mit
der nächsten Zuteilungsperiode.
(4) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger, die an einer Werkküchenverpflegung teilnehmen wollen, müssen in der Regel⸗ aus der Selbstversorgergemeinschaft ausscheiden und die Reichs⸗ fleischkarte zur Abgabe in der Werkküche benützen. Wenn diese Regelung in Einzelfällen nicht durchführbar ist (z. B. wenn der Haushalt nur aus ein bis zwei Personen besteht), können die Ernährungsämter auf Antrag je Selbstversorgerhaushalt Reise⸗ und Gaststättenmarken für die Dauer der Anrechnungs⸗ zeit in Höhe bis zu 100 g Fleisch je Woche ausgeben. Die in Reise⸗ und Gaststättenmarken ausgegebene Fleischmenge ist in folgender Weise anzurechnen:
a) Werden Reise⸗ und Gaststättenmarken von nichtlandwirt⸗
schaftlichen Selbstversorgern bei Beginn der Anrechnungs⸗ zeit beantragt, so ist zunächst entsprechend dem Verfahren zu X (Anrechnungsbescheid) festzustellen, für welche Zahl⸗ von Wochen der Selbstversorgerhaushalt sich aus der Hausschlachtung selbst zu versorgen hat. Für die hieraus sich ergebende Zahl von Wochen können bis zu 100 g Reise⸗ und Gaststättenmarken je Selbstversorgerhaushalt und Woche ausgegeben werden. Die hieraus sich ergebende Fleischmenge ist dem Anrechnungsgewicht zuzurechnen und ununmehr für diese Gesamtmenge die Zahl der Wochen auszurechnen, während der der Selbstversorger sich und seinen Haushalt aus der Hausschlachtung selbst
3 zu versorgen hat. 1
b) Wird der Antrag während der Anrechnungszeit gestellt, so dürfen nur für die Zahl der Wochen vom Tage des An⸗ trages bis zum Ende der Anrechnungszeit Reise⸗ und Gaststättenmarken bis zu 100 g je Haushalt und Woche ausgegeben werden. In diesem Fall ist zunächst festzu⸗ stellen, welche Mengen nach den geltenden Rationen der Selbstversorger bis zum Zeitpunkt der Veränderung verbrauchen durfte. Hierbei ist auf volle Wochen nach oben aufzurunden. Diese Menge wird von dem ursprüng⸗ lichen Anrechnungsgewicht abgezogen und für die restliche Zahl von Wochen die entsprechende Menge, die in Reise⸗ und Gaststättenmarken bezogen werden soll, hinzu⸗ gerechnet. Das verbleibende Gewicht wird durch die Ge⸗ samtwochenration entsprechend der Personenzahl des Selbstversorgerhaushaltes geteilt; hieraus ergibt sich, nach⸗ unten abgerundet, die neue Wochenzahl, für die die noch vorhandenen Vorräte aus der Hausschlachtung einschließ⸗ lich der Menge, für die die Reise⸗ und Gaststättenmarken verausgabt werden, zu reichen haben. Diese neue Wochen⸗ zahl wird dem Antragsteller durch einen Ergänzungs⸗ bescheid mitgeteilt und die Reise⸗ und Gaststättenmarken werden ihm ausgehändigt.
(65) Eine Zweitschrift des Anrechnungsbescheides bleibt im
Besitz der Kartenausgabestelle. Diese darf für die festgesetzte
Zahl der Wochen keine Karten für Fleisch und Fett (außer
Butter) ausgeben.
(6) Bei Veränderungen der Personenzahl im nichtlandwirt⸗ schaftlichen Selbstversorgerhaushalt ist die neue Dauer der Anrechnungszeit nach Tabelle II festzustellen (vgl. Beispiel Tabelle II).
Zu XI Abgabe aus Hausschlachtungen
(1) Für die Abgabe von Hausschlachtungsschweinen, Frisch⸗ fleisch oder sonstigen Erzeugnissen aus Hausschlachtungen im einzelnen gelten die von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft den Landesernährungsämtern erteilten Richr⸗ linien. In der Regel ist die Abgabe von Frischfleisch anzu⸗ ordnen. Ist eine Abgabe an andere Selbstversorger nicht möglich, so ist die für die Fleischereibetriebe örtlich zuständige Zuteilungsstelle von dem Ernährungsamt (Kartenausgabe⸗ stelle) unverzüglich von der abzugebenden Menge zu unter⸗ richten. Die Zuteilungsstelle benennt dann dem Abgebenden den Empfänger des Fleisches. Sie hat die erfolgte Abgabe dem Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) zurückzumelden.
(2) Soweit die Abgabe eines Hausschlachtungsschweines gegen den Empfang von Fleischberechtigungsscheinen oder wegen der vom Ernährungsamt angeordneten Teilnahme an einer gemeinsamen Hausschlachtung erfolgt, ist folgendermaßen zu verfahren:
a) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) prüft, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Hausschlachtung erfüllt sind;
b) sind die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Haus⸗ schlachtung erfüllt, so leitet sie den Antrag der Abt. A des Ernährungsamtes (Zuteilungsstelle) zu. Die Abt. A (Zuteilungsstelle) regelt den Verkauf. Nach Abnahme des Hausschlachtungsschweines teilt die Abt. A der Abt. B (Kartenausgabestelle) das amtlich festgestellte Lebend⸗ gewicht des abgelieferten Schweines mit;
c) auf Grund des von der Abt. A des Ernährungsamtes (Zuteilungsstelle) mitgeteilten amtlichen Lebendgewichtes wird das Anrechnungsgewicht nach den geltenden Be⸗ stimmungen festgesetzt. Nach diesem Anrechnungsgewicht (Schlachtgewicht) ist dem Antragsteller für die Dauer von längstens 12 Monaten = 13 Zuteilungsperioden für jede Person ein Fleischberechtigungsschein je Zu⸗ teilungsperiode auszuhändigen. Kinder bis zu 6 Jahren erhalten für zwei Zuteilungsperioden einen Fleisch⸗ berechtigungsschein. Soweit das Anrechnungsgewicht größer ist als die dem Antragsteller nach Tabelle II zu⸗ stehende Gesamtmenge, bleibt die überschießende Menge bei der Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen unbe⸗ rücksichtigt. Die Abt. B des Ernährungsamtes (Karten⸗ ausgabestelle) kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungsamtes in vorstehendem Fall das Schwein auch einem Selbstversorgerhaushalt zuteilen, der gemäß Abschnitt III Abs. 3 eine Hausschlachtungsgenehmigung ohne eigene Haltung und Mästung beanspruchen kann, die Verrechnung nach a) bis b) ist sinngemäß vorzuneh⸗ men, amtliche Gewichtsfeststellung ist in jedem Fall anzuordnen.
(3) Wenn während der laufenden Anrechnungszeit ein- zelne Personen aus der Selbstversorgergemeinschaft eines nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgers ausschei- den, kann vom Ernährungsamt — Abl. B — mit Zustim- mung des Ernährungsamtes — Abl. — die Abgabe der auf diese Personen bis zum Ende der sestgesetzten An- rechnungszeit entjallenden Hausschlachtungserzeugnisse angeordnet werden, sosern die Neuberechnung (ovgl. zu X. 15bs. 6) eine übermäßige Verlängerung der bisherigen An- rechnungszeit ergeben würde. Die Abgabe ist an nicht voll versorgle landwirtschastliche Selbstversorger der Gruppe A oder an Selbstversorger der Gruppe C (Kranken- häuser, Kantinen usw.) vorzusehen. Wegen der Durch- gelten sinngemäß die Bestimmungen des Ab- satzes I.
Zu XII 8 Nachweis der Marktleistung
(1) Die Festsatzung von Marktschweineumlagen gehört grundsätzlich zu den AHusgaben des Reichsnährstandes, so daß in dieser Beziehung von dem Landesernährungsamt — Abl. B — heine Bestimmung zu treffen und nichts zu veranlassen ist. Zur Sicherung der Marktschweineumlagen Rkann das Landesernährungsamt — Abt. — das Landes- ernährungsamt — Abl. B — veranlassen, daß bei nicht- landwirtschatlichen Selbstversorgern (Gruppe B) allgemein gie Hausschlachtungsgenehmigung von dem Nachweis ab- hängig gemacht wird, daß in den der Genehmigung vorher- gehenden sechs Monaten eine angemessene Zahl von Schlachtschweinen zur gewerblichen Versorgung abge- geben worden ist oder in den auf die Genehmigung jol- genden 6 Monaten abgegeben werden wird.
(2) Das Ernährungsamt — Abt. A— hat dem Ernäh- rungsamt — Abt. B — diejenigen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschastlichen Selbsiversorger der Gruppen und B zu melden, die die ihnen auferlegte Marktschweine- umlage nicht oder nicht ausreichend erfüllen. Die Abt. B (Rartenausgabestelle) bringt daraufhin, soweit es sich um landwirtschastliche Selbstversorger handelt, einen eni- sprechenden Sperrvermerk auf der Schlachtkarte des be- tresffenden Selbstversorgers an. Bei den nichtlandwirt- schaftlichen Selbstversorgern ist eine derartige Eintragung
auf der von der Genehmigungsstelle geführten Zweitschrift.
des Anrechnungsbescheides vorzunehmen und daneben eine Liste über die von der Abt. ϑ gemeldeten Personen dieser Selbstversorgergruppe zu führen, um ihre Erfassung zu gewährleisten.
(3) In allen Fällen, in denen die Genehmigung zur Hausschlachtung von Selbstversorgern mit einem derarti- gen Sperrvermerk beantragt wird, hat das Ernährungs- amt — Abt. B — die Abteilung ϑ zur Stellungnahme auf- zufordern. Das Ernährungsamt — Abt. A — entscheidet dann, ob und unter welchen Bedingungen die Haus- schlachtungsgenehmigung erteilt oder die Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen erfolgen kann.
(4) Liegt dagegen kein Sperrvermerk oder entsprechende Listeneintragung vor, so hat das Ernährungsamt — Abt. B — in jedem Falle die W zur Haus- schlachtung zu erteilen, sofern die übrigen Voraussetzun- gen erfüllt sind. In gleicher Weise ist bei der Ausgabe
von Fleischberechtigungsscheinen zu verfahren.
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sanzeiger und Preußischen Sta
(1) Landwirtschaftliche Selbstversorger müssen sich bereits bei Beginn der Hausschlachtung endgültig entscheiden, ob sie Fleischberechtigungsscheine zum Bezuge von Frischfleisch in Anspruch nehmen wollen. Die Ausgabe der leischberechti⸗ gungsscheine erfolgt ausschließlich für die Dauer des ganzen Hausschlachtungsjahres. Derartige Anträge, die im Laufe des Hausschlachtungsjahres gestellt werden, sind grundsätzlich abzulehnen.
(2) Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A), welche aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich über⸗ haupt oder bis zum Ende der Anrechnungszeit aus Haus⸗ schlachtungen selbst zu versorgen, können beantragen, von der Ausstellung einer Schlachtkarte abzusehen oder ihre Schlacht⸗ karte abzuschließen und für die Dauer der Anrechnungszeit Fleischberechtigungsscheine an sie auszugeben. Derartige An⸗ träge sind jedoch mit Rücksicht auf die Sicherung der Fleisch⸗ versorgung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu genehmigen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe bei der Abt. A des Ernährungsamtes einzureichen. Wenn die Abt. A die vom Antragsteller angeführten Gründe anerkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für den Antragsteller zuständigen Kartenausgabestelle weiter. War eine Schlachtkarte ausgestellt, so schließt die Kartenausgabe⸗ stelle diese ab und stellt fest, wann die Versorgung des be⸗ treffenden Antragstellers auf Grund der geltenden Rationen je Person und Woche und der durch Hausschlachtung bereits ausgenutzten Menge (Spalte 10 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Ende der Anrechnungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungs⸗ periode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleisch⸗ berechtigungsschein aus. Kinder bis zu 6 Jahren erhalten für je zwei Zuteilungsperioden einen Fleischberechtigungs⸗ schein. Wenn das Ende der Anrechnungszeit nicht mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zusammenfällt, sind ent⸗ sprechende Teile des Fleischberechtigungsscheines abzutrennen und zu entwerten.
(3) Neue Fleischberechtigungsscheine dürfen in der vor⸗ gesehenen Menge nur ausgegeben werden, wenn der Antrag⸗ steller der Kartenausgabestelle die entsprechende Anzahl Stammabschnitte bereits ausgegebener Fleischberechtigungs⸗ scheine zurückgibt.
(4) Bei den Abschnitten des Fleischberechtigungsscheines, die wahlweise zum Bezug von Fleisch oder Schlachtsetten be⸗ rechtigen, sind beim Bezuge von Fleisch nur die beiden über Fleisch lautenden Teile, beim Bezuge von Schlachtsfetten nur die beiden über Schlachtsette lautenden Teile abzu⸗ trennen. u6“ Zu XIV
Notschlachtung
(1) Bei Notschlachtungen und Schlachtungen kranker Tiere kann die Kartenausgabestelle die Hausschlachtungsgenehmi⸗
ung ohne Rücksicht auf die Dauer, während der der Antrag⸗ steller das geschlachtete Tier selbst gehalten und gemästet hat, erteilen.
(2) Erteilt die Kartenausgabestelle die Genehmigung, 0 ist das als fauglich sestgestellte Fleisch voll anzurechmnen. Das Gewicht ist amtlich jestzustellen. Das als bedingt tauglich oder minderwertig erklärte Fleisch ist den Selbst- versorgern, sosern die Ortspolizeibehörde dieser Verwen- dung zustimmt, 7 ndsãtzlich zu dem vollen Anrechnungs- satz von 100 v. H. zu belassen. Wenn der Selbsiversorger nicht bereit ist, das Fleisch unter dieser Bedingung zu übernehmen, so hat das Ernährungsamt (Kartenausgabe- stelle) Abt. B umgehend die Abt. Aϑ zu veranlassen, wegen der anderweitigen Verwendung nach Maßgabe des Rund- schreibens WNr. 6 der Hauptbereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 15. April 1943 die notwendigen Schritte zu unternehmen. Soweit hierbei das ganze Tier oder alle hieraus hergesiellten Hausschlachtungserzeugnisse zur Abliesferung kommen, kann das Ernährungsamt zur Vermeidung unbilliger Härten eine Einkaussgenehmigung für ein Schlachttier erteilen. Die Einkaufsgenehmigung darf in diesem Falle nur für ein Schlachttier erteilt wer- den, dessen Lebendgewicht nicht höher ist als das des ab- gelieferten Tieres.
Wenn nur Teile des geschlachteten Tieres oder Teile der hieraus hergestellten Hausschlachtungserzeugnisse zur Ablieferung kommen, darf in keinem Falle eine Einkaufs- genehmigung sür ein Schlachttier erteilt werden.
Wenn die Abt. A des Ernährungsamtes die Uebernahme nicht veranlassen kann, so kann dem Selbstversorger ausnahmsweise das Fleisch zu einem ermäßigten Anrech- nungssatz überlassen werden, der aber nicht unter 50 v. H. liegen dar).
(3) Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so hat das Ernährungsamt zu entscheiden, ob die Abgabe des not⸗ geschlachteten Tieres anzuordnen oder das Fleisch dem Schlachtenden auf seine Zuteilung anzurechnen ist. Ist der Selbstversorgerhaushalt bereits bis zum Ende der laufenden Anrechnungszeit aus anderen Hausschlachtungen versorgt, so ist stets die Abgabe anzuordnen.
(4) Notschlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur solche Schlachtungen, bei denen zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde, oder wenn das Tier in⸗ folge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß (§ 1 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940); das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch tierärztliche Be⸗ scheinigung zu bestätigen. 1
(5) Die Bestimmungen über Notschlachtungen finden auch bei Schlachtungen kranker Tiere Anwendung. Eine Schlach⸗ tung infolge Krankheit kann jedoch nur dann anerkannt wer⸗ den, wenn das Tier von einer so wesentlichen Störung des Allgemeinbefindens (Krankheit, Schadens⸗ und Unglücksfall usw.) betroffen ist, daß eine schnelle Verschlimmerung des Lei⸗ dens mit erheblichem Wertverlust des Fleisches oder das als⸗ baldige Verenden des Tieres zu befürchten ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Fleischbeschautierarzt aus⸗
drücklich zu bescheinigen
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