1944 / 181 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

2*

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 12 August 1944. S. 4

6159] Vereinsbrauerei Apolda Aktien⸗ gesellschaft, Apolda, Thür. Aktien⸗Abstempelung infolge Kapital⸗ berichtigung.

Durch Beschluß unseres Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Vorstandes das Grundkapital unserer Gesellschaft auf Grund der DAV. vom 12. Juni 1941 und der beiden Durchführungsverord⸗ nungen dazu im Wege der Kapital⸗ berichtigung von NM 272 000,— um Rℳ 272 600,— auf Rℳ 544 000,— erhöht worden. Die Durchführung der Kapitalberichtigung soll in der Weise erfolgen, daß der Nennbetrag der bisher bestehenden, über HEℳ 200,— lautenden Aktien auf Nℳ 400,— heraufgestempelt wird. Gleichzeitig söllen auch die Gewinnanteilscheine und die Erneuerungsscheine mit einem ent⸗ sprechenden Stempelaufdruck versehen werden. 2

Nach § 54 der 1. DADV. dürfen durch

die Kapitalberichtigung schuldrechtliche Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Gesellschaͤfts⸗ kapitals in sonstiger Weise abhängen, ihrem wirtschaftlichen Inhalte nach nicht verändert werden. Da sich ohne eine entsprechende Satzungsänderung die Rechte der Genußschein⸗Inhaber ändern würden, sind die die Genußscheine be⸗ treffenden Absätze 5 und 6 des § 4 der Satzung dahingehend geändert worden, daß . die Aktionäre künftig vor den Ge⸗ nußschein⸗Inhabern nur 3 %. (statt bisher 6 %) Gewinnanteil erhalten,

.daß bei einer weiteren Gewinnver⸗

teilüng (über 3 % hinaus) auf

der Gewinnausschüttung der,

jeden Genußschein der gleiche Be⸗ trag entfällt wie auf eine Aktie über Rt 400,— (bisher HMℳ 200,—), und daß schließlich

im Falle der Auflösung der Gesell⸗ schaft die Genußschein⸗Inhaber bis zu Hℳ 200,— je Genußschein er⸗ halten, nachdem auf die Aktionäre 50 vom Hundert des Nennbetrages ihrer Aktien über Rℳ 400,— (bisher 100 % von Hℳ 200,—) entfallen ist.

Abdrucke der vorerwähnten geänderten Satzungsbestimmungen können bei der Allgemeiuen Deutschen Credit⸗Anstalt in Leipzig abgefordert werden. Eine Abstempelung der auf der Rückseite der Genußschein⸗ Urkunden abgedruckten Satzungsbestimmungen erfolgt nicht.

Nach erfolgter Eintragung der Kapi⸗ talberichtigung in das Handelsregister fordern wir unsere Aktionäre hiermit auf, ihre Aktien mit Gewinnanteilschein⸗ bogen, enthaltend die Gewinnanteil⸗ scheine Nr. 58 u. ff. nebst Erneuerungs⸗ schein bis zum 4. September 1944 ein⸗ schließlich bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt in Leipzig während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.

Ueber die eingereichten Aktien werden zunächst nicht übertragbare Kassen⸗ quittungen ausgestellt werden, gegen deren Rückgabe die Ausreichung der ab⸗ gestempelten Stücke erfolgen wird. Die Bank ist berechtigt, aber nicht ver⸗ pflichtet, die Legitimation der Vorzeiger der Kassenquittungen zu prüfen.

Die Abstempelung der Aktien erfolgt für unsere Aktionäre spesenfrei.

Apolda, den 9. August 1944. Vereinsbrauerei

Apolda Aktiengesellschaft.

Verteilungsplan für die Czernitzer Steinkohlenbergbau [6160] in Kattowitz.

Für die kommissar’sch verwaltete Firma Czernitzer Steinkohlenbergbau Aktiengesellschaft, Kattowitz, ist der Verteilungsplan aufgestellt und von der Haupttreuhandstelle Ost, Berlin, bestätigt. Der Verteilungsplan beträgt für die nicht bevorzugten Gläubiger 66,7 v. H., Der Verteilungsplan ist bei der Haupttreuhandstelle Ost, Ber⸗ lin, niedergelegt und kann von Gläu⸗ bigern, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, eingesehen werden. Der kommissarische Verwalter ist ermächtigt, die bevorzugten Forderungen in voller Höhe und die nicht bevorzugten For⸗ derungen mit 66,7 v. H. zu be⸗ friedigen.

Gegen den Verteilungsplan kann von HGläubigern, deren Forderungen nicht erloschen sind, Einspruch bei der Hauptrreuhandstelle Ost, Berlin, oder dem Oberlandesgericht in Kattowitz eingelegt werden, und zwar:

1. von den Inlandsgläubigern, denen

ein Auszug aus dem Plan nach § 20 Absatz 2 Satz 2 der Schulden⸗

abwicklungsverordnung vom 15. 8.

1941 „(RGBl. I’ Seite 516) zu⸗ gestellt wurde, binnen einer Aus⸗ schlußfrist von zwei Wochen seit

der Zustellung,

2. von anderen

halb einer

Gläubigern inner⸗ Ausschlußfrist von einem Monat seit dieser Bekannt⸗ machung 20 Absatz 2 Satz 1). Die Voraussetzungen des Einspruchs ergeben sich aus § 21 Absatz 2 und 3 der Schuldenabwicklungsverordnung. Ratibor, O. S., den 7. August 1944. Der Beauftragte für den Vierjahresplan

Zentralhandelsregister

Haupttreuhandstelle Ost

Aktiengesellschaft

Wochen-Ubersicht der

[6165].

14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise

Deutschen Reichsbank

vom 7. August 1944.

Aktiva.

1.

2. Bestand an Eb

3.

4 Lombardforderungen.

5 deutschen Scheidemünzen

6 Rentenbankscheinen.

sonstigen Wertpapieren

sonstigen Aktivden. Passiva.

Ioa *“ Rücklagen und Rückstellungen: a) gesetzliche Rücklagen..

7 8

6. Sonstige Passiva .

Von den Abrechnungsstellen wurden im Fuüuli abgerechnet ...

Die Giroumsätze betrugen in Einnahme 11“*“ Berlin, den 10. August 1944.

Puhl.

Lange.

[6164]

Gewerkschaft Westfalen, Wir laden hiermit zur ordentlichen Gewerkenversammlung auf Donners⸗ tag, den 24. August 1944, um 10 Uhr,

in das Verwaltungsgebäude der Deut⸗

1 EEEöö .“

Deckungsbestand an Gold und Devisen ““ Wechseln und Schecks sowie an Schatzwechseln

Wertpapieren, die nach §13 Ziffer z angekauft wor⸗. den sind (deckungsfähige Wertpapiere) 8 1“

b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen 3. Betrag der umlaufenden Noten 4. Täglich fällige Verbindlichkei'en 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten.

15. Verschiedene vekannrmacungen Ahlen / Westf⸗

—,

FE ℳ. 77 421 000

0 0 9 0 0b

.2 43 445 142 000 622 000

30 810 000 29 498 000 586 260 000

1 968 730 000

150 000 000

0

806 539 000 37 180 411 000 . 6 931 876 000

941 070 000

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: —,—

St. 3 800 000 Rℳ 11 945 000 000

5 700 000 328 552 000 000

77

Reichsbankdirektorium. Funk. Kretzschmann.

Emde.

schen Continental⸗Gas⸗Gesellschaft, zu Dessau, Kavalierstr. 29/30, ein. Die Tagesordnung wird bei Beginn der Gewerkenversammlung bekannt⸗ gegeben. 8 Ahlen /Westf., den 10. August 194 Gewerkschaft Westfalen.

Der Grubenvorstand.

1

1. Handelsregister, 2. Güterrechtsregister,

3. Vereinsregister, 4. Genossenschaftsregifter,

5. Musterregifter, 6. Urheberrechtseintragsrolle,

7. Konkurse und Vergleichsfachen, 8. Verschiedenes.

1. Handelsregifter

3 die Angaben in 7 wird eine Gewähr ür die Richtigteit seitens der Registergerichte nicht übernommen.

rgeeewee

Auerbach, Vogtl. [6123] Handelsregister Amtsgericht Auerbach (Vogtl.), den 8. August 1944. Veränderung:

H.⸗R. A 268 Grenzquell⸗Brauerei H. Günnel Wernesgrün i. V. in Wernesgrün i. V. Ernst Elkan Günnel ist infolge Ablebens aus der Gesellschaft ausgeschieden. Witwe ohanna Elsa Günnel geb. Hartenstein in Wernes⸗ grün i. V. ist in die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin ein⸗ getreten. Zur Vertretung der Gesell⸗ schaft sind nur die Gesellschafter Max Hermann Günnel, Hans Joachim Günnel und Karl Hermann Elkan Werner Günnel, und zwar jeder für sich allein, berechtigt.

Berlin. 68128] Amtsgericht Berlin, Abt. 551, den 4. August 1944 Folgende Firmen: A 86 112 Bruno Haack Kommandit⸗Gesellschaft, 87 677 Gebrüder Ginsberg, X 90 743 Kelch & Co. Kommandit⸗Gesellschaft, A 92 023 Max Kann, àA 92 460 Isidor Dobrin’s Conditorei, X 95 456 Paul Hüttner, A 97 011 Luise Bartz, X 97 650 Gewerk⸗ schaft Hassia, 102 097 Gustav Amigo, A 102 170 Ernst Caro, X 102 327 Carl Alfred Böhlke, à 103 421 „Choriner Apotheke“ Walther C. F. Dietrich, X 105 031 Wilhelm Bez Generalver⸗ tretung für Industrie u. Handel, Anto⸗ zubehör, Ole, Fette und Werkzeuge, A 107 802 Barany & Co. Nfg., A 109 094 Wilhelm Brandt, Sport⸗ & Berufs⸗ kleiderfabrikation, A 109 420 Kosta A. Kantardjieff, A 110 970 Berliner Hut⸗ und Mützenvertrieb Israel & Co. und A 111 002 Hoppe's Möbellager Komm.⸗Ges. sollen gemäß § 141 FGG. im Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden. Etwaiger Widerspruch ist binnen drei Monaten seit der Ver⸗ öffentlichung dieser Bekanntmachung bei dem unterzeichneten Gerichte geltend zu machen.

Berlin. [6125] Abt. 552. Den 4. August 1944. Folgende Firmen: A 86 233 Gebrüder

Remak Grundstücksverwaltung in Liqu.,

4A 88 494 Wäschemanufaktur Karl Joel,

A 89 734 Moritz Rosenthal, A 94 951

Lesser Levy, A 97 306 Piket & Noher,

A 100 419 Wäscheversandhaus Gebr.

Weiß in Liqu. und A 111 126 Wäsche⸗

fabrik Meier und Wirtz sollen gemäß § 141 FGG. im Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden. Etwaiger Widerspruch ist binnen drei Monaten seit der Veröffentlichung dieser Bekannt⸗

machung bei dem unterzeichneten Ge⸗“

richte geltend zu machen.

Bromberg. 8

Verguderung: A 91 Adolf Philipp, Schuhhaus, Bromberg.

Die Prokura der Ehefrau Agnes Philipp in Bromberg ist erloschen.

München. [6130] Handelsregister. Amtsgericht München. Dorfen, den 7. August 1944.

I. Veränderungen:

à 7544 28. 7. 44 Helmuth Sachse K. G., München (Leopoldstr. 4). Die Prokura des Edmund Irle ist er⸗ loschen. Die gleiche Eintragung wird für die Zweigniederlassung Kempten beim Amtsgericht Kempten erfolgen. Die Firma der Zweigniederlassung führt den Zusatz „Zweigniederlassung

Kempten i. Allgäu“.

A 58 Garmisch⸗Partenkirchen 31. 7. 44 Hornsteiner & Cie., Mitten⸗ wald. Die persönlich haftende Gesell⸗ schafterin Anna Hornsteiner ist von der Vertretung der Gesellschaft ausge⸗ schlossen. .

B 52 28. 7. 44 Generalia Handelsgesellschaft für Bürobedarf mit beschränkter Haftung, München (Ma⸗ rienpl. 11/II1). Die Prokuren August Böhler und. Anny Weiß sind erloschen.

II. Erloschen.

B 597 Schaarschmidt Alpenfilm Geselkschaft mit beschränkter Haftung, München. Nach den amtlichen Er⸗ hebungen besitzt die Gesellschaft kein Vermögen; sie kann daher von Amts wegen gelöscht werden. Gemäß § 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1934 (RGBl. Nr. 113 S. 914, § 141 Abf. 3, 4 GFG. wird die beabsichtigte Löschung bekannt⸗ gemacht und zugleich eine Frist von drei Monaten zur Geltendmachung eines Widerspruches bestimmt.

Solingen. [6131] Handelsregister⸗Eintragung. Am 7. August 1944.

H.⸗R. A’ Nr. 3821 Grünewald⸗Licht⸗ spiele Kuhnert & Ullerich in Solingen. Offene Handelsgesellschaft seit dem 1. Juli 1944. Persönlich haftende Ge⸗ sellichafter sind die Kaufleute Ernst Kuhnert in Solingen und Franz Ullerich in Köln. Der Ehefrau Ernst Kuhnert, Line geb. Koenen in Solingen, und der Ehefrau Franz Ullerich, Regina geb. Haan in Köln, ist Einzelprokura erteilt. Die beiden persönlich haftenden Gesell⸗ schafter sind nur gemeinsam oder ein Gesellschafter mit der Ehefrau des ande⸗ ren Gesellschafters zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

Solingen, 7. August 1944. Amtsgericht.

Wüstegiersdorf. [6132] Bekanntmachung.

In unser Handelsregister Abt. A ist heute unter Nr. 261 eingetragen wor⸗ den: Inhaber der Firma August Branse sind jetzt: Die verwitwete Frau Fabrikant Marie Branse geb. Kuhnert in Wüstegiersdorf⸗Blumenau und Frau Ingenieur Marianne Kauder geb. Branse in Berlin in ungeteilter Erben⸗ gemeinschast.

Amtsgericht 1“ den 7. August 1944. Zerbst. 6133

Betrifft die Firma Gustav Albrecht Nachf. Inh. Hermann Klitsch in Zerbst. Die Firma lautet jetzt: „Gustav Albrecht Nachf. Inh.’- Günter Klitsch.“ Ihr In⸗ haber ist jetzt der Uhrmachermeister Günter Klitsch in Zerbst.

Amtsgericht Zerbst, den 8. August 1944.

4. Genossenschafts⸗ reagifter Barth. [6136]

In das Genossenschaftsregister wurde heute bei der unter Nr. 3 eingetragenen Molkereigenossenschaft Barth, einge⸗ tragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht zu Barth, folgendes einge tragen: Die Firma durch Beschluß der Generalversammlung vom 24. Mai 1944 geändert in Raiffeisen⸗Molkerei, Barth, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Barth.

Barth, den 5. August 1944. Das Amtsgericht.

Braunfels. [6137] Genossenschaftsregister Amtsgericht Braunfels,

den 27. Juli 1944. 2 Veränderung:

Gen.⸗R. 10 a. Durch Beschluß der Generalversammlung der Spar⸗ und Darlehnskasse e. G. m. b. H. Kröffelbach, Kreis Wetzlar, vom 2. Juli 1943 ist die Haftsumme pro Geschäftsanteil von 1000,— Hℳ auf 500,— Hℳ ermäßigt; eingetragen am 14. Oktober 1943.

8

Coburg. 106138] Genossenschaftsregister 8 Amtsgericht Coburg

1 Veränderungen:

Gen.⸗Reg. Coburg; 11/87 3. 8. 1944 —. Bei dem Mönchrödener Spar⸗ und Darlehnskassen⸗Verein, einge⸗ tragene Genossenschaft mit unbeschränk⸗ ter Haftpflicht in Mönchröden. Durch Beschluß der Gen.⸗Versammlung vom 28. November 1943 wurde das vom Reichs⸗ verband der deutschen landwirtschaft⸗ lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Berlin herausgegebene Muster⸗ ö E2a angenommen. Mit Beschluß er Gen.⸗Versammlung vom 17, Juli 1944 wurde die Satzung in § 1. (Firma) geändert. Die Firma der Genossenschaft lautet jetzt: „Raiffeisenkasse Mönchröden eingetragene Genossenschaft mit unbe⸗ schränkter Haftpflicht“. Sitz: Mönch⸗ röden. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Raiffeisenkasse⸗ 11/68 9. 2. 1944 u. 3. 8. 1944 —. Bei dem Ahlstadt⸗Grattstadter Spar⸗ u. Darlehnskassen⸗Verein, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht in Ahlstadt. Durch Beschluß der Gen.⸗Versammlung vom 22. De⸗ zember 1943 wurde das vom Reichs⸗ verband der deutschen landwirtschaft lichen Genossenschaften Raiff eisen e. V. Berlin heraus⸗ gegebene Musterstatut E 2 a angenom⸗ men, u. a. wurde die Firma geändert. Die Firma der Genossenschaft lautet jetzt: „Raiffeisenkasse, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht“. Sitz: Ahlstadt. Gegenstand des Unternehmens, ist der Betrieb einer Raiffeisenkasse. Durch Beschluß der Gen.⸗ Vers. vom 23. Juli 1944 wurde die Firma neuerlich in „Raiffeisenkasse Ahl⸗ stadt eingetragene Genosseuschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“ geändert. 1⁄13 9. 2. 1944 u. 3. 8. 1944 —. Bei dem Seidmannsdorfer Darlehnskassen⸗ Verein, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht in Seid⸗

Amtsgericht Bromberg.

I1“

mannsdorf. Durch Beschluß der Gen.⸗

Vers. vom 28. November 1943 wurde das vom Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Berlin herausgegebene Musterstatut E 2 a angenommen, u. a. wurde die Firma geändert. Die Firma der Genossenschaft lautet jetzt: „Raiff⸗ eisenkasse, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“. Sitz: Seidmannsdorf. Gegenstand des Unter⸗ nehmens ist der Betrieb einer Raiff⸗ eisenkasse. Durch Beschluß der Gen.⸗ Vers. vom 24. Juli 1944 wurde die Firma neuerlich geändert in: „Raiff⸗ eisenkasse Seidmannsdorf eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht. 11/81 16. 12. 1943 u. 3. 8. 1944 —. Bei dem Creidlitz⸗Niederfüll⸗ bacher Spar⸗ u. Darlehnskassen⸗Verein, eingetragene Genossenschaft mit unbe⸗ schränkter Haftpflicht in Niederfüllbach. Durch Beschluß der Gen.⸗Versammlung vom 21. November 1943 wurde die Satzung in § 1 (Firma) geändert. Die Firma der Genossenschaft lantet jetzt: „Raiffeisenkasse, eingetragene Genossen⸗ schaft mit unbeschränkter Haftpflicht“. Sitz: Niederfüllbach. Mit Beschluß der Gen.-Versammlung vom 16. Juli 1944 wurde die Firma der Genossenschaft neuerlich geändert in: „Raiffeisenkasse Niederfüllbach eingetragene Genossen⸗ schaft mit unbeschränkter Haftpflicht“. 1/33 24. 7. 1944 —. Bei dem Fech⸗ heimer Darlehnskassen⸗Verein, einge⸗ tragene Genossenschaft mit unbeschränk⸗ ter Haftpflicht in Fechheim. Durch Be⸗ schlüsse der Gen.⸗Vers. vom 12. 12. 1943 u. 16. 7. 1944 wurde das vom Reichs⸗ verband der deutschen landwirtschaft⸗ lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Berlin herausgegebene Mulsterftatm 22 a angenommen. Die Firma der Ge⸗ nossenschaft lautet jetzt: „Raiffeisenkasse Fechheim eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“. Sitz: Fechheim über Coburg. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Raiffeisenkasse.

Gen.⸗Reg. Kronach: III/25 21. 7. 1944 —. Bei dem Sozialgewerk der Handwerker im Kreis Kronach⸗Stadt⸗ steinach, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Durch Beschluß der Gen.⸗Versammlung vom 31. Mai 1944 wurde § 1 der Satzung (Firma) geändert. Die Firmag der Genossenschaft lautet jetzt: „Sozialgewerk der DAF. (Handwerk, Handel und Gewerbe) im Kreis Kronach, eingetragene Genossen⸗ schaft mit beschränkter Haftpflicht.“ Sitz: Kronach.

Vechta. 1 [6098] Amtsgericht Vechta, den 21. Juli 1944. Gen.⸗R. 103. In das hiesige Ge⸗ nossenschaftsregister unter Nr. 103 Landwirtschaftliche Bezugsgenossenschaft Goldenstedt e. G. m. b. H., Goldenstedt, ist heute folgendes eingetragen worden: Raiffeisen Warengenossenschaft Golden⸗ stedt eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Goldenstedt. Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 18. Mai 1944 ist § 1 des Statuts (Firma und Sitz) geändert.

Waltershausen. [6149] In unser Genossenschaftsregister ist

bei Nr. 15 eingetragen worden: Der

Spar⸗ und Darlehnskassen⸗Verein, ei 9 1“ E1e“

getragene Genossenschaft mit unbe⸗ schränkter Haftpflicht, in Finsterbergen (hür. Wald) hat in der Mitglieder⸗ versammlung vom 21. Dezember 1943 seinen Namen geändert in Raiffeisen⸗ kasse, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränktere Haftpflicht. Waltershausen / Th., 8. August 1944. Das Amtsgericht.

Wipperfürth. Bekanntmachung. Die im Genossenschaftsregister unter

Nr. 6 eingetragene Spar⸗ und Dar⸗

lehnskasse Kreuzberg e. G. m. u. H. in

Kreuzberg ist durch Verschmelzung mit

der Spar⸗ und Darlehnskasse Wipper⸗

fürth e. G. m. u. H. in Wipperfürth

(Gen.⸗Reg. Nr. 3) gemäß den General⸗

versammlungsbeschlüssen und dem Ver⸗

schmelzungsvertrag vom 30. April 1944

aufgelöst. Den Gläubigern der über⸗

tragenen Genossenschaft Kreuzberg ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach dieser Bekanntmachung bei der über⸗ nehmenden Genossenschaft Wipperfürth zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.

Wipperfürth, den 3. August 1944. Amtsgericht.

7. Konkurse und Vergleichssachen

Ebersbach, Sachsen. [6150]

In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des am 4. Oktober 1938 in Neugersdorf verstorbenen Installateurs Alfred Mann in Neugersdorf ist an Stelle des zur Wehrmacht einberufenen Rechtsbeistandes Walter Berthold in Neugersdorf der Rechtsbeistand Alwin Ifrael in Neugersdorf zum Konkurs⸗ verwalter bestellt.

Ebersbach (Sachs.), den 8. April 1944.

Dsa Amtsgericht.

Bautzen. 6151] Das Konkursverfahren über den Nachlaß des Justizrats Otto Wesser in Bautzen wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Amtsgericht Bautzen, 5. August 1944. Bautzen. - [6152] Das Konkursverfahren über den Nachlaß der am 9. August 1943 ver⸗ storbenen Anna Marie Micklisch in Baäutzen wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Amtsgericht Bautzen, 5. August 1944. Schwerte, Ruhr. Bekanntmachung. Das Konkursverfahren über Nachlaß des verstorbenen Schreiners Otto Müller zu Schwerte wird nach

hierdurch aufgehoben. Schwerte, den 2. August 1944. Amtsgericht.

Teil, den redaktionellen Teil, den An⸗ zeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckeret⸗ GmbH., Berlin

lichen

Preis dieser Nummer: 10 Tt

21 413 000

150 000 000

16098]

fÿͤr die die Einstellung erfolgt ist.

erfolgter Abhaltung des Schlußtermins

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt⸗

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Poft monatlich 2,30 ℛℳ zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 T.⸗ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW68, Wilhelmstr. 30/31. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10 Tpf. Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Zeile

reis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm hreiten Petit⸗ . ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 Nℳ. Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW68, Wilhelmstr. 30/31, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ein⸗ zusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, woelche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am NRande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

e aʒe.

Berlin, Montag, den 14. August, abends

———

Reichsbankgirokonto Verlin, Konto Nr. 1/1913 Poftscheckkonto: Berlin 418 21

Nr. 181 Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 42 35

Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erster, Zweiter und Dritter Erlaß zur Durchführung der Verlagerungsanordnung.

Bekanntmachung über Personalien der Landschaft für das Wartheland. 2

Amtliches Deutsches Reich AFuhyrer hat dem ordentlichen Professor em. Dr.⸗Ing. Max Tolle in Karlsruhe mit Urkunde vom 12. August 1944 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen. zur Durchführung der Verlagerungsanordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Anordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei anderweitigem Einsatz des Gefolg⸗ schaftsmitgliedes vom 1. November 1943 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 260) hier Verlagerungsanordnung genannt bestimme ich unter Aufhebung der Erlasse vom 8. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 265), vom 30. November

1943 (RABl. 1944 S. I 17) und vom 2. März 1944 (RABl.

S. I 117) folgendes: 8 11““ 8 8 8 8 X 8 Geltungsbereich Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943 Arbeitsbedingungen in allen Fällen einer kriegs⸗ bedingten Zuweisung von Gefolgschaftsmitgliedern durch den Betriebsführer zu einer anderen als derjenigen Arbeitsstätte, Sie erfaßt also nicht den Wechfsel in der Tätigkeit auf der gleichen Arbeitsstelle. Sie bezieht sich ferner nicht auf die Fälle eines Einsatzes des Ge⸗ folgschaftsmitgliedes auf einer anderen Arbeitsstätte, in denen es sich um berufs-⸗, gewerbe⸗ oder betriebsübliche Versetzungen oder Abordnungen handelt, deren Bedingungen degelmäßig in Tarifordnungen, Betriebsordnungen oder Einzelarbeitsver⸗ trägen festgelegt sind. 2. Die Anordnung erfaßt alle Gefolgschaftsmitglieder des Betriebes, gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Ausländer, Dienstverpflichtete oder Nichtdienstverpflichtete handelt. Auch Lehrlinge, Anlernlinge sowie leitende Angestellte einschließlich der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Unter⸗ nehmen des Handelsrechts unterliegen der Anordnung inso⸗ weit, als auf diesen Personenkreis die Vorschriften über den Lohnstop Anwendung finden.

Ostarbeitern stehen Unterhaltsbeihilfe und Uebersiedlungs⸗ beihilfse nach Maßgabe der Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943 nicht zu. Sie erhalten Versetzungs⸗ und Abordnungsgeld sowie sonstige Trennungsentschädigungen

ntsprechend den für sie geltenden Sondervorschriften 5 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verord⸗ nung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom

6. März 1944 (RGBl. I S. 70).

Polnische Beschäftigte haben gleichfalls keinen Anspruch auf Interhaltsbeihilfe und Uebersiedlungsbeihilfe. Versetzungs⸗ eld und Abordnungsgeld sowie sonstige Trennungsentschädi⸗ ungen stehen ihnen nach Maßgabe des § 8 der Anordnung

über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäf⸗

tigten vom 5. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 235) in der Fassung vom 23. Juni 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 167) zu. 1 Juden und Zigeuner erhalten keine Unterhaltsbeihilfe und keine Uebersiedlungsbeihilfe. Versetzungsgelder, Abordnungs⸗ gelder und sonstige Trennungsentschädigungen dürfen ihnen gemäß § 8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 31. Oktober 1941 (RGBl. I S. 681) also nach vorheriger Zustimmung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit gewährt werden. 8

3. Die Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943 gilt nicht für den öffentlichen Dienst. Sie gilt auch nicht für Haushaltungen und für die dort beschäftigten Hausgehilfen und Hausgehilfinnen.

Die Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943 gilt mit Ausnahme der Vorschriften über das Weisungsrecht nicht für Versetzungen und Abordnungen auf Arbeitsstätten, die im Protektorat Böhmen und Mähren, im General⸗ gouvernement und in Gebieten außerhalb der Reichsgrenze liegen. Die Vorschriften dieser Anordnung und der Durch⸗ führungserlaß sind sinngemäß auf Versetzungen und Ab ordnungen nach Arbeitsstätten anzuwenden, die in Luxem burg, Lothringen, im Elsaß, in den besetzten Gebieten Kärntens, Krains und der Untersteiermark sowie im Bezirk Bialystok gelegen sind.

““ 8

11.

8 Zuständigkeit In den Fällen der Versetzung sowie der Neueinstellung

von Gefolgschaftsmitgliedern ist für die Regelung der Ar⸗

beitsbedingungen der Reichstreuhander der Arbeit zuständig,

in dessen Wirtschaftsgebiet die neue Arbeitsstätte liegt. In

den Fällen der Abordnung und der Geschäftsreisen ist der Reichstreuhänder der Arbeit zuständig, in dessen Wirtschafts⸗ gebiet die Arbeitsstätte liegt, von der aus die Abordnung oder die Geschäftsreise des Gefolgschaftsmitgliedes erfolgt. Wird das Gefolgschaftsmitglied jedoch auf eine längere Dauer als vier Wochen auf eine andere Arbeitsstätte abgeordnet, so ist in den Fragen der Lohn⸗ und Gehaltsgestaltung der Reichs⸗

treuhänder der Arbeit der neuen Arbeitsstätte zuständig.

I6

Das Weisungsrecht des Betriebsführers

1. Die in § 1 Abs. 2, § 2 und § 3 der Verlagerungsanord⸗

nung vom 1. Napember 1943 aufgeführten einschraänkenden Bedingungen im Weisungsrecht des Betriebsführers gelten nur für die Fälle, in denen sich der Betriebsführer bei Er⸗ teilung dieser Weisung auf diese Anordnung stützen muß. Dort, wo er dem Gefolgschaftsmitglied auf Grund anderer Bestimmungen oder auf Grund eines Einzelarbeitsvertrages eine solche Weisung erteilen kann, finden die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der §§ 2 und 3 keine Anwendung. 2. Die Verlagerungsanordnung unterscheidet bei einer Be⸗ schäftigung von Gefolgschaftsmitgliedern auf einer anderen Arbeitsstätte zwischen Versetzung und Abordnung. Eine Ver⸗ setzung oder Abordnung darf nicht in die Form einer Ge⸗ schäftsreise im Sinne der Bestimmung unter c gekleidet werden.

a) Unter Versetzung im Sinne der Verlagerungsanordnung ist der vom Betriebsführer zur Erfüllung ihm aufer⸗ legter unaufschiebbarer Aufgaben von besonderer staats⸗ politischer Bedeutung angeordnete also sich nicht aus der Eigenart des Berufs, des Betriebes oder des Ge⸗ werbes ergebende auf unbestimmte Zeit gedachte Ein⸗ satz eines Gefolgschaftsmitgliedes auf einer anderen als der bisherigen Arbeitsstätte des gleichen Unternehmens zu verstehen. Der Reichstreuhänder oder Sondertreu⸗ händer der Arbeit kann auf Antrag einen vom Betriebs⸗ führer angeordneten anderweitigen Einsatz des Gefolg schaftsmitgliedes unter den für die Versetzung maßgeben⸗ den Bedingungen auch dann zulassen oder anordnen, wenn die bisherige und die neue Arbeitsstätte zu zwei rechtlich selbständigen Unternehmen gehören, z. B. Kon⸗ zernversetzung, Umsetzung vom Bedarfsbetrieb zum Um⸗ setzungsbetrieb.

) Unter Abordnung im Sinne der Verlagerungsanord⸗ nung ist ein vom Betriebsführer zur Erfüllung ihm auf⸗ erlegter unaufschiebbarer Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung angeordneter, auf bestimmte Zeit gedachter also nur vorübergehender Einsatz des Gefolgschaftsmitgliedes auf einer anderen als der bis⸗ herigen Arbeitsstätte des gleichen oder eines anderen Unternehmens zur Erledigung ganz bestimmter fest um⸗ rissener Aufträge zu verstehen. Ein vorübergehender Ein⸗ satz auf einer neuen Arbeitsstätte des gleichen Unter⸗ nehmens ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Ein⸗ satzdauer länger als 6 Monate sein wird. Desgleichen liegt im allgemeinen keine Abordnung im Sinne der Verlagerungsanordnung vor, wenn der Tag der Beendi⸗ gung des Einsatzes noch nicht feststeht oder das Gefolg⸗ schaftsmitglied und dessen Familie den Wohnsitz in die Umgebung der neuen Arbeitsstätte verlegen. Unter Geschäftsreise eines Gefolgschaftsmitgliedes wird eine vom Betriebsführer angeordnete „Erledigung von Dienstgeschäften“ außerhalb der Gemeinde verstanden, in der die Arbeitsstätte des Gefolgschaftsmitgliedes liegt, ohne daß zur Erfüllung dieser Aufgaben das Gefolg⸗ schaftsmitglied am Geschäftsort einer neuen Arbeitsstätte zugewiesen wird. Grundsätzlich ist bei einem länger als 14 Tage währenden Aufenthalt an einem Geschäftsort anzunehmen, daß keine Geschäftsreise, sondern bereits eine Abordnung vorliegt.

3. Die Vorschriften des § 2 der Anordnung beziehen sich nur auf Versetzungen im Zuge von Verlagerungen oder Um⸗ setzungen ganzer Betriebe oder selbständiger oder unselbstän⸗ diger Betriebsabteilungen, nicht auf Abordnungen und nicht auf Versetzungen aus einem anderen Grunde. Nach diesen Vorchriften muß die Verlagerung oder Umsetzung behördlich gebilligt oder angeordnet sein, wenn ein so weitgehendes Weisungsrecht des Betriebsführers, wie es der § 1 der An⸗ ordnung setzt, beansprucht werden kann. Wird ein Betrieb entgegen dem Willen der zuständigen Behörde (Rüstungsdienst⸗ stelle, Landeswirtschaftsamt usw.) oder ohne deren Kenntnis und Billigung verlagert (umgesetzt), so kann sich der Be⸗ triebsführer bei Weisungen, nach denen die Gefolgschaftsmit⸗ glieder künftig auf einer anderen Arbeitsstätte ihre Arbeit verrichten sollen, nicht auf die Vorschriften der Anordnung vom 1. November 1943 berufen.

4. Der Betriebsführer hat in den Fällen einer auf Grund des § 1 der Verlagerungsanordnung erfolgten Versetzung so⸗ wie in den Fällen einer Abordnung von dienstverpflichteten Gefolgschaftsmitgliedern, nicht jedoch in allen übrigen Fällen der Abordnung, rechtzeitig Anzeige an das Arbeitsamt zu er⸗ statten. Diese Anzeige hat auch zu erfolgen, wenn ein Gefolg⸗ schaftsmitglied, das bereits abgeordnet war, nunmehr als ver⸗ setzt anzusehen ist. vII 8 8 .“

v.

*

Das für den Abgabebetrieb zuständige Arbeitsamt hat, be⸗ vor es den gemäß § 3 Abs. 1 möglichen Einspruch gegen die beabsichtigte Versetzung erhebt, die den Betrieb betreuenden Rüstungsdienststellen oder Landeswirtschaftsämter zu hören. Von diesem Einspruch hat es dem für den Aufnahmebetrieb zuständigen Arbeitsamt Kenntnis zu geben.

5. Wird im Einzelfall das auf § 1 Abs. 1 der Anordnung gestützte Weisungsrecht des Betriebsführers deswegen in Zweifel gezogen, weil angeblich oder tatsächlich nicht Gründe zur Erfüllung unaufschiebbarer Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung, sondern persönliche oder sonstige Gründe Anlaß zu der Versetzung oder zu der Abordnung sind, so liegt die Entscheidung hierüber gleichfalls bei dem Arbeits⸗ amt.

Das Arbeitsamt kann sowohl vom Betriebsführer als auch vom betroffenen Gefolgschaftsmitglied angerufen werden. Es hat vor seiner Entscheidung beide Teile, also Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglied, zu hören.

Das Arbeitsamt hat die Entscheidung zugleich in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Reichstreuhänders der Ar⸗ beit zu treffen. Die Bearbeitung solcher Anträge hat also unter Beteiligung des für die Reichstreuhänderangelegen⸗ heiten zuständigen Sachbearbeiters zu erfolgen. Der Ent⸗ scheidung hat eine Abstimmung mit den den Betrieb be⸗ treuenden Rüstungsdienststellen oder Landeswirtschaftsämtern voranzugehen. Wird durch diese Entscheidung die Weisung des Betriebsführers aufgehoben, so ist das Arbeitsamt des Auf⸗ nahmebetriebes hiervon in Kenntnis zu setzen.

6. Der Betriebsführer kann gemäß den Vorschriften des Abschnitts I der Verlagerungsanordnung vom 1. November 1943 Gefolgschaftsmitglieder auch von im Reich gelegenen Arbeitsstätten auf Arbeitsstätten im Protektorat, General⸗ gouvernement oder in Gebiete jenseits der Reichsgrenze ver⸗ setzen oder abordnen. ,

7. Folgt ein Gefolgschaftsmitglied einer vom Betriebs⸗ führer angeordneten Versetzung oder Abordnung nicht, so macht es sich des Arbeitsvertragsbruchs schuldig. Arbeitsver⸗ tragsbrüche dieser Art sind im Rahmen des möglichen Straf⸗ maßes streng zu ahnden, denn es muß unter allen Umständen sichergestellt werden, daß nicht durch die kriegsbedingte Ver⸗ lagerung oder Umsetzung von Betrieben oder Betriebsabtei⸗ lungen ein Ausfall in der Produktion von Rüstungsgütern und sonstigen lebenswichtigen Gütern aller Art deswegen ein⸗ tritt, weil einzelne Gefolgschaftsmitglieder diesen kriegsbe⸗ dingten Weisungen des Betriebsführers nicht Folge leisten.

IV.

Dieser Erlaß tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. 7 Berlin, den 7. August 1944.

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Fritz Sauckel.

ͤ“ zur Durchführung der Verlagerungsanordnung Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Anordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei anderweitigem Einsatz des Ge⸗ folgschaftsmitgliedes vom 1. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 260) hier Verlagerungsanordnung genannt bestimme ich folgendes: 8

18 Allgemeine Einsatzbedingungen

1. Die Vorschriften dieses Erlasses beziehen sich auf Ver⸗ setzungen und Abordnungen im Rahmen des im 1. Durch⸗ führungserlaß umschriebenen Geltungsbereichs (vgl. Ab⸗ schnitt I Ziff. 1 und Abschnitt III Ziff. 2 des 1. Durch⸗ führungserlasses).

Die Bestimmungen über Trennungsentschädigungen (Ab⸗ schnitt II dieses Erlasses) können abgesehen von den Fällen einer besonderen Regelung durch Tarifordnung oder Betriebs⸗ ordnung sowie Anordnung eines Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit sinngemäß auch auf alle übrigen, nicht unter den Geltungsbereich der Verlagerungsan⸗ ordnung fallenden versetzten, abgeordneten oder auf Geschäfts⸗ reise befindlichen Gefolgschaftsmitglieder Anwendung finden. Haben sonstige Gefolgschaftsmitglieder eine Arbeit au Gründen, die sich nicht aus der Art des Gewerbes oder Berufs ergeben, so weit von ihrem Wohnsitz aufgenommen, daß ihner die tägliche Rückkehr nach Hause nicht möglich oder nich zumutbar ist, können ihnen gleichfalls, auch wenn sie nich unter die Vorschriften der Verlagerungsanordnung fallen Trennungsentschädigungen in sinngemäßer Anwendung des Abschnitts II dieses Erlasses gewährt werden. Einer be sonderen Zustimmung des Reichstreuhänders oder Sonde treuhänders der Arbeit gemäß den Vorschriften über den Lohnstop bedarf es in diesen Fällen nicht. 8

2. Von dem Tage ab, an dem das Gefolgschaftsmitglied auf eine andere Arbeitsstätte versetzt ist, sind ihm die Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen zu gewähren, die dort für die von