1944 / 181 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

MReeeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 181 vom 14. August 1944.

ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend und zulässig sind, gleich⸗ gültig, ob diese Bedingungen ungünstiger oder günstiger sein sollten als die bisherigen. Der Reichstreuhänder oder Sonder⸗ treuhänder der Arbeit, in dessen Bezirk die neue (andere) Arbeitsstätte liegt, stellt unter Beachtung der in der Umgebung der neuen Arbeitsstätte maßgebenden Beschäftigungsbedin gungen und unter Berücksichtigung der unter Umständen eintretenden strukturellen Veränderungen in den Produktions und Lebensbedingungen des Aufnahmeortes die für die neue Arbeitsstätte maßgebenden Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen fest.

Sind die Löhn⸗ oder Arbeitsbedingungen auf der neuen Arbeitsstätte z. T. abhängig von der Dauer der Betriebs⸗ zugehörigkeit, 8 ist die Betriebszugehörigkeit zu der bisherigen Arbeitsstätte auch dann zu berücksichtigen, wenn diese zu einem rechtlich anderen Unternehmen als die neue Arbeits⸗ stätte gehören sollte.

3. Wenn die Versetzung zu einer anderen Arbeitsstätte das Gefolgschaftsmitglied zwingt, täglich erheblich größere An⸗ und Abmarschwege zu und von der Arbeit als vorher zurück⸗ zulegen, so können die über die bisherigen, Fahrtkosten hinaus⸗ gehenden Kosten dem Gefolgschaftsmitglied vom Betriebs⸗ führer erstattet werden. Dieser Ersatz ist jedoch dann nicht zulässig, wenn den übrigen Gefolgschaftsmitgliedern im Betrieb bisher schon gleich hohe oder sogar höhere Kosten für den An⸗ und Abmarsch zu und von der Arbeitsstätte ohne Ersatz zugemutet worden sind oder zugemutet werden.

Eine Wegezeitentschädigung ist grundsätzlich nicht zu gewähren.

Der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit kann auf⸗Antrag in Härtefällen, insbesondere in den Fällen, in denen das Gefolgschaftsmitglied aus Anlaß der Versetzung täglich sehr lange An⸗ und Abmarschwege unter Minderung der Arbeits⸗ oder Freizeit in Kauf nehmen muß, eine andere Regelung zulassen oder von sich aus anordnen.

4. Wenn die Versetzung auf eine in einer anderen Gemeinde liegende Arbeitsstätte Anlaß zu einem Umzug des Gefolg⸗ schaftsmitgliedes in diese Gemeinde ist, so hat der Betriebs⸗ führer die tatsächlich nachgewiesenen Unkosten zu übernehmen.

5. Die Vorschriften der Ziffer 3 und 4 gelten sinngemäß auch in den Fällen einer Abordnung. Im übrigen hat das Gefolgschaftsmitglied im Falle einer Abordnung Anspruch auf die gleichen Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen wie auf der bisherigen Arbeitsstätte.

6. Bei Geschäftsreisen bleiben die für das Gefolgschafts⸗ mitglied geltenden Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen unberührt.

7. Den nach der Verlagerung im Betrieb neueingestellten Gesolgschaftsmitgliedern stehen die Löhne, Gehälter und sonstigen Arbeitsbedingungen zu, die im Aufnahmegebiet nach den Vorschriften über den Lohnstop und nach den sonstigen lohngestaltenden Bestimmungen zulässig sind.

II. ELETrennungsentschädigungen

1. Das Versetzungsgeld des versetzten Gefolgschaftsmit⸗ gliedes, das Abordnungsgeld des abgeordneten Gefolgschafts⸗ mitgliedes, die Tage⸗ und Uebernachtungsgelder des auf Dienstreise befindlichen Gefolgschaftsmitgliedes und die Trennungszulage an sonstige, weder versetzte noch abgeordnete Gefolgschaftsmitglieder (vgl. Anordnung des Reichsarbeits⸗ ministers über Trennungszulagen im Kriege vom 3. Mai 1941, RABl. S. I 218) sollen pauschal die Mehrkosten aus⸗ gleichen, die sich aus einer nicht möglichen oder nicht zumut⸗ baren täglichen Rückkehr nach Hause ergeben.

2. Eine tägliche Rückkehr nach Hause ist dann nicht möglich oder zumutbar, wenn das Gefolgschaftsmitglied aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nach Beendigung der täglichen Arbeit regelmäßig außerhalb seines oder seiner Familie Wohnsitz übernachten muß. Als Wohnsitz gilt der Ort, in dem das Gefolgschaftsmitglied oder die Familie eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf deren Beibehaltung und ständige Benutzung schließen lassen (Mietzahlung durch das Gefolgschaftsmitglied oder dessen Familienangehörige, Auf⸗ rechterhaltung der Haushaltsführung usw.). Aus einer vor⸗ übergehenden Nichtbenutzung allein z. B. während die Familienangehörigen das Gefolgschaftsmitglied besuchen kann, selbst wenn es sich um längere Unterbrechungen handeln sollte, keine Aufgabe der Wohnung hergeleitet werden. Der Wohnsitz ist erst dann aufgegeben, wenn sich aus den Um⸗ ständen ergibt, daß die Wohnung nicht mehr beibehalten und ständig benutzt wird (keine Mietzahlung durch das Gefolg⸗ schaftsmitglied oder dessen Angehörige, Räumung der Wohnung usw.). Eine nur vorübergehend gedachte Unter⸗

vermietung der möblierten Wohnung führt im Falle der Ver⸗

setzung oder Abordnung nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes.

Im Falle der Versetzung oder Abordnung gilt der bishexige Wohnsitz auch dann noch als aufrechterhalten, wenn

1. die Wohnung zwar aufgegeben wird, die Möbel aber

kostenpflichtig untergestellt werden, oder wenn

2. die Wohnung aus Gründen einer Evakuierung oder

wegen Feindeinwirkung geräumt werden muß und die Familienangehörigen in Umsiedlungs⸗, Ausweich⸗ oder Behelfsunterkünften in einem anderen Orte als dem

Beschäftigungsort des Gefolgschaftsmitgliedes unter⸗

gebracht werden.

Die an sonstige, also weder versetzte noch abgeordnete Gefolgschaftsmitglieder zulässigen Trennungszulagen sind nur zu gewähren, wenn die tägliche Rückkehr nach Hause aus 9 der Arbeitsaufnahme in einem von dem Wohnsitz des Gefolgschaftsmitgliedes so weit entfernt liegenden Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ausnahmsweise kann diese Zulage jedoch auch dann gegeben werden, wenn eine tägliche Rückkehr nach Hause wegen Räumung der Wohnung aus Gründen einer Evakuierung oder wegen Feindeinwirkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Räumungsfamilien⸗ unterhalt nicht bezogen wird.

Sind mehrere Familienangehörige als Gefolgschaftsmit so eingesetzt, daß jedem von ihnen eine tägliche Rück ehr nach Hause nicht möglich ist, so kann jedem einzelnen unter der Voraussetzung, daß die Beschäftigungsorte ver⸗ schieden sind, ein Versetzungsgeld, Abordnungsgeld oder eine Trennungszulage nach den Vorschriften der Verlagerungs⸗ anordnung und der Durchführungserlasse in voller Höhe gegeben werden. Im Falle einer Beschäftigung am gleichen Orte sollen Versetzungsgeld, Abordnungsgeld oder Trennungs zulage des 2., 3. usw. Familienangehörigen gekürzt werden. Den Umfang der Kürzung bestimmt auf Antrag des Betriebs ührers der zuständige Reichstreuhänder oder Sondertreu⸗

†.53DD

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händer der Arbeit. Des weiteren sind diese Trennungsent⸗ schädigungen auf einen den tatsächlichen zusätzlichen Kosten entsprechenden Betrag zu senken, wenn die bisherige Wohnung untervermietet oder die Möbel kostenpflichtig untergestellt werden und die Familienangehörigen zusammen mit dem Gefolgschaftsmitglied eine gemeinsame Unterkunft im Auf⸗ nahmegebiet des verlagerten Betriebes gefunden haben.

3. Anspruch,auf Versetzungsgeld, Abordnungsgeld in voller Höhe und Trennungszulage haben nur verheiratete Gefolg⸗ schaftsmitglieder sowie verwitwete und geschiedene Gefolg⸗ schaftsmitglieder, die mit minderjährigen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen. 8

4. Lehrlingen und Anlernlingen ist in den Fällen einer Versetzung oder Abordnung regelmäßig Unterkunft und Ver⸗ pflegung kostenlos zu stellen. Die Erziehungsbeihilfen sind sodann nach den Sätzen zu bemessen, die sich aus § 2 Abs. 4 der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 50) ergeben.

5. Ledige Gefolgschaftsmitglieder unter 21 Jahren, die vor der Versetzung oder vor der Einstellung in den Betrieb mit Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern usw.) in einem gemeinsamen Haushalt lebten, zu der Führung dieses Haus⸗ halts jedoch die Mittel weder ganz noch zum überwiegenden Teil aufgebracht haben, können, falls ihnen noch nicht der Lohn oder das Gehalt der höchsten Altersstufe zusteht und eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, einen Ver⸗ pflegungszuschuß gemäß der Anordnung über die Verdienste jugendlicher Gefolgschaftsmitglieder vom 4. Juni 1944 (RABl. S. I 197) erhalten. In den Fällen der Verlagerung kann, falls kein Abordnungsgeld bezogen wird, der Ver⸗ pflegungszuschuß gemäß dieser Anordnung um den Betrag von höchstens 1,— F.Aü je Kalendertag erhöht werden. Er kann in diesen Fällen bis zu dem Betrage von 1,— R.ℳ. auch dann gegeben werden, wenn Unterkunft und Verpflegung gegen ein Entgelt von 1,50 E. kalender⸗ täglich vom Betriebsführer gestellt wird. Dieser Ver⸗ pflegungszuschuß von höchstens 1,— Hℳ ist betriehlich so zu staffeln, daß er zusammen mit dem Arbeitsverdienst bei Gefolgschaftsmitgliedern unter 21 Jahren nicht die Bezüge des über 21 Jahre alten Gefolgschaftsmitgliedes übersteigt.

6. Sonstige ledige versetzte Gefolgschaftsmitglieder haben keinen Anspruch auf ein Versetzungsgeld. Abordnungsgeld darf ledigen abgeordneten Gefolgschaftsmitgliedern nur in der Höhe der in der anliegenden Tabelle für diese aufgeführten besonderen Sätze gezahlt werden. Trennungszulagen stehen ledigen Gefolgschaftsmitgliedern nicht zu.

Der Betriebsführer soll ledigen versetzten Gefolgschafts⸗ mitgliedern der Tätigkeitsgruppen 1—4 Unterkunft und Ver⸗ pflegung gegen ein Entgelt von 1,50 R je Kalendertag stellen. Soweit dies nicht geschieht, kann er diesen Gefolg⸗ schaftsmitgliedern Zuschüsse bis zur Höhe der sich aus der anliegenden Tabelle ergebenden Sätze, gegebenenfalls unter Anrechnung auf die nach Ziffer 5 zulässigen Verpflegungs⸗ zuschüsse gewähren.

7. Das Versetzungsgeld und Abordnungsgeld des ver⸗ heirateten Gefolgschaftsmitgliedes kann ledigen Gefolgschafts⸗ mitgliedern gewährt werden

a) für die Dauer von höchstens 3 Monaten, wenn das ledige Gefolgschaftsmitglied nachweist, daß es vor der Versetzung oder Abordnung einen eigenen Hausstand (eigene Woh⸗ nung mit Kochgelegenheit) hatte;

b) auf unbegrenzte Zeit, wenn das ledige Gefolgschafts⸗ mitglied nachweist, daß es vor der Versetzung mit Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern usw.) einen gemeinsamen Haushalt führte, die Mittel hierfür ganz oder überwiegend aufbrachte, infolge der Versetzung nicht mehr täglich zu diesem Haushalt zurückkehren kann und tatsächlich auch nach der Versetzung die Mittel zur Auf⸗ rechterhaltung dieses Haushalts aufbringt.

8. Die Zahlung eines Versetzungsgeldes, Abordnungsgeldes, einer Trennungszulage oder eines Verpflegungszuschusses hat von dem Tage ab fortzufallen, von dem ab die Voraus⸗ setzungen, unter denen die Zahlung dieser Entschädigungen zulässig ist, nicht mehr vorliegen.

9. Die Gewährung eines Versetzungsgeldes, Abordnungs⸗

geldes oder einer Trennungszulage sowie eines Verpflegungs⸗ zuschusses ist verboten

a) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied schuld⸗ haft die Arbeit ganz oder z. T. versäumt,

b) für Sonntage oder Feiertage, wenn das Gefolgschafts⸗ mitglied entweder vor oder nach diesen Tagen schuldhaft die Arbeit ganz oder z. T. versäumt,

c) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied einen doppelten Haushalt nur noch aus Gründen führt, die es selbst zu vertreten hat, z. B. bei Ablehnung einer zumut⸗ baren Uebersiedlung nach dem Ort der neuen Arbeits⸗ stätte.

Versetzungsgeld, Abordnungsgeld und Trennungszulage dürfen höchstens bis zu einem Betrage von der nach dieser Anordnung zulässigen Sätze gewährt werden

a) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied vor⸗ übergehend nach Hause zurückkehrt,

b) bei Aufnahme des Gefolgschaftsmitgliedes ins Kranken⸗ haus für die auf die Einlieferung folgenden Tage,

c) bei Urlaub des Gefolgschaftsmitgliedes, und zwar auch dann, wenn das Gefolgschaftsmitglied nicht nach Hause zurückkehrt, sondern den Urlaub anderswo verbringt,

d) für die Tage, an denen das Gefolgschaftsmitglied aus Anlaß einer Geschäftsreise abwesend ist.

Voraussetzung für die Weitergewährung dieser Entschädi⸗ gungen in diesem Umfange ist, daß dem Gefolgschaftsmitglied am Tätigkeitsort auch für die Zeit der vorübergehenden Ab⸗ wesenheit Kosten für die Unterkunft erwachsen.

10. Die Höhe des Versetzungsgeldes, des Abordnungsgeldes und der Trennungszulage staffelt sich nach der Art der Unter⸗ bringung und nach der Tätigkeit, die das Gefolgschafts⸗ mitglied ausübt.

Der Betriebsführer soll nach Möglichkeit allen Gefolg⸗ schaftsmitgliedern, denen eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, Unterkunft und Verpflegung gegen Entgelt stellen. Bei der Entgeltfestsetzung sind die Vorschriften der Anordnung über die Vereinheitlichung von Unterbringungs⸗ und Verpflegungssätzen vom 1. Juni 1943 (RABl. S. I 345) zu beachten. Als Versetzungsgeld, Abordnungsgeld und Tren⸗ nungszulage sind bei vom Betriebsführer gegen Entgelt gestellter Unterkunft und Verpflegung die in der anliegenden Tabelle aufgeführten Sätze zu gewähren.

8 Beispiele: Lohnrechner, Hilfsbuchhalter, Registratoren, Erste Tele⸗ fonistinnen, Fotolaborantinnen, Stenografie⸗ und Maschinen⸗ schreiberlinnen) (150 180 Silben), Hilfskassierer, Hilfs⸗ statistiker, Hilfslagerführer, Hilfsrechnungsprüfer, Werkstatt⸗ schreiber, Hilfskalkulatoren, Vermessungszeichner, Hilfs⸗ laborantinnen, Hilfsabrechner usw.

Gruppe III:

Vorarbeiter oder Kolonnenführer von Facharbeitern, Ober⸗ monteure, Hilfswerkmeister, Richtmeister und andere Fach⸗ meister, die in einem Handwerksberuf die Meisterprüfung bestanden haben oder diesen gleichzustellen sind und in ihrem In diesen Fällen gelten die hierfür in der Tabelle vor⸗ Beruf als Meister einer Gruppe von Gefolgschaftsmitgliedern gesehenen Sätze als Höchstsätze. Desgleichen sind Höchstsätze aufsichtsführend und anweisend vorstehen, sowie Angestellte, die Tabellensätze, die für eine nur 88. vom Betriebsführer die vorwiegend mit Arbeiten beschäftigt werden, für die in gestellte Unterkunft und Verpflegung vorgesehen sind. Auch der Regel die erfolgreiche Beendigung einer Lehrzeit erforder⸗ diese Teilleistungen des Betriebsführers sind dem Gefolg⸗ lich ist oder die eine entsprechende Leistung nachweisen können. schaftsmitglied entsprechend in Rechnung zu stellen.

Wird Unterkunft und Verxpflegung dem Gefolgschafts⸗ mitglied kostenlos gestellt, so darf ein Versetzungsgeld nur für die ersten 6 Monate in der Höhe von kalendertäglich 1,— NR. ℳ, ein Abordnungsgeld gleichfalls nur in Höhe von 1,— FR. gewährt werden. Darüber hinaus sind weitere Entschädi⸗ gungen ebenso wie die Gewährung von Trennungszulagen unzulössig. An Ledige darf keine kostenlose Unterkunft oder Verpflegung ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Reichsrreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit gegeben werden.

Die Fälle, in denen keine Unterkunft und keine Verpflegung vom Betriebsführer gestellt wird, sollen Ausnahmen sein.

d Beispiele:

Sekretäre, Sekretärinnen, 2. Kassierer, 2. Buchhalter, 2. Einkäufer, Techniker für Kalkulation und für Abrechnung, Techniker für Vermessungen und Entwürfe, für Statik und Konstruktion, 2. Laborantinnen usw.

Gruppe IV:

Angestellte, die schwierigere Arbeiten selbständig und unter Angeste gexe. eee gen eigener Verantwortung erledigen und nur allgemeine An⸗ weisung erhalten.

Kaufmännische Assistenten, selbständige Korrespondenten, fremdsprachliche Korrespondenten, 1. Buchhalter, Haupt⸗ registratoren, Revisoren, 1. Kassierer, Statistiker, Lagerführer, Rechnungsprüfer, Magazinverwalter, Bibliothekare, 1. Labo⸗ rantinnen, 1. Werkstoffprüfer, Konstrukteure, Arbeitsvor⸗ bereiter, Vorkalkulatoren, Fachwerkmeister.

Gruppe V:

Angestellte in gehobener Stellung, die selbständig Betriebs⸗

Fbteilungen (Teile eines Betriebes) leiten. Beispiele:

Haupt⸗ und Bilanzbuchhalter, Hauptkassierer, Bürovorsteher usw., denen in der Regel mindestens 10 kaufmännische Ange⸗ stellte unterstellt sind, selbständig arbeitende Techniker mit besonderer Verantwortung usw., Chemiker, Physiker, Inge⸗ nieure usw. 11“

„Gruppe VI:

Angestellte in leitender Stellung.

Beispiele: 8

Kaufmännische und technische Leiter größerer Firmen, Vertretungen mit allgemeiner Aufsichtsbefugnis, Ober⸗ ingenieure, 1. Chemiker, 1. Physiker, Hauptbetriebsleiter usw.

Wird nachgewiesen, daß bei sparsamster Wirtschaftsführung die auf Unterkunft oder Verpflegung entfallenden Teile des Versetzungsgeldes oder des Abordnungsgeldes zur Deckung der dem Gefolgschaftsmitglied tatsächlich entstandenen Kosten nicht ausreichen, so kann der Reichstreuhänder oder Sonder⸗ treuhänder der Arbeit abweichende Entschädigungen zulassen oder anordnen.

Von den in der Tabelle angeführten Trennungsentschädi⸗

Bei vom Baotriebs⸗ führer gestellter kost n⸗ pflichtiger Unter⸗ kunft und Ver⸗

nicht gestellter Unterkunft und Verpflegung

Tötigkeitsgrupp

Bei vom Betriebsführer

gestellter kostenpflichtiger Unterkunft ohne Ver⸗

pflegung Untertunft

—2

gestellter kostenpflichtiger Verpflegung ohne

Tätigkeitsgruppe Tätigkeitsgruppe

gestellter kostenpflichtiger Verpflegun, ohne Unterkunft und bei Fehlen von Mittag⸗ essen oder Abendbrot

Tätigkeitsgruppe

Verpflegung ohne Untertunft bei fehlendem Frühstück

Tätigkeitsgruppe

gungen entfallen % auf Unterkunft und auf Verpflegung. 11. Eine der Versetzung unmittelbar vorausgehende Ab⸗ ordnung zu der neuen Arbeitsstätte ist auf die Zeit der

pflegung II

IVV II IIIVv v

I I v

[vrII I suIr Iv[v [vrs1 1I IIIIvv VvI

8 je Kalendertag in FR. ͤ

die höheren Sätze maßgebenden ersten 6 Monate anzurechnen.

12. Konnte ein Gefolgschaftsmitglied bereits vor der Ver⸗ setzung nicht täglich nach Hause zurückkehren, so kann es im Falle einer nach der Versetzung gleichfalls nicht möglichen täglichen Rückkehr nach Heeg Riih Versetzungsgeld bean⸗ spruchen. Ihm steht dann lediglich eine Trennungszulage Ea.gag. C1“ nach Maßgabe der Vorschriften dieses Erlasses zu. Wirs 8 . ein Gefolgschaftsmitglied mehrmals versetzt, so kann es nur EZ838ZA“ ein Versetzungsgeld beanspruchen. II. Abordnungsgeld:

Konnte ein Gefolgschaftsmitglied bereits vor einer Abord⸗ a) für verheiratete† abgeordnete Ge⸗ nung nicht täglich nach Hause zurückkehren, so kann es im b) für lebi folgschaftsmit⸗ Falle einer nach der Abordnung gleichfalls nicht möglichen für ledige glieder

I. Versetzungsgeld: 1. nur für Verheiratete und Gleichge⸗ stellte versetzte Gefolgschaftsmitglieder: a) für die ersten 6Monate. b) nach 6 Monaten..

4,— 5,0,—7 2,85 V 2

20 4,— 2,30, 2 140 2 2,50 1,30 5,—e 2,85

3,35 1,90

täglichen Rückkehr nach Hause höchstens das volle Abord⸗ prennungsgeeld für sonstige verheiratete, nungsgeld zuzüglich der vor der Abordnung gewährten Trennungsentschädigung (Versetzungsgeld, Trennungszulage) beanspruchen.

Wird ein abgeordnetes Gefolgschaftsmitglied versetzt, so

entfällt ein Abordnungsgeld. Auf Ziffer 11 des Erlasses wird

verwiesen.

3. Die Gewährung von Tage⸗ und Uebernachtungsgeldern im Falle der Geschäftsreisen ist in dem gleichen Umfange zulässig, in dem diese Entschädigungen lobhnsteuerfrei sind.

III. Familienheimfahrten

folgschaftsmitgliedern der verlagerten stehen Familienheimfahrten nach Maßgabe der jeweils gelten⸗ den Tarifordnung zur Regelung von Familienheimfahrten während der Kriegszeit zu. “““ IV. Sonstige Vorschriften

1. Günstigere Arbeits⸗ und Lohnbedingungen sind im Falle der Betriebsverlagerungen (Umsetzungen), auch wenn sie zulässigerweise gewährt werden sollten, innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Erlasses auf die hier festgesetzten zulässigen Bedingungen zurückzuführen.

2. Der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit kann in Einzelfällen abweichende Regelungen zulassen oder anordnen. Er kann des weiteren anordnen, daß nach diesen

Bedingungen auch bei den nicht unter diesen Erlaß fallenden Versetzungen oder Abordnungen zu verfahren ist. 3. Dieser Erlaß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

in Kraft. Soweit bisher nach den Bestimmungen des Erlasses

vom 8. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 265)

verfahren ist, sind die Bestimmungen der Abschnitte I und II. erst von dem Lohn⸗ oder Gehaltsabrechnungszeitraum ab anzuwenden, der unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Erlasses beginnt. Berlin, den 7. August 1944. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz E Nich Gsaackob“

Anltage zum 2. Durchführungserlaß

Für die Höhe der Auslösungen und der Trennungsgelder sind folgende Gruppen von Gefolgschaftsmitgliedern maß

gebend:

Ungelernte Arbeiter; Hilfsarbeiter und angelernte Arbeiter mit einer Anlernzeit von weniger als 2 Jahren; Angestellte mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit.

Beispiele:

Hilfskräfte in Registratur, Versand und sonstigen kauf⸗ männischen Abteilungen, die mit schematischen Büro⸗ und Schreibarbeiten beschäftigt werden, Werkstattschreiber, Tele⸗ fonistin an kleineren und einfachen Telefonanlagen, Verviel⸗ fältiger, Postabfertiger, Listenschreiber, Pauserhilfskräfte, Hilfszeichner, Zeichnungsausgeber, Laboratoriumsgehilfen, Maschinenschreiber ohne Kenntnis der Stenografie, Kassen⸗ boten, Lohnschreiber (die nicht zur Errechnung der Lohnsumme herangezogen werden), Bediener von Lohnkontroll⸗ und Sortiermaschinen u. ä. m.

Gruppe II:

Angelernte Arbeiter mit einer Anlernzeit von 2 Jahren und darüber; Facharbeiter, Monteure, Vorarbeiter, soweit sie nicht in Gruppe III gehören; Angestellte, die vorwiegend mit einfachen aber nicht schematischen Arbeiten beschäftigt werden und für die in der Regel eine besondere Ausbildung von mindestens 6 Monaten Dauer oder eine entsprechende Ein⸗ arbeitungszeit erforderlich ist, sowie Hilfs⸗ und Betriebs⸗ meister ohne besondere Fachausbildung wie Platzmeister, Lagermeister, Wiegemeister, Verlademeister, Rangiermeister, Hilfswerkmeister.

-

Betriebe

verwitwete oder geschiedene Gefolgschafts⸗ mitglieder, die nicht täglich nach Hause Furmeerehren können Zusätzlicher Verpflegungszuschuß

2,—

2,50/ 8,— 1,80 2,50 3,20 3,80 1,60 1,60 1,80/ 2

7

67* 1

2

V 140 2,65

86 0,75 0,85 1,—

für Ledige unter 21 Jahren im Falle Lethaaeh der Betriebsverlageruulg 7.

bis zu 1,— R.ℳ

4,85 5,50 6,20 / 2,65 3,— 3,30 3,65 . 3,25 3,65 4,10 1,75 2,— 2,20 2,45:

I

2,85 3,20 3,50 4,05 4,40

2

5 2,35 2,60 2,85 3,30 3,50

2,85 3,20 3,50 4,05 4,40

0,80 0,95 1,05 1,30

1

1,95 2,20 2,40 2,85 3,05

Dritter Erlaß zur Durchführung der Verlagerungsanordnung Um Härten, die sich für versetzte Gefolgschaftsmitglieder aus der Durchführung des Grundsatzes eines Entgeltes nach den Bedingungen des jeweiligen Beschäftigungsortes ergeben können, weitestgehend zu mildern, bestimme ich auf Grund des

§ 10 Abs. 1 der Anordnung zur Regelung der Arbeitsbedin⸗

gungen bei anderweitigem Einsatz des Gefolgschaftsmitgliedes vom 1. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 260) hier Verlagerungsanordnung genannt folgendes:

J. Unterhaltsbeihilfe u“

1. Vocheirateten und den nach Abschnitt II Ziffer 3 des Zweiten Erlasses gleichgestellten Gefolgschaftsmitgliedern ist eine Unterhaltsbeihilfe zu gewähren, wenn der Einsatz in einer anderen Gemeinde als vor der Versetzung erfolgt, die Lohn⸗ und Gehaltsbedingungen auf der neuen Arbeitsstätte allgemein für gleiche Arbeiten ungünstiger als auf der bis⸗ herigen Arbeitsstätte sind und aus Anlaß der Versetzung eine tägliche Rückkehr nach Hause dem Gefolgschaftsmitglied nicht möglich oder zumutbar ist. Falls das Gefolgschaftsmitglied bereits vor der Versetzung nicht täglich nach Hause zurück⸗ kehren konnte, ist die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe nur nach mindestens einjähriger Betriebszugehörigkeit zu⸗

lässig. Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörig⸗

keit ist dienstverpflichteten Gefolgschaftsmitgliedern die Zu⸗

gehörigkeit zum Abgabebetrieb anzurechnen.

Der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit

kann eine Unterhaltsbeihilfe auch in den Fällen zulassen oder

anordnen, in denen

a) eine tägliche Rückkehr nach Hause möglich oder zumut⸗ bar ist,

b) die tägliche Rückkehr nach Hause schon vor der Ver⸗ setzung nicht möglich oder zumutbar war und eine kürzere als einjährige Betriebszugehörigkeit vorliegt.

2. Die Unterhaltsbeihilfe darf nicht in den Fällen gegeben

werden, in denen eine Versetzung auch ohne die Betriebs⸗

verlagerung, z. B. aus Gründen der Berufsausbildung, des beruflichen Aufstiegs oder aus sonstigen in der Person liegen⸗ den Gründen erfolgt.

3. Die Unterhaltsbeihilfe ist bei Lohnempfängern nach Vomhundertsätzen des tatsächlich auf der neuen Arbeitsstätte

erzielten Verdienstes einschließlich Sozialzulagen, Leistungs⸗ zulagen, Mehrarbeitsvergütungen u. ä., doch ausschließlich

etwaiger Aufwandsentschädigungen, Trennungsentschädigun⸗ gen usw. zu berechnen. Die Höhe des Vomhundertsatzes setzt für den einzelnen verlagerten oder umgesetzten Betrieb der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit nach näheren Weisungen des GBA fest. Der Betriebsführer hat dem Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit die hierfür erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Die Unterhaltsbeihilfe für Gehaltsempfänger bemißt sich nach dem Unterschied der Gehaltssätze, die für die jetzt aus⸗ geübte Tätigkeit vor der Versetzung maßgebend gewesen wären und nach der Versetzung maßgebend sind.

War oder ist das Gefolgschaftsmitglied entweder nur vor oder nur nach der Versetzung Gehaltsempfänger, sonst aber Lohnempfänger, so ist die Unterhaltsbeihilfe nach dem Unter⸗ schied des Gehaltssatzes und des tatsächlichen Durchschnitts verdienstes des letzten vor der Versetzung oder des ersten nach der Versetzung maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraumes zu berechnen.

Die nach diesen Grundsätzen ermittelte Unterhaktsbeihilfe bleibt, abgesehen von den Fällen, in denen der Reichstreu händer oder Sondertreuhänder der Arbeit allgemein die Lohn oder Gehaltssätze des verlagerten Betriebes senkt oder erhöht,

unverändert, und zwar auch dann, wenn sich der Lohn⸗ oder Gehaltssatz des einzelnen Gefolgschaftsmitgliedes ändern sollte. 4. Ledigen Gefolgschaftsmitgliedern, die nicht den Ver⸗ heirateten gleichgestellt worden sind, kann eine Unterhalts⸗ beihilfe nur gewährt werden, wenn der tatsächliche Lohn⸗ oder Gehaltssatz einschließlich Sozialzulagen aus Anlaß der Versetzung um mindestens 15 % zurückgeht. Die dann zu⸗ lässige Unterhaltsbeihilfe an Ledige darf nicht mehr als die Hälfte der unter sonst gleichen Bedingungen den Verheirate⸗ ten zustehenden Unterhaltsbeihilfe, doch nicht mehr als den Unterschied zum bisherigen tatsächlichen Lohn⸗ oder Gehalts⸗ satz abzüglich 15 % betragen. Die Gewährung dieser Beihilfe

an ledige Gefolgschaftsmitglieder bedarf der Zustimmung des

Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit, falls sie über ein Jahr hinaus gewährt wird.

5. Die Unterhaltsbeihilfe soll in der Regel nicht mit dem Lohn oder Gehalt zusammen ausgezahlt werden und soll den Familienangehörigen zugute kommen, für deren Unterhalt das versetzte Gefolgschaftsmitglied zu sorgen hat.

6. Die Unterhaltsbeihilfe an verheiratete und die diesen gleichgestellten Gefolgschaftsmitglieder ist unbefristet zu ge⸗ währen. Zieht jedoch das Gefolgschaftsmitglied mit seinen Familienangehörigen in die Gemeinde oder in die unmittel⸗

bare Nachbarschaft der Gemeinde seiner neuen Arbeitsstätte

um, so ist an Stelle der Unterhaltsbeihilfe eine Ueber⸗ siedlungsbeihilfe zu gewähren. Das gleiche ist der Fall, wenn das Gefolgschaftsmitglied einen ihm zumutbaren Umzug ablehnt 1

1. Die Uebersiedlungsbeihilfe soll die besonderen Auf⸗ wendungen des verheirateten und des diesem gleichgestellten Gefolgschaftsmitgliedes aus Anlaß der Uebersiedlung in die Gemeinde seiner neuen Arbeitsstätte ausgleichen und zugleich eine Entschädigung für die damit verbundenen Nachteile sein.

2. Sie ist bis zur Höhe der sechsfachen monatlichen oder sechsundzwanzigfachen wöchentlichen Unterhaltsbeihilfe zuzüg⸗ lich des diesem Zeitraum entsprechenden Versetzungsgeldes zulässig. Maßgebend sind hierbei die Beträge, die das Gefolg⸗ schaftsmitglied in dem der Uebersiedlung vorangegangenen Monat oder der vorangegangenen Woche bezogen hat. Der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit kann, falls sich nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten ergeben sollte, daß die Verhältnisse eine Weitergewährung dieser Uebersiedlungsbeihilfe verlangen, auf Antrag die Weitergewährung für einen von ihm zu bestimmenden Zeit⸗ raum in der Höhe der zuletzt bezogenen Unterhaltsbeihilfe ohne Versetzungsgeld zulassen.

Dienstag, 15. August:

3. Die Uebersiedlungsbeihilfe kann in Betrag oder in Teilbeträgen gezahlt werden.

III.

Dieser Erlaß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Soweit Unterhaltsbeihilfe oder Uebersiedlungsbeihilfe bisher nach den Bestimmungen des Erlasses vom 8. November 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 265) berechnet worden sind, sind insoweit die Bestimmungen der Abschnitte I und II. frühestens von dem Lohn⸗ oder Gehaltsabrechnungszeitraum ab anzuwenden, der unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Erlasses beginnt. 8 v11XAX“

Berlin, den 7. August 1944. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Fritz Sauckel. 1

eine inzi

1“

Bekanntmachung Das leitende Vorstandsmitglied der Landschaft für das Wartheland, Generallandschaftsdirektor Dr. Sonder⸗ mann, tritt zum 1. Oktober 1944 in den Ruhestand und ist bis dahin krankheitshalber beurlaubt. An seiner Stelle sind dem Landesbauernführer Dr. Hans Joachim Kohnert mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf im Nebenamt kom⸗ missarisch die in den Satzungen der Landschaft für das Warthe⸗ land und der Landschaftlichen Bank für das Wartheland sowie in sonstigen Vorschriften festgelegten Befugnisse (Pflich⸗ ten und Rechte) des leitenden Vorstandsmitgliedes (General⸗ landschaftsdirektor) der Landschaft für das Wartheland über⸗ tragen worden. Er führt die Dienstbezeichnung kommissarischer Generallandschaftsdirektor.

Nichtamtliches Kunst und Wissenschaft Spielplan des Staatlichen Lustspielhauses in der Zeit vom 15. bis 21. August 1944

Die Reise nach Paris.

Mittwoch, 16. August: Zum 50. Male: Die Reise nach

Paris. Beginn: 16 Uhr. Donnerstag, 17. August: Große Welt. Beginn: 18 Uhr. Freitag, 18. August: Für Rüstungsarbeiter: Mit meinen

Augen. Beginn: 18 Uhr. Sonnabend, 19. August: Große Welt. Beginn: 18 Uhr. Sonntag, 20. August: Mit meinen Augen. Beginn: 18 Uhr. .“ 21. August: Die Reise nach Paris. Beginn:

18 Uhr. b 8

Beginn: 18 Uhr.

Wirtschaftsteir

Schaufenster ohne Illusionen Neue Anweisung für den Einzelhandel

Die Kriegslage läßt keinen Raum mehr für Illusionen im Schaufenster, die der Wirklichkeit nicht entsprechen. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel hat deshalb die überholten früheren Anweisungen durch neue Richtlinien für die Schau⸗ fenstergestaltung im Einzelhandel ersetzt. Ihr Zweck wird darauf beschränkt, solche Waren anzubieten, die der Kunde im Geschäft tatsächlich auf Grund der geltenden Bewirtschaftungsvorschriften kaufen kann. Die Dekoartion mit Waren, die nicht verkäuflich sind, ruft Verärgerung hervor und wird in der neuen Anweisung als irreführend und unlauter bezeichnet. Sie ist künftig strafbar. Darüber hinaus muß in den Schaufenstern die Vortäuschung einer

nicht vorhandenen Warenfülle vermieden werden, weil auch dadurch immer wieder falsche Vorstellungen beim kaufenden Publikum hervorgerufen werden. Die Zahl der gezeigten Artikel muß auf die unbedingt notwendigen Stücke beschränkt bleiben. Nicht zulässig ist die Ausstellung einer Ware, die nur in einzelnen Exemplaren am Lager ist. Ebenso darf besonders ausgefallene Ware zu über⸗ mäßig teuren Preisen zur Dekoration nicht verwendet werden. Die Ausstellung von Waren mit Schildern wie „verkauft“ oder „unverkäufliches Dekorationsstück“ ist nicht mehr statthaft. Es ist nicht vertretbar, noch vorhandene Gegenstände den Verbrauchern dadurch vorzuenthalten, daß sie als Dekorationsstücke bezeichnet werden und daß beispielsweise dadurch ein Bett oder ein Küchen⸗ schrank einem Totalfliegergeschädigten versagt werden kann. Die größtmögliche Einschränkung muß bei der Verwendung von Nach⸗

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