1944 / 182 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

geben werden müssen, wenn andere Stücke im Verkaufsraum

nahmen in den Schaufenstern des Einzelhandels aufgenommen.

Reichs⸗ und Staatsanzei

Augußt 1944. S. 4

ger Nr. 181 vom 14

bildungen, Attrappen und Schaupackungen stattfinden. Sie dürfen überhaupt nur dann zu Dekorationszwecken verwendet werden, wenn die entsprechenden Waren auch zum Verkauf bereitstehen. Stillgelegte Betriebe können keine Schaufensterwerbung betreiben, das Ausstellen von Waren wird ihnen untersagt. Dagegen ist eine Erinnerungswerbung durch Plakate gestattet, die den Charakter des Geschäfts kennzeichnet. Die gleiche Behelfswerbung ist dem reinen Fachgeschäft gestattet, das nicht regelmäßig verfügbare Spezialwaren, führt wie Klaviere, Kühlschränke, Möbel, Teppiche usw. Ein westerer Stein des Anstoßes wird dadurch beseitigt, daß ausgestellte Warenstücke aus dem Schaufenster heraus sofort abge⸗

nicht mehr vorhanden sind. Bei Kaufwünschen von Flieger⸗ geschädigten gilt diese Verpflichtung ohne Einschränkung. In anderen Fällen kann an die Stelle der bisherigen Frist von vier Wochen in besonders gelagerten Fällen eine Uebergangszeit von 4 Stunden treten. Die Bestimmung, daß Lebensmittel nicht in Schaufenster gestellt werden dürfen, bleibt bestehen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Waren unmittelbar aus dem chaufenster verkauft werden, wie bei Obst, Gemüse, Wild oder Fischen. In die Anweisung wurden schließlich noch die Bestim⸗ mungen des Reichsministers der Luftfahrt über Luftschutzmaß⸗

u der Anweisung wird betont, daß auch jetzt auf die geschmack⸗ iche Aufmachung bei der Schaufensterwerbung nicht ganz ver⸗ zichtet zu werden braucht. Auch mit einfachsten Mitteln kann man würdig werben.

des eidgenössischen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und

Wirtschaft des Auslandes

Schwedens Staatseinnahmen 1943/44 Stockholm, 12. August. Nach vorlänfigen Berechnungen beliefen sich die schwedischen Staatseinnahmen im Finanzjahr 1943/44 (1. Juli bis 30. Juni) auf 3097,3 Mill. Kr. gegenüber einem Voranschlag von 2784,2 Mill. Kr. Damit ist die bereits sehr hohe Einnahmeziffer des Budgetjahres 1942/43 um annähernd 400 Mill. Kr. übertroffen worden. Die Einnahmen dieses Finanz⸗ jahres hatten 2704,1 Mill. Kr. erreicht bei einem Voranschlag von 2362,6 Mill. Kr. b Im letzten Finanzjahr 1943/44 betrugen die eigentlichen Staats⸗ einnahmen 2678,4 Mill. Kr. Der Voranschlag hatte mit 2401,0 Mill. Kr. Einnahmen gerechnet. Für das Finanzjahr 1942/43 stellten die entsprechenden Ziffern sich auf 2329,9 Mill. Kr. bzw. 2018,7 Mill. Kr. Die Einnahmen aus den staatlichen Kapital⸗ fonds (Anlagen) erreichten 418,9 Mill. Kr. gegenüber einem Vor⸗ anschlag von 383,1 Mill. Kr. Im Budgetjahr 1942/43 erbrachte dieser Einnahmetitel 374,2 Mill. Kr. bei einem Anschlag von 343,9 Mill. Kr. Von der Steigerung der Einnahmen vom Finanz⸗ jahr 1942/43 zum Finanzjahr 1943/44 entfallen somit auf die eigentlichen Staatseinnahmen 348,5 Mill. Kr. und auf die Erträge aus den staatlichen Kapitalanlagen 44,7 Mill. Kr. Unter den eigent⸗ lichen Staatseinnahmen ist die Zunahme am größten für die Einkommens⸗ und Vermögenssteuer sowie die Wehrstener mit 85,2 Mill. Kr. bzw. 66,3 Mill. Kr. Ferner stiegen die Erträge aus der Umsatz⸗ und Schanksteuer um 53,6 Mill. Kr., der Tabak⸗ steuer um 26,5 Mill. Kr. und der allgemeinen Umsatzstener um 16,3 Mill. Kr. Von den staatlichen Kapitalfonds erhöhten sich die Einnahmen der Staatsbahnen um 18,2 Mill. Kr. und die⸗ jenigen der Post um 13,1 Mill. Kr.

Nachlassen der industriellen Bautätigkeit in der Schweiz Zürich, 12. August: Die industrielle Bautätigkeit in der S weiz hat sich gegenüber den Vorjahren etwas verlangsamt, wobei sich der Rückgang ausschließlich auf neue Einrichtungen, Erweiterungs⸗ und Umbauten erstreckt. Nach den Ermittlungen

Arbeit wurden im zweiten Quartal 1944 noch 360 industrielle Bauprojekte begutachtet gegenüber 461 im Vorjahre und 522 im zweiten Halbjahr 1942. Die Zahl der Neubauten, die sich in der Vergleichszeit 1943 auf 25 belief, ist jedoch auf 31 angewachsen. An der Spitze steht weiterhin die Metall⸗ und Maschinenindustrie mit 11 Neubauten. Es folgen die Holzbearbeitung mit 6 und die Uhrenindustrie mit 3 Bauprojekten. Bei den übrigen Branchen ist die Neubautätigkeit unbedeutend.

rung

Gewaltige Ankurbelung der japanischen Rüstungskapazitäten

Tokio, 13. August. „Nippon Times“ bringt einen Leitartikel „Japans tatsächliche Industriekraft“. Darin heißt es, daß die Schritte, die das neue japanische Kabinett hinsichtlich der wirk⸗ samsten Verstärkung seiner Kriegsmarerialproduktion ergreift, Japans Fähigkeit zu einer weitgehenden weiteren Ausdehnung seiner Industrie⸗Erzeugung enthüllen. Die Tatsache, daß Japan jetzt diese Ausdehnung vornehmen kann, während die Feindländer bereits ihren Produktionshöhepunkt überschritten haben, ist ein Stärkezeichen, das die Erwartungen auf Japans Endsieg erhöht. Es gibt mehrere Gründe für die Annahme, daß. Japans Industrie⸗ produktion noch einen erheblichen Spielraum hat, bevor die volle Kapazität erreicht ist. Zunächst schalten irgendwelche ernstere Mangelerscheinungen an Material oder Menschen völlig aus. Was bisher an Engpässen aufgetreten ist, war nicht von so fundamentaler Bedeutung, daß ihm nicht durch ständige Besserung der Organisation abgeholfen werden köonnte. Wenn überhaupt Nrobleme vorhanden waren, so bezogen sie sich lediglich auf die geeignete und vollständige Koordinierung bei der Benutzung der vorhandenen Mittel an Menschen und Material sowie Maschinen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß Japans Volkswirtschaft erst vor verhältnismäßig kurzer Zeit von der Leicht⸗ zur Schwerindustrie übergegangen ist. Solch ein tiefgreifender Wandel braucht natür⸗ lich Zeit, um sich voll durchzusetzen, und kann seine Resultate nur schrittweise zeitigen. Mit der Zeit werden sich diese Ergebnisse in progressiver Entwicklung häufen. Der Gipfel ist jedenfalls noch nicht erreicht. Einige der bedeutendsten japanischen Industrie⸗ führer haben dem neuen Kabinett konstruktive Anregungen für Wege zu wirksamen und schnellen industriellen Uebergängen ge⸗ geben. Der Generaldirektor der „Shibaura“⸗Elektrizitäts⸗Gesell⸗ schaft, Kisaburo Namaguchi, beispielsweise hat in „Sangyo Keizai“ bedeutsame Ausführungen zur Vermehrung der Flugzeugproduk⸗ tion gemacht, wobei er nachwies, daß die gegenwärtige Methode der Auftragsexteilung auf einer allgemeinen gleichen Grundlage für alle Werke verbessert werden könne und für die Einführung eines Vorzugssystems eintrat. Wenn man die älteren und er⸗ fahrensten Werke bevorzuge und die neueren Gesellschaften zu deren Lieferfirmen mache, würde man am schnellsten zur Erweite⸗ der Flugzeugproduktion kommen, was die gegenwärtige militärische Lage am meisten erfordere. Die neue Regierung trägt allen diesen Gedankengängen voll Rechnung. Mit Ginfiro Fujihara, dem anerkannten Führer der erfahrenen praktischen Indnstriellen, als Rüstungsminister, verspricht die Indexkurve der japanischen Industrieproduktion sich stetig dem Höchststand zu nähern. Es hat sich eine Welle von Zutrauen erhoben, so daß die Erreichung eines Rüstungsausstoßes noch nie erzielten Um⸗ fanges als sicher angenommen wird. Es kann daher davon ge⸗ sprochen werden, daß mit den ermutigenden Anzeichen für die weitere Entwicklung des japanischen Industriepotentials der Produktionskrieg in Wahrheit erst gerade begonnen hat.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

London, 12. August. (D. N. B.) New Yort 4,02 ½ 4,03 ½, Spanien loffiz.) 44,00, Montreal 4,43 4,47, Schweiz 17,30 17,40, Stockholm 16,85— 16,95. Lissabon 99.80 100,20 Rio de Janeiro 83,567⁄12,)CG.

Zürich, 12. August. (D. N. B.) [11.40 Uhr.) Paris 7,12 ½, London⸗Clearing 17,30 ½, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½, Madrid 39,75 B., Holland 229 ¾, Berlin 172,55, Lissabon 16,97 ½, Stockholm 102,65, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½, Helsinti 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 101,00, Rio 20,50 B.

Kopenhagen, 12. August. (D. N. B.) London 19,34 New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15 Oslo 109,80, Helsinki 9,83. Sofia —,—. Madrid —,—, Bukares —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 12. August. (D. . B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 J., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada. 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 16,9 B. Buenos Aires 101,00 G., 103,00 B.

V

Slowakei (Preßburg)

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

Aegypten (Alexandrien und airo) Afghanistan (Kabul) Albanien (Tirana).. Argentinien (Buenos Aires).. Australien (Sidneyy))). Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro).. Britisch⸗Indien Bombay⸗Cal⸗ cutta)) Ee“ Bulgarien (Sofia). Dänemark (Kopenhagen).. England (London). Finnland (Helsinki) Frankreich Paris) Griechenland (Athen). Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) Iran (Teheran) Island (Reykiavik) Italien (Rom und Mailand). Japan (Tokio und Kobe). Kanada (Montreal)... Kroatien (Agramm„a,a, Neuseeland (Wellington) . Norwegen (Oslo) Portugal (Lissabon) Rumänien (Bukarest))) Schweden (Stockholm u. Göte⸗ DJ4“ Schweiz (Zürich, Basel und Serbien (Belgrad)

rerrerrereeu .2472⸗⸗

....

..

0b022⸗

.

Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg). Türkei (Istanbul). Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevideo).. Verein. Staaten von Amerika’ (New York)

100

14. August Geld Brief

11. August Geld Brief

18,29 80,92 0,58

1 ägypt. Pfund 100 Afghani 100 Franken

1 Pap.⸗Pes.

1 austr. Pfund 100 Belga

1 Cruzeiro

18,83 18,83 81,08 0,592

40,04 39,96

100 R. 100 047 100 Kronen 15 1 engl. Pfund 100 Finnmark 100 Frs.

Drachmen

3,053 1. 52,25 52,25 5,07 5,07

1,672 1,672

3, 52,

5,0

1,668

100 100

132,70 14,61 38,50 10,01 58,711

5,005

Gulden Rialis 100 isl. Kr 100 Lire

100 Yen

1 kgnad. Dollar 100 Kuna

1 neuseel. Pfd. 100 Kronen Escuda Lei

132,ͤ70 14,59 38 42 9,99 58,591

132,20 14,61 38,50 10,01 58,711

4,995 5,005

56,88 10,21 10,21

56,76 100 10,19 100 Püese 100 Kronen 59,46 59,58 59,58 100 Frs.

100 serb. Dinar 100 slow. Kr.

100 Pesetas

57,89 4,995 8,591

23,565

28,01 5,005 8,609

23,605

58,01 5,005 8,609

23,605

1 sfüdafr. Pfd. 1 türk. Pfund 1,978 100 Pengö

1 Goldpeso 1,199

1,982 1,982

1,201 1,201

1 Dollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse.

England, Aegypten, Südafrikanische Union

Frankreich

Australien, Neuselad

..

Britisch⸗Indien.. Kanada

Vereinigte Staaten von Ameria

Prasiltit

.

TeKEEEIrceemeeeeeeene

..00222222—242292—2422422442442225—3-

Geld 9,89 4,995 7,912

74,18 2,098 2,498

0,130

Brief 9,91 5,005 7,928

74,32 2,102 2,502 0,132

2292b0b-b-,bbebaeeneeneneennneneeeneeeee

Ausländische Geldsorten und Bannnoten

Sovereigns. .... 20⸗Francs⸗Stüceee Gold⸗Dollars... Amerikanische: 1000—5 Dollar

2 und 1 Dollar.

Argentinische Australisiche .8 Belgische.. Brasilianische Britisch⸗Indische Bulgariche: 500 darunter Dänische: gropspee.. 10 Kr. und darunter Englische: 10 £ und darunter. Finnische.. Französische.. Holländische Italienische: große 10 Lire.... . Kanadische Kroctische . I Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei . Schwedische: große 50 Kronen und darunter . Schweizer: große 100 Frs. und darunter.. Serbische .... ...... Slowakische: 20 Kronen und darunter.. Südafrikanische Union. Türkische Ungarische: darunter

Lewa und

eeeeenmn

100 Pengö und

Offentlicher Anzeiger

100 Lewa

100 Kronen

100 100 . 100

100

14. August Geld Brie 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 1 Dollar ½4 Dollar. 1 Pap.⸗Pes. 0,44 1 austr. Pskd. 2,44 100 Belgas 39,92 1 Cruzeiro 0,08 100 Rupien 22,95

11. August Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205 4,39 4,41 0,44 0,46 2,44 2,46 39,922 40,08 0,08 0,09 22, 95 23,05

0,46 2,46 40,08 0,09 23,05 1— 3,07 3,09 3,07 3,09 100 Kronen hn8 52,30

5,075

5,01 132,70 10,02 10,02

1,01 5,01 57,11

52,10

5,055 4,99 132,70 9,98 9,98 0,99 4,99 56,89

52,10 52,30 5,055 5,075 4,99 5,01

132,70 132,70 9,98 10,02 9,98 10,02 0,99 1,01 4,99 5,01

56,89 57,11

Lei 1,66 Kronen

Kronen 59,40 Frs. 57,83 Frs. 57,83 serb. Dinar 4,99

1 engl. Pfd. 100 Finnmarl 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

1 kanad. Dollar 100 Kuna 100 Kronen 100 1,68 59,64 58,07 58,07 5,01

8,62 4,41 1,93

1,66 1,688

59,64 58,07 58,07

5,01

59,40 57,83 57,83

4,99

100

100 slow. Kr. 1 südafrik. Pfd. 1 türk. Pfund

100 Penö

8,58 4,39 1.91

8,58 4,39 1,91

8,62 4,41 1,93

60,78 61,02 60,78 61,02

4. Oeffentliche Zustellungen, 2. Zwangsversteigerungen, 5. 228EE

3. Aufgebdote,

1. Uantersuchungs⸗ und Strassachen.

6. Auslosung usw. von Werrpap eren

3 7. Aktiengesellschaften, 3 8. Kommanditgeseilschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,

11. Genossenschaften

10. Gesfellschaften m. b. H., 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

13. Unfall⸗ und Buvalidenverficherungen, 14. Deutsche RNeichsbank und Bankausweise, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.

[5977] Der

Schermbeck,

3. Aufagebote

[5967] Bekanntmachung.

Ueber die in dem Grundbuch von 3 Friedrich⸗Wilhelmstadt Blatt 341 in 1940 verstorbenen Abteilung III unter Nr. 4 eingetragene Thelo in Hypothek von 18 000 G.-ℳ h. h ist auf zum Zwecke der Antrag des im Grundbuch eingetrage⸗ Nachlaßgläubiger

Ernst hat

Kaufmann Rhld.,

(Reichsftnanzverwaltung) gemäß § 9 gefordert, ihre der Verordnung vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) ein neuer Hypo⸗ thekenbrief erteilt. Mit der Erteilung des neuen Briefes ist der bisherige Brief kraftlos geworden. 1

Berlin, den 29. Juli 1944.

Amtsgericht Berlin. Abteilung 408.

[5969]

Die Frau Katharina Fröhlich ge⸗ borene Vogel in Karlsruhe. Beiert⸗ heimer Allee 7, hat das Aufgebot des ypothekenbriefs über die im Grund⸗ uch von Lübars Blatt 363 in Abt. III. eingetragenen Hypotheken Nr. 11 von 4000,— Gℳ und Nr. 12 von 1000,— Gℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 13. Dezember 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Brunnenplatz, Zimmer 6, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. 20. F. 8. 44. Berlin, den 1. August 1944.

spätestens in dem auf den zeichneten Gericht, anberaumten

meldung hat die Angabe standes und des Grundes rung zu enthalten; in Urschrift oder in fügen. Die sich nicht melden, können des Rechts vor den aus

von

aus und

Gläubiger Vermächtnissen

31. Juli 1944.

Wesel, Amtsgericht.

als Nachlaß⸗ pfleger in den Nachlaß der am 7. 10. beruflosen Schermbeck das Ausschließung äubi beantragt. nen Gläubigers Großdeutsches Reich Nachlaßgläubiger werden daher Forderung Nachlaß der verstorbenen Anna Thelo vormittags 10 Uhr, vor dem Zimmer Aufgebotstermin diesem Gericht anzumelden.

Beweisstücke Abschrift Nachlaßgläubiger, welche

Verbindlichkeiten Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden) dem Erben nur insoweit Befriedi⸗ gung verlangen, als sich nach Befriedi⸗ gung der nicht ausgeschlossenen Gläu⸗ biger noch ein Ueberschuß exgibt. Die Pflichtteilsrechten Auflagen die Gläubiger, denen der Erbe unbe⸗ schränkt haftet, werden durch das Auf⸗ gebot nicht betroffen. 4 F 7/44

[6034] Bekanntmachung.

Die Erben des am 30. 9. 1943 in Castrop⸗Rauxel verstorbenen Invaliden Ludwig Crusius werden aufgefordert, ihre Erbrechte spätestens bis zum 15. November 1944 bei dem unter⸗ zeichneten Amtsgericht anzumelden.

Amtsgericht Castrop⸗Rauxel.

Hülsmann,

Anna. oder Aufgebot der Die auf⸗ den

oder bei

[5970] Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 1. August 1944 ist der Lithograph Paul Wilhelm Schoof, ge⸗ boren am 13. März 1864 zu Berlin, zuletzt wohnhaft in Berlin, Prin⸗ zessinnenstr. 22, bei den Eltern, nicht deuischer Reichsangehöriger, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31. Dezember 1915 festgestellt wor⸗ den. Die Todeserklärung erfolgt nur mit Wirkung für die Rechtsverhältnisse, welche nach deutschem Recht zu beurtei⸗ len sind, und mit Wirkung für das im Inland befindliche Vermögen. 456 11 121. 43. Berlin, den 1. August 1944. Amtsgericht Berlin.

7. Aktiengefellschaften

[6222 Finow Kupfer⸗ und Messingwerke Aktiengesellschaft,

Finow (Mark). Einladung zu der am Donnerstag, den 7. September 1944, 16 Uhr, im

gegen hinterlegen der

unter⸗ Nr. 11, bei

Die An⸗ des Gegen⸗ der Forde⸗ sind beizu⸗

legung bei oder einer tätigen

wir auf § Satzung.

(unbeschadet

[6219 zur über

die

vom das unseree psftosgör 31. M

sowie

Amtsgericht Wedding.

¶65971] Beschluß.

Auf Antrag der Berlin wird der

5976] Erbenaufruf.

Die Erben des am 25. 10. 1942 in Karlsruhe, Winterstr. 52, verstorbenen technischen Zeichners Christian Fried⸗ rich Müller werden zur Anmeldung ihres Erbrechts innerhalb einer vom Tage der Veröffentlichung dieser Be⸗ zember 1942, kanntmachung laufenden Frist von gestellt. 5 zwei Monaten aufgefordert.

Karlsruhe, den 28. Juli 1944.

Notariat III Nachlaßgericht —.

F. 4. 44

Staatsanwaltschaft Transportbegleiter Arthur Max Lang, geboren am 14. 4. 1904 in Berlin, für tot erklärt. Zeitpunkt des Todes wird der 26. De⸗ 1 Uhr 20 Minuten, fest⸗ in

Berlin⸗Lichtenberg, den 16. M Das Amtsgericht. Abt. 5.

Sitzungssaal der allgemeinen Elektrici⸗ täts⸗Gesellschaft, Berlin NW 40, Fried⸗ rich⸗Karl⸗Ufer 2—4, stattfindenden 12. ordentlichen Hauptversammlung. Zur Teilnahme an der Hauptver⸗ sammlung ist jeder Aktionär berech⸗ tigt. Zur Ausübung des Stimmrechts der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 31. 3. ihre Aktien spätestens am 2. Septem⸗ ber 1944 einschließlich während der üblichen Geschäftsstunden ““

Gerstner

Als klärungen

i 1944.

bei der Gesellschaftskasse in Finow (Mark), 8 bei der Deutschen Bank, Berlin, bei der Dresdner Bank, Berlin, den Banken in Frankfurt a. M., Ham⸗ burg und München, der Berliner Handels⸗Ge⸗ sellschaft, Berlin, und bis zux Beendigung Hauptversammlung dort

Wegen der Möglichkeit der Hinter⸗ einem deutschen Notar als Wertpapiersammelbank Reichsbankanstalt 107 Akt G. und § 15 unserer

Berlin, den 10. August 1944. Der Vorstand. 86

10. Gesellschaften m. b. H.

Gemäß § 12 Ziff. 3 der Verordnung Durchführung Pflichtprüfung der schaftsbetriebe 30. 3. abschließende Jahresrechnung für 1943/44, ärz 1944, bekannt:

Es wird festgestellt, daß nach pflicht⸗ gemäßer Prüfung durch die von dem Gemeindeprüfungsamt Wirtschaftsprüfer Dr. rer. pol. habil. und Dipl.⸗Kfm. Herrmann auf Grund der Bücher und sonstigen Unterlagen des Betriebs sowie und Nachweise führung und der Jahresabschluß zum 1944 der Ueberlandnetz Cottbus⸗ Ost GmbH. den gesetzlichen ten entsprechen, und daß im auch die wirtschaftlichen Verhältnisse

1933 geben wir hiermit

Niederlassungen dieser

hinter⸗

verweisen

Vorschriften Wirt⸗ Hand

der der öffentlichen Prüfungsergebnis das Ge⸗ endigend am

beauftragten

Hellmuth Schriften,

Auf⸗ Buch⸗

erteilten die

der

Vorschrif⸗ übrigen

des Betriebes wesentliche Beanstan⸗ dungen nicht ergeben haben.

Frankfurt (Oder), 2. August 1944.

Frhr. von Spiessen,

Leiter des Gemeindeprüfungsamtes. Ueberlandnetz Cottbus⸗Ost G. m. b. H.

Scheller. Dr. Grüning. [6220]

Gemäß § 12 Ziff. 3 der Verordnung zur Durchführung der über die Pflichtprüfung der Wirt⸗ schaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. 3. 1933 geben wir hiermit das abschließende Prüfungsergebnis unserer Jahresrechnung für das Ge⸗ schäftsjahr 1943/44, endigend am 31. März 1944, bekannt:

Es wird festgestellt, daß nach pflicht⸗ gemäßer Prüfung durch die von dem Gemeindeprüsungsamt beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. rer. pol. habil. Paul Gerstner und Hellmuth Herrmann auf Grund der Schriften, Büchér und sonstigen Unterlagen des Betriebs sowie der erteilten Auf⸗ klärungen und Nachweise die Buch⸗ führung und der Jahresabschluß zum 31. 3. 1944 der Niederlausitzer Ueber⸗ landcentrale GmbH. in Calau den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und daß im übrigen auch die wirt⸗ schaftlichen Verhältnisse des Betriebes wesentliche Beanstandungen nicht re⸗ geben haben.

Frankfurt (Oder), 2. August 1944.

Frhr. v. Spiessen,

Leiter des Gemeindeprüfungsamtes.

Niederlausitzer Ueberlandeentrale G. m. b. H. Scheller. Spiegler.

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt⸗ lichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin SW 68 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckeret GmbH., Berlin

Preis dieser Nummer: 10 ℛ%

56,88

Vorschriften

Reichsminister für

D h, Mr. w.

kosten 10 Tm.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Nℳ zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstahholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1,90 7.ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW68, Wilhelmstr. 30/31. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer sst aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder

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A reis für den Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗ Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗Zeile 1,85 ℛℳ. Anzeigen ummt die Anzeigenstelle Berlin SW68, Wilhelmstr. 30/31, an. Alle Druckanfträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig bruckreif ein⸗ zusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettbruck (einmal unterftrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Pefristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenftelle eingegangen sein.

Nr. 182 Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 42 35

Berlin, Dienstag, den 15. August, abends

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21

1944

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Auordnung Nr. 13 des Leiters des Hauptringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über Verarbeitung von Polyamiden (Igamid). Vom 15. Juni 1944. .

Anordnung Nr. 204 des Hauptausschusses Fertigungseinrich⸗ tungen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über Angebot, Entwurf und Fertigung von Industrieöfen. Vom 21. Juli 1944.

Anordnung Nr. 205 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über die Einschränkung von Projektierungs⸗ arbeiten für die Erstellung von Schachtfördereinrichtungen. Vom 4. August 1944. .

Die Indexziffern für die Großhandelspreise im Monats⸗ durchschnitt Juli 1944. nordnung über die Belohnung besonders tüchtiger Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft. Vom 5. August 1944.

Berichtigung zur Anordnung X1/43 5 der Reichsstelle für Mineralöl über die Erfassung von Leergebinden in Nr. 178. .

Amtliches Deutsches Reich.

Anordnung Nr. 13

des Leiters des Hauptringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“ beim Rüstung und Kriegsproduktion über Verarbeitung von Polyamiden (Igamid)

Vom 15. Juni 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in

2

1

9

Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentra⸗

tion der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der

ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom

6. September 1943 (RGBl. I S. 529/531) wird mit Zustim⸗

mung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion

angeordnet: b6 § 1

Die Verarbeitung von Polyamiden (Igamid) und von deren Abfällen, auch aus eigenen Lagerbeständen, auf dem Wege des Spritzens, ist verboten.

8 82

Ausgenommen von dem Verbot sind diejenigen Fertigun⸗ en, für die Polyamid von der Reichsstelle „Chemie“ auf des Hauptringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“ zu⸗ geteilt wird.

Ausnahmegenehmigungen erteilt für technische Geräte und Geräteteile der Leiter des Sonderringes „Spritzgußteile“, für Verbrauchsgüter und deren Zubehörteile und Verpackung der Leiter des Sonderringes „Kunststoffgeräte“.

§ 4 8 Zuwiderhandlungen werden nach §§ 10, 12 bis 15 Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 15. Junr 1944. Der Leiter des Hauptringes „Kunst⸗ u. Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktian. Lucas.

8 .

8 Anordnung Nr. 204 8 des Hauptausschusses Fertigungseinrichtungen beim Reichs⸗ minister für Rüstung und Kriegsproduktion über Angebot, Entwurf und Fertigung von Industrieöfen Vom 21. Juli 1944

Auf Vorschlag des Arbeitsausschusses Industrieöfen im SHauptausschuß Fertigungseinrichtungen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I, S. 686] mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

§ 1

Dieser Anordnung unterliegen alle mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen beheizte Industrieöfen zur

der

Warmbehandlung von Eisen und Metallen mit Ausnahme

der Hochöfen, der Siemens⸗Martin⸗Oefen, der Bessemer⸗ Einrichtungen, der Kupolöfen sowie der Erzaufbereitungs⸗ öfen, ferner die Maschinen und Einrichtungen zum Bedienen

der Oefen, soweit sie in die Oefen eingebaut oder eingefahren werden. 1 § 2

Angebote, Entwürfe und Herstellung von Erzeugnissen, die nach § 1 unter diese Anordnung fallen, sind verboten, soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 3 und 4 dieser Anordnung erteilt ist. 8— .“

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 2 erteilt der Arbeits⸗ ausschuß Industrieöfen, Berlin SW 11, Bernburger Str. 29, auf Antrag durch Eintragung in ein von ihm aufgestelltes Kriegsfertigungsprogramm. Die Eintragung muß die antrag⸗ stellende Firma sowie die Bauart, die Nutzabmessungen, die Typenbezeichnung und den Verwendungszweck des Ofens ent⸗ halten. Im Antrag sind auf Verlangen des Arbeitsausschusses Industrieöfen weitere Angaben, gegebenenfalls auch unter

Beifügung von Skizzen oder Zeichnungen zu machen.

§ 4

Der Arbeitsausschuß Industrieöfen kann den Antrag auf Eintragung ablehnen oder an Bedingungen knüpfen und die erfolgte Eintragung jederzeit abändern oder wieder streichen. Gegen die Entscheidung des Arbeitsausschusses Industrieöfen kann die Entscheidung des Hauptausschusses Fertigungsein⸗ richtungen, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstraße 12 —14, ange⸗

rufen werden. 2

Angebote und Entwürfe (Projektzeichnungen) dürfen nur ausgearbeitet werden, wenn die anfragende Stelle die Er⸗ klärung abgegeben hat, daß sie höchstens zwei Firmen mit der Ausarbeitung des Projekts beauftragt hat.

Vorliegende Aufträge auf Industrieöfen, für die der Auf⸗ tragnehmer nicht in das beschränkte Kriegsfertigungs⸗ programm eingetragen ist, dürfen nur fertiggestellt werden, wenn bis zum 1. September 1944 der genehmigte Zulassungs⸗ schein vorliegt und die Fertigstellung des Ofens bis zum 31. März 1945 sichergestellt ist. 8

81 11““

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachuntergruppe Industrieöfen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäfts⸗ bücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

§ 8

In besonders begründeten Einzekfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen find an den Arbeits⸗ ausschuß Industrieöfen zu richten.

§ 9 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 1 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung, das Verbot nach § 2 am 1. September 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elß h Bialystok.

Berlin, den 21. Juli 1944. 8 Der Leiter des Hauptausschusses Fertigungseinrichtungen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Kiekebusch. L“

ATAUApnuordnung Nr. 205 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichs⸗ minister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Ein⸗ schränkung von Projektierungsarbeiten für die Erstellung von Schachtfördereinrichtungen 81

Vom 4. August 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Maschinen und Ein⸗ richtungen für den Bergbau im Hauptausschuß Maschimen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion und in Uebereinstimmung mit der Wirtschafts⸗ gruppe Bergbau, der Reichsvereinigung Kohle sowie dem Hauptring Eisenerzeugung wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember

1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers

für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: § 1

Schachtfördereinrichtungen im Sinne dieser Anordnung sind Korb⸗ und Gefäßfördereinrichtungen (Skipförderanlagen) in senkrechten oder geneigten Haupt⸗ und Blindschächten sowie gleichartige Anlagen für Schrägebenen des Bergbaues für Stein⸗ und Braunkohle, Erze und andere Mineralien, soweit sie der Zuständigkeit der Fachgruppg⸗Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge der Wirtschaftsgruppe

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aß, in Luxemburg und im Bezirk

Maschinenbau unterliegen.

Auf dem Gebiet der Schachtfördereinrichtung dürfen für Betriebe, die der Wirtschaftsgruppe Bergbau, der Reichsver⸗ einigung Kohle sowie dem Hauptring Eisenerzeugung ange⸗ schlossen sind, Projekte, die den Einbau und die Verwendung von Erzeugnissen im Gesamtwert von mehr ats R.ℳ 20 000 vorsehen, nur ausgearbeitet werden, wenn die Wirtschafts⸗ gruppe Bergbau bzw. die Reichsvereinigung Kohle bzw. der Hauptring Eisenerzeugung die Planung als kriegsnotwendig anerkannt und die anfragende bzw. veranlassende Stelle die Erklärung abgegeben hat, daß sie lediglich die von ihr der Wirtschaftsgruppe Bergbau oder der Reichsvereinigung Kohle oder dem Hauptring Eisenerzeugung gemeldeten Firmen (höchstens zwei, bei elektrischen Fördermaschinen höchstens drei) mit der Ausarbeitung des Projektes beauftragen wird. Eine entsprechende Bescheinigung der Wirtschaftsgruppe Bergbau bzw. der Reichsvereinigung Kohle bzw. des Haupt⸗ ringes Eisenerzeugung muß der Anfrage beigefügt sein.

Projektierungsarbeiten für Anfragen ohne diese Bescheini⸗ gung sind einzustellen, wenn von der anfragenden bzw. ver⸗ anlassenden Stelle nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Inkraftsetzung dieser Anordnung die erforder⸗ liche Bescheinigung der Wirtschaftsgruppe Bergbau bzw. der Reichsvereinigung Kohle bzw. des Hauptringes Eisenerzeu⸗ gung nachgereicht wird.

§ 3

Wenn die Ausführung einer angefragten Anlage Neu⸗ konstruktionen größeren Umfanges voraussetzt, hat die zur Projektierung herangezogene Firma mit dem Anfragenden zu verhandeln, ob nicht durch Aenderung des Projektes vor⸗ handene Konstruktionen und Modelle unter Berücksichtigung einschlägiger anderer Anordnungen verwandt werden können.

Führen derartige Verhandlungen nicht zum Ziele, so ist der Fall über den Arbeitsausschuß Schachtförderungen dem Sonderausschuß Maschinen und Einrichtungen für den Berg⸗ bau zwecks Entscheidung zu melden.

§ 4 Die Anordnung gilt auch für Betriebe und Konstruktions⸗

bau nicht angeschlossen sind. § 5

Hersteller und Konstruktionsbüro sind verpflichtet, der Ge⸗ schäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 15, Kurfürstendamm 188, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder⸗ liche Prüfungen zu gestatten.

§ 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 4. August 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. 1 Karl Lange.

Die Indexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt Juli 1944

Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Monats⸗ durchschnitt Juli auf 118,7 (1913 = 100); sie hat sich haupt⸗ sächlich aus jahreszeitlichen Gründen gegenüber dem Vor⸗ monat (117,6) um 0,9 v. H. erhöht. Die Inderxziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 125,1 (+ 2,5 v. H.), indu⸗ strielle Rohstoffe und Halbwaren 102,3 (+ 0,1 v. H.) und industrielle Fertigwaren 136,0 (— 0,1 v. H.).

1913 = 100

Monatsdurchschnitt Juni Juli 1944 1944

8 d

Indergruppen änderung

in vH

122,0 125,1 102,3 136,0 113,4 153,0

118,7

1I1A“ . Jndustrielle Rohstoffe waten . çndustrielle Fertigwaren. davon Produktionsmittel. Konsumgüter.

Gesamtinder⸗

und *102,2 136,2 113,5 153,3

117,6

Die Erhöhung der Indexziffer für Agrarstoffe ist jahres⸗ zeitlich bedingt. Neben der Berücksichtigung der Preise für Frühkartoffeln wirkt sich vor allem der Uebergang zu den

nn peexaexsaeeva eeexfeaarervenar.

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büros, die organisatorisch der Wirtschaftsgruppe Maschinen⸗