1944 / 184 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

evgue⸗

EEebb

Valencia Término-Liria, MadridAlicante,

Ramal de Enlace de Alicante

Andaluces,

Aranjuez —-Cuenca, Castillejo Toledo,

Villacanas —Quintanar de la Orden, Chinchilla —Cartagena Alcäzar —Ciudad Real, 8

Einco Casas Tomelloso, Manzanares Cördoba, Vadollano—Linares,

Linares Los Salidos,

Cördoba— Sevilla Plaza de Armas, Guadajoz Carmona, Sevilla Huelva,

Alicante —Alquerias Santomera, Albatera Catral Torrevieja, Murcia Caravaca, Alcantarilla Lorca, Lorca Baza,

Almendricos —Aguilas Estaciön, San Jerönimo-—Cädiz,

Empalme de Trocadero— Trocadero, Segunda Aguada-— Puntales, Puerto de Santa Maria—Sanlucar de Barrameda, JFJörez-— Sanluücar de Barrameda y Bonanza, Sevilla Alcala y Carmona,

Utrera Osuna,

Empalme de Morön Morön,

Osuna La Roda,

Marchena-Valchillon,

Cördoba Cercadilla Bélmez,

Cördoba —Malaga,

Campo Real-Linares,

Luque Baena,

Bobadilla Granada,

Bobadilla-Algeciras,

Linares —-Almeria,

Moreda— Granada,

Guadix Baza, . Madrid Ciudad Real y Badajoz Frontera, Almorchon Belmez Empalme,

Möérida Los Rosales, t Aljucen —Caceres, Zafra —Huelva, Zafra— Jerez de los Caballeros,

Gibraleön —Ayamonte,

Madrid Delicias—Vale y

tera Portuguesa, 1

Arroyo Caceres,

Villaluenga- Villaseca,

Bargas— Toledo, 8

Plasencia Empalme —Astorga Norte, Avila Salamanca,

Medina del Campo—Salamanca,

Medina del Campo Zamora, 8 Salamanca— Fuentes de OhForo, . Boadilla⸗Fuente de San Esteban Barca de Alba.

2. Von der Eisenbahnbetriebsdirektion des Staates be⸗ rriebene Strecken: 8 .

8

866

Ferrocarril Basco⸗Novarrox,

Ferrocarril de Valdepenas a Puertollano,

Ferrocarril de Madrid a Villa del Prado y Almorox,

Ferrocarril de Carcagente a Denia,

Ferrocarril de Flassà a Palmös y Gerona a Bano⸗ las, con ramal a Flassä,

Ferrocarril de Buitrön a San Juan del Puerto y ramal a Zalamea,

Ferrocarril de Onda al Grao de Castellön,

Ferrocarril de Cartagena a La Uniön y Los Blancos,

Ferrocarril de Castro⸗Urdiales a Traslavihna,

Ferrocarril de Calahorra a Arnedillo,

Ferrocarril de Amorebieta a Guernica y Pedernales,

Ferrocarril de La Loma,

Ferrocarril de Tudela a Tarazona,

Tranvias de Linares.

B. Strecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.

Französische Verwaltungen

Die von den Spanischen Nationalbahnen und⸗von der Nationalen Gesellschaft der französischen Eisenbahnen gemei sam betriebenen Strecken ¹) 8 von der französisch⸗spanischen Grenze:

3. bei Hendaye bis Irun;

4. bei Cerbère bis Port Bou;

5. bei La Tour de Carol bis Puigterda.

(Umterschreift)

Diese Strecken werden von den Spanischen Nationalbahnen in der Richtung Spanien— Frankreich und von der Nationalen Gesellschaft der französischen Eisenbahnen in der Richtung Frank⸗ reich —Spanien betrieben.

1“

Bekanntmachung Der Hauptausschuß „Elektrotechnik“ gibt nachstehend die Anweisung El Nr. 7 vom 18. August 1943 bekannt, die in der „Elektrotechnischen Zeitschrift“, 64. Jahrg., 1949, Heft 37,38, S. 517 bereits veröffentlicht und am 24. Septem⸗

ber 1943 in Kraft getreten ist.

Berlin, den 16. August 1944. 1 Hauptausschuß Elektrotechnik beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Anweisung El Nr. 7 des Leiters des Hauptringes „Elektro⸗ technische Erzeugnisse“ über die Erstellung von elektrischen Installationsanlagen in Kriegsspar⸗ und Behelfsbauweise

Vom 18. August 1943

Die auf Grund der Kriegslage der Elektroindustrie auf⸗ erlegte Forderung nach schärfster Erzeugungsstraffung ist nur in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen der Bedarfs⸗ lenkung zu erfüllen. Es ist daher eine weitgehende Beschrän⸗ kung in der Verwendung von Installationsgeräten, Leitungen, Verbindungs⸗ und Verlegungsmaterial für die Erstellung bzw. Unterhaltung von Installationsanlagen notwendig.

Auf Grund der Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie über Beschränkung beim Bau von An⸗ lagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie (Spar⸗ und Behelfsbauweisen) v. 1. 6. 1942 (ETZ. 1942, Heft 25/26) erlasse ich auf Vorschlag des Sonderringes „All⸗ gemeine Elektrotechnische Bauelemente“ die nachfolgende An⸗ weisung, die dem Zweck dient, unter Wahrung dder erforder⸗ lichen Betriebssicherheit die jeweils einfachste und sparsamste Ausführung von Installationsanlagen herbeizuführen.

I. Allgemeine Vorschriften

1. Es dürfen nur solche Installationsanlagen einschließlich der zugehörigen Verteilungen usw. geplant und bearbeitet werden, deren Ausführung in absehbarer Zeit zu erwarten und deren Kriegsnotwendigkeit nachgewiesen ist. (Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie v. 7. 5. 1942 über Einschränkung von Angebots⸗ und Planungsarbeiten in der Industrie.)

2. Bei der Planung von Installationsanlagen ist zu berück⸗ sichtigen, daß diese unter sparsamstem Einsatz von Fachkräften mit angelernten Arbeitskräften und Helfern erstellt werden müssen.

3. Die Einrichtung elektrischer Installationsanlagen sowie die Ausführung von Erweiterungen und Reparaturen muß unter Berücksichtigung der erforderlichen Betriebssicherheit, jedoch unter Verzicht auf besondere Ausstattung so einfach wie möglich, mit geringstem Material⸗ und Arbeitsaufwand er⸗ folgen. 8

4. Es dürfen grundsätzlich nur Verlegungsarten, Leitungen, Installationsgeräte und Zubehör zur Anwendung gelangen, die unter Berücksichtigung der vorliegenden räumlichen Ver⸗ hältnisse und hinsichtlich der jeweils gegebenen elektrischen und mechanischen Beanspruchung für den betreffenden Zweck noch ausreichend sind.

5. Ausgestaltung und Umfang von Installationsanlagen dürfen grundsätzlich nur auf die jeweiligen tatsächlichen Be⸗ triebsbedürfnisse abgestellt sein. In Fertigungsbetrieben der Rüstungsindustrie dürfen Erweiterungsmöglichkeiten (z. B. Reservestromkreise) ausnahmsweise dann vorgesehen werden, wenn dies für die Betriebssicherheit notwendig und hin⸗ reichend begründet ist.—

6. Alle über die „VDE.⸗Bestimmungen“ und über die Un⸗ fallverhütungsvorschriften der gewerblichen und landwirt⸗ schaftlichen Berufsgenossenschaften hinausgehenden Sonder⸗ forderungen, die sich auf die Errichtung und den Betrieb von Starkstromanlagen beziehen, sind hiermit außer Kraft gesetzt. Sie dürfen in der Ausführung nicht berücksichtigt werden.

7. Bei der Planung und Erstellung von Beleuchtungs⸗ anlagen dürfen Forderungen hinsichtlich der Beleuchtungs⸗ stärke, die über die in den Leitsätzen der Deutschen Lichttechni⸗ schen Gesellschaft (DIN 5035) angegebenen Mindestwerte hin⸗ ausgeh er erhoben noch berücksichtigt werde

II. Besondere Vorschriften

1. Stromsicherungen zum Schutz von Lei⸗ tungen nach Regel 7 A zu § 14 der K-⸗Vorschriften VDE 0100 K/IV. 42 sind in allen Installationsanlagen anzuordnen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Regel 7A zu § 14 erfüllt sind und wenn hierdurch Einsparungen an Leiterquerschnitten oder Sichérungen eintreten.

2. Geerdete Nulleiter und Leiter, die von einem Nulleiter abzweigen, sind als solche zu kennzeichnen und dürfen keine Stromsicherungen erhalten.

3. Für Licht⸗ und Kochstromkreise in Wohnun⸗ gen, Büroräumen und dergleichen dürfen nur D⸗Siche⸗ rungssockel nach DIN 49 310/11/20/21 eingebaut werden.

4. Hausanschlußsicherungen dürfen, sofern nicht Erdkabel eingeführt wird, nur in „abgedeckter“ Ausführung (mit Preß⸗ stoff oder Blechhauben) eingebaut werden. „Abgedichtete“ Ausführungen sind nur in feuchten, durchtränkten und ähn⸗ lichen Räumen zulässig.

5. Hauptleitungsabzweigkästen mit Siche⸗ rungen dürfen nicht eingebaut werden.

6. Zählertafeln und zugehörige Anbau⸗ gruppen mit Vor⸗ und Hauptsicherungen dürfen nicht ein⸗ gebaut werden, mit Stromkreisschaltern und Hauptschaltern dürfen nur angewendet werden, wenn die Schalter zum be⸗ trieblichen Schalten dienen. Es ist unzulässig, diese Geräte einzeln oder in anderer Form zusätzlich anzubauen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung von Strom⸗ kreis⸗ oder Hauptschaltern in landwirtschaftlichen Anlagen. In Wohnungen, Büroräumen und dergl. dürfen Zählertafeln und Anbaugruppen nur mit Sockel für D⸗Sicherungen nach

DIN 49 310/11,20/21 eingebaut werden.

7. Installations⸗Verteilungen, Vertei⸗ lungsgruppen sind nur in jeweils einfachster Aus⸗ führung zulässig. Die Bauart muß so beschaffen sein, daß alle Geräte (nach Abnahme der Abdeckung) vorderseitig an⸗ schließbar und kontrollierbar sind.

Stromkreisschalter und Hauptschalter, die nicht zum be⸗ trieblichen Schalten dienen, dürfen nicht vorgesehen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anwendung in land⸗ wirtschaftlichen Anlagen.

Stromkreisschalter hinter Selbstschaltern sind unzulässig.

Ausführungen für Montage in der Wand mit besonderer Wandverblendung, Türen und dergl., „abgedichtete“ bzw. „ge⸗ kapselte“ Ausführungen dürfen nur angewendet werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern.

In Wohnungen, Büroräumen und dergl. dürfen nur Ver⸗ teilungen und Verteilungsgruppen, welche mit Sockeln für D⸗Sicherungen nach DIN 49 310/11/20/21 ausgerüstet sind, eingebaut werden.

8. Unterputz⸗Installationsgeräte (Schalter, Steckdosen, Taster, Kombinationen usw.) dürfen in neuen Installationsanlagen nicht eingebaut werden. Sie dürfen nur für Auswechslung in bestehenden Anlagen verwendet werden.

9. Für Lichtstromkreise dürfen nur einpolige Schalter angewendet werden.

10. Die Anordnung von Steckdosen ist auf das unbe⸗ dingt Notwendige zu beschränken.

Steckdosen in Gemeinschaftsräumen von Unterkünften für in⸗ und ausländische Gefolgschaftsmitglieder sind nicht zu⸗ lässig.

11. Schuko⸗Steckdosen dürfen in neuen Installa⸗ tionsanlagen nur in Ausführung für „Licht“⸗Tarif (runde Stiftöffnungen) eingebaut werden, jedoch nur dort, wo die VTE.⸗Bestimmungen zusätzliche Schutzmaßnahmen vor⸗ schreiben.

und Staatsanzeiger Nr. 184 vom 17. August 1944. ES. 2

lstätten

12. Steckvorrichtungen aller Art (auch ge⸗ kapselte Kragensteckvorrichtungen) biseinschl. 25 A Nenn⸗ strom düvfen in Anlagen mit Betriebsspannungen bis 250 V gegen Erde nicht in abschaltbarer, verriegelbarer (blockier⸗ barer) Ausführung eingebaut bzw. durch Vorbau eines be⸗ sonderen Schalters abschaltbar gemacht werden.

Die Bestimmung gilt nicht für explosionsgefährdete Be⸗ triebsstätten und Lagerräume sowie gefährdete Räume von Sprengstoffbetrieben. 8

13. Elektroherde bis 5,5 kW. dürfen in Haus⸗ haltungen nur einphasig angeschlossen und für die Stromkreise nur Sockel für D⸗Sicherungen nach DIN 49 310/11,20/21 vor⸗ gesehen werden.

14. Der Einbau von Herdanschlußgeräten (Kombination verschiedener Geräte) ist verboten. Der Anschluß von Elektro⸗ herden in Wohnungen und dergl. darf nur mit einfachsten Mitteln erfolgen.

schwach⸗

15. Installationsfernschalter, auch stromgesteuerre Fernschalter, dürfen für Wohnungen und dergl. nicht eingebaut werden.

Für Industrie⸗ und Wehrmachtsanlagen sind sie nur unter der Voraussetzung zugelassen, daß betriebliche Gründe dies erfordern und Leitungsgut bzw. Arbeitszeit eingespart wird. Verriegelungsschaltungen sind dabei weitgehendst einzu- schränken. Rückmeldungen sind verboten, wenn der Schalt⸗ zustand vom Ort der Betätigung aus zu erkennen ist. G

16. Leuchten sind jeweils nur in einfachster, den Be⸗ triebsbedingungen angepaßter Ausführung zulässig.

In trockenen Räumen dürfen Leuchten mit gußeisernem Gehäuse (in Bauart der Außenleuchten) nicht eingebaut wer⸗ den. Gußgekapselte Leuchten dürfen nur an mechanisch ge⸗ fährdeten Stellen eingebaut werden. In den übrigen Fällen genügen Stahlblechleuchten, Pendelleuchten mit Glasglocken, Porzellan⸗ oder Preßstoffleuchten.

In feuchten, durchtränkten und ähnlichen Ränmen sind in erster Linie „abgedichtete“ Porzellan⸗ und Preßstoff⸗ Leuchten einzubauen. Gußgekapselte Leuchten sind nur zu⸗ lässig, sofern sie mit Rücksicht auf mechanische Festigkeit bzw. chemische Beanspruchung unbedingt notwendig sind.

Leuchten in staub⸗ und spritzwassergeschützter Bauart mit Glasglocken dürfen nur eingebaut werden, sofern betriebliche Gründe dies erfordern.

Schlagwetter⸗ bzw. explosions⸗ oder sprengstoffgeschützte Leuchten dürfen nur in Räumen entspr. VDE 0170/0171, § 2 a und VDE 0166, § 3 eingebaut werden.

III. Besondere Vorschriften über Leitungsanlagen

A. Allgemeines.

Die elektrischen Starkstromleitungen sind in Gebäuden grundsätzlich über Putz zu verlegen.

B. Sondervorschriften über Leitungs⸗ anlagen in Baracken aus Holz oder Stein oder ähnlichen Behelfsbauten, die nur auf beschränkte Dauer als Unterkünfte, Büros, Werkstätten und für ähnliche Zwecke Ver⸗ wendung finden.

1. Die Leitungen sind offen mit KNGA⸗Leitungen auf

Isolierkörpern, Porzellanrollen oder dergl. auszuführen.

.Jeder entbehrliche Aufwand ist zu vermeiden, nur wirk⸗ lich notwendige Brennstellen sind vorzusehen.

„Lichtschalter sind auf der Wand in etwa 1,70 m Höhe vom Fußboden aus anzuordnen.

.Als Leuchten sind Zweckleuchten einfachster Bauart zu bevorzugen, die sich für die unmittelbare Einführung der offen verlegten Leitungen eignen. Trockene Räume in Baracken und Be⸗ helfsbauten G a) In trockenen Räumen, zu denen auch Räume mit

nur zeitweise erhöhter Luftfeuchtigkeit rechnen, wie z. B. Wohnküchen, Abstellräume, Aborte und dergl. sind die Lichtleitungen vorzugsweise offen

an der Decke auf Leitungsträgern nach oder ähnlich DIN 8032 anzuordnen. Hierbei werden die Licht⸗ verteilungsleitungen, zweckmäßigerweise unge⸗ schnitten, durchgespannt und die Ableitungen für Leuchten, Schalter, Steckdosen usw. von diesen ab⸗ gezweigt.

.Für die offene Verlegung von Lichtleitungen sind

vorzugsweise zu verwenden:

FEHFXNGA-Leitungen mit Stahlleitern von 2,5 bis

4 mme, in zweiter Linie KNGA⸗Zn⸗Leitungen

2,5 mme und schließlich KkNXGA⸗Leitungen mit 8

Aluminiumleitern 2,5 mme. Leitungen mit größerem Querschnitt sind gleichfalls vorzugsweise an der Decke offen auf Leitungsträgern zu verlegen. Soweit hier⸗ zu Leitungsträger nach DIN VDE 8032 nicht ver⸗ fügbar sind, sind Porzellanrollen nach DIN VDE 8031 anzuwenden oder, wenn ausreichende Raum⸗ höhe und Festigkeit des Bauwerkes größere Spann⸗ weiten zulassen, die Leitungen auf Isolatoren oder N⸗Reihe zu verlegen.

c) Die im Handbereich liegenden Leitun⸗ gen bedürfen eines Schutzes gegen mechanische Be⸗ schädigung durch Falzrohr nur bis zu einer Höhe von 2,20 m über Fußboden. Sind ortsfeste Auf⸗ bauten, Stufen und dergl. vorhanden, so rechnet das angegebene Maß von 2,20 m von diesen aus.

d) Durch Zwischenwände dürfen zwei oder drei zum gleichen Stromkreis gehörende Leitungen in einem Falzrohrstück durchgeführt werden.

Zur Wanddurchführung von Hausanschlußleitungen sind entweder Porzellan⸗Mehrfachdurchführungs⸗ pfeifen oder für jede einzuführende Leitung eine Ein⸗ fachdurchführungspfeife zu verwenden.

f) Hausanschlußsicherungen sind unmittelbar an der

Einführungsstelle der Hausanschlußleitung in das Gebäude anzubringen.

g) Sofern die Hausanschlußsicherung nicht zugleich Stromkreissicherung ist, können für die dann not⸗ wendige Stromkreissicherungsverteilung auch auf Hohlschienen oder Schlitzbandeisen aneinander ge⸗ reihte Sockel für D⸗Sicherungen nach DIN 49 310/ 11/20/21 verwendet und die Verteilung mit einem Holzschutzschrank versehen werden.

C. Sondervorschriften für Leitungs⸗ anlagen in Massivbauten, z. B. Verwal⸗ tungs⸗, Büro⸗ und Wohngebäuden, Werk⸗ und dergl. sowie in Geschoß⸗ und

8 3 16

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 184 vom 17. August 1944

Hallenbauten für Fabrikations⸗ und sonstige Zwecke auch solche aus Holz. 1. Trockene Räume: a) Außerhalb des Handbereichs sind KNGA⸗ Leitungen offen zu verlegen: aa) bei Querschnitten bis 6 mme auf Leitungsträgern nach oder ähnlich DIN VDE 8032, auf Rollen nach DIN VDE 8031, oder an Spanndrähten mittels entsprechenden Leitungsträgern,

bb) bei stärkeren Querschnitten auf Rollen oder mittels Klemmen aus Isolierstoff oder Hartholz, auf Isolier⸗ stoff⸗Abstandschellen, oder bei ausreichenden Raum⸗ höhen auch auf Isolatoren.

In Industrieanlagen kann die Verlegung von isolierten Leitungen, insbesondere für Haupt⸗ und Ringleitungen, auch in Wannen oder auf Leitungs⸗ pritschen ohne jede Befestigung der Leitungen er⸗ folgen.

b) Im Handbere ich ist zum Schutz der Leitungen vor⸗

zugsweise Falzrohr anzuwenden. Ist ein erhöhter Schutz gegen mechanische Beschädigung notwendig, so sind auch Stahlrohre zulässig.

Die Verwendung verschraubter Stahlrohre ist jedoch

nur zulässig, wenn auf eine verschraubte Verlegung der Rohre aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden kann. Außerhalb des Haudbereichs dürfen Leitun⸗ gen in Schutzrohren oder Rohrdrähten verlegt werden, . B. wenn die offene Verlegung durch Gebäude⸗ sonstruktionsteile und dergl. behindert wird, oder wenn gegenüber der offenen Verlegung eine Einsparung an Leitungsgut eintritt oder ein Mehraufwand an Werk⸗ stoff durch geringeren Arbeitsaufwand ausgeglichen wird. In Wohngebänden massiver Bauart ist auch die Ver⸗ legung von isolierten Leitungen in Falzrohr oder von Rohrdrähten zulässig.

e) Die Verwendung von Einleiter⸗ und Mehrleiter⸗Stark⸗ stromkabeln sowie kabelähnlichen Leitungen ist in trockenen Räumen außerhalb des Handbereiches verboten. Im Handbereich ist die Verlegung nur dann zugelassen, wenn eine erhöhte Sicherheit gefordert werden muß, oder ihre Anwendung vereinfachte Maßnahmen gegen mechanische Beschädigungen mit sich bringt. Installationsgeräte sind in abgedeckter Aus⸗ führung zu verwenden. Nur bei erhöhter mechanischer Beanspruchung dürfen „geschützte“ (gekapselte) Aus⸗ führungen angewendet werden.

Schaltergeräte, Verteilungen und Verteilergruppen in gekapselter Ausführung dürfen nur an den Stellen verwendet werden, an denen ein erhöhter Schutz gegen mechanische Beschädigung, gegen chemische Einflüsse oder Feuchtigkeit unbedingt notwendig ist.

D TFseerankte und ähnliche Räume, feuergefährdete Betriebsstätten und Lagerräume, explosionsgefährdete Betriebsstätten sowie gefährdete Räume von Sprengstoffbetrieben in Baracken und Behelfsbauten.

Hierfür werden keine ge⸗ fordert.

Einschränkungen

IV. übergangsvorschriften A. In Bau befindliche Anlagen müssen, soweit das noch möglich ist, nach den Vorschriften unter I, II und III aus⸗

geführt werden. 3 B. Bestellungen auf Installationsmaterial, das nach den Vorschriften dieser Anweisung nicht mehr verwendet werden

darf, sind umgehend zu widerrufen.

V. Verantwortlichkeit.

Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anweisung ist nicht nur der Ersteller der Anlage, sondern auch jede planende Stelle. Falls der Auftraggeber Farde⸗ rungen stellt, die über die Vorschriften dieser Anweisung hinausgehen, so ist auch er verantwortlich, wenn ihn der Planer ausdrücklich auf die Vorschriften dieser Anweisung hingewiesen hat.

VI. Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften unter I, II und III. önnen in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. An⸗ träge sind beim Hauptring „Elektrotechnische Erzeugnisse“ Berlin W 35, Corneliusstraße 3, zu stellen. Handwerksbetriebe haben ihre Anträge über den Reichs⸗ innungsverband des Elektrohandwerks, Berlin⸗-⸗Lichterfelde⸗ West, Potsdamer Straße 26, einzureichen. VII. Inkrafttreten Die Anweisung tritt mit ihrer Veröffentli Elektrotechnischen Zeitschrift (ETZ.) in Kraft.

Berlin, den 18. August 1943. Der Leiter des Hauptringes „Elektrotech Lüschen.

chung in der

Verfügung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. 1 S. 479 wird das gesamte Vermögen der Cäcilie Katharina Brettauer, geb. Hierlmeier, geb. 19. 11. 1890 in München, zuletzt wohnhaft München, Auen⸗ straße 9/III, zugunsten des Großdeutschen Reiches eingezogen. München, den 22. Mai 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle München. Anordnung Nr. 7/44 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz Aenderung der Gültigkeitsdauer der Nadelschnittholz⸗ Einkaufsscheine des Forstwirtschaftsjahres 1944 Vom 11. August 1944 Auf Grund des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RG 1 S. 1239) und der Verordnung über den Waren⸗

8

V

82

verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I.

S. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗

richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939

(RGBl. I S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforst⸗ meisters folgendes angeordnet:

§ 1 1

Die Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine des Forstwirtschafts⸗ jahres 1944 erhalten folgende neue Gültigkeitsdauer:

1. Die Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Nur gültig bis 30. 9. 1944“ verlieren, soweit sie nicht für den Bau von Behelfsheimen und für den Bezug von Grubenschwarten besonders ausgegeben und entsprechend gekennzeichnet sind, mit sofortiger Wirkung ihre bis⸗ herige Gültigkeit. 1

.Die Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine mit dem Aufdruck

„Nur gültig bis 30. 9. 1944 3. Ausgabe“ behalten ihre bisherige Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeitsdauer der Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Nur gültig bis 30. 9. 1944 4. Ausgabe“ wird über diesen Zeitpunkt hinaus, zu⸗ nächst auf unbestimmte Zeit, verlängert.

§ 2

Sägewerke und Holzhandlungen dürfen ab sofort Nadel⸗ schnittholz⸗Einkaufsscheine nach § 1 Abs. 1 weder annehmen noch hierfür Nadelschnittholz veräußern. Sie sind jedoch verpflichtet, für solche vor der Ungültigkeitserklärung in Empfang genommene Einkaufsscheine ihre entsprechenden Lieferungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 3

Die gemäß § 1 Abs. 1 ungültig gewordenen Nadelschnitt⸗ holz⸗Einkaufsscheine sind bis zum 1. September 1944

1. von den Verbrauchern ihren zuständigen Ausgabestellen, von denen sie die Einkaufsscheine erhalten haben, zwecks Prüfung des Umtausches,

2. von den Sägewerken ihrem zuständigen Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), zwecks Abrech⸗ nung ihres Einschnitts,

3. von den Holzhandlungen ihrem zuständigen Forst⸗ und

8

Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung) zwecks An⸗

rechnung auf die Zwischenscheine bzw. Umtausches

zurückzugeben. „Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung können in Einzelfällen von der Reichsstelle Forst und Holz zugelassen werden.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §8 2 und 3 dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. 3

§ 6 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeige Berlin, den 11. August 1944. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz Dr. Schmieder.

nemernercgeae

MNiichtamtliches Deutsches Reich

Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien, Herr Dr. Vladimir Kosak, hat Berlin am 9. August 1944 ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Lega⸗ tionssokretär Dr. Milan Blazekovié die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid Ri ch ert, ist nach Berlin zurückgekehrt und haͤt die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. A“

Thai Gesandte in Berlin, Herr Prasat Chuthin, hat Berlin am 11. August 1944 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Erste Legations⸗ sekretär, Herr Chitawi Phakdikun, die Geschäfte der Ge⸗

sandtschaft. 8

Der Königlich

Wirtschaftsteil

Reichsminister Funk würdigt die Kriegsleistungen des deutschen Kaufmanns

Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes für Staatssekretär Dr. Hayler

Der Führer hat auf Vorschlag von Reichswirtschaftsminister Funk dem Staatssekretär im Reichswirtschaftsministerium Dr. Franz Hayler in Anerkennung seiner Verdienste bei dem Kriegseinsatz des deutschen Handels das Ritterkreuz zum Kriegs⸗ verdienstkreuz verliehen.

Anläßlich einer Arbeitstagung von Vertretern der deutschen Handelsorganisation überreichte Reichswirtschaftsminister Funk dem früheren langjährigen Leiter der Reichsgruppe Handel und der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel die hohe Auszeichnung und bemerkte, daß hiermit nicht nur Dr. Hayler persönlich, sondern der deutsche Kaufmann in seiner Gesamtheit vom Führer ausge⸗

zeichnet worden sei. Wenn aber der deutsche Kaufmann geehrt wird, so finden damit zugleich der deutsche Kaufmannsgeist und die deutsche unternehmerische Persönlichkeit ihre Anerkennung, aus deren starken Gestaltungskräften die gewaltigen Kriegsleistungen der deutschen Wirtschaft und zwar sowohl in der Produktion wie auch im Handel erwuchsen, der in der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Berbrauchsgütern wie in der Heranführung von Rohstoffen aus dem Auslande und in der aus⸗ gleichenden Bedarfsbefriedigung der Produktion mit Erzeugnissen aller Art im Kriege seine höchste Bewährungsprobe abgelegt hat. Auch diese Leistungen müssen nicht nur aus der persönlichen, sondern auch aus der betrieblichen Verantwortung heraus gesehen werden. Es ist klar erwiesen, daß der Einsatz von Arbeitskraft und Material im Kriege überall da besonders rationell gewesen ist, wo die Verantwortung weitestgehend im Betriebe lag und nicht aus dem Betriebe heraus auf übergeordnete Lenkungsstellen übertragen wurde. Die Leistung, die der im unerbittlichen Lebens⸗ kampf gewachsene Betrieb und der voll verantwortliche Betriebs⸗ führer vollbringen, wird niemals eine von einer zentralen Stelle aus geleitete Verteilerorganisation erreichen können. Vielmehr müßte sich ein solches, von den natürlich gewachsenen Kräften des Betriebes losgelöstes Lenkungs⸗ und Verteilungssystem zum

Schaden der Versorgung der Bevölkerung auswirken. Aber auch

eine Brotfabrjk kann niemals den Bäcker und eine Fleischfabrik niemals den Metzger ersetzen. Die Wissens⸗ und Lebenswerte und die Fähigkeiten, die der Lehrling im Laden und im Lager, in der Werkstatt des Meisters und im Verkehr mit der Kundschaf empfängt, vermögen ihm niemals solche Ausbildungen zu geben, die außerhalb der Betriebe und des praktischen Lebens stehen, das die Menschen und die wirtschaftlichen Betriebsformen mit harter Hand in einem unerbittlichen Ausleseprozeß gestaltet und das sich doch durchsetzt; auch wenn man es noch so sehr in wirklichkeits⸗ fremde und mechanisch erdachte Organisationsformen hineinzu⸗ zwängen versucht. Der große Erfolg der deutschen Kriegswirt⸗ schaftsorganisation ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß man von Anfang an sie so betriebsnahe wir möglich gestaltete und die Selbstverantwortung in immer stärkerem Maße lebendig werden ließ. Der deutsche Handel, der deutsche Kaufmann sind jetzt wieder von den Leitern ihrer Organisationen zu einer noch⸗ maligen äußersten Kraftanstrengung aufgerufen worden, um Arbeitskräfte für die Wehrmacht und die Rüstung auch nochmals aus ihren Reihen frei zu machen. Ich habe keinen Zweifel, so führte Reichsminister Funk aus, daß der deutsche Handel auch jetzt wieder seine Pflicht bis zum Letzten erfüllen und eine neue Bewährungsprobe ablegen wird.

Aus der Praxis der Regulierung von Kriegsschadensfällen

Im Rahmen der Vortragsfolge „Aktuelle betriebliche Fragen aus dem Kriegssachschädenrecht“, die in Berlin von der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft in der Zeit vom 14. bis 23. August 1944 veranstaltet wird, sprach am 16. August d. J. Oberregierungsrat Dietzel, Vertreter des Reichsinteresses beim Hauptamt für Kriegsschäden, Berlin, über das Thema: „Aus der Praxis der Regulierung von Kriegsschadensfällen“. Er behandelte zunächst das Thema, wie man sich die Beweisfühvung beim Schadenseintritt sichert und erleichtert. Im Anschluß daran be⸗ sprach er an Beispielen die schwierigen Fragen der Bewertung, namentlich bei Krankenhäusern, im Kunsthandel, Buchhandel und bei freien Berufen, wie Malern, Aerzten, Autoren und auch im Verlagsgeschäft. Gestreift wurden die Fragen der Gebühren⸗ ordnung bei Sachverständigen und Wirtschaftsprüfern sowie Preis⸗ fragen und Fragen aus dem Recht der Fertigungsgemeinkosten. Hinterher wurde auch auf die Folgen von Kriegssachschäden im Züusammenhang mit der Gewinnabführung 1943 eingegangen sowie auf Transportschäden mit Beispielen. Die aktuellen Fragen der Ruinenbewertung und ihre steuerlichen Folgen sowie die Frage des Verkaufs von ruinierten Grundstücken wurden eingehend

8. 8

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Vergütungen, deren Erstattung nicht beantragt wird

Zum Ausgleich von Lohnausfällen durch Fliegeralarm, die nicht durch Nacharbeit ausgeglichen werden, gewähren die Unternehmer den Gefolgschaftsmitgliedern bestimmte Vergütungen, die vom Arbeitsamt erstattet werden. Manche Unternehmer verzichten auf die Erstattung. Es ist nun gefragt worden, ob in einem solchen Verzicht eine nichtabzugsfähige Spende im Sinne des § 12 des Einkommensteuergesetzes zu erblicken sei. Wie die Deutsche Steuer⸗Zeitung mitteilt, ist durch Verzicht auf den Erstattungs⸗ antrag ein Anspruch, auf den verzichtet werden könnte, nicht ent⸗ standen. Es liegt also auch keine Spende vor. Die Vergütungen, die der Unternehmer den Gefolgschaftsmitgliedern zahlt, vermin dern in solchen Fällen den Betriebsgewinn endgültig.

Devisenbewirtschaftung 8 Handel mit zertifizierten deutschen Auslandsbonds im Inland

Der bisher genehmigungsfreie Handel mit zertifizierten deutschen Auslandsbonds im Inlande hat Formen angenommen, die eine Kontrolle des Verkehrs in diesen Werten aus kapitalmarktpoli⸗ tischen und devisenwirtschaftlichen Gründen geboten erscheinen lassen. Der Reichswirtschaftsminister hat daher durch Runderlaß 24/44 D. St. R. St. angeordnet, daß zertifizierte deutsche Aus landsbonds den gleichen devisenrechtlichen Beschränkungen unter⸗ liegen wie nicht zertifizierte Auslandsbonds. Der Handel in zertifizierten deutschen Auslandsbonds unter Inländern bedarf daher in Zukunft der Devisengenehmigung. Genehmigungen zum Erwerb deutscher Auslandsbonds durch private Interessenten werden nicht erteilt. Für die Verwertung zertifizierter deutscher Auslandsbonds bestehen die gleichen Möglichkeiten wie schon bis⸗ her für die Verwertung nicht zertifizierter Auslandsbonds.

Der Runderlaß ist in den Nachrichten für Außenhandel Nr. 189 vom 15. August 1944 veroffentlicht worden.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 16. August. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., Rew York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.

Budapest, 16. August. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 16. August. (D. N. B.) New York 4,02 ½ 4,03 ½%, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 —- 4,47, Schweiz 17,30 17,40, Stockholm 16,85 16,95, Lissabon 99,80 100,20, Rio de Janeiro 83,56 ⁄126ꝗ G.

Amsterdam, 16. August. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. eit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris

Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing) Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,90, Prag —,—.

Zürich, 16. August. (D. N. B.) 111.40 Uhr.] Paris 7,62 ½, London⸗Clearing 17,30 ½, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½, Madrid 39,75 B., Holland 229 ⅜, Berlin 172,55, Lissabon 16,85, Stockholm 102,66, Oslo 98,62 ½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 101,00, Rio 20,50 B.

Kopenhagen, 16. August. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83. Sofia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 16. August. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B.,, Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 16,90 B., Buenos Aires 101,00 G., 103,00 B.

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8 London, 16. August. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168 / —JI.

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