“
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 188 vom 22. August 1944. S.
“ Zweiter Abschnitt
v
Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten
Sämtliche Reichsfettkarten haben zwei Abschnitte A 1 und A 2, die gemäß ihrem Aufdruck zum Bezuge von je 100 g Schweinefleisch oder 80 g Fleischschmalz berechtigen. Die Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter enthalten in der 1. und 3. Woche je einen Abschnitt über 100 g Schweine⸗ fleisch oder 80 g. Fleischschmalz. Bei den Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter sind diese Abschnitte auf der Karte für die erste Woche untergebracht. Die für die Abgabe in der
66. Zuteilungsperiodererlassenen Vorschriften (vgl. den Ersten
Teil dieses Erlasses) gelten entsprechend auch für die 67. Zu⸗ teilungsperiode. 8
Es läßt sich bereits jetzt übersehen, daß in der 67. Zu⸗ teilungsperiode an Normalverbraucher mindestens 375 g und an Jugendliche von 14—18 Jahren mindestens 500 g Butter ausgegeben werden können. Zur Erleichterung der Abrechnung haben deshalb die Abschnitte C und D der Reichsfettkarte für Normalverbraucher und die Abschnitte D, E und F der Reichsfettkarte für Jugendliche von 14—18 Jahren den Auf⸗ druck „Butter“ erhalten. Welche Fettarten auf die wie bisher ohne Warenaufdruck gebliebenen Abschnitte B der Reichsfett⸗ karte für Normalverbraucher sowie die Abschnitte B und C der Reichsfettkarte für Jugendliche abgegeben und bezogen werden dürfen, wird später bekanntgegeben. 1b 1
Normalverbraucher, Jugendliche von 14—18 Jahren sowie die entsprechenden Altersstufen der Selbstversorger mit Butter (Inhaber der Reichsfettkarten SV 1 und SV 5) haben wie in der 65. Zuteilungsperiode wieder die Möglichkeit zum Bezuge von 100 g Speiseöl an Stelle von 125 g Margarine.
Dritter Abschnitt Abgabe von Zucker und Marmelade
Von der 67. Zuteilungsperiode ab fallen auch die scheine für Marmelade (wahlweise Zucker) fort. Die Reichs⸗ karte für Marmelade (wahlweise Zucker) wird mit der Reichs⸗ zuckerkarte zur „Reichskarte für Zucker und Marmelade“ ver⸗ einigt. Sie wird für die Zeit vom 18. September 1944 bis 7, Januar 1945 ausgegeben, lautet also wieder über 4 Zu⸗ teilungsperioden (67 — 70). Während bisher die Reichszucker⸗ karte zum Bezuge von 900 /g Zucker und die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) zum Bezuge von 700 g Marmelade oder 350 g Zucker je Zuteilungsperiode berech⸗ tigte, ist auf der neuen Reichskarte für Zucker und Marmelade das Abgabeverhältnis zur Erzielung handelsüblicher Gewichte auf 875 g Zucker und 750 g Marmelade oder 375 g Zucker festgesetzt. Die Gesamtration von 1250 g Zucker ist also unver⸗ äandert geblieben, so daß jeder Versorgungsberechtigte durch entsprechende Ausnutzung der ihm eingeräumten Wahlmög⸗ lichkeit Zucker in dem bisherigen Umfange beziehen kann. Demgemäß enthält die Reichskarte für Zucker und Marmelade je Zuteilungsperiode 3 Abschnitte über je 250 g und einen Abschnitt über 125 g Zucker, ferner einen Abschnitt über 250 g Zucker oder 500 g Marmelade sowie einen Abschnitt über 125 g Zucker oder 250 g Marmelade. Die Abschnitte mit dem halben Mengenwert sind zur Erleichterung der Abrechnung in halber Größe der übrigen Abschnitte gestaltet.
Zuckerkranke, die Lebensmittelzulagen beziehen, erhalten die Reichskarte für Zucker und Marmelade; es sind jedoch die nur über „Zucker“ lautenden Abschnitte abzutrennen oder ungültig zu machen. 1
Zur Frage des vorschußweisen Bezugs von Zucker auf die Reichskarte für Zucker und Marmelade verweise ich auf meinen Erlaß betr. Zuckerversorgung vom 24. Juli 1944 — II B 1 — 3166 —.
Die Reichskarte für Zucker und Marmelade ist auf dem bisher für die Reichszuckerkarte vorgeschriebenen Wasser⸗ zeichenpapier in karmesinroter Farbe (Farbton Nr. 132) im Format DIN A 6 (32 Nutzen) zu drucken.
Infolge der Zusammenlegung der Zucker⸗ und Marme⸗ ladenkarte ist es möglich, auch die bezugscheinmäßige Ab⸗ rechnung zu vereinfachen.
Von der 67. Zuteilungsperiode ab sind die Bezugscheine
nur noch über „Zucker“, nicht über „Brotaufstrichmittel“ und.
„Kunsthonig“ auszustellen. Die in meinen Erlassen getroffene Zuckervorschußregelung umfaßt auch Marmelade und Kunst⸗ honig, umgerechnet auf Zucker (vgl. meinen Erlaß vom 24. Juli 1944 — II B 1 — 3166 —). Aus diesem Grunde sind auch alle Marmelade⸗ und Kunsthonigbedarfsnachweise bei der Ausstellung der Empfangsbescheinigungen über Zucker mitzuberücksichtigen. Alle Abschnitte der Reichskarte für Zucker und Marmelade können zusammen abgerechnet werden. Das
Zuckerkonto umfaßt demgemäß von der 67. Zuteilungsperiode
ab auch die Marmelade.
3 Vierter Abschnitt
Kartenwesen
Die NSV.⸗Dienststellen besitzen aus ihren Sammlungen üund den ihnen von mir zur Verfügung gestellten Kontin⸗ genten alte Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot, deren Gültigkeit am 17. September 1944 abläuft. Soweit diese Reise⸗ und Gaststättenmarken von den NSV.⸗Dienststellen nicht mehr vor dem 17. September 1944 an die von ihnen Betreuten ausgegeben werden, bestimme ich, daß ausnahms⸗ weise diese bei der NSV. noch lagernden Bestände an alten Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot in neue Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot umgetauscht werden dürfen. Der Umtausch darf nur bis zum 30. September 1944 vorge⸗ nommen werden. 1
Gemäß Anordnung I11/43 der Reichsstelle für Papier vom 31. Dezember 1943 ist das Bedrucken von Papier mit mehr als einer Farbe seit dem 1. Januar 1944 nicht mehr zulässig. Auf meinen Antrag hat der Leiter des Produktionsausschusses Druck als Produktionsbeauftragter des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion die generelle Ausnahme⸗ genehmigung vom Mehrfarbendruckverbot für folgende reichs⸗ einheitliche Bezugsausweise erteilt:
a) Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter (Ueber⸗
druck der Wochenzahl in grün bzw. rot), 5 ) Lebensmittelkarten für Schiffer (farbiger Ueberdruck), °) Zusatzbezugsausweis für Speisekartoffeln für Untertag⸗ arbeiter des Bergbaues (Ueberdruck „Bergarbeiter“ in roter Farbe), 1 d) Bezugsberechtigung W/%% (Zweitschrift mit rotem Quer⸗ strich⸗Ueberdruck), 1b °) Lebensmittelkarten für Juden (Ueberdruck „Jude“ in einer Farbe, die sich deutlich von der Untergrundfarbe
Es ist daher nicht erforderlich, daß die mit der Drucklegung der vorbezeichneten Bezugsausweise beauftragten Druckereien besondere Ausnahmegenehmigungsanträge stellen.
Von der 69. Zuteilungsperiode ab (Beginn 13. November 1944) darf nur noch Papier mit dem neuen Wasserzeichen für die Herstellung der Lebensmittelkarten verwendet werden (vgl. Erlaß vom 2. Juni 1944 — II B 1 — 65). Die dann etwa noch vorhandenen Restbestände an altem Lebensmittelkarten⸗ papier sind nicht zu vernichten, sondern für die Anfertigung anderer amtlicher Drucksachen aufzubrauchen (z. B. örtliche Bezugsausweise, Bezugscheine, amtliche Vordrucke).
Die Reichseierkarte und der Haushaltsausweis für ent⸗ rahmte Frischmilch verlieren mit Ablauf des 17. September 1944 ihre Gültigkeit. Von’'der Ausgabe einer neuen Reichseier⸗ karte wird vorläufig abgesehen. Der Haushaltsausweis für entrahmte Frischmilch wird für die 67.—70. Zuteilungs⸗ periode (18. September 1944 bis 7. Januar 1945) neu aus⸗
bezuge. Wie bisher ist dieser Ausweis aus grauem Papier (Farbton Nr. 193) herzustellen. Letztmalig kann hierfür Papier mit dem alten Wasserzeichen verwandt werden, soweit solches noch vorhanden ist. EEEVVV111 Schlußbestimmungen
Die Verbraucher haben die Bestellscheine 67 in der Woche vom 11. bis 16. September 1944 bei den Verteilern abzu⸗ geben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf
estimmte Tage dieser Woche beschränken.
Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentral⸗ druckerei übersandt. “
Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 18. September bis 15. Oktober 1944 treten am 18. September 1944, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. 8
Berlin, den 31. Juli 1944. G““
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
8 J. V. Riecke.
b 8 Anlage 1 Zusammensetzung der Fettrationen
Normalverbraucher über 18 Jahre— Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch b
oder 160 g Fleischschmalz
= Fettwert 125
Abschnitt B “ Abschnitte CD (Butter). Butter “ Margarine “ Margarine oder 100 g Speiseöl..
“X“ auf Kleinabschnitte . , 125 g auf Kleinabschnitte Kleinabschnitte
Jugendliche von 14 bis 18 Jahren Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz 8 =— Fettwert 125 g Abschnitte ) . . . 8998 Abschnitte D— E““ E““ Bunter ““ Margariien. .. 125 g auf Kleinabschnitte Margarine oder 100 g Speiseöl. 125 g auf Kleinabschnitte 1125 g
8148 319C.S188.88s 8
E1““
Kinder von 6 bis 14 Jahren
Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz
— Fettwert 125 g
Butter . 1] g
Margarine . “ g
7
5
1
1 Kinder von 3 bis 6 Jahren
Abschnitte A 1, à 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz 1— — Fettwert
Butter 2 11“
675 g, davon 50 lch gvS auf Kleinabschnitte
E“
“
800 g
1“ 8 8 Kinder bis zu 3 Jahren
Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz = Fettwert
2 125 g Butter “
425 g, davon 50
g 4 auf Kleinabschnit
2
Selbstversorger mit Butter 8 16“ SV 1 über 18 Jahre Abschnitte A 1, A 2 200 x Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz — Fettwert 125 =g= 1b Margartns .. RR1VRNNda . 9Do auf Kleinabschnift 125 g auf Kleinabschnitte 475 g SV 3 6 bis 14 Jahre Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch
. oder 160 g Fleischschmalz — Fettwert 122
Margarine.. ö“ 7
Margarine oder 100 g Speiseöl.
g g
SV 5 14 bis 18 Jahre Abschnitte A 1, A 2 200 ˖g Schweinefkleisch oder 160 g Fleischschmalz = Fettwert 11131“4“
g g, davon 125 v auf Kleinabschnitte —. 125 g auf Kleinabschnitte 625 g
Selbstversorger mit Schlachtfetten SV 2 über 18 Jahre Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz Feitvert 13538 — . 275 g, davon, 25 g
125 375 Margarine oder 100 g Speiseöl.
8 A11“
auf Kleinabschnitte 700 g 11
gegeben und berechtigt in der bisherigen Weise zum Waren⸗
SV 4 6 bis 14 Jahre
2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz
L.—
= Fettwert 125 g
750 g
SV
6 Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz = Fettwert Butter. ö1ö“
14 bis 18 Jahre
125 g 375 g
500 g
Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz 1 = Fettwert Butter.. Margarine
„davon 125 vg
auf Klei
Zulagen in Fett für Schwerarbeiter
Abschnitte A 1, A 2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz
= Fettwert 125 g
150 g
Margarine.„ ““
700 “
Abschnitte A 1, A2 200 g Schweinefleisch oder 160 g Fleischschmalz
Schwerstarbeiter
= Fettwert 125 g
Margarine . I
Schlachtfette . . . . C
14
8
00 g 50 75 g
Zoneneinteilung Die Zone 1 (65 Roggen zu 35 Weizen) umfaßt die Gebiete
der Landesernährungsämter Hamburg — Kurhessen Thüringen Rheinland Moselland Rhein⸗Main Bayern Württemberg Die Zone II (75 Roggen zu 25 W. der Landesernährungsämter Ostpreußen .“ Danzig⸗Westpreußen- Wartheland 85 Pommern Mark Brandenburg Niederschlesien Oberschlesien Mecklenburg
Baden Westmark Wien
Kärnten . Niederdonau Oberdonau 25
Salzburg Steiermark
nabschnitte “
Tirol⸗Vorarlbeg— eizen) umfaßt die Gebiete
Hannover
Schleswig⸗Holstein 8 1
Weser⸗Ems Sachsen⸗Anhal Sachsen Westfalen
Sudetenland
t
A nlage 3
Brotration der Versorgungsberechtigten
1 Roggen Normalverbrauchrer. . 6200 Kinder und Jugendliche von 10 — 20 Jahren (Jgd). . Kinder von 6 — 10 Jahren (K) Kinder von 3 — 6 Jahren (Klk) Kinder bis zu 3 Jahr. (Klst). Zulagen für Lang⸗ (Nacht⸗) Arbeiter. Schwerarbeiter..
7600 4000 2000
2800
Weizen
Schwerstarbeiter.
w
Aufteilung der Selbstversorg
8 88
4.
Zone
3500 7200 3500 4000 3500
8600
8
Landesernährungsämter Reichsbrotkarte für Selbstversorger mit einem Zuteilungssatz von
Roggen
II Weizen 2500
erbrotkarten auf die einzelnen
Landesernährungsamt
Roggongebäck in“ kg
Weizengebäck in kg
Backwaren in kg
Ostpreußen Danzig⸗Westpreußen Wartheland Pommern Mark Brandenburg Niederschlesien Oberschlesien Mecklenburg Hannover — Schleswig⸗Holstein Weser⸗Ems Sachsen⸗Anhalt Sachsen 5 Westfalen
Berlin Hamburg Kurhessen Thüringen Rheinland Moselland Rhein⸗Main
Sudetenland
Bayern Württemberg Baden b Westmark Wien ⸗ Kärnten Niederdonau Oberdonau Salzburg Steiermark Tirol⸗Vorarlberg
v1111A64A4“ „₰ 2
¹ 8 8
* 8 8 8 4
Wiritschaftsteil
Vor einer erweiterten Schleifaktion für gebrauchte Rasierklingen.
— Weitere Produktionsvereinfachung in der Rasierklingenindustrie
In der Mitteilung des Reichskommissars für die Preisbildung über die neue Preissenkung für Rasierklingen wird besonders dar⸗ auf hingewiesen, daß auf Grund der für die Rasierklingenherstel⸗ lung zugeteilten Kontingente an Bandstahl eine ausreichende Be⸗ lieferung auch der Zivilbevölkerung sichergestellt ist. Sollten trotz⸗ dem hier und da Bedarfslücken entstehen, so werden in absehbarer Zeit verstärkte Möglichkeiten zu ihrer Schließung dadurch geschaf⸗ fen werden, daß die Aufarbeitung gebrauchter Rasierklingen, die bisher nur vom Messerschmiedehandwerk durchgeführt wurde, in Zukunft auch von der Rasierklingenindustrie übernommen werden soll. Zur Uebexnahme von Aufarbeitungsaufträgen kommen jes doch Betriebe’ die noch neue Rasierklingen herstellen, nicht in Be⸗ tracht; dafür sind vielmehr lediglich bestimmteestillgelegte Betriebe vorgesehen, die bei der Durchführung der Schleifarbeiten aber keine zusätzlichen Arbeitskräfte benötigen. Während bisher ge⸗ brauchte Rasierklingen nur vom Messerschmied zur Aufarbeitung angenommen wurden, ist im Rahmen der erweiterten Reparatur⸗ aktion die Einrichtung von Annahmestellen beim einschlägigen Handel (Eisenwarengeschäfte, Drogerien usw.) vorgesehen. Wahr⸗
scheinlich wird zur leichteren Abwicklung der Aufträge zwischen Annahmestellen und Reparaturbetrieb auch noch eine Sammel⸗ stelle eingeschaltet werden. Bei der Uebernahme von Aufarbei⸗ tungsarbeiten durch die Industrie werden die Verbraucher aller⸗ dings nicht mehr dieselben Rasierklingen in aufgearbeitetem Zu⸗ stande erhalten, die sie abgegehen haben — wie dies bei der Auf⸗ arbeitung gebrauchter Klingen beim Messerschmied möglich ist.
Im uüͤbrigen werden von der Rasierklingenindustkie, deren Produktion weiterhin wesentlich über dem Vorkriegsstand liegt, weitere Rationalisierungsmaßnahmen vorbereitet. Es ist beab⸗ sichtigt, nur noch Rasierklingen in einer Stärke von 0,10 mm an den Markt zu bringen; die 0,13⸗mm⸗Rasierklinge soll verschwin⸗ den. Lediglich Maschinenmesser für bestimmte technische Zswecke (Textil⸗ und Papierbranche) sollen noch in einer Stärke von 0,13 mm hergestellt werden. Bisher entfielen schon etwa 90 % der gesamten Rasierklingenproduktion auf die 0,10⸗mm⸗Klinge. Der völlige Verzicht auf die dickere Klinge von 0,13 mm bewirkt eine nicht unerwünschte Bandstahleinsparung, da aus 1 kg Bandstahl von 0,138 mm nur 970 Rasierklingen, aus 1 kg Bandstahl von 0,10 mm dagegen 1150 Klingen hergestellt werden können. Die Materiaglersparnis beläuft sich also bei der 0,10⸗-mm⸗Klinge gegen⸗ über der stärkeren Klinge auf 18 %.
MNeuausrichtung der norwegischen Fischwirtschaft. — “ Ausführungen von Wirtschaftsminister Whist
Oslo, 21. August. Gelegentlich der Besichtigung einer Kühl⸗ anlage in der Provinz Oestfold äußerte sich Wirtschaftsminister Whist über die Zukunft der norwegischen Fischwirtschaft. Der Minister ging davon aus, daß Norwegen erst am Beginn einer Entwicklung stehe, die einen entscheidenden Einfluß auf seine Fischwirtschaft und auch auf seine Landwirtschaft nehmen wird. Es lasse sich schon jetzt übersehen, daß die neuen Schnellgefrier⸗ methoden und die Kühlanlagen sowie die Entwicklung der erfor⸗ derlichen Trausportmittel die Voraussetzung für eine neue Ent⸗ wicklungsepoche der norwegischen Fischwirtschaf Mögen die Fischer auch jetzt Umsatzprobleme nicht kennen, so werden sie doch im Frieden vor schwerwiegenden Problemen gaer. die nur durch eine grundsätzliche, Neuausrichtung der ge⸗ amten Fischwirtschaft gelöst werden könnten. Die Fischfabriken, Gefrier⸗ und Kühlanlagen entlang der Küste müßten zum Rück⸗ grat der norwegischen Fischeret werden. Schon während dieses Krieges sei der Weg zu der Anlage einer „Kühlkette“ geebnet worden. Das Ziel müsse sein, an Stelle von Klipp⸗ und Trocken fisch hochwertige und gut bezahlte Ware, nämlich Frischfisch, gefrorenen Fisch und Fischfilet, auszuführen. Zur Durchfüh⸗ rung dieser großzügigen Pläne sei die Unterstützung des Staates notwendig. Die vorbereitenden Arbeiten sollen in möglichst großem Umfange von den unmittelbar interessierten Wirtschafts⸗ organisationen durchgeführt werden. Im einzelnen würden die verschiedenen Fragen von dem Norwegischen Wirtschaftsverband behandelt werden, womit eine gegenseitige Abstimmung der ver⸗ schedenen Planungen⸗ und Rationalisierungsmaßnahmen gewähr⸗ eistet sei. 1
“
Der schweizerische Außenhandel im Juli — Weitere Umsatzverringerung
Zürich, 21. August. Der schweizerische Außenhandel im ⸗Juli
1944 zeigt einen weiteren Rückgang der Umsätze. Es wurden
nux 260 950 t im Werte von 85,4 Mill. ffrs. eingeführt gegenüber 357 440 teim Werte von 134,2 Mill. ffrs. im Juli des Vorjahres. Die Einfuhr hat sich damit um rund 96 500 t bzw. 48,8 Mill. ffrs. vermindert. Die Ausfuhr im Juli 1944 belif sich auf 20 690 t im Werte von 54,1 Mill. sfrs., d. i. der tiefste Stand sekt Kriegs⸗ ausbruch. Im Juli des Vorjahres wurden noch 29 600 t im Werte von 167,6 Mill. ffrs. ausgeführt. Im Vormonat Juni betrug die Einfuhr 306 100 t im Werte von 112,9 Mill. ffrs., während sich die Ausfichr auf 19 880 t im Werte von 132,0 Mill. ffrs. belief.
Zusammengefaßt beträgt die Einfuhr in den ersten sieben Monaten Januar bis Juli 1944: 1 972 700 t im Werte von 838 Mill. ffrs. und die Ausfuhr 200 350 t im Werte von 765,2
Wirtschaft des Auslandes
darstellen.
Mill. ffrs. Im gleichen Zeitraum des Vorjahres stellte sich die Einfuhr vergleichsweise auf 2 321 7950 t im Werte von 1117,4 „Mill. ffrs. und die Ausfuhr auf 194 710 t im Werte von 957,8 Mill. sfrsz.
Der schweizerische Anßenhandel wird durch die bereits im Juni verstärkt eingetretene Lähmung des Eisenbahnverkehrs nach den Verschiffungs⸗ und zu den Löschungshäfen, die sich seither weiter verschärft hat, ernstlich in Mitleidenschaft gezogen. Bei der Aus⸗ fuhr ist — namentlich gegen den Vormonat — eine nennenswerte Verschiebung zugunsten des Versandes schwergewichtiger Massen⸗ güter zu verzeichnen, die diesmal mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz am schweizerischen Auslandsabsatz teilnehmen.
Türkei vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Sofia, 21. August. Der türkische Handelsminister hob anläß⸗ lich der Eröffnung der Ausstellung in Izmir in einer Rede die zahlreichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hervor, denen die Türkei nach dem Abbruch der Beziehungen zu Deutschland nun⸗ mehr entgegengehe. Die Türkei müsse, so erklärte er, „dagegen angehen und sich auf sie vorbereiten“.
69
Keine einseitigen Enteignungsmaßnahmen in Argentinien Bern, 21. August. Nach einer Mitteilung der argentinischen Gesandtschaft in Bern hat der argentinische Ministerrat folgende Erklärung abgegeben: Die in Argentinien investierten argen⸗ tinischen oder ausländischen Kapitalien werden unter keinen Umständen durch einseitigen Akt der Enteignung verstaatlicht werden. Allmähliche Verstaatlichungen könnten nur auf dem Verhandlungswege oder im Raähmen der Gesetze in Frage kommen. Alle anderslautenden Berichte über angeblich ein⸗ seitiges Vorgehen der Behörden entbehren jeder Gründlage.
2 Katastrophale Zuspitzung der australischen Kohlenkrise
Stockholm, 21. August. Die Kohlenkrise in Australien hat nach den letzten Berichten aus Sydney und Melbourne katastro⸗ phale Formen angenommen. Die Versuche des Ministerpräsi⸗ denten Curtin, eine Befriedung zwischen den Arbeitern und den Grubenbesitzern, vor allem in Neu⸗Südwales, herbeizuführen, sind vollkommen gescheitert. Das sogenanute „Ultimatum“ Curtins vom. 28. Juli hat weder auf Arbeitgeber noch auf Arbeitnehmer irgendwelchen Eindruck gemacht, sondern die Autorität der Regie⸗ rung lediglich abgeschwächt.
Die australischen Zeitungen erklären, die Zustände in den Kohlenbezirken könnten nur als Anarchie bezeichnet werden. Auch
—
11““
und Staatsanzeiger Nr. 188 S.
die letzten Anzeichen einer Arbeitsdisziplin seien im Verschwinden. Das unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz nehme geradezu groteske Formen an. Infolgedessen habe sich das uͤnaufhaltsame Absinken der Förderung, das schon seit Monaten zu beobachten war, in den letzten acht Wochen sehr beschleunigt. Das Hauptquartier MeArthurs habe die Regierung darauf aufmerksam gemacht, daß die Fortsetzung der Offensive gegen Japan von der Aufrecht⸗ erhaltung einer geregelten Kohlenförderung Australiens abhänge. Die anglo⸗amerikanische Wehrmacht werde in den kommenden Monaten noch bedeutend mehr Kohle benötigen als bisher. Diese Kohle müsse unter allen Umständen geliefert werden, was selbstverständlich nur auf Kosten des Hausbrandes und aller nicht umnbedingt kriegswichtigen Industriezweige möglich ist.
Aber selbst die Werke der Rüstungsproduktion werden heute vom Kohlenmangel bedroht und leben buchstäblich, wie man in Sydney erklärt, von der Hand in den Mund. Die Regierung erwägt weitgehende Zwangsmaßnahmen.
Wie Reuter aus Sydney meldet, gab die Eisenbahngesellschaft von Nensüdwales am Sonntag Einschränkungen in zahlreichen Fahrdienstplänen für Personen⸗ und Güterzüge wegen ernsthafter Kohlenverknappung bekannt. 8
111“ — Washington erstrebt monopolistische Beherrschung der . chinesischen Wirtschaft 3.
Schanghai, 21. August. Die „Schanghai Times“ beschäftigt sich mit verschiedenen Aufsätzen und Erklärungen, die der⸗USA.⸗Vize⸗ präsident Wallace nach seiner Rückkehr aus Tschungking veröffent⸗ lichte. Aus den Aeußeruüngen von Wallace, so schreibt das Blatt, gingen die überaus weitgehenden Pläne der nordamerikanischen Wirtschaft in bezug auf China mit aller Deutlichkeit hervor. Washington erstrebe eine monopolistische Beherrschung Chinas durch amerikanisches Kapital und amer kanische Ingenieure. Die Vereinigten Staaten wollten China für das nächste Jahrhundert aäls Lieferant von Rohstoffen und Markö für amerikanische Fertig⸗ waren erobern. Diesem Zwecke diene die gegenwärtig bereits beginnende Durchdringung der nicht von den Japanern besetzten Gebiete Chinas mit USA.⸗Kapital und Technikern.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 21. August. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65*G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., Rew York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.
Budapest, 21. August. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ½¼, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York. —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofig 4,15 ½, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
London, 21. August. (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,03 ½¼, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30 — 17,40, 1““ Lissabon 99,80 — 100,20, Rio de Janeiro
5 5 78 2
Amsterdam, 21. August. (D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsinki —,—, Italien (Clearing) Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—. 8
Zürich, 21. August. (D. N. B.) 111.40 Uhr.) Paris 7,50, London⸗Clearing 17,30 ½, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67 ½, Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Berlin 172,55, Lissabon —,—, Stockholm 102,66, Oslo 98,62 ½,/ Kopenhagen 90,37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½, Helsinki 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 101,00, Rio 20,50 B. 8
Stockholm, 21. August. (D. . B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G.⸗ 223,50 J., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B. Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsi 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G. 16,60 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B. 3
öeh
London, 21. August. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50,
Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
Hffentlicher Anzeiger
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen, 3. Aufgebote,
4. Oeffentliche Zuftellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen,
6. Auslosung usw. von Wertpapteren,
7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanbditgeseilschaften auf Aktien,
11. G — 9. Deutsche Kolonialgesellschaften, eeru deuüvr
10. Gesfenlschaften m. b. H.,
13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Neichsbank und Bankausweise,
12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.
(6487] Oeffentliche Aufforderung.
[6537]
dit⸗Anstalt, Dessau, oder bei der All⸗
3. Aufgebote
[6445] Aufgebot.
4 I1 5/44. Die Ehefrau Peter Rößler, geschiedene Ehefrau Wilhelm Reitz, und die Ehefrau Heinrich Fischer, Irma geb. Reitz, beide in Mayen, haben be⸗ antragt, den verschollenen Schuhmacher Wilhelm’ Reitz, zuletzt wohnhaft in Mayen, Brückenstraße, für tot zu er⸗ klären. Der Verschollene wird auf⸗ gefordert, sich spätestens im Aufgebots⸗ termin am 17. Oktober 1944, 10 Uhr, vor, dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 21, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.
Mayen, den 11. August 1944.
Das Amtsgericht.
[6486] Aufgebot. Es ist beantragt, den verschollenen! Schiffbauer Albert Wilhelm Franz Möser, geboren am 19. März 1873 zu Rüdersdorf⸗Grund, zuletzt wohnhaft in Berlin 0 112, Kreutzigerstr. 6, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens bis zum 8. November 1944, 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Berlin C 2, Neue Friedrichstr. 4, I. Stock, Zim⸗ mer 118, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die dwssordelung bis zum oben bestimmten Zeitpunkt dem Gericht Anzeige zu machen. — 456. II. 299. 43. —
über 2848,91 H. ü
VI 64/43. Am 2. 6. 1943 ist im Krankenhaus in Haan der am 31. 8. 1874 in Bochum⸗Dahlhausen geborene, zuletzt in Haan, «Elberfelder Straße 280, wohnhaft gewesene Baäuarbeiter Hein; rich Bruckmann gestorben. Da ein Erbe nicht ermittelt worden ist, werden alle die, denen Erbrechte an dem Nach⸗ laß zustehen, hiermit aufgefordert, ihre Rechte bis zum 31. Oktober 1944 bei dem unterzeichneten Nachlaßgericht an⸗ zumelden, andernfalls festgestellt werden wird, daß ein anderer Erbe als das Land Preußen nicht vorhanden ist.
Mettmann, den 14. August 1944.
Das Amtsgericht.
[6540] Beschluß.
Am 9. Mai 1915 ist in Kroischwitz, Kreis Bunzlau, die Witwe Johanne Christiane Altmann, geborene Schäfer, verstorben. Sie ist am 30. September 1835 als Tochter des Häuslers Johann Gottfried Schäfer und der Anna Rosina Schäfer, geborenen Pfeiffer, in Kroisch⸗ witz geboren worden. Da ein Erbe des Nachlasses bisher nicht ermittelt ist, werden diejenigen, welchen Erbrechte an dem Nachlasse zustehen, aufgefordert, diese Rechte bis zum 30. September 1944 bei dem unterzeichneten Gericht zur Anmeldung zu bringen, widrigen⸗ falls die Feststellung erfolgen wird, daß ein anderer Erbe als der Preußische Staat nicht vorhanden ist. Der reine Nachlaß beträst etwa 1200 H.Mℳ. b Amtsgericht Bunzlau, 10. August 1944.
[6542]
1 F. 2. 44. Durch Ausschlußurteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 11. 8. 1944 ist das Sparbuch der Meeckl. Depositen⸗ und Wechselbank Nr. 453 886 ür kraftlos erklärt.
Berlin, den 17. August 1944. 8 Amtsgericht Berli
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Neubrandenburg, 11. August 1944. „Amtsggericht.
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Durch Ausschlußurteil des unter⸗ zeichneten Gerichts vom 10. August 1944 ist auf Antrag der Volksschul⸗ lehrerin a. D. Frau Elfriede Kurtzer aus Breslau, Glogauer Straße 4, das auf deren Namen ausgestellte abhanden gekommene Sparbuch der Städtischen Sparkasse in Breslau Nr. 6:656 für kraftlos erklärt worden. (54 F 26/44.)
Breslau, den 10. August 1944.
Amtsgericht.
[6541]
Durch Ausschlußurteil vom 15. August 1944 ist für kraftlos erklärt: Grund⸗ schuldbrief vom 26. Oktober 1925 , über die im Grundbuch, von Badenweiler Band 2 Heft 1 III. Abt. lfd. Nr. 7 auf dem Grundstück Lgb. Nr. 10 a der Ge⸗ markung Badenweiler zugunsten des Grundstückeigentümers Alfred Saupe, Hotelbesitzer in Badenweiler, einge⸗ tragene Grundschuld über 20 000 H Mℳ.
Müllheim / Baden, 15. August 1944.
Amtsgericht.
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[6545]
UR. II. 9/44. Das Amtsgericht Würzburg hat am 17. 8. 1944 in Sachen betreffend das Aufgebotsver⸗ fahren zum Zwecke der Todeserklärung des Kellners Georg Mark von Würz⸗ burg folgenden Beschluß erlassen: I. Georg Mark von Würzburg, geboren daselbst am 24. 3. 1893, wird auf An⸗ trag seiner Schwester Lina Eberle in Würzburg als verschollen im Aufge⸗ botsverfahren für tot erklärt. II. Als Zeitpunkt seines Todes wird der 31. 12. 1927 festgestellt. III. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der not⸗ wendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin fallen dem Nachlaß des Verschollenen zur Last.
Würzburg, den 18. August 1944. Geschäf stelle des Amtsgerichts.
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„(Luxemburg),
lung der Allgemeinen Deut
4. Oeffentliche Zustellungen
[6546) Oeffentliche Zustellung. 2. R. 107/44. Die Ehefrau Ludwig. Jakoby, Barbara Elise geb. Krach in Luxemburg, Franz⸗Boch⸗Straße Nr. 26, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schummer in Luxembürg, klagt gegen den Ludwig Jakoby aus Hamm ohne bekannten Auf⸗ enthalt, mit dem Antrag, die Ehe der Parteien zu scheiden, den Beklagten für schuldig zu er⸗ klären und diesem die Kosten des Rechtsstreits. aufzuerlegen. Die Klägerin⸗ ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivilkammer, des Landgerichts in Luxemburg auf den 24. Oktober 1944, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbe⸗ vollmächtigten vertreten zu lassen. Luxemburg, den 14. August 1944. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
gesellschaften
“ [6548] Einladung.
Hierdurch laden wir unsere Aktionäre zur Teilnahme an unserer diesjährigen 45. ordentlichen Hauptversammlung für Mittwoch, den 13. September 1944, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaal der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank, Abt. der Allgemeinen Deutschen Credit⸗An⸗ stalt, Dessau, Kavalierstr. 9, ein.
Die, Hinterlegung der Aktien hat bis Wum 9. September 1944 bei der An⸗ zalt⸗Dessauischen Landesbank, Abtei⸗ chen Cre⸗
8
gemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt in Leipzig, im übrigen gemäß § 15 der Satzung zu erfolgen. Dessau, den 17.⸗August 1944. Speditions⸗Verein Aktiengesellschaft. Der Vorstand.
Aufgebot der Gemeinnützigen Bauvereins A.⸗G., Dresden. Der Inhalt unserer unten bezeich⸗ neten Aktienurkunden ist infolge der Umstellung unseres Grundkapitals nach dem Beschlusse der Hauptversammlung vom 15. 9. 1924 und infolge der Her⸗ absetzung des Grundkapitals nach dem Beschlusse der Hauptversammlung vom 24. 8. 1935 unrichtig geworden. Die beteiligten Aktionärewerden daher ge⸗ mäß § 67 des Aktiengesetzes aufgefor⸗ dert, die bzw. Umtausch bei unserer Gesellschaft — Geschäftsstelle Dresden⸗A. 5, Fried⸗ richstraße 63 1 — bis spätestens 15. 11. 1944, vormittags 11 Uhr, einzureichen. Soweit dieser Aufforderung nicht bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte genügt wird, werden die Urkunden nach der angeführten Gesetzesvorschrift für kraft⸗ los erklärt. Die Genehmigung hierzu hat das Amtsgericht Dresden mit Be⸗ schluß H.⸗R. B 55 vom 6. 7. 1944 er⸗ teilt.
[6549)]
1566, 1567, 2108, 2200, 2234, 2341, 2733, 2752, 2753, Dresden, am 18. August 1944. Der Vorstand.
Aktien Nr. 28, 30, 563, 623, 624, 689, 691, 768, 806, 1084, 1425, 1493, 1499, 2346, 2390, 2433, 2543, 2678, 2679, 2738, 2847, 2904, 2942, 2952.
Gemeinnütziger Bauverein Aktiengesell⸗ schaft, Dresden. Müller. Schaffrath.
Urkunden zur⸗Berichtigung