Bezug, Verbrauch und Lieferung von Waren der Anlage A
(1) Waren der Anlage A dürfen nur mt Genehmigung der Reichsstelle bezogen und verbraucht werden.
(2) Waren der Anlage A dürfen nur bei Vorliegen einer Bezugsgenehmigung geliefert werden. Bezug und Lieferung von Waren der Anlage B
(1) Waren der Anlage B dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle bezogen werden.
(2) Waren der Anlage B dürfen nur bei Vorliegen einer Bezugsgenehmigung’geliefert werden.
Lieferung von Waren der Anlage 0
Waren der Anlage C dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle geliefert werden.
Lieferung und Bezug von Waren der Anlage D
(1) Waren der Anlage D dürfen monatlich nur in dem Umfang geliefert und bezogen werden, der der monatsdurch⸗ schnittlichen Lieferung bzw. dem monatsdurchschnittlichen Be⸗ zug im Kalenderjahr 1942 entspricht, soweit die Lieferung und der Bezug nach den im Jahre 1942 geltenden Vorschrif⸗ ten zulässig waren.
(2) Für die Lieferung und den Bezug von Wareu der Anlage D über den in Abs. 1 genannten Umfang hinaus ist eine Genehmigung der Reichsstelle erforderlich. Die Geneh⸗ migung wird entweder dem Lieferer oder dem Bezieher er⸗ teilt, wobei die Genehmigung zur Lieferung zugleich die Ge⸗ nehmigung zum Bezuge enthält und umgekehrt.
(3) Lieferung und Bezug von Waren der Anlage D für Verwendungszwecke, für die Kontingentsträger eingesetzt sind, bedürfen der Genehmigung des Kontingentsträgers; die Ge⸗ nehmigung wird durch Universalscheck erteilt. Der nach
— . .
Abs. 1 zulässige Bezug vermindert sich um die Menge, die im Kalenderjahr 1942 für solche Verwendungszwecke bezogen wurde, für die Kontingentsträger eingesetzt worden sind. Die Bezieher (Verbraucher und Händler) sollen Waren der An⸗ lage D auch auf Universalscheck nur von den Lieferern be⸗ ziehen, von denen sie diese Waren im Kalenderjahr 1942 be⸗ zogen haben. Sie haben bei der Bestellung ihrem Lieferer anzugeben, wie weit sich der nach Abs. 1 zulässige Bezug da⸗ durch vermindert, daß für bestimmte Verwendungszwecke Kontingentsträger eingesetzt sind. 1G
Gemeinsame Vorschriften für Waren der Anlagen A bis D x- 8 7 28 8 8 Einschränkende Vorschriften
Die Vorschriften der §§ 2—6 gelten nur insoweit, als dem
nicht entgegenstehen:
—1. besondere Vorschriften der Reichsstelle, die durch Anord⸗ nungen, Bekanntmachungen, Einzelanordnungen oder Rundschreiben erlassen sind, 1G
2. Auflagen der Reichsstelle, die den Betrieben unmittelbar oder mittelbar über den Lieferer bekanntgegeben sind,
3. mündliche Anweisungen der Reichsstelle, die schriftlich be⸗
stätigt sind, z. B. Sitzungsprotokolle usw.
8 8 1 11XX*“
Der Verbrauch von Waren, die im eigenen Betrieb her⸗
esstellt sind (Selbstverbrauch), steht der Lieferung und dem
Bezug gleich. Demgemäß sind auf den Selbstverbrauch die
vorstehenden Vorschriften, soweit sie die Lieferung und den Bezug betreffen, anzuwenden.
8 8 X——
§ 9 Gebundene Verwendungszwecke 8*
Soweit Waren der Anlagen A bis D für einen bestimmten Verwendungszweck bestellt, zugeteilt, geliefert oder bezogen sind, dürfen sie auch nur für diesen Verwendungszweck ver⸗ braucht werden. b 1
Meldepflicht F
(1) Verbraucher, Händler und Erzeuger von Waren der Anlagen A bis Dshaben die bei Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung von der Reichsstelle vorgeschriebenen Meldungen auch weiterhin zu erstatten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Störungen im Betriebe, soweit sie die Höhe der Er⸗ zeugung wesentlich beeinflussen, sind hinsichtlich ihres Aus⸗ nnges und ihrer voraussichtlichen Dauer jeweils sofort (fern⸗ mündlich oder telegraphisch mit schriftlicher ⸗Bestätigung) der Reichsstelle zu melden.
““ § 11
Strasvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft.
Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 10. September 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit “ des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — inngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung 1/43 in der Fassung
vom 19. Dezember 1942 (RAnz. Nr. 298 vom 19. Dezember 1942) außer Kraft. (3) Soweit im Einzelfall auf die Anordnung 1/43 Bezug genommen worden ist, treten die Vorschriften dieser Anord⸗ nung an deren Stelle. Die auf Grund der Anordnung Nr. 13 und der Nachträge —IV sowie der Anordnung 1/43 erteilten Genehmigungen und erlassenen Bestimmungen blei⸗ ben daher als Genehmigungen und Bestimmungen der An⸗ ordnung 1/44 in Kraft.
Berlin, den 30. August 1944. 1“ SDSDerr Reichsbeauftragte für Chenae. Dr. Claus Ungewitter.
2 —
(Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung) Adeps lanae, wasserfrei und wasserhaltig Agar⸗Agar Alkaloidhaltige Rohstoffe, und zwar nur: Arecanüsse . Brechnüsse 166““ Brechwurzeln Colanüss Strophantussamen Yohimberinde 1h yI“ Bormineralien (Boraxkalk, Kernit, Rasorit, Pandermit usw., auch borhaltige Rückstände) 89 1 8 Braunstein, natürl. und künstl. 88 Chinarinde 6 Codein Coffein Drogen, und zwar nur: Aloe Bärlappsamen Baldrianwurzeln Boldoblätter Cascararinde Condurangorinde Enzianwurzeln Faulbaumrinde Fingerhutblätte Falapenknollen Pyrethrumblüten und ⸗pulver Quillayarinde Ratanhiawurzeln Rhabarberwurzeln Sennesblätter Sennesschoten Galläpfel Gasreinigungsmasse, Jod (roh) Jod resubl. Kasein Lackmus Lanolin Leimleder Mesothor Mesothorverbindungen Monazitsand
ausgebrauchte
Phosphate, roh
Radiothor
Radiothorverbindungen
Radium
Radiumverbindungen
Rohopium 8
Salben⸗ und Cremegrundlagen *
Schwefelkies 1u.“ “
Suppositorienmassen, wie Postonal, Suppositol, Butyrum Tego usw.
Theobromin
Walrat (Spermaceti), auch synth. “
Weihrauch und andere Weichharze (natürliche Balsame, auch Styrax, flüssig oder fest) und Gummiharze (Schleimharze); roh oder gereinigt, außer Gummi Euphorbium, Gummi albanum, Jalapen⸗ d Seammo iu
Wismuterze .
Wismuthaltiger Flugstaub
Zirkonmineralien.
Anlage B
(Bezugsgenehmigung) Aetznatron (Natriumhydroxyd), flüssig und fest Ammoniumphosphat— 1 Antimonverbindungen Arsen 8 Arsenverbindungen Atropin Atropinsalze Bienenwachs Borax Borsäure 8 Cadmiumverbindungen Calciumphosphat
Chinaextrakt
Chinatinktur, simpl. Chinin, auch Prochinin Chininsalze Chininnebensalze, und zwar:
Chinidin
Cinchonin
Cinchonidin 544*“ Coffeinsalze sowie Phenyldimethylpyrazolon e.
(Analgesin c. coff. citric., Migränin) Elektrokorund Fluorverbindungen, und zwar nur:
Aluminiumfluorid
Fluornatrium
Kieselfluornatrium
Kryolith, synth. Gallussäure Gelatine 1 5 Goldverbindungen, soweit nicht für Vergoldungszwecke be⸗
timmt . dabt und Gummen (Pos. 97 a— g des Stat. Warenverzeich⸗
nisses), jedoch aus der Pos. 97 c nur Dammar⸗, Akaroid⸗
und andere Hartharze, Jalapen⸗ und Scammoniumharz Iridiumverbindungen Japanwachs Jodtinktur Jodverbindungen Falnmpermmanganät Kampfer, natürl. und künstl Kandelillawachs Karnaubawachs Kobaltverbindungen Kupferverbindungen Leime, tier. und synth., Natriumbicarbonat Natriumcarbonat, calc. Natriumperbörat Natriumsulfit Nickelverbindungen Osmiumverbindungen
8 .
Palladiumverbindun Pepsin Physostigmin Pilocarpin Pilocarpinsalze Platinverbindungen Quecksilberverbindungen Rheniumverbindunge Rhodiumverbindungen Rutheniumverbindungen Schwefel Selen Selenverbindungen Silbernitrat Siliciumcarbid (Carborund) Skopolamin Skopolaminhydrobromid Soda, calc. Eec agrt⸗ ulfatpe Talbl.- Tannin (Gallusgerbsäure) Terpentinöl aller Art, auch Kienöl u. dergl Theobrominsalze Theophyllin Wasserglas (Kali⸗ und Natronwa Natriummetasilikat) Wismutverbindungen Zinksulfat WT“ irkonmetall Zirkonverbindungen. ““ Anlage C (Liefergenehmigung) Acetaldehod Aceton Acetylcellulose Adipinsäure Aetherische Oele, und zwar nur: Anisöl (Sternanisöl) Eucalyptusöl 1 Fenchelöl Fichtennadelöl Latschenkiefernöl Menthol Nelkenöl Orangenöl Pfefferminzöl Sandelholzöl Aethylen Aethylenoxyd “ Aluminiumoxyd (calc. Toner Aminopyridin Amylalkohol (alle Isomeren) Anthracenrückstände “ Ascorbinsäure Bleiverbindungen Buthylphenol Carbazol Cerverbindungen Cumaronharz und dc Dekalin Diglyksl (Diäthylenglykol) Elektrokorund, s. Aluminiumoxyd Fargho her 1 Farbholzextrakte— Filme, unbelichtet, und zwar nur: Kinonormal⸗ und Schmalfilme Varnhedehch uselöl Flvkol (Aethylenglykol) Guajakolsulfosaures Kalium Hexamethylentetramin, technisch gezanntzuter 6
BW1
rund
1116
ohannisbrotkernmehl Kresole und ihre Gemische Kunstharze . Kunsthorn “ Kunststoffe, auch Preßmassen und Spritzgußmassen Leime und Klebstoffe aller Art (mit Ausnahme von tierischen und synth. Leimen und Mischleimen hieraus), z. B. Blut⸗ albumin, Kaltleim, Papierleim aller Art, flrke⸗ und zellulosehaltige Klebstoffe u. dgl. Lithiummineralien Lithiumverbindungen Methanol (Methylalkohol) Molybdänverbindungen Monochloressigsäure Natriumbisulfat 8 Naturharze, veredelte, wie: Bekäazite, KM.⸗Harz usw Ossein 1 araformaldehyd — erchloräthylen henol (Karbolsäure und ihre Gemische) hthalatharze yridin, rein yridinbasen chwefelkohlenstoff Strontiummineralien Strontiumverbindungen Tallöl⸗Veredelungsprodukte (wie Abietinsäure), mit Ausnahme von Sulfatpech Tallseife, wasserhaltige (Natronzellstoffablauge)
.
8
Terpentinöl⸗Derivate, z. B. Depanol, Dipenten, Tersolan usw.
Tetrachlorkohlenstoff Tetralin
Thorium
Thoriumhaltige Rückstände Thoriumverbindungen Titanoxyd
Titanweiß Trichloräthylen
Triglykol (Triäthylenglyk Uranoxyd Vanadinverbindungen Vulkanfiber Wachskompositionen Wolframverbindungen Tylenole und ihre Gemische.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 3
. .“ 2 1 1““
Anlage D 1
(Lieferung und Bezug MD 1942) 6
Acetaldehydabhängige Lösungsmittel und daraus hergestellte Gemische
Aethyläther (Schwefeläther) Aetzkali (Kaliumhydroxyd) Aktivkohle 8* Alaune aller Art “ Aluminiumchlorid (salzsaure Tonerde) Aluminiumoxydhydrat (Tonerdehydrat) Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde)
Ameisensäure
Ameisensäuresalze Ammoniak, wasserfrei 11X“ S Ammoniakwasser (Ammoniumhydroxyd, Salmiakgeist) Ammoniumcarbonat (Girschhornsalz) Ammoniumchlorid
Ammoniumnitrat
“
Ammoniumsulfat (schwefelsaures Ammoniak) Amylphenol “ 6b
“ 8
Anilin 1
Anilinöl Anthracen, roh
Buthylalkohol (alle Isomeren) Calciumcarbid 1 Calciumcarbonat, gefällt (kohlensaurer Kalk, gefällt)
Calciummitrat (Kalksalpeter)
Celluloid Celluloseäther (Alkyleellulose, kbolsäureäther usw.) 9 Chlor 1 Chloramin Chlorate und Perchlorate, und zwar nur: Kalium⸗ und Natriumchlorat und perchlorat Chlorbenzol Chlorkalk
Cellulosegly⸗
27.
Essigsaure Tonerde (Aluminiumacetat Essigsäure, mit Ausnahme der Gärungsessigsäure
Essigsäureanhydrid
Pesnegndesnger soweit nicht in Anlage B enthalten Flußsäure
Haärnstoff
Hartgewebe Hexachloräthan Hexamethylentetram
dexantriol
Hydrochinon
Kaliumhypochlorit (Kalibleichlauge) Kaliumnitrat
Kalkstickstoff
Kristallsoda Lackmuspräparate Magnesiumcarbonat 6 Magnesiumoxyd (Magnesia usta) Manganverbindungen, außer Kaliumpermanganat
Methyläthylketon
Methyleyclohexanol (Met Methylcyclohexanon “ Milchsäure — Naphthalin
Natriumcarbonat, kristallisiert
Natriumbisulfit Natriumhypochlorit (Natronbleichlauge) Natriumnitrat (Natronsalpeter) Natriumnitrit e Natriumsulfat, ealciniert und krist Natriumsulfid Natriumthiosulfat Oxalsäure Paradichlorbenzol Pentaerythrit 1 Phosphor G Phosphorverbindungen, mit Ausnahme von: und Calciumphosphat Photofilme, unbelichtet, mit Ausnahme von und Schmalfilmen otügaper unbelichtet hotoplatten, unbelichtet Phthalsäure Phthalsäureanhydrid Pottasche (Kaliumcarbonat) Propylalkohol (normal und Isopropylalk Reinweinstein (Cremor tartari) Resorein Salpetersäure Salzsäure 8 Schwefeldiordd— 1 Schwefelnatrium, s. Natriumsulfid Schwefelsäure, auch rauchende (Oleum) Sulfitablauge Tonerdegel („Teg“) Trimethyloläthen Trimethylolpropan Wasserstoffsuperoryud Weichmacher, synth., aller Weinsäure Zinkchlorid
Ammonium⸗
Kinonormal⸗
Dritte Anordnung— zur Verordnung über die Durchführung der Holzaufbringung Vom 29. August 1944 Auf Grund des § 10 der Verordnung über die Durchführung der Holzaufbringung vom 26. Juli 1943 (RGBl. I S. 449) wierd folgendes angeordnet:
(1) Zur Sicherung der Holzaufbringung können die Holz⸗
einschlagsfestsetzungen (Umlagen) und Holzeinschlagsgenehmi⸗
gungen außer der Höhe des Holzeinschlags, der Holzarten und Holzsorten auch Weisungen enthalten über 8 a) den Hiebsort, b) die Hiebsart, *) die Durchführung des Einschlags durch betriebsfremde Arbeitskräfte dder durch zugewiesene Unternehmer oder Käufer des Holzes 32 “ und
wurden
1. August 1944. S. 3
d) über sonstige für die Sicherung der Holzaufbringung er⸗
forderliche beilbzie he shhe —
(2) Die Weisungen nach Abs. 1 können auch nachträgli nach bereits erfolgter veaeigschtaasfese ng Wich einschlagsgenehmigung getroffen werden; sie bedürfen eben⸗ falls der schriftlichen Form. Das Recht der beauftragten Forstdienststelle (§ 8 der⸗Zweiten Anordnung zur Verordnung über die Durchführung der Holzaufbringung vom 9. November 1943) an Ort und Stelle des Einschlags mündlich erläutevnde Weisungen zu erteilen, bleibt ünberührt. “
(1) Auch bei Durchführung des Holzeinschlags durch be⸗ triebsfremde Arbeitskräfte, durch zugewiesene Unternehmer oder Käufer des Holzes gehen die Holzwerbungskosten zu Lasten des Waldeigentümers oder des Nutzungsberechtigten mit der Maßgabe, daß Mehrkosten gegenüber den Holz⸗ werbungskosten, die dem Waldeigentümer.oder dem Nutzungs⸗ berechtigten bei Eigendurchführung erwachsen wären, zurück⸗ erstattet werden.ü
„(2) Die Vorschriften des § 3 der Verordnung zur ver⸗ stärkten Deckung des Rohstoffbedarfs an Holz’ vom 7. Dezem⸗ ber 1936 (RGBl. I S. 1011) über Durchführung von Zwangs⸗ einschlägen werden durch die Bestimmungen im bsatz 1 nicht berührt.
§ 3
Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß auch für die Durchführung des Holzeinschlags auf mit Pappeln und anderen Holzarten bestockten Flächen außerhalb des Waldes. ““
Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten; sie tritt am 1. September 1944 in Kr 3
Berlin, den 29.⸗August 1944.
Der Reichsforstmeister.
In Vertretung des Staatssekretärs: Mahler
Bekanntmachung Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — RGBl. 1 S. 911 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — I a 1594/39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi’¹Jd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen
1. der Boleuna Sara Margolius geb. Prazak, geb. 3. 3. 1896 zu Bezbekau, des Josef Israel Margolius, geb. 11. 9. 1914 zu Leitmeritz, 1 des Karl Israel Margolius, geb. 22. 7. 1917 zu Leitmeritz, des Otto Ifrael Margolius, geb. 26. 6. 1920 zu Leitmeritz, sämtlich früher wohnhaft in Leitmeritz,
des Edgar Israel Purkhardt, geb. 15. 6. 1897 zu Teplitz⸗Schönau, früher wohnhaft in Teplitz⸗Schönau,
das Vermögen der Firma Ferdinand Strenitz Nachfolger, Reichenberg, in Abwicklung, vorm. Inhaber Samuel Steindler, Reichenberg,
4. das Nachlaßvermögen nach Hugo Israel Oester⸗ reicher, geb. 11. 11. 1883 zu Haid, am 2. 5. 1942 in Teplitz⸗Schönau verstorben, früher wohnhaft in Turn,
Trautenau, früher wohnhaft in Trautenau, hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezoge Reichenberg, den 26. August 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspoliz
zur Anordnung VII/44 des Reichsbeau (Absatzregelung und Verwendungsbeschr reinigungsmittel)
Vom 21. Juli 1944
(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Nr. 164 vom 24. Funbe
In § 1 Absatz 2 a, muß es heißen: „Reinigungsmittel, für die eine Herstellungsanweisung des Leiters der Fachgruppe Seifen⸗, Wasch⸗ und Reini⸗ E“ der Wirtschaftsgruppe Chemische ndustrie als Produktionsbeauftragten des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion erteilt ist,“
an Stelle von: — 8 „Reinigungsmittel, für die eine Herstellungsanweisung eh,eeeee industrielle Fette und Waschmittel er⸗
ilt ist“.
eeswaen
Drichtamtliches Deutsches Reich
Nummer 34 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 25. August 1944 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwal.t ung. RdErl. 15. 8. 44 Anrechng. v. Dienstzeiten in d. NSDAP. u. ihren Gliedergn. aurf d. Besoldgs⸗⸗Dienstalter. — Kommunalverbände. RdErl. 12. 8. 44, Hers iee eh. rder hier: Anerkenng., d. dtn. Wochenschau Nr. 34/44. — RdErl. 15. 8. 44, Förderg. d. Jugendmittagstische n. Jugendfreizeitheime d. Hitler⸗Jugend durch d. Gemeinden.
— Polizeiverwaltung. RdErl. 12. 8. 44, Aufsuchen d. LS.⸗Ränme in Krankenanstalten bei öffentl. Luftwarng. u. bei
liegera2arm. — Staatsangehörigleit. Paß⸗ und Ausländerpolizei. RoErl. 7. 8. 44, Fremdenpaßmuster. — RdErl. 16. 8. 44, Paßtechn. u. ausländerpolizeil. Behandlg. d. ehem. italienischen Militärinternierten (IFMJ.). — W e angelegenheiten. Kriegsschäden. Familien⸗ unterhalt. RdErl. 18. 8. 44, Beschlagnahme u. Ablieferg. v. Orgelpfeifen u. Windleitgn.: Anmeldg. v. niehtkirchl. Orgeln, hier: Listen d. Gebietssachverständigen. — Volksgesundheit. RdErl. 14. 8. 44, VO. über d. von d. Krankenkassen der Hebammen f. Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren. — RdErl. 14. 8. 44, Einziehg. v. Gasbrand⸗ (Peritönitis⸗) Serum. — RdErl. 19. 8. 44,
beamteter u. angestellter), Krankenschwestern, Gesundheitspflege⸗ rinnen, Diätassistentinnen, Krankengymnastinnen, med.⸗techn. Ge⸗ hilfinnen und Assistentinnen. — Veterinärverwaltung. RdErl. 16. 8. 44, Lebensmittelüberwachg.; hier: Fleischschmalz. — RdErl. 18. 8. 44, Dienstreisebarch d. Veterinärbeamten. — RdErl. 18., 8. 44, Bekämpfg. d. ansteckenden Schweinelähme. — RdErl. 18. 8. 44, Bekämpfg. d. Hühnerpest. — RdErl. 22. 8. 44, Ange⸗ stellten⸗ u. Ueberversicherg. d. Beschauer. — Verschiedenes. Handschriftl. Berichtigung. — Neuerscheinungen. — Stellenausschreibungen für Gemeindebeamte. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstraße 44. Halbjährlich 4,30 R für Aus⸗
Habe A Gweiseitig bedruckt) und 5,40 Rℳ für Ausgabe B (einseitig edruckt).
Kein „totes“ Zubehör — Nutzbarmachung von überflüssigem Maschinenzubehör
Es ist eine bekannte Erscheinung, daß infolge der Konzentration der Fertigung in den Betrieben vielkrlei Maschinenzubehör heute nicht mehr benötigt wird. Es liegt ungenutzt, nimmt Raum in Anspruch, verlangt außerdem Wartung. Dieses Zubehör wird jedoch von anderen Firmen zum Teil dringend benötigt und muß deshalb von den Maschinenbaufirmen immer wieder neu mit⸗
eliefert werden. Es handelt sich hierbei in der Hauptsache um Werkzeugmaschinenzubehör.
Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Albert Speer, hat die Rüstungsbetriebe angewiesen, ihre Werkstätten anf nicht mehr benötigtes Zubehör zu überprüfen und dieses an den Hersteller zu senden, der es wieder verwertet. Falls der Hersteller nicht festgestellt werden kann, sind die Zubehörteile dem Alt⸗ maschinenhandel zuzuführen. ö“ 8
—
Rationalisierung der Büroarbeit durch Einheitsrechnung
Die vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Speer, durch Anordnung vom 22. September 1942 vorgeschriebene Einführung der Einheitsrechnung bringt für Rechnungsaussteller wie für Rechnungsempfänger durch die hiermit verbundene weit⸗
gehende Vereinfachung und Vereinheitlichung der innerbetrieb⸗
lichen Arbeitsabläufe eine Einsparung an Zeit und Arbeit, die infolge des tagtäglichen sehr großen Verbrauches an Rechnungs⸗ vordrucken bet Behörden, der Wehrmacht und in der privaten Wirtschaft sehr beachtlich ist. Neben der einheitlichen Gestaltung des Rechnungskopfes und der Festlegung bestimmter Angaben in der Einheitsrechnung nach DIN“E 4991 ist das Wesentliche in der erwähnten Anordnung die Bestimmung, daß der Besteller oder Rechnungsempfänger nicht berechtigt ist, von ihm entworfene Rechnungen seinen Lieseranten vorzuschreiben, sondern jede Rech⸗ nung seiner Lieferanten anzunehmen hat, sofern fie nach dem Einheitsblatt DIN E 4991 ausgerichtet ist. Auch darf der Rech⸗ nungsempfänger in Rechnungen nicht mehr Angaben verlangen, als in diesem Einheitsblatt vorgesehen sind.
Diese Vorschriften gelten auch füx alle Behörden, die Wehr⸗ macht und sonstige Stellen des öffentlichen Rechts. Für die bei Erlaß der Anordnung vorhandenen Rechnungsformulare war eine Aufbrauchsfrist vorgesehen. In der Uebergangszeit kam es noch zu manchen Perstoßenn gegen diese Anordnung, jedoch Fälle immer mehr ausgemerzt. Sollten auch fernerhin noch Behörden, Firmen usw. ihren Lieferanten Rech⸗ nungsvordrucke vorschreiben, so empfiehlt es sich, hiervon der Dienststelle Maschinelles Berichtswesen des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Mitteilung zu machen; es wird dann von dieser Seite Abhilfe geschaffen werden. Mit der er⸗ wähnten Anordnung ist aber die Entwicklung auf diesem Gebiet noch nicht abgeschlossen. Es werden vielmehr noch weitere Ver⸗ einfachungen und Vereinheitlichungen angestrebt, um dadurch in Zukunft Rechnungsausstellern und Rechnungsempfängern eine noch weitergehende Einsparung an Arbeit und Zeit zu ermöglichen.
Wirtschaftstein
Wirtschaft des Auslandes
Das englische Ausfuhrproblem
Genf, 30. August. Der Industriekorrespondent der „Daily Mail“ bringt erneut seine Befürchtungen über die Zukunft des britischen Außenhandels zum Ausdruck und schreibt, solche Dienste, wie die Leih⸗ und Pachtlieferungen den Amerikanen leisteten, hätten sie den Engländern nicht beschert. Ganz im Gegenteil, die britischen Exporte seien, wie Roosevelt kürzlich in einem Bericht sagte, wertmäßig um mehr als 50 % und mengenmäßig um mehr als 70 % gesthrumpft. Damit habe der Präsident das Problem klar umrissen, das im britischen Kriegskabinett und unter den englischen Industrien lebhafte Besorgnis auslöste. Nur 30 % von dem, was Großbritannien vor Kriegsausbruch exportierte, verlasse also heute noch außer Munition und Kriegsmaterial⸗ lieferungen das Land.
——V
8 Aufbau einer spanischen Gerbstoffindustrie .“ Madrid, 30. August. Die spanische Presse berichtet, daß die neue Gerbstoff⸗Fäbrik in Asturien das erste Projekt ist, das auf Grund des Industrie⸗Schutzgesetzes im Oktober 1939 in den Genuß der vorgesehenen Vergünstigungen für die Industrialisierung ge⸗ kommen ist und als nationalwichtig erklärt wurde. Die Fabrik befaßt sich zunächst mit der Herstellung synthetischer Gerbstoffe und hat eine Kapazität von 3000 t, diese Gerbftoffe werden für die Gerbung von 3 Mill. kg Naßleder für Treibriemen usw. aus⸗ reichen. Die Bauten für die Nebenerzeugnisse sind jedoch noch nicht fertiggestellt. Das neue Projekt wird in der spanischen Wirtschaft insofern als besonders wichtig angesehen, als Spanien früher alle Gerbstoffe ausschließlich aus dem Auslande bezog.
Das Problem der schweizerischen Selbstversorgung 8 8 Gute Ernteaussichten
zürich, 30. August. Die Frage einer möglichst weitgehenden Selbsternährung ist für die Schweiz in den letzten Wochen immer aktueller geworden. Die Bedeutung der landwirtschaftlichen Pro⸗ duktion für die Versorgung des Landes in Kriegszeiten ist schon hathbeitig erkannt worden, wie in dem bekannten Gesetz zur Er⸗ öhung des Ackerbaues (Plan Wahlen) zum Ausdruck gekommen ist. Die Ausdehnung der Ackerfläche, die 1934 nur 183 479 ha um⸗ faßte, ist stufenweise erfolgt. Im vergangenen Jahr erreichte die sogenannte . bereits 368 700 ha, die bevorstehende sie ente Mehranbauetappe soll eine weitere Erhöhung der Acker⸗ fläche um 20 000 ha bringen. Ob tatsächlich eine weitere flächen⸗ mäßige Ausdehnung des Ackerbodens um 20 000 ha durchgeführt wird, ist indessen nicht sicher, da der wirkliche Anbau weitgehend von den vorhandenen Arbeitskräften abhängt. Die Zahl der zu⸗ sätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte hat ¹ namentlich durch die Landdienstpflicht sehr stark erhöht. Im Juni 1944 waren es 21 000, im entsprechenden Monat des Bor⸗ Se. Srer. im Juni 1942 11 200 und im Juni 1941 nur 6900. Insgesamt wurden im Jayre 1943 sechsmal soviel nichtlandwirt⸗
8
5. des Friedrich Israel Herrmann, geb. 26. 1. 1898 zu
Staatsanzeiger
Totaler Kriegseinsatz; hier: Einsatz freiwerdender Aerzte (auch
8
8
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