Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 200 vom 6. September 1944
Nichtstromführende Bauteile
(1) Hüttenzink und Hüttenzinklegierungen nach DIN 1724 sind zugelassen für alle Teile, die nicht aus nichtmetallischen Werkstoffen oder Eisenwerkstoffen hergestellt werden können.
Feinzink und Feinzinklegierungen nach DIN 1724 sind zu⸗ gelassen für: “
a) Spritzgußteile, — *ꝓ8
b) Lösungselektroden galvanischer Batterien.
(2) Aluminium und Aluminiumlegierungen nach DIN 1725 sowie Magnesium und Magnesiumlegierungen nach DIN 1729 sind zugelassen:
a) als Austauschwerkstoffe für Kupfer und Kupferlegie⸗ rungen, soweit nicht nichtmetallische Werkstoffe, Eisen⸗ werkstoffe oder Zinkwerkstoffe an ihre Stelle treten können, * wenn das geringe spezifische Gewicht der Leichtmetalle von ausschlaggebender Bedeutung ist und nicht auf Stahlleichtbau umgestellt werden kann, für Spritzguß und Kokillenguß, wenn durch die Ver⸗ wendung dieser Halbzeuge wesentliche Arbeitsein⸗ sparungen erreicht werden und Zink nicht verwendet werden kann, bei elektrotechnischen Erzeugnissen für den Schiffbau nach Umstellnorm, für Bauteile in magnetischen Wechselfeldern zur Ver⸗ meidung unzulässiger Streuungen oder wenn die Temperatur bei der Verwendung von Eisen unzu⸗ lässig hoch wird.
(3) Kupfer und Kupferlegierungen nach DIN 1726 sind zu⸗
gelassen für:
a) Bauteile, die bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch starken Korrosionsangriffen ausgesetzt sind und für die andere metallische Werkstoffe mit Deckschichten oder chemisch beständige Stähle nicht verwendet werden können,
Schrauben und Muttern mit einem Gewindedurch⸗ messer von höchstens 4 mm,
Einpreßmuttern mit einem Gewindedurchmesser von höchstens 4 mm zur Verwendung in Isolierpreß⸗ materialteilen der Typen 31, 131, 71 bis 77 und 51 bis 57, deren Verschraubungen betriebsmäßig gelöst werden, sowie für Einpreßmuttern ohne Einschränkung des Gewindedurchmessers zur Verwendung in Isolier⸗ preßmaterialteilen der übrigen Typen gemäß DIN. 7706
Niete und Hohlniete mit einem Durchmesser von höchstens 4 mm,
Bauteile in magnetischen Wechselfedern zur Ver⸗ meidung unzulässiger Streuung oder wenn die Temperatur bei Verwendung von Eisen unzulässig hoch wird und Aluminium und Aluminiumlegierungen mechanisch nicht ausreichen.
(4) Blei und Bleilegierungen nach DIN 1728 find zuge⸗ für:
a) Kabelmäntel nach den VDE⸗Vorschriften,
d) Stromsammler,
§ 4 Deckschichten
(1) Deckschichten aus Zink sind zugelassen, soweit sie nicht durch nichtmetallische Deckschichten (z. B. Lackanstriche, Phos⸗ phatschichten) ersetzt werden können.
(2) Deckschichten aus Aluminium oder Aluminiumlegie⸗ rungen sind zugelassen für Teile, die bei ihrem bestimmungs⸗ gemäßen Gebrauch starken Korrosionsangriffen ausgesetzt sind.
(3) Deckschichten aus Chrom sind zugelassen für:
a) Teile, die bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
starken Korrosionsangriffen oder starker Verzunderung
ausgesetzt sind, b) Teile, die gleichzeitig wechselnder Temperatur und starker Feuchtigkeit ausgesetzt sind.
(4) Stark⸗ und Hartchromdeckschichten sind zugelassen für Teile, die hohen Verschleißbeanspruchungen ausgesetzt sind.
(5) Deckschichten aus Kupfer und Kupferlegierungen sind zugelassen für:
a) stromführende Leiter oder stromführende Konstruktions⸗
teile als Austausch gegen Vollkupfer,
elektrisch leitende Kontakte, wobei für die Kontakte der Nachrichten⸗ und Meßgeräte DIN E 46 240, für Kon⸗ takte der Starkstromtechnik DIN E 43 612 maß⸗ gebend ist,
Verbunddrähte aus Stahl und Kupfer mit höchstens 35 vH. Gewichtsanteil Kupfer bei Fernmeldefrei⸗ leitungen mit trägerfrequenter Ausnutzung sowie für die Beschaltung von Apparaten, Geräten, Verteilern und Vermittlungseinrichtungen,
Stromschienen von Ofen, Schaltern, Apparaten, ge⸗ kapselten Niederspannungsanlagen und an Bord von Schiffen, wenn die Dicke der Deckschicht nicht mehr als 20 vH. der Gesamtdicke des Werkstoffes beträgt,
e) Kabelschuhe, Lötösen und Leitungsösen, wenn Ver⸗ bindungen von Kupfer zu Kupfer, zu Aluminium oder z Eisen hergestellt werden sollen und die Dicke der Deckschicht nicht mehr als 20 vH. der Gesamtdicke des Werkstoffes beträgt, 1 Fassungen und Glühlampensockel in Sonderaus⸗ führungen, wenn die Dicke der Deckschicht nicht mehr als 10 vH. der Gesamtdicke des Werkstoffes beträgt,
g) Teile, die bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
starken Korrosionsangriffen ausgesetzt sind.
(6) Deckschichten aus Blei und Bleilegierungen sind zuge⸗ lassen für Anlageteile in Stromsammlern.
(7) Deckschichten aus Zinn und seinen Legierungen sind zugelassen für:
a) Schmelzdrähte von Sicherungen,
b) Ankerbandagendrähte und ⸗schlösser,
c) Drahtverzinnungen mit höchstens 33 vH. Sn⸗Gehalt.
(8) Deckschichten aus Nickel sind zugelassen für Strom⸗ sammler. 1
(9) Deckschichten aus Nickel, Silber, Wolfram, Gold und deren Legierungen sind zugelassen für:
a) bewegliche Kontakte. Für Kontaktnieten in Nach
richten⸗ und Meßgeräten ist DIN E 46 240 maßgebend, für Starkstromkontakte DIN E 43 612,
p) Potentialabstimmung verschiedener Metalle gegenein⸗ ander. (10) Deckschichten aus Platin, Platinmetalle und deren
Legierungen sind zugelassen für:
a) Abhebekontakte von Relais mit einer Kontaktkraft
unter 5 g oder mit einer Kontaktkraft unter 20 g und Kontaktströmen über 80 me für Geräte, die bei Vermeidung von Platin oder platinhaltigen Legie⸗
rungen in den Kontakten so unsicher arbeiten oder eine so geringe Lebensdauer erreichen würden, daß sie die ihnen zukommende Aufgabe nicht mehr er⸗ füllen,
von gepolten Relais bei Kontaktströmen über 0,5 A, von gepolten Relais mit Mittelstellung, Vakuum⸗ relais und mechanischen Meßgleichrichtern,
in elektrischen Fernzähleinrichtungen, bei denen die Kontaktkraft den Wert von 5 g unterschreitet,
von elektrischen Regelgeräten, bei denen die Kontakt⸗ kraft während des Betriebes den Wert von 20 g unter⸗ schreitet,
vakuumdichte Stromdurchführungen durch Glasgefäße, bei denen die Durchführung durch elektrische Spannung oder Wärme so stark belastet wird, daß bei Vermeidung von Platin oder platin⸗ haltigen Legierungen die Gefahr einer elektrolytischen Zersetzung oder einer Verzunderung besteht, Glasgefäße für Thermokreuze, Ardometer und Elektro⸗ lytzähler, Oberflächenbeläge auf Porzellanteilen zur Her⸗ stellung von Lötverbindungen zwischen Porzellan und Eisen für Stromrichter.
§ 5 Ergänzende Vorschriften
Die Vorschriften dieser Anordnung werden ergänzt
Anweisung der Leiter der Sonderringe und Sonder⸗ ausschüsse des Hauptausschusses „Elektrotechnik“, ein⸗ schließlich der bereits erlassenen, in der Anlage auf⸗ geführten Anweisungen, b) Werkstoffeinsatzlisten nach der Anordnung E IV/M IV der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 10. Juni 1943. (2) Bei Abweichungen zwischen den einzelnen Vorschriften haben die Werkstoffeinsatzlisten den Vorrang vor den An⸗ weisungen der Sonderringe und Sonderausschüsse, die An⸗ weisungen der Sonderringe und Sonderausschüsse den Vor⸗ rang vor dieser Anordnung. J“ “ Vorerzeugnisse und Teile
Soweit eine Verwendung von Metallen für bestimmte Er⸗ zeugnisse nicht zugelassen ist, dürfen diese Metalle auch nicht zur Herstellung vor Vorerzeugnissen oder Teilen für solche Erzeugnisse verwendet werden.
Auftrags⸗ und Lieferverbot Es ist verboten, Erzeugnisse, Vorerzeugnisse oder Teile in einer den Vorschriften widersprechenden Ausführung in Auf⸗ trag zu geben, zu beziehen oder zu liefeernrnrl.
§ 8
Ausnahmen
In begründeten Einzelfällen können auf schriftlichen An⸗ trag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zu⸗ gelassen werden. Anträge auf solche Ausnahmen sind — unter Angabe des zuständigen Sonderringes oder Sonder⸗ ausschusses — an den Hauptausschuß „Elektrotechnik“, Berlin SW 11, Schöneberger Str. 2— 4, zu richten.
§ 9 Strafvorschriften
8 16 “
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen die nach § 5 zur Ergänzung dieser Anordnung — Vor⸗ schriften werden nach den 88 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§ 10 8 Inkrafttreten und räumlicher Geltungsbereich
““
Diese Anordnung tritt am 15. September 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. 1
Berlin, den 1. September 1944. “
Der Leiter des Hauptausschusses „Elektrotechnik“ Lüschen.
Anlage zur Anordnung Nr. 80 des Leiters des Hauptaus⸗ schusses „Elektrotechnik“ über die Verwendung von Metallen in der Elektrotechnik, vom 1. September 1944.
““ Verzeichnis der bereits erlassenen Anweisungen über die Verwendung von Metallen in der Elektrotechnik
Anweisung El Nr. 1 des Leiters des Sonderringes „Elektrische Maschinen“ über die Umstellung von Kupfer auf Alu⸗ minium bei elektrischen Maschinen, vom 19. November 1942,
Anweisung El Nr. 2 des Leiters des Sonderringes „Elektrische Maschinen“ über die Umstellung von Schleifringen für elektrische Maschinen, vom 13. März 1943, nebst 1. Ergänzungsanweisung vom 1. Juli 1943,
Anweisung El Nr. 3 des Leiters des Sonderringes „Elektrische Maschinen“ über die Umstellung bei Gleichstrom⸗ maschinen von Kupfer auf Aluminium, vom 26. Juli 1943,
Anweisung des Leiters des Sonderringes „Transformatoren“
über die Umstellung von Kupfer auf Aluminium bei Transformatoren, vom 26. November 1942,
Anweisung El Nr. 7 des Leiters des Sonderringes „Schalt geräte“ über den Werkstoffeinsatz bei Schützen, Anlaß⸗ und Steuergeräten, vom 15. April 1944,
“
Anweisung El Nr. 1 des Leiters des Sonderringes „Drähte
und Kabel“ über die Verwendung von Blei für die Her⸗
stellung von Starkstrom⸗ und Fernmeldekabeln, vom
17. Dezember 1943,
Anweisung El Nr. 2 des Leiters des Sonderringes „Drähte und Kabel“ über die Verwendung von Blei für die Her⸗ stellung von Starkstrom⸗ und Fernmeldekabeln, vom
. Juni 1944, — Anweisung El Nr. 3 des Leiters des Sonderringes „Drähte
und Kabel“ über die Verwendung vonBlei für die Her⸗ ssttellung von Starkstrom⸗ und Fernmeldekabeln, vom 7. August 1944, Anweisung El Nr. 5 des Leiters des Sonderringes „Schwach⸗ stromtechnische Bauelemente und Meßinstrumente“ über ein Verwendungsverbot von Kupfer und Kupferlegie⸗ rungen für Erzeugnisse des Arbeitsringes „Meßinstru mmente und Geräte“, vom 1. September 1943, Anweisung El Nr. 2 des Leiters des Sonderringes „Elektrische Fahrzeuge“ über die Umstellung von Kupfer auf Aluminium bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen, vom
15. April 1943, Anweisung El Nr. 3 des Leiters des Sonderringes „Elektrische
ρ
Fahrzeuge über die Umstellung von Kupfer auf
Aluminium bei Nahrkeitungen für elektrisch angetriebene
Fahrzeuge, vom 15. April 1943,
Anweisung El Nr. 2 des Leiters des Sonderringes „Allge⸗
meine elektrotechnische Bauelemente“ über die Umstellung von Kupfer auf Aluminium bei Stromrichteranlagen und ⸗geräten, vom 12. August 1943.
Bekanntmachung
des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle über Neu⸗
regelung der Verwendung von Metallen in der Elektrotechnik Vom 1. September 1944
1. In Anpassung an die Verteilung der Zuständigkeiten
innerhalb der Lenkungsbereiche wird die Verwendung von
Metallen in der Elektrotechnik neu geregelt. Die auf Grund dieser Neuregelung erlassenen Vorschriften
über Verwendung von Metallen in der Elektrotechnik gelten 8
nicht für Erzeugnisse oder Bauteile des allgemeinen Ma⸗ schinenbaus, wie Lager, Getriebe usw., solche Teile unter⸗ liegen den Vorschriften über Verwendung von Metallen im Maschinenbau, auch wenn sie Zwecken der Elektrotechnik dienen. 2. Die Vorschriften über Verwendung von Metallen in der Elektrotechnik werden erlassen als a) Anordnungen des Leiters des Hauptausschusses „Elek⸗ trotechnik“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, b) Anweisungen der Leiter der Sonderringe und Sonder⸗ ausschüsse dieses Hauptausschusses, ⁶) Werkstoffeinsatzlisten nach der Anordnung E IV/M IV der Reichsstelle Eisen und Metalle. 3. Am 15. September 1944 treten folgende Anordnungen der früheren Reichsstelle für Metalle außer Kraft: a) Die Anordnung 32 a — Verwendung von Metallen in
der Elektrotechnik — vom 24. Juni 1939 (Deutscher . Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939), 8
der § 4 in Verbindung mit § 1 der Anordnung 47 8
— Verwendung von Aluminium und Magnesium — vom 18. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 225 vom 26. September 1939),
die Einzelanordnungen über:
Verwendung von Metallen für Gußteile von Beleuch⸗ tungskörpern vom 12. März 1940,
Verwendung von Aluminium, Magnesium und deren Legierungen zur Herstellung von Gehäusen für Fahrraddynamos vom 9. Dezember 1940,
Herstellung und Vekwendung von Bleisammlern für Kraftfahrzeuge zum Anlassen, Beleuchten und Zün⸗ den vom 17. März 1941,
Verwendung ’ von Messing zur Herstellung von Glüh⸗ lampensockeln vom 22. August 1941, —
Autoleitungen vom 28. November 1941, “
Verwendung von Kupfer zur Herstellung von Trans⸗ formatoren vom 23. April 1942,
Verwendung von Kupfer zur Herstellung von Kurz⸗ schlußläufern vom 13. Mai 1942,
Verwendung von Kupfer zur Herstellung von Fern⸗ meldekabeln und ⸗-leitungen vom 2. Juni 1942,
Verwendung von Kupfer und dessen Legierungen zur Herstellung von Fernmeldeleitungen vom 16. Juni 1942,
Verwendung von Aluminium und dessen Legierungen zur Herstellung von Antennen vom 11. August 1942.
Berlin, den 1. September 1944.
Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.
Nichtamtliches
8 Deutsches Reich
Nummer 35 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern vom 1. September 1944 hat folgenden Inhalt: Reichs⸗ und Kassen⸗ und Rechnungswesen. RdErl. 22. 8. 44, Vereinfachg. d. Verwaltg.; hier: Auszahlg. u. rechnungsmäßiger Nachweis d. Besoldgn. u. Vergütgn, beim Uebertritt v. Be⸗ amten u. Angestellten von einer Behörde zu einer anderen Be⸗ hörde. — Kommunalverbände. RoͤErl. 22. 8. 44, Ver⸗ nügungssteuer; hier: Anerkennung d. dtn. Wochenschau r 35/44. — Polizeiverwaltung. RdErl. 4. 8. 44, Be⸗ darfsliste u. Kosten Vordruge die nur v. d. Reichsdeuckerei zu beziehen sind. — RdErl. 10. 8. 44, Tragen v. Schußwaffen durch die Führer d. Freiw. Feuerwehr. — RdErl. 16. 8. 44, Reisebeschränkungen. — Staatsangehörigkeit. Paß⸗ und Ausländerpolizei. RdErl. 10. 8. 44, Paßtechn. Be⸗ handlg. d. Rheinschiffer. — RdErl. 22. 8. 44, Einschränkg. v. derweltungsanscaben, hier: Ueersnec d. Staatsangehörigkeits⸗ verhältnisse v. AUmts wegen. — RdErl. 23. 8. 44, Staatsange⸗ hörigkeitsausweise u. Heimatscheine; hier: Ersparg, nicht kriegs⸗ wichtiger Verwaltungsarbeiten. — Wehrangelegen⸗ heiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. RdExl. 15. 8. 44, Kriegsschädenrecht u. Dt. Wohnungshilfs⸗ werk. RdErl. 25. 8. 44, Restabgeltungsanordng.; Abgrenzg.
2
Staatshaushalt.
Staffelung der Sätze anfgegeben.
Anwendg. beim Schadensausgleich nach d. Umsetzgs.⸗Grundsätzen. Volksgesundheit. RdErl. 21. 8. 44, Einziehg. v. Diphtherieserum. — RdErl. 22. 8. 44, Lehrbuch f. Säuglings⸗ u. Kinderschwestern. — RdErl. 23. 8. 44, Einziehg. v. Diphtherieserum. — RdErl. 23. 8. 44, Einziehg. v. Gasbrand⸗ (Gasödem⸗) Serum. — RdErl. 23 8. 44, Einziehg. v. Tetanusserum. — Veterinärver⸗ waltung. RoErl. 22. 8. 44, Vereinfachg. d. Verwaltg.; hier: Einnahmen u. Ausgaben bei d. Schlachttier⸗ u. Fleischbeschau. — RdErl. 22. 8. 44, Vereinfachg. d. Verwaltg.; hier: Besetzg. v. Fleischbeschauer⸗ u. Trichinenschauerstellen mit Kriegsbeschädigten. — RdErl. 23. 8. 44,
Neuerscheinungen. — Stellenausschreibungen für Gemeindebeamte. — Zu beziehen durch alle Post⸗ anstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws, Mauerstraße 44.
zum Kriegssachschädenrecht;
Reichs⸗ und S
Schlachttierverteilg. (Verwiegestellen). —
taatsanzeiger Nr. 200 vom 6. September 1944.
Halbjährlich 4,30 Hℳ füur Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 5,40 Rℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Postwesen b 8 Offene Briefsendungen Nach dem Wegfall der Drucksachen müssen alle Briefsendungen mit dem vollen Briefporto freigemacht werden. Auch weiterhin werden jedoch Sendungen eingeliefert, die zwar als Briefe frei⸗ gemacht sind, aber noch in der bisher für Drucksachen, Geschäfts⸗ papiere, Warenproben oder Mischsendungen üblichen Form hergestellt sind, beispielsweise unter Streifband oder in offenen Umschlägen. Nach einer Entscheidung des Reichspostministeriums sind die Sendungen dieser Form wegen nicht zu beanstanden.
York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom —,—, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,33, Sosia —,—, Madrid —,—, Bukarest —,— Alles Briefkurse.
Stockholm, 5. September. (D. N. B.) London 16,85 G 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9, . Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 J., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom —,— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G 3,82 B., Madrid —,— G., Türkei —,— B., Lissabon —,— G., 17,15 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.
London, 5. September. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.
Wirtschaftstein
Vereinfachte Wertpapierabrechnung
Als weiteren Rationalisierungsschritt haben sich die Krodit⸗ institute im Sinne der Erfordernisse des totalen Krieges neuer⸗ dings auf eine wesentliche Vereinfachung der Wertpapierabrech⸗ nung geeinigt, die die Zustimmung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen und des Preiskommissars gefunden hat. Wie die „Bantwirtschaft“ im einzelnen darstellt, war die Abrechnung für Wertpapiergeschäfte insofern bisher ein recht kompliziertes Gebilde, als dabei neben dem Kurswertbetrag und (bei Renten⸗ werten, etwaigen Stückzinsen noch fünf verschiedene Gebühren⸗ und Steuerpösten zu berechnen waren. Dabei galten noch für die einzelnen Posten je nach Wertpapiergruppen unterschiedliche Sätze; außerdem waren die Sätze zumeist auf verschiedene Be⸗ messungsgrundlagen bezogen Bei den Bestrebungen, diese ver⸗ schiedenen Belastungen des Wertpapiergeschäfts möglichst zu einem cinfach zu berechnenden Einheitssatz zusammenzufassen, stellte sich zunächst heraus, daß die Börsenumsatzsteuer sich bei der gegebenen Steuerverfassung nicht in eine Einheitsgebühr ein⸗ beziehen ließ. Das gleiche gilt für die Abwicklungsgebühr, die von einem Mindestsatz von 1 Hℳ bis zu einem vüchftbetrag von 5 H ℳ je nach der Größe der Geschäfte anstieg. Die Kreditinsti⸗ tute haben daher im Interesse der angestrebten Vereinfachung auf die weitere Erhebung einer Abwicklungsgebühr überhaupt verzichtet. Ebenso wurde bei den Maklergebühren die bisherige Außerdem haben die Kredit⸗ institute, um zu einem rechnerisch einfachen Satz zu gelangen, bei den — z. Z. besonders wichtigen — Kundengeschäften mit Rentenwerten ihre Provision um ℳ v. T. ermäßigt.
Danach gelten in Zukunft im Wertpapiergeschäaft nur noch vier verschiedene Sätze, und zwar im Geschäft mit der Bankierkund⸗ schaft 2 v. T. für Rentenwerte und 3 v. T. für Aktien sowie im Geschäft mit der Nichtbankierkundschaft 3 v. T. für Rentenwerte und 5 v. T. für Aktien. Ein weiterer Verzicht der Kreditinsti⸗ tute liegt darin, daß diese Sätze auf einen Kurswertbetrag be⸗ zogen werden, der nach unten auf volle 100 R.ℳ abgerundet wird. IW wurden schließlich die geitenden Mindestsätze auf 2 nMs für die Nichtbankierkundschaft (bisher 2,30 NH.Nℳ) und
11 für die Bankierkundschaft (bisher 1,80 H.ℳ) ermäßigt.
Die vorstehende Lösung, bei der die Kreditinstitute im Inter⸗ esse der Rationalisierung nicht geringe Opfer bringen, ergibt wohl eine ganze Reihe von Arbeitserleichterungen. ie vermag jedoch nicht restlos zu befriedigen, weil außer den neuen einheit⸗ lichen Gebührensätzen nach wie vor die Börsenumfatzsteuerbeträge etrennt errechnet und verbucht werden müssen. Erst eine rad⸗ 8* Vereinsachung der Börsenumsatzsteuer oder noch besser ihre würde, wie die „Bankwirtschaft“
Aussetzung auf Kriegsdauer 1 Sra diesem jet zu
meint, den Vereinfachungsbestrebungen auf einem vollen Erfolg verhelfen.
nee
Börsenkennziffern für die Woche vom 28. August bis 2. September 1944
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich für die Woche vom 28. August bis 2. September 1944 im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:
Wochendurchschnit. Monats⸗ vom 28. 8. vom 21. 8. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 2. 9. bis 26. 8. ugust bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie.. Handel und Verkehr...
Gesam..
Kursniveau der 4 %igen Wertpapiere
Pfandbriefe.. Kommunalobligationen ... Dtsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 und 7. .. Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder. Z Anleihen der Gemeinden.. Gemeindeumschuldungsanleihe Industrieobligationen..
162,13 157,83 155,47
158,19
161,86 157,78 155,27
158,05
102,50 102,50
102,50 102,50
103,02 107,37 103,77 104,
104,03 10,06 105,83 105,90 108,54 108,60
103,84 107,40 104,50 104,06 106,05 108,54
Wirtschaft des Auslandes
Auch Sevillas Hafen wird ausgebaut
Sevilla, 5. September. Wie in Schiffahrtskreisen Spaniens mitgeteilt wird, soll auch der Hafen von Sevilla in Kürze eine wirtschaftliche Bedeutung erster Ordnung für das Land erhalten.
Nach dem Plan des Nationalinstituts der Industrie
n eine große Schiffswerft für den Bau von Schiffen mittlerer onnage und ein großes Trockendock errichtet werden. Die neue Werft wird nach ihrer Fertigstellung 3000 Spezialarbeiter be⸗ schäftigen.
Weiterer Ausbau der schweizerischen Wasserkräfte geplant
Zürich, 5. September. Der v. Wasserwirtschafts⸗ verband hielt in Bern seine Jahresversammlung ab. Dabei wurde die Notwendigkeit eines planmäßigen weiteren Ausbaues der
Wasserkräfte betont, der jedoch harmonisch nur vor sich gehen könne,
wenn das Gesamtinteresse des Landes den Vorrang vor den zahl⸗ reichen Sonderinteressen erhalte.
1 , Vor allem sei es notwendig, die noch vorhandenen ausbaufähigen Reserven genau zu kennen. Nach vorsichtigen Schätzungen beläuft sich die mögliche durchschnitt⸗ liche Jahresproduktion aller ausbauwürdigen Wasserkräfte auf 21 Mrd. kWh, von denen rund 10 Mrd. kWh bereits gewonnen werden. In Wirklichkeit sei jedoch die noch vorhandene Reserve eher größer als 11 Mrd. kWh, denn bei der Lenauen Ausarbeitung der einzelnen Projekte zeige sich in vielen Fällen, daß die in den Projektenrangendmmene Produktionskapazität noch erhöht werden könne. Außerdem sei anzunehmen, daß mit dem Fortschritt der Dichtungstechnik noch weitere Wasserkräfte für den Ausbau in Frage kommen können, die einstweilen unter die nicht ausbau⸗ würdigen eingereiht werden müssen.
Die Schweiz hat im Laufe der letzten fünf Jahre den stark gestiegenen Energiebedarf decken können. 2
Im Gegensatz zur
empfindlich eingeschränkten Güterversorgung aus dem Ausland ist die Erzeugungsmöglichkeit für elektrische Energie gestiegen, und die Preise sind mit einigen untergeordneten Ausnahmen gleich geblieben. Die Schätzung für den künftigen Bedarfszuwachs, der vom Zehnjahresplan auf 220 Mill. kWh im Jahre veranschlagt, wird, wovon 60 % auf den Winter entfallen, wird nicht allgemein anerkannt. Man macht geltend, daß die Bedarfszunahme nur auf die Kxiegskonjunktur zurückzuführen sei und aufhöre, wenn wieder billige Brennstoffe erhältlich seien.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Budapest, 5. September. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukares —,—, Helsinkt 6,90, London —,—, Mailand —,—, New York —,—, Paris —,—, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 ½¼, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.
VLondon, 5. September. (D. N. B.) New York 4,02 ½ — 4,03 ½¼, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17, 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon 99,80 — 100,20 Rio de Janeiro 82,84 ½ — *⁄16.
Amsterdam, 5. September. (D. N. B.) 112.00 Uhr holl. Zeit. (Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsink —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
Zürich, 5. September. (D. R. B.) 111.40. Uhr. Paris 7,60 London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 69,25, Mailand 22,75 B., Madrid 39,75, Holland 229 ⅜, Verlin 172,55, Lifiabon 17,37 , Stochholm 102,64, Oslo 66,62 „½, Kopenhagen 90,37 ½, Sofig 5,371½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukavest 2,37 1½, Helsinti 8,70, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 101,00, Rio 22,50.
Kopenhagen, 5. September. (D. N. B.) London 19,34 New
ömfentlicher Anzeiger
in Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische uszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Anszahlung
6. September 4. September Geld Brief Geld Brief
Aegypten (Alexandrien und airoo))„ Afghanistan (Kabul) Albanien (Tirana) Argentinien (Buenos Aires).. Australien (Sidne)) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ eutta) eeeeereeerereees Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenhagen) England (London) Finnland (Helsinki) Frankreich (Paris)b Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ Iran (Teherau) * Island (Reykjavik) mrmerees Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio und Kobe) Kanada (Montreall) Kroatien (Agra) Neuseeland (Wellington).. Norwegen (Oslo). Portugal (Lissabon) . Rumänien (Bukarest)) Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borgg)) . Schweiz (Zürich, Basel und ern))) Serbien (Belgraddb))s . Slowakei (Preßbur)). Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg)),) Türkei (Istanbuh)) Ungarn (Budapest) . 750 Uruguay (Montevideo) Verein. Staaten von Amerika (New Vork) rerrereereen 1 Dollar — — — — eeesanes mee Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse. Geld Brief England, Aegypten, Südafrikanische Union 9,89 Frankreich.. Australien, Neuseelad 88 7,912 Britisch⸗Indien Kanada
Vereinigte Staaten von Ameria 2,498 Brasilieiein e 0,130
—.-
Ansländische Geldsorten und Baninoten
1 ägypt. Pfund — — — — 100 Afghani 18,79 18,83]j 18,79 18,88 100 Franken 80,92 81,08] 80,92 81,08 1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592 0,58; 0,592 1 austr. Pfund — — — — 100 Belga 39,96 40,04 98,96 40,94 1 Cruzeiro — — — —
100 Rupien — — — 100 Lewa . 8,047 3,053 3,047 100 Kronen 52,15 52,25 52,15 1 engl. Pfund — —
100 Finnmark 5,06 5,07 5,06 5,07
100 Frs. — — — 100 Drachmen 1,668 1,672 1,668 1,672 100 Gulden 132,70 132,70 132,70 132,76 100 Rialis 14,59 14,61 14,59 14,61 100 isl. Kr 88 42 38,50 38,42 38,50 100 Lire 9,99 10,01 9,99 10,01 100 Yen 58,591 58,711 58,591 58,711 1 kanad. Dollaxr — — — — 100 Kuna 4,995 5,9005 4,995 5,005 1 neuseel. Pfd. — — — — 100 Kronen 56,76 56,88 66,76 56,88 100 Escuda 10,19 10,21 10,19 10,21 100 Lei — —
100 Kronen 59,46 59,58 59,46 59,58
100 Frs. 57,89 58,01 57,89 58,01
100 serb. Dinar 4,995 5,005 4,995 5,005 100 slow. Kr. 8,591 8,609 8,591 8,609 100 Pesetas 28,565 25,605 23,565 23,605
1 füdafr. Pfd. — 1 türk. Pfund 1,8978 100 Pengö — 1 Goldpeso 1,199
2227242
8,058 59,25
.2.ö2b222⸗
1,982 1,978 1,982
1,201 1,199 1,201
Memerrercereeeeeeereeceerrercereeeeeee 4,995
aemeammfaaeeeeeeeeeeeeeeen 74,18
u 2,098
6. September 4. September 1u1“ Geld Brief Geld Briel Sovereig . 20,38 20,46 20,38 20,46 20⸗Francs⸗Stücke. .für 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars eeeereeeee S 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 4,41 Amerikanische: 1000 —5 Dollar 1 Dollar — — — 8s 2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — —
Argentinischee 1 Pap.⸗Pes. 0,44 0,46 0,44 0,46 Australische. 1 austr. Pfd. 2,44 2,46 2,44 2,46 e e ͤ . 100 Belgas 39,92 40,08 39,92 40,08 Brasiliaͤnische 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 0,09 Britisch⸗Indishe 100 Rupien 22,95 23,05 22 95 23,05 Bulgariche: 500 Lewa und
darunter . Dänische: grosfße..
10 Kr. und darunter
190 Lewa 3,07 8,09 3,97 3,09 100 Kronen — — b 100 Kronen 52,10 52,30 Englische: 10 &£ und darunter. 1 engl. Pd. — — — — Finnische 100 Finnmar! I 5,055 3,075 5,055 5,075 Französische .100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländischhe. 100 Gulden 132,70 132,70 182,70 132,70 Italienische: großsfe 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 10 Liree 100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 Kanadische 1P kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01 Kroatische .. 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 vn. Hg. Kr. u. darunter 100 Kronen/ 656,89 57,11 56,89 57,11 umän
52,10
52,30
8 che: 1000 Lei und 500 Lei 100 Lei Schwedische: groe. 1100 Kronen 89 8 8 4 50 Kronen und darunter. 100 Kronen 59,40 Schweizer: großee 100 Frs. 57,88 58,07 57,83 58,07 8 107 irs. und darunter 100 “ 57,88 58,07 57,83 58,07 Serbische .. 100 serb. Din⸗ 4, „ 5 „ Slowakische: 20 Kronen und 89 8 G“ darnnter. 100 slow. Kr. 8,58 8,62 8,58 8,62 Südafrikanische Union 1 südafrik. Pfd. 4,39 4,41 4,89 4,41 Türkische üererereeeererereees 1 türk. Pfund 1.91 1,93 1,91 1,93 Ungarische: 100 Pengd und darunter.. 1900 Penb 60,78
59,84 59,40 59,64
61.02 60,78 81,02
8. Berluft⸗ und Fundsachen,
2. angsverstoigerungen, 6. Auslosung ufw. von
1. Untersuchungs⸗ und Geraffachen, 8. Eusgebote, I1
4. Oeffontliche vFrengsege.
ertpapleren,
7. Akttengesellschaften, . 6. Aommanditgesellschaften auf Attzen,
9. Dentsche Kolonialgesellschaften, 8. SSels.
10. Gefelschaßsen m. b. 5., 12. Offene Dandels⸗ vnb Rommandikgesolschafton, —
nvalidenversicherungen, gbant und Bankausweise.
14. Deutsche Re ekanntmachungen.
13. Unfall⸗ und 15. Verschiedene
Aufgebot des Briefes
——
3. Aufgebote [7035) Aufgebotsedikt. Geschäftsnummer: 2 F Antrag der Adele Hanreich, Leitmeritz, Zinsen beantragt. Elbschloßstraße Nr. 38, eingebracht am 19. Juli 1944, wird der Verlust fol⸗ gender Urkunden verlautbart: Einlage⸗ buch der Gemeindesparkasse in Leit⸗ meritz, Spareinlage Folio Nr. 3264, lautend auf den Namen Adele Hänreich geb. Woditschka, Leitmeritz, Elbschloß⸗ straße 38. Diese Urkunde hat ihr In⸗ haber diesem Gerichte oder dem Amts⸗ gerichte des Ortes, wo sich die Ur⸗ kunde befindet, vorzulegen oder Ein⸗—
3/44. Auf geldhypothek von 4060
kunde vorzulegen,
wird.
über die im Grundbuch von Tusch Blatt 79 Abtei⸗ lung III Nr. 1 eingetragene Restkauf⸗ ark mit 4 % Der Inhaber der ÜUrkunde wird aufgefordert, Hisssehas in dem auf den 3. Januar 1945, 9
vor dem unterzeichneten Gericht, Zim⸗ mer 6, angebraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ 8 widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen
Graudenz, den 30. August 1944. Das Amtsgericht.
vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ straße 6: erklärung der Urkunde erfolgen wird. unter 2 Amtsgericht Peine, 28. August 1944.
[7099] Ausschlußurteil.
Uhr, Aktenzeichen: 12 F 31/1943 ff. Für kraftlos werden erklärt auf Antrag von: 1. Martin Krug, Windischbergerdorf bei Cham / Opf., z. Zt. Regensburg, Strau⸗ binger Str. K5: Der Versicherungsschein der Bayer. Beamttenversicherungsanstalt allg. Lebensversicherungsverein auf G., München, Nr. 141 112, Tarif IV, vom
wendungen gegen den Patrag zu er⸗[7939. eben, da sonst das Ge Ur99, Ur⸗ unde nach Ablauf von sechs Monaten von der Kundmachung im Dent⸗ schen Reichsanzeiger auf weiteren An⸗ trag für kraftlos erklären wird. Die Frist endet nicht vor Ablauf eines Jahres vom Fälligkeitstage der For⸗ derung aus der Urkunde.
Leitmeritz, den 23. August 1944.
Das Amtsgericht.
[7098 Aufgebot. 3. F. 11/44. Die Deutsche Reichsbahn, Reichsbahndirektion Danzig, hat das
verlorengegangenen
unter Nr. 1
antragt. Der
unterzeichneten Gericht,
anberaumten
Die Sparkasse des Kreises Peine in Peine hat das Aufgebot des angeblich p — Hypothekenbriefes über die im Grundbuch von Vöhrum Band XII Blatt 429 in Abteilung III des Kreises Peine (Sparkasse) in Peine eingetra⸗ gene Hypothek von 5000,— Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. März 1945, 9 ¼ Uhr, vor dem Zimmer Aufgebotstermine
zugunsten
über eine Versicherung zu H.ℳ 1009,—; 2. Henriette Hammer, geb. Schwab, verwitwet, Fürth (Bay.), Marienstr. 1,
Rechte anzumelden und die Urkunde tungsrat, Zweibrücken/ Pf., p er Versicherungsschein der genannten 0. 88 — 67 892 B — Tarif 2040/60, v. 25. 6. 1924, lautend auf Konrad Buchert über eine Versicherung zu 6. 8000,—; 4. Hans Günther Hedel, mdj., gesetzl. vertr. durch Frau Gustel Hebel, verwit⸗ thal, wet, Landau/ Pfalz, Eckener Str. 4: Der Versicherungsschein der unter 2 genann⸗ ten „Bayern“, Nr. M 88/26 — 29 424, Tarif III vom 12. 5. 1934 über eine Versicherung zu R. ℳ 5000,—, Versiche⸗ rungsnehmer und Versicherter: § 22. 11. 1937, lautend auf Martin Krug, Hebel, Lehrer. Milnchen, den 19. Juli 1944. Amtsgericht München, — Abt. f. Aufgebote —
Fasanerie⸗
4. Oeffentliche Zustellungen
[7110¼ Oeffentliche Zustellung.
3 R 141/44. Kühling, Friedrich, Monteur und Instrukteur in Franken⸗ Otto⸗Planetta⸗Str. 48, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt J.⸗R. Baumann in Frankenthal, klagt gegen seine Ehefrau, Kühling, Anna Ray⸗ munda, geb. Andrade, zuletzt in Lima in Pemu, z. Zt. unbekannten Aufent⸗ ans halts, Beklagte, auf Scheidung der Ehe mit dem Antrage: 1. Die Ehe der Streitsteile wird aus Verschulden der Beklagten geschieden. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung
„Bayern“, Nr.
diese zugleich als gesetzl. Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder Hans, [7100] Marianne, Gerda und Brigitte Ham⸗, Der mer: Der Versicherungsschein der „Bayern“ öffentliche Anstalt für Volks⸗ ER. be⸗ O0ͤ — 88/26 — 183 127, Tarif B, vom 14. 9. 1935, über eine Versicherung zu .ℳ 5000,—, Versicherungsnehmer: Jo⸗ aufgehoben. hann Andreas Hammer, Versicherter: 17, Johann Friedrich Hammer, geb. 14. 7. seine] 1985; 3. Konrad Buchert, Justizverwal⸗
Bekanntmachung. Aufgebotsbeschluß des Amts⸗ die 1. gerichts München vom 21. 12. 1943 1t — 7 F 31/48 (D. Reichsanzeiger Nr. 2 und Lebensversicherung, München, Nr. vom 4. 1. 1944 S. 3) — Ziffer 38 (Antrag Vicario) wegen An⸗ tragszurücknahme
ünchen, den 12. Jusi 1944. Amtsgericht München — Abt. f. Aufgebote —
des Rechtsstreits wird die Beklagte vor Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal — Sitzungssaal — auf Montag, den 4. Dezember 1944, vorm. 11 Uhr, geladen mit der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgerichte zugelasse⸗ nen Rechtsanwalt als Vertreter zu be⸗ stellen. Die öffentliche Zustellung wurde bewilligt.
Frankenthal, den 2,. September 1944.
Geschäftsstelle des Landgerichts.
wurde in
unterm 15. 2. 1944
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