1944 / 210 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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sei denn, daß verborgene Fehler vorliegen, die nachweislich auf einem Verschulden des Veredlers beruhen.

(4) Beanstandete Ware ist dem Veredler vorzulegen.

(5) Läßt ein Auftraggeber die fertiggestellte Ware beim Veredler auf Lager nehmen, so laufen die vorstehenden Fristen

von dem Empfang der Rechnung an, die der Veredler dem

Auftraggeber über die Ware erteilt. Der Veredler ist ver⸗ pflichtet, dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware zu geben.

8 1b § 15 Nachbesserung und Entschädigung

(1) Bei unrichtigem Ausfall des Farbtones ist dem Ver⸗ edler, soweit seine Haftung nicht durch § 12 ausgeschlossen ist, zunächst Gelegenheit zur Richtigstellung oder, wenn es sich um einen Artikel handelt, der in anderen Farben verwertbar ist, zur Umfärbung in eine andere marktgängige Farbe, bei unrichtigem Ausfall der Appretur zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. 8

(2) Auch sonst ist dem Veredler, soweit seine Haftung nicht durch § 12 ausgeschlossen ist, zunächst Gelegenheit zur Nach⸗ besserung zu geben.

(3) Der Veredler ist in allen Fällen auch berechtigt, inner⸗ halb angemessener Frist Ersatz zu liefern.

(4) Macht der Veredler von der Möglichkeit der Richtig⸗ stellung, Umfärbung, Nachbefserung oder Ersatzlieferung keinen Gebrauch, oder sind diese nicht möglich, so besteht die Entschädigungspflicht höchstens in der Uebernahme der Ware zu dem Selbstkostenpreis, zu dem sie nachweisbar neu her⸗ Dabei darf der billigste

Ware des Auftrag⸗

estellt bzw. eingekauft werden kann. Tagesverkaufspreis für entsprechende gebers nicht überschritten werden.

(5) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung weiteren Schadens, insbesondere füx entgangenen Gewinn und Produktionsausfall, ist ausgeschlössen.

(6) Ansprüche irgendwelcher Art, die vom Auftraggeber gegen die Veredlungsanstalt wegen nicht vertragsmäßigen Ausfalls geltend gemacht werden, können, soweit für die Ver⸗ edlung von der Reichsvereinigung Textilveredlung Preise festgesetzt sind, nur mit Genehmigung der für den Veredler zustaändigen Geschäftsstelle der Reichsvereinigung Textilver⸗ edlung anerkannt werden.

§ 16 18 Veredlungspreise bei Rücktritt oder Schadensfall

Treten der Auftraggeber oder der Veredler nach § 11 vom Vertrage zurück oder tritt ein Schadensereignis ein, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, so hat der Ver⸗ edler Anspruch auf Vergütung der bis zur Erklärung des Rücktritts bözw. bis zum Eintritt des Schadensereignisses ge⸗ leisteten bzw. begonnenen Veredlungsarbeiten.

III. Abschnitt Berechnung und Bezahlung

§ 17 Rechnungserteilung

(1) Die Berechnung der Veredlungsentgelte erfolgt ent⸗ weder nach Anlieferung der zu veredelnden Ware oder nach erfolgter Veredlung der Ware.

(2) Bei der Berechnung nach Anlieferung wird die Rechnung für die in einem Monat zur Veredlung ange⸗ nommene Ware ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer tat⸗ 1 Rücklieferung unter dem Letzten dieses Monats aus⸗ gestellt.

(3) Bei der Berechnung nach erfolgter Veredlung wird die Rechnung für die in der Zeit

a) vom 1.—15. eines Monats fertiggestellte Ware unter

dem 15. dieses Monats

b) vom 16. bis Letzten eines Monats fertiggestellte Ware

unter dem Letzten dieses Monats ausgestellt.

(4) Die Art der Rechnungserteilung gemäß Abs. 1 und 3 bestimmt bei ungebundenen Preisen der Veredler, bei ge⸗ bundenen Preisen ist sie in der betreffenden Preisliste an⸗ gegeben.

§ 18

Zahlungsziel 8

(1) Die Rechnungen sind nach 30 Tagen vom Tage der Rechnungsausstellung an gerechnet netto ohne jeden Abzug zahlbar.

(2) Als Zahlungstag gilt bei Zahlungen durch die Post der Tag des Poststempels, bei Zahlungen durch die Bank der Vortag der Gutschrift der Bank des Veredlers, bei Zahlungen durch Boten der Tag, an dem die Zahlungsbestätigung durch den Veredler ausgehändigt wird.

(3) Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Ver⸗ mögen das Konkurs⸗ oder das Vergleichsverfahren eröffnet, oder erfahren seine Vermögensverhältnisse eine wesentliche Verschlechterung, so fällt jedes Zahlungsziel weg. Der Ver⸗ edler kann in diesen Fällen vor weiteren Ablieferungen bare Zahlung verlangen.

(4) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Ver⸗ zugszinsen verwendet.

(5) Alle Rechnungen über Barauslagen wie Frachten, Post⸗ gebühren, Zölle usw. sind sofort zu bezahlen.

Zahlungsweise

(1) Die Bezahlung hat in Reichsmark zu erfolgen. Bei Hahlän en in ausländischer Währung wird als Gegenwert

er Erlös in Reichsmark laut Bankabrechnung gutgebracht.

(2) Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld oder durch Scheck, Bank⸗ oder Postschecküberweisung. ““

(3) Schecks müssen auf Bankplätze gezogen sein. 16“

(4) Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, gelten nur zahlungshalber, nicht als an Zahlungs Statt ange⸗ nommen. Ihre Laußzeit darf nicht weniger als 10 Tage und nicht mehr als 3 Monate betragen. Sie müssen vorschrifts⸗ mäßig versteuert sein. Bank⸗, Diskont⸗ und Einziehungs⸗ spesen sind dem Veredler zu evstatten. 8

en werden Vorzinsen in Höhe des jeweiligen Reichsbankdiskonts vergütet. Vorauszahlungen sind nur nach Ausstellung der Rechnung bis zu ihrer Hohe tatthaft. (2) Bei hent e a werden Verzugszinsen mit 2 % über dem jeweiligen Reichsbankdiskont berechnet. Gegenansprüche 8 3

(1) Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenforde⸗ rungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art (z. B. für Porto, Ueber⸗ weisungs⸗ und Versicherungsgebühren) sind unzulässig.

(2) Ansprüche wegen unrichtiger Berechnung müssen inner⸗ halb vier Monaten nach dem Ausstellungstag der Rechnung erhoben werden.

(3) Gegenforderungen der Auftraggeber können, soweit die Veredlung von der Reichsvereinigung Textilveredlung Preise festgesetzt sind, nur mit Zustimmung der für den Ver⸗ edler zuständigen Geschäftsstelle der Reichsvereinigung Textil⸗ veredlung anerkannt werden. 8

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Beiderseitiger Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem diesen Bedingungen unterliegenden Geschäftsverkehr, ins⸗ besondere für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand (auch für Wechsel⸗ und Scheckklagen) ist die Niederlassung des Veredlers.

(2) Hat die Bezahlung der Veredlerrechnung an die für den Veredler zuständige Geschäftsstelle der Reichsvereinigung Textilveredlung zu erfolgen, so ist der Sitz dieser Geschäfts⸗ stelle Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Veredlers. In diesem Falle sind alle Ansprüche des Ver⸗ edlers aus den ihm erteilten Lohnveredlungsaufträgen mit den gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten von vorn⸗ herein an die zuständige Geschäftsstelle der Reichsvereinigung Textilveredlung abgetreten. Die Geschäftsstelle ist daher zur Einziehung der Rechnungsbeträge und zur Quittungsleistung ausschließlich und unwiderruflich bevollmächtigt. Sie kann die Forderungen der Mitglieder im eigenen Namen einklagen. Zahlungen an den Veredler befreien den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der zuständigen Ge⸗ schäftsstelle der Reichsvexeinigung Textilveredlung.

IV. Abschnitt Regelung von Streitigkeiten

Zuständigkeit Alle Streitigkeiten aus dem diesen Bedingungen unter⸗ liegenden Geschäftsverkehr werden entweder durch das ordent⸗ liche Gericht oder durch das in § 24 vorgesehene Schieds⸗ gericht entschieden. Ist die Anrufung eines der beiden Ge⸗ richte erfolgt, so ist der Einwand der Unzuständigkeit aus⸗

geschlossen.

1“ 8 *

Schiedsgericht a) Zusammensetzung

(1) Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus zwei Bei⸗ sitzeen und einem Obmann. Die Parteien können verein⸗ baren, daß die Entscheidung eines Streitfalles nur durch einen Schiedsrichter erfolgt.

(2) Der Obmann des Schiedsgerichts sowie der Einzel⸗ schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die betreibende Partei hat der Gegenpartei mittels eingeschriebenen Briefes und unter kurzer Darlegung des Streitfalles ihren Schiedsrichter mit der Aufforderung zu be⸗ nennen, innerhalb einer Woche ein gleiches zu tun. Dieser Aufforderung hat die Gegenpartei auch dann zu entsprechen, wenn sie den ihr benannten Schiedsrichter ablehnt. Kommt sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so wird der zweite Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch den Präsidenten des für den Veredler nach § 22 zuständigen Landgerichts ernannt.

(4) Wenn ein Schiedsrichter die Uebernahme des Amtes ablehnt oder aus einem anderen Grunde ausscheidet, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforderung der anderen Partei binnen einer Woche einen neuen Schiedsrichter zu ernennen. Tut sie das nicht, so erfolgt die Ernennung wiederum durch den Präsidenten des für den Veredler nach § 22 zuständigen Landgerichts. Ist der Schiedsrichter bereits vom Landgerichtspräsidenten ernannt, so wird von diesem auf v der betreibenden Partei ein neuer Schiedsrichter estellt.

(5) Der Obmann wird von den Beisitzern gewählt. Kommt eine Einigung über seine Person nicht innerhalb zweier Wochen seit der Ernennung der Beisitzer zustande, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung des Obmannes bei⸗ dem Präsidenten des für den Veredler nach § 22 zuständigen Landgerichts beantragen.

(6) Desgleichen kann jede Partei die Ernennung des Einzel⸗ schiedsrichters bei dem Landgerichtspräsidenten beantragen, wenn sich die Parteien nicht innerhalb zweier Wochen über seine Person einigen. 14“

b) Verfahren

(7) Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt sich nach den Vorschriften des zehnten Buches der Deutschen Zivil⸗Prozeß⸗

Ordnung. Seine Entscheidung ist endgültig. (8) Das Schiedsgericht hat auch über die Kosten des Ver⸗ fahrens unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Deutschen ZPO. zu entscheiden. (9) Zuständiges Gericht im Sinne des § 1045 der Deutschen ZPO. ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das für den Veredler nach § 22 zuständige Landgericht.

v

Anordnung Nr. 1 (FO V) des Hauptausschusses Feinmechanik und Optik beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion 1686 (Herstellungsverbot für ührex) 6

Vom 13. September 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I1 S. 686) wird

mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: 8 Herstellungsverbot

(1) Die Herstellung von Uhren jeder Bauart und jeden Verwendungszwecks, sowie von Uhrengehäusen, Uhrwerken und Uhrenteilen ist nur auf Grund von Herstellungs⸗ anweisungen des Sonderausschusses FO V „Uhren“ zulässig.

(2) Die Anordnung gilt nicht für elektrische Uhren. Elektrische Uhren sind Upren mit elektrischem Aufzug, elektrischem Antrieb oder elektrischer E.; . .

(3) Die Instandsetzung von Uhren ist nicht beschränkt.

Ausnahmegenehmigung

Der Sonderausschuß FO V „Uhren“ ist ermächtigt, in be⸗ sonders begründeten Fällen Ausnahmen vom Fesseecungs. verbot zuzulassen.

Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Inkrafttreten

(1) Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Die Anordnung tritt an die Stelle der Bekanntmachung Nr. 8 zur Anordnung VI/43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über Herstellungs⸗ und Verwendungs⸗ verbote vom 2. September 1943. (Deutscher Reichsanzeiger u. Preuß. Staatsanzeiger Nr. 206 vom 4. September 1943).

Berlin, den 13. September 1944.

Hauptausschuß Feinmechanik und Optik. Der Leiter: Dr. Küppenbender.

1111“ 8 8 8

Bekanntmachug

Die am 13. September 1944 ausgegebene Nummer 14 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: 1

Einundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. Vom 5. September 1944.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 18. August 1944.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste. Vom 24. August 1944.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 6. Sep⸗ tember 1944. .

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste. Vom 7. September 1944.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Hℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 ℛℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. v.“ 8

Berlin C2, den 14. September 1944.

Reichsverlagsamt. J. V.

Nichtamtliches Aus der Verwaltung

Gewinnabführungserklärung 1943 Gewerbliche Unternehmer, deren gewerbliche Einkünfte im Wirt⸗

schaftsjahr 1943 mindestens 12 000 Hℳ betragen haben, müssen

eine Gewinnabführungserklärung abgeben.

Der Gewinnabführungsbetrag für das Jahr 1943 ist § 8. Ab-.

satz 2 GAV. 1943 gemäß in doppelter Beziehung begrenzt: Seine Entrichtung darf nicht dazu führen, daß dem Unternehmer nach Zahlung der Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer) und der Vermögensteuer weniger als 20 v. H. der gewerblichen Einkünfte oder weniger als 5 v. H. des Einheitswerts verbleiben. winnabführungsbetrag wird auf Antrag so festgesetzt, daß die be⸗ zeichneten Höchstbelastungsgrenzen nicht überschritten werden.

Eine Berechnung des Kapitalzinses, des Umschlagsgewinns und

Der Ge⸗

des Ausgleichsbetrags ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die

Abgabe einer Gewinnabführungserklärung ist entbehrlich, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt innerhalb der Erklärungsfrist mitteilt, daß für ihn die Berechnung des Gewinnabführungs⸗ betrags nach einer der beiden oben bezeichneten Möglichkeiten

(20 v. H. der gewerblichen Einkünfte oder 5 v. H. des Einheits⸗ 1

s) in Betracht kommt.

Vereinfachung der Rechtspflege Miterledigung Entschädigungssachen im Strafverfahren Im Zuge der Vereinfachung der Rechtspflege empfiehlt es sich, so stellt der Reichsjustizminister in einer Verfügung fest, ver⸗ mögensrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat hervorgegan⸗ gen sind, in größerem Umfang als bisher verfahren mitzuerledigen, und zwar durch Anschluß des Verletzten an dieses Strafverfahren. Das bedeutet die Vermeidung von Zivilprozessen, die sich sonst besonders mit solchen Ents

von

und wenig kostspielige Klärung der für den Geschädigten wesent⸗ lichen materiellen Vegleitumstunde der Tat. Der Minister er⸗ wartet, daß die Staatsanwälte und Strafrichter auf die Durch⸗ führung eines solchen Entschädigungsverfahren stets hinwirken, wenn sich das Strafverfahren dafür eignet und ein berechtigtes Interesse an einer baldigen gerichtlichen Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch besteht. Die Anspruchsberechtigten sollen über diese Möglichkeit jeweils sachgemäß belehrt werden, zumal es hierzu ihres ausdrücklichen schriftlichen Antrags an das Ge⸗ richt oder die Staatsanwaͤltschaft bedarf. Wesentlich für die Antragsberechtigten ist bei dieser Vereinfachung folgendes: Sie

gleich im Straf⸗

5

chädi⸗ gungen zu beschäftigen hätten und bedeutet die einfache, rasche

brauchen an der Hauptverhandlüng trotzdem nicht teilzunehmen, 8

wenn sie nicht als Zeuge vorgeladen sind. Auch kann die Ent⸗ scheidung des Gerichts in keinem Falle zum Nachteil des Ent⸗ schädigungsberechtigten ergehen. weder seinem Antrag statt, wenn der Anspruch für das Straf⸗ verfahren geeignet und begründet ist, oder aber das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, so daß der Berechtigte in gleicher Weise wie zuvor seinen Anspruch im bürgerlichen Rechtsstreit geltend machen kann. Die Verfolgung des Anspruchs im Strafd.

Vielmehr gibt das Gericht ent⸗.

verfahren hat für den Berechtigten weiter den Vorteil, daß ihm

keinerlei Gerichtsgebühren oder Rechtsanwaltsgebühren zur Lasc Hale 11121

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Wirtschaftsteit

Wirtschaft des Auslandes

Alle Kräfte für die Kriegserzeugungsschlacht

Der Landesbauernführer der Landesbauernschaft Oberdonau Alois Dornetshuber sprach zu Beginn des neuen Wirt⸗ schaftsjahres über den Rundfunk. Nach einem Hinweis auf die allgemeine Lage hob er besonders hervor, daß der deutsche Bauer während der letzten Jahre seine Pflicht gewissenhaft und vorbild⸗ lich erfüllt habe. Für die Erringung des Endsieges sei aber eine noch höhere Anspannung aller Kräfte unumgänglich notwendig. Das deutsche Landvolk werde nicht hinter den Rüstungsarbeitern und Frontsoldaten zurückstehen und weiterhin seine Aufgaben er⸗ füllen. Anschließend erläuterte der Landesbauernführer die von der Führung für das Wirtschaftsjahr 1944/45 aufgestellten Feen Danach wird gefordert, die Brotgetreidefläche auf dem Friedensstand zu halten, Höchstleistungen im Hackfruchtbau zu er⸗ zielen, die Oelfrüchte auf ihrem bisherigen Höchststand zu halten, den Gemüseanbau zu erweitern, in der Rindviehwirtschaft höhere Erträge herauszuwirtschaften, die Schweinefleisch⸗ und Schweine⸗ fetterzeugung nicht absinken zu lassen und schließlich die Klein⸗ tierhaltung bis zum Jahresende einzuschränken. Um dies zu er⸗ reichen, seien sorgfältige Bodenbearbeitung, beste Pflege des wirt⸗ schaftseigenen Düngers und planvoller Einsatz der Handelsdünger⸗ mengen sowie überlegter“ Saatgutwechsel und rechtzeitige Schädlings⸗ und Unkrautbekämpfung notwendig. Darüber hinaus müsse auf den verstärkten Zwischenfruchtbau, auf verlustlose Heu⸗ gewinnung, planmäßigen Futtereinsatz und pflegliche Behandlung der Maschinen sowie auf Gemeinschaftsarbeit und Nachbarschafts⸗ hilfe bei Menschen, Gespannkraft, Maschinen und Geräten geachtet werden. Die Ergänzung der Erzeugungsschlacht sei die Abliefe⸗ rungsschlacht. Hierbei komme es auf die geringsten Mengen an, und es könne nicht genau genug auf die volle und vermehrte Ab⸗ lieferung gesehen werden. 1

Spanische Rekordproduktion an Kohle im Mai

Madrid, 16. September. Die spanische Kohlenerzeugung er⸗ reichte im Monat Mai ein Rekordergebnis von 1 035 446 t gegen⸗ über 947 548 t im April, 1 016 369 t im März und 912 799 t im Mai 1943. Im einzelnen wurden erzeugt: 131 777 t Anthrazit gegen 117 782 t im April, 798 812 t Steinkohle gegen 728 545 k im April, 104 815 t Braunkohle gegen 101 203 t im April und 42 t Torf gegen 18 t im April. Die Ergebnisse, vor allem aber die Steigerung der Steinkohlenerzeugung, werden in Fachkreisen günstig kommentiert. Durch Inbetriebnahme neuer Schächte wird in den kommenden Monaten noch eine weiteve Steigerung erwartet.

4 Starker Schwund des schwedischen Exportes

Stockholm, 17. September. Das Organ der Schwedischen Exportvereinigung „Svensk Utrikeshandel“ trifft die Feststellung, daß der schwedische Export in diesem Jahre stärker gesunken sei als je zuvor in diesem Kriege. Im ersten Halbjahr dieses Jahres lag der Wert des Exportes 32 % unter dem des Vor⸗ jahres. Während des Krieges sind nicht weniger als 75 % des schwedischen Exportes fortgefallen, wenn man ihn auf die Vor⸗ kriegspreise umrechne. Der in diesem Jahre eingetretene Export⸗ schwund liegt völlig auf dem Sektor des schwedischen Europa⸗ handels. Der Export nach überseeischen Märkten ist gegenüber dem Vorjahre leicht gestiegen, nämlich von einem Wert von 36 auf 45 Mill. Kr. Allein Argentinien erhielt in diesem Jahre für 29 Mill. Kr. schwedische Waren, während für nur 17 Mill. Kr. Waren an alle übrigen überseeischen Märkte geliefert wurden. Der europäische Kontinent kaufte im ersten Halbjahr d. J. schwedische Exportwaren für nur 350 Mill. Kr. gegenüber 550 Mill. Kr. in der gleichen des Vorjahres, also 36 % weniger. Im ersten Halbjahr d. F. betrug der schwedische Export nur 30 % des schwedischen Außenhandels, d. h., der Import war mehr als doppelt so groß wie der Export.

Die Zeitschrift „Svensk Utrikeshandel“ stellt ausdrücklich fest, 5 das Schlimmste noch bevorstehe. Die Einstellung der Schiff⸗ fahrt nach Deutschland werde ihre Spuren schon in den August⸗ zahlen zeigen. Noch größer werden die Rückwirkungen dieser Maßnahme in den folgenden Monaten sein.

Die Aussichten der schwedischen Eifenindustrie

Stockholm, 15. September. Ueber die Aussichten der schwedischen Eisenindustrie nach dem Kriege äußert sich in „Svenska Dag⸗

bladet“ Generaldirektor Danielsen vom Uddeholms⸗Konzern, der eine Reihe von Unternehmungen bessgt und bei einem Aktien⸗ kapital von 62 Mill. Kr. etwa 6200 Arbeiter beschäftigt.

Die schwedische Eisenindustrie war während des Krieges, so führt er aus, in hohem Maße auf den schwedischen Markt ange⸗ wiesen. Viele alte Absatzgebiete für schwedische Qualitätswaren in Eisen und Stahl sind verlorengegangen. Die Produktion von Handelseisen könne voll in Gang gehalten werden unter der Voraussetzung, daß Schweden sich den erforderlichen Brennstoff verschaffen kann. Die Herstellung von Qualitätsstahl hänge ebenfalls von der Möglichkeit der Steinkohlebeschaffung ab, jedoch kann hierzu z. T. auch Holzkohle verwendet werden. Einer der unbekannten Faktoren für die Weiterentwicklung der schwe⸗ dischen Eisenproduktion sei also, ob die Kohlenländer zu annehm⸗ baren Preisen gasreiche Steinkohlen liefern werden. Die Aus⸗ fuhr von Qualitätsstahl sei während des Krieges stark zurück⸗ gegangen, dafür sei aber durch die Aufrüstung und andere Um⸗ stände ein bedeutender inländischer Bedarf entstanden. Nach Kriegsende werde Schweden feststellen müssen, daß seine Eisen⸗ indußrie viele alte Märkte verloren hat und von neuem anfangen muß. Dazu müsse sie vor allem eine hohe Qualität Rah rn und so gut wie zum reinen Selbstkostenpreis verkaufen. Die Preise sowie die Kreditgewährung werden eine große Rolle spielen, und es könne sich, herausstellen, daß das schwedische Preisniveau im Verhältnis zu dem anderer Länder zu hoch ist. Eine andere für die schwedischen Exportaussichten hedeutsame Frage sei, wie die schwedische Valuta bei, freier Konkurrenz be⸗ wertet wird, Die schwedische Regierung müsse alles tun, um eine zweckmäßige Kursfestsetzung der schwedischen Krone im Ver⸗ hältnis zu anderen Valuten zu erreichen.

Die schwedische Eisenindustrie ist, wie Danielsen 1ökie sin⸗ feststellt, während des Krieges weiter ausgebaut worden. ine zielbewußte Rationalisierung wurde betrieben mit dem Zweck einer billigeren Produktion sowie einer stärkeren Herstellung von Eisen und Stahl unter Verwendung geringerer Arbeitskraft. Allein Uddeholms habe in allen Werken die Anlagen weiter aus⸗ edehnt, neue Hochöfen errichtet und die Walzwerke erweitert .t Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nach dem Kriege wurden Rückstellungen in Höhe von 35 Mill. Kr. gemacht.

1 Engerer Zusammenschluß der Währungen in Großostasien Zu den Kreditaktionen Japans in China

Schanghai, 16. September. Der neue 200⸗Mill.⸗Yen⸗Kredit, den die Bank von Japan der Federation Reserve Bank in Peking ewährt hat, stellt einen ähnlichen Kredit dar wie der, den sie ürzlich der Zentral⸗Reservebank in Nanking gewährte. All diese Kredite haben die schon gewährten Ausleihungen an Nanking nicht unbeträchtlich erhöht. Die Abkommen zwischen der Bank von Japan und den chinesischen Noteninstituten räumen den letzteren das Recht ein, sich Geld in Japan innerhalb der Rahmenbestim⸗ mungen der Kreditabkommen zu leihen, wenn sie eine besondere Reserve für ihre Notenausgaben benötigen. Durch diese Kredit⸗ abkommen sind die beiden chinesischen Währungen innerhalb des von Japan besetzten Gebietes, nämlich der Nanking⸗Yuan und der Peking⸗Nuan, noch enger an das japanische Währungssystem angeschlossen worden.

Die Gewährung weiterer Kredite an Chinas Noteninstitute wurde mit dem Gedanken unternommen, Chinas Produktionskraft noch weiter zu stärken. Da Japan die Verteidigung aller Länder innerhalb des großasiatischen Raumes übernommen hat, ist es nur selbstverständlich, daß alle Länder innerhalb dieser Wohl⸗ standssphäre mit Japan zusammenarbeiten und ihm die nötigen Arbeitskräfte und Materialien liefern. Da jedoch der Gedanke, daß ein Schuldnerland zum finanziellen Zentrum wird, etwas völlig Neues war und von den traditionellen Auffassungen des Finanzwesens in China abwich, mußte man etwas Neues finden, um sich der veränderten Situation anzupassen. Derartige Aeuße⸗ rungen wurden auch vor einiger Zeit schon von Japans Finanz⸗ minister gemacht. Japan mußte Maßnahmen ergreifen, um einerseits das nötige Kapital zur Entwicklung von Chinas Boden⸗ schätzen zu sichern und andererseits darauf achten, daß eine glatte Geschäftsabwicklung zwischen beiden Ländern nicht dadurch ge⸗ hindert wird, daß die eine Seite zu stark verschuldet ist. Die Bank von Japan ging deswegen sogar so weit, daß sie ihre Statuten änderte, um sich der neuen Lage in Großostasien an⸗ zupassen.

Australien, Neuseeland Britisch⸗Indien..

Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen

n Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische uszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszaͤyhlung

15. September Geld Brief

18. September Geld Brief

pt. Pfund egr 100 Afghani 18,79 18,83 18,83 Albanien (Tirana) 1100 Franken 80,92 81,08 81,08 Argentinien (Buenos Atres) . 1 Pap.⸗Pes. 0,588 0,592 0,592 Australien (ESidneho))) 11 austr. Pfund 8 4 Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 40,04 40,0 Brasilien (Rio de Janeiro) 1 Cruzeiro Britisch⸗Indien Bombay⸗Cal⸗ cutta) Bulgarien (Sofia)) Dänemark (Kopenhagen)) 100 Kronen England (London) 1 engl. Pfund Fiunland (Helsinki)y) 1100 Finnmark Frankreich Paris 1100 Frs. Griechenland (Athen) 1100 Drachmen 1,668 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) „ö. 100 Gulden Iran (Teheran) 100 Rialis 14,59 Island (Reykiavi) 100 isl. Kr. 38 42 Italien (Rom und Mailand) 100 Lire „9,99 Japan (Tokio und Kobe) 100 Yen 58,591 1 kanabd. Dollar 100 Kuna 4,995 5,005 1 neuseel. Pft 100 Kronen 56,76 56,88 100 Escuda 10,19 10,21 100 Lei

59,46 59,58

58,01 5,005 8,609

23,605

Aegypten (Alexandrien airo)) Afghanistan (Kabul)

100 Rupien 100 Lewa . 52,15

1,672

132,70 14,61 38,50 10,01 58,711

132,70

Ranada (Montreal) ürerem Kroatien (Agram, Neuseeland (Wellington) Norwegen (Oslo)) Portugal (Lissabon) Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockhholm u. Göte⸗

borg Mareerreereeeeeenesn Schweiz (Zürich, Basel und

Bern) 100 F. 1 Serbien (Belgrad) 100 serb. Dinar Slowakei (Preßburg) .. 1900 slow. Kr. Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas Südafrikanische Union (Pretoria

und Johannisburg),) Türkei (Istanbul). Ungarn (Budapest) Uruguay (Montevideo). Verein. Staaten von Amerika

(New Dor)))))

100 Kronen

rsZ.. 57,89 4,995 8,591 28,565

1 süüdafr. Pfp. 1 türk. Pfund 1,978 100 Pengbö 1 Goldpeso 1,199

1 982 1,201

üüreemmbmm

1,199

1 Dollar

reanaxex tzx-

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld Brief

England, Aegypten, Südafrikanische Uunio 9,89 9,91 Frankreich 00000000 5b „„ 4,995 5,005 ulgarien.. 8,047 8,053 7,912 7,928

74,18 74,32 2,098 2,102 2,498 2,502 0.130 0 132

VEBBVEBEBEEUVEBEEBEBEBEBBETEEVEEBEEEE 2 2 2292929922222291292222222222222b2——2à—2-⸗2 229 2922222-2b-beneeneeeneeneeeheneeneeeeereeeeeeeneeeneereenenenenee Kanadaa

Vereinigte’ Staaten von Amerikag.. Brasilten

„„„„„⸗„22692„2„2„ 22

Ausländische Geldsorten und Banlnoten

15. September Geld Brief 20,38 20,46

18. September 8 1 Geld Brie ““ Notiz 20,38 20,46 für 16,16 16,22 16,168 168,22 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd 4,39 4,41 4,89 4,41 1 Dollar 1 Dollar 1 Pap.⸗Pe. 0,44 0,46 0,44 1 austr. Pfd 2,44 2,46 2,44 100 Belgas 39,92 40,08 389,92 1 Cruzeiro 0,08 0,09 0,08 100 Rupien 22,95 23.05 22 95

100 Lewa 3,07 3,09 3,07 100 Kronen 100 Kronen 52,10

Sovereigns.. 20⸗Francs⸗Stücke . Foch onke ............ Aegyptischhe . Amerikanische: 1000—5 Dollar 2 und 1 Dollar Argentinisce . Australiscce. Belgische. Brasilianische. Britisch⸗Indische. Bulgariche: 500 Lewa und darunter Dänische: große.. Sb 10 Kr. und darunter 52,10 Englische: 10 und darunter. 1 engl. Pdb. ücsh A Finnische 100 Finnmar! 5,055 5,075 5,055 5,075 Franzöfische IEEEöö1“ 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländische . 2 100 Gulden 132,70 132,7 132,7 132,70 Italienische: grosfe 1100 Lire 9,98 10,02 9,98 10,02 10 Lire 100 Lire 9,98 10,02 9,98 Kanadische 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 Kroatische 100 Kuna 4,99 5,01 56,89

52,30

22„2⸗22⸗

57,11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei 100 Lei 1,66 Schwedische: grosfe 100 Kronen 50 Kronen und darunter. 100 Kronen Schweizer: groeefe 1100 Frs. 57,83 58,07 100 Frs. und darunter 100 Frs. 57,83 58,07 Serbisce 100 serb. Dinar 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und darunter 1100 slow. Kr. 8,58 8,62 Südafrikanische U 1 südafrik. Psd.] 4,39 4,41 Türkische 1— türk. Pfund 1,91 1,93

Ungarische: 100 Pengö und 100 Penöb

1,68

59,40 59,64

n..

60,78

vdarunter ... 61.02

4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen, 6. Auslosfung usw von

1-. Ln. uchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen, 8. Aufgebote, 8

1

7. Axtiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Atezen,

11. Genoffeus⸗ 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,

10. Gesellschaften m. b. H.,

13. Unfall⸗ und

nvalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise,

12. Ossene Handels⸗ und Kommanditgefellschaften, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.

[6536]

Durch Ausschlußurteil des unterzeich⸗ neten Gerichts vom 1. August 1944 sind die nachstehend bezeichneten abhanden gekommenen oder vernichteten Spar⸗ kassenbücher, und zwar betreffen die nachfolgenden Nummern: 3, 5 bis 11

beiter, Breslau, zu 8579, lautend auf den

garten, zu 5. Nr. 18: 274, lautend auf 3. Aufgebote den Namen Heinz⸗Dieter Bogedain,

geb. 29. 8. 1929, zu 6. Nr. 62 2 lautend auf den Namen der Antrag⸗ 12. stellerin, zu 7. Nr. 12: 1197, lautend auf den Namen Alfred Klamand, Ar⸗ .—, zu 9. Nr. H: Namen Boschem, zu 10. Nr. 9: 10 115, lautend

Rechtsanwalt Müller in Tilsit, hat beantragt, ihren Sohn Reinhold Neumann, geboren am kktober 1897 in Neu⸗Weynothen, zuletzt wohnhaft gewesen in Rud⸗ decken, Kreis Tilsit⸗Ragnit, der seit

Reinhold 6 315,

er noch ein Ueberschuß ergibt. Nach Bl. 165 in er Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur s entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. kotschau, den 30. August 1944. Amtsgericht.

Abt. III Nr. 5 für den Gastwirt und Bauern Paul Schulze in Nahmitz eingetragene Hypothek von 3000 0 für kraftlos erklärt.

Brandenburg (Havel), 27. 6. 1944. Amtsgericht.

für den seinem Erbteil

dem 23. Oktober 1917 vermißt wird, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich

Ida [7457]

Durch Ausschlußurteil des

[7404] Beschluß.

Amts⸗ 4 VI 85/44. Das am 2. Mai 1944

Namen Robert Kirtzel, Dienen, Schön⸗

Sparkassenbücher der Städtischen Spar⸗ kasse in Breslau, die Nummern 1, 2, 4 und 12 Sparkassenbücher der Kreisspar⸗ kasse Breslau:

auf Antrag:

1. des Herbert Preisker, Klitten (Lau⸗ sitz,, Gärtnerei, 2. des Bäckers Alfred Reiners, Oidtweiler, Bez. Aachen, 3. der Frau Lucie Giede, geb. Igler, Witten⸗ berg, Coswiger Str. 31, 4. der verw. Frau Pauline Kirtzel, geb. Dilanski, Schöngarten, und ihrer Kinder; Marga⸗ rete Peter, Fritz Kirtzel und Elisabeth Schymik, 5. des Paul Schier, Breslau, Langemarckstr. 11, als Vormund, 6. der nb Berta Weigel, geb. Altwasser, Breslau, Bunzlauer Str. 13 ptr., 7. der Frau Erika Klamand, Breslau, Treb⸗ nitzer Str. 58, als Erbin des Sparers, 8. —, 9. des Kaufmanns Robert Schrö⸗ ter, Domslau, Kreis Breslau, als Pfle⸗ ger, 10. des Oskar Becker, Breslau, Matthiasstr. 114, 11. des Gerhard Jansch, Breslau, Kopischstr. 95, 12. des Landwirts August Krause, Klein Sür⸗ ding, Kreis Breslau;

das Sparkassenbuch:

Zu 1. Nr. 10/217, lautend auf den Namen des Antragstellers (eisernes Sparbuch), zu 2. Nr. 114 120, lautend auf den amen des Antragstellers, zu 3. Nr. 8: 70 001, lautend auf den Namen der Antragstellerin, zu 4. Nr. 120 187, (früher 5217), lautend auf den

auf die August Wolf'schen Erben, Einz. „Oskar Becker, Breslau, zu 11. Nr. 8: 3780, lautend auf den Namen des An⸗ etragstellers, zu 12. Nr. 30 747, lautend auf den Namen des Antragstellers, für kraftlos erklärt worden. (3734 54— 2 d/44 Band Dh. . Breslau, den 1. August 1944. Amtsgericht.

1 Aufgebot.

22 F 25/44. Der Notar Mügel in Saarbrücken 3 hat das Aufgebot des Grundschuldbriefes über eine Grund⸗ schuld von Preis 1179 Gramm Fein⸗ .. gleich 3290 Rℳ, eingetragen im Grundbuch von St. Johann Blatt 3675 in Abteilung III Nr. 44, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 15. November 1944, vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Roon⸗ straße 2, Zimmer 18, zu 22 F 25/44 anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Saarbrücken, 4. September 1944. Das Amtsgericht. Abt. 22. Buchholz, Gerichtsassessor.

7403 Aufgebot. 2 El 1/44. Frau Maria Neumann

[7402]

geb. Tamoschus in Pogegen, Kreis Piliit.Nagnet vertreten durch den

spätestens in dem auf den 15. Novem⸗ ber 1944, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin zu melden, oder dem Gericht Nachricht über seinen Verbleib zu geben, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, späte⸗ im Aufgebotstermin dem Gericht Unzeige zu machen. agnit, den 30. August 1944. Das Amtsgericht.

17483] Aufgebot der Nachlaßgläubiger.

2 F 4/44. Auf Antgpag des Fleischer⸗ meisters Johann Drobik in Skotschau, Schlachthofstraße 165, als Miterben nach seiner am 17. Mai 1944 verstorbe⸗ nen Ehefrau Marie geb. Kutschera wer⸗ den die Nachlaßgläubiger aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 30. November 1944, 10 Uhr, Zimmer Nr. 9 des Amtsgerichts, ihre Forderun⸗ gen nach Gegenstand und Betrag anzu⸗ melden. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können unbeschadet ihres Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedi⸗ gung erlangen, als sich nach Befriedi⸗ gung der nicht ausgeschlossenen Gläubi⸗

gerichts Neubrandenburg vom 8. Sep⸗ tember 1944 ist das Sparbuch der Stadt⸗ und Kreissparkasse Neubranden⸗ burg Nr. 31 544 über 146,35 Rℳ für kraftlos erklärt. Neubrandenburg, den 8. Sept. 1944. Amtsgericht.

7458] Kraftloserklärung.

T 2/44/8. Kraftlos erklärt wurde das Sparkassenbuch Nr. 885 der Salz⸗ burger Sparkasse, Zweiganstalt Bad Gastein, über einen Saldo vom 31. 12. 1943 per 2709,12 Eℳ, lautend auf 89. Lois Oberhummer, Bad Gastein, 1 anfhaus Oberhummer.

Landgericht Salzburg, Abt. 4, am 11. September 1944.

[7505]

Durch Ausschlußurteil vom 8. Sep⸗ tember 1944 wuxde das Sparbuch Nr. 2934 der Vereinsbank und Spar⸗ gesellschaft für Stadt⸗ und Land⸗ gemeinden A. G. in Heidelberg, lautend auf Erika Zietsch, Ehefrau des Karl Hans Albrecht in Leimen, Nußlocher Straße 8, für kraftlos erklärt. Der Antragsteller hat die Kosten z8 tragen.

Heidelberg, den 12. September 1944.

Amtsgericht. A 2.

7431]

Durch Ausschlußurteil vom 27. Junt 1944 ist der Hypothekenbrief über die im Gvundbuche von Retzen B. V

8

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1

vom Amtsgericht Merzig unter A.⸗Z. 4 VI 85/44 ausgestellte Zeugnis über die Fortsetzung der allgemeinen Güter⸗ gemeinschaft nach dem Tode der Ehe⸗ frau Katharina Ewen geb. Schneider in Bachem wird für kraftlos erklärt. Merzig, am 7. September 1944. Das Amtsgericht.

[7405

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 6. Septeémber 1944 ist der Fritz Erich Keine, geboren am 4. Ja⸗ nuar 1919 zu Leipzig⸗Lindenau, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 17. Mai 1943 festgestellt worden. 455 II 112. 44.

Berlin, den 6. September 1944.

Amtsgericht Berlin.

7558] Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 11. September 1944 ist der Tod des Arbeiters Gustav Betker, geboren am 3. Juli 1882 in Ludomi⸗ fol, Kreis Wladimir / Wolhynien, ohne etzten Wohnsitz im Inlande, kriegs⸗ vermißt als Soldat des ehemaligen Zaristischen Heeres, Staatsangehöriger des ehemaligen russischen Zarenreiches, festgestellt worden, und als Zeitpunkt des Todes der 31. Dezember 1915. 455. II. 69. 43. 8

Berlin, den 11. September 1944.

Almtsgericht Bevlin

eee.