1944 / 211 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

4. Oeffentliche Zustellungen

17460] G Es klagen: 1. 1 R 426/44 Konrad Schreiber, Litzmannstadt, Gräberberg⸗ straße 53, gegen Ehefrau Marie Schrei⸗ ber geb. Grunske, zuletzt in Groß Wärter bei Rostow (Rußland), jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗ sUhebdung 2. 1 R 458/44 Ehemann Anton Dombrowski (Dabrowski), Litz⸗ mannstadt, Pulvergasse 8, W. 8, gegen Ehefrau Janina Dombrowski (Da⸗ browski) geb. Kubiatowska, früher in Litzmannstadt, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, auf Ehescheidung und Schul⸗ digerklärung der Beklagten, 3. 1 R 432/44 Wilhelm Boger, Litzmannstadt⸗ Erzhausen, Gräberbergstraße 56, gegen Ehefrau Matrena Boger geb. Dom⸗ tschenko, zuletzt in Rogalik bei Rostow (Ukraine), jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, auf Ehescheidung und Schuldig⸗ erklärung der Beklagten, 4. 1 R 436/44 Bezirkslandwirt ulius von Tusta⸗ nowski, Reichslandhof Masur, Post Granchel über Belchental, jetzt Wien III, Marxer Str. 25 bei Erika Schmidt, gegen Ehefrau Felicia von Tustanowfki geb. von Slonecka, zuletzt in Kniky⸗ nicze, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung, 5. 1 R 418/44 Land⸗ wirt Peter enner, Litzmannstadt, Gräberbergstraße 56, gegen Ehe⸗ frau Emilie Penner geb. Linke, zuletzt in Halberstadt bei Saporosie (Ukraine), jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, auf Ehescheidung, 6. 1 R 419/44 Ehefrau Maria Kusmin, verh. Sew⸗ jerin, Lager Home, Post Görnau bei Litzmannstadt, Haus 32, gegen Eisen⸗ bahner Alexander Sewjerin, zuletzt in Brjansk (Distrikt Orel, Rußland), jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗ scheidung, 7. 1 R 454/44 Mathias Franz, Litzmannstadt, Gräberbergstr. 56, gegen hefrau Maria Franz geb. Arzt, zuletzt in Weizen⸗ dorf bei Rostow (Rußland), jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, auf Eheschei⸗ dung, 8. 1 R 417/44 Ehefrau Maria Schumfki geb. Appelhans, Lager Tu⸗ schin⸗Wald bei Litzmannstadt, Lager 3, 220, Zimmer 2, gegen Kraft⸗ ahrer Nikolai Schumski, zuletzt in Minsk (Weißruthenien), jetzt unbekann⸗ ten Aufenthalts, auf Ehescheidung, 9. 1 R 416/44 Landwirt Andreas Kailer, Litzmannstadt, Lager Busch⸗ linie 60, gegen Ehefrau Margaretha Kailer geb. Dorndörfer, zuletzt in Sel⸗ mann (Wolgagebiet), jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung, 10. 1 R 443/44 Heinrich Kieß, Litzmannstadt⸗ Erzhausen, Gräberbergstr. 56, gegen Ehefrau Regine Kieß geb. Boger, zu⸗ letzt in Lenintal bei Stalino (Sowjet⸗ union), jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung, 11. 1 R 442/44 Ehe⸗ frau Kira Anfinogentow geb. Bolscha⸗ kow, Litzmannstadt, Danziger Str. 74, W. 1, gegen Wissenschaftler für Vieh⸗ zucht Georg Anfinogentow, zuletzt in Krasnogvardejsk, Gebiet Leningrad (Rußland), jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, auf Ehescheidung, 12. 1 R 349/44 Ehefrau Olga Schultz verw. Bulenz geb. Klempel in Skrommica, Gemeinde Tkaczew, Kr. Lentschütz, gegen Ehe⸗ mann Emil Schultz, früher in Wol⸗ hynien, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung, 13. 1 R 399/44 Ehe⸗ frau Helene Potyra geb. Brzezinski in Strasburg (Westpreußen), arbener Feld 5, gegen Arbeiter Stanislaus Peeee zuletzt in Litzmannstadt, amenhofa 38, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, auf Ehescheidung. Zur münd⸗

lichen Verhandlung des Rechtsstreits

werden die Beklagten vor das Land⸗ gericht in Litzmannstadt zu 1: vor die 3. Zivilkammer auf den 4. Dezember 1944, 10 Uhr, zu 2—13: vor die 1. Zivilkammer auf den 3. November 1944, 10 Uhr, mit Dder Aufforderung geladen, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen und etwaige gegen die Be⸗ hauptungen der Kläger vorzubrin⸗ gende Einwendungen und Beweismittel unverzüglich durch den zu bestellenden Anwalt in einem Schriftsatz dem Ge⸗ richt mitzuteilen.

Litzmannstadt, den 7. September1 1944.

Geschäftsstelle der Landgerichts Litzmannstadt.

[7463] Oeffentliche Zustellung.

Die Freifrau Emma von Lübbers geb. von Moers, Rittergut Kreischau, Landkreis Weißenfels, 8E mächtigte: Rechtsanwälte Glaß und Reinecke in Weißenfels, klagt gegen den Melker Erwin Bahr, früher in Kreischau (Landkreis Weißenfels), Haus Ritterguk Nr. 2, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, den Be⸗ klagten kostenpflichtig zu verurteilen, die im Haus Rittergut Nr. 2 zu ebener Erde gelegene Wohnung, bestehend aus Wohnraum, Küche, Kammer und Zu⸗ behör, sofort zu räumen und das ÜUr⸗ teil für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Weißenfels, Zim⸗ mer 23, auf den 9. 11. 1944, vormit⸗ tags 10 Uhr, geladen. .

Weißenfels, den 9. September 1944. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[7510] Oeffentliche Zustellung und Ladung. Es klagen auf Ehescheidung: 1. Schulz, Dr. Werner, Köln⸗Marien⸗ burg, Robert⸗Heuser⸗Str. 16, Kläger, gegen Schulz, Agatha geb. Fleck, unbe⸗ kannten Aufenthalts, Beklagte, 8 R 284/44, Verhandlungstermin 29. 11. 1944, 10 Uhr, Zimmer 222, 8. Zivilk.; 2. Lurz, Wilhelm, Ehefrau Christine eb. Weber. früher Köln⸗Ehrenfeld, jetzt Grumbach 149, Ziegelei, Kreis Meißen, über Dresden Land A 28, Klägerin, gegen Lurz, Wilhelm, unbekannten Aufenthalts, Beklagten, 6 R 100/44. Verhandlungstermin 7. 11. 1944, 10 Uhr, Zimmer 392, 6. Zivilk. Zu diesen Terminen werden die Beklagten geladen mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei dem unterzeichneten Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmäch⸗ tigten vertreten zu lassen.” Landgericht Köln.

7511] Oeffentliche Zustellung.

4 R 38/1943. Der kaufmännische Angestellte Franz Heinrich in Neuhaus⸗ Schierschnitz, Haus Nr. 26, Streitver⸗ treter: der Rechtsanwalt Dr. Frey⸗ soldt in Sonneberg, klagt gegen seine Frau Marie Heinrich geb. Onac in Bukarest (Rumänien), Str. Prof. Lion 7, auf Ehescheidung aus § 49 des Ehe⸗ gesetzes. Die Verklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 4. Zivilkammer des Landgerichts in Meiningen auf den 4. Dezember 1944, 15 Uhr, in das Amtsgericht in Sonneberg geladen mit der Aufforderung, einen beim Landgericht Meiningen zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Meiningen, den 8. September 1944.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

(2860

Oeffentliche Zustellungen.

Es klagen: 1. Konsulent Dr. Hans Israel Gumpert, Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Mommsenstr. 56, als amtlich bestellter Abwickler des ausgeschiebenen Konsulenten Dr. F. W. Israel Ar⸗ nold, wohnhaft gewesen zuletzt in Ber⸗ lin⸗Wilmersdorf, Konstanzer Str. 51, gegen den Kaufmann Markus Künst⸗ inger, früher in Presov’/ Slowakei, Kovaczka 14, 230. 0. 133. 43. 2. Ver⸗ käuferin Johanna Weinstein geb. Neu⸗ bacher in Berlin⸗Schöneberg, Neue Kulmer Str. 5, Prozeßbevollmächtig⸗ ter: Rechtsanwalt Dr. Schlagowsti, Berlin⸗Charlottenburg, Berliner Str. Nr. 74, gegen den Kaufmann Michael Weinstein in Shanghai (hina), früher Berlin⸗Schöneberg, Neue Kul⸗ mer Str. 5, 253. R. 548. 44. 3. Els⸗ beth Schmieder geb. Mann, Wand⸗ litzsee (Mark), Koblenzer Str., Pro⸗ zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hahn, Berlin⸗Neukölln, Boddinstr. 66, gegen Geschäftsführer Otto Schmieder, früher in Wandlitzsee, 252. R. 678. 43. 4. Gertrud Pietzner geb. Urbatis, Ber⸗ lin, Triftstr. 1, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Siegfried Stolp⸗ mann, Berlin⸗Charlottenburg, Schlü⸗ terstr. 29, gegen den Lagerverwalter Willi Pietzner, 241. R. 470. 44. 5. Wla⸗ dimir Trubetzkoy (Fürst Trubetzkoy), Berlin⸗Charlottenburg, Tegeler Weg 10, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wergin, Berlin, Woyrschstr. 8, gegen Vera Trubetzkoy geb. Mink in Paris XVII, 3 Square du Rhone, 241. R. 445. 44. 6. Arbeiter Theodor Israel Goldstein, Berlin, Dunckerstr. 7, Prozeßbevollmächtigter: Konsulent Da⸗ vid Israel Feilchenfeld, Berlin, Mon⸗ bijouplatz 4, gegen Betti Sara Gold⸗ stein geb. Sommerfeld, früher in Berlin, Dunckerstr. 7, 241. R. 498. 44. Zu 1 wegen Gebührenforderung mit dem Antrag, den Beklägten zu verurteilen, an den Kläger für Rechnung des aus⸗ geschiedenen Konsulenten F. W. Israel Arnold 2343,02 ℛℳ nebst 4 v. H. Zinsen seit 1. 8. 1942 zu zahlen. Zu 2 bis 6 wegen Ehescheidung. Die Kläger laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht Berlin, Grunerstraße, und zwar: zu 1 auf den 22. 11. 1944, 10 Uhr, Zimmer 252, zu 2 auf den 11. 11. 1944, 10 Uhr, Zimmer 237, zu 3 auf den 6. 12. 1944, 10 Uhr, Zimmer A 212, zu 4 auf den 30. 11. 1944, 10 Uhr, Zimmer 245, zu 5 auf den 28. 11. 1944, 10 Uhr, Zimmer 245, zu 6 auf den 14. 12. 1944, 10 Uhr, Zimmer 245 mit der Aufforderung, zu 2—6 sich durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt, zu 1 sich durch einen zugelassenen Konsu⸗ lenten als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Berlin, den 15. September 1944. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

5. Verlust⸗ n.Fundsachen

[7562] 6 ,

Der Versicherungsschein A 600 693 auf das Leben von Frau Else Freitag geb. Wahl, Miltzow, lautend, ist ab⸗ handen gekommen. Wer Ansprüche aus dieser Versicherung zu haben glaubt, möge sie innerhalb zweier Monate von heute ab zur Vermeidung ihres Ver⸗ lustes bei uns geltend machen.

Magdeburg, am 8. September 1944.

Magedeburger Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.

Zentralbandelsregister

7. Aktiengesellschaften

7563] ociété Industrielle et Commerciale des, Anciens Etablissements Emile Haebler Société Anonyme. Industrie⸗ & Handels⸗Gesellschaft der vormaligen ternehmungen Emil Haebler Aktiengesellschaft, Brüssel / Litzmannstadt.

Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Reserven. Kapitalherabsetzung durch Teilrückzahlung der Altien.

Aktienzusammenlegung.

In der außerordentlichen General⸗ versammlung unserer Gesellschaft vom 9. September 1943 wurde u. a. be⸗ chlossen, unser Aktienkapital von Gold⸗ rancs 4 000 000,— um Gold⸗Franes 2 800 000,— auf Gold⸗Francs 6 800 000 durch Umwandlung freier Reserven zu erhöhen und sodann eine Wiederher⸗ absetzung des Aktienkapitals auf Gold⸗ Francs 3 000 000,— durch Teilrückzah⸗ lung unserer Aktien mit anschließender Aktienzusammenlegung vorzunehmen. (Anhang zum Moniteur belge vom 26. 9. 1943 Nr. 11 663).

Der Verwaltungsrat unserer Gesell⸗ schaft gibt nunmehr die Bestimmungen für die Durchführung obiger General⸗

versammlungsbeschlüsse wie folgt be⸗

kannt:

Zwecks Durchführung der Kapital⸗ erhöhung, der anschließenden in der Bilanz zum 31. Dezember 1943 sich aus⸗ wirkenden Kapitalherabsetzung und Ak⸗ tienumstellung sind unsere Aktien ein⸗ schließlich Talons sowie unsere Gründer⸗ anteile einschließlich Talons bei der

Länderbank Wien Aktiengesellschaft,

Wien, I., Am Hof 2, oder deren Korrespondenten in Belgien, der Continentalen Bank S. A./N. V., Brüssel, 27, Avenue des Arts, ein⸗

zureichen. Kapitalerhöhung. 1

Auf je Stück 20 Aktien zu je nom. Gold⸗Franes 100,— und / oder Gründer⸗ anteile (ohne Nennwert), welch letztere im gleichen Verhältnis an der Kapital⸗ erhöhung teilhaben, werden 7 neue Freiaktien zu je nom. Gold⸗Francs 100,— gewährt. Die Stellen werden nach Möglichkeit bemüht sein, den An⸗ bzw. Verkauf von Bezugsrechten zu ver⸗ mitteln. Eine Ausgabe der Freiaktien in effektiven Stücken ist nicht vorge⸗ sehen; die Inhaber der Freiaktien und der eingereichten alten Aktien erhalten vielmehr neugedruckte Aktien zu Gold⸗ Francs 100,— in jenem Verhältnis, welches sich aus der gleichzeitigen Kapitalherabsetzung und Aktienzusam⸗ menlegung ergibt. Die Gründeranteile (Mäntel) werden mit dem Bezugs⸗ rechtsstempel versehen und den Ein⸗ reichern wieder ausgehändigt.

Kapitalherabsetzung Aktien⸗ zusammenlegung.

In Durchführung der Kapjtalherab⸗

ng durch Teilrückzahlung unserer mwrtien erhalten die Einreicher auf je Stück 85 Aktien unserer Gesellschaft (alte Aktien und / oder Freiaktien) zu je nom. Gold⸗Francs 100,— nom. Reichs⸗ mark 3000,— Aktien der deutschen Ge⸗ sellschaft „Glas⸗ und Metallhütte Schneegattern Aktiengesellschaft“, Schnee⸗ gattern (Oberdonau), mit Gewinn⸗ anteilschein Nr. 1 uff. sowie Gold⸗ Franes 850,— umgerechnet zum Kurse von Gold⸗Franc 1,— = Eℳ 0,81, dem⸗

nach Rℳ 688,50 in bar. Hierfür sind

die deutschen Devisenbestimmungen maß⸗ gebend. ““ Die Aktienzusammenlegung erfolgt in der Weise, daß gegen Stück 34 alte Ak⸗ tien bzw. neue Freiaktien Stück 15 neu⸗ gedruckte Aktien zu je nom. Gold⸗Francs

100,— mit Kupon Nr. 1 uff. nach Maß⸗ gabe der Devisenbestimmungen aus⸗ gereicht werden.

Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung für die Aushändigung der Ak⸗ tien und des Bargeldes an die Berech⸗ tigten.

Die Stellen werden nach Möglichkeit bemüht sein, den An⸗ bzw. Verkauf von Spitzenbeträgen zu vermitteln.

Für die Durchführung der mit der Kapitalerhöhung und Kapitalherab⸗ setzung zusammenhängenden Sonder⸗ arbeiten werden die Banken die übliche Provision berechnen.

Sofern die Gesellschaft für die Ge⸗ schäftsjahre 1940 bis 1943 eine Divi⸗ dende auf die Aktien bzw. Gründer⸗ anteile ausschüttet, wird die Dividende auf die inzwischen zur Zusammenlegung bzw. zur Abstempelung eingereichten Stücke an die Berechtigten durch die Banken nachgezahlt werden.

Die Frist sür die obigen Durch⸗

führungen läuft ein Jahr 8 dem

spaätesten offiziellen Datum der Wieder⸗ aufnahme der internationalen Be⸗ ziehungen zwischen Belgien einerseits, Deutschland anderseits mit denjenigen Staaten, die gegenwärtig nicht in nor⸗ malen Beziehungen mit dem einen oder

anderen Lande stehen, ab. Mit Ablauf

dieser Frist (falls nicht eine Verlänge⸗ rung durch den Verwaltungsrat er⸗ folgt) verlieren die Aktionäre und In⸗ haber unserer Gründeranteile das Recht, an den Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft teilzunehmen; die nicht ein⸗

Aktien werden überdies von

eiten der Gesellschaft vorläufig bis zu ihrer Regulierung als wertlos be⸗ handelt. Die äauf die nicht vorgelegten Stücke entfallenden „Schneegattern“⸗ Aktien werden für Rechnung der Be⸗ teiligten öffentlich versteigert und der Erlös abzüglich Spesen gemäß den ge⸗

setzlichen Bestimmungen bei Gericht

hinterlegt werden. Brüssel / Litzmannstadt, im August 1944. Der Verwaltungsrat.

15. Verschiedene Bekanntmachungen.

[7564] Aufforderung

zur nochmaligen Anmeldung von For⸗ derungen und Verbindlichkeiten gemäß Verordnung über die Abwicklung von Forderungen und Schulden volnischer Vermögen (Schuldenabwicklungsverord⸗ nung) vom 15. August 1941 (RGBl. I

S. 516).

Die Akten der ehemals polnischen, 8

meiner Zuständigkeit, unterstehenden Firma: St. Cegielski, Wasser⸗ und Notormühle, Mühldamm b. Grenz⸗ hausen, Kreis Konin, sind vernichtet worden. 3 b

Ich fordere die Gläubiger, die gegen die genannte Firma bei mir Forde⸗ rungen angemeldet haben, auf, die in ihren Händen befindlichen Anmelde⸗ bogen (gelbe Farbe) bis zum 15. 11.

1944 bei meiner Dienststelle unter Be⸗

zugnahme auf diese Aufforderung und unter Angabe des veee (BX- Bo.) mit eingeschriebenem Brief einzureichen. 8

Ferner fordere ich die Schuldner dieser Firma unter Hinweis auf die sich für sie aus einer deet gteen er⸗ gebenden Rechtsfolgen auf, ihre Ver⸗ bindlichkeiten in gleicher Weise inner⸗ halb der gleichen Frist nochmals anzu⸗ melden.

Posen, den 15. September 1944. Der Reichsstatthalter im ensge (Der Leiter der Treuhandstelle Posen.)

1. udelsregister, 2. Güterrechtsregister,

——

3. Vereinsregister, 5 4. Genossenschaftsregister,

5. Musterregiste 6. Urheberrechtseintragsrolle,

r, 7. Konkurse und Vergleichsfachen. 18. Verschiebdenes.

1. Handelsregister

die Angaben in 79) wird eine Gewähr ür die RNichtigkeit seitens der Registergerichte nicht übernommen.

Göttingen. [7386] Handelsregistereintragung zu A Nr. 1122, Firma Gebr. Ruhstrat, offene Handelsgesellschaft, Göttingen: Die dem Carl urgtorf erteilte Prokura ist erloschen.

Amtsgericht Göttingen, 28. 8. 1944.

Husum. 3 [7388] Amtsgericht Husum,

den 5. September 1944.

In H.⸗R. B 44 Speditions⸗ und Handelsgesellschaft m. b. H. in Husum ist folgendes eingetragen:

Der Kaufmann Hans Andresen in Husum ist nicht mehr Geschäftsführer. Die Ehefrau Dora Andresen geb. Koch in Husum ist zur Geschäftsführerin bestellt.

Iserlohn. 7389] Amtsgericht Iserlohn, den 1. September 1944. H.⸗R. A 1918 Grothe u. Piscator, Hohenlimburg. 8 3 Der Gesellschafter Fritz Piscator in Herborn⸗Seelbach ist zur Vertretung der Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit dem Gesellschafter Adolf Grothe in Hohenlimburg berechtigt.

Kattowitz. [7415] . Handelsregister Amtsgericht Kattowitz, Abt. 17, den 8. September 1944. Veränderung:

A 3935 Pfannenstiel & Pertolli, Obst, Gemüse und Südfrüchte, Import Großhandel, Kattowitz (Kurfürsten⸗ straße (Markthalle)). Die Prokura des Kaufmanns Richard Marx, Beuthen, O. S., ist erloschen. 1

Ohlau. 66691

In unser Handelsregister A Nr. 309 Ohlauer Dachpappen⸗ und Asphalt⸗ fabrik Erich Paul ist heute eingetragen worden:

Die Firma lautet jetzt: „Ohlauer Dachpappen⸗ und Asphaltfabrik Erich Paul Inh. W. Paul.“ ““

Amtsgericht Ohlau, den 4. September 1944.

Remscheid. 1 Handelsregister Amtsgericht Remscheid. Veränderung:

A 2516 4. 9. 1944 Lorenz Bardenheuer, Remscheid Kroßhagen mit Werkzeugen, Kölner Straße 36). Offene Handelsgesellschaft seit 1. August 1944. Das Geschäft ist im Erbgang auf die Witwe Lorenz Bardenheuer, Noemi geborene Eschweiler, Remscheid, über⸗ gegangen; deren Prokura ist erloschen. Adalbert Miebach, Kaufmann, Rem⸗

Iun

scheid, ist als persönlich haftender Ge⸗ sellschafter in das Geschäft auf⸗ genommen und allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

Treuburg. [7393] Im Handelsregister Abt. A Nr. 389 bei der Firma Hotel und Konditorei Königlicher Hof wurde eingetragen: Der Frau Margarete Jungblut geb. Brodowski in Treuburg ist Prokura erteilt. Treuburg, den 6. September 1944 Amtsgericht. Warthenau, O. S. [7394] Veränderung. A 11 Tempergießerei Walter Mühl⸗ berg, Warthenau, O. S. Die Prokura des Kaufmanns Wil⸗ helm Schmücker ist erloschen. Warthenau, 7. September 1944. Das Amtsgericht.

5. Musterregifter

Zeulenroda. 1 17242] In unser Musterregister ist heute für die Firma Zeulenrodaer Kunst⸗ möbelwerke Albin May in Zeulenroda eingetragen worden: 1 Die Schutzfrist: 1. der am 6. August

1932 unter Nr. 122 Sngetragrank.

rank,

Muster „Donatelto“ III, Büchers

Schreibtisch, Gesch.⸗Nr. 66 A, „Mosel“

1“

Schreibschrank I, Vitrinenschrank II, III, Regal IV, Gesch.⸗Nr. 67 A, 2. der am 1. September 1938 unter Nr. 152 eingetragenen Muster Gesch.⸗Nr. 263 B, Speisezimmer „Toscana“, Süsett Vi⸗ trine, Gesch.⸗Nr. 264 B, Speisezimmer „Eupen“, Büfett, Vitrine, Gesch⸗Nr. 265 B, Modell „Burgund“, Geschirr⸗ schrank 260, Geschirrschrank 260, Ge⸗ schirrschrank 220 Geschirrschrank 200, Kredenz, Glä erschrank, Gläserschrank, Gesch.⸗Nr. 266 B, Speisezimmer „Ga⸗ stein“, Büfett, Vitrine, Gesch.⸗Nr. 268 B, Feech nhr „Monschau“, Ge⸗ 8 rank, Kredenz, Gesch.⸗Nr. 269 B, odell „Lüdwigskust⸗, Geschirrschrank, Kredenz, Schreibtisch, Gesch.⸗Nr. 270 B, Modell „Schönhausen“, Geschirrschrank, Kredenz, Schreibtisch, Gesch.⸗Nr. 147 A, Herrenzimmer Bücher⸗ schrank 220, Sücherschron 250, Bücher⸗ schrank 260, Bücherschrank 300, Schreib⸗ tisch, Gesch.⸗Nr. 148 A, Herrenzimmer „Feuerbach“, Bücherschrank, Schreib⸗ tisch, Tisch, wird um weitere drei Jahre verlängert, angemeldet am 26. August 1944, 10,40 Uhr. Amtsgericht Zeulenroda, 29. Aug. 1944.

7. Konturse und Vergleichssachen

Beslau. [7551]

Ueber den Nachlaß des am 8. Oktober

1943 zu Breslau verstorbenen, daselbst “] 8 8 1“

8

Klosterstraße Nr. 14 wohnhaft gewese⸗ nen. Verwaltungsangestellten Fritz Quintern ist am 10. September 1944 um 9,20 Uhr das Konkursverfahren eröffnet worden. Konkursverwalter: Kaufmann Heinrich Chrometzka in Breslau, Alexanderstraße 34. Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen bis einschließlich den 6. Oktober 1944. ätah geefe ee en zur Beschluß⸗ fassung über a) die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, b) die Bestellung eines Gläubigerausschusses, 8 die Hinter⸗ legungsstelle für die Konkursmassen⸗ gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten, d) die sonstigen Gegenstände des § 132 der Konkursordnung am 9. Oktober 1944 um 9,30 Uhr und Prüfungstermin am 18. Oktoher 1944 um 9,30 Uhr vor dem Amtsgericht, hier, Museumstraße Nr. 9, Zimmer Nr. 442 im 2. Stock. Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis 6. Oktober 1944 einschließlich. (42 N 4/44.)

Breslau, den 10. September 1914.

Amtsgericht.

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt⸗ lichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin 8W 68 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH. Berlin

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Postt Anzeigenpreis für den Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗

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1944

vneeb. „—

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Erlaß zur Ergänzung der Lohnausfallregelung bei Flieger⸗ Kneiffen (Erster Ergänzungserlaß). Vom 14. September

Anordnung XII/44 des Reichsbeauftragten für Chemie (Stahl⸗ flaschen für technische Gase). Vom 15. September 1944.

Anordnung W/44 des Produktionsbeauftragten für Glas des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Herstellung von Beleuchtungsglas. Vom 1. September 1944, nebst Anlage 1 und 2.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 42. 8

Amtliches 8 Deutsches Reich.

Erlaß zur Ergänzung der Lohnausfallregelung bei Fliegerangriffen (Erster Ergänzungserlaß) Vom 14. September 1944

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung bestimme ich zur Er⸗ änzung des Erlasses über Maßnahmen des Arbeitsrechts und Axrbeitseinsatzes sowie übevp besondere Hilfsleistungen bei Fiegeralaref und Fliegerschäden (Lohnausfallregelung bei Fliegerangriffen) vom 25. Januar 1944 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 29, Reichsarbeitsblatt S. I 66) folgendes:

1. In Nr. 6 wird am Ende folgender Absatz k eingefügt:

„f) Auch nach einem Fliegerangriff dürfen die im Betrieb

beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder grundsätzlich ihre Arbeit vor dem sonst üblichen Arbeitsschluß nicht aufgeben. Verläßt ein Gefolgschaftsmitglied unberechtigt vorzeitig seinen Arbeits⸗ platz, so hat es den Lohnausfall, unbeschadet aller sonstigen arbeitsrechtlichen Folgen, insbesondere der Bestrafung wegen Arbeitsvertragsbruchs, selbst zu tragen. Der Betriebsführer kann jedoch das Gefolgschaftsmitglied in folgenden Fällen vorzeitig von der Arbeit freistellen und ihm für den dadurch eintretenden Lohnausfall die erstattungs⸗ fähige Vergütung gewähren: 11“

aa) Besteht auf Grund tatsächlicher Angaben (Fernsprech⸗ meldungen, sonstiger Beobachtungen) die ernste Befürchtung, daß die Wohnung eines Gefolgschaftsmitgliedes zerstört oder beschädigt ist, so kann dieses für den betreffenden Tag von der Arbeit ganz oder teilweise freigestellt werden, für darauf⸗ folgende Tage nur, wenn nachweislich der Fall der Nr. 24 Buchst. b (Zerstörung, Beschädigung, Sperrung oder Räumung der eigenen Wohnung) vorliegt. Auf eine bloße Vermutung hin, daß ein Fliegerschaden eingetreten sein könnte, darf die Freistellung nicht erfolgen. Nr. 13 Buchst. b (Meldung im Betrieb) bleibt unberührt.

bb) Verzögert sich nach einem Fliegerangriff die Rückkehr eines Gefolgschaftsmitglieds nach Hause infolge von Ver⸗ kehrsstörungen, so muß ihm eine Verzögerung bis zu zwei Stunden ohne Ausgleich zugemutet werden. Nur wenn nach⸗ gewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung mehr als zwei Stunden betragen wird, darf das Gefolgschaftsmitglied für die Tage der nachgewiesenen Ver⸗ kehrsstörungen vor dem sonst üblichen Ende der Arbeitszeit von der Arbeit freigestellt werden. Die Freistellung darf auch in diesem Falle in der Regel nur die Zeitspanne betragen, um die sich durch die Verkehrsstörungen die Ankunft zu Hause über zwei Stunden hinaus verzögert.

2. In Nr. 14 werden in Abs. 1 am Ende folgende Sätze eingefügt: 1 „Auch hiernach zugunsten des geschädigten Betriebs geschützte Facharbeiter können umgesetzt werden, wenn sie für einen dringenden Bedarf der Rüstungsindustrie benötigt werden. Bei solchen Umsetzungen ist das vorherige Einverständnis der be⸗ treuenden Dienststelle des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion einzuholen.“

3. In Nr. 15 wird am Ende folgender dritter Absatz ein⸗ gefügt;

„Wird ein Gefolgschaftsmitglied zu einer Dienstleistung auf

Grund der Anordnung über Lohnerstattung bei Heranziehung

betriebsfremder Kräfte zur Beseitigung oder Minderung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Fliegeralarm vom 24, August 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 199, Reichsarbeitsbl. S. I 386) länger als vierzehn Arbeitstage nach der Beschädigung seines Betriebes herangezogen, so er⸗ lischt das Arbeitsverhältnis erst mit der Beendigung der Dienstleistung. Das Gefolgschaftsmitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt und die sonstigen Bezüge, die es ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, gegen den bisherigen Unternehmer bis zur Beendigung der Dienstleistung; auch diese Aufwendun⸗ gen werden dem alten Betrieb vom Arbeitsamt nach Ab⸗ 'schnitt II Absatz 3 der genannten Anordnung erstattet.“

.In Nr. 16 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

„Die Abgangsentschädigung nach Absatz 1 wird auch Ange⸗ stellten in Betrieben mit nicht mehr als zwei Angestellten außer den Lehrlingen gewährt, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündi⸗

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cher Weise gewährt und vom Arbeitsamt er

gung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (RGBl. I S. 399) erfüllt sind.“

8 In Nr. 21 wird in Abs. 3 am Ende folgender Satz ein⸗ gefügt:

„Es kann auch allgemein oder von Fall zu Fall die ein⸗ malige oder mehrmalige Wiederholung der Anzeige des ge⸗ schädigten oder zerstörten Betriebes in von ihm festzusetzenden Abständen anordnen; Abs. 2 gilt entsprechend.“

6. In Nr. 24 Buchst. b erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Ist die Wohnung eines Gefolgschaftsmitgliedes durch einen Luftangriff beschädigt oder zerstört, so werden auch die Lohn⸗ ausfälle erstatret, die dem Gefolgschaftsmitglied dadurch ent⸗ stehen, daß es in der sonstigen regelmäßigen Arbeitszeit un⸗ umgängliche Besorgungen machen muß, die der Bereitstellung oder Errichtung anderweitiger Unterkunft, den Schadensmel⸗ dungen, den etwaigen Ummeldungen bei den Kartenstellen, der Bergung oder des Ersatzes von Haushaltsgegenständen, der Betreuung von Familienangehörigen dienen, fexner Lohnaus⸗ fälle, die durch unbedingt notwendige Reparaturen der Woh⸗ nung entstehen, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können.“ C1.“

7. Nr. 26 sthält se gende Fafsttteat

„26. Deutsche, ausländische und staatenlose Arbeitskräfte. (1) Die Leistungen nach diesem Erlaß werden gewährt, so⸗ weit der Fliegeralarm oder Fliegerschaden im deutschen Reichs⸗ gebiet mit Ausnahme des Protektorats Böhmen und Mähren eingetreten ist. Die Leistungen werden bei ausländischen und FancseFässen Arbeitskräften im gleichen Umfang und in glei⸗

stattet wie bei deutschen Arbeitskräften.

(2) Für Ostarbeiter wird der Lohnausfall in gleicher Weise wie für andere ausländische Arbeitskräfte nach dem Arbeits⸗ entgelt (brutto) berechnet. Die erstattungsfähige Vergütung beträgt demnach auch bei Ostarbeitern 100 v. H. des Lohn⸗ ausfalles. Bei der Berechnung des Lohnausfalles sind weder die Sozialausgleichsabgabe noch die sonstigen gesetzlichen Al gaben (Lohnsteuer, Versichertenanteile) vom Arbeitsentgelt abe⸗ zusetzen. Die Vergütung gilt aber auch hier in vollem Um⸗ fang als Arbeitslohn. Der Unternehmer hat daher von dieser Vergütung außer der Lohnsteuer und den Versichertenanteilen auch die auf sie treffende Sozialausgleichsabgabe einzubehalten und abzuführen. Dem Unternehmer wird der Bruttobetrag der Vergütung erstattet.

(3) Für Polen gilt die Regelung des Abs. 2 entsprechend.

(4) Für Juden und Zigeuner wird keine Vergütung und darum auch keine Erstattung des Lohnausfalles geleistet (Ver⸗ ordnung vom 31. Oktober 1941, RGBl. I S. 681); für Per⸗ sonen, auf die § 21 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 31. Ok⸗ tober 1941 zutrifft, kann jedoch der Lohnausfall, der durch Fliegeralarm oder Fliegerschäden entsteht, in gleichem Um⸗

fang und in gleicher Weise vergütet und erstattet werden wie

deutschen Arbeitskräften.“ 8. Es wird folgende Nr. 28 a eingefügt: „28 a. Lohnausfälle während einer Beschäftigung im Ausland. Werden deutsche Gefolgschaftsmitglieder, die nach § 2 der Auslandseinsatzanordnung vom 7. April 1943 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 84, Reichsarbeitsbl. S. 12229) als ins Ausland entsandt anzusehen sind, von der Arbeit im Ausland frei⸗ gestellt, weil sie im deutschen Reichsgebiet mit Ausnahme des Protektorats Böhmen und Mähren Fliegerschaden gehabt haben, und erleiden sie durch diese Freistellung Lohnausfälle, so wird die Vergütung und Erstattung im gleichen Umfang und in gleicher Weise gewährt, als wenn der Arbeitsausfall im deutschen Reichsgebiet eingetreten wäre. Zuständig für die Zahlung der Vergütung ist der Heimatbetrieb 3 der Aus⸗ landseinsatzanordnung), für die Erstattung das für diesen Betrieb zuständige Arbeitsamt. Erstattungen werden nur in deutscher Währung geleistet.“ 9. Nr. 29 erhält folgende Fassung: 1 „29. Oeffentliche Verwaltungen und Betriebe. Auch die Vergütungen und Abgangsentschädigungen, die öffentliche Verwaltungen und Betriebe an ihre Arbeiter oder Angestellten nach diesem Erlaß gezahlt haben, werden vom Arbeitsamt erstattet, mit Ausnahme der Vergütungen und Abgangsentschädigungen, die die Verwaltungen und Betriebe des Reichs oder der Länder gezahlt haben.“ 10. In Nr. 32 Buchst. d fällt im Hinblick auf Nr. 9 dieses Ergänzungserlasses der zweite Satz fort. 11. Nr. 36 erhält folgende Fassung: „36. Erstattungsfähige Fahrtkosten. 3 Es kann der Fall eintreten, daß Gefolgschaftsmitglieder Nach einem Fliegerangriff erhöhte Fahrtkosten zu und von der Arbeitsstätte haben, weil ihr regelmäßiges Verkehrsmittel nicht mehr verkehrt oder beschädigt ist oder weil dann ein er⸗ höhter Tarif (z. B. Nachttarif) gilt. Gefolgschaftsmitglieder können auch neue oder erhöhte Fahrtkosten haben, weil die Wohnung oder der Betrieb des Gefolgschaftsmitgliedes be⸗ schädigt oder zerstört ist und es deshalb einen weiteren An⸗ marschweg zu seiner Arbeitsstätte hat als bisher. Soweit es nicht möglich ist, den Gefolgschaftsmitgliedern. auf andere Weise, z. B. durch Maßnahmen des Betriebes oder der Gemeinde, die neuen oder erhöhten Kosten zu und von

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der Arbeitsstelle zu ersparen, wobei zunächst auf solche ört lichen Regelungen hingewirkt werden soll, lasse ich zu, daß diese Kosten den betroffenen Gefolgschaftsmitgliedern bis zur Dauer von 26 Wochen nach dem schädigenden Ereignis durch den Unternehmer gezahlt und diesem die aufgewendeten Be träge ebenfalls durch das Arbeitsamt aus dem Reichsstock Arbeitseinsatz erstattet werden. Das Arbeitsamt soll allgemein oder von Fall zu Fall die Zahlung und Erstattung der Kosten über 26 Wochen hinaus zulassen, wenn hinreichend glaubhaf ist, daß das Gefolgschaftsmitglied noch keine geeignete Unter kunft in größerer Nähe seines Betriebes finden konnte. Di Zahlung und Erstattung wird auch geleistet, wenn das Ge folgschaftsmitglied außerhalb des Betriebsortes wohnt.

Die Betriebe haben auch über diese Erstattungsbeträge im einzelnen prüfungsfähige Unterlagen zu führen.“

12. In Nr. 42 Satz 4 (Nachprüfung der Erstattungsforde⸗ rung im Betrieb) werden die Worte „im Vierteljahr“ durch die Worte „innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt.

13. Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 15. Septembe 1944 in Kraft, die Regelung der Vergütung der Ostarbeiter (Nr. 7 dieses Erlasses) mit Beginn des Lohnabrechnungszeit⸗ raumes, für den erstmalig die Sozialausgleichsabgahe zu ent richten war. Anträgen auf Zahlung und Erstattung von Leistungen, die durch die ergänzenden Vorschriften der Nr. 3, 4 8 und. 11 dieses Erlasses zugelassen sind, ist zu entsprechen auch wenn der Schadensfall für das Gefolgschaftsmitglied schon vor dem 15. September 1944 eingetreten ist.

Berlin, den 14. September 1944.

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz.

J. V.; Dr. Beisiegel.

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Anordnung XII/44

1 Vom 15. September 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in d Fassung vom 11. Dezember 1942 (-GBl. I S. 686) in Ver bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußische Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie der Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Beschlag nahme von Stahlflaschen für technische Gase vom 25. August 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats anzeiger Nr. 200 vom 28. August 1943) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Generalbevoll⸗ mächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt ange⸗ ordnet:

§ 1

(1) Eigentümer von Stahlflaschen, die zur Aufnahme von 1 Acetylen, gelöst, v“

Sauerstoff,

Stickstoff,

Wasserstoff bestimmt sind, haben die Stahlflaschen, sofern sie nach ihrer. letzten Füllung für einen Zeitraum von länger als drei Monaten nicht an das Gase erzeugende Werk zur Neufüllung eingesandt worden sind, unverzüglich dem Beauftragten für technische Gase, Direktor Bruno Menge, Berlin SW 11, Trebbiner Str. 9, zu melden. Das gleiche gilt für Besitzer von Stahlflaschen, die der Eigentümer dem Besitzer zur Leihe oder Miete überlassen hat.

(2) Die Verpflichtung zur Meldung entfällt:

a) wenn die Anzahl der gemäß Abs. 1 zu meldenden Stahl⸗ flaschen weniger als fünf beträgt,

b) für Stahlflaschen mit einem Wasserinhalt von weniger

als zehn Liter. § 2

Die Meldung muß enthalten:

a) Name bzw. Firma und Anschrift des Meldenden,

b) Anzahl⸗ der Stahlflaschen, unterteilt nach Gasen, für welche die Stahlflaschen bestimmt sind oder bisher ver⸗ wendet wurden,

c) Rauminhalt der Stahlflaschen in Wasserlitern sowie Füllungsdruck,

d) Einprägung (Eigentumsmerkmale) und Nummern der Stahlflaschen,

e) Lagerort.

Der Beauftragte für technische Gase, Direktor Bruno

Menge, ist berechtigt, über die gemeldeten Stahlflaschen zu⸗ gunsten Dritter zu verfügen.

8 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 5 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu⸗ stimmung des Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch in Luxemburg. Berlin, den 15. September 1944. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

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